Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1929
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der
Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das
Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die
bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau
(Niveauschutzklausel) bei 48 Prozent läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026 wieder
anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau nach
Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen
zur Folge haben. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die
Löhne.
Das Ziel ist es daher, das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil zu halten und
dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der
Alterssicherung weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die Bürgerinnen
und Bürger auf ein stabiles Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung
vertrauen können und ein angemessenes Verhältnis von
Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt.
Die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder wurde in den Jahren 2014 und 2019 in zwei
Stufen von einem auf insgesamt zweieinhalb Jahre angehoben. Für die Erziehung
von nach 1991 geborenen Kindern werden mit drei Jahren nach wie vor mehr
Kindererziehungszeiten angerechnet als für die Erziehung von vor 1992
geborenen Kindern. Das Ziel ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder
– unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung
der Kindererziehungszeiten zu schaffen.
Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr
zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Ziel ist, eine freiwillige
Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien
einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung
zu leisten.
B. Lösung
Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031
verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert
wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung
werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden
Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden.
Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für
vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre
verlängert. Die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, werden vom Bund
erstattet.
Darüber hinaus werden Stabilität und Transparenz der gesetzlichen
Rentenversicherung gestärkt, indem die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage zur
Verbesserung der unterjährigen Liquidität angehoben und die
Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse vereinfacht werden.
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs wird die gesetzliche
Rentenversicherung für den Zeitraum bis 2031 verlässlich aufgestellt. Nur eine
wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene
Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Deshalb wird die
Bundesregierung im Jahr 2029 im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche
Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses evaluieren, um
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem
bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2
Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für diesen Personenkreis aufgehoben
werden. Damit soll in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos
befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein.
Die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzten Maßnahmen sind entsprechend dem
vom Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramm der
Bundesregierung der erste Teil eines Gesamtpaketes einer Rentenreform, zu der
unter anderem auch die Einführung der Aktivrente und der Frühstartrente gehört.
C. Alternativen
Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentneniveau bei 48 Prozent könnte
unterbleiben. Dies hätte aufgrund des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die
Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel die Rentenanpassungen und
damit das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringer
ausfallen würden. Im Gegenzug wären vom Bund keine Erstattungen der
Mehraufwendungen an die Rentenversicherung zu leisten. Eine Stabilisierung des
Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr gegeben.
Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene
Kinder und nach 1991 geborene Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde
aber die derzeitige Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten fortbestehen
lassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die
Haushalte des Bundes und der Länder können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung
Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum
geltenden Recht aufgrund der Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten nur geringfügige Veränderungen im
Beitragssatzverlauf bei einem bis 2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent.
Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau um rund einen Prozentpunkt höher als im
geltenden Recht.
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie
die Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-)
Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im
Bundeshaushalt – unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr
2029 zu zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6 Milliarden Euro.
Im Jahr 2030 steigen die Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf
rund 11 Milliarden Euro. Auch in den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg
zu rechnen, da das Rentenniveau zwar sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über
dem sich nach geltendem Recht ergebenden Rentenniveau liegt.
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
geltendes Recht
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,7 19,9 20,0 20,0 20,4 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,1 48,0 48,1 47,3 47,0 47,0 45,7 45,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 413,1 433,6 454,1 468,5 483,3 502,7 572,7 659,1
mit Maßnahmen *
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,8 20,0 20,0 20,0 20,3 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 46,7 46,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 412,9 433,5 463,0 476,3 496,9 518,3 589,9 677,5
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
Bund (in Mrd. Euro) *
Bundeszuschüsse 0,0 -0,3 -0,3 0,4 0,1 0,1 -0,2 0,5 0,5
Beiträge Kindererziehungszeiten 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0 0,0
Bundeszuschuss knappschaftl. RV 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
Erstattungen Haltelinie 0,0 0,0 0,0 0,0 3,6 9,3 11,0 13,2 15,1
Erstattungen Mütterrente 0,0 0,0 0,0 9,9 5,0 5,0 5,0 4,6 4,0
Bundesmittel insgesamt ** 0,0 -0,3 -0,4 10,4 8,7 14,5 15,9 18,5 19,9
Länder (in Mrd. Euro)
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2.
** Ergebnisse zur besseren Übersichtlichkeit auf eine Nachkommastelle gerundet, hierdurch ggf. Abweichungen bei Summen
Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die
Erstattungen der Aufwendungen entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche
Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl die Leistungen als
auch die Erstattungen für das Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so
dass im Jahr 2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr
2040 sinken die Aufwendungen und damit die Erstattungen auf rund 4 Milliarden
Euro jährlich.
Infolge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der
Bundeszuschüsse sowie der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage
ergeben sich zunächst bis zum Jahr 2027 etwas geringere Bundeszuschüsse. Danach
fallen die Bundeszuschüsse – und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes
für Beiträge für Kindererziehungszeiten – tendenziell höher aus. Für den
Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird der Bundeshaushalt durch die
Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für Kindererziehungszeiten in der Summe
jedoch nur geringfügig mehr belastet. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen Gesamtmittel des Bundes perspektivisch
auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und steigen bis zum Jahr
2040 auf insgesamt rund 19,9 Milliarden Euro an.
Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben.
Infolge der zu erwartenden Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese
Maßnahme entstehen nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den öffentlichen
Haushalten in Form von Steuern und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven
Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen.
Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029
Kosten im geringen zweistelligen Millionenbereich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand
nicht. Einmalig fallen Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und
Sachaufwand von rund 220 000 Euro an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
19,8 Millionen Euro.
Für die gesetzliche Rentenversicherung entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 32 Millionen Euro.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender
Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie
die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben sich positive
Effekte auf das verfügbare Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese Wirkungen
zeigen sich insbesondere mittel- und langfristig – auch über den Zeitraum hinaus,
in dem die Haltelinie gilt. Das höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer
erhöhten Konsumnachfrage führen und somit tendenziell preiserhöhend wirken.
Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den
Beitragssatz der Rentenversicherung und eine diesbezüglich höhere Belastung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden durch die Erstattung der Kosten aus
Steuermitteln grundsätzlich vermieden.
Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen
Unternehmen, im Rahmen der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung
nicht belastet.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 4 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 5 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“.
b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern“.
c) Die Angabe zu § 255e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
e) Die Angabe zu § 287a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 287c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287c (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 287e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287e (weggefallen)“.
h) Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage“.
i) Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau
ab dem Jahr 2026
§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027“.
Anlage 1
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die
die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2
Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten
werden und
2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
3. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 154
Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen
Beitragssatzes“ durch die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes
sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die die Angabe „Wirtschaftsentwicklung,“ durch die Angabe
„Wirtschaftsentwicklung.“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen
vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen
Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent
überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht
über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau
von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte
Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung
ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften
geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen
zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.“
e) Absatz 3a wird gestrichen.
f) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt:
„§ 154a
Sicherungsniveau vor Steuern
(1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der
verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden
Kalenderjahres.
(2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um
die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die
Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter
Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für
zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen
sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von
den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen
Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige Höhe der Beitragssätze der
Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im
Bundesanzeiger zu entnehmen.
(3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das
verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des
Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die
Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent
vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a
Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden
Kalenderjahres.“
5. In § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0,2fache“ durch die Angabe „0,3fache“ ersetzt.
6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt:
§ 213„
Zuschüsse des Bundes
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
(2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine
Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr
ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
1. dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2
Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2. dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden
Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche
Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt,
indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag
nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz
des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der
Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die
nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt.
Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende
Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor
für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen
Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse
führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.“
7. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
b) Die Absätze 7 und 8 werden durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
(7) „ Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die
Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach
Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des
Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist. Die Kindererziehungszeit endet
30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a Satz 3 nach § 307d
Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den
maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5
berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die
versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die
versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist,
3. ab dem 31. bis zum 36. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die
versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a Satz 3, nach § 307d Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c
zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu
berücksichtigen war.“
8. § 255e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255e
Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „Ablauf des 1. Juli 2031“ und die Angabe
„§ 154 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 154a“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 154 Absatz 3a Satz 5“ durch die Angabe „§ 154a
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
9. § 255h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255h
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die
Angabe „2031“ ersetzt.
10. § 255i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255i
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
b) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
11. § 287a wird gestrichen.
12. § 287c wird gestrichen.
13. § 287d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ gestrichen.
14. § 287e wird gestrichen.
15. In § 287g Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
16. Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt:
„§ 287h
Bundesmittel und Mindestrücklage
Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158
erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer
Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer
Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu
eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei
der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur
allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei
der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach
Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische
Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.“
17. Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt:
„§ 291b
Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr
2026
(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die
Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem
Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein
Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines
jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die
Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als
Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung
zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit
denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des
aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die
relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031
geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung
multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet
werden.
(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und
Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts
nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift
abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim
Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.
§ 291c
Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem
Jahr 2027
Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich
aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab
dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1,
die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene
Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der
Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.“
18. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
19. In § 295 wird die Angabe „2,5-Fache“ durch die Angabe „Dreifache“ ersetzt.
20. § 307d wird durch den folgenden § 307d ersetzt:
„§ 307d
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der
Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch
auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor
dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag von 0,5
persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach
Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach
Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird
ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.
Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30.
Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag von 0,5
persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(1b) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2027 entstanden,
wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor
dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(1c) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden,
wird ab dem 1. Januar 2027, frühestens jedoch ab dem Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Satz 4 Nummer 1, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, Absatz 1a Satz 3
Nummer 1, Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen
Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 1b oder Absatz 1c eine
Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1
oder Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der
Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens
anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den
§§ 56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a für
andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Bestand am 31. Dezember 2026 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1, Absatz 1a
oder Absatz 1b nicht berücksichtigt, wird auf Antrag für jeden Kalendermonat der Erziehung ab dem 1.
Januar 2027 ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens
anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den
§§ 56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1, Absatz 1a oder
Absatz 1b für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen
sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der
Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für
das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei
dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung
durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.
(6) Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 295, nach Absatz 1 Satz 4,
Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 114 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d
Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c und 5 Satz 2 des Sechsten Buches ist bei der Bestimmung der
Höhe der nach § 18b Absatz 4 anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt zu
lassen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr
2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei
48 Prozent. Die bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent läuft aus.
Mit der ab dem Jahr 2026 wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau
nach Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen zur Folge haben. Die Renten
würden systematisch langsamer steigen als die Löhne.
Das Ziel ist es daher, über 2025 hinaus das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche
Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die
Bürgerinnen und Bürger auf ein stabiles Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können
und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt.
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre
verlängert. Dem Ziel der Regelung entsprechend, Eltern mehr Freiheit zu verschaffen, sich für Kindererziehung
zu entscheiden und sich der Betreuung und Erziehung des Kindes in dessen erster Lebensphase widmen zu
können, wurde die Verlängerung der Kindererziehungszeit für nach 1991 geborene Kinder eingeführt. Für vor 1992
geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von einem Jahr Kindererziehungszeit.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit für vor 1992
geborene Kinder ab Juli 2014 um ein Jahr auf insgesamt zwei Jahre verlängert. Mit dem RV-
Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde in einer zweiten Stufe die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit für
vor 1992 geborene Kinder ab Januar 2019 um weitere sechs Monate auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert.
