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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 357/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten [Bundesrat Drucksache 357/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - FS - Fz - Wi zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten A Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 154 Absatz 3 Satz 4 ist zu streichen. Begründung: Aus der im Gesetzentwurf gefassten Formulierung „(…) Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. (…)“ ist nicht erkennbar, welche Regelung damit getroffen werden soll. Vielmehr entspricht der obengenannte Wortlaut dem Begründungstext des vorliegenden Gesetzentwurfs. Aus diesem Grund ist der obengenannte Satz aus dem neuen Absatz 3 des § 154 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu streichen. AIS ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI) Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen. Begründung: Die Anhebung der Mindestrücklage dient der Absicherung der unterjährigen Liquidität der Deutschen Rentenversicherung und kommt damit in erster Linie den Rentnerinnen und Rentner zugute. In einzelnen Jahren kann die Anhebung der Mindestrücklage allerdings zu einem Anstieg des Beitragssatzes führen. Aus der Formel für die Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ergibt sich, dass ein Anstieg des Beitragssatzes zu einem Anstieg des Bundeszuschusses führt. Der allgemeine Bundeszuschuss wird seinerseits aus dem Steueraufkommen finanziert. Auf diesem Weg wären die Rentnerinnen und Rentner an der Gegenfinanzierung der Anhebung der Mindestrücklage beteiligt. Die Regelung in § 287h SGB VI-E verhindert, dass sich die Anhebung der Mindestrücklage in einzelnen Jahren steigernd auf den allgemeinen Bundeszuschuss auswirken kann. Dadurch werden die Rentnerinnen und Rentner nicht mehr an der Gegenfinanzierung beteiligt. Die Lasten der Maßnahme müssen letztlich von der Erwerbstätigen und sonstigen Beitragszahlenden getragen werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Prinzip der Generationengerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI)* Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen. Begründung: Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben wird die Mindestnachhaltigkeitsrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben zu eigenen Lasten angehoben, um die unterjährige Liquidität zu stärken. Dies wird begrüßt. Die aus einer Beitragssatzanhebung aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung sollen aber laut dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeschlossen werden, so dass die Belastung der Anhebung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage von den Beitragszahlenden ohne Beteiligung des Bundes aufzubringen ist. Dies wird als nicht sachgerecht angesehen. Bereits 2022 waren vier Sonderzahlungen in Höhe von je 500 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2025 nachträglich abgeschafft und mit den Haushaltsfi- * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen. AIS bei Annahme entfällt Ziffer 3 AIS, FS entfällt bei Annahme von Ziffer - 3 - Empfehlungen, 357/1/25 ... nanzierungsgesetzen für die Jahre 2023 und 2024 der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss gekürzt worden. Durch diese seinerzeit aus fiskalischen Gründen vorgenommenen Kürzungen wurde die Rücklage bereits zurückgeführt und die Differenz, die zur Erreichung der neuen Mindestnachhaltigkeitsrücklage aufzubringen ist, erhöht. Die Lasten der Anhebung der Mindestrücklage sollten daher ausgewogen und unter Beteiligung des Bundes verteilt werden. 4. Zu Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV), Artikel 2a – neu – (§ 25b Absatz 6 Satz 1 SGB V), Artikel 2b – neu – (§ 80 Absatz 1, Absatz 5 – neu – SGB X) a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen: „1. § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“ bb) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen. b) Nach Artikel 2 sind die folgenden Artikel 2a und 2b einzufügen: ‚Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 25b Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen. Artikel 2b Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 1 bis 4. AIS ... c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 679/2016 beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“ ‘ Begründung: Die aufgeführten Änderungsvorschläge betreffen Anzeigepflichten der Sozialleistungsträger gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten. Dabei handelt es sich um eine reine Information der Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbefugnisse sind damit nicht verbunden. Da die Entlastung der Sozialverwaltung von unnötigen Pflichten und der Abbau von Bürokratie dringend erforderlich sind, sollen diese Anzeigepflichten gestrichen werden. Für die Sozialleistungsträger gelten trotzdem die einschlägigen Regelungen zum