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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3098 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2673, 21/2984) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3098 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2673, 21/2984 – Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, Kay Gottschalk, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1620 – Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen A. Problem Zu Buchstabe a Nur Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten Wohlstand. Angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung sind steuerliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung freiwilliger Arbeit auch im Rentenalter geboten. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass Deutschland sich in einer demografischen Krise befindet. Nach einer Prognose aus dem Jahr 2022 werden bis zum Jahr 2036 voraussichtlich 12,9 Millionen Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter erreichen – fast 30 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Der Fachkräftemangel werde sich dadurch verschärfen. Eine wirksame Gegenmaßnahme bestehe in der gezielten Aktivierung älterer Menschen, die bereit sind, auch nach dem Renteneintritt berufstätig zu bleiben – insbesondere im Rahmen von Teilzeit- oder projektbezogener Beschäftigung. B. Lösung Zu Buchstabe a Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – des Einkommensteuergesetzeses – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit, weshalb eine Steuerfreistellung für abhängig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sich langfristig auch positiv für die jüngeren abhängig Beschäftigten auswirkt. Dies stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig und trägt zum Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger bei. Die potentielle Gefahr von Fehlanreizen wird durch geeignete Regelungen verhindert. Insgesamt gilt es, durch neue Wege zusätzliche Impulse für die Entwicklung des Standortes Deutschland zu generieren. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf: – Gewährung der Steuerbefreiung erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, – Anpassungen im Wohngeldgesetz als Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der für Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, einen neuen Steuerfreibetrag für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 12 000 Euro jährlich vorsieht. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1620 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörpeschaft Volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -890 -890 -890 -890 -890 Bund -378 -378 -378 -378 -378 Länder -378 -378 -378 -378 -378 Gemeinden -134 -134 -134 -134 -134 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -820 -890 -890 -890 -890 Bund -349 -378 -378 -378 -378 Länder -348 -378 -378 -378 -378 Gemeinden -123 -134 -134 -134 -134 * ´ Wirkung im Veranlagungsjahr. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD geht auf seine haushalterischen Wirkungen wie folgt ein: „Der vorgeschlagene Freibetrag in Höhe von 12 000 Euro jährlich ist auch unter haushaltspolitischen Gesichtspunkten vertretbar. Zwar ist bei isolierter Betrachtung mit Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer zu rechnen, da ein Teil der bisher steuerpflichtigen Hinzuverdienste künftig ganz oder teilweise steuerfrei gestellt würde. Doch greift eine solche verengte statische Betrachtung zu kurz. In der Gesamtbetrachtung der fiskalischen Effekte ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anreiz zur Weiterarbeit über das Renteneintrittsalter hinaus positive gesamtwirtschaftliche Rückwirkungen entfaltet: Höhere Beschäftigung älterer Menschen führt zu einer Ausweitung der Wertschöpfung, zusätzlichem Konsum und damit zu Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer. Auch Ertragssteuern der Unternehmen können steigen, wenn das produktive Potenzial älterer, erfahrener Arbeitskräfte stärker genutzt wird. Darüber hinaus ist aus Sicht der Antragsteller davon auszugehen, dass viele Rentner – insbesondere bei Teilzeit oder projektbezogener Beschäftigung – Einkünfte oberhalb der Freibetragsgrenze erzielen werden. In diesen Fällen greift weiterhin der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sodass zusätzliche steuerpflichtige Einkommen generiert werden. Der Freibetrag wirkt in diesen Fällen als Einstiegserleichterung – nicht als vollständige Steuerbefreiung. Der Freibetrag von 12 000 Euro stellt im Ergebnis einen haushaltsverträglichen Kompromiss dar. Er setzt gezielte Anreize zur Aktivierung eines wachsenden Erwerbspotenzials, ohne die Steuerbasis in erheblichem Umfang zu untergraben. Eine überzogene Ausweitung, etwa in Form eines pauschalen Freibetrags von jährlich 24 000 Euro, würde demgegenüber die Einnahmenseite des Haushalts spürbar belasten, ohne zusätzliche arbeitsmarktpolitische Effekte zu erzielen.