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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1. 17, 21/2597 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2624 · Bericht · Original ↗

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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1. 17, 21/2597 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2624 21. Wahlperiode 05.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17, 21/2597 – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank Junge, Katrin Uhlig und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Gasspeicherumlage abzuschaffen, um die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu entlasten. Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll durch den Bund ausgeglichen werden. Für unbedingt erforderliche Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellt. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − § 35f Absatz 4 Satz 2: Für den Fall – sehr unwahrscheinlicher – Gewinne des Marktgebietsverantwortlichen THE aus Gasspeicherbefüllungsmaßnahmen werden diese Gewinne den Bilanzierungsumlagekonten der THE zugeführt. − § 35g Absatz 7 Satz 3 und 4 zur Transparenzregelung bei der Weitergabe der Entlastung: Im Unterschied zum Regierungsentwurf muss nunmehr jede mögliche Sachverhaltskonstellation, d. h. eine vollständige, teilweise oder unterbleibende Entlastung des Gaskunden in der Rechnung gegenüber dem Endkunden ausgewiesen werden. − § 35h: An einer Verordnung zur Einführung einer Umlagesystematik muss der Deutsche Bundestag nunmehr umfassend beteiligt werden. Darüber hinaus muss ein per Verordnung eingeführtes Umlageverfahren auf eine bestimmte Dauer begrenzt sein und darf keine Rückwirkung entfalten. − § 54c ist neu aufgenommen worden: Er delegiert Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung im Rahmen des neuen Network Code on Cybersecurity (NCCS), Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2024/1366. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto -4.056.811.000,00 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Mrd. Euro abschmelzen. Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG oder eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden. Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro. Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150.000 Euro geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22.500 Euro, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Weitere Kosten Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Mrd. Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Mrd. Euro entlastet werden. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 5. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Frank Junge Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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