Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
[Bundesrat Drucksache 589/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - FSFJ - Wi - Wo
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
(Aktivrentengesetz)
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 1, 2, 3, 6 EStG)
Artikel 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
,1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis zu einer Höhe von höchstens 2 000 Euro für jeden
Kalendermonat, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen
Fz
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und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten hat. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann nicht
auf einen anderen Kalendermonat übertragen werden. Die
Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen
Vorschriften steuerfrei sind. << … Satz 4 und 5 weiter wie Vorlage
… >> Die Steuerbefreiung nach Satz 1 darf bei mehreren
gleichzeitig vorliegenden Dienstverhältnissen nur in einem
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“ ‘
Begründung:
Zu § 3 Nummer 21 Satz 1 bis 3 EStG
Der Jahresbetrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von 24 000 Euro wird
auf einen entsprechenden monatlichen Höchstbetrag geändert (Satz 1). Damit
wird klargestellt, dass die relevanten Grenzen für den Monat gelten und keine
Gesamtbetrachtung erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass die auf den Monat
entfallenden steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden
können (Satz 2). Unausgeschöpfte Beträge verfallen. Satz 3 entspricht Satz 2
des bisherigen Gesetzentwurfes.
Zu § 3 Nummer 21 Satz 6 EStG
Der bisherige Satz 6 bezüglich der zeitanteiligen Berücksichtigung kann
entfallen, da dies nun über die neu gefassten Sätze 1 und 2 geregelt wird.
Nunmehr wird in Satz 6 angeordnet, dass die Steuerbefreiung bei gleichzeitig
mehreren Dienstverhältnissen nur in einem einzigen Dienstverhältnis
angewendet werden darf. Wird das Dienstverhältnis in einem Monat beendet,
kann die Steuerbefreiung für ein neu begründetes Dienstverhältnis im
folgenden Monat in Anspruch genommen werden. Eine Aufsplittung des
steuerfreien Höchstbetrages auf mehrere gleichzeitig vorhandene
Dienstverhältnisse ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine
klarstellende Ergänzung der lohnsteuerlichen Regelungen in den Sätzen 4 und
5, was sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf zu den Sätzen 4 und
5 ergibt.
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2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 Satz 7 – neu – EStG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Nummer 21 Satz 6 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Überschreiten die Einnahmen den nach Satz 1 steuerfreien Betrag, dürfen die
mit diesem Dienstverhältnis in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Werbungskosten
abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;“
Begründung:
Der Abzug von Werbungskosten wird nur zugelassen, soweit diese den
steuerfreien Betrag nach Satz 1 überschreiten. § 3c EStG wird insoweit
verdrängt. Durch Satz 1 werden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG freigestellt. Die mit dieser Tätigkeit im
Zusammenhang stehenden Werbungskosten müssen daher nicht gesondert in
Abzug gebracht werden. Diese sind mit der Steuerbefreiung abgegolten.
Durch diese Regelung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
die Finanzverwaltung von Nachweis- und Prüfungspflichten als Beitrag zur
Entbürokratisierung entlastet. Insbesondere entfällt bei Überschreiten des
steuerfreien Betrages die verhältnismäßige Aufteilung der Werbungskosten
nach steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3c
Absatz 1 EStG.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Nummer 21 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 21 EStG-E erst ab dem Monat gewährt
werden sollte, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Fz
Fz
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Begründung:
Nach dem Wortlaut von § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG-E („Einnahmen für vom
Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder
§ 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen“) findet die
Steuerbefreiung bereits für den Arbeitslohn im letzten Monat vor dem Beginn
der Regelaltersrente Anwendung, soweit der Arbeitslohn auf den Zeitraum
nach Erreichen der Altersgrenze entfällt. Dadurch würden alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die bis zum Beginn der
Regelaltersrente in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich freiwillig über den
Beginn der Regelaltersrente hinaus weiterarbeitet – obwohl genau das
eigentlich der Zweck der Aktivrente ist.
