Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
[Bundesrat Drucksache 357/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - FS - Fz - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 154 Absatz 3 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Aus der im Gesetzentwurf gefassten Formulierung „(…) Nur eine
wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine
angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. (…)“
ist nicht erkennbar, welche Regelung damit getroffen werden soll.
Vielmehr entspricht der obengenannte Wortlaut dem Begründungstext des
vorliegenden Gesetzentwurfs. Aus diesem Grund ist der obengenannte Satz aus
dem neuen Absatz 3 des § 154 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VI) zu streichen.
AIS
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI)
Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen.
Begründung:
Die Anhebung der Mindestrücklage dient der Absicherung der unterjährigen
Liquidität der Deutschen Rentenversicherung und kommt damit in erster Linie
den Rentnerinnen und Rentner zugute. In einzelnen Jahren kann die Anhebung
der Mindestrücklage allerdings zu einem Anstieg des Beitragssatzes führen.
Aus der Formel für die Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ergibt sich, dass
ein Anstieg des Beitragssatzes zu einem Anstieg des Bundeszuschusses führt.
Der allgemeine Bundeszuschuss wird seinerseits aus dem Steueraufkommen
finanziert. Auf diesem Weg wären die Rentnerinnen und Rentner an der
Gegenfinanzierung der Anhebung der Mindestrücklage beteiligt.
Die Regelung in § 287h SGB VI-E verhindert, dass sich die Anhebung der
Mindestrücklage in einzelnen Jahren steigernd auf den allgemeinen
Bundeszuschuss auswirken kann. Dadurch werden die Rentnerinnen und Rentner nicht
mehr an der Gegenfinanzierung beteiligt. Die Lasten der Maßnahme müssen
letztlich von der Erwerbstätigen und sonstigen Beitragszahlenden getragen
werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Prinzip der Generationengerechtigkeit
nicht in Einklang zu bringen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI)*
Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben wird die
Mindestnachhaltigkeitsrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der
durchschnittlichen monatlichen Ausgaben zu eigenen Lasten angehoben, um
die unterjährige Liquidität zu stärken. Dies wird begrüßt.
Die aus einer Beitragssatzanhebung aufgrund der Anhebung der
Mindestrücklage resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des
Bundes an die allgemeine Rentenversicherung sollen aber laut dem jetzt
vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeschlossen werden, so dass die
Belastung der Anhebung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage von den
Beitragszahlenden ohne Beteiligung des Bundes aufzubringen ist. Dies wird als
nicht sachgerecht angesehen.
Bereits 2022 waren vier Sonderzahlungen in Höhe von je 500 Millionen Euro
für die Jahre 2022 bis 2025 nachträglich abgeschafft und mit den Haushaltsfi-
* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen.
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
AIS, FS
entfällt bei
Annahme
von Ziffer
- 3 - Empfehlungen, 357/1/25
...
nanzierungsgesetzen für die Jahre 2023 und 2024 der Erhöhungsbetrag zum
zusätzlichen Bundeszuschuss gekürzt worden. Durch diese seinerzeit aus
fiskalischen Gründen vorgenommenen Kürzungen wurde die Rücklage bereits
zurückgeführt und die Differenz, die zur Erreichung der neuen
Mindestnachhaltigkeitsrücklage aufzubringen ist, erhöht. Die Lasten der Anhebung der
Mindestrücklage sollten daher ausgewogen und unter Beteiligung des Bundes verteilt
werden.
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV),
Artikel 2a – neu – (§ 25b Absatz 6 Satz 1 SGB V), Artikel 2b – neu – (§ 80
Absatz 1, Absatz 5 – neu – SGB X)
a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen:
„1. § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“
bb) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen.
b) Nach Artikel 2 sind die folgenden Artikel 2a und 2b einzufügen:
‚Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 25b Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen.
Artikel 2b
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 1 bis 4.
AIS
...
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von
Sozialdaten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 679/2016 beauftragt
werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte
Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen.“ ‘
Begründung:
Die aufgeführten Änderungsvorschläge betreffen Anzeigepflichten der
Sozialleistungsträger gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde im
Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten. Dabei handelt es sich um eine
reine Information der Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbefugnisse sind damit nicht
verbunden.
Da die Entlastung der Sozialverwaltung von unnötigen Pflichten und der
Abbau von Bürokratie dringend erforderlich sind, sollen diese Anzeigepflichten
gestrichen werden.
Für die Sozialleistungsträger gelten trotzdem die einschlägigen Regelungen
zum Sozialdatenschutz, für deren Einhaltung die darauf spezialisierten
Datenschutzbeauftragten der Träger zuständig sind. Insofern sind die
Anzeigepflichten entbehrlich.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
Buchstabe a
Der Sozialversicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht
anzuzeigen, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder
anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das
Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend geändert wird.
