Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2739
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vorblatt
A. Problem und Ziel
§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ermöglicht es der
Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder eines
Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren bei von Betäubungsmitteln abhängigen
Verurteilten zurückzustellen, wenn sie die Tat aufgrund ihrer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben und sich wegen ihrer Abhängigkeit in einer ihrer
Rehabilitation dienenden Behandlung befinden, oder zusagen, sich einer bereits
gewährleisteten Therapie zu unterziehen (Burhoff/Kotz, in: Burhoff/Kotz, Handbuch für
die strafrechtliche Nachsorge, 1. Auflage 2016, Teil B: Vollstreckung von Strafen
und Maßregeln, Randnummer 95). Rechtssystematisch handelt es sich bei dem
Konzept „Therapie statt Strafe“ nach §§ 35, 36 BtMG um
vollstreckungsrechtliche Bestimmungen, die als lex specialis den allgemeinen Vorschriften der
Strafvollstreckung vorgehen. Die Zurückstellung nach § 35 BtMG führt zu einer
Herausnahme der Verurteilten aus dem Strafvollzug und bedeutet damit ein Absehen
vom Vollzug der Strafe eigener Artikel (Kornprobst: in Münchener Kommentar
zum StGB, 4. Auflage 2022, § 35 BtMG Randnummer 5).
Voraussetzung für die Gewährleistung des Therapiebeginns und damit für einen
Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist die
Kostenzusage des zuständigen Trägers, um die Übernahme der für die therapeutische
Maßnahme selbst anfallenden Kosten sicherzustellen. In der Vergangenheit
wurden verurteilten erwerbsfähigen Personen, die sich nach Zurückstellung der
Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie
befanden, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch − Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende − (SGB II) gewährt, um ihren
Lebensunterhalt während der Therapiemaßnahme zu sichern. Dadurch war gewährleistet, dass
den Leistungsbezieherinnen und -beziehern insbesondere ausreichende Gelder
zur Begleichung der sogenannten Therapienebenkosten (Wäschemarken,
Kautionen, Freizeitaktivitäten et cetera) zur Verfügung standen.
Mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat das Bundessozialgericht
klargestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für verurteilte
Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG
in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2
SGB II ausgeschlossen ist, da es sich bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35
BtMG um Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II handelt.
In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die
eine nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine
Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch unmöglich wird. Denn
die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den
Krankenversicherungsschutz während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den
Verurteilten keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen Ländern
verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu befürchten, dass die
Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die
Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden
können. Auch die Erlangung einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung
wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert.
Der bislang erfolgreiche Ansatz des § 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“, droht
daher künftig weitgehend ins Leere zu laufen. Dies hat gesamtgesellschaftlich,
aber auch für den einzelnen Gefangenen/die einzelne Gefangene und sein/ihr
unmittelbares Umfeld dramatische Auswirkungen, da Gefangene ohne die dringend
erforderliche Drogentherapie in die Gesellschaft entlassen werden müssen.
Um die geschilderten negativen Auswirkungen der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung zu vermeiden und um die Anwendung des Ansatzes „Therapie statt Strafe“
sicherzustellen, ist eine Regelung im SGB II dahingehend vorzunehmen, dass der
Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht
zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II führt.
Ziel der Gesetzesänderung ist dabei die Sicherstellung eines Anspruchs auf
Leistungen nach § 7 Absatz 1 SGB II für verurteilte Personen, die sich nach
Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären
Entwöhnungstherapie befinden, ohne dabei in die Systematik der Sozialgesetzbücher
einzugreifen.
B. Lösung
In § 7 Absatz 4 SGB II wird eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss
nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II aufgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben können derzeit nicht beziffert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Regelung entsteht keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist von den veränderten Regelungen nicht betroffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht beziffert werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch − Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende − in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch … des Gesetzes
vom … (BGBl. I Nr. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon ausgenommen ist der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auf Grundlage des § 35 des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der
jeweils geltenden Fassung.“
2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 3 Nummer 2“ durch die Angabe „Sätze 1 und 4
Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des
Gerichts bei von Betäubungsmitteln abhängigen Verurteilten, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe
oder eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren zurückzustellen, wenn der Verurteilte die Tat aufgrund
seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner
Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer bereits gewährleisteten Therapie zu unterziehen
(Burhoff/Kotz, in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Auflage 2016, Teil B:
Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, Randnummer 95). Rechtssystematisch handelt es sich bei dem Konzept
„Therapie statt Strafe“ nach §§ 35, 36 BtMG um vollstreckungsrechtliche Bestimmungen, die als lex specialis den
allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung vorgehen. Die Zurückstellung nach § 35 BtMG führt zu einer
Herausnahme der Verurteilten aus dem Strafvollzug und bedeutet damit ein Absehen vom Vollzug der Strafe
eigener Art (Kornprobst: in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 35 BtMG Randnummer 5).
Maßnahmen des Strafvollzuges, also des „Wie“ der Vollstreckung und der praktischen Durchführung des
Vollzuges werden im Rahmen der §§ 35, 36 BtMG nicht getroffen (vergleiche Sächsisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 9. Februar 2023, L9 KR 231/22 B ER, Randnummer 31).
