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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2739 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2739 21. Wahlperiode 12.11.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende Vorblatt A. Problem und Ziel § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren bei von Betäubungsmitteln abhängigen Verurteilten zurückzustellen, wenn sie die Tat aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben und sich wegen ihrer Abhängigkeit in einer ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befinden, oder zusagen, sich einer bereits gewährleisteten Therapie zu unterziehen (Burhoff/Kotz, in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Auflage 2016, Teil B: Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, Randnummer 95). Rechtssystematisch handelt es sich bei dem Konzept „Therapie statt Strafe“ nach §§ 35, 36 BtMG um vollstreckungsrechtliche Bestimmungen, die als lex specialis den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung vorgehen. Die Zurückstellung nach § 35 BtMG führt zu einer Herausnahme der Verurteilten aus dem Strafvollzug und bedeutet damit ein Absehen vom Vollzug der Strafe eigener Artikel (Kornprobst: in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 35 BtMG Randnummer 5). Voraussetzung für die Gewährleistung des Therapiebeginns und damit für einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist die Kostenzusage des zuständigen Trägers, um die Übernahme der für die therapeutische Maßnahme selbst anfallenden Kosten sicherzustellen. In der Vergangenheit wurden verurteilten erwerbsfähigen Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befanden, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch − Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende − (SGB II) gewährt, um ihren Lebensunterhalt während der Therapiemaßnahme zu sichern. Dadurch war gewährleistet, dass den Leistungsbezieherinnen und -beziehern insbesondere ausreichende Gelder zur Begleichung der sogenannten Therapienebenkosten (Wäschemarken, Kautionen, Freizeitaktivitäten et cetera) zur Verfügung standen. Mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist, da es sich bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II handelt. In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die eine nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch unmöglich wird. Denn die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den Verurteilten keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen Ländern verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu befürchten, dass die Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden können. Auch die Erlangung einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert. Der bislang erfolgreiche Ansatz des § 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“, droht daher künftig weitgehend ins Leere zu laufen. Dies hat gesamtgesellschaftlich, aber auch für den einzelnen Gefangenen/die einzelne Gefangene und sein/ihr unmittelbares Umfeld dramatische Auswirkungen, da Gefangene ohne die dringend erforderliche Drogentherapie in die Gesellschaft entlassen werden müssen. Um die geschilderten negativen Auswirkungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden und um die Anwendung des Ansatzes „Therapie statt Strafe“ sicherzustellen, ist eine Regelung im SGB II dahingehend vorzunehmen, dass der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II führt. Ziel der Gesetzesänderung ist dabei die Sicherstellung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 7 Absatz 1 SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, ohne dabei in die Systematik der Sozialgesetzbücher einzugreifen. B. Lösung In § 7 Absatz 4 SGB II wird eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II aufgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben können derzeit nicht beziffert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Regelung entsteht keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft ist von den veränderten Regelungen nicht betroffen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht beziffert werden. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch − Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende − in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Hiervon ausgenommen ist der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auf Grundlage des § 35 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung.“ 2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 3 Nummer 2“ durch die Angabe „Sätze 1 und 4 Nummer 2“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts bei von Betäubungsmitteln abhängigen Verurteilten, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren zurückzustellen, wenn der Verurteilte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer bereits gewährleisteten Therapie zu unterziehen (Burhoff/Kotz, in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Auflage 2016, Teil B: Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, Randnummer 95). Rechtssystematisch handelt es sich bei dem Konzept „Therapie statt Strafe“ nach §§ 35, 36 BtMG um vollstreckungsrechtliche Bestimmungen, die als lex specialis den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung vorgehen. Die Zurückstellung nach § 35 BtMG führt zu einer Herausnahme der Verurteilten aus dem Strafvollzug und bedeutet damit ein Absehen vom Vollzug der Strafe eigener Art (Kornprobst: in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 35 BtMG Randnummer 5). Maßnahmen des Strafvollzuges, also des „Wie“ der Vollstreckung und der praktischen Durchführung des Vollzuges werden im Rahmen der §§ 