Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von suchtkranken Menschen
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Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von suchtkranken Menschen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2244
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Lena Gumnior, Dr. Janosch
Dahmen, Simone Fischer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Misbah Khan,
Johannes Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von
suchtkranken Menschen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesundheitliche Versorgung im Maßregel- und Strafvollzug stellt eine wichtige
Herausforderung in unserem Land dar. Der deutsche Strafvollzug stellt das Ziel der
Resozialisierung in den Vordergrund. Insbesondere für Menschen mit
Suchterkrankung ist die Haft eine wichtige Zeit, um sich auf eine adäquate Behandlung und
Therapie einlassen zu können.
Suchtkranke Menschen – ob in Haft oder im Maßregelvollzug – haben, wie Inhaftierte
mit jeder anderen Erkrankung auch, nach dem sog. Äquivalenzprinzip (Regel 24 der
Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen [
Nelson-Mandela-Regeln]) einen Anspruch auf eine adäquate medizinische Versorgung,
die gleichwertig den Standards außerhalb des Vollzugs entsprechen muss. Ob dieser
Anspruch jedoch immer flächendeckend umgesetzt wird, lässt sich nur schwer
überprüfen, denn die föderale Struktur und die unzureichende Datenerhebung sind zentrale
Herausforderungen für die Versorgung. Die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema Substitution
und medizinische Versorgung von suchtkranken Menschen im Vollzug verdeutlicht,
dass trotz vorgenommener Reformen und Willensbekundungen insbesondere der
Justizministerkonferenzen weiterhin große Defizite schon allein in Bezug auf eine
einheitliche Datenlage bestehen (Bundestagsdrucksache 21/1021).
Besonders relevant bei der Behandlung suchtkranker Menschen ist die
Substitutionsbehandlung. Zwar wurde mit der Novellierung von § 64 StGB und der Anpassung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) das Ziel einer besseren
flächendeckenden Versorgung mit den jeweils individuell am besten geeigneten
Substituten noch einmal ausdrücklich betont, jedoch fehlt es nach wie vor an einer
Möglichkeit, transparent die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Dies betrifft nicht
nur die Substitutionstherapie, sondern auch die allgemeine medizinische Versorgung,
etwa bei Infektionskrankheiten, die psychosoziale Betreuung und den Zugang zu
Sprachmittlungsdiensten.
Die Frage, der bislang nicht praktizierten Praxis des Krankenversicherungsschutzes im
Strafvollzug ist, dabei ein weiterer Aspekt, der beim Vergleich der
Versorgungsqualität zu betrachten ist. Derzeit haben inhaftierte Personen für die Dauer ihrer Haftzeit
keinen Krankenversicherungsschutz, ihre Behandlungen werden über die Justizkassen
der Länder finanziert. Eine explizite Ausweisung der Kosten in den jeweiligen
Haushalten der Justizministerien gibt es jedoch nicht, so dass sich nicht nachvollziehen
lässt, wieviel Geld die Länder jeweils für die Gesundheitsversorgung ihrer Inhaftierten
ausgeben.
Dass Inhaftierte nicht in das System der GKV integriert sind, hat beispielsweise zur
Folge, dass es für teure Medikamente und Behandlungen keine Rabattverträge gibt und
die Justizkassen hier mehr zahlen, als dies im Falle einer Versicherung der Fall wäre.
Zudem entstehen gerade beim Übergang von der Haft in die Freiheit immer wieder
zeitliche Lücken in der Absicherung, die gerade bei Substituierten die Rückfallgefahr
stark erhöhen.
Um die Gesundheitsversorgung suchtkranker Menschen in Haft zu verbessern, ist es
zudem erforderlich, die Datengrundlage zu verbessern. Der Bund könnte hier eine
stärkere Verantwortung übernehmen und zur Schaffung von mehr Transparenz beitragen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt in der Beschäftigung mit der Behandlung suchtkranker
Menschen in Haft ist § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“). Die Regelung ermöglicht
es, dass straffällig gewordene suchtkranke Menschen vorzeitig aus dem Strafvollzug
in die Therapie überführt werden können. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts
besteht aber aktuell Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des § 35 BtMG im
Zusammenspiel mit § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II (Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 58/20
R). Das Urteil stellt klar, dass gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 SGB II kein Anspruch auf
Sozialleistungen nach dem SGB II für suchtkranke Menschen in stationärer Therapie
besteht, wenn diese nach § 35 BtMG vorzeitig aus der Haft in die Therapie entlassen
werden. In der Folge wird zum einen die Erlangung einer Kostenzusage durch die
Krankenversicherung erschwert, zum anderen ist dadurch die Deckung der
Therapienebenkosten fraglich, was die Aufnahme in Fachkliniken selbst bei Kostenzusage
erschwert. Dies kann die Vermittlung in eine Therapie im Sinne des § 35 BtMG faktisch
unmöglich machen. Es ist notwendig, dass die Kostenträgerschaft für eine geplante
Therapie klar und frühzeitig vor Antritt der Therapie geklärt wird. Eine gesetzliche
Klarstellung zur Kostenträgerschaft könnte hier Abhilfe schaffen und eine zügige und
bedarfsgerechte Behandlung gewährleisten. Der Bundesrat (Beschlussdrucksachen
629/23 (B)) hat sich auf Initiative Nordrhein-Westfalens mit diesem Phänomen bereits
auseinandergesetzt und einen konkreten Änderungsvorschlag zur Reform des § 7
Absatz 4 Satz 2 SGB II in den Bundestag eingebracht.