Voraussetzung für die Gewährleistung des Therapiebeginns und damit für einen Antrag auf Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist die Kostenzusage des zuständigen Trägers, um die Übernahme der für die
therapeutische Maßnahme selbst anfallenden Kosten sicherzustellen. In der Vergangenheit wurde verurteilten
erwerbsfähigen Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer
stationären Entwöhnungstherapie befanden, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch − Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende − (SGB II) gewährt, um ihren Lebensunterhalt während der Therapiemaßnahme zu
sichern. Dadurch war gewährleistet, dass den Leistungsbezieherinnen und -beziehern insbesondere ausreichende
Gelder zur Begleichung der sogenannten Therapienebenkosten (Wäschemarken, Kautionen, Freizeitaktivitäten et
cetera) zur Verfügung standen.
Mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass ein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der
Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II
ausgeschlossen ist, da es sich bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II handelt.
In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die eine nach § 35 BtMG
zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch
unmöglich wird. Denn die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz
während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den Verurteilten keine ausreichenden Mittel
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen
Ländern verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5.
August 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu
befürchten, dass die Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die
Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden können. Auch die Erlangung
einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert.
Der bislang erfolgreiche Ansatz des § 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“, droht daher künftig weitgehend ins Leere
zu laufen. Dies hat gesamtgesellschaftlich, aber auch für den einzelnen Gefangenen/die einzelne Gefangene und
sein/ihr unmittelbares Umfeld dramatische Auswirkungen, da Gefangene ohne die dringend erforderliche
Drogentherapie in die Gesellschaft entlassen werden müssen.
Um die geschilderten negativen Auswirkungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden und um die
Anwendung des Ansatzes „Therapie statt Strafe“ sicherzustellen, ist eine Regelung im SGB II dahingehend
vorzunehmen, dass der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht zu einem
Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II führt. Ziel der Gesetzesänderung ist die
Sicherstellung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 7 Absatz 1 SGB II für verurteilte Personen, die sich nach
Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und
die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz
SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach den
Rückausnahmen des § 7 Absatz 4 Satz 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für
weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nummer 1) oder wer in einer stationären
Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15
Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Nummer 2). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist nach § 7
Absatz 4 Satz 2 SGB II der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung gleichgestellt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) handelt es
sich auch bei Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG um Einrichtungen zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II.
Die Konstellation, dass sich eine verurteilte Person nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG
und damit nach Haftentlassung in einer stationären Entwöhnungstherapie befindet, ist mit der bereits bestehenden
Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB II, also dem kurzzeitigen Aufenthalt in einem Krankenhaus,
vergleichbar. Bei einer absehbar nur kurzzeitigen Krankenhausunterbringung sollen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nicht aus dem Leistungssystem des SGB II herausfallen (BSG, Urteil vom 12. November 2015, B 14 AS
6/15 R, Rn 21, zitiert nach juris). Entsprechend liegt die für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II
erforderliche Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Absatz 1 SGB II auch dann vor, wenn zwar eine (volle) Erwerbsminderung
besteht, die Erwerbsfähigkeit aber innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt wird (Blüggel, in: Eicher/Luik/
Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 8 Rn 31). Wegen der Möglichkeit therapeutischer Behandlung besteht eine solche
begründete Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch bei Suchterkrankungen (Blüggel, a. a. O.).
Dies entspricht dem Sinn des SGB II, möglichst weitgehend Erwerbspotenziale zu erschließen und deshalb die
Erwerbsfähigkeit nicht vorschnell zu verneinen (Blüggel, a. a. O.).
Diese Erwägungen gelten auch bei dem Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung aufgrund des § 35
BtMG. Denn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dienen auch in diesen Fällen dem Ziel der
Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, um die Voraussetzung für die schnelle Wiedereingliederung
abhängigkeitskranker Gefangener in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu schaffen und die Gefangenen
so zu befähigen, nach der Haftentlassung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.
Entsprechend ist auch nicht ausgeschlossen, dass die nach § 35 BtMG Untergebrachten für vom Jobcenter nach
den §§ 14 ff. SGB II vorgehaltene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen können: So
könnte ein Maßnahmenträger gerade in der Endphase entsprechender Rehabilitationsaufenthalte erwerbsfähigen
Personen durchaus aufgeben, mit dem Jobcenter in Fragen der beruflichen Eingliederung Kontakt aufzunehmen
und hier auch an entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen gemäß den §§ 16 und 16a SGB II, etwa einer
Suchtberatung nach § 16a Nummer 4 SGB II teilzunehmen (Hammel, Die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II/XII während des Maßregelvollzugs − Anmerkungen zu aktuellen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, ZfSH SGB 2022, Seite 258 ff. (Seite 264)).
Um diese unbefriedigende, mit dem Aspekt einer umfassenden Resozialisierung nicht in Einklang stehende
Situation zu ändern (Hammel a. a. O.) und um insbesondere für verurteilte erwerbsfähige Personen, die sich nach
Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden,
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Absatz 1 SGB II zu sichern, wird
daher nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1
und Satz 2 SGB II aufgenommen.
