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Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel (Antwort zu Drs. 21/3418)

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 21/3774 · Antwort · Original ↗

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Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel (Antwort zu Drs. 21/3418) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3774 21. Wahlperiode 22.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Janine Wissler, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3418 – Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auffassung der Fragenstellerinnen und Fragesteller bleiben die in dieser Legislaturperiode gegebenen Antworten der Bundesregierung zu erteilten Rüstungsgenehmigungen mit Endziel Israel größtenteils hinter den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages zurück. Bereits 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Der mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht.“ (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11, Randnummer 185). Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ausfuhrlisten- Positionen durch einen überwiegend sehr pauschalen Erfassungsstatus gekennzeichnet sind und es auf Grundlage dieser groben Einteilung kaum möglich ist, die für eine effektive parlamentarische Kontrolle relevanten politisch bedeutsamen Exportgenehmigungen auszumachen (BVerfGE 2 BvE 5/11, Randnummer 205). Zu informieren ist vielmehr über das konkrete Ausfuhrgeschäft. Vor diesem Hintergrund erwarten die Fragenstellerinnen und Fragesteller eine Beantwortung der Fragen im Einklang mit dieser Rechtsprechung, angelehnt an die Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/4194. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung teilt nicht die in der Vorbemerkung der Fragesteller enthaltene Kritik an der Antwortpraxis der Bundesregierung im Bereich der Rüstungsexportkontrolle. Die Bundesregierung erteilt regelmäßig Auskunft auf Anfragen zu erteilten Rüstungsexportgenehmigungen. Maßstab hierfür sind die Festlegungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137,185) für diesen sensiblen Bereich des Regierungshandelns getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und der einzelnen Abgeordneten nicht grenzenlos besteht, sondern durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und die Grundrechte Dritter begrenzt ist (Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG 137, 185). In Bezug auf die nachstehenden Angaben weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Bei den Angaben zu Genehmigungszahlen und Genehmigungswerten aus dem Jahr 2025 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch ändern können. Die Summe der nach einzelnen Ausfuhrlisten-(AL-)Positionen oder Rüstungsgüterklassen erteilten Ausfuhrgenehmigungen kann höher als die angegebene Gesamtanzahl der Genehmigungen sein, da sich eine Genehmigung auf Güter beziehen kann, die von unterschiedlichen AL-Positionen erfasst bzw. unterschiedlichen Rüstungsgüterklassen zugeordnet sind. Die bereitgestellten Auswertungsdaten beruhen, soweit nicht anders angegeben, auf dem Stichtag 23. Dezember 2025.  1. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis einschließlich 23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: Kriegswaffenlisten-Nummer [KWL-Nummer], Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?  2. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis zum 23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: Ausfuhrlisten-Position [AL-Position], Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Im erfragten Zeitraum (22. September bis 23. November 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 26 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0004, A0005, A0006, A0009, A0011, A0013, A0015, A0017, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.  3. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte monatsscharf aufschlüsseln und für jede Genehmigung tabellarisch einzeln angeben: KWL-Nummer, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?  4. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter, im speziellen Dual-Use-Güter, wurden nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel durch die Bundesregierung in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte für jede Genehmigung einzeln angeben: AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Im erfragten Zeitraum (1. April bis 30. Juli 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 37 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL- Positionen A0004, A0005, A0006, A0008, A0009, A0011, A0015, A0018, A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.  5. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit dem 24. November 2025 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie im Falle von Ausfuhrgenehmigungen die Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)? Im erfragten Zeitraum (24. November bis 23. Dezember 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 65 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0003, A0004, A0005, A0006, A0007, A0009, A0010, A0011, A0016, A0018, A0019, A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Vorbemerkung.  6. In Höhe welchen Gesamtwerts hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung der Kleinen Anfrage insgesamt Einzelausfuhrgenehmigungen mit dem Endziel Israel erteilt (bitte getrennt nach Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte vorläufige Zahlen angeben)? Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 606.034.511 Euro erteilt. Hiervon entfallen 585.892.062 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 20.142.449 Euro auf Kriegswaffen.  7. Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage der RENK Group AG erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)? Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden für Unternehmen der RENK Group AG 15 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern mit dem Endbestimmungsland Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betrafen ausschließlich sonstige Rüstungsgüter (AL-Positionen A0006, A0009, A0018, A0021). Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.  8. Wie viele Strukturermittlungsverfahren bezüglich Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2851 eröffnet, und welche Konflikte und Staaten betrafen bzw. betreffen sie (bitte einzeln aufschlüsseln)? Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft im Sinne der Fragestellung – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Deshalb muss offenbleiben, ob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) Verfahren im Sinne der Fragestellung führt.  9. