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Schriftliche Frage 21 von Robert Teske (AfD): Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass Selbstständige bei der geplanten „Aktivrente“ als Vergleichsgruppe zu Beschäftigte…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 21 von Robert Teske (AfD): Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass Selbstständige bei der geplanten „Aktivrente“ als Vergleichsgruppe zu Beschäftigte… Frage 21 (Robert Teske, AfD): Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass Selbstständige bei der geplanten „Aktivrente“ als Vergleichsgruppe zu Beschäftigten ausgeschlossen und damit steuerlich benachteiligt werden, obwohl beide Gruppen im Rentenalter weiterarbeiten und vergleichbare Beiträge zur Wirtschaft leisten, und wie lässt sich dies ferner mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) rechtfertigen (Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), Bundesratsdrucksache 589/25)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 4. November 2025: Der Gesetzgeber ist in seiner Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, weitgehend frei und verfügt über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021, 2 BVL 1/13, BVerfGE 160, 41 [67], NJW 2022, 532, Rn. 62.). Die Bundesregierung sieht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung das größte Potenzial. Bei Selbständigen ist der Anteil derer, die im Regelrentenalter Weiterarbeiten, bereits sehr hoch. Die Bundesregierung wird die Wirkungen der Aktivrente zwei Jahre nach Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung zu einer höheren Erwerbstätigenquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Auch soll überprüft werden, ob durch eine Einbeziehung von Selbständigen in die Aktivrente ggf. zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden.

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