Buchstabe b
Artikel 2 a
Die Norm regelt die datengestützte Erkennung individueller
Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kassen dürfen
personenbezogene Daten, die sie zu Abrechnungszwecken erhalten haben, nutzen, um
Versicherte auf gesundheitliche Risiken hinzuweisen und frühzeitig
Erkrankungen zu erkennen. Die Kasse ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde vor
Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten die Ziele und
Datengrundlagen einer solchen Auswertung anzuzeigen.
Artikel 2b
Der Sozialversicherungsträger hat seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde
unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit vor der
Auftragserteilung unter Angabe bestimmter gesetzlich definierter Mindestangaben
schriftlich oder elektronisch Anzeige zu erstatten.
Die in § 80 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
...
normierte Regelung zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen ist von der
geplanten Streichung nicht betroffen und wird daher in einen neuen Absatz 5
verschoben.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die umlagefinanzierte gesetzliche
Rentenversicherung als wichtigstes Element im deutschen Alterssicherungssystem mit
Blick auf die Herausforderungen aufgrund des demografischen Wandels
mittel- und langfristig zukunftsfest gestaltet werden muss. Insofern ist eine
Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich.
Sicherheit im Alter ist ein Ausdruck von Leistungsgerechtigkeit und ein
Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität.
b) Der Bundesrat betont, dass viele Menschen in Deutschland keine weitere
Absicherung als die gesetzliche Rente haben – in Ostdeutschland 74
Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb von herausragender
Bedeutung, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür
Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten
Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko von Armut und sozialer
Ausgrenzung für die Rentenbeziehenden, insbesondere für Frauen, zu
minimieren. Gleichzeitig ist es wichtig, eine Überforderung der jüngeren Generation
durch einen stetigen Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu
vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von
Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu
wahren.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst
bis 2031 stabil zu halten. Hierfür wird die bisherige
Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren für den entsprechenden Zeitraum erneut
ausgesetzt. Die Mehraufwendungen der Rentenversicherung sollen aus
Steuermitteln erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz in
diesem Zeitraum grundsätzlich zu vermeiden. Der Bundesrat weist darauf
hin, dass die Rentenanpassungsformel die Aufgabe hat, die Finanzlage der
Rentenversicherung zu stabilisieren. Er betrachtet mit Sorge, dass keine
nachhaltige Lösung für den Finanzbedarf der Rentenversicherung
aufgezeigt wird, sondern erst im Jahr 2029 die tatsächliche Entwicklung des
Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden soll, um gegebenenfalls
weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden
Wirkung entsprechender Maßnahmen hält der Bundesrat ein deutlich frühe-
AIS, FS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6
...
res Handeln für erforderlich.
d) Der Bundesrat sieht es im Sinne der Generationengerechtigkeit kritisch,
dass die Haltelinie für den Beitragssatz in Höhe von 20 Prozent bereits
2025 ausläuft, während die Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48
Prozent bis 2031 verlängert wird. So erwartet die Bundesregierung eine
Steigerung im Beitragssatzverlauf von aktuell 18,6 auf 20,3 Prozent im Jahr
2031. Das Ziel der doppelten Haltelinie ist es, Verlässlichkeit und Stabilität
der allgemeinen Rentenversicherung zu stärken. Der Bundesrat hat die
Bundesregierung bereits aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden,
die sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark
ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt (vergleiche BR-
Drucksache 264/24 (Beschluss)).
e) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Verbesserungen für Menschen
mit niedrigen Renten zu erreichen und das System der Grundrente gerecht
weiterzuentwickeln und auszubauen. Denn für Personen, die mindestens 33
Jahre an Grundrentenzeiten – hierzu zählen auch Pflichtbeitragszeiten
aufgrund von Kindererziehung und Pflege – in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung
erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter bestimmte
Freibetragsregelungen vorgesehen. Allerdings profitieren sowohl von der Grundrente als
auch von den Freibeträgen bislang weniger Menschen als erwartet. Der
Bundesrat erwartet daher mit Interesse die Ergebnisse der bis zum
Jahresende von der Bundesregierung durchzuführenden Evaluierung der
Grundrente.
f) Auch soweit die Bundesregierung beabsichtigt, zur Mitte der Legislatur
eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei
Rentensäulen zu prüfen, muss sich die Lebensleistung der Versicherten nach
Überzeugung des Bundesrates stets in einer angemessenen Rentenhöhe
widerspiegeln. Ungeachtet dessen ist es dringend erforderlich, die Verbreitung
der betrieblichen und privaten Altersvorsorge gerade bei
Geringverdienenden nachhaltig zu stärken und durch Evaluierungen nachzuweisen,
inwieweit die entsprechenden Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig sind.