Maßgebliches Ziel der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Berücksichtigung der bestandssichernden
Bedeutung von Kindern für die im Umlageverfahren finanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Die als
Generationenvertrag ausgestaltete gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht
aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne
nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen
aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung
vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zur Beitragszahlerin oder zum Beitragszahler wird (BVerfGE
87, 1, 37).
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil
typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiografie hinterlässt (BVerfGE 87, 1, 65). Bei der Erziehung von vor 1992
geborenen Kindern musste der Elternteil, der die Kinder betreut hat, meist die Mütter, aufgrund der damals nur
begrenzt bestandenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten häufig ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben
und damit Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen. Mit der Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor
1992 Kinder um weitere sechs Monate wird die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung der Mütter
und Väter unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet.
Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu ihrem
bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Nach geltender Rechtslage steht das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber,
bei welchem die Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschäftigt war, entgegen. Diese Einschränkung soll
aufgehoben werden, um eine Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien
einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über 2025 hinaus bis zum Jahr 2031
Das Rentenniveau von 48 Prozent soll über das Jahr 2025 hinaus bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent gesichert
werden. Dies schafft Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als tragende
Säule der Alterssicherung in Deutschland. Hierfür wird für die Rentenpassungen der nächsten sechs Jahre die
bereits seit 2019 bestehende und nach aktueller Rechtslage bis 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau
gesetzlich verlängert. Die Regelungen für diese Haltelinie gelten künftig bis einschließlich zur Rentenanpassung
zum 1. Juli 2031.
Die Mehraufwendungen der Haltelinie werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Dafür wird eine Erstattungsregel
verankert, wonach der Bund den Unterschied der hypothetischen Ausgaben der Rentenversicherung ohne
Haltelinie zu den tatsächlichen Ausgaben erstattet. Dafür wird ab 2026 ein Vergleichswert (= hypothetischer aktueller
Rentenwert ohne Haltelinie) bestimmt. Die Mehraufwendungen werden aus der relativen Abweichung von
Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert ermittelt. Da die Haltelinie auch über 2031 hinaus Wirkung entfaltet, ist
auch die Erstattung dauerhaft zu zahlen. Für die Zeit ab 2032 ist die Relation von Vergleichswert zu aktuellem
Rentenwert am 1. Juli 2031 maßgeblich. Aufgrund der Erstattung der Mehrausgaben durch den Bund, werden
Auswirkungen aus der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau auf den Beitragssatz grundsätzlich
vermieden.
Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des
Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat, um daraufhin gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Ziel dieses Berichts ist es, das Rentenniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu
prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene
Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren.
2. Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
In Zukunft wird die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Müttern und Vätern, die vor
1992 geborene Kinder erzogen haben, in demselben Umfang wie bei nach 1991 geborenen Kindern anerkannt.
Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate
auf insgesamt drei Jahre verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen,
erhalten zu Beginn des Jahres 2028 rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines
halben Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die
Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und/oder 2019
enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht
grundsätzlich den Regelungen, die 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw. zweieinhalb
Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise dient, wie bereits in der Vergangenheit, der
Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen.
Darüber hinaus erhalten ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf Antrag auch diejenigen einen Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten, die zuvor keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 30. Kalendermonat keine
Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Rentenversicherungskonto
aufwiesen), aber die Voraussetzungen innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums
erfüllen. Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die
Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt
erfolgte.
Die rückwirkende Zahlung des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI hätte gleichzeitig
auch eine rückwirkende Einkommensprüfung für die Fälle zur Folge, in denen eine Rente aus eigener
Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente zu-sammentrifft. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwandes und aus Gründen der Rechtssicherheit für die Berechtigten soll sichergestellt werden, dass der für den
Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für
vor 1992 geborene Kinder nach § 307d SGB VI im Rahmen der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes
bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt bleibt. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag
bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt.
Auch für Mütter, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im Rentenalter waren und
daher eine Kindererziehungsleistung erhalten, wird diese Leistung um die gleiche Höhe aufgestockt.
Die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der zusätzlichen Anrechnung von sechs Monaten
Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder sowie der zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
SGB VI für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben, werden vom Bund erstattet.
3. Regelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung
a) Vereinfachung der Zuschüsse des Bundes
Die Fortschreibungsvorschriften für die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden
geändert, um diese transparenter und verlässlicher zu gestalten. Neben umfangreichen redaktionellen
Bereinigungen werden die jeweiligen Fortschreibungsregelungen nach einem einheitlichen Muster gefasst. Die mit der
Entstehungsgeschichte verbundenen gesetzlichen Festlegungen etwa zur Höhe bei Einführung der verschiedenen
Komponenten der Bundeszuschüsse werden aufgehoben. Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses
erfolgt wie bisher mit der Lohnentwicklung aber neu mit der Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes. Bisher
musste hierfür ein fiktiver Beitragssatz, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses
ergäbe, angewendet werden. Ferner fallen die Regelungen zum Minderungsbetrag beim allgemeinen
Bundeszuschuss und zur Verringerung des Erhöhungsbetrages weg, die bisher bei der Fortschreibung nicht zu
berücksichtigen waren. Um eine, durch die Vereinfachungen bewirkte, mittelfristige leichte Erhöhung der Bundeszuschüsse
auszugleichen wird zudem der Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 leicht
abgesenkt. Im Übrigen werden die Zuschüsse des Bundes wie nach bisher geltendem Recht fortgeschrieben.
b) Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage
Die Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage wird vom 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen
Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Somit ist
künftig der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn
bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich unterschritten
werden würde. Dadurch wird die unterjährige Liquidität der allgemeinen Rentenversicherung gestärkt.
Durch die Anhebung der Mindestrücklage kann in einem Jahr einmalig ein höherer Beitragssatz erforderlich
werden. Die daraus resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung werden ausgeschlossen. Hierfür wird in dem Jahr, in dem der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss, bei der Veränderung des
allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten ein rechnerischer
Beitragssatz angewendet, der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben
würde. Dadurch werden die unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt aufgrund der Anhebung der
Mindestrücklage vermieden.
c) Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern und Berichtspflichten der Bundesregierung
Die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern wird aus systematischen Gründen in einer gesonderten
Vorschrift inhaltlich unverändert geregelt. Die Berichtspflichten für den Rentenversicherungsbericht werden um die
Entwicklung des Sicherungsniveaus erweitert, welches bisher zwar dargestellt, aber nicht als Berichtspflicht
genannt wird. Zudem wird der Rentenversicherungsbericht künftig nicht mehr über die finanziellen Auswirkungen
der bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise Altersrenten für Frauen oder Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit) berichten, die auf die Anhebung dieser Altersgrenzen auf 65 Jahre zurückgehen. Die
gesetzlich vorgeschriebene vierjährliche Berichtspflicht zur Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre bleibt jedoch
bestehen.
4. Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu ihrem bisherigen
Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für
diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll künftig in diesen Fällen – neben unbefristeten
Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind – auch ein sachgrundlos befristetes
Arbeitsverhältnis möglich sein.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent könnte unterbleiben. Dies hätte aufgrund
des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel die
Rentenanpassungen und damit das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2026 deutlich
geringer ausfallen würden. Im Gegenzug wären vom Bund keine Erstattungen der Mehraufwendungen an die
Rentenversicherung zu leisten. Eine Stabilisierung des Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr gegeben.
Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und ab 1992 geborene
Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde aber die derzeitige Ungleichbehandlung der
Kindererziehungszeiten fortbestehen lassen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
Änderung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Aufhebung des Anschlussverbots nach § 14 Absatz 2 Satz 2
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergibt sich ebenfalls aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes
(Arbeitsrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen. Die Einzelheiten dazu
können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieses Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung. Die Schlüsselindikatoren und die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Die Regelungen zur Verlängerung der
Haltelinie sehen vor, die gesetzliche Rentenversicherung als zukunftsfeste erste Säule der Alterssicherung in
Deutschland zu manifestieren. Des Weiteren werden Parameter festgeschrieben, die bei den Menschen das Vertrauen in
die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung stärken. Auch die Regelung zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeit von vor 1992 bzw. nach 1991 geborenen Kindern ist geeignet, den sozialen
Zusammenhalt der Gesellschaft zu verbessern. Damit wird das Ziel einer nachhaltigen Politik zur Stärkung des
sozialen Zusammenhalts gefördert. Zudem leisten die Regelungen einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die Haushalte des Bundes und der
Länder können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung
Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht aufgrund der
Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten nur geringfügige
Veränderungen im Beitragssatzverlauf bei einem bis 2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent. Auch nach 2031
liegt das Rentenniveau um rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht.
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die Haushalte der Länder
(Mehr-/Minderausgaben +/-)
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
geltendes Recht
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,7 19,9 20,0 20,0 20,4 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,1 48,0 48,1 47,3 47,0 47,0 45,7 45,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 413,1 433,6 454,1 468,5 483,3 502,7 572,7 659,1
mit Maßnahmen *
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,8 20,0 20,0 20,0 20,3 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 46,7 46,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 412,9 433,5 463,0 476,3 496,9 518,3 589,9 677,5
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2
Finanzwirkungen auf Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-)
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
Bund (in Mrd. Euro) *
Bundeszuschüsse 0,0 -0,3 -0,3 0,4 0,1 0,1 -0,2 0,5 0,5
Beiträge Kindererziehungszeiten 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0 0,0
Bundeszuschuss knappschaftl. RV 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
Erstattungen Haltelinie 0,0 0,0 0,0 0,0 3,6 9,3 11,0 13,2 15,1
Erstattungen Mütterrente 0,0 0,0 0,0 9,9 5,0 5,0 5,0 4,6 4,0
Bundesmittel insgesamt ** 0,0 -0,3 -0,4 10,4 8,7 14,5 15,9 18,5 19,9
Länder (in Mrd. Euro)
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2.
** Ergebnisse zur besseren Übersichtlichkeit auf eine Nachkommastelle gerundet, hierdurch ggf. Abweichungen bei Summen
Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im Bundeshaushalt – unter Berücksichtigung
sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr 2029 zu zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6
Milliarden Euro. Im Jahr 2030 steigen die Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf rund 11
Milliarden Euro. Auch in den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, da das Rentenniveau zwar
sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über dem sich nach geltendem Recht ergebenden Rentenniveau liegt.
Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die Erstattungen der Aufwendungen
entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl
die Leistungen als auch die Erstattungen für das Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so dass im Jahr
2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2040 sinken die Aufwendungen und damit
die Erstattungen auf rund 4 Milliarden Euro jährlich.
Infolge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der Bundeszuschüsse sowie der Anhebung der
Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ergeben sich zunächst bis zum Jahr 2027 etwas geringere
Bundeszuschüsse. Danach fallen die Bundeszuschüsse – und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes für Beiträge für
Kindererziehungszeiten – tendenziell höher aus. Für den Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird der
Bundeshaushalt durch die Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für Kindererziehungszeiten in der Summe
jedoch nur geringfügig mehr belastet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen Gesamtmittel des Bundes
perspektivisch auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und steigen bis zum Jahr 2040 auf insgesamt rund
19,9 Milliarden Euro an.
