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Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - RWBestV 2025)

dip / drucksache 30.04.2025 · WP 21 · 190/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - RWBestV 2025) [Bundesrat Drucksache 190/25 30.04.25 AIS - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - RWBestV 2025) A. Problem und Ziel Nach den gesetzlichen Vorgaben sind der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli eines Jahres anzupassen. Ferner sind das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) für das jeweilige Kalenderjahr und der ab dem 1. Juli eines Jahres maßgebende Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Mit der Verordnung sind daher die nachfolgenden Werte festzulegen: 1. Gesetzliche Rentenversicherung – Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 maßgebenden aktuellen Rentenwerts – Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 maßgebenden Ausgleichsbedarfs – Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2025 2. Alterssicherung der Landwirte – Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 maßgebenden allgemeinen Rentenwerts 3. Gesetzliche Unfallversicherung – Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 maßgebenden Anpassungsfaktors – Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 maßgebenden Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes Bei allen Werten handelt es sich um relevante Kenngrößen für das jeweilige Leistungsrecht. B. Lösung Um die maßgebenden unter A. genannten Werte zum 1. Juli 2025 beziehungsweise für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden diese Werte entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Anpassungsvorschriften fortgeschrieben und wie folgt festgelegt: 1. Gesetzliche Rentenversicherung – Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2025 auf 40,79 Euro – Festsetzung des Ausgleichsbedarfs ab 1. Juli 2025 auf 1,0000 – Festsetzung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2025 auf 48,00 Prozent 2. Alterssicherung der Landwirte – Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2025 auf 18,83 Euro 3. Gesetzliche Unfallversicherung – Festsetzung des Anpassungsfaktors ab dem 1. Juli 2025 auf 1,0374 – Festsetzung des Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes ab dem 1. Juli 2025 auf 462 Euro und 1 838 Euro monatlich C. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 ergeben sich im Jahr 2025 in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Alterssicherung der Landwirte und in der gesetzlichen Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 7 838 Millionen Euro. Davon entfallen rund 7 553 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 49 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 119 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 117 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Ab dem Jahr 2026 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 15 674 Millionen Euro. Davon entfallen rund 15 106 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 97 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 237 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 234 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Von den Mehraufwendungen werden im Jahr 2025 rund 280 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 559 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2025 rund 51 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 101 Millionen Euro erstattet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ergibt sich keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund eines sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Bundesrat Drucksache 190/25 30.04.25 AIS - Fz Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - RWBestV 2025) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 30. April 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 – RWBestV 2025) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Olaf Scholz Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 – RWBestV 2025) Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 69 Absatz 1, der §§ 68, 68a und 154 Absatz 3 und 3a, des § 255d Absatz 3 und 4, der §§ 255e, 255f, 255h sowie 255i des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, – des § 23 Absatz 4 und des § 26 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist und – des § 44 Absatz 6 und des § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist: § 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2025 40,79 Euro. § 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2025 1,0000. § 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2025 48,00 Prozent. § 4 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2025 18,83 Euro. § 5 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2025 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0374. (2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2025 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 462 Euro und 1 838 Euro monatlich. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Aufgrund der einschlägigen Ermächtigungsnormen hat die Bundesregierung die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zu erlassen. Durch diese werden bestimmt: – der ab dem 1. Juli 2025 maßgebende aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, – der ab dem 1. Juli 2025 maßgebende Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung, – das für das Jahr 2025 maßgebende Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung, – der ab dem 1. Juli 2025 maßgebende allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte, – der ab dem 1. Juli 2025 maßgebende Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung und – der ab dem 1. Juli 2025 maßgebende Mindest- und Höchstbetrag des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 werden die unter I. genannten Werte für den Zeitraum ab 1. Juli 2025 bzw. für das Jahr 2025 neu bestimmt. 