“ E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 – neu – EStG (Aktivrente) löst lediglich geringfügige Veränderungen unterhalb der Bagatellgrenze aus. Entgeltberechnungen erfolgen durch den Arbeitgeber über Softwarelösungen, und Anpassungen aufgrund rechtlicher Änderungen sind von Software-Rahmenverträgen abgedeckt. Sie fallen unter die sogenannten Sowieso-Kosten. Damit tragen sie nicht zur Veränderung des Erfüllungsaufwandes bei. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. Das Statistische Bundesamt geht insgesamt von knapp 672 000 mehr als geringfügig Beschäftigten im Alter von 65 Jahren und älter aus. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 25 Prozent dieser sozialversicherungspflichtig Beschäftigten noch ab dem Regelrenteneintrittsalter von 67 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder durch die Aktivrente dazu angeregt wird, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, wird der Berechnung eine Anzahl von 168 000 Personen zu Grunde gelegt. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R. auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Beim Wohngeld entsteht für die Länder und die Kommunen ein geringer einmaliger Verwaltungsaufwand für die Anpassung der IT-Fachverfahren. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keine weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/1620 abzulehnen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Dr. Matthias Hiller Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) – Drucksachen 21/2673, 21/2984 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Aktivrentengesetz) Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt: 1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt: „21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Ein- „21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses nahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;“. nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;“. 2. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen.“ 3. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „5. das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 4. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder“. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: § 14 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat;“. „12. die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen;“. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung u n v e r ä n d e r t Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,“. Artikel 4 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bericht der Abgeordneten Dr. Matthias Hiller und Sascha Müller A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/1620 in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Das vorliegende Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik des demographischen Wandels wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordern soll, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der für Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, einen neuen Steuerfreibetrag für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 12 000 Euro jährlich vorsieht. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 1. Dezember 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Brussig, Prof. Dr. Martin, Universität Duisburg-Essen 2. Bucher-Koenen, Prof. Dr. Tabea, Universität Mannheim 3. Bundessteuerberaterkammer 4. Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. 5. Deutscher Gewerkschaftsbund 6. Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) 7. Kempny, Prof. Dr. Simon, LL.M. (UWE Bristol), Universität Bielefeld 8. Weber, Prof. Dr. Enzo, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in seiner 11. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 25. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2673 in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 1. Dezember 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 unter Berücksichtigung der Unterrichtung auf Drucksache 21/2984 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2673, 21/2984 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/1620 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags. Zu den Buchstaben a und b Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU* und SPD führten aus, mit der Einführung der Aktivrente werde im Steuerrecht ein neues Strukturelement geschaffen, das Mehrarbeit durch eine Steuerfreistellung honoriere. Alle Personen, die das Regeleintrittsalter erreichten, könnten im Rahmen einer nichtselbständigen Beschäftigung die Aktivrente nutzen. Die öffentliche Anhörung am 1. Dezember 2025 habe insbesondere