Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Text
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 634/25
07.11.25
Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/2597 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
– Drucksachen 21/1496, 21/2078 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 28.11.25
Erster Durchgang: Drs. 384/25
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes*
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember
2025; Finanzierung
§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der
Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
§ 35h Verordnungsermächtigung
§ 35i Anwendungsbestimmung
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“.
b) Nach der Angabe zu § 54b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366;
Verordnungsermächtigungen“.
2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt:
„§ 35e
Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025;
Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet
umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August
2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025
über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen
für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf
der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an
Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen
physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche
die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maß-
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften
für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024).
– 2 –
nahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die
Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den
Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die
Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem
Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f
Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn
eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu
keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil
entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum
Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines
Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und
Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und
Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und
transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden
Kosten und Erlöse sind insbesondere:
1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die
Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte
Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach
Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln.
Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis
spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede
Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß
§ 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die
Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem
Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und
die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen
Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und
die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den
Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die
Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der
Bundesnetzagentur, fällig.
– 3 –
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland
vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten,
Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des
§ 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g
Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik
Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach
§ 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des
Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2
bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht
unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember
2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten
Genehmigung erstellt wurde und
2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12
des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für
plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik
Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31.
Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen
Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses
negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von
der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den
Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche
nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der
Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland
sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der
Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes,
objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen
– 4 –
Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der
Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den
Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der
Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder
durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines
Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e
Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder
der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter
Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um
welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall
der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent
der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen
Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne
Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit
seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f
diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die
Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend
erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie
dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung
Folgendes zu bestimmen:
1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis
an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit
standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen
Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen
nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu
Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung
bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder
ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung
der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
§ 35i
Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.
§ 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
– 5 –
3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j.
4. Nach § 54b wird der folgende § 54c eingefügt:
„§ 54c
Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung
der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.
(2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die
Bundesnetzagentur übertragen:
1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung
der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und
den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die
Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366,
3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach
Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen
Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die
Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch
in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines
nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366
und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen
Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder
internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach
Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder
kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der
Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39
Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1
Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden
hergestellt, gilt es als hergestellt.
(3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:
1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur,
2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen
nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366,
– 6 –
3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39
Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit
dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 3 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten“.
2. § 44 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat
die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden
Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf
Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die
Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs der Lausitz Energie Kraftwerk
AG setzt sich zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden
Entschädigungsanteilen. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich des § 43 keine
Entschädigung gewährt.“
3. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach
§ 44 Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.
Dezember 2025, an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach
Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt:
1. in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro,
2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend
den später festzulegenden Entschädigungsanteilen.
– 7 –
Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach
der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den
Anlagen 4 und 5 zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur
entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. Die Höhe der
auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz
zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden
zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2
für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr
maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden
Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029
bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr
maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und
stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre
maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres
2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1,
später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten
Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In
dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen
des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt.“
4. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 4 und 5 eingefügt:
„Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach
folgender Formel festgesetzt:
𝐸𝐸𝑇𝑇𝑇𝑇𝑇𝑇 = �𝑃𝑃𝑇𝑇 × 𝑂𝑂𝐸𝐸𝑇𝑇 + (𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇 + 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇 + 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇 + 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇) × 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝑇𝑇𝑇𝑇 − (1− 𝐹𝐹𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇) × �
𝐵𝐵𝐵𝐵𝑇𝑇
Ƞ𝑇𝑇
+ 𝑅𝑅𝑅𝑅𝐵𝐵𝑇𝑇� × 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼2025𝑇𝑇
− (1− 𝐹𝐹𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇 × 𝐹𝐹𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵𝑇𝑇) × �
𝐶𝐶𝐶𝐶
Ƞ𝑇𝑇
× 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑇𝑇−1� − (𝐵𝐵𝑃𝑃𝐹𝐹𝐼𝐼𝐾𝐾𝑇𝑇 + 𝑇𝑇𝐵𝐵𝐹𝐹𝐼𝐼𝐾𝐾𝑇𝑇) × 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼2025𝑇𝑇�
× (𝑃𝑃𝑃𝑃𝑇𝑇 − 𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵𝑇𝑇 × 𝑄𝑄𝑇𝑇) × 𝐵𝐵𝑅𝑅𝑇𝑇,𝑇𝑇 × 𝐹𝐹𝐸𝐸𝑇𝑇
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in
einem Jahr t erhält, in Euro,
Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1.
Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures
am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in
Euro je Megawattstunde; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr
ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder
Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient
aus
1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des
tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange
AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das
jeweilige Jahr und
– 8 –
2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse
European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das
jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr,
PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von
Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch
die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde,
PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren
vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in
diesen drei Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren
vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte
Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren
vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren
erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
Inflit der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum
betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis,
Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten
bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter)
für das Jahr t nach Destatis,
FMVi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche
Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von
kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen
Braunkohlebedarfs,
BKi die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen
Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde
Brennstoffeinsatz,
Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent,
RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre
nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit
verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und
Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht,
FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der
Mitverbrennungsmaterialen in der Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei
Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i,
Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in
Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre,
EUAt-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures
für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in
Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid,
KWFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je
Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R
abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom,
TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom; dabei betragen
diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten
Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe
– 9 –
A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und
anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom,
PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der
Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung,
SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen
Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der stillzulegenden
Anlage i bei der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung,
Qi die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei
Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus
ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an
Betriebsstunden der Anlage,
BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen
stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der
Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-
Produkt für das Marktgebiet Deutschland-Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben
definierter Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten größer null ist,
FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t zur Reflexion
tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich
profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten
Volllaststunden mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung
der jeweiligen stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert von maximal 1 limitiert,
i die jeweilige stillzulegende Anlage,
T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezember wie in
Anlage 2,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrachtungsjahr nach
Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Die Formel kommt je
Kraftwerksblock vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des
jeweiligen Blockes nach Anlage 2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht
auf die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein
Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2 genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen
Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des
Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach den §§ 47 und 56; dabei ist in letztgenanntem Fall das
vorgezogene Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens
für das Jahr 2042 angewandt.
Anlage 5
(zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach
folgender Formel festgesetzt:
𝐸𝐸𝑇𝑇 = 𝑃𝑃𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 × 𝐵𝐵𝐵𝐵𝑃𝑃 + 𝑃𝑃𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 × 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 − 𝑅𝑅𝐵𝐵𝐵𝐵 × (𝑃𝑃𝑅𝑅𝐵𝐵𝐵𝐵 × 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝑇𝑇𝑇𝑇 × 𝑅𝑅𝑢𝑢 + 𝑃𝑃𝑅𝑅𝑅𝑅𝐵𝐵)
− (𝐶𝐶𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 × [𝐵𝐵𝐵𝐵𝑃𝑃]𝐶𝐶𝐶𝐶2 + 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐶𝐶𝐶𝐶2 × 𝐶𝐶𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵) × 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑇𝑇 − 𝑃𝑃𝐸𝐸𝐹𝐹𝐼𝐼𝐾𝐾
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Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für
Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von
Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,
PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für
Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von
Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,
BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts
und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle,
InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T
(Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
(Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
Hu der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle,
PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei
der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den
Jahren 2028 bis 2030,
CBKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub,
CBKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne
Braunkohlebrikett,
BKSCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber
durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der
Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch
ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
BKBCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber
durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes
der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch
ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne
Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes:
1. Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils
zu betrachtende Jahr t;
2. für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische
Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte
für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse
European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid,
3. soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt
wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht;
– 11 –
4. in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein
mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem,
VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten
in Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung
oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030;
dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen
und sonstigen betrieblichen Aufwand,
T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031
bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die
Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein
negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr
verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel
nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, sowie die Regelungen zur
Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die
beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des
Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für
Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024)
Drucksache 634/25]
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)