Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines Referentenentwurfs (Antwort zu Drs. 21/2003)
Text
Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines Referentenentwurfs (Antwort zu Drs. 21/2003)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2577
21. Wahlperiode 05.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Dr. Armin Grau,
Katharina Beck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/2003 –
Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines
Referentenentwurfs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem Koalitionsvertrag kündigten die Parteien der Bundesregierung CDU,
CSU und SPD 2025 die Einführung einer sogenannten Aktivrente an. Mit der
Einigung im Koalitionsausschuss am 8. Oktober 2025 und dem im Nachgang
den Ausschüssen übersandten Referentenentwurf für ein Aktivrentengesetz
liegt nun erstmals eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung vor. Eine Kleine
Anfrage der Fragestellenden vom 27. Juni 2025
(Bundestagsdrucksache 21/685) ließ die Bundesregierung weitgehend unbeantwortet und
verwies lediglich auf das anstehende Gesetzgebungsverfahren. Die fragestellende
Fraktion stellt zahlreiche Fragen erneut, verbunden mit der Erwartung, dass
die Bundesregierung nun in der Lage und willens ist, unter Bezug auf den
Referentenentwurf zu antworten, weil vor allem so eine sachgerechte
parlamentarische Beratung und eine fundierte öffentliche Diskussion ermöglicht
werden können.
Vorgesehen ist, dass Erwerbseinkommen bis zu 2 000 Euro monatlich für
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und für die der Arbeitgeber
Rentenversicherungsbeiträge abführen muss, steuerfrei gestellt werden. Ziel
der Maßnahme soll es sein, das längere Arbeiten im Alter attraktiver zu
machen und zugleich dem Fachkräftemangel zu begegnen.
Der Referentenentwurf wirft zahlreiche Fragen auf. Es ist nicht ersichtlich,
warum die Bundesregierung bestimmte Grenzen (z. B. 2 000 Euro) oder
Ausgestaltungen (z. B. Freibetrag oder Freigrenze) gewählt hat. Auch die Frage
nach Mitnahmeeffekten, nach möglichen Verdrängungseffekten jüngerer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie nach den verteilungspolitischen
Folgen bleibt weitgehend unbeantwortet.
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Maßnahme mit
dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes sowie mit europarechtlichen Vorgaben. Kritisch erscheint den
Fragestellenden zudem, dass vor allem Menschen mit überdurchschnittlicher
Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von der Aktivrente profitieren könnten, während Er-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 5. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
werbsgeminderte und Menschen in körperlich belastenden Berufen
ausgeschlossen bleiben.
In der öffentlichen Debatte und insbesondere von den Sozialverbänden wird
darauf hingewiesen, dass vor allem gesunde und gut abgesicherte Personen
profitieren könnten, während die fiskalischen Kosten letztlich von den
jüngeren Generationen getragen würden. Kritisiert werden auch mögliche
Mitnahmeeffekte und eine damit nur begrenzte Wirkung auf die Fachkräftesicherung
(www.deutschlandfunk.de/ungerecht-und-schwer-erklaerbar-debatte-um-akti
v-rente-100.html?utm_source=chatgpt.com; www.spiegel.de/wirtschaft/aktivr
ente-als-klientelpolitik-die-rechnung-zahlen-die-jungen-kolumne-a-a0d3326e-
7e3d-4aaa-8e85-3db9ef525a36)
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Maßnahme sozial
ausgewogen ist und ob sie nicht bestehende Ungleichheiten im Zugang zum
Arbeitsmarkt im Alter verstärken würde. Schließlich bleiben auch die
langfristigen fiskalischen und arbeitsmarktpolitischen Wirkungen der Regelung offen.
1. Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Aktivrente,
a) erwartet sie eine Anhebung des durchschnittlichen faktischen
Rentenzugangsalters, und wenn ja, um wie viele Monate (bitte nach
Geschlecht und Berufsgruppen differenzieren),
b) erwartet sie ein längeres Verbleiben relevanter Berufsgruppen und
Jahrgänge im Arbeitsmarkt, wenn ja, bei welchen Berufsgruppen und
welchen Jahrgängen insbesondere, und
c) warum hält die Bundesregierung steuerliche Privilegien für das
geeignetere Instrument im Vergleich zu Maßnahmen wie
Gesundheitsförderung, Weiterbildung oder Prävention?
Ziel der Aktivrente ist, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu
nutzen, indem Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird.
Durch eine Ausweitung des Arbeitsangebots wird die Wirtschaft gestärkt und
die Rahmenbedingungen für höheres Wirtschaftswachstum verbessert. Ein
Hinausschieben des Rentenbezugs ist keine Voraussetzung für die Aktivrente;
auch ein Rentenbezug parallel zur fortgesetzten Erwerbstätigkeit ist möglich.
Insofern ist die Entwicklung des durchschnittlichen Rentenzugangsalters auch
kein Gradmesser für den Erfolg der Aktivrente. Bislang erfolgt die
Beschäftigung bei Personen im Alter von 67 Jahren oder älter zu mehr als drei Vierteln
in Form von geringfügiger Beschäftigung (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 131 des Abgeordneten Sören Pellmann auf
Bundestagsdrucksache 20/1679, S. 86 ff.). Nach aktuellen Angaben der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit entfällt ein Großteil der Beschäftigung oberhalb der
Regelaltersgrenze auf ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung
(siehe: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuch
e_Formular.html?nn=1523064&topic_f=beschaeftigung-sozbe-zr-ausgewmerk
male-altersgr). Dies kann auch steuerliche Gründe haben. Die Aktivrente setzt
einen Anreiz für eine Ausweitung des Arbeitsangebots dieser Zielgruppe.
Ob Beschäftigte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze von der Aktivrente
Gebrauch machen möchten, hängt in erster Linie von den individuellen
Umständen ab. Erkenntnisse zu spezifischen Berufsgruppen und Jahrgängen liegen
der Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht vor.
Befragungen zeigen, dass auch finanzielle Motive eine Rolle bei Beschäftigung
im Alter spielen (vgl. z. B. IAB-Kurzbericht 24/2018). Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung, Weiterbildung und Prävention können ebenfalls eine Rolle
spielen und auch die Wirkung der steuerlichen Anreize, die Gegenstand des
Aktivrentengesetzes sind, erhöhen.
2. Weshalb sollen nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur
Inanspruchnahme der Aktivrente berechtigt sein, und wie begründet die
Bundesregierung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Beamtentätigkeit
oder Abgeordnetenmandaten unberücksichtigt zu lassen?
Die Bundesregierung sieht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
das größte Potenzial. Bei Selbständigen ist der Anteil derer, die im
Regelrentenalter weiterarbeiten, bereits sehr hoch.
Die Bundesregierung wird die Wirkungen der Aktivrente zwei Jahre nach
Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen.
Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung zu
einer höheren Erwerbstätigenquote von Personen nach Erreichen der
gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Auch soll nach diesem ersten Schritt
überprüft werden, ob zum Beispiel bei der Aktivrente durch eine Einbeziehung von
Selbständigen ggf. zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden könnten.
3. Was hat die Bundesregierung bewogen, einen aktiven Rentenbezug nicht
zur Bedingung für die Gewährung der Vorteile aus der Aktivrente zur
Bedingung zu machen?
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig vom Bezug einer Rente oder von
Versorgungsbezügen, um einen möglichst breiten Kreis potenziell Begünstigter zu
gewährleisten. Zudem ist die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu
handhaben, wenn es keiner Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften bedarf.
4. Warum wurde eine Einkommensgrenze von 2 000 Euro gewählt, und wie
verhält sie sich zum Grundfreibetrag,
a) auf welcher Datengrundlage beruht diese Festlegung,
b) welche Alternativen (z. B. 1 500 oder 2 500 Euro) wurden geprüft,
und aus welchen Gründen wurden sie verworfen?