35, 36 BtMG nicht getroffen (vergleiche Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Februar 2023, L9 KR 231/22 B ER, Randnummer 31). Voraussetzung für die Gewährleistung des Therapiebeginns und damit für einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist die Kostenzusage des zuständigen Trägers, um die Übernahme der für die therapeutische Maßnahme selbst anfallenden Kosten sicherzustellen. In der Vergangenheit wurde verurteilten erwerbsfähigen Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befanden, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch − Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende − (SGB II) gewährt, um ihren Lebensunterhalt während der Therapiemaßnahme zu sichern. Dadurch war gewährleistet, dass den Leistungsbezieherinnen und -beziehern insbesondere ausreichende Gelder zur Begleichung der sogenannten Therapienebenkosten (Wäschemarken, Kautionen, Freizeitaktivitäten et cetera) zur Verfügung standen. Mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist, da es sich bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II handelt. In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die eine nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch unmöglich wird. Denn die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den Verurteilten keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen Ländern verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu befürchten, dass die Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden können. Auch die Erlangung einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert. Der bislang erfolgreiche Ansatz des § 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“, droht daher künftig weitgehend ins Leere zu laufen. Dies hat gesamtgesellschaftlich, aber auch für den einzelnen Gefangenen/die einzelne Gefangene und sein/ihr unmittelbares Umfeld dramatische Auswirkungen, da Gefangene ohne die dringend erforderliche Drogentherapie in die Gesellschaft entlassen werden müssen. Um die geschilderten negativen Auswirkungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden und um die Anwendung des Ansatzes „Therapie statt Strafe“ sicherzustellen, ist eine Regelung im SGB II dahingehend vorzunehmen, dass der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II führt. Ziel der Gesetzesänderung ist die Sicherstellung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 7 Absatz 1 SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach den Rückausnahmen des § 7 Absatz 4 Satz 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nummer 1) oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Nummer 2). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) handelt es sich auch bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II. Die Konstellation, dass sich eine verurteilte Person nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und damit nach Haftentlassung in einer stationären Entwöhnungstherapie befindet, ist mit der bereits bestehenden Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB II, also dem kurzzeitigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, vergleichbar. Bei einer absehbar nur kurzzeitigen Krankenhausunterbringung sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht aus dem Leistungssystem des SGB II herausfallen (BSG, Urteil vom 12. November 2015, B 14 AS 6/15 R, Rn 21, zitiert nach juris). Entsprechend liegt die für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Absatz 1 SGB II auch dann vor, wenn zwar eine (volle) Erwerbsminderung besteht, die Erwerbsfähigkeit aber innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt wird (Blüggel, in: Eicher/Luik/ Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 8 Rn 31). Wegen der Möglichkeit therapeutischer Behandlung besteht eine solche begründete Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch bei Suchterkrankungen (Blüggel, a. a. O.). Dies entspricht dem Sinn des SGB II, möglichst weitgehend Erwerbspotenziale zu erschließen und deshalb die Erwerbsfähigkeit nicht vorschnell zu verneinen (Blüggel, a. a. O.). Diese Erwägungen gelten auch bei dem Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung aufgrund des § 35 BtMG. Denn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dienen auch in diesen Fällen dem Ziel der Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, um die Voraussetzung für die schnelle Wiedereingliederung abhängigkeitskranker Gefangener in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu schaffen und die Gefangenen so zu befähigen, nach der Haftentlassung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Entsprechend ist auch nicht ausgeschlossen, dass die nach § 35 BtMG Untergebrachten für vom Jobcenter nach den §§ 14 ff. SGB II vorgehaltene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen können: So könnte ein Maßnahmenträger gerade in der Endphase entsprechender Rehabilitationsaufenthalte erwerbsfähigen Personen durchaus aufgeben, mit dem Jobcenter in Fragen der beruflichen Eingliederung Kontakt aufzunehmen und hier auch an entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen gemäß den §§ 16 und 16a SGB II, etwa einer Suchtberatung nach § 16a Nummer 4 SGB II teilzunehmen (Hammel, Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II/XII während des Maßregelvollzugs − Anmerkungen zu aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ZfSH SGB 2022, Seite 258 ff. (Seite 264)). Um diese unbefriedigende, mit dem Aspekt einer umfassenden Resozialisierung nicht in Einklang stehende Situation zu ändern (Hammel a. a. O.) und um insbesondere für verurteilte erwerbsfähige Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Absatz 1 SGB II