Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3098
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2673, 21/2984 –
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, Kay Gottschalk, René
Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1620 –
Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag
zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten
Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind
steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im
Rentenalter geboten.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass Deutschland sich in einer
demografischen Krise befindet. Nach einer Prognose aus dem Jahr 2022 werden bis
zum Jahr 2036 voraussichtlich 12,9 Millionen Beschäftigte das gesetzliche
Rentenalter erreichen – fast 30 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Der
Fachkräftemangel werde sich dadurch verschärfen. Eine wirksame Gegenmaßnahme bestehe in
der gezielten Aktivierung älterer Menschen, die bereit sind, auch nach dem
Renteneintritt berufstätig zu bleiben – insbesondere im Rahmen von Teilzeit- oder
projektbezogener Beschäftigung.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei
Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro
monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – des Einkommensteuergesetzeses – EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen
Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente).
Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die
Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der
Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche
finanzielle Anreize.
Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser
zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und
Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies,
personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen
länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient daher auch der
Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig
Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv
für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den
Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und
Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete
Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die
Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
– Gewährung der Steuerbefreiung erst ab dem Monat, der auf das Erreichen
der Regelaltersgrenze folgt,
– Anpassungen im Wohngeldgesetz als Folgeänderung zur Anpassung des § 3
Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern soll, einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der für Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben, einen neuen Steuerfreibetrag für die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie aus Land-
und Forstwirtschaft in Höhe von 12 000 Euro jährlich vorsieht.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1620 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörpeschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -890 -890 -890 -890 -890
Bund -378 -378 -378 -378 -378
Länder -378 -378 -378 -378 -378
Gemeinden -134 -134 -134 -134 -134
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -820 -890 -890 -890 -890
Bund -349 -378 -378 -378 -378
Länder -348 -378 -378 -378 -378
Gemeinden -123 -134 -134 -134 -134
* ´ Wirkung im Veranlagungsjahr.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD geht auf seine haushalterischen Wirkungen wie
folgt ein:
„Der vorgeschlagene Freibetrag in Höhe von 12 000 Euro jährlich ist auch unter
haushaltspolitischen Gesichtspunkten vertretbar. Zwar ist bei isolierter
Betrachtung mit Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer zu rechnen, da ein Teil der
bisher steuerpflichtigen Hinzuverdienste künftig ganz oder teilweise steuerfrei
gestellt würde. Doch greift eine solche verengte statische Betrachtung zu kurz.
In der Gesamtbetrachtung der fiskalischen Effekte ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Anreiz zur Weiterarbeit über das Renteneintrittsalter hinaus positive
gesamtwirtschaftliche Rückwirkungen entfaltet: Höhere Beschäftigung älterer
Menschen führt zu einer Ausweitung der Wertschöpfung, zusätzlichem Konsum
und damit zu Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer. Auch Ertragssteuern der
Unternehmen können steigen, wenn das produktive Potenzial älterer, erfahrener
Arbeitskräfte stärker genutzt wird.
Darüber hinaus ist aus Sicht der Antragsteller davon auszugehen, dass viele
Rentner – insbesondere bei Teilzeit oder projektbezogener Beschäftigung – Einkünfte
oberhalb der Freibetragsgrenze erzielen werden. In diesen Fällen greift weiterhin
der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sodass zusätzliche
steuerpflichtige Einkommen generiert werden. Der Freibetrag wirkt in diesen Fällen als
Einstiegserleichterung – nicht als vollständige Steuerbefreiung.
Der Freibetrag von 12 000 Euro stellt im Ergebnis einen haushaltsverträglichen
Kompromiss dar. Er setzt gezielte Anreize zur Aktivierung eines wachsenden
Erwerbspotenzials, ohne die Steuerbasis in erheblichem Umfang zu untergraben.