Die Bundesregierung setzt primär den Auftrag aus den Koalitionsauftrag um.
Vorliegende Studien zeigen zudem, dass die gewählte Höhe einen signifikanten
Anreiz für zusätzliche Arbeitskräfte schafft, bei dem die realistische
Möglichkeit besteht, dass die zunächst entstehenden steuerlichen Mindereinnahmen
infolge hoher Akzeptanz gesamtstaatlich ausgeglichen werden (vgl. Antwort zu
Frage 10). Die Aktivrente lässt den Grundfreibetrag unberührt.
5. Wie definiert und bewertet die Bundesregierung „Mitnahmeeffekte“ im
Zusammenhang mit der Aktivrente, insbesondere bei Personen, die auch
ohne steuerliche Anreize weiterarbeiten würden,
a) welche quantitativen Schätzungen liegen dazu vor, und
b) warum hält sie die fiskalischen Kosten durch solche Effekte für
vertretbar?
Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen steuerlichen Mindereinnahmen von
890 Mio. Euro entstehen durch die bereits jetzt sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Steuerpflichtigen im Rentenalter, die nach Einführung der
Steuerfreiheit einer Aktivrente profitieren würden. Die Bundesregierung ist hierbei
von einer Anzahl von rund 285 000 entlasteten Steuerpflichtigen im Jahr 2026
ausgegangen. Es wäre gesondert zu begründen, wenn diejenigen, die die
Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und weiterarbeiten, nicht vom
Anwendungsbereich erfasst werden. Zudem sollte die Steuerfreiheit auch denjenigen
zugutekommen, die bereits jetzt arbeiten und mit der Steuerfreiheit animiert werden,
ihre Arbeitskraft auch künftig weiter zur Verfügung zu stellen.
6. Warum soll die Steuerfreiheit als Steuerfreibetrag und nicht als
Freigrenze ausgestaltet werden,
a) mit welchen fiskalischen und verteilungspolitischen Auswirkungen
rechnet die Bundesregierung bei beiden Varianten, und
Die erwarteten Effekte der gewählten Gestaltung auf das Steueraufkommen
sind im Regierungsentwurf ersichtlich. Die dort ausgewiesenen steuerlichen
Mindereinnahmen von rd. 890 Mio. Euro verteilen sich auf die
Einkommensdezile (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte – GdE) wie folgt:
GdE – Dezil Volumen Entlastung
gerundet in Mio. Euro
Durchschnittl. Entlastung
Stpfl. mit Aktivrente in Euro
1 1 83
2 18 500
3 34 791
4 45 1 098
5 68 1 838
6 92 2 629
7 99 3 414
8 124 4 133
9 124 5 391
10 286 8 171
Gesamt 891 2 776
Schätzungen zu den Auswirkungen einer Freigrenze liegen nicht vor.
b) aus welchen Gründen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene
Variante gewählt?
Die gewählte Variante bietet die größtmögliche Anreizwirkung, indem sie eine
flexible Gestaltung ermöglicht und für Steuerpflichtige daher planbar ist.
Zudem besteht hierbei nicht – wie bei einer Freigrenze – die Gefahr des sog.
Fallbeileffekts, bei dem jede auch noch so geringe Überschreitung der Grenze zu
einer vollständigen Versagung der Steuerfreiheit führt.
7. Was hat die Bundesregierung bewogen, für den steuerfreien Betrag auf
einen Progressionsvorbehalt zu verzichten,
a) wie hätte sich dieser auf die Gesamtsteuerlast der Betroffenen
ausgewirkt,
Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes führt regelmäßig zu einer
höheren Steuer.
b) wie sieht die Verteilungswirkung der Aktivrente mit und ohne
Progressionsvorbehalt aus (bitte in Dezilen angeben), und
Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. Zur Verteilungswirkung einer
Regelung mit Progressionsvorbehalt liegen keine Erkenntnisse vor.
c) welche Gründe sieht die Bundesregierung für die Vereinbarkeit eines
Progressionsvorbehalts mit dem Ziel der Aktivrente?
