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Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 - RWBestV 2026)

dip / drucksache 30.04.2026 · WP 21 · 243/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 - RWBestV 2026) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 243/26 30.04.26 AIS - Fz Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 - RWBestV 2026) A. Problem und Ziel Nach den gesetzlichen Vorgaben sind der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli eines Jahres anzupassen. Ferner ist der ab dem 1. Juli eines Jahres maßgebende Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Mit der Verordnung sind daher die nachfolgenden Werte festzulegen: 1. Gesetzliche Rentenversicherung - Bestimmung des ab dem 1. Juli 2026 maßgebenden aktuellen Rentenwerts - Bestimmung des ab dem 1. Juli 2026 maßgebenden Ausgleichsbedarfs 2. Alterssicherung der Landwirte - Bestimmung des ab dem 1. Juli 2026 maßgebenden allgemeinen Rentenwerts 3. Gesetzliche Unfallversicherung - Bestimmung des ab dem 1. Juli 2026 maßgebenden Anpassungsfaktors - Bestimmung des ab dem 1. Juli 2026 maßgebenden Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes Bei allen Werten handelt es sich um relevante Kenngrößen für das jeweilige Leistungsrecht. B. Lösung Um die maßgebenden unter A. genannten Werte zum 1. Juli 2026 zu bestimmen, werden diese Werte entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Anpassungsvorschriften fortgeschrieben und wie folgt festgelegt: 1. Gesetzliche Rentenversicherung - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro - Festsetzung des Ausgleichsbedarfs ab 1. Juli 2026 auf 1,0000 2. Alterssicherung der Landwirte - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2026 auf 19,63 Euro 3. Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Anpassungsfaktors ab dem 1. Juli 2026 auf 1,0424 - Festsetzung des Mindest- und Höchstbetrages des Pflegegeldes ab dem 1. Juli 2026 auf 482 Euro und 1 916 Euro monatlich C. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 ergeben sich im Jahr 2026 in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Alterssicherung der Landwirte und in der gesetzlichen Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 9 333 Millionen Euro. Davon entfallen rund 9 003 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 59 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 137 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 134 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Ab dem Jahr 2027 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 18 666 Millionen Euro. Davon entfallen rund 18 006 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 118 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 275 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 268 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Von den Mehraufwendungen werden im Jahr 2026 rund 332 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 663 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2026 rund 50 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 100 Millionen Euro erstattet. Bei diesen Angaben ist die im Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2025 vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet für die Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme berücksichtigt. Diese Anteilsänderung ist in der Finanzplanung des Bundes ab 2026 grundsätzlich bereits berücksichtigt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ergibt sich keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund eines sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Bundesrat Drucksache 243/26 30.04.26 AIS - Fz Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 - RWBestV 2026) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. April 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 - RWBestV 2026) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 69 Absatz 1, der §§ 68, 68a, 154a und 255d Absatz 5, der §§ 255e, 255h, 255i, und 291b Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, – des § 23 Absatz 4 und des § 26 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch … geändert worden ist und – des § 44 Absatz 6 und des § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist: § 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro. § 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2026 1,0000. § 3 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro. § 4 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2026 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0424. (2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 482 Euro und 1 916 Euro monatlich. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Aufgrund der einschlägigen Ermächtigungsnormen hat die Bundesregierung die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 zu erlassen. Durch diese werden bestimmt: – der ab dem 1. Juli 2026 maßgebende aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, – der ab dem 1. Juli 2026 maßgebende Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung, – der ab dem 1. Juli 2026 maßgebende allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte, – der ab dem 1. Juli 2026 maßgebende Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung und – der ab dem 1. Juli 2026 maßgebende Mindest- und Höchstbetrag des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 werden die unter I. genannten Werte für den Zeitraum ab 1. Juli 2026 neu bestimmt. 1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2026 bestimmt. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, wenn für ein Jahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 erfolgt gemäß § 255i SGB VI nach Mindestsicherungsniveau, da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 aufgrund der Niveauschutzklausel auf den nach § 255e Absatz 2 SGB VI für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde. Der aktuelle Rentenwert ist daher zum 1. Juli 2026 so festzusetzen, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau, also das Verhältnis von verfügbarer Standardrente zum verfügbaren Durchschnittsentgelt von 48 Prozent, erreicht wird. Die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts entspricht der anpassungsrelevanten Lohnerhöhung, sofern sich die Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die der Rentnerinnen und Rentner nicht verändern. Etwaige Veränderungen der Sozialbeiträge, die sich auf das Sicherungsniveau vor Steuern auswirken, werden durch die Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ausgeglichen, weil das Sicherungsniveau vor Steuern weiterhin 48 Prozent erreichen muss. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 berücksichtigt im Ergebnis: – die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung in Höhe von 4,25 Prozent, also die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2023 zum Jahr 2024) berücksichtigt wird, – die Wirkung der Veränderung der Sozialabgabenquote, die in diesem Jahr nur aus der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung resultiert. Da diese sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden gleichermaßen betrifft, ergeben sich rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte) (vgl. hierzu auch Begründung B. Besonderer Teil zu § 1). Der bis zum 30. Juni 2026 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich damit ab dem 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,24 Prozent. 2. Festsetzung des Ausgleichsbedarfs in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Ausgleichsbedarf ist die Summe der durch die Rentengarantie unterbliebenen Minderungswirkungen. Der bis zum 30. Juni 2026 bestehende Ausgleichsbedarf beträgt 1,0000. Es besteht insoweit kein abzubauender Ausgleichsbedarf. In den Jahren, in denen der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau angepasst wird (§ 255i SGB VI), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs 1,0000 (§ 255h Absatz 6 SGB VI). Das bedeutet, dass in diesen Jahren kein neuer Ausgleichsbedarf berechnet wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt somit ab dem 1. Juli 2026 weiterhin 1,0000. Eine Schutzklausel kommt in diesem Jahr nicht zur Anwendung, da die Rentenanpassung positiv ist. 3. Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts in der Alterssicherung der Landwirte Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2026 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert um 4,24 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert um 4,24 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 beträgt daher 19,63 Euro. 4. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0424. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2026. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz folgt aus den genannten Ermächtigungsgrundlagen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026 erhöht, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ gehört unter anderem, dass allen Bürgerinnen und Bürgern eine angemessene Partizipation am wirtschaftlichen Fortschritt und den sozialen Errungenschaften ermöglicht wird. Diese Verordnung trägt zur Erreichung dieses Ziels bei, weil durch die lohnorientierte Anpassung der Renten sichergestellt wird, dass die Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, denn durch die Anpassung der Renten zum 1. Juli 2026 steigt das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte. Somit wird durch diese Verordnung der soziale Zusammenhalt gestärkt. Die Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Rentnerhaushalte stärkt zudem die Konsumnachfrage und setzt - für sich genommen - damit positive Impulse für das Wirtschaftswachstum. Gleiches gilt für den allgemeinen Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der gesetzlichen Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 9 333 Millionen Euro im Jahr 2026. Ab dem Jahr 2027 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 18 666 Millionen Euro. Von diesen Mehraufwendungen werden im Jahr 2026 rund 332 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 663 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2026 rund 50 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 100 Millionen Euro erstattet. Bei diesen Angaben ist die im Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2025 vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet für die Aufwendungen für die Zusatzversorguungssysteme berücksichtigt. Diese Anteilsänderung ist in der Finanzplanung des Bundes ab 2026 grundsätzlich bereits berücksichtigt. Die Mehraufwendungen verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt: 3.1. Gesetzliche Rentenversicherung Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 sind die folgenden Mehraufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner) verbunden: Bereiche der Mehraufwendungen Mehraufwendungen im Jahr 2026 Mehraufwendungen ab dem Jahr 2027 p.a. gesetzliche Rentenversicherung insgesamt, darunter: 9 003 Mio. Euro 18 006 Mio. Euro allgemeine Rentenversicherung 8 818 Mio. Euro 17 636 Mio. Euro knappschaftliche Rentenversicherung 185 Mio. Euro 370 Mio. Euro Die Mehraufwendungen im Jahr 2026 von 185 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 von jährlich 370 Millionen Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung werden im Rahmen der Beteiligung des Bundes an der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 215 SGB VI vom Bund getragen. 