Im Finanzplanungszeitraum bis 2029 entstehen nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
geringfügige finanzielle Auswirkungen. Im Rahmen der Defizitdeckung entstehen zunächst bis zum Jahr 2028
Entlastungen im Bundeshauhalt im einstelligen Millionenbereich. Im Jahr 2029 ergibt sich aufgrund der dann
etwas höheren Rentenausgaben ein entsprechend höherer Bundeszuschuss im unteren zweistelligen
Millionenbereich.
Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben. Infolge der zu erwartenden
Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese Maßnahme entstehen nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den
öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen
in den jeweiligen Systemen.
Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029 Kosten im geringen zweistelligen Millionenbereich.
Die Reformmaßnahmen führen in Summe zu höheren Rentenausgaben. Da auf die Renten Beiträge an die
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner zu entrichten sind, führt dies in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu höheren Beitragseinnahmen.
Finanzielle Auswirkungen auf andere Sozialversicherungszweige (Mehr-/Mindereinnahmen +/-)
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen für die technische Umsetzung der vollständigen
Gleichstellung von Kindererziehungszeiten in den Haushaltsjahren 2026 bis 2028 Sachkosten von insgesamt 2,4
Millionen Euro für die notwendigen Programmierarbeiten in den IT-Systemen. Im Haushaltsjahr 2028 entstehen
darüber hinaus Sachkosten von 13,4 Millionen Euro für den Druck und Versand der Bescheide.
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
gesetzliche Krankenversicherung (in Mrd. Euro) 0,0 0,0 0,0 1,5 1,3 2,3 2,6 2,9 3,0
soziale Pflegeversicherung (in Mrd. Euro) 0,0 0,0 0,0 0,3 0,3 0,5 0,5 0,6 0,6
* Ergebnisse zur besseren Übersichtlichkeit auf eine Nachkommastelle gerundet, hierdurch ggf. Abweichungen bei Summen
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand nicht. Einmalig fallen
Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von rund 220 000 Euro an.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1
Nummer 20;
§ 307d Abs. 5
SGB VI;
Antrag auf
Zuschlag an
persönlichen
Entgeltpunkten für
Kindererziehung
geringfügig
(sehr
geringe
Fallzahl)
1.2 Artikel 1
Nummer 20;
§ 307d SGB VI;
Mitteilung der
rückwirkenden
Erbringung der
Zuschläge an
persönlichen
Entgeltpunkten für
Kindererziehung
(„Mütterrente III“)
an die Träger der
Grundsicherung
280 000
Haushalte
Zeitaufwand:
24
Minuten
Zeitaufwand:
112 000
Stunden
1.3 § 27 Abs. 3 und 4
WoGG i. V. m.
§§ 249, 295, 307d
SGB VI;
Änderungsmitteilung
65 000
Haushalte
Zeitaufwand:
23
Minuten
Sachaufwand:
3,39 Euro
Zeitaufwand:
24 917
Stunden
Sachkosten:
220 Tsd.
Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
136 917
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
220
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 32
Millionen Euro.
Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 19,8 Millionen Euro.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro
pro Jahr.
Es entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer 7,
19 und 20,
Artikel 2,
§§ 249,
295, 307d
SGB VI,
§ 114 SGB
IV,
Kindererziehungszeiten,
Zuschlag an
persönlichen
Entgeltpunkten für
Kindererziehung,
Einkommensanrechnung
auf Renten
wegen
Todes
DRV siehe
Erläuterungen
32 000
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
Artikel 1
Nummer 20;
§ 307d
SGB VI;
Prüfung
der
Auswirkungen
der
rückwirkenden
Erbringung
der
„Mütterrente
III“
Land
bzw.
Kommune
siehe
Erläuterungen
15 600
3.3
§ 27 Abs. 2
WoGG
i. V. m.
§§ 249,
295, 307d
SGB VI;
Prüfung
möglicher
Änderungen von
Amts
wegen
Land 65 000
Haushalte
64,10 Euro
= (90 / 60 *
40,70
Euro/h
(100 %
Durchschnitt) + 3
Euro)
4 163
Summe (in
Tsd. Euro)
0 4 163
davon auf
Bundesebene
0 32 000
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0 19 763
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht zur Umsetzung der vollständigen Gleichstellung von
Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“) sowie der flankierenden Regelung zur Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes einmaliger Erfüllungsaufwand, der sich im Wesentlichen aus dem Aufwand für die
notwendigen Programmierarbeiten in den IT-Systemen sowie den Anpassungen verschiedener Verfahren und
Geschäftsprozesse, den Mehraufwänden für die Sachbearbeitungen infolge der rückwirkenden Auszahlung im Jahr 2028
für das Jahr 2027 sowie den einmaligen Sachkosten für die Erstellung und den Druck der Bescheide
zusammensetzt. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.
Für die IT-Programmierarbeiten entsteht der Deutschen Rentenversicherung bei einem geschätzten Zeitaufwand
von 16 000 Personentagen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5,9 Millionen Euro (128.000 Stunden x 46,30
Euro LK/Stunde). Angenommen wird zudem, dass etwa 2 Prozent der knapp 10 Millionen Fälle mit Berechtigung
auf „Mütterrente III“ nicht im Rahmen des automatischen IT-Verfahrens bearbeitet werden können, sondern
manuell von der Sachbearbeitung (einschließlich der angenommenen geringen Zahl an Antragsfällen nach § 307d
Absatz 5 SGB VI). Hierfür entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 6,9 Millionen Euro (200 000 Fälle x 45
Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde).
Aufgrund der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr 2028 entsteht für die
Sachbearbeitungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerdem einmaliger Aufwand von insgesamt
2,7 Millionen Euro für die erneute Prüfung und Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer
Sozialleistungsträger in den Rentenzugangsfällen des Jahres 2027 (56 700 Fälle x 25 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde) sowie
bei Erst- und Abänderungsverfahren in Versorgungsausgleichsfällen (23 000 Fälle x 60 Minuten x 46,30 Euro
LK/Stunde) und bei Pfändungen (15 000 Fälle x 44 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde).
Für die Kundenkontaktcenter der Deutschen Rentenversicherung wird einmalig von einem erhöhten Auskunfts-
und Beratungsaufwand von 0,7 Millionen Euro ausgegangen (150 000 Fälle x 9 Minuten x 30,30 Euro
LK/Stunde).
Diese Aufgaben werden vom Bestandspersonal ausgeführt und verursachen somit keinen Haushaltsaufwand.
Es entstehen des weiteren einmalig Sachkosten von 2,4 Millionen Euro für zusätzliche externe
Projektmanagementunterstützung (1 600 Personentage bei einem Tagessatz von 1 500 Euro). Im Jahr 2028 entstehen den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung außerdem einmalige Sachkosten für Druck und Versand der Bescheide über
die (rückwirkende) Zahlung der „Mütterrente III“ von 13,4 Millionen Euro (10 Millionen Fälle x 1,34 Euro SK
für Papier, Druck und Porto).
Durch die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr 2028 entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere für die Träger der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) und die Wohngeldbehörden, sofern sie in 2027 entsprechende
Leistungen an die Berechtigten erbracht haben.
Hierfür entsteht auf Länderebene, inklusive Kommunen, ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von
rund19,8 Millionen Euro.
Darin enthalten sind unter anderem Kosten von insgesamt 15,6 Millionen Euro für die Ermittlung von
Leistungsberechtigten nach Kapitel 3 und Kapitel 4 SGB XII, die vermutlich „Mütterrente III“ erhalten (1 053 000 Fälle;
das sind alle Leistungsbeziehenden ab einem Alter von 50 Jahren x 15 Minuten x 25,50 Euro LK/Stunde), sowie
für die inhaltliche Prüfung, Bescheidkorrektur und Veranlassung von Leistungsrückforderungen (280 000 Fälle;
das ist die geschätzte Personenzahl mit Anspruch auf „Mütterrente III“ in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung x 45 Minuten x 42,20 Euro LK/Stunde).
Für die Wohngeldbehörden wird von etwa 65 000 Wohngeldhaushalten ausgegangen, in denen mindestens eine
Person „Mütterrente III“ bezieht und eine Einkommenssteigerung von 15 Prozent verzeichnen oder ihr Wohngeld
prüfen lassen wollen (Ansatz: 25 Prozent).
In der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und bei den Beziehenden von Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XIV ist der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgrund der geringen Anzahl
von Personen, die eine rentenrechtliche Anerkennung für Kindererziehungszeiten erhalten, nicht zu beziffern.
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht darüber hinaus insbesondere auch für Krankenkassen, Agenturen für
Arbeit und Jobcenter, sofern sie im Jahr 2027 Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für
Arbeitsuchende an die berechtigen Rentenbezieher gezahlt haben. Das betrifft maßgeblich die Rentenzugangsfälle des
Jahres 2027, bei denen die „Mütterrente III“ ebenfalls in 2028 rückwirkend für 2027 ausgezahlt wird (§ 307d
Absatz 1c SGB VI). Die Anzahl der Fälle lässt sich jedoch nicht näher quantifizieren, es wird insgesamt aber von
einer geringen Fallzahl ausgegangen.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht im Zusammenhang mit der durchzuführenden Festsetzung und
Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattungen aufgrund der Anpassung nach
Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 sowie aufgrund der vollständigen Gleichstellung für zusätzliche
Kindererziehungszeiten ein laufender Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
5. Weitere Kosten
Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie die vollständige Umsetzung
der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben sich positive Effekte auf das verfügbare
Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese Wirkungen zeigen sich insbesondere mittel- und langfristig – auch
über den Zeitraum hinaus, in dem die Haltelinie gilt. Das höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer
erhöhten Konsumnachfrage führen und somit tendenziell preiserhöhend wirken. Nennenswerte Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Auswirkungen auf
den Beitragssatz der Rentenversicherung und eine diesbezüglich höhere Belastung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern werden durch die Erstattung der Kosten aus Steuermitteln grundsätzlich vermieden.
Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, im Rahmen der
paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung nicht belastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die demografischen Auswirkungen des Gesetzes wurden geprüft. Die Verlängerung der Haltelinie für das
Rentenniveau sowie die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten stärken die Einkommensbasis der Rentnerinnen
und Rentner. Die Regelung zum Anschlussverbot erleichtert zudem die Erwerbstätigkeit im Alter.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen
ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden. In Bezug auf die Angleichung der
Kindererziehungszeiten wird die Erziehung von vor 1992 und nach 1991 geborenen Kindern nunmehr rentenrechtlich gleichwertig
berücksichtigt.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen zur Verlängerung der Haltelinie nicht.
Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Die mit der Verlängerung der Haltelinie verfolgten Ziele
werden für Frauen und Männer in gleicher Weise erreicht. Von der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
profitieren weit überwiegend Frauen, die in der Vergangenheit mehrheitlich die Erziehung der Kinder
übernommen haben. Die Regelung zum Anschlussverbot bezieht sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer, weshalb
sich hier ebenfalls keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen ergeben.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise von dem
Gesetz tangiert.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer Experimentierklausel
geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf, der die Aufnahme einer Experimentierklausel
anzeigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung dieses Gesetzes ist über die Regelungen hinaus, die ohnehin befristet sind, nicht vorgesehen. Vor
dem Hintergrund der vorgeschriebenen Berichtspflichten insbesondere zur finanziellen Entwicklung der
Rentenversicherung (jährlicher Rentenversicherungsbericht) und der Berichtspflicht der Bundesregierung im Jahr 2029
ist eine zusätzliche Evaluierung nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Notwendige Anpassungen der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 41)
Zu Buchstabe a
Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 und
§ 235 erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen aufhebt.
Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14
Absatz 2 Satz 1 TzBfG auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden.
Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern,
wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit wird der Abschluss eines nach § 14
Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die
Erleichterung einer Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur
Fachkräftesicherung leisten.
Nach der neuen Regelung ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages damit abweichend von § 14
Absatz 2 Satz 2 TzBfG unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
• die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 und § 235 erreicht;
• der einzelne nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die
Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung;
• die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben
Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und
• es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit
demselben Arbeitgeber geschlossen.
Da die Regelung nur das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG aufhebt, bleiben die aus § 14 Absatz 2
Satz 1 TzBfG resultierenden Grenzen der sachgrundlosen Befristung des einzelnen Arbeitsvertrags (Gesamtdauer
von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung) unberührt.
Die Aufhebung des Anschlussverbots wird außerdem in zeitlicher Hinsicht sowie durch die maximale Anzahl von
zwölf befristeten Arbeitsverträgen begrenzt.
Die Gesamtdauer von acht Jahren wird als Höchstgrenze ausgestaltet. Danach ist der Abschluss eines
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn durch diesen die Gesamtdauer von acht Jahren überschritten
würde.
Bei der Berechnung der Gesamtdauer werden sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1
TzBfG berücksichtigt, wenn diese mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden. Maßgeblich ist demnach eine
Arbeitgeberbetrachtung und keine Arbeitsplatzbetrachtung.
Da die einzelnen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge auch nach
Erreichen der Regelaltersgrenze die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG einhalten müssen, kann die
Höchstdauer von acht Jahren zum Beispiel nicht mit nur einem Arbeitsvertrag erreicht werden. Möglich ist aber
zum Beispiel ein viermaliger Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 154)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Überschrift.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der jährliche Rentenversicherungsbericht enthält insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von
Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes und des
Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren. Durch die Ergänzung wird die im
Rentenversicherungsbericht bereits enthaltende Vorausberechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern nun auch explizit in dessen
Berichtsauftrag unter Absatz 1 benannt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Änderung Satzzeichen wegen Satzende.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Rentenversicherungsbericht enthält nach bisher geltendem Recht auch eine Darstellung über Wirkungen der
bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise Altersrente für Frauen oder Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit). Dieser Berichtsauftrag wurde mit der Anhebung dieser Altersgrenzen auf 65 Jahre eingeführt
und ist insbesondere auch mit Blick auf den ausführlichen vierjährlichen Bericht zur Anhebung der Altersgrenze
auf 67 Jahre veraltet und wird daher gestrichen. Dies führt zu einer Konsolidierung der Berichtspflichten.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Satz 2, der regelt, dass der Bericht nach Absatz 2 erstmals in 2005 vorzulegen war, wird wegen
Zeitablaufs gestrichen.
Zu Buchstabe d
Der bisherige Satz 1 mit der Geltungsdauer der Beitragssatzobergrenze und des Mindestsicherungsniveaus bis
zum Jahr 2025 wird gestrichen. Die Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus (und damit auch deren
Verlängerung) wird künftig für eine bessere Rechtsklarheit nur noch in §§ 255e und 255i geregelt.
Da das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2031 mindestens 48 Prozent betragen muss, ist das bisherige
Sicherungsziel von 43 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht mehr erforderlich und wird daher im Absatz 3 gestrichen.
Die neuen Sätze 2 und 3 enthalten einen Berichtsauftrag für das Jahr 2029. Die Alterssicherung wird für alle
Generationen auf verlässliche Füße gestellt. Deshalb wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis
zum Jahr 2031 verlängert. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, werden mit Steuermitteln ausgeglichen.
Am Nachhaltigkeitsfaktor wird grundsätzlich festgehalten. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine
hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren.
Deshalb wird der im Jahr 2029 vorzulegende Bericht im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung
des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Satz 4 mit der Vorschrift zur Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge entspricht dem bisherigen Satz 3.
Zu Buchstabe e
Absatz 3a – die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern – wird aus rechtssystematischen Gründen im § 154
aufgehoben, da diese Definition nicht zur Regelung der Berichtspflichten gehört. Die bisherige Regelung des
Sicherungsniveaus vor Steuern wird künftig im § 154a geregelt.
Zu Buchstabe f
Folgeänderung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 4 (§ 154a)
Der § 154a entspricht – für eine bessere Verständlichkeit geringfügig sprachlich angepasst – der bisherigen
Regelung des § 154 Absatz 3a. Auf die Begründung zu § 154 Absatz 3a wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (§ 158)
Mit der Anhebung der Mindestrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der
durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten werden die unterjährig mindestens verfügbaren finanziellen
Mittel erhöht, die der Rentenversicherung für die Auszahlung der Renten zur Verfügung stehen. Damit werden
unterjährige Einnahmenschwankungen besser ausgeglichen.
Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren bis zur Untergrenze abschmilzt, kann es zu
unterjährigen Liquiditätsengpässen in der allgemeinen Rentenversicherung kommen. Ursache ist, dass die Einnahmen
und Ausgaben der Rentenversicherung unterjährig ungleich verteilt sind. Während die Beitragseinnahmen zum
Jahresende aufgrund der Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld) besonders hoch ausfallen,
sind die Rentenzahlungen unterjährig gleichmäßiger verteilt. Selbst wenn die Summe der monatlichen Einnahmen
und Ausgaben zum Jahresende übereinstimmt, besteht künftig die Möglichkeit, dass in den Monaten davor die
Einnahmen nicht die Ausgaben decken.
Der bisherige Wert der Mindestrücklage kann dann dazu führen, dass der Bund nach dem Abschmelzen der
Nachhaltigkeitsrücklage wiederkehrend mit einer rückzahlbaren Liquiditätshilfe nach § 214 die Zahlungsfähigkeit der
Rentenversicherung – wie bereits im Jahr 2005 geschehen – kurzfristig sicherstellen muss. Die Anhebung der
Mindestrücklage reduziert dieses Risiko und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand signifikant. Die
Funktion der Liquiditätshilfe bleibt auf Ausnahmesituationen beschränkt.
Zu Nummer 6 (§ 213)
Die Änderungen der Berechnungsweise der Zuschüsse des Bundes in § 213 haben zum Ziel, die erforderlichen
Berechnungsschritte zu vereinfachen, die Berechnung transparenter zu gestalten und durch Zeitablauf oder
anderweitig überholte Berechnungselemente aufzuheben. Neben umfangreichen redaktionellen Bereinigungen werden
die Ausgangsbeträge der einzelnen Zuschüsse des Bundes für das Jahr 2025 benannt. Davon ausgehend sind die
Beträge der einzelnen Zuschüsse des Bundes für die Folgejahre festzulegen. Dabei sind die jeweiligen
Fortschreibungsregelungen anzuwenden, die nun nach einem einheitlichen Muster gefasst sind.
Die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Absatz 2 wird vereinfacht. Durch die
Zusammenführung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet mit dem allgemeinen Bundeszuschuss ab 2026, dient die Summe
aus den für das Jahr 2025 bereits bestimmten Werten beider Zuschüsse als Ausgangsbasis für die Fortschreibung
des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026. Hierfür werden der allgemeine Bundeszuschuss des Jahres
2025 in Höhe von 48 207 870 967,61 Euro und der aktuell bestimmte Wert für den Bundeszuschuss im
Beitrittsgebiet in Höhe von 12 875 251 586,84 Euro addiert, der sich gemäß der Rentenfinanzschätzung im Sommer 2025
ergeben hat. Der Ausgangsbetrag wird darüber hinaus um 285 000 000,00 Euro gemindert. Dieser Betrag wurde
so gewählt, dass sich die Höhe der vom Bund zu tragenden Mittel aufgrund der Vereinfachung der
Fortschreibungsregelungen der Bundeszuschüsse im Zeitraum von 2026 bis 2030 in etwa ausgleichen. Denn diese
Vereinfachungen führen zwar zunächst zu einer Verringerung der Bundeszuschüsse, im Zeitablauf fallen diese aber
höher aus. Dieser Effekt wird mit Blick auf die mittelfristige Entwicklung ausgeglichen.
Der Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für die Ermittlung des Wertes für das Jahr 2026 wird
somit auf einen Wert in Höhe von 60 798 122 554,45 Euro festgelegt. In den Jahren nach 2026 wird der
allgemeine Bundeszuschuss jeweils ausgehend von seinem Vorjahrswert fortgeschrieben.
Für die jährliche Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses ist zum einen wie schon nach bisherigem
Recht die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Neu in
Satz 2 Nummer 2 ist, dass der allgemeine Bundeszuschuss mit der Veränderungsrate des tatsächlichen
Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung fortgeschrieben wird. Dabei wird der Beitragssatz des Kalenderjahres,
für welches der Bundeszuschuss festgesetzt wird, mit dem des davorliegenden Kalenderjahres ins Verhältnis
gesetzt. Bisher war für die Fortschreibung ein fiktiver Beitragssatz maßgeblich, der sich ohne Berücksichtigung des
zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und 4 ergab. Die Bezugnahme auf den fiktiven Beitragssatz geht
zurück auf die Zeit der Einführung des zusätzlichen Bundeszuschusses bzw. dessen Erhöhungsbetrags. Die
Regelung ist durch Zeitablauf überholt, denn damit sollten seinerzeit ungewollte Rückkopplungseffekte auf die Höhe
des allgemeinen Bundeszuschusses vermieden werden, die sich aus der Beitragssatzentlastung des zusätzlichen
Bundeszuschusses und dessen Erhöhungsbetrags ergeben hatten. Durch die Bezugnahme auf die tatsächliche
Beitragssatzentwicklung wird die im Vergleich zu den Beitragszahlenden gleichmäßige Beteiligung des Bundes
transparenter. Die Streichung des bisherigen Satz 4 betrifft durch Zeitablauf überholte Regelungen.
Absatz 2a wird aufgehoben. Der allgemeine Bundeszuschuss fällt seit dem Jahr 2007 um den Minderungsbetrag
von 340 Millionen Euro geringer aus. Dieser Minderungsbetrag war nach Satz 3 bei der Fortschreibung des
allgemeinen Bundeszuschusses nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift wird aufgehoben, um die Berechnung der
Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. In diesem
Zuge wird auch der ursprünglich in Satz 2 vorgesehene Abgleich des pauschalen Minderungsbetrags mit den
tatsächlichen Finanzeffekten aus den dort genannten Maßnahmen aufgehoben, der mangels der erforderlichen
statistischen Daten nicht möglich war.
