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Schriftliche Frage 132 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie sich seit 2024 der Allgemeine Rentenwert nach der Anpassungsformel des § 68 des Sec…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 132 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie sich seit 2024 der Allgemeine Rentenwert nach der Anpassungsformel des § 68 des Sec… Frage 132 (Sarah Vollath, Die Linke): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie sich seit 2024 der Allgemeine Rentenwert nach der Anpassungsformel des § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Unterschied zur erfolgten Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau entwickelt hätte, und wenn ja, wie sehen die Zahlen aus (bitte jährliche Vergleichswerte inklusive Rentnerquotient und Nachhaltigkeitsfaktor für 2024 bis 2031 angeben)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 4. November 2025: Bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 kam erstmalig die Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) für das Rentenniveau zur Anwendung, da mit dem rechnerischen aktuellen Rentenwert auf Basis der Rentenanpassungsformel mit Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) in Höhe von 39,31 Euro das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten worden wäre. Der aktuelle Rentenwert wurde daher auf 39,32 Euro angehoben, um ein Rentenniveau von 48 Prozent zu erreichen. Die Berechnungen der beiden Rentenwerte können mittels der Bundesratsdrucksache zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (Bundesratsdrucksache 188/24) nachvollzogen werden. Da der aktuelle Rentenwert, nachdem er einmal nach Mindestsicherungsniveau festgesetzt wurde, für die weitere Dauer der Haltelinie für das Rentenniveau ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau anzupassen ist (§ 255i SGB VI), war für die Rentenanpassung im Jahr 2025 kein aktueller Rentenwert mehr unter Anwendung der Rentenanpassungsformel mit Dämpfungsfaktoren (§ 68 SGB VI) zu bestimmen. Erst für die Zukunft ist aufgrund einer Regelung im Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ein Vergleichswert entsprechend der Fragestellung zu bestimmen. Nach Berechnungen auf Basis der Regelung des Gesetzentwurfs dürfte der Vergleichswert bis zum Jahr 2031 rund 2 Prozent unter dem aktuellen Rentenwert liegen.

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