Eine überzogene Ausweitung, etwa in Form eines pauschalen Freibetrags von
jährlich 24 000 Euro, würde demgegenüber die Einnahmenseite des Haushalts
spürbar belasten, ohne zusätzliche arbeitsmarktpolitische Effekte zu erzielen.“
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst
lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus.
Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und
Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen
abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie
nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des
Erfüllungsaufwands zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug.
Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro
gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung
einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im
Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern
dann als eDaten vor.
Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als
geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus.
Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 Prozent dieser
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren
sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu
angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine
Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch
die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur
personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand.
Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer
einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/1620 abzulehnen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Dr. Matthias Hiller
Berichterstatter
Sascha Müller
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
– Drucksachen 21/2673, 21/2984 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
Entwurf eines Gesetzes zur
steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz) (Aktivrentengesetz)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende
Nummer 21 eingefügt:
1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende
Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt
24 000 Euro im Jahr, wenn die
Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß
§ 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch erbrachte
Leistungen zufließen und der Arbeitgeber
für diese Leistungen Beiträge nach
§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1
oder § 172a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die
Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Ein-
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt
24 000 Euro im Jahr, soweit die
Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab
dem Folgemonat nach Erreichen der
Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2
oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen
zufließen und der Arbeitgeber für diese
Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 1d oder
Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nahmen bereits nach anderen
Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vorgelegen haben,
ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein
Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der
Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu
berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber
bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach
Satz 1 nicht bereits in einem anderen
Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto
zu nehmen. Im
Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag
zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt
entsprechend bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer;“.
nicht, wenn die Einnahmen bereits nach
anderen Vorschriften steuerfrei sind.
Für jeden Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigt sich der
Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim
Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in
der Steuerklasse VI nur zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat,
dass die Steuerbefreiung nach Satz 1
nicht bereits in einem anderen
Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese
Bestätigung ist zum Lohnkonto zu
nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu
berücksichtigen; dies gilt entsprechend
bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer;“.
2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das
Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der
Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die
Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für
den Entbindungstag während einer Elternzeit
nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die
Entschädigungen für Verdienstausfall nach
dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3
Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach
§ 3 Nummer 28 steuerfreien
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3
Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“
3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch
die folgende Nummer 5 ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„5. das Kurzarbeitergeld, das
Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem
Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21
steuerfreien Einnahmen, die nach § 3
Nummer 28 steuerfreien
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach
§ 3 Nummer 28a steuerfreien
Zuschüsse,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch
die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld,
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach
dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei
Beschäftigungsverboten für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung sowie für
den Entbindungstag während einer
Elternzeit nach beamtenrechtlichen
Vorschriften, Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem
Infektionsschutzgesetz, nach § 3 Nummer 21
steuerfreie Einnahmen, nach § 3
Nummer 28 steuerfreie
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3
Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse
bezogen hat oder“.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Wohngeldgesetz vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende
Nummer 12 ersetzt:
§ 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende
Nummer 12 ersetzt:
„12. die nach § 3 Nummer 21 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von
insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die
Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35
Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen
und der Arbeitgeber für diese Leistungen
Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat;“.
„12. die nach § 3 Nummer 21 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder
Gehältern gewährt werden, soweit sie
lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit
das Entgelt, auf dem sie berechnet werden,
mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
nicht für Vermögensbeteiligungen nach
§ 19a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die
allein nach § 3 Nummer 21 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,“.
Artikel 4 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Dr. Matthias Hiller und Sascha Müller
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in seiner 41. Sitzung am
14. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96
GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/1620 in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger
Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG).
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im
Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch
die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik des demographischen
Wandels wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordern soll, einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der für Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben, einen neuen Steuerfreibetrag für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger
Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 12 000 Euro jährlich vorsieht.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 1. Dezember 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:
1. Brussig, Prof. Dr. Martin, Universität Duisburg-Essen
2. Bucher-Koenen, Prof. Dr. Tabea, Universität Mannheim
3. Bundessteuerberaterkammer
4. Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
5. Deutscher Gewerkschaftsbund
6. Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
7. Kempny, Prof. Dr. Simon, LL.M. (UWE Bristol), Universität Bielefeld
8. Weber, Prof. Dr. Enzo, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 12. Sitzung
am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in seiner 11. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am 3.
Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2673 in seiner 14. Sitzung am 12. November
2025 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 1. Dezember 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 17. Sitzung
am 3. Dezember 2025 unter Berücksichtigung der Unterrichtung auf Drucksache 21/2984 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
21/2673, 21/2984 in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/1620 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 erstmals
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags.
Zu den Buchstaben a und b
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD führten aus, mit der Einführung der Aktivrente werde im
Steuerrecht ein neues Strukturelement geschaffen, das Mehrarbeit durch eine Steuerfreistellung honoriere. Alle
Personen, die das Regeleintrittsalter erreichten, könnten im Rahmen einer nichtselbständigen Beschäftigung die
Aktivrente nutzen. Die öffentliche Anhörung am 1. Dezember 2025 habe insbesondere drei Dinge verdeutlicht.
Es gebe ein hohes Potential an Personen, die nach Erreichen der gesetzliche Regelaltersgrenze weiter beruflich
tätig sein könnten. Bis zu 2,5 Millionen Arbeitskräfte könnte man gewinnen, wenn Menschen in ihren 60ern
genauso häufig erwerbstätig wären wie heute fünf Jahre Jüngere. Gleichzeitig gebe es aktuell rund 1,2 Millionen
unbesetzte Stellen. Damit ergäben sich ökonomische Vorteile der Aktivrente, zunächst dadurch, dass die
Unternehmen ihre unbesetzten Stellen leichter besetzen könnten. Es gebe außerdem einen ökonomischen Vorteil für
die Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und zusätzlich zur Rente einen steuerfreien
Hinzuverdienst erzielen könnten. Gleichzeitig würden durch die Regelung die Sozialversicherungssysteme
entlastet.
Als zweiter wesentlicher Punkt sei in der öffentlichen Anhörung deutlich geworden, dass die Gewährung eines
Steuerfreibetrags ein bürokratiearmer Weg zur Umsetzung der Aktivrente sei. Drittens hätten die
Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung betont, dass sie die geplante Evaluierung des Gesetzes begrüßten. Die
Bundesregierung werde die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach § 3 Nummer 21 – neu – EstG nach einem
Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei solle bis Ende
des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen
nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt habe. Auch solle nach diesem ersten Schritt überprüft
werden, ob darüber hinaus Nachbesserungsbedarf bestehe.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen auf das Problem des Fachkräftemangels in der
deutschen Wirtschaft. Dieser bestehe trotz der in einigen Branchen wirtschaftlich schwierigen Situation. Fachkräfte
würden weiterhin gesucht. Zu Beseitigung des Fachkräftemangels gebe es eine Vielzahl von Stellschrauben. Dazu
gehörten die Erhöhung der Frauenerwerbsquote oder die Förderung der Ausbildung von Schulabbrechern. In
diesen Bereichen sehe der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einige Maßnahmen vor, an denen man
arbeite.
Das Aktivrentengesetz sei eine weitere Stellschraube zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Damit könnten
Anreize gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten und das wertvolle Wissen eines
Arbeitslebens weiterzuverwenden und aktiv weiterzugeben. Diese Arbeitnehmer könnten ihre Kompetenz und Erfahrung
* Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes auf seine Tätigkeit als
Steuerberater.
länger zur Verfügung stellen. Von der Aktivrente profitierten nicht nur die weiterarbeitenden Beschäftigten
aufgrund der steuerfreien Einkünfte, sondern auch der Arbeitsmarkt insgesamt.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten ihre beiden vorliegenden Änderungsanträge. Mit
dem ersten Änderungsantrag werde § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs insoweit
angepasst, als Einnahmen im Rahmen der Aktivrente steuerfrei seien, soweit die Einnahmen für vom
Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zuflössen. Ohne die
Ergänzung würden Steuerpflichtige regelmäßig in ihrem letzten Arbeitsmonat bei Erreichen der Regelaltersgrenze
teilweise steuerfreie Einnahmen erzielen, obwohl sie in Rente gingen. Die vorgesehene Änderung löse diese
Problematik und vermeide bürokratischen Aufwand.