Absatz 3 wird um durch Zeitablauf überholte Regelungsbestandteile bereinigt und redaktionell neu gefasst. Die
Berechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses in Satz 2 bleibt unverändert. Maßgeblich für die Fortschreibung
des bisherigen zusätzlichen Bundeszuschusses ist die Veränderungsrate des erwarteten Aufkommens der Steuern
vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr. Dabei wird klargestellt, dass sich die
Fortschreibung mit der Entwicklung der Steuern vom Umsatz auf den zusätzlichen Bundeszuschuss ohne den
Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 beschränkt. Aus Gründen einer höheren Transparenz wird auch die Vorschrift
aufgehoben, wonach die Erstattungen nach § 291b auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet werden. Im
Gegenzug wird auch die Erstattungsvorschrift selbst aufgehoben, die aufgrund der Verrechnungsvorschrift faktisch
ohnehin nicht mehr zur Anwendung kam. Die Höhe des zusätzlichen Bundeszuschusses ändert sich dadurch nicht.
Absatz 4 wird um die durch Zeitablauf überholte Entstehungsgeschichte des Erhöhungsbetrages bereinigt. Der
Erhöhungsbetrag selbst bleibt gegenüber bisherigem Recht unverändert und wird auch unverändert
fortgeschrieben, indem dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. Dabei sind die
Bruttolöhne und -gehälter in der Abgrenzung zu verwenden, die auch für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
nach § 68 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden sind. Die Minderungsbeträge gemäß § 287g sind dabei weiterhin bis
2027 zu berücksichtigen. Der Erhöhungsbetrag für das Jahr 2026 wird somit ermittelt, indem der Ausgabenbetrag
(rund 17,6 Milliarden Euro) mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben wird und dann
gemäß § 287g um 1,2 Milliarden Euro vermindert wird.
Der bisherige Absatz 5 ist durch Zeitablauf überholt. Mit der Streichung entfällt auch die Wirkung des
Minderungsbetrages auf die Fortschreibung des Erhöhungsbetrages (siehe hierzu die Begründung zu Absatz 2a). Damit
wird die Entwicklung des Erhöhungsbetrages transparenter.
Der bisherige § 213 Absatz 6 wird zu § 213 Absatz 5.
Zu Nummer 7 (§ 249)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird die Anrechnung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um sechs
Kalendermonate verlängert. Mit der Anerkennung von nun insgesamt 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeit pro
Kind wird die volle Gleichstellung mit § 56 Absatz 1 SGB VI vollzogen.
Zu Buchstabe b
Absatz 7 regelt den Umfang der Kindererziehungszeit in einer auf eine Bestandsrente folgenden Rente, die die
Voraussetzungen des § 88 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI erfüllt, indem die Dauer der in einer Rente
anzurechnenden Kindererziehungszeit an den jeweils zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für
Kindererziehung angepasst wird. Die Sätze 1, 2 und 4 entsprechen dem bestehenden Recht. Nach Satz 3 beträgt
die Kindererziehungszeit künftig 30 Kalendermonate, wenn ab 1. Januar 2028 ausschließlich ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für zusätzliche sechs Kalendermonate gewährt wird.
Absatz 8 regelt den Ausschluss der Kindererziehungszeit für den 31. bis 36. Kalendermonat, wenn ab 1. Januar
2028 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für zusätzliche sechs Kalendermonate
gewährt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Erziehung für dasselbe Kind höchstens im Umfang
von 36 Kalendermonaten rentenrechtlich honoriert wird. Im Übrigen entspricht die Regelung dem bestehenden
Recht.
Zu Nummer 8 (§ 255e)
Durch die Änderungen in § 255e wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent vom 1. Juli 2025 auf den 1.
Juli 2031 verlängert. Mit der Verlängerung der Haltelinie bis zum 1. Juli 2031 wird die Zusage eines
angemessenen und finanzierbaren Mindestsicherungsniveaus bis einschließlich 1. Juli 2031 erneuert.
Zudem gibt es Folgeänderungen zur Verschiebung der Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern in den
§ 154a.
Zu Nummer 9 (§ 255h)
Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 10 (§ 255i)
Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 11 (§ 287a)
Die Vorschrift ist ab 2026 nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 12 (§ 287c)
Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 13 (§ 287d)
Zu Buchstabe a
Die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und die daran anknüpfenden Sonderleistungen fallen nicht
mehr an. Allenfalls können noch sehr geringfügige Zahlungen bzw. Rückzahlungen anfallen. Daher kann die
Erstattungsregelung der Absätze 1 und 2 gestrichen werden.
Zu Nummer 14 (§ 287e)
Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 15 (§ 287g)
Die Änderung erfolgt als Folgeänderung infolge der Anpassung des § 213 Absatz 4.
Zu Nummer 16 (§ 287h)
Wie bereits bei der Änderung zu § 158 ausgeführt, wird die Mindestnachhaltigkeitsrücklage der Träger der
allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben zu eigenen Lasten
angehoben, um die unterjährige Liquidität zu stärken. Die aus einer Beitragssatzanhebung aufgrund der Anhebung
der Mindestrücklage resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die
allgemeine Rentenversicherung sollen jedoch ausgeschlossen werden. Durch die Anhebung der Mindestrücklage kann
in einem Jahr einmalig ein höherer Beitragssatz erforderlich werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung geht in die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlungen des Bundes
für Kindererziehungszeiten ein. Ein höherer Beitragssatz aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage würde
daher auch zu einer Erhöhung dieser Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung führen.
Um diesen Effekt auszuschließen, wird für das Jahr, in dem der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss, zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt,
der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Dieser
rechnerische Beitragssatz wird für das betreffende Jahr bei der Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses und der
Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten angewendet. Bei der Festsetzung dieser Größen für das
Folgejahr wird dann die Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes gegenüber dem rechnerischen Beitragssatz
berücksichtigt, indem der rechnerische Beitragssatz als Beitragssatz für das laufende Jahr gemäß der §§ 177
Absatz 2 und 213 Absatz 2 gilt, so dass sich keine langfristigen finanziellen Auswirkungen für die
Rentenversicherung beziehungsweise den Bundeshaushalt ergeben.
Führt beispielweise die Anhebung der Mindestrücklage zu einem höheren Beitragssatz im Jahr 2027, wird für
dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt. Dieser wird bei der Festlegung des allgemeinen
Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2027 angewendet
(rechnerischer Beitragssatz 2027 gegenüber tatsächlichem Beitragssatz 2026). Bei der Festlegung des allgemeinen
Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2028 wird dann die
Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes 2028 gegenüber dem rechnerischen Beitragssatz 2027 berücksichtigt.
Zu Nummer 17 (§§ 291b und 291c)
Die Streichung des bisherigen § 291b erfolgt, da die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen nach dem
Fremdrentenrecht bisher nach § 213 Absatz 3 Satz 4 auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet wurde.
Durch die Anpassung des § 213 entfällt diese Anrechnungsvorschrift zukünftig. In diesem Zuge entfällt daher
auch die Erstattung selbst, die aufgrund der Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss keine finanziellen
Auswirkungen hatte.
Durch die neue Regelung in § 291b wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen Rentenversicherung
dauerhaft die Mehraufwendungen aufgrund der von 2026 bis 2031 geltenden Anpassung nach dem
Mindestsicherungsniveau erstattet. Sofern sich keine Mehraufwendungen ergeben, erfolgt auch keine Erstattung.
Zur Berechnung der Höhe der Mehraufwendungen wird ab 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert für
einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel bestimmt. Dieser wird
ausgehend von seinem jeweiligen Vorjahreswert beziehungsweise für 2026 ausgehend von dem am 30. Juni 2026
geltenden aktuellen Rentenwert unter Anwendung der Rentenanpassungsformel gemäß § 68 berechnet. Dies
inkludiert insbesondere die Schutzklausel nach § 68a. Bei der Berechnung des Vergleichswertes sind mit Ausnahme
der Verwendung des Vergleichswertes als Vorjahreswert die Werte zur Berechnung heranzuziehen, die im
Verfahren nach § 68 zu verwenden sind. So ist unter anderem bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors der
aktuelle Rentenwert zugrunde zu legen. Der Vergleichswert bildet bis zum Jahr 2031 die Entwicklung der
Rentenanpassung ab, die sich ohne die Verlängerung der Haltelinie ausgehend von 2026 bis dahin insgesamt ergeben
hätte.
Die zu erstattende Differenz eines Kalenderjahres zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der
Rentenversicherung und den hypothetischen Aufwendungen ohne Niveauschutzklausel wird bestimmt, indem die prozentuale
Abweichung zwischen dem jahresdurchschnittlichen Vergleichswert und dem tatsächlichen
jahresdurchschnittlichen aktuellen Rentenwert mit den Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die
von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen. Dies sind die Aufwendungen für Renten und für den
Wanderungsversicherungsausgleich. Hinzu kommen die hiermit korrespondierenden Aufwendungen der
Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner. Mehraufwendungen, die bereits aufgrund anderer Regelungen,
wie zum Beispiel nach dem neuen § 291c oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
erstattet werden, sind nicht erneut zu erstatten. Hierzu zählt auch der von der knappschaftlichen Rentenversicherung
an die allgemeine Rentenversicherung geleistete Wanderversicherungsausgleich.
Absatz 3 regelt die dauerhafte Bestimmung des Erstattungsbetrages ab dem Jahr 2032. Da die Haltelinie für das
Rentenniveau nur bis einschließlich 2031 gilt, würde sich in der Zeit danach keine bedeutsame Veränderung der
Relation von Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert ergeben. Daher wird der Erstattungsbetrag aus
Vereinfachungsgründen für die Kalenderjahre ab 2032 berechnet, indem die Aufwendungen der Rentenversicherung für
das betreffende Kalenderjahr mit der relativen Abweichung von dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert
zu dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Im Übrigen gelten die Erläuterungen
zu Absatz 2 entsprechend.
Der bis 2031 zu bestimmende Vergleichswert sowie die Erstattungsbeträge werden im jährlich zu erstellenden
Rentenversicherungsbericht nach § 154 Absatz 1 für den fünfzehnjährigen Vorausberechnungszeitraum
dargestellt.
Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des
Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet.
Um eine verzerrende Wirkung in der Berechnung der Rentenanpassung zu verhindern, regelt Absatz 5, dass die
erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach § 291b abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei
der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug gebracht
werden, weil die Standardrente bei der Berechnung der Äquivalenzrentner mit dem festgesetzten aktuellen
Rentenwert berechnet wird und beide Größen miteinander korrespondieren müssen. Dies gilt dauerhaft für die
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie für die bis einschließlich 2031 erfolgende Berechnung des
Vergleichswertes.
Der bisherige § 291c wird gestrichen, da die darin enthaltene Regelung durch Zeitablauf obsolet geworden ist.
