Aktuelle Rentenanpassung 2025 und abweichende Entwicklung von Rentenanpassung und Durchschnittsentgelt (Antwort zu Drs. 21/240)
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Aktuelle Rentenanpassung 2025 und abweichende Entwicklung von Rentenanpassung und Durchschnittsentgelt (Antwort zu Drs. 21/240)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/428
21. Wahlperiode 06.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Lars Haise, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/240 –
Aktuelle Rentenanpassung 2025 und abweichende Entwicklung von
Rentenanpassung und Durchschnittsentgelt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zum 1. Juli 2025 vorgesehene Rentenanpassung in der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt 3,74 Prozent (www.deutsche-rentenversicherung.de/D
RV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250306-rentenanpassu
ng-2025.html). Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 39,32 Euro auf
40,79 Euro für jeden Entgeltpunkt.
Die Entwicklung des Rentenwerts und des Durchschnittsentgelts in der
gesetzlichen Rentenversicherung verlief in den letzten Jahren annähernd
gleichgerichtet. Seit 2019 ist jedoch eine zunehmende Abweichung zu beobachten, die
sich insbesondere im Jahr 2025 in einer besonders hohen Differenz
manifestiert: Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2025 ist im Vergleich zum
Vorjahr von 45 358 Euro um rund 11,3 Prozent auf 50 493 Euro (www.gesetz
e-im-internet.de/sgb_6/anlage_1.html) angestiegen. Demgegenüber beläuft
sich die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 auf 3,74 Prozent. Die Differenz
zwischen der Rentenanpassung und der prozentualen Steigerung des
vorläufigen Durchschnittsentgelts beträgt im Jahr 2025 rund 7,56 Prozentpunkte und
stellt damit die größte Abweichung im betrachteten Zeitraum seit 1991 dar
(ebd.).
Der Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
(www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html) unterliegt mehreren
gesetzlichen Dämpfungsmechanismen – darunter Nachhaltigkeitsfaktor,
Beitragssatzfaktor sowie Nachholfaktor –, während das vorläufige Durchschnittsentgelt
nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_
6/__69.html) rein mechanisch anhand der zurückliegenden
Entgeltentwicklung berechnet wird. Die Kombination dieser verschiedenen
Berechnungsgrundlagen kann zu einer zeitlich versetzten oder strukturell divergenten
Entwicklung führen.
Allerdings wirft insbesondere der auffällige Sprung beim Durchschnittsentgelt
im Jahr 2025 für die Fragesteller Fragen auf: Nach Kenntnis der Fragesteller
wird von einigen Rentnern aus der 11-Prozent-Erhöhung beim
Durchschnittsentgelt auf eine Benachteiligung bei der Rentenanpassung mit 3,74 Prozent
Erhöhung geschlossen. Zugleich wird die 11-Prozent-Erhöhung beim Durch-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 5. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schnittsentgelt – also von monatlich 3 780 Euro (2024) auf monatlich
4 208 Euro (2025) – als stark abweichend von der tatsächlichen
Lohnentwicklung wahrgenommen.
Aus Sicht der Fragesteller ist davon auszugehen, dass der 11-Prozent-Anstieg
beim Durchschnittsentgelt zum Teil Folge der mechanistischen
Fortschreibungsformel in § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI und zum anderen Teil auf
methodische Revisionen, Nachholeffekte nach der Corona-Pandemie sowie
auf besondere tarifliche Entwicklungen im Jahr 2023 zurückzuführen ist. Die
konkrete Höhe der Revision sowie deren methodische Nachvollziehbarkeit
sind bislang nicht öffentlich nachvollziehbar offengelegt worden.
Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung um Auskunft über die
Berechnungsgrundlagen, Revisionsmechanismen und potenziellen
Verzerrungseffekte durch unterschiedliche Systemlogiken gebeten.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Durchschnittsentgelt (gemäß Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) und der
aktuelle Rentenwert in den Jahren 1991 bis 2025 jeweils entwickelt (bitte
tabellarisch mit absoluten Beträgen und prozentualer Veränderung sowie
einer Ausweisung der Differenz in Prozentpunkten darstellen)?