3.2. Alterssicherung der Landwirte In der Alterssicherung der Landwirte belaufen sich die Mehraufwendungen im Jahr 2026 auf rund 59 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 auf jährlich rund 118 Millionen Euro. Die Mehraufwendungen für Renten und sonstige Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung sind vom Bund zu tragen. Nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hat der Bund die Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte übernommen. Die anderen Leistungen (Landabgaberente, Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)) sind nach § 127 ALG und § 19 FELEG in vollem Umfang vom Bund zu tragen. 3.3. Gesetzliche Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung betragen die Mehraufwendungen im Jahr 2026 rund 137 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 275 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund im Jahr 2026 rund 4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich rund 7 Millionen Euro. 3.4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen werden sich durch die Anpassung im Jahr 2026 insgesamt um rund 79 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 49 Millionen Euro und auf die Länder rund 30 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2027 insgesamt um jährlich rund 158 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 98 Millionen Euro und auf die Länder rund 61 Millionen Euro) erhöhen. Bei diesen Angaben ist die im Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2025 vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet für die Aufwendungen für die Zusatzversorguungssysteme berücksichtigt. Diese Anteilsänderung ist in der Finanzplanung des Bundes ab 2026 grundsätzlich bereits berücksichtigt. 3.5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführten und nicht überführten Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme der neuen Länder werden sich durch die Anpassung im Jahr 2026 insgesamt um rund 55 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 35 Millionen Euro und auf die Länder rund 19 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2027 insgesamt um jährlich rund 109 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 70 Millionen Euro und auf die Länder rund 39 Millionen Euro) erhöhen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ergibt sich keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund eines sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus 6. Weitere Regelungsfolgen Die geltende Rentenanpassungsformel ist in Bezug auf das Leistungsniveau sowie auf die generationengerechte Verteilung der Folgen der demografischen Entwicklung für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie Rentnerinnen und Rentner ausgewogen ausgestaltet. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Menschen mit Behinderungen sind nicht in spezifischer Weise durch diese Verordnung betroffen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte diese Verordnung zum 1. Juli eines Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden und hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung) Für die folgenden Berechnungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 123 Absatz 1 in Verbindung mit § 121 Absatz 2 SGB VI wird der aktuelle Rentenwert auf zwei Dezimalstellen gerundet. § 1 bestimmt die Höhe des aktuellen Rentenwerts. Anpassung nach Mindestsicherungsniveau gemäß § 255i SGB VI Der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 wurde aufgrund der Niveauschutzklausel auf den nach § 255e Absatz 2 SGB VI ermittelten – für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen – aktuellen Rentenwert in Höhe von 39,32 Euro angehoben. Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 SGB VI entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 SGB VI festgelegt (§ 255i SGB VI). Deshalb erfolgt die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert ist daher so festzulegen, dass das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Nach § 255e Absatz 2 SGB VI ist der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert zu ermitteln, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 SGB VI des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach folgender Formel errechnet: ARt 48 = 0,48 × vDEt NQt SR × 45 × 12 Dabei sind: ARt 48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 SGB VI des laufenden Kalenderjahres, NQt SR = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die ermittelt wird, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. AR2026 48 = 0,48 × vDE2026 NQ2026 SR × 45 × 12 Berechnung des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026: Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird nach § 154a Absatz 3 Satz 1 SGB VI ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 SGB VI) und mit der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. vDEt = vDEt−1 × BEt−1 BEt−2 × ( NQt DE NQt−1 DE ) Dabei sind: vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt für das laufende Kalenderjahr, vDEt-1 = verfügbares Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr, BEt -1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt -2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. NQt DE = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das laufende Kalenderjahr NQt−1 DE = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das vergangene Kalenderjahr vDE2026 = vDE2025 × BE2025 BE2024 × ( NQ2026 DE NQ2025 DE ) Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts des Vorjahres Das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres beträgt 40.312,19 Euro (siehe Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - Begründung B. Besonderer