Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17)
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2597
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17 –
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem
Die durch die Einführung der europäischen und deutschen
Gasspeicherfüllstandsvorschriften entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte
Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Diese
Umlage wird derzeit an alle Gaskundinnen und Gaskunden weitergereicht. Der
Gesetzentwurf sieht vor, die noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto durch den Bund auszugleichen, sodass die Gasspeicherumlage nicht
mehr weitergereicht wird und die Gaskundinnen und Gaskunden entlastet werden.
Zu dem Gesetzentwurf wurde frühzeitig ein Entwurf eines Änderungsantrags
vorgelegt, der zusätzliche Regelungen zum Gesetz zur Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, KVBG)
vorsah, die die Entschädigungssystematik an die Vorgaben der EU-Kommission
anpassen sollen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den finalen Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Regelungen zur
Änderung des KVBG hinsichtlich der Entschädigungssystematik aufgenommen
wurden. Darüber hinaus wurde im EnWG die Verordnungsermächtigung unter
einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt und die Transparenz für
die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Pflicht zur Ausweisung der
Entlastung auf der Gasrechnung verbessert.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht
gleichermaßen von den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der
Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur
industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der
Gasspeicherumlage für alle Gaskunden kann daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf:
Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH
soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür
notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092
Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige
Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31.
Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem
Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem
Gasspeicherumlagekonto -4 056 811 000 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf
dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich
ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro abschmelzen.
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten
des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden
Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum
der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht
notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw.
Sondervermögen gegenfinanziert werden.
Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz:
Der der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 KVBG zustehende
Anspruch auf Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen in Höhe
von bisher 1,75 Milliarden Euro wird durch die Änderungen des KVBG nicht
überschritten. Es kann ab dem Jahr 2030 zu substantiell veränderten
Auszahlungsreihen kommen, je nachdem, in welchem Umfang die Formeln in den Anlagen 4
und 5 entgangene Gewinne auswerfen. Durch die in § 45 Absatz 1 Satz 5 KVBG
vorgesehene Begrenzung wird sichergestellt, dass die Raten so weit wie möglich
den nach alter Gesetzeslage vorgesehenen jährlichen Raten entsprechen. Die alte
Gesetzeslage sah vor, dass in den Jahren 2025 bis 2039 15 gleich große Raten
ausgezahlt werden, die sich aus dem Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro unter
Anrechnung der Vorauszahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG ergaben und somit
jeweils ca. 91,547 Millionen Euro betrugen.
Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ab 2027 ein
Mehrbedarf an 4 Planstellen, davon 3,2 im höheren Dienst (hD) und 0,8 im
gehobenen Dienst (gD), verbunden mit jährlichen Personaleinzel- und
Sacheinzelkosten in Höhe von insg. 0,6 Millionen Euro. Darüber hinaus fallen für die erstmalige
Vorgabe zu den Berichtspflichten Gutachterkosten in Höhe von rd. 0,8 Millionen
Euro an.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf:
Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage
belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen
mit der vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden
diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor aufgrund des § 35e EnWG oder
eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe
der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen
Rechtslage verbunden.
Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung
verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für
Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige
Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64 704 Euro.
Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem
Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben
ohne Erfüllungsaufwand anzusehen.
Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz:
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beläuft sich auf etwa
0,5 Millionen Euro für die Implementierung einer Berichtsstruktur. Der jährlich
durch die Bestimmungen dieses Gesetzes entstehende Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft liegt bei etwa 0,2 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf:
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des
Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige
Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150 000 Euro geschätzt, der jährliche
Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22 500 Euro, wobei die Anwendung des Teils 3a
EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der
Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung
der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung
der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen
öffentlichrechtlichen Vertrag.
Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz:
Für die Bearbeitung der zusätzlichen Aufgaben bei der BNetzA ist zusätzliches
Personal in Höhe von rund 4 Stellen erforderlich. Davon entfallen insgesamt
3,2 Stellen auf den hD und 0,8 Stellen auf den gD. Aufgrund der Neuregelungen
entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten insgesamt in Höhe
von 398 000 Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung
der Fachaufgaben im hD insgesamt 346 000 Euro, gD 52 000 Euro. Darüber
hinaus fallen für die erstmalige Vorgabe zu den Berichtspflichten Gutachterkosten in
Höhe von rd. 0,8 Millionen Euro an.
F. Weitere Kosten
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf:
Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige
Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des
Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen
dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen.
Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des
Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des
Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2
Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde
Euro entlastet werden.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Steffen Kotré
Berichterstatter
Daniel Walter
Berichterstatter
Zusammenstellung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
– Drucksachen 21/1496, 21/2078 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
zur Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes*
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 35e bis 35h durch die folgende Angabe ersetzt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35e Umlage der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2025; Finanzierung
„§ 35e u n v e r ä n d e r t
§ 35f Erstattung der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026
durch Zahlungen der Bundesrepublik
Deutschland
§ 35f u n v e r ä n d e r t
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung
des Umlageverfahrens; Einmalzahlung
der Bundesrepublik Deutschland;
Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen
§ 35g Übergangsregelung für die
Umstellung des Umlageverfahrens;
Einmalzahlung der Bundesrepublik
Deutschland; Pflicht zur
Weitergabe der Entlastung
§ 35h Verordnungsermächtigung § 35h u n v e r ä n d e r t
§ 35i Anwendungsbestimmung § 35i u n v e r ä n d e r t
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften
für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024).
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von
Gasspeichern“.
§ 35j u n v e r ä n d e r t
b) Nach der Angabe zu § 54b wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 54c Zuständigkeiten gemäß der
Delegierten Verordnung (EU)
2024/1366;
Verordnungsermächtigungen“.
2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden
§§ 35e bis 35i ersetzt:
2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden
§§ 35e bis 35i ersetzt:
„§ 35e „§ 35e
Umlage der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025;
Finanzierung
u n v e r ä n d e r t
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im
Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden
Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember
2025 diskriminierungsfrei und in einem
transparenten Verfahren auf die
Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach
Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem
Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf
der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025
ergriffen werden und die, unabhängig von dem
Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August
2025 über die reinen Sach-, Personal-,
Beratungssowie Finanzierungskosten des
Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden
Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit
dem 1. Januar 2025 darf der
Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die
täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen
mit registrierender Leistungsmessung sowie an
Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen
physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur
Umlage der Kosten hat der
Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen
der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil,
insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c
und 35d, entstehen, transparent und für Dritte
nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und
Erlöse sind zu saldieren. Der
Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den
Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung
der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei
ist dem Marktgebietsverantwortlichen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f § 35f
Erstattung der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
Erstattung der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen
im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach
diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden
Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik
Deutschland erstattet, wenn eine
Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem
Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem
Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im
Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil
entstehen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Marktgebietsverantwortliche
erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar
2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie
nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den
Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis
zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils
eine Berechnung von Kosten und Erlösen
(Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat
der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und
Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen
Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind,
objektiv und transparent und für Dritte
nachvollziehbar darzustellen. Die in der
Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse
sind insbesondere:
(2) Der Marktgebietsverantwortliche
erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar
2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie
nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den
Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis
zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils
eine Berechnung von Kosten und Erlösen
(Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat
der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und
Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen
Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind,
objektiv und transparent und für Dritte
nachvollziehbar darzustellen. Die in der
Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse
sind insbesondere:
1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c, 1. u n v e r ä n d e r t
2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie
Finanzierungskosten für die Aufgaben nach
diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von
gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
sonstige Erlöse aus der Erfüllung der
Aufgaben nach § 35c.
2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie
Finanzierungskosten für die Aufgaben nach
diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von
gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der
Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der
Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte
Kostenberechnung durch einen von ihm
beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der
Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte
Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten
Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat
der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils
spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden
Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das
vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte
Kostenberechnung zu übermitteln. Die
Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis
zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens
zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die
Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung
auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
innerhalb eines Monats nach Eingang der
Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem
Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten
widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist,
wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel
erachtet wurde, von dem
Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer
jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Soweit die in der Kostenberechnung
dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse
übersteigen und die Kostenberechnung von der
Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat
der Marktgebietsverantwortliche gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf
Erstattung dieses negativen Differenzbetrages.
Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten
Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die
Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur
für plausibel erachtet wurde, hat die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf
Erstattung dieses positiven Differenzbetrages gegen den
Marktgebietsverantwortlichen. Die Ansprüche
nach den Sätzen 1 und 2 sind am 31. Juli des
jeweiligen Kalenderjahres, in dem die
Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch
zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der
Bundesnetzagentur, fällig.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung
dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse
übersteigen und die Kostenberechnung von der
Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat
der Marktgebietsverantwortliche gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf
Erstattung dieses negativen Differenzbetrages.
Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten
Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die
Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für
plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche diesen positiven
Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den
Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der
Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des
jeweiligen Kalenderjahres, in dem die
Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei
Wochen nach der Plausibilitätserklärung der
Bundesnetzagentur, fällig.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach
Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie
von dem Marktgebietsverantwortlichen
vorzunehmenden Zahlungen legen der
Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann
insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten,
Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen,
Ausgleichszahlungen nach dem Ende der
Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu
Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen
für Kostenpositionen enthalten.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach
Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland
vorzunehmenden Zahlung legen der
Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann
insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten,
Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen,
Ausgleichszahlungen nach dem Ende der
Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu
Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen
für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g § 35g
Übergangsregelung für die Umstellung des
Umlageverfahrens; Einmalzahlung der
Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der
Entlastung
Übergangsregelung für die Umstellung des
Umlageverfahrens; Einmalzahlung der
Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der
Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des
Umlageverfahrens nach § 35e auf das
Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik
Deutschland den auf dem
Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31.
Dezember 2025 ausgewiesenen negativen
Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
durch Zahlung an den
Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1
besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4
bereits zum 31. Dezember 2025.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt
der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens
zum 15. November 2025 eine Prognose zur Höhe
des zum 31. Dezember 2025 auf dem
Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen
Differenzbetrags vor, die
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt
der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens
zum 30. November eine Prognose zur Höhe des
zum 31. Dezember 2025 auf dem
Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen
Differenzbetrags vor, die
1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der
Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7
erteilten Genehmigung erstellt wurde und
1. u n v e r ä n d e r t
2. von einem vom
Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2
Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose
unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer
gemäß § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als
plausibel.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose
unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer
gemäß § 2 Nummer 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als
plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach
Absatz 2 prognostizierte und von der
Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative
Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von
der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die
Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai
2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
eine Schlussrechnung des
Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach
Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die
Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die
Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag
aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur
für plausibel erachtet wurde, hat der
Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik
Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses
negativen Differenzbetrages. Wenn die
Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag
aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für
plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik
Deutschland gegen den
Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses
positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den
Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens
jedoch zwei Wochen nach der
Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den
Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik
Deutschland sowie von dem
Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können
der Marktgebietsverantwortliche und die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur
und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein
ordnungsgemäßes, objektives und transparentes
Verfahren zur technischen Umsetzung der in den
Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember
2025 gesetzlich oder vertraglich von der
Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche
oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber
seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1.
Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den
dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach
§ 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr
2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den
Wegfall der in dieser Höhe entsprechend
vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant
die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund
eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine
Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die
Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des
Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant
weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Der Betrag,
um den sich die Gasrechnung für den
Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den
Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert,
ist in der Gasrechnung transparent auszuweisen.
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge,
die am virtuellen Handelspunkt vollzogen
werden.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember
2025 gesetzlich oder vertraglich von der
Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche
oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber
seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1.
Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den
dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach
§ 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr
2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den
Wegfall der in dieser Höhe entsprechend
vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant
die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund
eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine
Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die
Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des
Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der
Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant
weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig
erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter
Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der
Gasspeicherumlage transparent auszuweisen,
ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung
für den Abrechnungszeitraum, in dem die
Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach
Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der
Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der
Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am
virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h § 35h
Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des
Bundesrates festzulegen, dass die dem
Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Auf-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, dass die dem Marktgebietsverant-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f
diskriminierungsfrei und in einem transparenten
Verfahren ganz oder teilweise auf die
Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit
zwingend erforderlich ist. Dabei können in der
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der
Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der
Umlageerhebung getroffen werden.
wortlichen im Zusammenhang mit seinen
Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
entstehenden Kosten abweichend von § 35f
diskriminierungsfrei und in einem transparenten
Verfahren ganz oder teilweise auf die
Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit
zwingend erforderlich ist. Dabei können in der
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der
Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der
Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der
Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der
Marktgebietsverantwortliche
(2) Wird von der
Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser
Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
1. die Umlage ausschließlich auf die täglich
aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen
mit registrierender Leistungsmessung sowie
an Entnahmestellen mit standardisierten
Lastprofilen physikalisch ausgespeisten
Mengen erheben darf und
1. die Dauer der Umlageerhebung nach
Absatz 1,
2. dass der Marktgebietsverantwortliche die
Umlage ausschließlich auf die täglich aus
einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit
registrierender Leistungsmessung sowie
an Entnahmestellen mit standardisierten
Lastprofilen physikalisch ausgespeisten
Mengen erheben darf und
2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil
ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
3. dass der Marktgebietsverantwortliche die
Kosten und Erlöse der nach diesem Teil
ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die Verordnung kann Regelungen zu
Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen,
Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten
enthalten.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor
Inkrafttreten der Rechtsverordnung
entstandenen Kosten dürfen nicht auf die
Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die
Verordnung kann Regelungen zu
Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen
sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor
Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung
des Bundestages. Der Bundestag kann die
Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr
ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss
des Bundestages wird dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverord-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nung an den Beschluss des Bundestages
gebunden.
§ 35i § 35i
Anwendungsbestimmung Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g bis 35h
sind bis zum Ablauf des 31. März 2027
anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 anzuwenden.“
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h
sind bis zum Ablauf des 31. März 2027
anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 anzuwenden.“
3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j. 3. u n v e r ä n d e r t
4. Nach § 54b wird der folgende § 54c eingefügt:
„§ 54c
Zuständigkeiten gemäß der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für
die Durchführung der in der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten
Maßnahmen.
(2) Folgende in der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben
werden auf die Bundesnetzagentur
übertragen:
1. die Genehmigung sowie die Änderung der
Modalitäten und Methoden nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie
die Genehmigung und die Änderung der
regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31
der Delegierten Verordnung (EU)
2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c
der Delegierten Verordnung (EU)
2024/1366 im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik,
2. die Entgegennahme der Benchmarking-
Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. die Entgegennahme des Berichts über die
unionsweite Bewertung des
Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
die Bewertung des nationalen
Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie
die Entgegennahme der regionalen Pläne
zur Minderung des
Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
4. die Ermittlung von Einrichtungen mit
erheblichen oder kritischen Auswirkungen
nach Artikel 24, auch in Verbindung mit
Artikel 15, der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366, die Einrichtung eines
nationalen Überprüfungssystems nach
Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366 und die
Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3
der Delegierten Verordnung (EU)
2024/1366 vorgesehenen Anregung, für
die Sicherheit von Netz- und
Informationssystemen relevante europäische oder
internationale Normen und
Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die
Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366
ermittelten Einrichtungen mit
erheblichen oder kritischen Auswirkungen im
Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik,
6. die Unterstützung von Einrichtungen mit
erheblichen oder kritischen
Auswirkungen bei der Entwicklung der
erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit
entdeckten Cyberangriffen nach
Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik nach
Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang eines Vorschlags für
Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es
als hergestellt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Folgende in der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben
werden auf das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik übertragen:
1. die Genehmigung sowie die Änderung der
Klassifizierungsmethode für
Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe
e, auch in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366;
dabei erfolgt die Genehmigung im
Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
2. die Annahme, Klassifizierung,
Anonymisierung und Weiterleitung von
Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37,
auch in Verbindung mit Artikel 38
Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366,
3. die Mitwirkung am
Informationsaustausch und die Koordinierung der
Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3
der Delegierten Verordnung (EU)
2024/1366,
4. die Untersuchung nach Artikel 40
Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366,
5. der Entwicklung von Cybersicherheits-
Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Eingang eines
Vorschlags für Modalitäten oder Methoden
hergestellt, gilt es als hergestellt.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zum Zweck der
Durchführung der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die
Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu
übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das
Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur
und das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik kooperieren untereinander
und tauschen Informationen aus, soweit dies
für die Durchführung der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu Anlage 3 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel
zur Berechnung der entgangenen
Gewinne aus der
Stromerzeugung
Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel
zur Berechnung der entgangenen
Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten“.