2. In welchen Jahren seit 1991 lag nach Kenntnis der Bundesregierung die
prozentuale Veränderung des Durchschnittsentgelts jeweils signifikant
über der Rentenanpassung (z. B. Differenz über 2 Prozentpunkte)?
3. Welche Revisionskorrekturen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2019 am Durchschnittsentgelt vorgenommen, und wie hoch
waren diese jeweils in absoluten Zahlen und Prozent?
4. Welche Datenquellen und statistischen Verfahren fließen nach Kenntnis
der Bundesregierung in die jährliche Ermittlung und Revision des
Durchschnittsentgelts ein?
6. Wie kommt nach Kenntnis der Bundesregierung der nach Ansicht der
Fragesteller außergewöhnlich hohe 11-Prozent-Anstieg beim vorläufigen
Durchschnittsentgelt für 2025 zustande (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 1 bis 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist eine zentrale Rechengröße der gesetzlichen
Rentenversicherung. Es dient insbesondere zur Berechnung von Entgeltpunkten für die
Rentenberechnung. Hierbei ist zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen
Wert zu unterscheiden. Das Durchschnittsentgelt wird jedes Jahr mit der
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung
(Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung) fortgeschrieben.
Dementsprechend hat die Bundesregierung im November 2024 mit der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 unter anderem das (endgültige)
Durchschnittsentgelt 2023 und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das
Jahr 2025 festgelegt.
Dabei wurde – wie in jedem Jahr – das (endgültige) Durchschnittsentgelt für
das Jahr 2023 gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 1 SGB VI ausgehend von dem
entsprechenden Wert für das Jahr 2022 mit der Entwicklung der Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 (ohne Personen in
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fortgeschrieben (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI).
Als Datengrundlage für die Fortschreibung des Durchschnittsentgelts dient
somit die vom Statistischen Bundesamt in den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (VGR) ermittelte Lohnentwicklung, jeweils mit dem Datenstand Ende
August.
Das (endgültige) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 wurde mit der
Lohnentwicklung des Jahres 2023 in den alten Ländern in Höhe von 6,37 Prozent
fortgeschrieben und auf 44 732 Euro festgelegt.
Ein einmal festgelegtes (endgültiges) Durchschnittsentgelt wird nachträglich
nicht mehr geändert. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird durch das
(endgültige) Durchschnittsentgelt ersetzt, sobald dieses nach Vorliegen der hierfür
erforderlichen Daten festgelegt wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine
Revision im statistischen Sinne.
Die Festsetzung des vorläufigen Durchschnittsentgelts erfolgt jeweils Ende des
Vorjahres – im Fall von 2025 also Ende 2024 – und kann sich daher
naturgemäß nicht an der tatsächlichen Lohnentwicklung des betreffenden Jahres
orientieren. Es handelt sich um eine rein technisch geprägte Fortschreibung. Die
tatsächliche Lohnentwicklung im Jahr 2025 wird erst mit dem (endgültigen)
Durchschnittsentgelt 2025 abgebildet, das im Rahmen der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 festgesetzt wird.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 wurde mit der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 entsprechend § 69 Absatz 2
Nummer 2 SGB VI ausgehend vom (endgültigen) Durchschnittsentgelt für das
Jahr 2023 mit der verdoppelten gesamtdeutschen Lohnentwicklung im
Jahr 2023 fortgeschrieben (6,44 Prozent × 2 = 12,88 Prozent). Für das
vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 ist die gesamtdeutsche Lohnentwicklung im Jahr
2023 heranzuziehen, weil gemäß § 228b SGB VI nur für Werte, die bis zum
31. Dezember 2024 festgesetzt werden, die Lohnentwicklung für die alten und
neuen Länder getrennt anzuwenden ist.