Der zweite Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stelle eine Folgeänderung im Wohngeldgesetz dar, mit der
geregelt werde, dass die Auszahlungen aus der Aktivrente für die Bemessung des Jahreseinkommens zur
Festlegung des Wohngeldes herangezogen würden.
Die Fraktion der AfD betonte, sie begrüße grundsätzlich eine steuerliche Entlastung arbeitender Rentner, da dies
dem Leistungsprinzip entspreche und die Eigenverantwortung stärke. Allerdings greife der Gesetzentwurf zu
kurz. Selbständige, Freiberufler, Landwirte und Gewerbetreibende würden von jeder Begünstigung
ausgeschlossen. Gerade sie müssten häufig weiterarbeiten, um Altersarmut zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung
widerspreche dem Gleichheitsprinzip. Außerdem habe der Gesetzentwurf eine regressive Wirkung, denn
„Höherverdienende“ profitierten unverhältnismäßig mehr.
Auch die beiden Änderungsanträge änderten nichts an den strukturellen Schwächen des Gesetzentwurfs. Sie
korrigierten lediglich eine Randunschärfe im Einstieg der Steuerfreiheit, ändert aber nichts an den grundlegenden
systemischen, verfassungsrechtlichen und verteilungspolitischen Problemen des Aktivrentengesetzes. Das im
vorliegenden Antrag der Fraktion der AfD vorgeschlagene Modell eines zielgenauen, statusneutralen 12 000-Euro-
Freibetrags bleibe weiterhin überlegen.
Aus diesem Grund lehnte die Fraktion der AfD die beiden Änderungsanträge sowie den Gesetzentwurf der
Bundesregierung ab.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie sei sich mit der Koalition im Ziel einig, halte den
eingeschlagenen Weg aber für falsch und lehne den Gesetzentwurf ab. Nach Verständnis der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN verstoße der Gesetzentwurf gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des
Grundgesetzes. In jedem Fall lägen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken vor. Insbesondere die willkürliche
Altersgrenze sei aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Problem angesichts einer derart großen
Bevorteilung. Der Verstoß gegen das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip sei eklatant.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schließe ganze Beschäftigungs- und Einkunftsarten pauschal aus. Dies
berge rechtliche Probleme. Viele Menschen kündigten dazu bereits Klagen an. Außerdem löse der sehr große
Freibetrag (de facto werde damit für Personen über 67 Jahre der Grundfreibetrag verdreifacht) eine besondere
rechtliche Begründungspflicht aus. Es sei zu bezweifeln, dass eine solche Begründung möglich sei, wenn die
Maßnahme – wie nach einer Studie des DIW für die Bertelsmann Stiftung prognostiziert – die gesteckten Ziele
kaum erreichen werde.
Zudem würden gesamtstaatliche Kosten von rund 900 Millionen Euro pro Jahr verursacht, die dadurch ausgelöst
würden, dass alle, die derzeit bereits die Voraussetzungen erfüllten und ganz ohne diesen Anreiz arbeiteten,
ebenfalls steuerlich profitierten. Hier seien also erhebliche Mitnahmeeffekte vorprogrammiert. Gesamtstaatliche
Kostenneutralität (also über alle Ebenen hinweg und unter Einbeziehung der Sozialversicherung) könnte nach
Berechnungen der Bertelsmann Stiftung ab etwa 75 000 zusätzlichen arbeitenden Rentnern erreicht werden. Dieses
Ziel werde aber vermutlich deutlich verfehlt.