2. § 44 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die endgültige und
sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach
Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf
eine Entschädigung in Höhe eines
Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die
Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz
Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf
Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines
Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro
für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die
konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs
der Lausitz Energie Kraftwerk AG setzt sich
zusammen aus einem feststehenden
Entschädigungsanteil und später festzulegenden
Entschädigungsanteilen. Zinsen fallen nicht an. Für
Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich
des § 43 keine Entschädigung gewährt.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Entschädigung nach § 44
Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die
Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in jährlichen
Raten jeweils zum 31. Dezember eines
Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, an
die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die
Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach
Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025
erfolgt. Es werden gezahlt:
1. in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029
fünf jährliche Raten von jeweils 91,5
Millionen Euro,
2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis
spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche
Raten entsprechend den später
festzulegenden Entschädigungsanteilen.
Die Höhe der später festzulegenden
Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der
Sätze 5 bis 9 nach der Summe der
Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige
Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4 und
5 zu berechnen sind. Die Höhe wird für das
jeweilige Kalenderjahr von der
Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den
Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im
öffentlichrechtlichen Vertrag zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung nach
§ 49 festgesetzt. Die Höhe der auszuzahlenden
jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis
einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der
Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den
nach Absatz 3 an die Lausitz Energie
Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen
Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher
Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2
für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche
Rate in einem Jahr unter dem für dieses
Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag
liegt, erhöht sich der ursprüngliche
Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden
Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht
ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 2 für die Jahre
2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in
einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige
Kalenderjahr maßgeblichen
Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in
diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und
stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden
Kalenderjahre maßgebliche
Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. Die
Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042,
sobald die Summe aller Auszahlungen aus
feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2
Nummer 1, später festzulegenden
Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie
nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für
zusätzliche Einzahlungen den nominalen
Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht.
In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst
sich die Höhe der letzten Rate nach dem
Betrag, der zum Erreichen des nominalen
Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch
fehlt.“
4. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen
4 und 5 eingefügt:
„Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der
entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
Die Entschädigung für entgangene Gewinne
aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3
wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie
Kraftwerk AG für eine im Jahr T
stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Pt der rechnerisch ermittelte
jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
des Jahres t-1 für die für das jeweilige
Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am
Terminmarkt der Energiebörse European Energy
Exchange AG in Leipzig für die jeweilige
Preiszone in Euro je Megawattstunde; soweit an der
Energiebörse noch kein Preis des Futures für
ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird
der Preis für das letzte verfügbare relevante
Lieferjahr in Ansatz gebracht,
OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse
der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger
Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als
der rechnerisch ermittelte Quotient aus
1. dem rechnerisch mit der
Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis
der für die Stunden des tatsächlichen
Anlageneinsatzes vorliegenden
Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy
Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-
Auktion für das 60-Minuten-Produkt für
das jeweilige Marktgebiet für das
jeweilige Jahr und
2. dem rechnerisch ermittelten
Durchschnittspreis für alle verfügbaren
Spotmarktpreise der Energiebörse European
Energy Exchange AG in Leipzig der
Dayahead-Auktion für das 60-Minuten-
Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das
jeweilige Jahr,
PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen
Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung
von Ersatzbrennstoffen in einer
stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren
vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser
Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei
Jahren in Euro je Megawattstunde,
PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem
Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei
Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten
Erlöse durch Verkauf von in der Anlage
erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei
Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge
in Euro je Megawattstunde,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden
Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei
Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten
Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen
drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je
Megawattstunde,
PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden
Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei
Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten
Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch
die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge
in Euro je Megawattstunde,
Inflit der Faktor der Inflation bis zum
Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten
bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
(Energie) für das Jahr t nach Destatis,
Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025
und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den
Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t
nach dem Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das
Jahr t nach Destatis,
FMVi die von dem Betreiber der
stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche
Brennstoffeinsparung in den letzten drei
Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund
tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen
Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der
Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen
Braunkohlebedarfs,
BKi die variablen Betriebskosten für
Brennstoffe sowie Logistik in Euro je
Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der
stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür
anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde
Brennstoffeinsatz,
Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der
stillzulegenden Anlage i in Prozent,
RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von
dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei
Betriebsjahre nachgewiesenen variablen
Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für
sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur
Erzeugung einer Megawattstunde Strom –
einschließlich der Betriebskosten der damit
verbundenen Wärmeauskopplung der
stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige
Margen außer Betracht,
FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene
durchschnittliche biogene Anteil der
Mitverbrennungsmaterialen in der Anlage i in
Prozent aller eingesetzten
Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei
Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen
stillzulegenden Anlage i,
Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem
Betreiber nachgewiesenen
Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je
Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der
letzten drei Betriebsjahre,
EUAt-1 der rechnerisch ermittelte
jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember des Jahres t-1 für die für das
jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für
Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt
der Energiebörse European Energy Exchange
AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in
Euro je Tonne Kohlendioxid,
KWFIXi die vermeidbaren fixen
Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von
19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im
Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze
Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend
13,24 Euro je Megawattstunde Strom,
TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten
im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom;
dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je
Megawattstunde Strom und anschließend in
den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren
16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die
Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze
Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese
abweichend zunächst 9,31 Euro je
Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils
drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je
Megawattstunde Strom,
PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden
Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung
nach der Kraftwerksliste der
Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von
Wärmeauskopplung,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum
der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung
der jeweiligen Anlage i nachgewiesene
rechnerisch ermittelte durchschnittliche
Stromverlustkennzahl der stillzulegenden Anlage i bei
der Auskopplung von Wärme in Prozent der
Nettonennleistung,
Qi die mittlere ausgekoppelte
Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum
der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung
der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in
Megawatt Leistung als Quotient aus
ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden
Wärme dividiert durch die Anzahl an
Betriebsstunden der Anlage,
BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen
ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge
der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das
Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden, in
denen der Spotmarktpreis der Energiebörse
European Energy Exchange AG in Leipzig der
Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-
Produkt für das Marktgebiet Deutschland-
Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des
Kraftwerksblocks nach oben definierter
Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten
größer null ist,
FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t
anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t
zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in
der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter
Quotient aus den tatsächlich profitablen
Volllaststunden der letzten drei Jahre vor
Stilllegung und den theoretisch ermittelten
Volllaststunden mit positiver Marge nach der
Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei
Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen
stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert
von maximal 1 limitiert,
i die jeweilige stillzulegende Anlage,
T das Jahr der endgültigen Stilllegung der
stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31.
Dezember wie in Anlage 2,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für
welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt
jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrach-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tungsjahr nach Übermittlung der notwendigen
Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk
AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock
vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis
zu fünf Jahre nach dem endgültigen
Stilllegungsjahr des jeweiligen Blockes nach Anlage
2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich
gestreckten Stilllegung werden nicht auf die
Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der
Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das
Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird
ein Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2
genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die
Formel für diesen Kraftwerksblock nicht
anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige
Stilllegung beruht auf einer Anpassung des
Abschlussdatums auf Grundlage der
Überprüfung nach den §§ 47 und 56; dabei ist in
letztgenanntem Fall das vorgezogene
Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich.
Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für
das Jahr 2042 angewandt.
Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)
Formel zur Berechnung der
entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten
Die Entschädigung für entgangene Gewinne
aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1
Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche
Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis
2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der
Menge des Absatzes von Braunkohlestaub
inklusive etwaiger Weiterverrechnung von
Emissionshandelskosten oder -abgaben,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche
Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028
bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der
Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts
inklusive etwaiger Weiterverrechnung von
Emissionshandelskosten oder -abgaben,
BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis
2030 in Tonnen,
BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis
2030 in Tonnen,
RBK das arithmetische Mittel des
Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von
Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der
Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97
Euro je verwendeter Megawattstunde
Braunkohle,
InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus
den Inflationsraten zwischen 2025 und dem
betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre
2028 bis 2030) nach dem Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
(Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
Hu der durchschnittliche untere Heizwert der
zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle,
PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom
Betreiber nachzuweisende mengengewichtete
Preis für die bei der Veredelung anfallenden
variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis
2030,
CBKS der relevante Emissionsfaktor
Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne
Braunkohlestaub,
CBKB der relevante Emissionsfaktor
Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne
Braunkohlebrikett,
BKSCO2 die emissionshandelspflichtige
Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom
Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber
durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch
ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger
nicht dem Europäischen Emissionshandel oder
dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
unterliegenden Anteile des
Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
BKBCO2 die emissionshandelspflichtige
Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das
vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat
rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis
2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber
durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch
ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger
nicht dem Europäischen Emissionshandel oder
dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
unterliegenden Anteile des
Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr
2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t
in Euro je Tonne Kohlendioxid; dabei gilt
Folgendes:
1. Emissionsberechtigungen sind die jeweils
gültigen Berechtigungen nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und
die daraus resultierenden
(jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das
jeweils zu betrachtende Jahr t;
2. für den Fall, dass entsprechende Futures
nicht vorliegen oder das BEHG in das
Europäische Emissionshandelssystem
überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte
jahresdurchschnittliche Preis aller
verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom
1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030
für die jeweiligen Futureprodukte für das
jeweils zu betrachtende Jahr t für
Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der
Energiebörse European Energy Exchange
AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone
in Euro je Tonne Kohlendioxid,
3. soweit an der Energiebörse noch kein
Preis des Jahres-Futures für ein
relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der
Preis für das letzte verfügbare relevante
Lieferjahr in Ansatz gebracht;
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen
zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei
gegebenenfalls auch ein mengengewichteter
Mischpreis nach BEHG und
Europäischem Emissionshandelssystem,
VEFIX die durch Verringerung oder
endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren
fixen Betriebskosten in Euro als das durch
Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde
arithmetische Mittel der durch Verringerung oder
endgültige Beendigung der Produktion
abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre
2028 bis 2030; dabei beinhalten diese unter
anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten,
Material- und Fremdleistungen und sonstigen
betrieblichen Aufwand,
T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,
t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für
welches die Entschädigung berechnet wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung anhand
dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für
die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der
notwendigen Daten durch die Lausitz Energie
Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der
Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für
das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein
negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032
wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen
Folgejahr verrechnet. Wird der Tagebau
Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030
endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird
durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelungen zur Entschädigung für die
Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den
§§ 44 und 45 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [
einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, sowie die Regelungen zur
Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50
Absatz 1 Satz 2 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden,
wenn und soweit eine beihilferechtliche
Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt
oder wenn und soweit die Europäische Kommission
mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung
auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden
kann.“
Artikel 2 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission
vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch
Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen
Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte
grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024)
Bericht der Abgeordneten Steffen Kotré und Daniel Walter
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1496 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11.
September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss
zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der
Geschäftsordnung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2078 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung am 9. Oktober 2025 mit
Drucksache 21/2146 (Nr. 1.17) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die durch die Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften entstandenen
Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen.