Der rechnerische Unterschied zwischen dem vorläufigen Durchschnittsentgelt
2024 (45 358 Euro) und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025
(50 493 Euro) beträgt rund 11 Prozent. Da jedoch auch das vorläufige
Durchschnittsentgelt 2024 – genau wie das für 2025 – rein technisch festgelegt
wurde, ist ein Vergleich dieser beiden Größen nicht sinnvoll. Damit wird keine
tatsächliche Lohnentwicklung abgebildet. Diese spiegelt sich ausschließlich bei
der Entwicklung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts wider, welches bisher
nur bis zum Jahr 2023 bestimmt wurde.
Bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes setzt sich hingegen die
sogenannte anpassungsrelevante Lohnentwicklung zum einen aus der VGR-
Lohnentwicklung des Vorjahres und einem Korrekturfaktor für die Berücksichtigung
der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte des vorletzten Jahres
zusammen. Im Ergebnis orientiert sich die Rentenanpassung damit insbesondere –
wenn auch zeitverzögert – an der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte.
Die angefragten Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr
Durchschnittsentgelt in
Euro1)
prozentuale
Veränderung
zum Vorjahr
aktueller
Rentenwert
in Euro1)
prozentuale
Veränderung
zum Vorjahr
1991 22.712 21,19
1992 23.939 5,40% 21,80 2,88%
1993 24.633 2,90% 22,75 4,36%
1994 25.126 2,00% 23,52 3,38%
1995 25.905 3,10% 23,64 0,51%
1996 26.423 2,00% 23,86 0,93%
1997 26.660 0,90% 24,26 1,68%
1998 27.060 1,50% 24,36 0,41%
1999 27.358 1,10% 24,69 1,35%
2000 27.741 1,40% 24,84 0,61%
2001 28.231 1,77% 25,31 1,89%
2002 28.626 1,40% 25,86 2,17%
2003 28.938 1,09% 26,13 1,04%
2004 29.060 0,42% 26,13 0,00%
2005 29.202 0,49% 26,13 0,00%
2006 29.494 1,00% 26,13 0,00%
2007 29.951 1,55% 26,27 0,54%
2008 30.625 2,25% 26,56 1,10%
2009 30.506 -0,39% 27,20 2,41%
2010 31.144 2,09% 27,20 0,00%
2011 32.100 3,07% 27,47 0,99%
2012 33.002 2,81% 28,07 2,18%
2013 33.659 1,99% 28,14 0,25%
2014 34.514 2,54% 28,61 1,67%
2015 35.363 2,46% 29,21 2,10%
2016 36.187 2,33% 30,45 4,25%
2017 37.077 2,46% 31,03 1,90%
2018 38.212 3,06% 32,03 3,22%
2019 39.301 2,85% 33,05 3,18%
2020 39.167 -0,34% 34,19 3,45%
2021 40.463 3,31% 34,19 0,00%
2022 42.053 3,93% 36,02 5,35%
2023 44.732 6,37% 37,60 4,39%
2024 45.358 2) 1,40% 39,32 4,57%
2025 50.493 2) 11,32% 40,79 3,74%
1) Von 1991 bis 2001 wurden die DM-Beträge mit dem Faktor 1,95583 in Euro umgerechnet und
gerundet.
2) vorläufiges Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Während das (endgültige) Durchschnittsentgelt eines Jahres mit der
Lohnentwicklung des betreffenden Jahres fortgeschrieben wird, basiert die jährliche
Rentenanpassung zum 1. Juli auf der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung
des Vorjahres. Differenzen zwischen den Veränderungsraten des aktuellen
Rentenwerts und der Veränderungsrate des Durchschnittsentgelts sind somit
zwangsläufig und inhaltlich nicht sinnvoll interpretierbar und werden
entsprechend hier nicht berechnet.
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, war die Abweichung zwischen der
prozentualen Veränderung des Durchschnittsentgeltes und der Veränderungsrate des
aktuellen Rentenwertes in den letzten zwei Jahrzehnten immer dann besonders
groß, wenn die wirtschaftliche Entwicklung durch besondere Umstände wie die
Finanzkrise oder die Corona-Pandemie durch sehr starke Konjunkturausschläge
geprägt war.