zu sichern, wird daher nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II aufgenommen. Mit der Rückausnahme wird klargestellt, dass ein Leistungsanspruch auch dann besteht, wenn im Rahmen der Entwöhnungsbehandlung ein Einrichtungswechsel stattfindet. Die neu geschaffene Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II erfasst die unter den Anwendungsbereich des §§ 35, 36 BtMG fallende Personengruppe, für welche die gesetzlich vorgesehene vollstreckungsrechtliche Möglichkeit von „Therapie statt Strafe“ sichergestellt werden soll. Die Klarstellung begegnet daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Bedenken. Eine Anpassung des SGB XII ist nicht erforderlich, da durch die neu eingefügte Rückausnahme bereits verdeutlicht wird, dass verurteilte erwerbsfähige Personen auch im Fall einer stationären Entwöhnungsbehandlung nach § 35 BtMG materiell dem Rechtskreis des SGB II unterliegen. In diesen Fällen greift somit der Leistungsausschluss nach §§ 2 Absatz 1, 21 Satz 1 SGB XII. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich die Lebensverhältnisse nicht in erheblicher Weise auseinanderentwickeln. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderung führt zu einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II und damit zu einer Rechtsvereinfachung. 2. Demografische Auswirkungen Der Gesetzentwurf greift Zielsetzungen der Demografiestrategie der Bundesregierung auf. Er dient der Stärkung des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere zwischen Kranken und Gesunden. Zudem fördert die bundeseinheitliche Regelung die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. 3. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere steht die Änderung im Einklang mit dem „Sustainable Development Goal 3“, das die Gewährleistung eines gesunden Lebens für alle Menschen jeden Alters und die Förderung ihres Wohlergehens fordert, da mit ihr der Reduzierung der ohnehin eingeschränkten Möglichkeiten der Therapie von Suchterkrankungen entgegengewirkt werden soll. Die vorgesehene Regelung hat keine negativen Auswirkungen auf zukünftige Generationen. 4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben können derzeit nicht beziffert werden. 5. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelung weder be- noch entlastet. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft ist von den veränderten Regelungen nicht betroffen. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht beziffert werden. 6. Weitere Kosten Keine. 7. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. VII. Befristung, Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil 1. Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) handelt es sich bei der Ausschlussregelung des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II um die gegenüber der Ausschlussregelung des § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II speziellere Vorschrift. Um für erwerbsfähige verurteilte Personen im Fall einer stationären Entwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Absatz 1 SGB II zu gewährleisten, wird daher in § 7 Absatz 4 SGB II eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II aufgenommen. Durch die Bezugnahme auf § 35 BtMG wird sichergestellt, dass die Rückausnahme nur für verurteilte Personen Anwendung findet, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund des § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden. 2. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt den Gesetzesentwurf des Bundesrates ab. Der Bundesrat schlägt eine Ausnahmeregelung zu § 7 Absatz 4 SGB II für Teilnehmende einer Suchtbehandlungsrehabilitation nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) vor, damit diese grundsätzlich leistungsberechtigt im Bürgergeld sind. Eine solche Ausnahmeregelung wird seitens der Bundesregierung nicht befürwortet, weil der Zugang zu den angesprochenen Therapieeinrichtungen durch den Leistungsausschluss in § 7 Absatz 4 SGB II nicht beschränkt wird. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) entschieden, dass ein die Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung auch dann vorliegt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung nach § 35 BtMG zurückgestellt wird („Therapie statt Strafe“). Eine etwaige Schutzlücke besteht indes nicht, da das Urteil ausschließlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II betrifft. Die Kostenübernahme für die Therapieeinrichtung erfolgt durch die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung beziehungsweise der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Fünften, des Sechsten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei erhalten die betroffenen Personen in den Einrichtungen freie Kost und Logis; zusätzliche Bedarfe werden bei Hilfebedürftigkeit über die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) abgedeckt. Es besteht daher in Bezug auf die angesprochene Personengruppe kein isolierter Handlungsbedarf. Vielmehr würde sich die vom Bundesrat angestoßene Gesetzesänderung lediglich einseitig zu Lasten des Bundeshaushalts auswirken und Mehrausgaben für den Bund in Höhe von jährlich rund 35 Millionen Euro verursachen. Sollte der angesprochene Personenkreis vom Leistungsausschluss im SGB II ausgenommen werden, würde dies – da das Bürgergeld weit überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert wird – zu einer Verschiebung der Finanzverantwortung von den Bundesländern zum Bund führen. Eine einseitige Umsetzung ist daher auch angesichts der Haushaltslage des Bundes nicht darstellbar und wenig zweckmäßig. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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