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Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines Referentenentwurfs (Antwort zu Drs. 21/2003)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2577 · Antwort · Original ↗

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Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines Referentenentwurfs (Antwort zu Drs. 21/2003) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2577 21. Wahlperiode 05.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Dr. Armin Grau, Katharina Beck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2003 – Politische Ziele und Umsetzung der Aktivrente nach Bekanntwerden eines Referentenentwurfs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In ihrem Koalitionsvertrag kündigten die Parteien der Bundesregierung CDU, CSU und SPD 2025 die Einführung einer sogenannten Aktivrente an. Mit der Einigung im Koalitionsausschuss am 8. Oktober 2025 und dem im Nachgang den Ausschüssen übersandten Referentenentwurf für ein Aktivrentengesetz liegt nun erstmals eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung vor. Eine Kleine Anfrage der Fragestellenden vom 27. Juni 2025 (Bundestagsdrucksache 21/685) ließ die Bundesregierung weitgehend unbeantwortet und verwies lediglich auf das anstehende Gesetzgebungsverfahren. Die fragestellende Fraktion stellt zahlreiche Fragen erneut, verbunden mit der Erwartung, dass die Bundesregierung nun in der Lage und willens ist, unter Bezug auf den Referentenentwurf zu antworten, weil vor allem so eine sachgerechte parlamentarische Beratung und eine fundierte öffentliche Diskussion ermöglicht werden können. Vorgesehen ist, dass Erwerbseinkommen bis zu 2 000 Euro monatlich für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführen muss, steuerfrei gestellt werden. Ziel der Maßnahme soll es sein, das längere Arbeiten im Alter attraktiver zu machen und zugleich dem Fachkräftemangel zu begegnen. Der Referentenentwurf wirft zahlreiche Fragen auf. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bundesregierung bestimmte Grenzen (z. B. 2 000 Euro) oder Ausgestaltungen (z. B. Freibetrag oder Freigrenze) gewählt hat. Auch die Frage nach Mitnahmeeffekten, nach möglichen Verdrängungseffekten jüngerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie nach den verteilungspolitischen Folgen bleibt weitgehend unbeantwortet. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sowie mit europarechtlichen Vorgaben. Kritisch erscheint den Fragestellenden zudem, dass vor allem Menschen mit überdurchschnittlicher Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von der Aktivrente profitieren könnten, während Er- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. werbsgeminderte und Menschen in körperlich belastenden Berufen ausgeschlossen bleiben. In der öffentlichen Debatte und insbesondere von den Sozialverbänden wird darauf hingewiesen, dass vor allem gesunde und gut abgesicherte Personen profitieren könnten, während die fiskalischen Kosten letztlich von den jüngeren Generationen getragen würden. Kritisiert werden auch mögliche Mitnahmeeffekte und eine damit nur begrenzte Wirkung auf die Fachkräftesicherung (www.deutschlandfunk.de/ungerecht-und-schwer-erklaerbar-debatte-um-akti v-rente-100.html?utm_source=chatgpt.com; www.spiegel.de/wirtschaft/aktivr ente-als-klientelpolitik-die-rechnung-zahlen-die-jungen-kolumne-a-a0d3326e- 7e3d-4aaa-8e85-3db9ef525a36) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Maßnahme sozial ausgewogen ist und ob sie nicht bestehende Ungleichheiten im Zugang zum Arbeitsmarkt im Alter verstärken würde. Schließlich bleiben auch die langfristigen fiskalischen und arbeitsmarktpolitischen Wirkungen der Regelung offen. 1. Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Aktivrente, a) erwartet sie eine Anhebung des durchschnittlichen faktischen Rentenzugangsalters, und wenn ja, um wie viele Monate (bitte nach Geschlecht und Berufsgruppen differenzieren), b) erwartet sie ein längeres Verbleiben relevanter Berufsgruppen und Jahrgänge im Arbeitsmarkt, wenn ja, bei welchen Berufsgruppen und welchen Jahrgängen insbesondere, und c) warum hält die Bundesregierung steuerliche Privilegien für das geeignetere Instrument im Vergleich zu Maßnahmen wie Gesundheitsförderung, Weiterbildung oder Prävention? Ziel der Aktivrente ist, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Durch eine Ausweitung des Arbeitsangebots wird die Wirtschaft gestärkt und die Rahmenbedingungen für höheres Wirtschaftswachstum verbessert. Ein Hinausschieben des Rentenbezugs ist keine