zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1. 17, 21/2597 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1. 17, 21/2597 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2624
21. Wahlperiode 05.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17, 21/2597 –
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank
Junge, Katrin Uhlig und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Gasspeicherumlage abzuschaffen, um die
deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu
entlasten. Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll
durch den Bund ausgeglichen werden. Für unbedingt erforderliche Maßnahmen des
Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 wird zudem eine neue
Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt, die die künftige Finanzierung von
Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund
sicherstellt.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen
am Gesetzentwurf beschlossen:
− § 35f Absatz 4 Satz 2: Für den Fall – sehr unwahrscheinlicher – Gewinne des
Marktgebietsverantwortlichen THE aus Gasspeicherbefüllungsmaßnahmen
werden diese Gewinne den Bilanzierungsumlagekonten der THE zugeführt.
− § 35g Absatz 7 Satz 3 und 4 zur Transparenzregelung bei der Weitergabe der
Entlastung: Im Unterschied zum Regierungsentwurf muss nunmehr jede mögliche
Sachverhaltskonstellation, d. h. eine vollständige, teilweise oder unterbleibende
Entlastung des Gaskunden in der Rechnung gegenüber dem Endkunden
ausgewiesen werden.
− § 35h: An einer Verordnung zur Einführung einer Umlagesystematik muss der
Deutsche Bundestag nunmehr umfassend beteiligt werden. Darüber hinaus muss
ein per Verordnung eingeführtes Umlageverfahren auf eine bestimmte Dauer
begrenzt sein und darf keine Rückwirkung entfalten.
− § 54c ist neu aufgenommen worden: Er delegiert Zuständigkeiten innerhalb der
Bundesverwaltung im Rahmen des neuen Network Code on Cybersecurity
(NCCS), Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2024/1366.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum
Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen
Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01
„Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf
hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden
negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug
der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto -4.056.811.000,00 Euro. Bis
zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je
nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Mrd. Euro abschmelzen.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen
des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der
Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein.
Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert
werden.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet.
Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der
vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen
verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG oder eines Vertrags
weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht
mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung
verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten
für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des
Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro.
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem
Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne
Erfüllungsaufwand anzusehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des
Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige Erfüllungsaufwand
für das Gesetz auf ca. 150.000 Euro geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt
bei ca. 22.500 Euro, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist.
Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die
haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für
Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Weitere Kosten
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige
Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises.
Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen
dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die
Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des
Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des
Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Mrd. Euro, Haushalte und kleinere
Betriebe insgesamt um rund 1 Mrd. Euro entlastet werden.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Wolfgang Wiehle
Berichterstatter
Frank Junge
Berichterstatter
Katrin Uhlig
Berichterstatterin
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Dietmar Bartsch (Berichterstattung)
- authored ← Frank Junge (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Katrin Uhlig (Berichterstattung)
- authored ← Thomas Bareiß (Berichterstattung)
- authored ← Wolfgang Wiehle (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)