Die Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts ist zunächst systemgerecht,
da es keine automatische Progressionswirkung bei Steuerbefreiungen gibt. Eine
anderweitige Entscheidung wäre vielmehr hinreichend zu begründen. Darüber
hinaus verstärkt die Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts die
Anreizwirkung der Aktivrente.
8. Welche steuerlichen Minder- bzw. Mehreinnahmen erwartet die
Bundesregierung
a) für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung, und
Es werden keine Mindereinnahmen für die Sozialversicherungen aufgrund der
Aktivrente erwartet. Aus der Steuerfreiheit folgt keine Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung. Dies wird durch eine flankierende Regelung in der
Sozialversicherungsentgeltverordnung sichergestellt.
b) wie begründet sie die Annahme, dass diese Mindereinnahmen durch
Beschäftigungseffekte kompensiert werden können?
Zu den Beschäftigungseffekten der Aktivrente wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 und 10 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8a
hingewiesen.
9. Welche zusätzlichen Belastungen entstehen für die Finanzbehörden und
für die Steuerpflichtigen durch die Neuregelung, insbesondere durch eine
ggf. erhöhte Zahl von Steuererklärungen, und wie bewertet die
Bundesregierung diesen Verwaltungsaufwand?
Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des
Erfüllungsaufwands zu rechnen.
Die Steuerfreistellung erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber mit dem
Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich
um bis zu 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu
versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren
Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b des
Einkommensteuergesetzes) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu
bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten
vor.
In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch
die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur
personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R auch nicht zu zusätzlichem
Aufwand. Auch für die Steuerpflichtigen mit Rentenbezügen entsteht kein
Mehraufwand, da diese bereits jetzt regelmäßig Pflichtveranlagungsfälle sind.
10. Mit welchen Effekten zusätzlicher Beschäftigung rechnet die
Bundesregierung,
a) auf welchen Annahmen zu Inanspruchnahme, Verhaltensänderungen
und Einkommensstrukturen basieren diese Schätzungen,
b) welche empirischen Grundlagen wurden herangezogen, und
c) warum erwartet die Bundesregierung stärkere Anreize als durch die
bereits bestehenden Befreiungen von der Beitragspflicht zur
Arbeitslosen- und Rentenversicherung bzw. durch eine mögliche
Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge an die Beschäftigten?
Die Beschäftigungseffekte der Aktivrente sind abhängig von den
Verhaltensänderungen der potenziell Begünstigten, die sich nicht belastbar prognostizieren
lassen. Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Steuermindereinnahmen
berücksichtigen keine Beschäftigungseffekte der Aktivrente. Sollten mehr als ca.
75 000 zusätzliche Beschäftigte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze
erwerbstätig werden, wäre mit gesamtstaatlichen Mehreinnahmen zu rechnen
(Quelle: DIW-Wochenbericht 25/2025).
Empirische Forschungsergebnisse zur Wirkung von steuerlichen Anreizen auf
das Arbeitsangebot weisen darauf hin, dass Beschäftigungseffekte insbesondere
in Gruppen mit geringerer Arbeitsmarktbeteiligung größer sind. Dazu zählen
insbesondere auch Personen jenseits der Regelaltersgrenze (vgl. z. B. Blundell
(2014), „How responsive is the labor market to tax policy?“). Für einen 2007 in
Schweden eingeführten steuerlichen Anreiz für Personen ab 65 Jahren findet La
un (Laun (2017, „The effect of age-targeted tax credits on labor force participat
ion of older workers“) positive Arbeitsangebotseffekte.
Ein Vergleich mit einer möglichen Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge an die
Beschäftigten liegt nicht vor.
11. Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft, ob als Alternative zur nun
vorgelegten Aktivrente die Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Arbeitgeber infrage kommt,
mit welchem Ergebnis, und inwieweit sieht sie dabei
verfassungsrechtliche Probleme?