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige mit welchen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden nach Wissen der Bundesregierung seit der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2851 durch die Generalbundesanwaltschaft eröffnet, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch, einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe und deren geografischen Bezugs sowie des Anlasses [Anzeigenerstattung, Hinweis der Sicherheitsbehörden, o. Ä.] und Zeitpunkts der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie ggf. der Art und des Zeitpunkts dessen Beendigung aufschlüsseln)? Seit dem 20. Juli 2022 wurden durch den GBA 78 Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingeleitet. Die Verfahren des GBA werden überwiegend aufgrund von Vorlagen nach Nummer 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) durch die Generalstaatsanwaltschaften der Länder sowie aufgrund von Hinweisen der Sicherheitsbehörden an den GBA eingeleitet. In wie vielen Fällen vorher und durch wen eine Strafanzeige gestellt wurde, kann nicht mitgeteilt werden, da der GBA hierüber keine Statistik führt. Die gegenständlichen Taten der genannten 78 Ermittlungsverfahren beziehen oder bezogen sich vor allem auf Syrien und den Irak, aber auch auf Afghanistan. Aus diesen Ermittlungsverfahren wurden fünf Anklagen wegen Tatvorwürfen nach dem VStGB erhoben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. lfd. Nr. Einleitungsdatum Erledigungsdatum Erledigungsart Tatvorwurf, soweit VStGB 1 11.08.2022 17.12.2024 Anklageschrift § 9 VStGB 2 28.07.2022 21.03.2024 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 11 VStGB 3 20.07.2022 20.07.2022 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB 4 26.07.2022 14.06.2024 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 5 10.08.2022 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 6 18.10.2022 28.11.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 7 31.10.2022 03.12.2024 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 6, 9, 10 VStGB 8 20.12.2022 12.10.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 9 20.01.2023 17.07.2023 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB 10 24.05.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 11 29.03.2023 §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 12 27.03.2023 24.04.2023 Abgabe § 9 VStGB 13 03.03.2023 20.09.2023 Einstellung §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 14 09.03.2023 § 8 Absatz1 VStGB 15 16.03.2023 14.04.2023 Abgabe § 9 VStGB 16 03.04.2023 § 7 Absatz 1 VStGB 17 31.03.2023 07.11.2025 Einstellung § 7 Absatz1 VStGB 18 03.04.2023 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 19 26.05.2023 26.05.2023 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 20 19.07.2023 11.10.2024 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB 21 19.06.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 22 18.07.2023 § 11 VStGB 23 31.08.2023 20.12.2024 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 24 30.08.2023 31.01.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 25 14.11.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 26 19.10.2023 § 8 Absatz 1 VStGB lfd. Nr. Einleitungsdatum Erledigungsdatum Erledigungsart Tatvorwurf, soweit VStGB 27 27.11.2023 §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB 28 11.12.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 29 09.11.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 30 06.12.2023 06.12.2023 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB 31 22.11.2023 05.12.2025 Anklageschrift § 7 Absatz 1 VStGB 32 25.01.2024 §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 33 11.01.2024 11.01.2024 Abgabe § 9 VStGB 34 06.02.2024 16.07.2025 Einstellung § 9 VStGB 35 13.02.2024 11.04.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 36 23.03.2024 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9 VStGB 37 12.04.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 38 15.05.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 39 21.05.2024 §§ 8 Absatz 1, 4 VStGB 40 27.06.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 41 15.08.2024 15.08.2024 Abgabe § 9 VStGB 42 28.08.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 43 22.08.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 44 18.11.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 45 20.12.2024 § 7 Absatz 1 VStGB 46 08.01.2025 § 7 Absatz 1 VStGB 47 23.01.2025 23.01.2025 Einstellung § 9 VStGB 48 19.02.2025 § 9 VStGB 49 20.02.2025 20.02.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 50 07.04.2025 § 8 Absatz 1 VStGB 51 04.06.2025 § 7 Absatz 1 VStGB 52 04.07.2025 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 53 27.06.2025 § 8 Absatz 1 VStGB 54 01.08.2025 01.08.2025 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB 55 08.08.2025 § 7 Absatz 1 VStGB 56 08.08.2025 § 8 Absatz 1 VStGB 57 02.09.2025 § 8 Absatz 1 VStGB 58 16.10.2025 § 9 VStGB 59 16.10.2025 § 9 VStGB 60 30.10.2025 § 8 Absatz 1 VStGB 61 04.11.2025 04.11.2025 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB 62 03.12.2025 § 7 Absatz 1 VStGB 63 01.12.2025 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 64 01.08.2022 01.08.2022 Abgabe § 9 VStGB 65 16.02.2023 16.02.2023 Abgabe § 9 VStGB 66 13.02.2023 12.01.2024 Abgabe §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB 67 14.03.2023 04.12.2025 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 68 31.03.2023 02.05.2024 Einstellung § 9 VStGB 69 18.04.2023 § 9 VStGB 70 26.05.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 71 28.06.2023 § 8 Absatz 1 VStGB 72 19.07.2023 11.09.2023 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB 73 12.01.2024 §§ 8 Absatz 1, 6 VStGB 74 28.03.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 75 24.04.2024 § 8 Absatz 1 VStGB 76 24.05.2024 24.05.2024 Abgabe § 9 VStGB 77 25.06.2024 31.10.2025 Anklageschrift §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 78 08.05.2025 08.05.2025 Abgabe § 9 VStGB Die vorstehende Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA. Nicht erfasst sind verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. 10. Wie viele Beobachtungsvorgänge wurden laut Bundesregierung durch die Generalbundesanwaltschaft seit dem Jahr 2016 gegen einzelne Personen wegen möglicher Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch begonnen, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch, einzeln unter Angabe des geografischen Bezugs der mutmaßlichen Taten, des Zeitpunkts des Beginns der Beobachtungen sowie ggf. der Art und des Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)? Seit dem Jahr 2016 (Stichtag: 29. Dezember 2025) wurden durch den GBA insgesamt 372 Beobachtungsvorgänge im Sinne der Fragestellung eingeleitet. Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die entsprechenden Daten in den elektronisch geführten Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst werden und eine händische Prüfung wegen des damit verbundenen unzumutbaren Aufwandes nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Zur Ermittlung des tatsächlichen Gegenstands und des Verlaufs eines Beobachtungsvorganges müsste eine händische Prüfung jedes einzelnen Vorganges erfolgen. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung des bis in das Jahr 2016 zurückreichenden immensen Aktenbestandes. Diese Recherche würde die entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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