g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
bereits seit Längerem in Rede stehende Einführung einer gründerfreundlich
ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen, die nicht be-
...
reits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden
Gesetzesvorhaben verbunden werden kann.
h) Mit dem Gedanken der Transparenz ist nach Auffassung des Bundesrates
nicht vereinbar, dass gemäß § 213 Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss zwar
weiterhin die nicht beitragsgedeckten Leistungen – also gesamtgesellschaftlich
gewünschte, sogenannte versicherungsfremde Leistungen – pauschal
abgegolten werden sollen, nach wie vor jedoch ungeklärt ist, wie die
beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen im Einzelnen
abzugrenzen sind (vergleiche die Darstellung zur „einfachen“ gegenüber der
„erweiterten Abgrenzung“ im Jahresgutachten 2023/24 des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung,
S. 294f.). Der Bundesrat hält daher nach wie vor ein gemeinsames
Verständnis und eine gesetzliche Festlegung für notwendig, welche nicht
beitragsgedeckten Leistungen konkret mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss
abgegolten werden sollen. In der Folge ist für sämtliche nicht
beitragsgedeckten Leistungen – zum Beispiel Mütterrente oder Grundrentenzuschlag
– konsequent auf eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher
Kosten zu achten (vergleiche BR-Drucksache 264/24 (Beschluss)).
6. Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen**
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Einführung einer gründerfreundlich
ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen, die nicht bereits
anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben
verbunden werden kann, damit die Einführung schnellstmöglich gelingt.
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vereinbart, alle neuen
Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet
sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige wird bereits seit
längerem angestrebt und war auch in den beiden vergangenen
Legislaturperioden bereits vorgesehen. Eine Umsetzung ist bislang noch nicht erfolgt.
** Im AIS und FS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen.
AIS, FS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 5
...
Auch bei Selbständigen muss sichergestellt sein, dass diese im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten verpflichtend für ihr Alter vorsorgen. Dies dient
zum einen dem Schutz der Selbständigen selbst, die die wirtschaftlichen
Risiken ihrer Erwerbstätigkeit alleine tragen und denen teils durch niedrige und
schwankende Einkommen eine regelmäßige und auskömmliche Altersvorsorge
nur erschwert möglich ist. Altersarmut bei Selbständigen kann so vorgebeugt
werden.
Zum anderen gilt es zu vermeiden, dass Selbständige aufgrund einer nicht
ausreichenden Altersvorsorge während des aktiven Erwerbslebens im Alter auf
Grundsicherung und damit auf Leistungen des Staates angewiesen sind. Das
unternehmerische Risiko von Selbständigen bezogen auf die Altersversorgung
kann und darf nicht durch eine nicht ausreichende Altersvorsorge auf den
Steuerzahler abgewälzt werden.
Der Sozialbeirat hat in seinem Jahresgutachten 2023 die Bundesregierung
erneut mit Nachdruck dazu aufgefordert, zeitnah die Altersvorsorgepflicht für
Selbstständige gesetzlich auf den Weg zu bringen.
Auch die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ hatte bereits in
ihrem Gutachten aus dem Jahr 2020 festgestellt, dass ehemals Selbständige im
Alter überproportional bedürftig sind und nachdrücklich das Vorhaben aus dem
seinerzeitigen Koalitionsvertrag der Bundesregierung zur Einführung einer
Altersvorsorgepflicht für Selbständigen unterstützt.
Vor diesem Hintergrund sollte daher nun schnellstmöglich eine entsprechende
Pflicht zur Altersvorsorge angepasst an die besonderen Erfordernisse von
Selbständigen auf den Weg gebracht werden. Hierzu bietet sich das jetzige
Gesetzesvorhaben als Anknüpfungspunkt an.
7. Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzustellen, wie
sich explizit die Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften der
Bundeszuschüsse auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt, insbesondere, ob sich
hierdurch eine Kürzung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften ergibt,
und wenn ja, in welcher Höhe.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die Berechnungsweise und die
Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse zwecks Erhöhung der
Transparenz vereinfacht werden. Dieses Ziel wird dem Grunde nach begrüßt. Sofern
aber gleichzeitig als Folge der angestrebten Vereinfachung eine weitere
Kürzung der Bundeszuschüsse verbunden ist, wird eine solche abgelehnt.
AIS, FS
B
8. Der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
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