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetzentwurf zur Aktivrente die
entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Die angesprochene „Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung“ würde zu Mindereinnahmen in den genannten Zweigen
der Sozialversicherung führen, während mit der Aktivrente die Einnahmen
gestärkt werden sollen.
12. In welchem Ausmaß sieht die Bundesregierung Risiken im Hinblick auf
unerwünschte Nebenwirkungen der Aktivrente,
a) wie will sie verhindern, dass Arbeitgebende in Erwartung des
Bruttofür-Netto-Effekts bei Beschäftigten, die von der Aktivrente
profitieren, einen geringeren Bruttolohn anbieten,
Die Festlegung des Bruttolohns bleibt auch bei Inanspruchnahme der
Aktivrente Gegenstand der individuellen Lohnverhandlung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Eine steuerliche Begünstigung führt nicht
zu Änderungen der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Arbeitgeber
profitieren nicht von der Steuerbefreiung, da diese ausschließlich die Lohnsteuer
betrifft. Zudem verändert sich die Höhe der abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge durch die Aktivrente nicht.
b) wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Personen kurz vor
dem gesetzlichen Rentenalter verdrängt werden, wenn
Rentenbeziehende mit steuerlicher Begünstigung verstärkt weiterbeschäftigt
werden, und
Die Aktivrente soll Anreize setzen, freiwillig über die gesetzliche
Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig zu bleiben. Die Maßnahme verändert nicht die
arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und hat keine Auswirkungen auf die
Einstellungspraxis von Unternehmen über die steuerliche Entlastung hinaus.
c) warum hält die Bundesregierung diese Risiken für beherrschbar?
Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen
arbeitsrechtlichen Regelungen erfolgen nicht. Die bestehenden Kontrollmechanismen und
arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bleiben vollumfänglich bestehen.
13. Inwiefern erachtet die Bundesregierung die häufig in Arbeitsverträgen
vorkommende automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters als problematisch,
und inwiefern erwägt sie, hier auf gesetzlichem Weg Änderungen
herbeizuführen?
Das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze führt nicht kraft Gesetzes zur
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings beinhalten viele Arbeits-
und Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen Regelungen, die eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze
vorsehen. Gesetzliche Änderungen werden diesbezüglich nicht angestrebt.
14. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, wie viele
Betriebe überhaupt bereit sind, Menschen jenseits des gesetzlichen
Rentenalters zu beschäftigen?
Die Erwerbstätigenquote älterer Personen (55 bis 64 Jahre) ist in Deutschland
nach Angaben von Eurostat von 65,6 Prozent im Jahr 2014 auf 75,2 Prozent im
Jahr 2024 deutlich angestiegen. Dieser Trend weist auf eine steigende
Bereitschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern zur
Beschäftigung jenseits der Regelaltersgrenze hin.
Laut dem Personalpanel des Instituts der Deutschen Wirtschaft setzten im
Sommer 2024 gut die Hälfte der Unternehmen in Deutschland zumindest eine
Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter ein, die bzw. der das gesetzliche
Renteneintrittsalter erreicht hat oder bereits eine Rente bezieht, mit steigender
Tendenz in den letzten fünf Jahren (vgl. Hammermann, Pimpertz und Stettes, 2024,
„Beschäftigung kurz vor und nach dem Renteneintritt“).
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit lag die Anzahl der
Betriebe, in denen mindestens ein sozialversicherungspflichtiges oder
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht, im März 2025 insgesamt bei rund
2,99 Millionen. Darunter befanden sich rund 785 000 Betriebe mit mindestens
einer Beschäftigten bzw. einem Beschäftigten (Beschäftigungsverhältnis)
oberhalb der Regelaltersgrenze; in diesen Betrieben besteht nachweislich die
Bereitschaft, Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu beschäftigen. Zu
möglichen Absichten von Betrieben, Mitarbeitende, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben, weiter zu beschäftigen, gibt eine Forschungsarbeit des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahr 2020 Hinweise. Die
entsprechende Studie ist unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht: https://dok
u.iab.de/kurzber/2020/kb1820.pdf.
