Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel (Antwort zu Drs. 21/3418)
Text
Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel (Antwort zu Drs. 21/3418)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3774
21. Wahlperiode 22.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Janine Wissler, Desiree
Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3418 –
Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Auffassung der Fragenstellerinnen und Fragesteller bleiben die in dieser
Legislaturperiode gegebenen Antworten der Bundesregierung zu erteilten
Rüstungsgenehmigungen mit Endziel Israel größtenteils hinter den Maßstäben
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages zurück.
Bereits 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Der mit einer
Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften
verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen
Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in
ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die
Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in
diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das
Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das
Gesamtvolumen des Geschäfts macht.“ (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11, Randnummer 185).
Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ausfuhrlisten-
Positionen durch einen überwiegend sehr pauschalen Erfassungsstatus
gekennzeichnet sind und es auf Grundlage dieser groben Einteilung kaum möglich
ist, die für eine effektive parlamentarische Kontrolle relevanten politisch
bedeutsamen Exportgenehmigungen auszumachen (BVerfGE 2 BvE 5/11,
Randnummer 205). Zu informieren ist vielmehr über das konkrete Ausfuhrgeschäft.
Vor diesem Hintergrund erwarten die Fragenstellerinnen und Fragesteller eine
Beantwortung der Fragen im Einklang mit dieser Rechtsprechung, angelehnt
an die Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/4194.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt nicht die in der Vorbemerkung der Fragesteller
enthaltene Kritik an der Antwortpraxis der Bundesregierung im Bereich der
Rüstungsexportkontrolle. Die Bundesregierung erteilt regelmäßig Auskunft auf
Anfragen zu erteilten Rüstungsexportgenehmigungen. Maßstab hierfür sind
die Festlegungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137,185) für diesen sensiblen Bereich des
Regierungshandelns getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden,
dass der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und der einzelnen
Abgeordneten nicht grenzenlos besteht, sondern durch das
Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und die Grundrechte Dritter begrenzt ist (Leitsatz des
Bundesverfassungsgerichts, BVerfG 137, 185).
In Bezug auf die nachstehenden Angaben weist die Bundesregierung auf
Folgendes hin:
Bei den Angaben zu Genehmigungszahlen und Genehmigungswerten aus dem
Jahr 2025 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen
und Fehlerkorrekturen noch ändern können.
Die Summe der nach einzelnen Ausfuhrlisten-(AL-)Positionen oder
Rüstungsgüterklassen erteilten Ausfuhrgenehmigungen kann höher als die angegebene
Gesamtanzahl der Genehmigungen sein, da sich eine Genehmigung auf Güter
beziehen kann, die von unterschiedlichen AL-Positionen erfasst bzw.
unterschiedlichen Rüstungsgüterklassen zugeordnet sind.
Die bereitgestellten Auswertungsdaten beruhen, soweit nicht anders angegeben,
auf dem Stichtag 23. Dezember 2025.
1. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die
Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis
einschließlich 23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede
Genehmigung einzeln angeben: Kriegswaffenlisten-Nummer [KWL-Nummer],
Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung,
Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen; sofern eine
endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die
vorläufigen Zahlen angeben)?
2. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach
dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die
Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis zum
23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung
einzeln angeben: Ausfuhrlisten-Position [AL-Position], Güterbeschreibung,
Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der
Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine
Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den
Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Im erfragten Zeitraum (22. September bis 23. November 2025) wurden keine
Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und
26 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen
Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen
die AL-Positionen A0004, A0005, A0006, A0009, A0011, A0013, A0015,
A0017, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile
enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.
Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen
Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre
Vorbemerkung.
3. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die
Bundesregierung in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte
monatsscharf aufschlüsseln und für jede Genehmigung tabellarisch einzeln
angeben: KWL-Nummer, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der
Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes
Unternehmen; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch
nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
4. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter, im
speziellen Dual-Use-Güter, wurden nach dem Außenwirtschaftsgesetz
mit dem Endziel Israel durch die Bundesregierung in den Monaten April,
Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte für jede Genehmigung einzeln
angeben: AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der
Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes
Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern
eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte
die vorläufigen Zahlen angeben)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Im erfragten Zeitraum (1. April bis 30. Juli 2025) wurden keine
Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 37
Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen
Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-
Positionen A0004, A0005, A0006, A0008, A0009, A0011, A0015, A0018,
A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile
enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.
Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen
Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre
Vorbemerkung.
5. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für
sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel
Israel hat die Bundesregierung seit dem 24. November 2025 bis zum
aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage erteilt (bitte
tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: KWL-Nummer bzw.
AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der
Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen
sowie im Falle von Ausfuhrgenehmigungen die Angabe, ob es sich um
eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den
Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im erfragten Zeitraum (24. November bis 23. Dezember 2025) wurden keine
Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und
65 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen
Rüstungsgütern nach Israel erteilt.
Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0003,
A0004, A0005, A0006, A0007, A0009, A0010, A0011, A0016, A0018, A0019,
A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile
enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.
Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen
Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die
Vorbemerkung.
6. In Höhe welchen Gesamtwerts hat die Bundesregierung seit dem
7. Oktober 2023 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung der
Kleinen Anfrage insgesamt Einzelausfuhrgenehmigungen mit dem Endziel
Israel erteilt (bitte getrennt nach Genehmigungen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte
vorläufige Zahlen angeben)?
Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden
Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 606.034.511 Euro
erteilt. Hiervon entfallen 585.892.062 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und
20.142.449 Euro auf Kriegswaffen.
7. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für
sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel
Israel hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 bis zum
aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage der RENK
Group AG erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln
angeben: KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl,
Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung; sofern
eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte
die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden für
Unternehmen der RENK Group AG 15 Einzelausfuhrgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern mit dem
Endbestimmungsland Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betrafen ausschließlich
sonstige Rüstungsgüter (AL-Positionen A0006, A0009, A0018, A0021). Da
AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe
von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.
8. Wie viele Strukturermittlungsverfahren bezüglich Taten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/2851 eröffnet, und welche Konflikte und Staaten betrafen bzw.
betreffen sie (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis,
dass sie vorliegend keine Auskunft im Sinne der Fragestellung – auch nicht in
eingestufter Form – erteilen kann.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls
Verfassungsrang genießende Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung
durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden
Ermittlungsverfahrens im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft
geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu
vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass kein
Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer
Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine
Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen
werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein
Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in
künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Deshalb muss
offenbleiben, ob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) Verfahren im
Sinne der Fragestellung führt.
9. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige mit
welchen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden nach
Wissen der Bundesregierung seit der Antwort zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2851 durch die
Generalbundesanwaltschaft eröffnet, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch,
einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe und deren geografischen Bezugs
sowie des Anlasses [Anzeigenerstattung, Hinweis der
Sicherheitsbehörden, o. Ä.] und Zeitpunkts der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
sowie ggf. der Art und des Zeitpunkts dessen Beendigung
aufschlüsseln)?
Seit dem 20. Juli 2022 wurden durch den GBA 78 Ermittlungsverfahren wegen
Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingeleitet. Die
Verfahren des GBA werden überwiegend aufgrund von Vorlagen nach
Nummer 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV) durch die Generalstaatsanwaltschaften der Länder sowie aufgrund
von Hinweisen der Sicherheitsbehörden an den GBA eingeleitet. In wie vielen
Fällen vorher und durch wen eine Strafanzeige gestellt wurde, kann nicht
mitgeteilt werden, da der GBA hierüber keine Statistik führt. Die gegenständlichen
Taten der genannten 78 Ermittlungsverfahren beziehen oder bezogen sich vor
allem auf Syrien und den Irak, aber auch auf Afghanistan. Aus diesen
Ermittlungsverfahren wurden fünf Anklagen wegen Tatvorwürfen nach dem VStGB
erhoben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.