Sozialdatenschutz, für deren Einhaltung die darauf spezialisierten Datenschutzbeauftragten der Träger zuständig sind. Insofern sind die Anzeigepflichten entbehrlich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen: Buchstabe a Der Sozialversicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend geändert wird. Buchstabe b Artikel 2 a Die Norm regelt die datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kassen dürfen personenbezogene Daten, die sie zu Abrechnungszwecken erhalten haben, nutzen, um Versicherte auf gesundheitliche Risiken hinzuweisen und frühzeitig Erkrankungen zu erkennen. Die Kasse ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten die Ziele und Datengrundlagen einer solchen Auswertung anzuzeigen. Artikel 2b Der Sozialversicherungsträger hat seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit vor der Auftragserteilung unter Angabe bestimmter gesetzlich definierter Mindestangaben schriftlich oder elektronisch Anzeige zu erstatten. Die in § 80 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ... normierte Regelung zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen ist von der geplanten Streichung nicht betroffen und wird daher in einen neuen Absatz 5 verschoben. 5. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung als wichtigstes Element im deutschen Alterssicherungssystem mit Blick auf die Herausforderungen aufgrund des demografischen Wandels mittel- und langfristig zukunftsfest gestaltet werden muss. Insofern ist eine Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich. Sicherheit im Alter ist ein Ausdruck von Leistungsgerechtigkeit und ein Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität. b) Der Bundesrat betont, dass viele Menschen in Deutschland keine weitere Absicherung als die gesetzliche Rente haben – in Ostdeutschland 74 Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb von herausragender Bedeutung, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Rentenbeziehenden, insbesondere für Frauen, zu minimieren. Gleichzeitig ist es wichtig, eine Überforderung der jüngeren Generation durch einen stetigen Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu wahren. c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst bis 2031 stabil zu halten. Hierfür wird die bisherige Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren für den entsprechenden Zeitraum erneut ausgesetzt. Die Mehraufwendungen der Rentenversicherung sollen aus Steuermitteln erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz in diesem Zeitraum grundsätzlich zu vermeiden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Rentenanpassungsformel die Aufgabe hat, die Finanzlage der Rentenversicherung zu stabilisieren. Er betrachtet mit Sorge, dass keine nachhaltige Lösung für den Finanzbedarf der Rentenversicherung aufgezeigt wird, sondern erst im Jahr 2029 die tatsächliche Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden soll, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden Wirkung entsprechender Maßnahmen hält der Bundesrat ein deutlich frühe- AIS, FS bei Annahme entfällt Ziffer 6 ... res Handeln für erforderlich. d) Der Bundesrat sieht es im Sinne der Generationengerechtigkeit kritisch, dass die Haltelinie für den Beitragssatz in Höhe von 20 Prozent bereits 2025 ausläuft, während die Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent bis 2031 verlängert wird. So erwartet die Bundesregierung eine Steigerung im Beitragssatzverlauf von aktuell 18,6 auf 20,3 Prozent im Jahr 2031. Das Ziel der doppelten Haltelinie ist es, Verlässlichkeit und Stabilität der allgemeinen Rentenversicherung zu stärken. Der Bundesrat hat die Bundesregierung bereits aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden, die sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt (vergleiche BR- Drucksache 264/24 (Beschluss)). e) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Verbesserungen für Menschen mit niedrigen Renten zu erreichen und das System der Grundrente gerecht weiterzuentwickeln und auszubauen. Denn für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten – hierzu zählen auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege – in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter bestimmte Freibetragsregelungen vorgesehen. Allerdings profitieren sowohl von der Grundrente als auch von den Freibeträgen bislang weniger Menschen als erwartet. Der Bundesrat erwartet daher mit Interesse die Ergebnisse der bis zum Jahresende von der Bundesregierung durchzuführenden Evaluierung der Grundrente. f) Auch soweit die Bundesregierung beabsichtigt, zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen zu prüfen, muss sich die Lebensleistung der Versicherten nach Überzeugung des Bundesrates stets in einer angemessenen Rentenhöhe widerspiegeln. Ungeachtet dessen ist es dringend erforderlich, die Verbreitung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge gerade bei