Schriftliche Frage 107 von Steffen Janich (AfD): Besteht aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des jüngsten islamistischen Anschlages in Deutschland die gesetzgeberische Notwend…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Text
Schriftliche Frage 107 von Steffen Janich (AfD): Besteht aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des jüngsten islamistischen Anschlages in Deutschland die gesetzgeberische Notwend…
Frage 107 (Steffen Janich, AfD):
Besteht aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des jüngsten islamistischen Anschlages in Deutschland die gesetzgeberische Notwendigkeit, die strafprozessualen Regelungen weg vom Datenschutz für Terrorverdächtige hin zu der Ermöglichung einer Öffentlichkeitsfahndung nach tatverdächtigen Terroristen auch über Social Media zu erweitern, und beabsichtigt sie diesbezüglich einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen (vgl. www.welt.de/debatte/ar ticle6a662ebde4e0a5362b8fc7b7/abdul-ballout-ab surd-dass-die-polizei-das-fahndungsfoto-nicht-po sten-durfte.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 4. August 2026:
Die Bundesregierung hält die gesetzlichen Grundlagen für eine Öffentlichkeitsfahndung nach Tatverdächtigen für ausreichend. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht bereits jetzt ausreichende gesetzliche Grundlagen für eine Öffentlichkeitsfahndung nach Tatverdächtigen – auch im Internet – vor. Gemäß § 131b Absatz 1 StPO ist die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten zulässig, wenn dieser einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtigt wird und die Aufklärung dieser Straftat sowie insbesondere die Feststellung seiner Identität auf andere Weise erheblich weniger Erfolg verspricht oder wesentlich erschwert wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine Veröffentlichung im Internet zulässig sein. Bei der Entscheidung über eine Veröffentlichung von Fahndungsbildern im Internet ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Schwere der Tat auch zu berücksichtigen, dass die Fahndungsinformationen weltweit von einem unbegrenzten Personenkreis wahrgenommen werden, durch Dritte weiterverbreitet und dauerhaft gespeichert werden können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Tatverdächtigen ist daher in die Abwägung einzubeziehen; jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten wird ein Vorrang der Veröffentlichung zu bejahen sein. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gebietet sich keine andere Bewertung. Jedenfalls für die strafprozessuale Erhebung, Verwendung und Verwertung personenbezogener Daten haben die §§ 45 folgend des Bundesdatenschutzgesetzes keinen Anwendungsbereich, weil die Vorschriften der StPO als bereichspezifische Sonderregelungen der Vorrang gebührt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 –, Randnummer 4, juris). Ob und in welcher Form eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und obliegt der Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
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