lfd. Nr. Einleitungsdatum Erledigungsdatum Erledigungsart Tatvorwurf, soweit VStGB
1 11.08.2022 17.12.2024 Anklageschrift § 9 VStGB
2 28.07.2022 21.03.2024 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 11
VStGB
3 20.07.2022 20.07.2022 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
4 26.07.2022 14.06.2024 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
5 10.08.2022 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
6 18.10.2022 28.11.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
7 31.10.2022 03.12.2024 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 6, 9, 10 VStGB
8 20.12.2022 12.10.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
9 20.01.2023 17.07.2023 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
10 24.05.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
11 29.03.2023 §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
12 27.03.2023 24.04.2023 Abgabe § 9 VStGB
13 03.03.2023 20.09.2023 Einstellung §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
14 09.03.2023 § 8 Absatz1 VStGB
15 16.03.2023 14.04.2023 Abgabe § 9 VStGB
16 03.04.2023 § 7 Absatz 1 VStGB
17 31.03.2023 07.11.2025 Einstellung § 7 Absatz1 VStGB
18 03.04.2023 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
19 26.05.2023 26.05.2023 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
20 19.07.2023 11.10.2024 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
21 19.06.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
22 18.07.2023 § 11 VStGB
23 31.08.2023 20.12.2024 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
24 30.08.2023 31.01.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
25 14.11.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
26 19.10.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
lfd. Nr. Einleitungsdatum Erledigungsdatum Erledigungsart Tatvorwurf, soweit VStGB
27 27.11.2023 §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
28 11.12.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
29 09.11.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
30 06.12.2023 06.12.2023 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
31 22.11.2023 05.12.2025 Anklageschrift § 7 Absatz 1 VStGB
32 25.01.2024 §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
33 11.01.2024 11.01.2024 Abgabe § 9 VStGB
34 06.02.2024 16.07.2025 Einstellung § 9 VStGB
35 13.02.2024 11.04.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
36 23.03.2024 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9 VStGB
37 12.04.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
38 15.05.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
39 21.05.2024 §§ 8 Absatz 1, 4 VStGB
40 27.06.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
41 15.08.2024 15.08.2024 Abgabe § 9 VStGB
42 28.08.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
43 22.08.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
44 18.11.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
45 20.12.2024 § 7 Absatz 1 VStGB
46 08.01.2025 § 7 Absatz 1 VStGB
47 23.01.2025 23.01.2025 Einstellung § 9 VStGB
48 19.02.2025 § 9 VStGB
49 20.02.2025 20.02.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
50 07.04.2025 § 8 Absatz 1 VStGB
51 04.06.2025 § 7 Absatz 1 VStGB
52 04.07.2025 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
53 27.06.2025 § 8 Absatz 1 VStGB
54 01.08.2025 01.08.2025 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
55 08.08.2025 § 7 Absatz 1 VStGB
56 08.08.2025 § 8 Absatz 1 VStGB
57 02.09.2025 § 8 Absatz 1 VStGB
58 16.10.2025 § 9 VStGB
59 16.10.2025 § 9 VStGB
60 30.10.2025 § 8 Absatz 1 VStGB
61 04.11.2025 04.11.2025 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
62 03.12.2025 § 7 Absatz 1 VStGB
63 01.12.2025 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
64 01.08.2022 01.08.2022 Abgabe § 9 VStGB
65 16.02.2023 16.02.2023 Abgabe § 9 VStGB
66 13.02.2023 12.01.2024 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
67 14.03.2023 04.12.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
68 31.03.2023 02.05.2024 Einstellung § 9 VStGB
69 18.04.2023 § 9 VStGB
70 26.05.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
71 28.06.2023 § 8 Absatz 1 VStGB
72 19.07.2023 11.09.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
73 12.01.2024 §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
74 28.03.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
75 24.04.2024 § 8 Absatz 1 VStGB
76 24.05.2024 24.05.2024 Abgabe § 9 VStGB
77 25.06.2024 31.10.2025 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
78 08.05.2025 08.05.2025 Abgabe § 9 VStGB
Die vorstehende Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch
geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA. Nicht erfasst sind
verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die Bundesregierung keine
Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und
organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt.
Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder
gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen
Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso
berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
10. Wie viele Beobachtungsvorgänge wurden laut Bundesregierung durch
die Generalbundesanwaltschaft seit dem Jahr 2016 gegen einzelne
Personen wegen möglicher Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
begonnen, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch, einzeln unter
Angabe des geografischen Bezugs der mutmaßlichen Taten, des
Zeitpunkts des Beginns der Beobachtungen sowie ggf. der Art und des
Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)?
Seit dem Jahr 2016 (Stichtag: 29. Dezember 2025) wurden durch den GBA
insgesamt 372 Beobachtungsvorgänge im Sinne der Fragestellung eingeleitet.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die
entsprechenden Daten in den elektronisch geführten Verfahrensregistern des GBA
nicht erfasst werden und eine händische Prüfung wegen des damit verbundenen
unzumutbaren Aufwandes nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil
vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind
nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Zur Ermittlung
des tatsächlichen Gegenstands und des Verlaufs eines Beobachtungsvorganges
müsste eine händische Prüfung jedes einzelnen Vorganges erfolgen.
Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung des bis in das Jahr 2016
zurückreichenden immensen Aktenbestandes. Diese Recherche würde die
entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer
Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer
Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre.
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