Geringverdienenden nachhaltig zu stärken und durch Evaluierungen nachzuweisen, inwieweit die entsprechenden Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig sind. g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bereits seit Längerem in Rede stehende Einführung einer gründerfreundlich ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen, die nicht be- ... reits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben verbunden werden kann. h) Mit dem Gedanken der Transparenz ist nach Auffassung des Bundesrates nicht vereinbar, dass gemäß § 213 Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss zwar weiterhin die nicht beitragsgedeckten Leistungen – also gesamtgesellschaftlich gewünschte, sogenannte versicherungsfremde Leistungen – pauschal abgegolten werden sollen, nach wie vor jedoch ungeklärt ist, wie die beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen im Einzelnen abzugrenzen sind (vergleiche die Darstellung zur „einfachen“ gegenüber der „erweiterten Abgrenzung“ im Jahresgutachten 2023/24 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, S. 294f.). Der Bundesrat hält daher nach wie vor ein gemeinsames Verständnis und eine gesetzliche Festlegung für notwendig, welche nicht beitragsgedeckten Leistungen konkret mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss abgegolten werden sollen. In der Folge ist für sämtliche nicht beitragsgedeckten Leistungen – zum Beispiel Mütterrente oder Grundrentenzuschlag – konsequent auf eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher Kosten zu achten (vergleiche BR-Drucksache 264/24 (Beschluss)). 6. Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen** Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Einführung einer gründerfreundlich ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben verbunden werden kann, damit die Einführung schnellstmöglich gelingt. Begründung: Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vereinbart, alle neuen Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige wird bereits seit längerem angestrebt und war auch in den beiden vergangenen Legislaturperioden bereits vorgesehen. Eine Umsetzung ist bislang noch nicht erfolgt. ** Im AIS und FS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen. AIS, FS entfällt bei Annahme von Ziffer 5 ... Auch bei Selbständigen muss sichergestellt sein, dass diese im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten verpflichtend für ihr Alter vorsorgen. Dies dient zum einen dem Schutz der Selbständigen selbst, die die wirtschaftlichen Risiken ihrer Erwerbstätigkeit alleine tragen und denen teils durch niedrige und schwankende Einkommen eine regelmäßige und auskömmliche Altersvorsorge nur erschwert möglich ist. Altersarmut bei Selbständigen kann so vorgebeugt werden. Zum anderen gilt es zu vermeiden, dass Selbständige aufgrund einer nicht ausreichenden Altersvorsorge während des aktiven Erwerbslebens im Alter auf Grundsicherung und damit auf Leistungen des Staates angewiesen sind. Das unternehmerische Risiko von Selbständigen bezogen auf die Altersversorgung kann und darf nicht durch eine nicht ausreichende Altersvorsorge auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Der Sozialbeirat hat in seinem Jahresgutachten 2023 die Bundesregierung erneut mit Nachdruck dazu aufgefordert, zeitnah die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige gesetzlich auf den Weg zu bringen. Auch die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ hatte bereits in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2020 festgestellt, dass ehemals Selbständige im Alter überproportional bedürftig sind und nachdrücklich das Vorhaben aus dem seinerzeitigen Koalitionsvertrag der Bundesregierung zur Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständigen unterstützt. Vor diesem Hintergrund sollte daher nun schnellstmöglich eine entsprechende Pflicht zur Altersvorsorge angepasst an die besonderen Erfordernisse von Selbständigen auf den Weg gebracht werden. Hierzu bietet sich das jetzige Gesetzesvorhaben als Anknüpfungspunkt an. 7. Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzustellen, wie sich explizit die Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften der Bundeszuschüsse auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt, insbesondere, ob sich hierdurch eine Kürzung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften ergibt, und wenn ja, in welcher Höhe. Begründung: Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die Berechnungsweise und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse zwecks Erhöhung der Transparenz vereinfacht werden. Dieses Ziel wird dem Grunde nach begrüßt. Sofern aber gleichzeitig als Folge der angestrebten Vereinfachung eine weitere Kürzung der Bundeszuschüsse verbunden ist, wird eine solche abgelehnt. AIS, FS B 8. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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