Damit ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung weiter gefasst als
beabsichtigt war. Das veranschaulicht nachfolgendes Beispiel:
„A wurde am 10. August 1960 geboren und möchte Regelaltersrente
beantragen. Aufgrund der gestaffelten Altersgrenze erreicht A das Rentenalter
(gemäß § 235 Absatz 2 SGB VI) am 10. Dezember 2026.
Die Altersrente beginnt allerdings erst von dem Kalendermonat an, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (§ 99
Absatz 1 SGB VI). Da A die Altersgrenze erst am 10. Dezember 2026 erreicht,
beginnt die Regelaltersrente am 1. Januar 2027, das Beschäftigungsverhältnis
endet am 31. Dezember 2026.
Das führt zu folgendem Problem: Der auf den Zeitraum vom 11. bis zum
31. Dezember 2026 entfallende Lohn bleibt bis zur Höhe von 2 000 Euro
steuerfrei, obwohl dieser Lohn nicht für eine freiwillige Weiterarbeit über das
Rentenalter hinaus gezahlt wird.“
4. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe l
– neu – EStG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird die Angabe „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
„l) nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen, oder“ ‘
Fz
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Begründung:
Zu Nummer 1a Buchstabe a – neu – (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe k EStG)
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe k EStG wird redaktionell an den
neu eingefügten Buchstaben l angepasst.
Zu Nummer 1a Buchstabe b – neu – (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe l – neu – EStG)
Die Besteuerung ertragsteuerpflichtiger Einkünfte richtet sich grundsätzlich
nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit.
Einnahmen, die infolge einer entsprechenden gesetzlichen Regelung steuerfrei
sind, werden nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
berücksichtigt und sind somit nicht Teil der Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer. Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet,
sodass die Höhe des Steuersatzes von der Höhe des zu versteuernden
Einkommens abhängt. Steuerfreie Einnahmen würden ohne
Progressionsvorbehalt zu einer doppelten Begünstigung des Steuerpflichtigen
führen: Einerseits werden diese nicht bei der Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer berücksichtigt und andererseits wird auf die übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte ein Steuersatz angewendet, der nicht der
Leistungsfähigkeit entspricht. Dies würde dem Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit entgegenstehen. Aus diesem Grund werden steuerfreie
Einnahmen durch den Progressionsvorbehalt bei der Bemessung der Höhe des
Steuersatzes berücksichtigt.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nach dem Erreichen der
Regelaltersgrenze bezogen werden, bis zu einer Höhe von 24 000 Euro im Jahr
steuerfrei gestellt. Ein Progressionsvorbehalt ist bisher nicht vorgesehen. Diese
Einnahmen erhöhen jedoch in nicht unwesentlichem Maße die
Leistungsfähigkeit der von der Regelung betroffenen Steuerpflichtigen. Aus
gesetzessystematischer Sicht ist somit die Anwendung eines
Progressionsvorbehalts geboten.
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Nach aktueller Rechtslage unterliegen die steuerfreien Lohnersatzleistungen
(z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, etc.) dem
Progressionsvorbehalt. Diese Leistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
anstelle des Arbeitslohns gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat für diese
Leistungen einen Progressionsvorbehalt vorgesehen, da er bereits in diesen
Fallgestaltungen eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit annimmt (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 3. Mai 1995 - 1 BvR 1176/ 88 - BStBl. II 1995,
S. 758).
Bei der Aktivrente erzielt der Steuerpflichtige neben der Altersrente bzw.
neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
weswegen in diesem Fall erst recht von einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit
auszugehen ist. Aus steuerfachlicher Sicht sind keine sachlichen Gründe für die
unterschiedliche Behandlung zwischen den Lohnersatzleistungen und der
Aktivrente in Bezug auf einen Progressionsvorbehalt ersichtlich.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden
Phase der wirtschaftlichen Schwäche vor enormen Herausforderungen. Die
Bundesregierung hat sich nunmehr dafür entschieden, eine Aktivrente
einzuführen.