Durch die neue Regelung in § 291c wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen Rentenversicherung die
Mehraufwendungen nach § 249 und § 307d erstattet, die sich aufgrund der ab 1. Januar 2027 geltenden
zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind und aufgrund der ab 1. Januar 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeit von sechs Monaten für vor
1992 geborene Kinder ergeben.
Für die Berechnung des Erstattungsbetrags eines Jahres wird aus den Rentenbestandsstatistiken der Deutschen
Rentenversicherung Bund jeweils die Summe der zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkte in der
allgemeinen Rentenversicherung zum Ende des Jahres und zum Ende des Vorjahres ermittelt. Die jeweilige Summe
an zusätzlichen Entgeltpunkten wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zugangs- und Rentenartfaktoren
mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert bewertet und jeweils mit sechs multipliziert. Daraus ergibt sich
das Jahresvolumen der zusätzlich geleisteten Rentenzahlungen. Der Erstattungsbetrag ergibt sich, indem zu
diesem Betrag die korrespondierenden Aufwendungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der
Rentner hinzuaddiert werden.
Da zum Ende der Jahre 2026 und 2027 noch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die Anhebung der zu
berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 30 auf 36 Kalendermonate vorhanden sind, wird für die Berechnung
des Erstattungsbetrags für die in 2028 zu leistenden rückwirkenden Zahlungen für das Jahr 2027 auf die Anhebung
der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 24 auf 30 Kalendermonate abgestellt. Die hierbei
ermittelte Summe an zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung zum
Ende des Jahres 2027 ist auch für die Berechnung der Erstattung für das Jahr 2028 als Wert für das Ende des
Vorjahres zu verwenden.
Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des
Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet.
Zu Nummer 18 (§ 292)
Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung der Absätze 1 und 2 des § 287d.
Zu Nummer 19 (§ 295)
Mit der Änderung wird im Ergebnis erreicht, dass sich für Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren wurden
und eine Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten, diese Leistung ab 1. Januar 2028 um den Wert
eines halben persönlichen Entgeltpunkts erhöht wird. Dies entspricht dem Rentenertrag aus der Verlängerung der
Kindererziehungszeit um zusätzliche sechs Kalendermonate.
Zu Nummer 20 (§ 307d)
Mit der Ergänzung des Absatzes 1 Satz 4 wird Rentenbeziehenden, die schon am Tag vor dem Inkrafttreten der
erstmaligen Verlängerung der Kindererziehungszeit 2014 eine Rente bezogen und deshalb neben der Anrechnung
der Kindererziehungszeiten in der Rente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
nach § 307d SGB VI erhalten haben, der Zuschlag ab 1. Januar 2027 um einen weiteren halben persönlichen
Entgeltpunkt erhöht. Die Rente erhöht sich für jedes vor 1992 geborene Kind um den Rentenertrag aus
zusätzlichen sechs Kalendermonaten Kindererziehungszeit.
Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 30. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der
Geburt erfolgt eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes,
die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entspricht. Durch
diese Anknüpfung wird zudem erreicht, dass Rentenbeziehende, die am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen, jedoch
keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten haben, weil sie keine Kindererziehungszeit im 12.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt im Rentenversicherungskonto hatten, auch von der neuen
Verbesserung profitieren.
In Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 begannen und seitdem nicht neu berechnet
wurden, sind in der Regel keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten, weil es eine solche
rentenrechtliche Zeit vor Inkrafttreten des SGB VI nicht gab. In diesen Fällen wird nach Absatz 1 Satz 6 der
Zuschlag dann gewährt, wenn für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wurde und eine
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt
für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle die
Versicherten, für die vor Inkrafttreten des SGB VI keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im
Versicherungskonto gespeichert sind, das Kind, für das sie seinerzeit ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt erhalten
haben, auch im zweiten (wofür es ab 1. Juli 2014 bereits einen Zuschlag an einem persönlichen Entgeltpunkt gab)
und dritten Lebensjahr (Zuschlag bis 2,5 Jahre ab 1. Januar 2019) erzogen haben. Zum anderen wird aus Gründen
der Verwaltungspraktikabilität der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 4 wie zuvor bereits nach Absatz 1 Satz 3 in einem
pauschalierten Verfahren gewährt.
Absatz 1a entspricht ebenfalls der aktuellen Rechtslage und wird um einen neuen Satz 3 ergänzt. Dadurch wird
in Fällen, in denen der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist,
ab 1. Januar 2027 ein Zuschlag von zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Auf diese Weise
erfolgt für diesen Personenkreis die vollständige Angleichung an die Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach
dem 31. Dezember 1991 geboren sind. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt demjenigen
Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des
Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in
die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie bereits
bei der vorangegangenen Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2019, durch eine pauschale Anrechnung
an die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Daten angeknüpft.
Durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat erfolgt in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine Zuordnung,
die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes entspricht, wenngleich diese im
Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind. Das Verfahren entspricht der Systematik und der
Vorgehensweise, die schon bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 gewählt wurde.
Der neue Absatz 1b betrifft Personen, denen bisher zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet worden
sind. Sie erhalten ab dem 1. Januar 2027 pro Kind einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der dem
Rentenertrag von sechs Kalendermonaten Kindererziehungszeit entspricht. Wie schon bei der Verlängerung der
Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 erfolgt damit keine Neufeststellung der Renten.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an
Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die
reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie bereits bei den vorangegangenen
Verlängerungen der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 durch eine pauschale Anrechnung an die bereits
im Versicherungskonto gespeicherten Daten angeknüpft.
Wie in Absatz 1a erfolgt durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat in der ganz überwiegenden Zahl der
Fälle eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes entspricht,
wenngleich diese im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind.
Der neue Absatz 1c enthält eine Regelung für Personen, deren Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026
und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist. Da die vollständige Gleichstellung durch Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten (§ 249 Absatz 1) erst zum 1. Januar 2028 von den Trägern der Rentenversicherung
vollständig technisch umgesetzt werden kann, werden ihnen bei der erstmaligen Rentenfeststellung zunächst nur
zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Dementsprechend erhalten sie wie die von Absatz 1 bis 1b
erfassten Bestandsrentenfälle pro Kind einen Zuschlag von zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten ab dem
1. Januar 2027, jedoch frühestens ab Rentenbeginn. Damit ist in diesen Fällen im Jahr 2028 keine Neufeststellung
der Renten erforderlich, was den Verwaltungsmehraufwand der Rentenversicherung deutlich reduziert.
Wie in den Bestandsrentenfällen der Absätze 1a und 1b kommt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach
Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Demnach werden auch hier die Anknüpfung an den 30.
Lebensmonat sowie eine pauschale Anrechnungsweise vorgenommen.
Die Absätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Im Vergleich zur aktuellen Fassung handelt
es sich bei den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in
den Absätzen 1 und 1a sowie den neuen Absätzen 1b und 1c.
Absatz 5 entspricht der bestehenden Rechtslage und wird um den neuen Satz 2 ergänzt, der es Betroffenen
ermöglicht, ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d
SGB VI auf Antrag zu erhalten. Mit diesem Antragsrecht soll für die Fälle Abhilfe geschaffen werden, die seit
1. Juli 2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten haben oder nach
der Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab 1. Januar 2027 keinen Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten, weil aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und
maschinellen Abwicklung pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat abgestellt wird.
Das Antragsrecht betrifft etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder nach der Rückkehr aus dem Ausland im
Inland erzogen wurden, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten
Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte.
Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit Absatz 6 wird
geregelt, dass der Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 4,
Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027 besteht.
Eine Neuberechnung der Rente erfolgt erst im Jahr 2028. Für die Ermittlung der Berechtigten und die Berechnung
der Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten benötigt die Rentenversicherung einen ausreichenden zeitlichen
Vorlauf. Insbesondere die dafür notwendigen IT-Anpassungen der Rentenversicherung sind anders als bei den
Verbesserungen der Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit sehr komplex, weil beispielsweise sämtliche
seit 2019 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind. Durch die Regelung ist gewährleistet,
dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen für 2027 in voller Höhe rückwirkend im Jahr 2028
erhalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Die rückwirkende Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt zu einem deutlichen
Verwaltungsmehraufwand für die Träger der Rentenversicherung. In geschätzt etwa 1,5 Millionen Fällen treffen eine
Versichertenrente mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI und eine
Hinterbliebenenrente zusammen. Mit der Änderung wird erreicht, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum
31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a
Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 SGB VI im Rahmen der Einkommensanrechung auf Renten
wegen Todes bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Absatz 4 SGB IV anzurechnenden Rentenleistung bis
zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt bleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in die für das Jahr
2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht rückwirkend eingegriffen werden
muss. Dies vermeidet erheblichen Verwaltungs- und auch einmaligen Programmieraufwand für das IT-Verfahren
und gewährleistet die Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2028. Durch
Aufnahme der Änderung im SGB IV wird sichergestellt, dass der Anrechnungsausschluss aufgrund der
vergleichbaren Interessenlage auch für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Für Hinterbliebenenrenten aus
der Alterssicherung der Landwirte gilt dies ebenfalls. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt nach Absatz 1 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Absatz 2 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Auf
diese Weise wird der Anspruch der Berechtigten gewahrt, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bzw. frühestens ab
dem individuellem Rentenbeginn, den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI zu erhalten.
Weiter wird hier geregelt, dass Artikel 2 ebenfalls am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Absatz 3 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a am 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt
erfolgt die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für Rentenzugänge rückwirkend für das Jahr
2027.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (NKR-Nr. 7673, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro)
Einmalige Sachkosten rund 220 000 Euro
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 32 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 19,8 Mio. Euro
Evaluierung
Zur Evaluierung der tatsächlichen
Entwicklung des Beitragssatzes sowie des
Bundeszuschusses sieht der Entwurf für den Bund
eine Berichtspflicht für das Jahr 2029 vor.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Der NKR sieht weiteres Potenzial, den
einmaligen Erfüllungsaufwand durch
vereinfachende Regelungen bzgl. der Nachzahlung
der „Mütterrente III“ abzusenken.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des
Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs
wie folgt beschrieben:
• Stabilisierung des Leistungsniveaus
• Stärkung des Vertrauens in das
deutsche Alterssicherungssystem
• Erhöhung des
Gerechtigkeitsempfindens durch Ausweitung der
Mütterrente
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) weitgehend geprüft und den
Digitalcheck durchgeführt. Der NKR weist
jedoch darauf hin, dass die digitalen
Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.
Zum wiederholten Male wird deutlich, dass Anpassungen des Bestandsrechts bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine lange Vorlaufzeit brauchen und hohen
Umstellungsaufwand auslösen. Um künftig Änderungen im Rentenrecht flexibel und mit
weniger Aufwand umsetzen zu können, empfiehlt der NKR erneut für gleichgelagerte
Vorhaben eine ausreichende Vorlaufzeit, eine zeitnahe Vereinfachung des Bestandsrechts
sowie eine zügige Modernisierung des IT-Systems der DRV.