Voraussetzung für die Aktivrente; auch ein Rentenbezug parallel zur fortgesetzten Erwerbstätigkeit ist möglich. Insofern ist die Entwicklung des durchschnittlichen Rentenzugangsalters auch kein Gradmesser für den Erfolg der Aktivrente. Bislang erfolgt die Beschäftigung bei Personen im Alter von 67 Jahren oder älter zu mehr als drei Vierteln in Form von geringfügiger Beschäftigung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 131 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 20/1679, S. 86 ff.). Nach aktuellen Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entfällt ein Großteil der Beschäftigung oberhalb der Regelaltersgrenze auf ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung (siehe: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuch e_Formular.html?nn=1523064&topic_f=beschaeftigung-sozbe-zr-ausgewmerk male-altersgr). Dies kann auch steuerliche Gründe haben. Die Aktivrente setzt einen Anreiz für eine Ausweitung des Arbeitsangebots dieser Zielgruppe. Ob Beschäftigte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze von der Aktivrente Gebrauch machen möchten, hängt in erster Linie von den individuellen Umständen ab. Erkenntnisse zu spezifischen Berufsgruppen und Jahrgängen liegen der Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht vor. Befragungen zeigen, dass auch finanzielle Motive eine Rolle bei Beschäftigung im Alter spielen (vgl. z. B. IAB-Kurzbericht 24/2018). Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Weiterbildung und Prävention können ebenfalls eine Rolle spielen und auch die Wirkung der steuerlichen Anreize, die Gegenstand des Aktivrentengesetzes sind, erhöhen.  2. Weshalb sollen nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur Inanspruchnahme der Aktivrente berechtigt sein, und wie begründet die Bundesregierung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Beamtentätigkeit oder Abgeordnetenmandaten unberücksichtigt zu lassen? Die Bundesregierung sieht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung das größte Potenzial. Bei Selbständigen ist der Anteil derer, die im Regelrentenalter weiterarbeiten, bereits sehr hoch. Die Bundesregierung wird die Wirkungen der Aktivrente zwei Jahre nach Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung zu einer höheren Erwerbstätigenquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der Aktivrente durch eine Einbeziehung von Selbständigen ggf. zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden könnten.  3. Was hat die Bundesregierung bewogen, einen aktiven Rentenbezug nicht zur Bedingung für die Gewährung der Vorteile aus der Aktivrente zur Bedingung zu machen? Die Steuerfreiheit gilt unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen, um einen möglichst breiten Kreis potenziell Begünstigter zu gewährleisten. Zudem ist die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu handhaben, wenn es keiner Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften bedarf.  4. Warum wurde eine Einkommensgrenze von 2 000 Euro gewählt, und wie verhält sie sich zum Grundfreibetrag, a) auf welcher Datengrundlage beruht diese Festlegung, b) welche Alternativen (z. B. 1 500 oder 2 500 Euro) wurden geprüft, und aus welchen Gründen wurden sie verworfen? Die Bundesregierung setzt primär den Auftrag aus den Koalitionsauftrag um. Vorliegende Studien zeigen zudem, dass die gewählte Höhe einen signifikanten Anreiz für zusätzliche Arbeitskräfte schafft, bei dem die realistische Möglichkeit besteht, dass die zunächst entstehenden steuerlichen Mindereinnahmen infolge hoher Akzeptanz gesamtstaatlich ausgeglichen werden (vgl. Antwort zu Frage 10). Die Aktivrente lässt den Grundfreibetrag unberührt.  5. Wie definiert und bewertet die Bundesregierung „Mitnahmeeffekte“ im Zusammenhang mit der Aktivrente, insbesondere bei Personen, die auch ohne steuerliche Anreize weiterarbeiten würden, a) welche quantitativen Schätzungen liegen dazu vor, und b) warum hält sie die fiskalischen Kosten durch solche Effekte für vertretbar? Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen steuerlichen Mindereinnahmen von 890 Mio. Euro entstehen durch die bereits jetzt sozialversicherungspflichtig beschäftigten Steuerpflichtigen im Rentenalter, die nach Einführung der Steuerfreiheit einer Aktivrente profitieren würden. Die Bundesregierung ist hierbei von einer Anzahl von rund 285 000 entlasteten Steuerpflichtigen im Jahr 2026 ausgegangen. Es wäre gesondert zu begründen, wenn diejenigen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und weiterarbeiten, nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden. Zudem sollte die Steuerfreiheit auch denjenigen zugutekommen, die bereits jetzt arbeiten und mit der Steuerfreiheit animiert werden, ihre Arbeitskraft auch künftig weiter zur Verfügung zu stellen.  