Darüber hinaus hat sich die Justizministerkonferenz in der Vergangenheit ausdrücklich
dafür ausgesprochen, die Alkoholabhängigkeit in den Anwendungsbereich des § 35
BtMG einzubeziehen, damit niemand aufgrund dieser Suchtform von einer
Behandlung ausgeschlossen bleibt. Es erscheint aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN außerdem sinnvoll, Cannabis (das inzwischen nicht mehr unter das BtMG
fällt) sowie Glücksspielsucht im Anwendungsbereich ebenfalls mit einzubeziehen.
Der Bundestag muss – wie auch die Justizministerkonferenz und der Bundesrat fordern
– zügig handeln, um die Behandlung von suchtkranken Straftätern und Straftäterinnen
zu verbessern und sicherzustellen, dass diese nicht nur in Haft, sondern auch in
Therapieeinrichtungen die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Die derzeitigen
rechtlichen Unklarheiten gehen eindeutig zu Lasten suchtkranken Menschen in Haft,
denen die ihnen zustehende Therapie vorenthalten wird.
Es fehlt an einer bundesweit koordinierten Strategie zur gesundheitlichen Versorgung
von suchtkranken Menschen im Straf- bzw. Maßregelvollzug. Es gibt keine
flächendeckend verbindlichen Standards außer dem „Äquivalenzprinzip“ und häufig auch
keine transparenten Daten zur Versorgungsqualität und -kontinuität. Zudem kann es
aufgrund unterschiedlicher Regelungen in der Versorgung in den einzelnen
Bundesländern zu Unterschieden kommen, die für Betroffene nachteilig sein könnten. Die
Bundesregierung ist in der Pflicht, für eine konsequente, koordinierte und
gleichwertige medizinische Versorgung im Maßregel- bzw. Strafvollzug bundesweit zu sorgen.
Dies schließt sowohl die Substitutionsbehandlung als auch die allgemeine
medizinische Versorgung und psychosoziale Begleitung mit ein. Bundesweite Standards und
eine transparente Erhebung und Veröffentlichung von Versorgungsdaten sind dafür
dringend erforderlich, um überhaupt den Status Quo und vorhandene Unterschiede erst
einmal zu erfassen. Die Bundesregierung muss sich ihrer Verantwortung
bewusstwerden und sicherstellen, dass die medizinische Versorgung von suchtkranken Menschen
im Straf- bzw. Maßregelvollzug nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis
gewährleistet ist. Sie ist ein wichtiger und unverzichtbarer Faktor in der
Resozialisierung und somit im Interesse aller in dieser Gesellschaft. Es ist an der Zeit, dass die
Versorgung von suchtkranken Menschen im Straf- bzw. Maßregelvollzug genauso
gestaltet wird, wie die Versorgung von Menschen außerhalb der entsprechenden
Einrichtungen und insbesondere gerecht, transparent und diskriminierungsfrei.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II dahingehend
reformiert, dass die Kostenträgerschaft für eine geplante Therapie suchtkranker
Menschen, die gemäß § 35 BtMG Anspruch darauf haben, rechtzeitig vor deren
Beginn eindeutig geklärt ist;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der § 35 BtMG so ändert, dass auch die
Alkohol-, Cannabis und Glücksspielabhängigkeit in den Anwendungsbereich des § 35
BtMG aufgenommen werden;
3. sich für bundesweit verbindliche einheitliche Standards für die medizinische und
psychosoziale Versorgung von suchtkranken Menschen – insbesondere in Bezug
auf Substitutionsangebote – im Straf- bzw. Maßregelvollzug einzusetzen, die eine
gleichwertige medizinische Versorgung in allen Bundesländern sicherstellen;
4. sich für ein System zur Erhebung und Auswertung von Daten zur medizinischen
Versorgung im Maßregel- bzw. Strafvollzug und deren Kosten einzusetzen, um
eine transparente Bewertung der Versorgungsqualität zu ermöglichen und
etwaige Schwachstellen schnell identifizieren zu können;
5. sich für Maßnahmen, wie Unterstützung der Landessozialressorts beim
bedarfsgerechten Ausbau des Maßregelvollzugs, einzusetzen, um die
Substitutionsbehandlung im Straf- bzw. Maßregelvollzug weiter zu optimieren und einer
größeren Zahl von Menschen zugänglich zu machen, damit suchtkranke Menschen im
Vollzug eine umfassende und nachhaltige Behandlung erhalten.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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