Der NKR kritisiert, dass allein die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das
Jahr 2027 mindestens 25 Mio. Euro einmaligen Aufwand für die öffentliche Verwaltung
verursachen wird. Aktuell sieht der Regelungsentwurf lediglich für Hinterbliebenenrenten
sowie Leistungen der Unfallversicherung verwaltungsvereinfachende Regelungen vor.
Der NKR empfiehlt dringend, die Nachzahlung für weitere Sozialleistungen, wie z. B. die
Zahlung des Bürgergeldes durch die Jobcenter, anrechnungsfrei auszugestalten, um
unnötige bürokratische und administrative Belastungen zu vermeiden.
Zumindest eine gewisse Abhilfe hätte das Ressort durch Erleichterungen beim digitalen
Informationsaustausch zwischen der DRV und den weiteren Sozialleistungsträgern
schaffen und somit die Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“
abfedern können. Der NKR kritisiert, dass das Ressort diese Möglichkeit im Rahmen des
aktuellen Vorhabens trotz seiner Empfehlung nicht genutzt hat. Aus Sicht des NKR sollten
die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine digitale Datenbereitstellung (u. a. Höhe,
Auszahlungszeitpunkt der Nachzahlung) für weitere Sozialleistungsträger schnellstmöglich
geschaffen werden, umso unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist darüber hinaus methodengerecht und
weitestgehend nachvollziehbar. Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen allerdings Erkenntnisse
vor, dass der Umstellungsaufwand für die Verwaltungen der Länder höher sein könnte, als
vom Ressort angenommen.
II. Regelungsvorhaben
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte:
• Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031,
• Aufhebung des sog. Vorbeschäftigungsverbots nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
• Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs
Monate auf insgesamt drei Jahre,
• Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage von derzeit 0,2 auf das 0,3-
fache der durchschnittlichen Monatsausgaben und
• Vereinfachung der Fortschreibungsvorschrift für Bundeszuschüsse
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass für Bürgerinnen und Bürger ein einmaliger
Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro1) sowie einmalige Sachkosten in
Höhe von rund 220 000 Euro entstehen. Der einmalige Zeitaufwand resultiert aus der
Mitteilung an die Träger der Grundsicherung über die rückwirkenden zusätzlichen persönlichen
Entgeltpunkte für Kindererziehung (rund 112 000 Stunden) sowie aus den
Änderungsmitteilungen zum Wohngeld (25 000 Stunden).
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
Verwaltung
Bund
Für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) geht das Ressort nachvollziehbar von
einem Umstellungsaufwand in Höhe von rund 32 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert im
Rahmen der Verlängerung der Kindererziehungszeit aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe Einmaliger Erfüllungsaufwand
(in Mio. Euro)
Programmierarbeiten 5,9
manuelle Berechnung u. a. auch der Nachzahlung 6,9
Bearbeitung von Rückfragen im Kundencenter der
DRV
0,7
erneute Prüfung und Abrechnung von
Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger als Folge
der Nachzahlung
2,7
externes Projektmanagement 2,4
Druck und Versand der Bescheide 13,4
Das Ressort geht zudem von weiterem vernachlässigbar geringen jährlichen
Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen von Festsetzung, Auszahlung
und Erstattung beim Mindestsicherungsniveau und der vollständigen Gleichstellung für
zusätzliche Kindererziehungszeiten aus.
Länder
Das Ressort geht bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für das Jahr
2027 für Länder und Kommunen nachvollziehbar von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Höhe von rund 19,8 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert aus der Ermittlung von
Leistungsberechtigten der „Mütterrente III“ (rund 6,6 Mio. Euro) sowie aus der inhaltlichen Prüfung, der
Bescheid-korrektur und der Veranlassung von Leistungsrückforderungen (rund 8,9 Mio.
Euro). Für Prüfungen des Wohngelds veranschlagt das Ressort rund 4,2 Mio. Euro.
Das Ressort nimmt zudem an, dass für die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit sowie
die Jobcenter geringfügiger Umstellungsaufwand entsteht, sofern sie im Jahr 2027
Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende an die berechtigen
Rentenbezieher auszahlen. Dem NKR liegen Erkenntnisse vor, dass die Fallzahlen für die Jobcenter
nicht – wie vom Ressort angenommen – vernachlässigbar gering sind.
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) vom 31. Juli 2025
zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten wie folgt:
Die Bundesregierung nimmt die Empfehlungen des NKR zur Kenntnis, künftig für die Umsetzung
gleichgelagerter Vorhaben mit Anpassungen des Bestandsrechts auf eine ausreichende Vorlaufzeit für die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie Vereinfachungen des Bestandsrechts hinzuwirken. Vorliegend war die
Bundesregierung an die Vorgaben des Koalitionsausschusses gebunden, der am 2. Juli 2025 beschlossen hat, die
Umsetzung der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III) zum 1. Januar 2027 – bei
technischer Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt – rückwirkend auszuzahlen.
Der NKR kritisiert, dass die rückwirkende Umsetzung der Mütterrente III für das Jahr 2027 einen einmaligen
Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen von mindestens 25 Millionen Euro verursachen wird und
verwaltungserleichternde Regelungen lediglich für Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang empfiehlt der NKR
dringend, die Nachzahlung der Mütterrente III für 2027 für weitere Sozialleistungen anrechnungsfrei
auszugestalten, um unnötige bürokratische und administrative Belastungen zu vermeiden. Die Bundesregierung weist
darauf hin, dass mit derartigen Regelungen unweigerlich Mehrausgaben für Bund und Länder verbunden wären.
Der NKR sieht weiteres Potenzial, den einmaligen Erfüllungsaufwand durch Erleichterungen beim digitalen
Informationsaustausch zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren
Sozialleistungsträgern abzufedern. Seine Kritik, die dazu im Vorfeld abgegebenen Empfehlungen seien nicht genutzt worden, kann
nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Prüfung der Digitaltauglichkeit des Regelungsvorhabens
(Digitalcheck) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass gemeinsam mit den betroffenen Sozialleistungsträgern
geprüft werden soll, ob hinsichtlich der Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für
2027 bei anderen Sozialleistungsträgern Optionen für digitale und verfahrenserleichternde Maßnahmen bestehen
beziehungsweise auf untergesetzlicher Ebene zwischen den beteiligten Trägern geschaffen werden können.
Im Übrigen wird die Bundesregierung die Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung weiter vorantreiben
und dementsprechend auch die vom NKR angeregten Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen prüfen,
um den Datenaustausch unter den Sozialleistungsträgern weiter zu verbessern.
Soweit der NKR ausführt, ihm liegen Erkenntnisse vor, der Umstellungsaufwand für die Verwaltungen der Länder
könnten höher sein, als vom Ressort angenommen, und die Fallzahlen für die Jobcenter sind nicht – wie vom
Ressort angenommen – vernachlässigbar gering, ist eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen
Einwänden ohne Offenlegung der Erkenntnisse des NKR nicht möglich. Die Anzahl der betroffenen Fälle bei den
Jobcentern lässt sich aufgrund der Vielzahl von einzubeziehenden Faktoren nicht auswerten, so dass auch eine
belastbare Schätzung nicht vorgenommen werden kann. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit für den Rechtskreis
SGB II auf Nachfrage bestätigt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fallzahlen gering sein dürften, da
im Rechtskreis SGB II nur Personen betroffen sein dürften, die mit Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beziehen.
Anlage 4
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 154 Absatz 3 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Aus der im Gesetzentwurf gefassten Formulierung „(…) Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik,
eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu
finanzieren. (…)“ ist nicht erkennbar, welche Regelung damit getroffen werden soll.
Vielmehr entspricht der obengenannte Wortlaut dem Begründungstext des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Aus diesem Grund ist der obengenannte Satz aus dem neuen Absatz 3 des § 154 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI)
Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen.
Begründung:
Die Anhebung der Mindestrücklage dient der Absicherung der unterjährigen Liquidität der Deutschen
Rentenversicherung und kommt damit in erster Linie den Rentnerinnen und Rentner zugute. In einzelnen Jahren
kann die Anhebung der Mindestrücklage allerdings zu einem Anstieg des Beitragssatzes führen. Aus der
Formel für die Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ergibt sich, dass ein Anstieg des Beitragssatzes zu einem Anstieg des
Bundeszuschusses führt. Der allgemeine Bundeszuschuss wird seinerseits aus dem Steueraufkommen finanziert. Auf diesem
Weg wären die Rentnerinnen und Rentner an der Gegenfinanzierung der Anhebung der Mindestrücklage
beteiligt.
Die Regelung in § 287h SGB VI-E verhindert, dass sich die Anhebung der Mindestrücklage in einzelnen
Jahren steigernd auf den allgemeinen Bundeszuschuss auswirken kann. Dadurch werden die Rentnerinnen
und Rentner nicht mehr an der Gegenfinanzierung beteiligt. Die Lasten der Maßnahme müssen letztlich von
der Erwerbstätigen und sonstigen Beitragszahlenden getragen werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Prinzip
der Generationengerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen:
„1. § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen.
Begründung:
Der aufgeführte Änderungsvorschlag betrifft Anzeigepflichten der Sozialleistungsträger gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten. Dabei handelt es sich
um eine reine Information der Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbefugnisse sind damit nicht verbunden.
Da die Entlastung der Sozialverwaltung von unnötigen Pflichten und der Abbau von Bürokratie dringend
erforderlich sind, sollen diese Anzeigepflichten gestrichen werden.
Für die Sozialleistungsträger gelten trotzdem die einschlägigen Regelungen zum Sozialdatenschutz, für
deren Einhaltung die darauf spezialisierten Datenschutzbeauftragten der Träger zuständig sind. Insofern sind
die Anzeigepflichten entbehrlich.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelung:
Der Sozialversicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, Datenverarbeitungsanlagen
und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das
Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend geändert wird.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung als wichtigstes
Element im deutschen Alterssicherungssystem mit Blick auf die Herausforderungen aufgrund des
demografischen Wandels mittel- und langfristig zukunftsfest gestaltet werden muss. Insofern ist eine
Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich. Sicherheit im Alter ist ein
Ausdruck von Leistungsgerechtigkeit und ein Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität.
b) Der Bundesrat betont, dass viele Menschen in Deutschland keine weitere Absicherung als die
gesetzliche Rente haben – in Ostdeutschland 74 Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb von
herausragender Bedeutung, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür Sorge zu tragen,
dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko
von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Rentenbeziehenden, insbesondere für Frauen, zu
minimieren. Gleichzeitig ist es wichtig, eine Überforderung der jüngeren Generation durch einen stetigen
Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von
Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu wahren.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst bis 2031 stabil zu halten.