5. Welche Tarifentwicklungen, strukturellen Arbeitszeitänderungen oder
wirtschaftlichen Sonderfaktoren trugen aus Sicht der Bundesregierung
maßgeblich zum Anstieg des Durchschnittsentgelts in den Jahren 2019
bis 2025 bei?
Die Berechnung der Bruttolöhne und -gehälter in den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen bezieht grundsätzlich alle wirtschaftlich relevanten
Einflussfaktoren ein. Eine isolierte Darstellung einzelner Faktoren ist nicht
möglich, da die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter das Ergebnis des
Zusammenwirkens einer Vielzahl von Einflussfaktoren sind (u. a. effektiv
gezahlte Verdienste, Sonderzahlungen, Struktur der Beschäftigten nach
Wirtschaftsbereich, Stellung im Beruf und Arbeitsvolumen), die sich gegenseitig bedingen
und darüber hinaus im Zeitverlauf Änderungen unterworfen sind.
7. Welchen Anteil am Anstieg des Durchschnittsentgelts 2023 bzw. des
vorläufigen Durchschnittsentgelts 2025 hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) reale Lohnsteigerungen,
b) Abbau von Kurzarbeit,
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
c) statistische Revisionen,
Im Rahmen der Generalrevision 2024 wurde auch die Berechnung der
Bruttolöhne und -gehälter überarbeitet. Die Revision betrifft dabei alle
zurückliegenden Jahre seit 1991. Hierdurch haben sich die absoluten Beträge sowohl für die
durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter des Jahres 2023 wie auch des
Vorjahres 2022 geändert. Die resultierende Veränderungsrate wurde hierdurch
nicht verzerrt. Im Allgemeinen werden die Auswirkungen der Revision auf die
Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter als gering eingeschätzt. Da
bei der Fortschreibung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts und des
vorläufigen Durchschnittsentgelts die vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Veränderungsraten herangezogen werden, hat die Revision keinen Einfluss gehabt.
d) Branchen-Nachholeffekte und
Inwiefern eine Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter
eines Berichtsjahres auf Nachholeffekte (gegenüber einer „typischen“
Entwicklung ohne Sondereffekte) zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, da
Ursache und Umfang etwaiger Sondereffekte in der Entwicklung der
Bruttolöhne und -gehälter im Allgemeinen nicht identifiziert werden können (und in den
Daten nicht separat ausgewiesen werden).
e) die Inflationsausgleichsprämie?
Der quantitative Umfang der gezahlten Inflationsausgleichsprämie an den
insgesamt gezahlten Bruttolöhnen und -gehältern kann nicht beziffert werden.
Diese Zahlungen werden als Teil der Bruttolöhne und -gehälter in der zugrunde
liegenden Verdiensterhebung abgefragt, allerdings nicht als separate Größe,
sondern als Teil der insgesamt ausgewiesenen Bruttolöhne. Somit ist auch eine
Beurteilung deren Einflusses auf die Entwicklung des Durchschnittsentgelts
nicht möglich.
8. Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den steuer-
und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämien mittelbare
Auswirkungen auf das Durchschnittsentgelt und die Rentenanpassungen
ergeben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7e verwiesen.
9. Wie erklärt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Differenz von
rund 7,56 Prozentpunkten zwischen der aktuellen Rentenanpassung
(3,74 Prozent) und der Steigerung des vorläufigen Durchschnittsentgelts
(11,3 Prozent) im Jahr 2025 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 und 6 wird verwiesen.
Wie dort dargelegt, hat die Veränderungsrate zwischen dem vorläufigen
Durchschnittsentgelt 2024 und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 keine
Aussagekraft. Dementsprechend ist auch ein Vergleich zur Höhe der
Rentenanpassung 2025 ohne Aussagekraft.
10. Warum wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung ein revidiertes
Entgeltniveau nicht rückwirkend auf die Rentenanpassung der Folgejahre
aus, obwohl die Berechnungsgrundlage erheblich verändert wurde?