b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen
Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu fast 60 Prozent
von den Haushalten der Länder und Gemeinden zu tragen sind. Die
Ausfälle der Länder belaufen sich auf rund 1,9 Milliarden Euro, die der
Gemeinden auf rund 0,7 Milliarden Euro. Der Bundesrat merkt ein weiteres
Mal an, dass sich die Haushalte der Länder und insbesondere die der
Gemeinden ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen
gegenübersehen. Mit dem hierdurch verbundenen Ausgabenwachstum kann
die Einnahmeentwicklung nicht mithalten.
c) Der Finanzierungssaldo der Kommunen hat sich von dem Jahr 2023 auf das
Jahr 2024 von 6 Milliarden Euro auf 24 Milliarden Euro auf ein
Rekorddefizit vergrößert, das sich voraussichtlich auf bis zu
36 Milliarden Euro erhöhen wird. Die mit dem Entwurf des
Aktivrentengesetzes verbundenen Mindereinnahmen verschärfen zusätzlich
die Haushaltslage und schränken die Handlungsfähigkeit der Kommunen
weiter ein.
Fz
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d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben
entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und insbesondere der
Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kommen verschiedene
Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des
Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der
Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten
Ausgaben der Länder.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung beabsichtigt eine Evaluation der Wirkungen des Gesetzes
bis Ende des Jahres 2029. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang
darum, bei der Durchführung dieser Evaluation eine hinreichend differenzierte
Betrachtung arbeitsmarktlicher Aspekte sicherzustellen und zugleich eine
transparente Information der Länder zu gewährleisten.
Die Evaluation sollte dabei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
a) Die Verteilung der Inanspruchnahme nach Branchen, Regionen, Geschlecht
und Einkommen, um zu erkennen, welche Beschäftigtengruppen tatsächlich
von der Aktivrente profitieren und wo Nachsteuerungsbedarf besteht.
b) Die Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote und Verbleibdauer älterer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Erwerbsleben, um zu prüfen, ob
das Gesetz die angestrebte Verlängerung der Erwerbsbeteiligung wirksam
unterstützt.
c) Die Wirkungen auf die Fachkräftesicherung, insbesondere in Branchen mit
bestehendem Arbeits- und Fachkräftemangel, um den
arbeitsmarktpolitischen Nutzen der Regelung einschätzen zu können.
d) Die möglichen Mitnahmeeffekte und Anreizwirkungen, um zu bewerten, in
welchem Umfang der steuerliche Freibetrag zusätzliche Erwerbstätigkeit
fördert oder bestehende Beschäftigung lediglich steuerlich begünstigt.
AIS
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Begründung:
Mit dem Aktivrentengesetz soll älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
ermöglicht werden, über die Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu
verbleiben. Die neue Regelung nach § 3 Nummer 21 EStG sieht hierzu einen
monatlichen Steuerfreibetrag bis zu 2 000 Euro für Beschäftigte vor, die nach
Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin in abhängiger Beschäftigung tätig
sind und für die Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung
entrichten. Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche Fachkräftepotenziale zu
aktivieren, den Wissenstransfer in Betrieben zu sichern und Übergänge in den
Ruhestand flexibler zu gestalten.
Damit diese Ziele überprüfbar erreicht werden, ist eine Evaluation erforderlich,
die neben der Inanspruchnahme auch die tatsächlichen Auswirkungen auf
verschiedene Beschäftigtengruppen beleuchtet. Analysen der Bundesagentur
für Arbeit und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung deuten
darauf hin, dass der Freibetrag überwiegend in Berufsgruppen mit geringerer
körperlicher Belastung und höheren Qualifikationsniveaus genutzt werden
dürfte. In körperlich anstrengenden Tätigkeiten wie Bau, Logistik oder Pflege
sind längere Erwerbszeiten dagegen nur begrenzt realistisch. Eine
differenzierte Evaluation kann wesentlich dazu beitragen, diese Unterschiede
sichtbar zu machen und gezielte Schlussfolgerungen für die Gesetzesbewertung
zu ermöglichen.