Hierfür wird die bisherige Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren für den
entsprechenden Zeitraum erneut ausgesetzt. Die Mehraufwendungen der Rentenversicherung sollen aus
Steuermitteln erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz in diesem Zeitraum grundsätzlich zu
vermeiden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Rentenanpassungsformel die Aufgabe hat, die
Finanzlage der Rentenversicherung zu stabilisieren. Er betrachtet mit Sorge, dass keine nachhaltige Lösung
für den Finanzbedarf der Rentenversicherung aufgezeigt wird, sondern erst im Jahr 2029 die
tatsächliche Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden soll, um gegebenenfalls
weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden Wirkung entsprechender
Maßnahmen hält der Bundesrat ein deutlich früheres Handeln für erforderlich.
d) Der Bundesrat sieht es im Sinne der Generationengerechtigkeit kritisch, dass die Haltelinie für den
Beitragssatz in Höhe von 20 Prozent bereits 2025 ausläuft, während die Haltelinie für das Rentenniveau
in Höhe von 48 Prozent bis 2031 verlängert wird. So erwartet die Bundesregierung eine Steigerung im
Beitragssatzverlauf von aktuell 18,6 auf 20,3 Prozent im Jahr 2031. Das Ziel der doppelten Haltelinie
ist es, Verlässlichkeit und Stabilität der allgemeinen Rentenversicherung zu stärken. Der Bundesrat hat
die Bundesregierung bereits aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden, die sicherstellen, dass
der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt
(vergleiche BR-Drucksache 264/24 (Beschluss)).
e) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Verbesserungen für Menschen mit niedrigen Renten zu
erreichen und das System der Grundrente gerecht weiterzuentwickeln und auszubauen. Denn für
Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten – hierzu zählen auch Pflichtbeitragszeiten
aufgrund von Kindererziehung und Pflege – in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in anderen
verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter
bestimmte Freibetragsregelungen vorgesehen. Allerdings profitieren sowohl von der Grundrente als auch
von den Freibeträgen bislang weniger Menschen als erwartet. Der Bundesrat erwartet daher mit
Interesse die Ergebnisse der bis zum Jahresende von der Bundesregierung durchzuführenden Evaluierung
der Grundrente.
f) Auch soweit die Bundesregierung beabsichtigt, zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein
Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen zu prüfen, muss sich die Lebensleistung der
Versicherten nach Überzeugung des Bundesrates stets in einer angemessenen Rentenhöhe widerspiegeln.
Ungeachtet dessen ist es dringend erforderlich, die Verbreitung der betrieblichen und privaten
Altersvorsorge gerade bei Geringverdienenden nachhaltig zu stärken und durch Evaluierungen nachzuweisen,
inwieweit die entsprechenden Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig sind.
g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bereits seit Längerem in
Rede stehende Einführung einer gründerfreundlich ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle
Selbstständigen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden
Gesetzesvorhaben verbunden werden kann.
h) Mit dem Gedanken der Transparenz ist nach Auffassung des Bundesrates nicht vereinbar, dass gemäß
§ 213 Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem zusätzlichen
Bundeszuschuss zwar weiterhin die nicht beitragsgedeckten Leistungen – also gesamtgesellschaftlich
gewünschte, sogenannte versicherungsfremde Leistungen – pauschal abgegolten werden sollen, nach wie
vor jedoch ungeklärt ist, wie die beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen im
Einzelnen abzugrenzen sind (vergleiche die Darstellung zur „einfachen“ gegenüber der „erweiterten
Abgrenzung“ im Jahresgutachten 2023/24 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, S. 294f.). Der Bundesrat hält daher nach wie vor ein gemeinsames
Verständnis und eine gesetzliche Festlegung für notwendig, welche nicht beitragsgedeckten Leistungen konkret
mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss abgegolten werden sollen. In der Folge ist für sämtliche nicht
beitragsgedeckten Leistungen – zum Beispiel Mütterrente oder Grundrentenzuschlag – konsequent auf
eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher Kosten zu achten (vergleiche BR-Drucksache
264/24 (Beschluss)).
5. Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzustellen, wie sich explizit die Vereinfachung
der Fortschreibungsvorschriften der Bundeszuschüsse auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt,
insbesondere, ob sich hierdurch eine Kürzung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften ergibt, und wenn ja,
in welcher Höhe.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die Berechnungsweise und die Fortschreibungsvorschriften
für Bundeszuschüsse zwecks Erhöhung der Transparenz vereinfacht werden. Dieses Ziel wird dem Grunde
nach begrüßt. Sofern aber gleichzeitig als Folge der angestrebten Vereinfachung eine weitere Kürzung der
Bundeszuschüsse verbunden ist, wird eine solche abgelehnt.
Anlage 5
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
Zu Ziffer 1 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die neue Regelung in § 154 Absatz 3 SGB VI legt eine neue Berichtspflicht für die Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bis 2031 fest. Während in den Sätzen 2 und 3
Berichtsgegenstand und Berichtsziel geregelt werden, dient Satz 4 dazu, den Kontext für den zu prüfenden
Berichtsgegenstand festzulegen. Satz 4 ist daher nicht entbehrlich.
Zu Ziffer 2 (Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Um einen Beitragssatzanstieg aufgrund der Verlängerung der Haltelinie und der vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten zu verhindern, wird mit dem Gesetzentwurf geregelt, die daraus resultierenden
Mehraufwendungen aus Steuermitteln zu erstatten. Damit werden die Beitragszahlenden mit Blick auf diese beiden
Maßnahmen gezielt entlastet.
Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf vor, Effekte auf die Höhe der zu leistenden Bundesmittel aus der
Vereinfachung der Bundeszuschüsse (kumuliert im Mittelfristzeitraum, siehe auch Ziffer 7) und der Anhebung der
Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage auszuschließen, auch um die Belastung des Bundeshaushaltes durch das
Rentenpaket 2025 zu begrenzen.
Durch die Anhebung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage wird die unterjährige Liquidität der Rentenversicherung
verbessert. Dies stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung und fördert ihre finanzielle Stabilität,
was sowohl für Rentnerinnen und Rentner als auch für die Beitragszahlenden von zentraler Bedeutung ist.
Zu Ziffer 3 (Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV))
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Ziffer 4 (zum Gesetzentwurf allgemein)
a) Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis.
b) Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis.
c) Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes
aus:
Im Gesetzentwurf wird die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der
Effekte auf den Bundeshaushalt ausführlich dargestellt. Ferner legt die Bundesregierung mit dem
Rentenversicherungsbericht jedes Jahr die tatsächliche und vorausberechnete finanzielle Entwicklung der
Rentenversicherung dar. Die für das Jahr 2029 eingeführte Berichtspflicht zielt darauf ab, die Auswirkungen der
Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau zu evaluieren, nachdem diese zum Zeitpunkt der Prüfung
bereits mehrere Jahre in Kraft war.
d) Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes
aus:
Der Rentenversicherungsbeitragssatz ist mit 18,6 Prozent seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Die
Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 ist damit deutlich unterschritten worden. Längerfristig
wird der Beitragssatz aufgrund des demografischen Wandels steigen, aber bei weitem nicht so stark, wie
noch vor einiger Zeit erwartet. Das liegt an einem starken Arbeitsmarkt, auf dem heute mehr Arbeitskräfte
aus dem Ausland, Frauen und Ältere arbeiten, als seinerzeit vorausgeschätzt wurde. Bis zum Jahr 2030 gilt
weiterhin die bereits Anfang der 2000er Jahre festgelegten Beitragssatzobergrenze von 22 Prozent. Auch
diese Obergrenze wird deutlich unterschritten werden. Sogar in der Zeit nach 2030, wenn die Auswirkungen
des demografischen Wandels ihren Höhepunkt erreichen, liegt der Beitragssatz nach den aktuellen
Vorausberechnungen noch unter diesem Wert. Damit fällt der Beitragssatzanstieg deutlich geringer aus, als von
vielen Seiten bisher prognostiziert wurde. Durch den jährlich vorzulegenden Rentenversicherungsbericht
wird die Beitragssatzentwicklung fortschreitend aufgezeigt, wodurch bei Bedarf sofortiges Handeln
ermöglicht wird.
e) Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis.
f) Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes
aus:
Die Förderung der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vor allem in kleineren Unternehmen und
bei Beschäftigten mit geringen Einkommen ist ausdrückliches Ziel des vorgelegten Regierungsentwurfs für
ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz. Dieses sieht eine Evaluierung für das Jahr 2030 vor. Parallel
arbeitet die Bundesregierung an einer Reform der privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge.
g) Die Bundesregierung nimmt zu der Prüfbitte des Bundesrates wie folgt Stellung:
Nach der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass alle neuen Selbstständigen, die keinem
obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche
Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für
Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich. Aufgrund der unterschiedlichen
inhaltlichen Schwerpunkte hält die Bundesregierung ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben für die
Altersvorsorgepflicht für Selbstständige für sachgerecht. Dadurch wird eine zielführende Diskussion des Vorhabens und
aller damit zusammenhängender Fragen sichergestellt.
h) Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes
aus:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Sozialversicherung. Es ist daher richtig, dass sie auch Leistungen
erbringt, denen keine vorherigen Beitragszahlungen zugrunde liegen, die aber dem sozialen Ausgleich
dienen und als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können. Für die nicht beitragsgedeckten
Leistungen existiert in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und abschließende Abgrenzung, da es
letztendlich auch eine Frage von Werturteilen ist, welche Leistungen dem versicherten Risiko oder dem sozialen
Ausgleich zugeordnet bzw. als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können. Aufgrund dieser
Abgrenzungsprobleme ist die Ausweisung der nicht beitragsgedeckten Leistungen nur in einer Bandbreite
sinnvoll. Deshalb wird zwischen einer engen und einer erweiterten Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen unterschieden.
Zu Ziffer 5 (Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes aus:
In der Gesetzesbegründung zu § 213 SGB VI ist ausführlich dargestellt, wie sich die Vereinfachung der
Fortschreibungsvorschriften auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt.
Es ist richtig, dass durch die Streichung der Minderungsbeträge bei der Fortschreibung der allgemeine
Bundeszuschuss und der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zunächst geringfügig niedriger ausfallen. Es
wird aber im Zuge der Vereinfachung auch geregelt, dass künftig der tatsächliche Beitragssatz bei der
Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses anzuwenden ist. Bisher muss hier ein fiktiver Beitragssatz, der sich ohne
Berücksichtigung des zusätzlichen und ergänzenden Bundeszuschusses ergäbe, angewendet werden. Diese
Änderung führt längerfristig zu einem etwas höheren allgemeinen Bundeszuschuss, wenn der Beitragssatz im
Zeitverlauf steigt.
Wie bereits unter Ziffer 2 und ebenso im Gesetzentwurf ausgeführt, sollen aufgrund der Vereinfachungen der
Fortschreibungsvorschriften für die Bundeszuschüsse Effekte auf deren Höhe – kumuliert im Mittelfristzeitraum
– ausgeschlossen werden. Hierfür wird im Gesetzentwurf ausgeführt: „Um eine, durch die Vereinfachungen
bewirkte, mittelfristige leichte Erhöhung der Bundeszuschüsse auszugleichen wird zudem der Ausgangsbetrag des
allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 leicht abgesenkt.“ Eine Kürzung der Bundeszuschüsse – über
den Mittelfristzeitraum insgesamt betrachtet – ergibt sich durch diese Maßnahmen nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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