drei Dinge verdeutlicht. Es gebe ein hohes Potential an Personen, die nach Erreichen der gesetzliche Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig sein könnten. Bis zu 2,5 Millionen Arbeitskräfte könnte man gewinnen, wenn Menschen in ihren 60ern genauso häufig erwerbstätig wären wie heute fünf Jahre Jüngere. Gleichzeitig gebe es aktuell rund 1,2 Millionen unbesetzte Stellen. Damit ergäben sich ökonomische Vorteile der Aktivrente, zunächst dadurch, dass die Unternehmen ihre unbesetzten Stellen leichter besetzen könnten. Es gebe außerdem einen ökonomischen Vorteil für die Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und zusätzlich zur Rente einen steuerfreien Hinzuverdienst erzielen könnten. Gleichzeitig würden durch die Regelung die Sozialversicherungssysteme entlastet. Als zweiter wesentlicher Punkt sei in der öffentlichen Anhörung deutlich geworden, dass die Gewährung eines Steuerfreibetrags ein bürokratiearmer Weg zur Umsetzung der Aktivrente sei. Drittens hätten die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung betont, dass sie die geplante Evaluierung des Gesetzes begrüßten. Die Bundesregierung werde die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach § 3 Nummer 21 – neu – EstG nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei solle bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt habe. Auch solle nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob darüber hinaus Nachbesserungsbedarf bestehe. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen auf das Problem des Fachkräftemangels in der deutschen Wirtschaft. Dieser bestehe trotz der in einigen Branchen wirtschaftlich schwierigen Situation. Fachkräfte würden weiterhin gesucht. Zu Beseitigung des Fachkräftemangels gebe es eine Vielzahl von Stellschrauben. Dazu gehörten die Erhöhung der Frauenerwerbsquote oder die Förderung der Ausbildung von Schulabbrechern. In diesen Bereichen sehe der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einige Maßnahmen vor, an denen man arbeite. Das Aktivrentengesetz sei eine weitere Stellschraube zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Damit könnten Anreize gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten und das wertvolle Wissen eines Arbeitslebens weiterzuverwenden und aktiv weiterzugeben. Diese Arbeitnehmer könnten ihre Kompetenz und Erfahrung * Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Matthias Hiller, verwies gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes auf seine Tätigkeit als Steuerberater. länger zur Verfügung stellen. Von der Aktivrente profitierten nicht nur die weiterarbeitenden Beschäftigten aufgrund der steuerfreien Einkünfte, sondern auch der Arbeitsmarkt insgesamt. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten ihre beiden vorliegenden Änderungsanträge. Mit dem ersten Änderungsantrag werde § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs insoweit angepasst, als Einnahmen im Rahmen der Aktivrente steuerfrei seien, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zuflössen. Ohne die Ergänzung würden Steuerpflichtige regelmäßig in ihrem letzten Arbeitsmonat bei Erreichen der Regelaltersgrenze teilweise steuerfreie Einnahmen erzielen, obwohl sie in Rente gingen. Die vorgesehene Änderung löse diese Problematik und vermeide bürokratischen Aufwand. Der zweite Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stelle eine Folgeänderung im Wohngeldgesetz dar, mit der geregelt werde, dass die Auszahlungen aus der Aktivrente für die Bemessung des Jahreseinkommens zur Festlegung des Wohngeldes herangezogen würden. Die Fraktion der AfD betonte, sie begrüße grundsätzlich eine steuerliche Entlastung arbeitender Rentner, da dies dem Leistungsprinzip entspreche und die Eigenverantwortung stärke. Allerdings greife der Gesetzentwurf zu kurz. Selbständige, Freiberufler, Landwirte und Gewerbetreibende würden von jeder Begünstigung ausgeschlossen. Gerade sie müssten häufig weiterarbeiten, um Altersarmut zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Gleichheitsprinzip. Außerdem habe der Gesetzentwurf eine regressive Wirkung, denn „Höherverdienende“ profitierten unverhältnismäßig mehr. Auch die beiden Änderungsanträge änderten nichts an den strukturellen Schwächen des Gesetzentwurfs. Sie korrigierten lediglich eine Randunschärfe im Einstieg der Steuerfreiheit, ändert aber nichts an den grundlegenden systemischen, verfassungsrechtlichen und verteilungspolitischen Problemen des Aktivrentengesetzes. Das im vorliegenden Antrag der Fraktion der AfD vorgeschlagene Modell eines zielgenauen, statusneutralen 12 000-Euro- Freibetrags bleibe weiterhin überlegen. Aus diesem Grund lehnte die Fraktion der AfD die beiden Änderungsanträge sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung ab. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie sei sich mit der Koalition im Ziel einig, halte den eingeschlagenen Weg aber für falsch und lehne den Gesetzentwurf ab. Nach Verständnis der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN verstoße der Gesetzentwurf gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. In jedem Fall lägen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken vor. Insbesondere die willkürliche Altersgrenze sei aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Problem angesichts einer derart großen Bevorteilung. Der Verstoß gegen das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip sei eklatant. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schließe ganze Beschäftigungs- und Einkunftsarten pauschal aus. Dies berge rechtliche Probleme. Viele Menschen kündigten dazu bereits Klagen an. Außerdem löse der sehr große Freibetrag (de facto werde damit für Personen über 67 Jahre der Grundfreibetrag verdreifacht) eine besondere rechtliche Begründungspflicht aus. Es sei zu bezweifeln, dass eine solche Begründung möglich sei, wenn die Maßnahme – wie nach einer Studie des DIW für die Bertelsmann Stiftung prognostiziert – die gesteckten Ziele kaum erreichen werde. Zudem würden gesamtstaatliche Kosten von rund 900 Millionen Euro pro Jahr verursacht, die dadurch ausgelöst würden, dass alle, die derzeit bereits die Voraussetzungen erfüllten und ganz ohne diesen Anreiz arbeiteten, ebenfalls steuerlich profitierten. Hier seien also erhebliche Mitnahmeeffekte vorprogrammiert. Gesamtstaatliche Kostenneutralität (also über alle Ebenen hinweg und unter Einbeziehung der Sozialversicherung) könnte nach Berechnungen der Bertelsmann Stiftung ab etwa 75 000 zusätzlichen arbeitenden Rentnern erreicht werden. Dieses Ziel werde aber vermutlich deutlich verfehlt. Es sei unsouverän, dass die Koalitionsfraktionen der Übergabe der Petition des Bundes der Selbständigen ferngeblieben seien. Denn laut Gesetzentwurf blieben Selbständige bei der Aktivrente außen vor. Sie könnten aber auf Gleichbehandlung klagen und am Ende Erfolg haben. Das Ergebnis könnte dann lauten, dass der Steuerfreibetrag auch Selbständigen nachträglich gewährt werden müsste. Es sei nicht zu erkennen, dass die Bundesregierung für diesen Fall Vorsorge leiste. Auch der Antrag der AfD beinhalte einen Extra-Freibetrag, wenn auch einen etwas geringeren. Die grundsätzliche Kritik am Vorgehen bleibe aber auch hier einschlägig. Der Gegenvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei folgender: Da die Arbeitnehmer ab dem Rentenalter von den Sozialbeiträgen befreit seien, solle der entsprechende Anteil des Arbeitgebers an den Sozialabgaben an den Arbeitnehmer als Gehalt ausgezahlt werden. Außerdem liege ein erheblich größeres Potential zur Steigerung des Arbeitsangebots in der erweiterten Erwerbstätigkeit von Frauen (Stichwörter: Teilzeit/ Minijobfalle, Ehegattensplitting, Lohnsteuerklassenreform, bessere Vereinbarkeit von Kindern bzw. Pflege und Beruf). Die öffentliche Anhörung am 1. Dezember 2025 im Finanzausschuss habe in der Breite der geladenen Sachverständigen die Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigt. Es sei sehr schade, dass die Koalition sich nicht die Zeit nehme, im Licht der Anhörung ihren Gesetzentwurf noch einmal gründlich zu überarbeiten. Die Fraktion Die Linke betonte, der vorliegende Gesetzentwurf ändere nichts daran, dass es große Defizite im System der gesetzlichen Rente gebe. Die Aktivrente und andere Anreize für eine verlängerte Erwerbsarbeit könnten dies nicht kompensieren. Die Aktivrente begünstige nur diejenigen, die von ihrem Berufsleben noch nicht erschöpft und gezeichnet seien und weiterarbeiten könnten. Sie werde den Fachkräftemangel nicht beheben. Dieser müsse mit anderen Maßnahmen bekämpft werden. Die durch die Aktivrente verursachte knapp 1 Milliarde Euro an Mindereinnahmen pro Jahr gehe primär an Besserverdienende. Zum einen profitierten Personen, die den Spitzensteuersatz zahlten, mehr von einer Grundfreibetragserhöhung als solche, die Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags erzielten. Zum anderen seien es aber auch Besserverdienende, die Bürojobs oder vergleichbare Stellen hätten, die auch noch in der Rente ausgeübt gut werden könnten. Das DIW rechne mit einer Entlastung vor allem für besserverdienende Rentner und mit unsicheren Beschäftigungseffekten. Die einseitige Begünstigung von abhängig Beschäftigten bei expliziter Benachteiligung von Beamten und Selbständigen sei zudem verfassungsrechtlich problematisch und werde bereits vielfach kritisiert – zuletzt in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses. Unabhängig davon, dass die Fraktion Die Linke die Aktivrente grundsätzlich ablehne: Wenn man sie einführe, dürfe man nicht neue Ungerechtigkeiten schaffen. Selbst wenn