6. Warum soll die Steuerfreiheit als Steuerfreibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet werden, a) mit welchen fiskalischen und verteilungspolitischen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung bei beiden Varianten, und Die erwarteten Effekte der gewählten Gestaltung auf das Steueraufkommen sind im Regierungsentwurf ersichtlich. Die dort ausgewiesenen steuerlichen Mindereinnahmen von rd. 890 Mio. Euro verteilen sich auf die Einkommensdezile (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte – GdE) wie folgt: GdE – Dezil Volumen Entlastung gerundet in Mio. Euro Durchschnittl. Entlastung Stpfl. mit Aktivrente in Euro 1 1 83 2 18 500 3 34 791 4 45 1 098 5 68 1 838 6 92 2 629 7 99 3 414 8 124 4 133 9 124 5 391 10 286 8 171 Gesamt 891 2 776 Schätzungen zu den Auswirkungen einer Freigrenze liegen nicht vor. b) aus welchen Gründen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene Variante gewählt? Die gewählte Variante bietet die größtmögliche Anreizwirkung, indem sie eine flexible Gestaltung ermöglicht und für Steuerpflichtige daher planbar ist. Zudem besteht hierbei nicht – wie bei einer Freigrenze – die Gefahr des sog. Fallbeileffekts, bei dem jede auch noch so geringe Überschreitung der Grenze zu einer vollständigen Versagung der Steuerfreiheit führt.  7. Was hat die Bundesregierung bewogen, für den steuerfreien Betrag auf einen Progressionsvorbehalt zu verzichten, a) wie hätte sich dieser auf die Gesamtsteuerlast der Betroffenen ausgewirkt, Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes führt regelmäßig zu einer höheren Steuer. b) wie sieht die Verteilungswirkung der Aktivrente mit und ohne Progressionsvorbehalt aus (bitte in Dezilen angeben), und Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. Zur Verteilungswirkung einer Regelung mit Progressionsvorbehalt liegen keine Erkenntnisse vor. c) welche Gründe sieht die Bundesregierung für die Vereinbarkeit eines Progressionsvorbehalts mit dem Ziel der Aktivrente? Die Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts ist zunächst systemgerecht, da es keine automatische Progressionswirkung bei Steuerbefreiungen gibt. Eine anderweitige Entscheidung wäre vielmehr hinreichend zu begründen. Darüber hinaus verstärkt die Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts die Anreizwirkung der Aktivrente.  8. Welche steuerlichen Minder- bzw. Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung a) für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung, und Es werden keine Mindereinnahmen für die Sozialversicherungen aufgrund der Aktivrente erwartet. Aus der Steuerfreiheit folgt keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dies wird durch eine flankierende Regelung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung sichergestellt. b) wie begründet sie die Annahme, dass diese Mindereinnahmen durch Beschäftigungseffekte kompensiert werden können? Zu den Beschäftigungseffekten der Aktivrente wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 10 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8a hingewiesen.  9. Welche zusätzlichen Belastungen entstehen für die Finanzbehörden und für die Steuerpflichtigen durch die Neuregelung, insbesondere durch eine ggf. erhöhte Zahl von Steuererklärungen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Verwaltungsaufwand? Für die Landesfinanzverwaltung ist mit keiner wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen. Die Steuerfreistellung erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um bis zu 2 000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Für die Prüfung einer Mehrfachgeltendmachung bei mehreren Dienstverhältnissen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b des Einkommensteuergesetzes) die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen liegen den Finanzämtern dann als eDaten vor. In den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter verursacht die Veranlagung durch die bloße Tatsache, dass Einkünfte steuerfrei sind, keine Aussteuerung zur personellen Bearbeitung und führt damit i. d. R auch nicht zu zusätzlichem Aufwand. Auch für die Steuerpflichtigen mit Rentenbezügen entsteht kein Mehraufwand, da diese bereits jetzt regelmäßig Pflichtveranlagungsfälle sind. 10. Mit welchen Effekten zusätzlicher Beschäftigung rechnet die Bundesregierung, a) auf welchen Annahmen zu Inanspruchnahme, Verhaltensänderungen und Einkommensstrukturen basieren diese Schätzungen, b) welche empirischen Grundlagen wurden herangezogen, und c) warum erwartet die Bundesregierung stärkere Anreize als durch die bereits bestehenden Befreiungen von der Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bzw. durch eine mögliche Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge an die Beschäftigten? Die Beschäftigungseffekte der Aktivrente sind abhängig von den Verhaltensänderungen der potenziell Begünstigten, die sich nicht belastbar prognostizieren lassen. Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Steuermindereinnahmen berücksichtigen keine Beschäftigungseffekte der Aktivrente. Sollten mehr als ca. 75 000 zusätzliche Beschäftigte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig werden, wäre mit gesamtstaatlichen Mehreinnahmen zu rechnen (Quelle: DIW-Wochenbericht 25/2025). Empirische Forschungsergebnisse zur Wirkung von steuerlichen Anreizen auf das Arbeitsangebot weisen darauf hin, dass Beschäftigungseffekte insbesondere in Gruppen mit geringerer Arbeitsmarktbeteiligung größer sind. Dazu zählen insbesondere auch Personen jenseits der Regelaltersgrenze (vgl. z. B. Blundell (2014), „How responsive is the labor market to tax policy?“). Für einen 2007 in Schweden eingeführten steuerlichen Anreiz für Personen ab 65 Jahren findet La un (Laun (2017, „The effect of age-targeted tax credits on labor force participat ion of older workers“) positive Arbeitsangebotseffekte. Ein Vergleich mit einer möglichen Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge an die Beschäftigten liegt nicht vor. 11. Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft, ob als Alternative zur nun vorgelegten Aktivrente die Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Arbeitgeber infrage kommt, mit welchem Ergebnis, und inwieweit sieht sie dabei verfassungsrechtliche Probleme? Die Bundesregierung hat mit dem Gesetzentwurf zur Aktivrente die entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die angesprochene „Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung“ würde zu Mindereinnahmen in den genannten Zweigen der Sozialversicherung führen, während mit der Aktivrente die Einnahmen gestärkt werden sollen. 12. In welchem Ausmaß sieht die Bundesregierung Risiken im Hinblick auf unerwünschte Nebenwirkungen der Aktivrente, a) wie will sie verhindern, dass Arbeitgebende in Erwartung des Bruttofür-Netto-Effekts bei Beschäftigten, die von der Aktivrente profitieren, einen geringeren Bruttolohn anbieten, Die Festlegung des Bruttolohns bleibt auch bei Inanspruchnahme der Aktivrente Gegenstand der individuellen Lohnverhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Eine steuerliche Begünstigung führt nicht zu Änderungen der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Arbeitgeber profitieren nicht von der Steuerbefreiung, da diese ausschließlich die Lohnsteuer betrifft. Zudem verändert sich die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Aktivrente nicht. b) wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Personen kurz vor dem gesetzlichen Rentenalter verdrängt werden, wenn Rentenbeziehende mit steuerlicher Begünstigung verstärkt weiterbeschäftigt werden, und Die Aktivrente soll Anreize setzen, freiwillig über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig zu bleiben. Die Maßnahme verändert nicht die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und hat keine Auswirkungen auf die Einstellungspraxis von Unternehmen über die steuerliche Entlastung hinaus. c) warum hält die Bundesregierung diese Risiken für beherrschbar? Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen erfolgen nicht. Die bestehenden Kontrollmechanismen und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bleiben vollumfänglich bestehen. 13. Inwiefern erachtet die Bundesregierung die häufig in Arbeitsverträgen vorkommende automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters als problematisch, und inwiefern erwägt sie, hier auf gesetzlichem Weg Änderungen herbeizuführen? Das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze führt nicht kraft Gesetzes zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings beinhalten viele Arbeits- und Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen Regelungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. Gesetzliche Änderungen werden diesbezüglich nicht angestrebt. 14. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, wie viele Betriebe überhaupt bereit sind, Menschen jenseits des gesetzlichen Rentenalters zu beschäftigen? Die Erwerbstätigenquote älterer Personen (55 bis 64 Jahre) ist in Deutschland nach Angaben von Eurostat von 65,6 Prozent im Jahr 2014 auf 75,2 Prozent im Jahr 2024 deutlich angestiegen. Dieser Trend weist auf eine steigende Bereitschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern zur Beschäftigung jenseits der Regelaltersgrenze hin. Laut dem Personalpanel des Instituts der Deutschen Wirtschaft setzten im Sommer 2024 gut die Hälfte der Unternehmen in Deutschland zumindest eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter ein, die bzw. der das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat oder bereits eine Rente bezieht, mit steigender Tendenz in den letzten fünf Jahren (vgl. Hammermann, Pimpertz und Stettes, 2024, „Beschäftigung kurz vor und nach dem Renteneintritt“). Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit lag die Anzahl der Betriebe, in denen mindestens ein sozialversicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht, im März 2025 insgesamt bei rund 2,99 Millionen. Darunter befanden sich rund 785 000 Betriebe mit mindestens einer Beschäftigten bzw. einem Beschäftigten (Beschäftigungsverhältnis) oberhalb der Regelaltersgrenze; in diesen Betrieben besteht nachweislich die Bereitschaft, Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu beschäftigen. Zu möglichen Absichten von Betrieben, Mitarbeitende, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, weiter zu beschäftigen, gibt eine Forschungsarbeit des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahr 2020 Hinweise. Die entsprechende Studie ist unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht: https://dok u.iab.de/kurzber/2020/kb1820.pdf. 15. Welche Personengruppen profitieren nach Berechnungen der Bundesregierung besonders stark von der Steuerbefreiung (bitte nach Einkommensgruppen, Geschlecht, Branchen differenzieren und ggf. Erwerbsformen darstellen)? Von der Steuerbefreiung profitieren grundsätzlich die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Gesetzesanwendung erfüllen. Weitere Erkenntnisse liegen dazu nicht vor. 16. Welche Verteilungswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Steuerbefreiung der Aktivrente, a) in welchem Umfang profitieren die verschiedenen Einkommensgruppen, b) welche Auswirkungen hat die Maßnahme auf die Einkommensgruppen in den unteren im Vergleich zu den oberen Einkommensdezilen, Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. c) inwieweit trägt die Maßnahme zur Verringerung oder zur Verschärfung von Einkommens- und Vermögensungleichheiten bei, und Zu den Effekten entlang der Einkommensverteilung wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen, zu Effekten in Bezug auf die Vermögensverteilung liegen keine Erkenntnisse vor. d) warum hält die Bundesregierung die verteilungspolitischen Folgen für vertretbar? Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Beschäftigung im Rentenalter und die Abmilderung von Fachkräfteengpässen. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten Steuerbefreiung für Einkommen aus Erwerbsarbeit im Rentenalter mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes, insbesondere im Hinblick auf a) die Gleichbehandlung von Personen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, b) die Systematik des Einkommensteuerrechts, c) eine mögliche mittelbare Diskriminierung jüngerer Erwerbspersonen, d) etwaige Vorgaben des europäischen Rechts, und e) mögliche Diskriminierungen von freiberuflich oder selbstständig tätigen Personen? Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 –, BVerfGE 160, 41-79, Rn. 51 f. m. w. N.). Dem Steuergesetzgeber belässt Artikel 3 Absatz 1 GG bei der Auswahl des Steuergegenstands ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 55 f. m. w. N.). Ein solcher Grund kann in der Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken liegen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 60). Der Gesetzgeber ist in seiner Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, weitgehend frei und verfügt über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2021, 2 BVL 1/13, BVerfGE 160, 41 [67], NJW 2022, 532, Rn. 62). Im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip bestehen somit in der Sache liegende Gründe für die abweichende Besserstellung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter. Der Gesetzentwurf soll angesichts der gegebenen demographischen Entwicklung freiwillige Arbeit auch im Rentenalter steuerlich fördern. Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem die steuerlichen Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Dies hilft zudem, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Die Regelung tritt damit Fachkräfteengpässen entgegen. Mangels Harmonisierung der Einkommensteuer stehen dem Vorhaben zudem keine unionsrechtlichen Vorgaben entgegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen. 18. Welche langfristigen fiskalischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung über den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum hinaus (z. B. infolge demografischer Trends oder Verschiebung von Erwerbsverhalten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Schätzungen vor. 19. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus internationalen Erfahrungen mit ähnlichen Modellen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Vereinbarkeit der Aktivrente mit europarechtlichen Vorgaben sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf Diskriminierungsverbote und Arbeitnehmerfreizügigkeit? Indem die Aktivrente gleichermaßen für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen gelten soll, werden die europarechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Nichtdiskriminierung und die Arbeitnehmerfreizügigkeit beachtet. 21. Welche flankierenden Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um unerwünschte Nebeneffekte (z. B. Altersdiskriminierung, Tarifverschiebungen) zu verhindern? Benachteiligungen im Arbeitsleben wegen des Alters sind nach geltendem Recht grundsätzlich untersagt. (Unions-)Rechtlich ist jedoch nicht jede unterschiedliche Behandlung unzulässig. Eine Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt sein. Arbeitsmarkt-, beschäftigungs- und sozialpolitische Ziele können solche Sachgründe darstellen. Die Ausgestaltung tariflicher Strukturen infolge der Aktivrente liegt aufgrund der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie im Verantwortungsbereich der Tarifpartner. Sie haben sich hierbei im gesetzlich zulässigen Rahmen zu bewegen. Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass für spezifische, flankierende Maßnahmen. 22. Welche Überlegungen bestehen bzw. bestanden, die Aktivrente zeitlich zu befristen oder mit Evaluationsklauseln zu versehen, und wenn dies nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf? Die Bundesregierung wird die Wirkungen der Aktivrente zwei Jahre nach Inkrafttreten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbstätigenquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Insoweit ergeht ein Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der sog. Aktivrente durch eine Einbeziehung von Selbständigen zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können. 23. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die Gefahr, dass die Aktivrente in der öffentlichen Wahrnehmung als Ersatz für eine strukturelle Rentenreform interpretiert wird? Eine entsprechende Gefahr wird nicht gesehen. Die Aktivrente ist lediglich ein Teil eines Pakets an Maßnahmen der Rentenreform, zu dem insbesondere auch das sogenannte Rentenpaket 2025, das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, die sogenannte Frühstart-Rente und eine Reform der privaten Altersvorsorge gehören. Des Weiteren wird eine Rentenkommission eingesetzt, die aufbauend auf den sechs Bausteinen der Rentenreform weitere konkrete Reformvorschläge erarbeiten soll. 24. Wie berücksichtigt die Bundesregierung, dass von der Aktivrente vor allem Personen mit überdurchschnittlicher Gesundheit und Arbeitsfähigkeit profitieren könnten, während Erwerbsgeminderte und Menschen mit belastenden Berufen ausgeschlossen bleiben könnten, und welche Maßnahmen sieht sie vor, um sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht systematisch benachteiligt werden? Die Aktivrente gilt für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Auch Menschen mit Behinderung können – ebenso wie die Gruppe der Frührentnerinnen und Frührentner – von der Aktivrente Gebrauch machen, sofern sie das im Gesetzentwurf festgelegte Regelaltersgrenze erreicht haben. 25. Welche geschlechterspezifischen Unterschiede erwartet die Bundesregierung in der Inanspruchnahme und im Nutzen der Aktivrente? Die Bundesregierung erwartete keine Änderung bei der prozentualen geschlechtsspezifischen Verteilung im Rahmen der Weiterarbeit im Rentenalter verglichen mit der aktuellen Verteilung in dieser Altersgruppe. 26. Welche konkreten Evaluationskriterien plant die Bundesregierung zur Messung der Wirksamkeit der Aktivrente, bis wann soll eine erste Evaluation vorgelegt werden, und wie sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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