15. Welche Personengruppen profitieren nach Berechnungen der
Bundesregierung besonders stark von der Steuerbefreiung (bitte nach
Einkommensgruppen, Geschlecht, Branchen differenzieren und ggf.
Erwerbsformen darstellen)?
Von der Steuerbefreiung profitieren grundsätzlich die Steuerpflichtigen, die die
Voraussetzungen für die Gesetzesanwendung erfüllen. Weitere Erkenntnisse
liegen dazu nicht vor.
16. Welche Verteilungswirkungen erwartet die Bundesregierung von der
Steuerbefreiung der Aktivrente,
a) in welchem Umfang profitieren die verschiedenen
Einkommensgruppen,
b) welche Auswirkungen hat die Maßnahme auf die
Einkommensgruppen in den unteren im Vergleich zu den oberen Einkommensdezilen,
Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen.
c) inwieweit trägt die Maßnahme zur Verringerung oder zur
Verschärfung von Einkommens- und Vermögensungleichheiten bei, und
Zu den Effekten entlang der Einkommensverteilung wird auf die Antwort zu
Frage 6a verwiesen, zu Effekten in Bezug auf die Vermögensverteilung liegen
keine Erkenntnisse vor.
d) warum hält die Bundesregierung die verteilungspolitischen Folgen für
vertretbar?
Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Beschäftigung im Rentenalter und die
Abmilderung von Fachkräfteengpässen. Auf die Antwort zu Frage 10 wird
verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten
Steuerbefreiung für Einkommen aus Erwerbsarbeit im Rentenalter mit dem
Leistungsfähigkeitsprinzip gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes,
insbesondere im Hinblick auf
a) die Gleichbehandlung von Personen mit vergleichbarer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit,
b) die Systematik des Einkommensteuerrechts,
c) eine mögliche mittelbare Diskriminierung jüngerer Erwerbspersonen,
d) etwaige Vorgaben des europäischen Rechts, und
e) mögliche Diskriminierungen von freiberuflich oder selbstständig
tätigen Personen?
Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG)
gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für
ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung
durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der
Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember
2021 – 2 BvL 1/13 –, BVerfGE 160, 41-79, Rn. 51 f. m. w. N.). Dem
Steuergesetzgeber belässt Artikel 3 Absatz 1 GG bei der Auswahl des
Steuergegenstands ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden
Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn an den Grundsatz der
Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Ausnahmen von einer
belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands
getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen
Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen
vermag (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 55 f. m. w. N.). Ein solcher Grund kann in der
Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken liegen (vgl. BVerfG,
a. a. O., Rn. 60). Der Gesetzgeber ist in seiner Entscheidung darüber, welche
Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, weitgehend
frei und verfügt über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche
Ziele er für förderungswürdig hält (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2021, 2 BVL
1/13, BVerfGE 160, 41 [67], NJW 2022, 532, Rn. 62).
Im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip bestehen somit in der Sache
liegende Gründe für die abweichende Besserstellung der Erwerbstätigkeit im
Rentenalter. Der Gesetzentwurf soll angesichts der gegebenen demographischen
Entwicklung freiwillige Arbeit auch im Rentenalter steuerlich fördern. Die
Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu
nutzen, indem die steuerlichen Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Alter
verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird.
Dies hilft zudem, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen
länger in den Betrieben zu halten. Die Regelung tritt damit
Fachkräfteengpässen entgegen.
Mangels Harmonisierung der Einkommensteuer stehen dem Vorhaben zudem
keine unionsrechtlichen Vorgaben entgegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
18. Welche langfristigen fiskalischen Auswirkungen erwartet die
Bundesregierung über den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum hinaus (z. B.
infolge demografischer Trends oder Verschiebung von
Erwerbsverhalten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Schätzungen vor.
19. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus internationalen
Erfahrungen mit ähnlichen Modellen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Vereinbarkeit
der Aktivrente mit europarechtlichen Vorgaben sicherzustellen,
insbesondere im Hinblick auf Diskriminierungsverbote und
Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Indem die Aktivrente gleichermaßen für unbeschränkt und beschränkt
steuerpflichtige Personen gelten soll, werden die europarechtlichen Vorgaben im
Hinblick auf Nichtdiskriminierung und die Arbeitnehmerfreizügigkeit beachtet.
21. Welche flankierenden Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um
unerwünschte Nebeneffekte (z. B. Altersdiskriminierung,
Tarifverschiebungen) zu verhindern?
Benachteiligungen im Arbeitsleben wegen des Alters sind nach geltendem
Recht grundsätzlich untersagt. (Unions-)Rechtlich ist jedoch nicht jede
unterschiedliche Behandlung unzulässig. Eine Ungleichbehandlung kann durch
einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt sein. Arbeitsmarkt-,
beschäftigungs- und sozialpolitische Ziele können solche Sachgründe darstellen.
Die Ausgestaltung tariflicher Strukturen infolge der Aktivrente liegt aufgrund
der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie im Verantwortungsbereich der
Tarifpartner. Sie haben sich hierbei im gesetzlich zulässigen Rahmen zu
bewegen.
Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass für
spezifische, flankierende Maßnahmen.
22. Welche Überlegungen bestehen bzw. bestanden, die Aktivrente zeitlich
zu befristen oder mit Evaluationsklauseln zu versehen, und wenn dies
nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen verzichtet die
Bundesregierung darauf?
Die Bundesregierung wird die Wirkungen der Aktivrente zwei Jahre nach
Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen.
Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung
tatsächlich zu einer höheren Erwerbstätigenquote von Personen nach Erreichen
der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.
Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag.
Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der
sog. Aktivrente durch eine Einbeziehung von Selbständigen zusätzliche
Wachstumsimpulse erschlossen werden können.
23. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die Gefahr, dass die Aktivrente
in der öffentlichen Wahrnehmung als Ersatz für eine strukturelle
Rentenreform interpretiert wird?
Eine entsprechende Gefahr wird nicht gesehen. Die Aktivrente ist lediglich ein
Teil eines Pakets an Maßnahmen der Rentenreform, zu dem insbesondere auch
das sogenannte Rentenpaket 2025, das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz,
die sogenannte Frühstart-Rente und eine Reform der privaten Altersvorsorge
gehören. Des Weiteren wird eine Rentenkommission eingesetzt, die aufbauend
auf den sechs Bausteinen der Rentenreform weitere konkrete Reformvorschläge
erarbeiten soll.
24. Wie berücksichtigt die Bundesregierung, dass von der Aktivrente vor
allem Personen mit überdurchschnittlicher Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit profitieren könnten, während Erwerbsgeminderte und Menschen mit
belastenden Berufen ausgeschlossen bleiben könnten, und welche
Maßnahmen sieht sie vor, um sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht
systematisch benachteiligt werden?
Die Aktivrente gilt für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Auch Menschen
mit Behinderung können – ebenso wie die Gruppe der Frührentnerinnen und
Frührentner – von der Aktivrente Gebrauch machen, sofern sie das im
Gesetzentwurf festgelegte Regelaltersgrenze erreicht haben.
25. Welche geschlechterspezifischen Unterschiede erwartet die
Bundesregierung in der Inanspruchnahme und im Nutzen der Aktivrente?
Die Bundesregierung erwartete keine Änderung bei der prozentualen
geschlechtsspezifischen Verteilung im Rahmen der Weiterarbeit im Rentenalter
verglichen mit der aktuellen Verteilung in dieser Altersgruppe.
26. Welche konkreten Evaluationskriterien plant die Bundesregierung zur
Messung der Wirksamkeit der Aktivrente, bis wann soll eine erste
Evaluation vorgelegt werden, und wie sollen die Ergebnisse veröffentlicht
werden?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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