Es sei unsouverän, dass die Koalitionsfraktionen der Übergabe der Petition des Bundes der Selbständigen
ferngeblieben seien. Denn laut Gesetzentwurf blieben Selbständige bei der Aktivrente außen vor. Sie könnten aber auf
Gleichbehandlung klagen und am Ende Erfolg haben. Das Ergebnis könnte dann lauten, dass der Steuerfreibetrag
auch Selbständigen nachträglich gewährt werden müsste. Es sei nicht zu erkennen, dass die Bundesregierung für
diesen Fall Vorsorge leiste.
Auch der Antrag der AfD beinhalte einen Extra-Freibetrag, wenn auch einen etwas geringeren. Die grundsätzliche
Kritik am Vorgehen bleibe aber auch hier einschlägig.
Der Gegenvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei folgender: Da die Arbeitnehmer ab dem
Rentenalter von den Sozialbeiträgen befreit seien, solle der entsprechende Anteil des Arbeitgebers an den
Sozialabgaben an den Arbeitnehmer als Gehalt ausgezahlt werden. Außerdem liege ein erheblich größeres Potential zur
Steigerung des Arbeitsangebots in der erweiterten Erwerbstätigkeit von Frauen (Stichwörter: Teilzeit/
Minijobfalle, Ehegattensplitting, Lohnsteuerklassenreform, bessere Vereinbarkeit von Kindern bzw. Pflege und Beruf).
Die öffentliche Anhörung am 1. Dezember 2025 im Finanzausschuss habe in der Breite der geladenen
Sachverständigen die Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigt. Es sei sehr schade, dass die Koalition
sich nicht die Zeit nehme, im Licht der Anhörung ihren Gesetzentwurf noch einmal gründlich zu überarbeiten.
Die Fraktion Die Linke betonte, der vorliegende Gesetzentwurf ändere nichts daran, dass es große Defizite im
System der gesetzlichen Rente gebe. Die Aktivrente und andere Anreize für eine verlängerte Erwerbsarbeit
könnten dies nicht kompensieren. Die Aktivrente begünstige nur diejenigen, die von ihrem Berufsleben noch nicht
erschöpft und gezeichnet seien und weiterarbeiten könnten. Sie werde den Fachkräftemangel nicht beheben.
Dieser müsse mit anderen Maßnahmen bekämpft werden.
Die durch die Aktivrente verursachte knapp 1 Milliarde Euro an Mindereinnahmen pro Jahr gehe primär an
Besserverdienende. Zum einen profitierten Personen, die den Spitzensteuersatz zahlten, mehr von einer
Grundfreibetragserhöhung als solche, die Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags erzielten. Zum anderen seien es
aber auch Besserverdienende, die Bürojobs oder vergleichbare Stellen hätten, die auch noch in der Rente ausgeübt
gut werden könnten. Das DIW rechne mit einer Entlastung vor allem für besserverdienende Rentner und mit
unsicheren Beschäftigungseffekten.
Die einseitige Begünstigung von abhängig Beschäftigten bei expliziter Benachteiligung von Beamten und
Selbständigen sei zudem verfassungsrechtlich problematisch und werde bereits vielfach kritisiert – zuletzt in der
öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses. Unabhängig davon, dass die Fraktion Die Linke die Aktivrente
grundsätzlich ablehne: Wenn man sie einführe, dürfe man nicht neue Ungerechtigkeiten schaffen. Selbst wenn
alle Personen eines bestimmten Alters in den Genuss der Aktivrente kämen, würde eine aus
Gleichbehandlungsgründen fragwürdige Privilegierung von Personen eines gewissen Alters eingeführt.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterstelle, dass Senioren nicht mehr arbeiteten, weil die steuerlichen Anreize zu
schlecht seien. Tatsächlich lägen die Gründe aber in schlechten Arbeitsbedingungen, langen Lebensarbeitszeiten,
gesundheitlichen Belastungen und fehlender Teilhabe älterer Erwerbstätiger, wie mehrere Sachverständige in der
öffentlichen Anhörung betont hätten. Die vorgeschlagene Aktivrente sei ineffizient, teuer und wenig zielgenau.