Teil zu § 1 unter Wert des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025). Berechnung des Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer: Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind nach § 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird nach § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB VI ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird: BEt−1 BEt−2 Dabei sind: BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. Bei der Bestimmung des neuen verfügbaren Durchschnittsentgelts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB VI die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt (§ 68 Absatz 7 Satz 1 SGB VI). Der Wert der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene Kalenderjahr wird dabei an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt (§ 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt (§ 68 Absatz 7 Satz 2 SGB VI). Dementsprechend sind diese Werte der Begründung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 entnommen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB VI sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden (§ 68 Absatz 7 Satz 3 SGB VI). Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen (§ 68 Absatz 7 Satz 4 SGB VI). Dementsprechend ist der Wert für das Jahr 2023 ebenfalls der Begründung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 entnommen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter: BEt−2 = BEt−2 ∗∗ × BEt−2 ∗ BEt−3 ∗ bBEt−2 bBEt−3 ⁄ Dabei sind: BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, BE** t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr (VGR-Datenstand zu Beginn des Kalenderjahres der Rentenwertbestimmung), BE* t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr (Datenstand aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres), BE* t-3 = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten zurückliegenden Kalenderjahr (Datenstand aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres), bBEt-2 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr, bBEt-3 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten zurückliegenden Kalenderjahr . Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2024 nach VGR- Datenstand zu Beginn des Kalenderjahres 2026 (BE** t-2) 45 982 Euro. Die Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer nach dem Datenstand aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 betrugen für das Jahr 2024 (BE* t-2) 46.058 Euro und für das Jahr 2023 (BE* t-3) 43.727 Euro. Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2024 (bBEt-2) 39.640 Euro und im Jahr 2023 (bBEt-3) 37.735 Euro. BE2024 = BE2024 ∗∗ × BE2024 ∗ BE2023 ∗ bBE2024 bBE2023 ⁄ = 45.982 Euro × 46.058 Euro 43.727 Euro 39.640 Euro 37.735 Euro ⁄ = 46.106 Euro Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter betrugen 46 106 Euro. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025: Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen im Jahr 2025 (BEt-1) 48 065 Euro. Wert des Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer: BEt−1 BEt−2 = BE2025 BE2024 = 48.065 Euro 46.106 Euro = 1,0425 Bei der Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026 beträgt der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 1,0425. Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts 2026 gegenüber 2025 Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird nach § 154a Absatz 3 Satz 2 SGB VI ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres. Ermittlung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025: Die Nettoquote für das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 wurde bereits bei der Rentenanpassung 2025 berechnet (vergleiche Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 - Begründung B. Besonderer Teil zu § 1 unter Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025). Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 beträgt 79,05 Prozent. Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026: NQ2026 DE = (100 − GSVA2026) Dabei sind: NQ2026 DE = Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026 GSVA2026= der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2026 Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2026 beträgt 42,3 Prozent. Er ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar 2026 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent), in der sozialen Pflegeversicherung (3,6 Prozent) sowie zur Arbeitsförderung (2,6 Prozent) und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2,9 Prozent) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent) (vgl. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2026 vom 25. November 2025 – BAnz AT 18.12.2025 B5). Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2026 (RVA2026): Nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI werden bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2026 9,3 Prozent. RVA2026 = 18,6 % = 9,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2026 (PVA2026): Nach § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB XI tragen versicherungspflichtige Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2026 1,8 Prozent. PVA2026 = 3,6 % = 1,8 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung für das Jahr 2026 (AVA2026): Nach § 346 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung für das Jahr 2026 1,3 Prozent. AVA2026 = 2,6 % = 1,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 (aKVA2026): Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) tragen versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 7,3 Prozent. aKVA2026 = 14,6 % = 7,3 % Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 (dzKVA2026): Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 SGB V beträgt für das Jahr 2026 2,9 Prozent (vgl. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 vom 7. November 2025 - BAnz AT 10.11.2025 B7) und ist damit gegenüber 2025 um 0,4 Prozentpunkte gestiegen. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 1,45 Prozent. dzKVA2026 = 2,9 % = 1,45 % Wert der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026: NQ2026 DE = (100 − GSVA2026) NQ2026 DE = (100 − (RVA2026 + PVA2026 + AVA2026 + aKVA2026 + dzKVA2026)) NQ2026 DE = (100 % − (9,3 % + 1,8 % + 1,3 % + 7,3 % + 1,45 %)) NQ2026 DE = (100 % − 21,15 %) NQ2026 DE = 78,85 % Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026 beträgt 78,85 Prozent. Wert des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026: vDE2026 = vDE2025 × BE2025 BE2024 × ( NQ2026 DE NQ2025 DE ) vDE2026 = 40.312,19 Euro × 48.065 Euro 46.106 Euro × ( 78,85 % 79,05 % ) vDE2026 = 40.312,19 Euro × 1,0425 × 0,9975 vDE2026 = 41.920,39 Euro Das verfügbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 beträgt 41.920,39 Euro. Berechnung der Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2026: Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. NQ2026 SR = 100 % − ( aKVR2026 + dzKVR2026 + PVR2026) Dabei sind: NQ2026 SR = Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2026 aKVR2026 = allgemeiner Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 dzKVR2026 = Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Rentnerinnen und Rentner zur Krankenversicherung für das Jahr 2026 PVR2026 = Beitragssatz der Rentnerinnen und Rentner zur Pflegeversicherung für das Jahr 2026 Die jeweilige Höhe der betreffenden Beitragssätze ist der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2026 zu entnehmen (ausführlich hierzu siehe oben unter Berechnung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2026). Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 (aKVR2026): Nach § 249a Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner sowie die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Damit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 7,3 Prozent. aKVR2026 = 14,6 % = 7,3 % Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 (dzKVR2026): Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 SGB V beträgt für das Jahr 2026 2,9 Prozent (vgl. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 vom 7. November 2025 - BAnz AT 10.11.2025 B7) und ist damit gegenüber 2025 um 0,4 Prozentpunkte gestiegen. Nach § 249a Satz 1 SGB V tragen versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner sowie die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Somit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 1,45 Prozent. dzKVR2026 = 2,9 % = 1,45 % Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2026 (PVR2026): Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu tragen. Damit beträgt der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2026 3,6 Prozent. PVR2026 = 3,6 % = 3,6 % Wert der Nettoquote der Standardrente für das Jahr 2026 NQ2026 SR = 100 % − (7,3 % + 1,45% + 3,6 %) NQ2026 SR = 100 % − (12,35 %) NQ2026 SR = 87,65 % Berechnung des aktuellen Rentenwerts für das Jahr 2026, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist: AR2026 48 = 0,48 × vDE2026 NQ2026 SR × 45 × 12 AR2026 48 = 0,48 × 41.920,39 Euro 87,65 % × 45 × 12 AR2026 48 = 0,48 × 41.920,39 Euro 0,8765 × 45 × 12 AR2026 48 = 42,52 Euro Der nach § 255e Absatz 2 SGB VI ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet und beträgt damit 42,52 Euro. Festsetzung des aktuellen Rentenwerts: Der aktuelle Rentenwert steigt aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255i SGB VI) zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,24 Prozent. Zu § 2 (Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung) Der Ausgleichsbedarf ist die Summe der durch die Rentengarantie unterbliebenen Minderungswirkungen. Der bis zum 30. Juni 2025 bestehende Ausgleichsbedarf beträgt 1,0000. Es besteht insoweit kein abzubauender Ausgleichsbedarf. In den Jahren, in denen der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau angepasst wird (§ 255i SGB VI), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000 (§ 255h Absatz 6 SGB VI). Das bedeutet, dass in diesen Jahren kein neuer Ausgleichsbedarf berechnet wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt somit ab dem 1. Juli 2026 weiterhin 1,0000. Eine Schutzklausel kommt in diesem Jahr nicht zur Anwendung, da die Rentenanpassung positiv ist. Zu § 3 (Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte) Nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verändert sich der allgemeine Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt der allgemeine Rentenwert 18,83 Euro. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte ab 1. Juli 2026 ist somit wie folgt zu ermitteln: 18,83 Euro × 1,0424 = 19,63 Euro Der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro. Zu § 4 (Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung) Zu Absatz 1 (Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung) Nach § 95 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung um den Prozentsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt daher ab dem 1. Juli 2026 1,0424. Zu Absatz 2 (Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung) Die Vorschrift regelt die Höhe des Pflegegeldes (§ 44 Absatz 2 SGB VII) ab dem 1. Juli 2026. Die Beträge werden nach den gleichen Grundsätzen angepasst, die für die Anpassung der laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Zu § 5 (Inkrafttreten) § 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2026. Drucksache 243/26- 17 -

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