1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2025 bestimmt. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, wenn für ein Jahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 erfolgt gemäß § 255i SGB VI nach Mindestsicherungsniveau, da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 aufgrund der Niveauschutzklausel auf den nach § 255e Absatz 2 SGB VI für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde. Der aktuelle Rentenwert ist daher zum 1. Juli 2025 so festzusetzen, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau, also das Verhältnis von verfügbarer Standardrente zum verfügbaren Durchschnittsentgelt von 48 Prozent, erreicht wird. Die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts entspricht der anpassungsrelevanten Lohnerhöhung, sofern sich die Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die der Rentnerinnen und Rentner nicht verändern. Etwaige Veränderungen der Sozialbeiträge, die sich auf das Sicherungsniveau vor Steuern auswirken, werden durch die Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ausgeglichen, weil das Sicherungsniveau vor Steuern weiterhin 48 Prozent erreichen muss. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 berücksichtigt im Ergebnis: – die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung in Höhe von 3,69 Prozent, also die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2022 zum Jahr 2023) berücksichtigt wird, – die Wirkung der Veränderung der Sozialabgabenquote in Höhe von rund 0,05 Prozentpunkten, die aus der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung resultiert und die in diesem Jahr im Ergebnis die Anpassung erhöht, weil die Sozialabgabenquote auf Renten infolge der unterschiedlichen Beitragstragung stärker gestiegen ist als die Sozialabgabenquote auf Löhne und daher ein höherer aktueller Rentenwert festzusetzen ist (vgl. hierzu auch Begründung B. Besonderer Teil zu § 1), damit das Sicherungsniveau vor Steuern, also der Verhältniswert aus verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt, weiterhin 48 Prozent erreicht. Der bis zum 30. Juni 2025 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich entsprechend der gesetzlichen Berechnungsvorschriften (§ 255i i.V.m. § 255e Absatz 2 SGB VI) ab dem 1. Juli 2025 von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,74 Prozent. 2. Festsetzung des Ausgleichsbedarfs in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Ausgleichsbedarf ist die Summe der durch die Rentengarantie unterbliebenen Minderungswirkungen. Der bis zum 30. Juni 2025 bestehende Ausgleichsbedarf beträgt 1,0000. Es besteht insoweit kein abzubauender Ausgleichsbedarf. In den Jahren, in denen der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau angepasst wird (§ 255i SGB VI), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs 1,0000 (§ 255h Absatz 6 SGB VI). Das bedeutet, dass in diesen Jahren kein neuer Ausgleichsbedarf berechnet wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt somit ab dem 1. Juli 2025 weiterhin 1,0000. Eine Schutzklausel kommt in diesem Jahr nicht zur Anwendung, da die Rentenanpassung positiv ist. 3. Festsetzung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2025 in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Sicherungsniveau vor Steuern (auch als Rentenniveau bezeichnet) ist eine standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Es ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. In den Jahren 2019 bis 2025 darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3 und § 255e SGB VI 48 Prozent nicht unterschreiten (sogenanntes Mindestsicherungsniveau). Das Sicherungsniveau vor Steuern ist mit dieser Verordnung festzulegen, auch wenn die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 nach Mindestsicherungsniveau erfolgt. Die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2025 berücksichtigt: – unter Zugrundelegung des zum 1. Juli 2025 festzusetzenden aktuellen Rentenwerts in Höhe von 40,79 Euro die berechnete verfügbare Standardrente für das Jahr 2025 in Höhe von 19.350,37 Euro, die sich aus der Standardrente in Höhe von 22.026,60 Euro gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.676,23 Euro ergibt, sowie – das verfügbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 in Höhe von 40.312,19 Euro, das sich ergibt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres in Höhe von 39.124,09 Euro mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 SGB VI) in Höhe von 3,69 Prozent und der Veränderung der Nettoquote des Jahres 2025 gegenüber dem Jahr 2024 in Höhe von -0,63 Prozent angepasst wird. Das festzusetzende Sicherungsniveau vor Steuern beträgt damit für das Jahr 2025 48,00 Prozent. 4. Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts in der Alterssicherung der Landwirte Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert um 3,74 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert um 3,74 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 beträgt daher 18,83 Euro. 5. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0374. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2025. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz folgt aus den genannten Ermächtigungsgrundlagen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2025 erhöht, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ gehört unter anderem, dass allen Bürgerinnen und Bürgern eine angemessene Partizipation am wirtschaftlichen Fortschritt und den sozialen Errungenschaften ermöglicht wird. Diese Verordnung trägt zur Erreichung dieses Ziels bei, weil durch die lohnorientierte Anpassung der Renten sichergestellt wird, dass die Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, denn durch die Anpassung der Renten zum 1. Juli 2025 steigt das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte. Somit wird durch diese Verordnung der soziale Zusammenhalt gestärkt. Die Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Rentnerhaushalte stärkt zudem die Konsumnachfrage und setzt - für sich genommen - damit positive Impulse für das Wirtschaftswachstum. Gleiches gilt für den allgemeinen Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der gesetzlichen Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 7 838 Millionen Euro im Jahr 2025. Ab dem Jahr 2026 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 15 674 Millionen Euro. Von diesen Mehraufwendungen werden im Jahr 2025 rund 280 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 559 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2025 rund 51 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 101 Millionen Euro erstattet. Die Mehraufwendungen verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt: 3.1. Gesetzliche Rentenversicherung Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 sind die folgenden Mehraufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner) verbunden: Bereiche der Mehraufwendungen Mehraufwendungen im Jahr 2025 Mehraufwendungen ab dem Jahr 2026 p.a. gesetzliche Rentenversicherung insgesamt, darunter: 7 553 Mio. Euro 15 106 Mio. Euro allgemeine Rentenversicherung 7 391 Mio. Euro 14 783 Mio. Euro knappschaftliche Rentenversicherung 162 Mio. Euro 323 Mio. Euro Die Mehraufwendungen im Jahr 2025 von 162 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 von jährlich 323 Millionen Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung werden im Rahmen der Beteiligung des Bundes an der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 215 SGB VI vom Bund getragen. 3.2. Alterssicherung der Landwirte In der Alterssicherung der Landwirte belaufen sich die Mehraufwendungen im Jahr 2025 auf rund 49 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 auf jährlich rund 97 Millionen Euro. Die Mehraufwendungen für Renten und sonstige Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung sind vom Bund zu tragen. Nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hat der Bund die Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte übernommen. Die anderen Leistungen (Landabgaberente, Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)) sind nach § 127 ALG und § 19 FELEG in vollem Umfang vom Bund zu tragen. 3.3. Gesetzliche Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung betragen die Mehraufwendungen im Jahr 2025 rund 119 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 237 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund im Jahr 2025 rund 3 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich rund 7 Millionen Euro. 3.4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen werden sich durch die Anpassung im Jahr 2025 insgesamt um rund 70 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 36 Millionen Euro und auf die Länder rund 34 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2026 insgesamt um jährlich rund 140 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 73 Millionen Euro und auf die Länder rund 67 Millionen Euro) erhöhen. 3.5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführten und nicht überführten Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme der neuen Länder werden sich durch die Anpassung im Jahr 2025 insgesamt um rund 47 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 30 Millionen Euro und auf die Länder rund 17 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2026 insgesamt um jährlich rund 94 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 60 Millionen Euro und auf die Länder rund 34 Millionen Euro) erhöhen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ergibt sich keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund eines sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus 6. Weitere Regelungsfolgen Die geltende Rentenanpassungsformel ist in Bezug auf das Leistungsniveau sowie auf die generationengerechte Verteilung der Folgen der demografischen Entwicklung für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie Rentnerinnen und Rentner ausgewogen ausgestaltet. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Menschen mit Behinderungen sind nicht in spezifischer Weise durch diese Verordnung betroffen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte diese Verordnung zum 1. Juli eines Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden und hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung) Für die folgenden Berechnungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 123 Absatz 1 in Verbindung mit § 121 Absatz 2 SGB VI wird der aktuelle Rentenwert auf zwei Dezimalstellen gerundet. § 1 bestimmt die Höhe des aktuellen Rentenwerts. Anpassung nach Mindestsicherungsniveau gemäß § 255i SGB VI Der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 wurde aufgrund der Niveauschutzklausel auf den nach § 255e Absatz 2 SGB VI ermittelten – für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen – aktuellen Rentenwert in Höhe von 39,32 Euro angehoben. Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt (§ 255i SGB VI). Deshalb erfolgt die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert ist daher so festzulegen, dass das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Nach § 255e Absatz 2 SGB VI ist der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert zu ermitteln, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 SGB VI des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach folgender Formel errechnet: 𝐴𝑅𝑡 48 = 0,48 × 𝑣𝐷𝐸𝑡 𝑁𝑄𝑡 𝑆𝑅 × 45 × 12 Dabei sind: 𝐴𝑅𝑡 48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, 𝑣𝐷𝐸𝑡 = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 SGB VI des laufenden Kalenderjahres, 𝑁𝑄𝑡 𝑆𝑅 = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die ermittelt wird, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 𝐴𝑅2025 48 = 0,48 × 𝑣𝐷𝐸2025 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 × 45 × 12 Berechnung des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025: Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird nach § 154 Absatz 3a Satz 5 SGB VI ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 SGB VI) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. vDEt = vDEt−1 × BEt−1 BEt−2 × ( 𝑁𝑄𝑡 𝐷𝐸 𝑁𝑄𝑡−1 𝐷𝐸 ) Dabei sind: vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt für das laufende Kalenderjahr, vDEt-1 = verfügbares Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr, BEt -1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt -2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. 𝑁𝑄𝑡 𝐷𝐸 = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das laufende Kalenderjahr 𝑁𝑄𝑡−1 𝐷𝐸 = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das vergangene Kalenderjahr vDE2025 = vDE2024 × BE2024 BE2023 × ( 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 𝑁𝑄2024 𝐷𝐸 ) Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts des Vorjahres Das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres beträgt 39.124,09 Euro (siehe Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 - Begründung B. Besonderer Teil zu § 1 unter Wert des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024). Berechnung des Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer: Für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 sind für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die gesamtdeutschen Werte maßgebend. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind nach § 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird nach § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB VI ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird: BEt−1 BEt−2 Dabei sind: BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. Bei der Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB VI die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt (§ 68 Absatz 7 Satz 1 SGB VI). Der Wert der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene Kalenderjahr wird dabei an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt (§ 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Da für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die für die westdeutschen Länder maßgebenden Werte verwendet wurden, sind für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 2 SGB VI bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) zugrunde zu legen (§ 255d Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden (§ 68 Absatz 7 Satz 3 SGB VI). Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen (§ 68 Absatz 7 Satz 4 SGB VI). Da für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die für die westdeutschen Länder maßgebenden Werte verwendet wurden, sind abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 4 SGB VI bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2024 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter: BEt−2 = BEt−2 ∗∗ × BEt−2 ∗ BEt−3 ∗ bBEt−2 bBEt−3 ⁄ Dabei sind: BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, BE** t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr (VGR-Datenstand zu Beginn des Kalenderjahres der Rentenwertbestimmung), BE* t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr (Datenstand gesamtdeutsch zu Beginn des Jahres 2024 § 255d Absatz 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI ), BE* t-3 = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten zurückliegenden Kalenderjahr (Datenstand gesamtdeutsch zu Beginn des Jahres 2024 § 255d Absatz 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI), bBEt-2 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr, bBEt-3 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten zurückliegenden Kalenderjahr (Datenstand gesamtdeutsch zu Beginn des Jahres 2024 § 255d Absatz 1 S.1 Nr. 2 SGB VI). Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2023 nach VGR- Datenstand zu Beginn des Kalenderjahres 2025 (BE** t-2) 43.727 Euro. Die Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer nach dem Datenstand zu Beginn des Jahres 2024 betrugen für das Jahr 2023 (BE* t-2) 42.262 Euro und für das Jahr 2022 (BE* t-3) 39.827 Euro. Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2023 (bBEt-2) 37.735 Euro und im Jahr 2022 (bBEt-3) 36.124 Euro. BE2023 = BE2023 ∗∗ × BE2023 ∗ BE2022 ∗ bBE2023 bBE2022 ⁄ = 43 727 Euro × 42.262 Euro 39.827 Euro 37.735 Euro 36.124 Euro ⁄ = 44.419 Euro Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter betrugen 44.419 Euro. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024: Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2024 (BEt-1) 46.058 Euro. Wert des Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer: BEt−1 BEt−2 = BE2024 BE2023 = 46.058 Euro 44.419 Euro = 1,0369 Bei der Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 beträgt der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 1,0369. Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts 2025 gegenüber 2024 Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird nach § 154 Absatz 3a Satz 6 SGB VI ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Ermittlung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024: Die Nettoquote für das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 wurde bereits bei der Rentenanpassung 2024 berechnet (vergleiche Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 - Begründung B. Besonderer Teil zu § 1 unter Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024). Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 beträgt 79,55 Prozent. Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025: 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = (100 − GSVA2025) Dabei sind: 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 GSVA2025= der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2025 Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 beträgt 41,9 Prozent. Er ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent), in der sozialen Pflegeversicherung (3,6 Prozent) sowie zur Arbeitsförderung (2,6 Prozent) und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2,5 Prozent) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent) (vgl. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2025 vom 25. November 2024 – BAnz AT 10.12.2024 B1). Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2025 (RVA2025): Nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI werden bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2025 9,3 Prozent. RVA2025 = 18,6 % = 9,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 (PVA2025): Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde zum 1. Januar 2025 aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 vom 20. Dezember 2024 (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 446) um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben. Nach § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB XI tragen versicherungspflichtige Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 1,8 Prozent. PVA2025 = 3,6 % = 1,8 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung für das Jahr 2025 (AVA2025): Nach § 346 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung für das Jahr 2025 1,3 Prozent. AVA2025 = 2,6 % = 1,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 (aKVA2025): Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) tragen versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 7,3 Prozent. aKVA2025 = 14,6 % = 7,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 (dzKVA2025): Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 SGB V beträgt für das Jahr 2025 2,5 Prozent (vgl. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 vom 06.11.2024 - BAnz AT 07.11.2024 B4) und ist damit gegenüber 2024 um 0,8 Prozentpunkte gestiegen. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 1,25 Prozent. dzKVA2025 = 2,5 % = 1,25 % Wert der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025: 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = (100 − GSVA2025) 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = (100 − (RVA2025 + PVA2025 + AVA2025 + aKVA2025 + dzKVA2025)) 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = (100 % − (9,3 % + 1,8 % + 1,3 % + 7,3 % + 1,25 %)) 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = (100 % − 20,95 %) 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 = 79,05 % Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 beträgt 79,05 Prozent. Wert des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025: vDE2025 = vDE2024 × BE2024 BE2023 × ( 𝑁𝑄2025 𝐷𝐸 𝑁𝑄2024 𝐷𝐸 ) vDE2025 = 39.124,09 Euro × 46.058 Euro 44.419 Euro × ( 79,05 % 79,55 % ) vDE2025 = 39.124,09 Euro × 1,0369 × 0,9937 vDE2025 = 40.312,19 Euro Das verfügbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 beträgt 40.312,19 Euro. Berechnung der Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2025: Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 = 100 % − ( aKVR2025 + dzKVR2025 + PVR2025) Dabei sind: 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 = Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2025 aKVR2025 = allgemeiner Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 dzKVR2025 = Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Rentnerinnen und Rentner zur Krankenversicherung für das Jahr 2025 PVR2025 = Beitragssatz der Rentnerinnen und Rentner zur Pflegeversicherung für das Jahr 2025 Die jeweilige Höhe der betreffenden Beitragssätze ist der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2025 zu entnehmen (ausführlich hierzu siehe oben unter Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025). Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 (aKVR2025): Nach § 249a Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner sowie die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 7,3 Prozent. aKVR2025 = 14,6 % = 7,3 % Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 (dzKVR2025): Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 SGB V beträgt für das Jahr 2025 2,5 Prozent (vgl. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 vom 06.11.2024 - BAnz AT 07.11.2024 B4) und ist damit gegenüber 2024 um 0,8 Prozentpunkte gestiegen. Nach § 249a Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner sowie die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Somit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 1,25 Prozent. dzKVR2025 = 2,5 % = 1,25 % Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 (PVR2025): Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wurde zum 1. Januar 2025 aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 vom 20. Dezember 2024 (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 446) um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben. Diese Beitragssatzanhebung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte wird für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert im Monat Juli 2025 für die Monate Januar bis Juni 2025 vollzogen. Für die Berechung der Rentenanpassung ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung des Kalenderjahres 2025 maßgebend, dessen Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu tragen. Damit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 3,6 Prozent. PVR2025 = 3,6 % = 3,6 % Wert der Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2025 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 = 100 % − (7,3 % + 1,25% + 3,6 %) 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 = 100 % − (12,15 %) 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 = 87,85 % Berechnung des aktuellen Rentenwerts für das Jahr 2025, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist: 𝐴𝑅2025 48 = 0,48 × 𝑣𝐷𝐸2025 𝑁𝑄2025 𝑆𝑅 × 45 × 12 𝐴𝑅2025 48 = 0,48 × 40.312,19 Euro 87,85 % × 45 × 12 𝐴𝑅2025 48 = 0,48 × 40.312,19 Euro 0,8785 × 45 × 12 𝐴𝑅2025 48 = 40,79 Euro Der nach § 255e Absatz 2 SGB VI ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet und beträgt damit 40,79 Euro. Festsetzung des aktuellen Rentenwerts: Der aktuelle Rentenwert steigt aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,74 Prozent. Zu § 2 (Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung) Der Ausgleichsbedarf ist die Summe der durch die Rentengarantie unterbliebenen Minderungswirkungen. Der bis zum 30. Juni 2025 bestehende Ausgleichsbedarf beträgt 1,0000. Es besteht insoweit kein abzubauender Ausgleichsbedarf. In den Jahren, in denen der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau angepasst wird (§ 255i SGB VI), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000 (§ 255h Absatz 6 SGB VI). Das bedeutet, dass in diesen Jahren kein neuer Ausgleichsbedarf berechnet wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt somit ab dem 1. Juli 2025 weiterhin 1,0000. Eine Schutzklausel kommt in diesem Jahr nicht zur Anwendung, da die Rentenanpassung positiv ist. Zu § 3 (Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung) Nach § 154 Absatz 3a Satz 1 SGB VI ist das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. SvSt = vSRt vDEt Dabei sind: SvSt = Sicherungsniveau vor Steuern für das laufende Jahr vSRt = verfügbare Standardrente für das laufende Jahr vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr SvS2025 = vSR2025 vDE2025 Für die folgenden Berechnungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 SGB VI. Nach § 123 Absatz 1 in Verbindung mit § 121 Absatz 2 SGB VI werden die verfügbare Standardrente und das verfügbare Durchschnittsentgelt auf zwei Dezimalstellen gerundet. Berechnung der verfügbaren Standardrente für das Jahr 2025: Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist nach § 154 Absatz 3a Satz 2 SGB VI die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet (§ 154 Absatz 3a Satz 3 SGB VI). Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nach § 154 Absatz 3a Satz 4 SGB VI, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. vSR2025 = (ARt × 12 × 45) − ((ARt × 12 × 45) × (aKVR2025 + dzKVR2025 + PVR2025)) Dabei sind: vSR2025 = verfügbare Standardrente für das Jahr 2025 ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 aKVR2025 = allgemeiner Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 dzKVR2025 = Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Rentnerinnen und Rentner zur Krankenversicherung für das Jahr 2025 PVR2025 = Beitragssatz der Rentnerinnen und Rentner zur Pflegeversicherung für das Jahr 2025 Zur Höhe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres für das Jahr 2025 vergleiche Begründung zu § 1 unter Berechnung der Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2025. Wert der verfügbaren Standardrente für das Jahr 2025 mit dem ab 1. Juli 2025 geltenden aktuellen Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro: vSR2025 = (ARt × 12 × 45) − ((ARt × 12 × 45) × (aKVR2025 + dzKVR2025 + PVR2025)) vSR2025 = (40,79 Euro × 12 × 45) − ((40,79 Euro × 12 × 45) × (7,3 % + 1,25 % + 3,6 %)) vSR2025 = (22.026,60 Euro) − ((22.026,60 Euro) × (12,15 %)) vSR2025 = (22.026,60 Euro) − (2.676,23 Euro) vSR2025 = 19.350,37 Euro Mit dem ab 1. Juli 2025 geltenden aktuellen Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro beträgt die verfügbare Standardrente für das Jahr 2025 19.350,37 Euro. Berechnung des verfügbaren Durchschnittsentgeltes für das Jahr 2025: Das verfügbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 beträgt 40.312,19 Euro (vergleiche Begründung zu § 1 zur Berechnung des verfügbaren Durchschnittsentgeltes für das Jahr 2025). Berechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2025 mit dem ab 1. Juli 2025 geltenden aktuellen Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro: SvS2025 = vSR2025 vDE2025 SvS2025 = 19.350,37 Euro 40.312,19 Euro SvS2025 = 0,4800 SvS2025 = 48,00 % Mit dem ab 1. Juli 2025 geltenden aktuellen Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro ergibt sich ein Sicherungsniveau vor Steuern für das Jahr 2025 in Höhe von 48,00 Prozent. Zu § 4 (Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte) Nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verändert sich der allgemeine Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis zum 30. Juni 2025 beträgt der allgemeine Rentenwert 18,15 Euro. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte ab 1. Juli 2025 ist somit wie folgt zu ermitteln: 18,15 Euro × 1,0374 = 18,83 Euro Der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2025 18,83 Euro. Zu § 5 (Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung) Zu Absatz 1 (Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung) Nach § 95 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung um den Prozentsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt daher ab dem 1. Juli 2025 1,0374. Zu Absatz 2 (Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung) Die Vorschrift regelt die Höhe des Pflegegeldes (§ 44 Absatz 2 SGB VII) ab dem 1. Juli 2025. Die Beträge werden nach den gleichen Grundsätzen angepasst, die für die Anpassung der laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Zu § 6 (Inkrafttreten) § 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2025. Drucksache 190/25 - 20 -]

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