Bei der Rentenanpassung wird im Lohnfaktor u. a. auf die Löhne gemäß den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Statistischen Bundesamt
zurückgegriffen, die zum Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli bereits für
das Vorjahr vorliegen. Das bedeutet, dass die Lohnentwicklung des Vorjahres
bereits bei der Rentenanpassung zum 1. Juli zum Tragen kommt. Das heißt, in
die Berechnung der Rentenanpassung 2025 ging die Lohnentwicklung 2024
ein. Diese Lohnentwicklung (mit Datenstand August 2024) geht dann in die
Berechnung des endgültigen Durchschnittsentgelts 2024 ein. Insofern gibt es
kein revidiertes Entgeltniveau, welches sich rückwirkend auf die
Rentenanpassung der Folgejahre auswirken könnte.
11. Welche Auswirkungen hat der starke Anstieg beim vorläufigen
Durchschnittsentgelt 2025 auf die Entgeltpunktbewertung eines Arbeitnehmers
mit gleichbleibendem Bruttoeinkommen von 45 000 Euro (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte Vergleich mit 2024 darstellen)?
Aus einem versicherten Bruttoeinkommen von 45 000 Euro ergeben sich im
Jahr 2024 bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 45 358 Euro 0,9921
Entgeltpunkte und im Jahr 2025 bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt
von 50 493 Euro 0,8912 Entgeltpunkte (§ 70 Absatz 1 SGB VI). Das vorläufige
Durchschnittsentgelt ist aber nur für die Ermittlung der Entgeltpunkte im
Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr
maßgebend, ansonsten gilt das endgültige Durchschnittsentgelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 und 6 verwiesen.
12. Wird bei der Weiterentwicklung der Rentenformel geprüft, ob das
Verhältnis von Beitragsleistung zu Entgeltpunkterwerb bei sprunghaften
Entgeltentwicklungen verzerrt wird, und wenn ja, inwiefern wird
geprüft?
Eine Weiterentwicklung der Rentenformel gemäß § 64 SGB VI wird vor dem
Hintergrund der Antwort zu den Fragen 1 bis 4, 6 und 11 nicht geprüft.
13. Plant die Bundesregierung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
Rechenmethodik für Durchschnittsentgelt und Rentenanpassung im
Rahmen der Rechengrößenverordnung oder Rentenberichterstattung zu
verbessern?
Die Bundesregierung legt jedes Jahr sowohl in den jeweiligen
Rentenwertbestimmungs- als auch in den jeweiligen Sozialversicherungsrechengrößen-
Verordnungen (z. B. Bundesratsdrucksache 188/24 und Bundesratsdrucksache
540/24) die einzelnen Berechnungsschritte sehr ausführlich, transparent und
nachvollziehbar dar. Ein diesbezüglicher Verbesserungsbedarf ist nicht zu
erkennen.
14. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf, die
Berechnungslogiken von Rentenwert und Durchschnittsentgelt besser aufeinander
abzustimmen, um extreme Abweichungen wie im Jahr 2025 künftig zu
vermeiden, und wenn nein, welche Gründe sieht die Bundesregierung für
diese Abweichungen, und wie sollen diese künftig nachvollziehbar
kommuniziert werden?
Es wird auf die vorstehenden Antworten verwiesen. Die Bundesregierung sieht
insofern keinen Handlungsbedarf.
15. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Nachholfaktor aktuell in der konkreten Rentenanpassung 2024 und 2025, und wie
beeinflusst er das Missverhältnis zur Entgeltentwicklung?
Der sogenannte Nachholfaktor (Mechanismus des Auf- und Abbaus des
Ausgleichsbedarfs) hat in den Rentenanpassungen 2024 und 2025 keine Rolle
gespielt. Der Ausgleichsbedarf lag sowohl zum 30. Juni 2024 als auch zum
30. Juni 2025 bei 1,0000. Es war also kein Ausgleichsbedarf abzubauen.
16. Gibt es Überlegungen, in die Berechnungsweise des Rentenwerts auch
Revisionsanpassungen des Durchschnittsentgelts systematisch
einzubeziehen?
Es wird auf die vorstehenden Antworten verwiesen. Die Bundesregierung sieht
insofern keinen Handlungsbedarf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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