alle Personen eines bestimmten Alters in den Genuss der Aktivrente kämen, würde eine aus Gleichbehandlungsgründen fragwürdige Privilegierung von Personen eines gewissen Alters eingeführt. Der vorliegende Gesetzentwurf unterstelle, dass Senioren nicht mehr arbeiteten, weil die steuerlichen Anreize zu schlecht seien. Tatsächlich lägen die Gründe aber in schlechten Arbeitsbedingungen, langen Lebensarbeitszeiten, gesundheitlichen Belastungen und fehlender Teilhabe älterer Erwerbstätiger, wie mehrere Sachverständige in der öffentlichen Anhörung betont hätten. Die vorgeschlagene Aktivrente sei ineffizient, teuer und wenig zielgenau. Daher lehne die Fraktion Die Linke den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Petition Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss sieben Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung übermittelt (Ausschussdrucksache 21(7)79). Mit den Petitionen, von denen einige aktuell auf dem Internetportal des Deutschen Bundestages zur Mitzeichnung und Diskussion veröffentlicht sind, werden unterschiedliche Forderungen im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten Aktivrente erhoben. Im Einzelnen wird gefordert: – Einbeziehung von Rentnerinnen und Rentner ab dem 63. Lebensjahr; – Einbeziehung von Selbständigen; – Einbeziehung von über die Regelaltersgrenze hinaus aktiven Beamten; – ein Petent hält die Einführung der sogenannten Aktivrente für verfassungsrechtlich bedenklich und generationenpolitisch ungerecht. Er fordert daher, dass steuerliche Entlastungen nicht nach dem Alter, sondern nach tatsächlichem Einkommen und individueller Leistungsfähigkeit erfolgen sollen; – Nichteinführung der geplanten Aktivrente; – Umbenennung des Aktivrentengesetzes; – Einführung eines Steuerfreibetrages von 2 000 Euro monatlich für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren, die die Wartezeit von 35 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente nicht erfüllen (analog zur sogenannten Aktivrente). Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen. Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2673 sind aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwei Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)83 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Erreichen der Regelaltersgrenze) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke Ablehnung: AfD Enthaltung: - Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Folgeänderung im Wohngeldgesetz) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke Ablehnung: AfD Enthaltung: - B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 1) Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates aufgegriffen (Beschluss des Bundesrates vom 21. November 2025 – BR-Drs. 589/25 Ziffer 3). § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs wird insoweit angepasst, als Einnahmen im Rahmen der Aktivrente steuerfrei sind, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen. Es werden dadurch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die tatsächlich ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze arbeiten. Durch die Änderung vereinfacht sich zudem das Besteuerungsverfahren, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss. Ohne die Ergänzung würden Steuerpflichtige regelmäßig in ihrem letzten Arbeitsmonat bei Erreichen der Regelaltersgrenze teilweise steuerfreie Einnahmen erzielen, obwohl sie nicht beabsichtigen, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen, eine Anreizwirkung für eine zusätzliche Beschäftigung über das Regelaltersgrenze hinaus zu bewirken. Beispiel: A wurde am 11. August 1960 geboren und möchte die Regelaltersrente beantragen. Aufgrund der stufenweisen Anhebung der gestaffelten Regelaltersgrenze erreicht A dieses Rentenalter (gemäß § 235 Absatz 2 SGB VI) am 10. Dezember 2026. Die Altersrente beginnt allerdings erst von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI). Da A die Regelaltersgrenze erst am 10. Dezember 2026 erreicht, beginnt die Regelaltersrente am 1. Januar 2027. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Dezember 2026. Ohne Anpassung der Regelung bliebe der auf den Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 2026 entfallende Arbeitslohn anteilig steuerfrei, obwohl dieser Arbeitslohn nicht für eine freiwillige Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus gezahlt wird. Zu Artikel 2 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Zu § 14 Absatz 2 Nummer 12 Die Anpassung ist eine Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und folgt darüber hinaus der Systematik des § 14 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes. Berlin, den 3. Dezember 2025 Dr. Matthias Hiller Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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