Auch eine geschlechterspezifische Betrachtung ist wichtig, da Frauen häufiger
in Teilzeit, im Dienstleistungsbereich oder in Pflegeberufen tätig sind und
daher seltener vom vollen steuerlichen Vorteil profitieren.
Die vorgesehene transparente Information der Länder ermöglicht es, regionale
und branchenspezifische Besonderheiten frühzeitig zu identifizieren und die
bundesgesetzliche Maßnahme in ihrer Wirksamkeit besser einschätzen zu
können, ohne dass dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand in den Ländern
entsteht. Die Durchführung der Evaluation und die Umsetzung etwaiger
Folgerungen liegen in der Verantwortung des Bundes.
Eine Evaluation mit dieser Tiefe schafft eine belastbare Grundlage, um die
Aktivrente als Instrument der Fachkräftesicherung evidenzbasiert
weiterzuentwickeln und ihre Wirksamkeit dauerhaft zu sichern.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die Aktivrente soll nur für abhängig Beschäftigte gelten. Der Bundesrat
bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit gemäß § 2
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte
Selbstständige sowie freiwillig gesetzlich versicherte (Solo-)Selbstständige
in den Geltungsbereich der Steuerbefreiung einbezogen werden können.
AIS
FSFJ
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b) Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf sollen die Wirkungen der
Aktivrente bis Ende des Jahres 2029 auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der
gesetzten Ziele überprüft werden. Dabei soll unter anderem untersucht
werden, ob durch eine etwaige generelle Einbeziehung von Selbstständigen
zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können. Der Bundesrat
spricht sich dafür aus, die vorgesehene Evaluierung gesetzlich zu normieren
sowie die maßgebenden Kriterien und Datengrundlagen weitestmöglich
bereits zum Beginn des Evaluierungszeitraums festzulegen.
Begründung:
Die Bundesregierung sieht für Selbstständige gegenwärtig keinen
Handlungsbedarf, da bereits eine große Zahl von Selbstständigen nach dem
Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeite. Zudem würden im
Zusammenhang mit der Aktivrente für Personen, die über die
Regelaltersgrenze hinaus nicht selbstständig beschäftigt sind,
Sozialversicherungsbeiträge geleistet, welche die Einnahmeseite der
Sozialversicherungen erhöhen und stabilisieren.
Hierzu ist anzumerken, dass – aufgrund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit –
pflichtversicherte Selbstständige oder freiwillig gesetzlich versicherte (Solo-)
Selbstständige im Rentenalter oftmals nicht freiwillig weiterarbeiten, sondern
auf den weiteren Verdienst angewiesen sind und von der Steuerbefreiung in
besonderem Maße profitieren könnten. Wenn diese Personen über die
Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten und gegebenenfalls gleichzeitig auch
weiterhin Sozialversicherungsbeiträge leisten, bleibt ihnen die steuerliche
Vergünstigung der Aktivrente gleichwohl verwehrt, was als nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung wahrgenommen wird. Insofern wäre es nur
folgerichtig, auch diesen Personenkreis in den Kreis der Berechtigten für die
Aktivrente einzubeziehen. Zudem besteht nicht nur bei abhängig Beschäftigten
ein Bedarf an Fachkräften, sondern in erheblichem Maße auch bei
pflichtversicherten Selbstständigen (etwa Handwerker, Hebammen und
Entbindungspfleger, Therapeuten) oder freiwillig gesetzlich versicherten
(Solo-)Selbstständigen.
B
8. Der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) (Empfehlungen der Ausschüsse)