Daher lehne die Fraktion Die Linke den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Petition
Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss sieben Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung übermittelt (Ausschussdrucksache 21(7)79). Mit den Petitionen, von denen einige aktuell auf dem
Internetportal des Deutschen Bundestages zur Mitzeichnung und Diskussion veröffentlicht sind, werden unterschiedliche
Forderungen im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten Aktivrente erhoben. Im Einzelnen wird
gefordert:
– Einbeziehung von Rentnerinnen und Rentner ab dem 63. Lebensjahr;
– Einbeziehung von Selbständigen;
– Einbeziehung von über die Regelaltersgrenze hinaus aktiven Beamten;
– ein Petent hält die Einführung der sogenannten Aktivrente für verfassungsrechtlich bedenklich und
generationenpolitisch ungerecht. Er fordert daher, dass steuerliche Entlastungen nicht nach dem Alter, sondern nach
tatsächlichem Einkommen und individueller Leistungsfähigkeit erfolgen sollen;
– Nichteinführung der geplanten Aktivrente;
– Umbenennung des Aktivrentengesetzes;
– Einführung eines Steuerfreibetrages von 2 000 Euro monatlich für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren,
die die Wartezeit von 35 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente nicht erfüllen (analog zur sogenannten
Aktivrente).
Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss den federführenden
Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in
seine Beratungen einbezogen.
Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2673 sind aus der
Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen
finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwei
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)83 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Erreichen der Regelaltersgrenze)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke
Ablehnung: AfD
Enthaltung: -
Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Folgeänderung im Wohngeldgesetz)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke
Ablehnung: AfD
Enthaltung: -
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 1)
Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates aufgegriffen (Beschluss des Bundesrates vom 21. November
2025 – BR-Drs. 589/25 Ziffer 3).
§ 3 Nummer 21 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs wird insoweit angepasst, als Einnahmen im
Rahmen der Aktivrente steuerfrei sind, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
erbrachte Leistungen zufließen.
Es werden dadurch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die tatsächlich ab dem Folgemonat des
Erreichens der Regelaltersgrenze arbeiten. Durch die Änderung vereinfacht sich zudem das
Besteuerungsverfahren, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen
steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.
Ohne die Ergänzung würden Steuerpflichtige regelmäßig in ihrem letzten Arbeitsmonat bei Erreichen der
Regelaltersgrenze teilweise steuerfreie Einnahmen erzielen, obwohl sie nicht beabsichtigen, über die Regelaltersgrenze
hinaus zu arbeiten. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen, eine Anreizwirkung für eine
zusätzliche Beschäftigung über das Regelaltersgrenze hinaus zu bewirken.
Beispiel:
A wurde am 11. August 1960 geboren und möchte die Regelaltersrente beantragen. Aufgrund der stufenweisen
Anhebung der gestaffelten Regelaltersgrenze erreicht A dieses Rentenalter (gemäß § 235 Absatz 2 SGB VI) am
10. Dezember 2026.
Die Altersrente beginnt allerdings erst von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI). Da A die Regelaltersgrenze erst am 10. Dezember 2026
erreicht, beginnt die Regelaltersrente am 1. Januar 2027. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Dezember
2026.
Ohne Anpassung der Regelung bliebe der auf den Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 2026 entfallende
Arbeitslohn anteilig steuerfrei, obwohl dieser Arbeitslohn nicht für eine freiwillige Weiterarbeit über die
Regelaltersgrenze hinaus gezahlt wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 12
Die Anpassung ist eine Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
und folgt darüber hinaus der Systematik des § 14 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Dr. Matthias Hiller
Berichterstatter
Sascha Müller
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren - Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen (Beschlussempfehlung und Bericht)