Mit der Rückausnahme wird klargestellt, dass ein Leistungsanspruch auch dann besteht, wenn im Rahmen der
Entwöhnungsbehandlung ein Einrichtungswechsel stattfindet. Die neu geschaffene Rückausnahme vom
Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II erfasst die unter den Anwendungsbereich des §§ 35, 36 BtMG
fallende Personengruppe, für welche die gesetzlich vorgesehene vollstreckungsrechtliche Möglichkeit von
„Therapie statt Strafe“ sichergestellt werden soll. Die Klarstellung begegnet daher auch unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung keinen Bedenken.
Eine Anpassung des SGB XII ist nicht erforderlich, da durch die neu eingefügte Rückausnahme bereits
verdeutlicht wird, dass verurteilte erwerbsfähige Personen auch im Fall einer stationären Entwöhnungsbehandlung nach
§ 35 BtMG materiell dem Rechtskreis des SGB II unterliegen. In diesen Fällen greift somit der
Leistungsausschluss nach §§ 2 Absatz 1, 21 Satz 1 SGB XII.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes
(öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die
Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch
eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich die
Lebensverhältnisse nicht in erheblicher Weise auseinanderentwickeln.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderung führt zu einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II und damit zu einer Rechtsvereinfachung.
2. Demografische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf greift Zielsetzungen der Demografiestrategie der Bundesregierung auf. Er dient der Stärkung
des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere zwischen Kranken und Gesunden. Zudem
fördert die bundeseinheitliche Regelung die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere steht die Änderung im Einklang mit dem
„Sustainable Development Goal 3“, das die Gewährleistung eines gesunden Lebens für alle Menschen jeden
Alters und die Förderung ihres Wohlergehens fordert, da mit ihr der Reduzierung der ohnehin eingeschränkten
Möglichkeiten der Therapie von Suchterkrankungen entgegengewirkt werden soll.
Die vorgesehene Regelung hat keine negativen Auswirkungen auf zukünftige Generationen.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben können derzeit nicht beziffert werden.
5. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelung weder be- noch entlastet.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist von den veränderten Regelungen nicht betroffen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht beziffert werden.
6. Weitere Kosten
Keine.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen haben keinen Einfluss
auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.
Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert.
VII. Befristung, Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) handelt es sich bei der
Ausschlussregelung des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II um die gegenüber der Ausschlussregelung des § 7 Absatz 4 Satz 1
SGB II speziellere Vorschrift. Um für erwerbsfähige verurteilte Personen im Fall einer stationären
Entwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Absatz 1
SGB II zu gewährleisten, wird daher in § 7 Absatz 4 SGB II eine Rückausnahme von dem Leistungsausschluss
nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II aufgenommen.
Durch die Bezugnahme auf § 35 BtMG wird sichergestellt, dass die Rückausnahme nur für verurteilte Personen
Anwendung findet, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund des § 35 BtMG in einer
stationären Entwöhnungstherapie befinden.
2. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzesentwurf des Bundesrates ab.
Der Bundesrat schlägt eine Ausnahmeregelung zu § 7 Absatz 4 SGB II für Teilnehmende einer
Suchtbehandlungsrehabilitation nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) vor, damit diese grundsätzlich leistungsberechtigt
im Bürgergeld sind.
Eine solche Ausnahmeregelung wird seitens der Bundesregierung nicht befürwortet, weil der Zugang zu den
angesprochenen Therapieeinrichtungen durch den Leistungsausschluss in § 7 Absatz 4 SGB II nicht beschränkt
wird.
Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) entschieden, dass ein die
Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich
angeordneten Freiheitsentziehung auch dann vorliegt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der
Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die
Strafe mit richterlicher Zustimmung nach § 35 BtMG zurückgestellt wird („Therapie statt Strafe“). Eine etwaige
Schutzlücke besteht indes nicht, da das Urteil ausschließlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
betrifft. Die Kostenübernahme für die Therapieeinrichtung erfolgt durch die Gewährung von Leistungen der
gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung beziehungsweise der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen
des Fünften, des Sechsten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei erhalten die betroffenen Personen
in den Einrichtungen freie Kost und Logis; zusätzliche Bedarfe werden bei Hilfebedürftigkeit über die Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
abgedeckt. Es besteht daher in Bezug auf die angesprochene Personengruppe kein isolierter Handlungsbedarf.
Vielmehr würde sich die vom Bundesrat angestoßene Gesetzesänderung lediglich einseitig zu Lasten des
Bundeshaushalts auswirken und Mehrausgaben für den Bund in Höhe von jährlich rund 35 Millionen Euro
verursachen. Sollte der angesprochene Personenkreis vom Leistungsausschluss im SGB II ausgenommen werden, würde
dies – da das Bürgergeld weit überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert wird – zu einer Verschiebung der
Finanzverantwortung von den Bundesländern zum Bund führen. Eine einseitige Umsetzung ist daher auch
angesichts der Haushaltslage des Bundes nicht darstellbar und wenig zweckmäßig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesrat
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Gesetzentwurf)