Diese Umlage wird derzeit an alle Gaskundinnen und Gaskunden weitergereicht. Der Gesetzentwurf sieht vor,
die noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto durch den Bund auszugleichen, sodass die
Gasspeicherumlage nicht mehr weitergereicht wird und die Gaskundinnen und Gaskunden entlastet werden.
Für erforderliche Maßnahmen ab dem Jahr 2026 soll zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens
eingeführt werden, die die künftige Finanzierung von Kosten für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund
sicherstellen soll.
Der Gesetzentwurf wurde durch den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsantrag
dahingehend geändert und ergänzt, dass die Verordnungsermächtigung angepasst und unter einen
Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt werde sowie die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch
die Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert werde.
Zudem wurde zum Gesetzentwurf bereits vor der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen ein Entwurf eines
Änderungsantrags vorgelegt, der zusätzliche Regelungen zum Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der
Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, KVBG) vorsah, die die Entschädigungssystematik an
die Vorgaben der EU-Kommission anpassen sollen.
Im finalen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind die Regelungen zum KVBG unverändert
aufgenommen und ergänzt worden um eine Regelung zur Aktualisierung des beihilferechtlichen Vorbehalts in
Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die
Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf Drucksache 21/1496 (Entwurf
eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) und auf Drucksache 21/1497 (Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften) beschlossen. In seiner 7. Sitzung am 8.
Oktober 2025 hat der Ausschuss einstimmig die Erweiterung des Gegenstandes der öffentlichen Anhörung um die
Formulierungshilfe auf Ausschussdrucksache 21(9)053 (Formulierungshilfe des BMWE für einen
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes [hier: Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes]) beschlossen.
Die öffentliche Anhörung fand in der 10. Sitzung am 15. Oktober 2025 statt. Die eingereichten schriftlichen
Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)056, 21(9)066, 21(9)076, 21(9)077,
21(9)078, 21(9)079, 21(9)080 und 21(9)082 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Dr. Sebastian Bolay, Bereichsleiter Energie, Umwelt, Industrie bei der Deutschen Industrie- und
Handelskammer (DIHK);
• Arndt Börkey, Leiter Strom und Regulierung beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V. (bne);
• Dr. Paula Hahn, Abteilungsleiterin Recht beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
(BDEW);
• Prof. Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht;
• Florian Munder, Leiter Team Energie und Bauen, Geschäftsbereich Verbraucherpolitik, Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.;
• Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.
(VIK);
• Dr. Christine Wilcken, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin, Deutscher Städtetag;
• Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des Bundesverbandes Energiespeicher Systeme e. V. (BVES).
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in seiner 21. Sitzung am
5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke
dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung auf den
Drucksachen 21/1496, 21/2078 in seiner 14. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)097 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU* berichtete, dass die Abschaffung der Gasspeicherumlage im Koalitionsvertrag
vereinbart worden sei, was nun umgesetzt werde. Am Gesetzentwurf sei durch den Änderungsantrag die
Verordnungsermächtigung angepasst und unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt worden. Der
Bundestag solle bei diesem Verfahren zentral beteiligt werden. Zu begrüßen sei auch der Fortschritt bei den
Entschädigungszahlungen nach dem KVBG. Die vorgeschlagenen Änderungen dienten dazu, die Genehmigungsfähigkeit
der Maßnahme entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen.
* Offenlegung gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes: Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Lars Rohwer, verwies hinsichtlich
Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs (KVBG, Kohleausstiegsgesetz) auf seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Lausitz Energie
Bergbau AG.
Die Fraktion der AfD führte aus, dass die Gasspeicherumlage nicht abgeschafft würde, sondern vom Gaskunden
auf den Steuerzahler verlagert würde. Es sei keine volkswirtschaftliche Entlastung. Man müsse aber danach
fragen, wo die Belastung überhaupt herkomme. Die Bundesregierung habe im Jahr 2020 ein Unternehmen
beauftragt, dass keine preisliche Absicherung bei der Gasbeschaffung vorgenommen habe. Daher sei jetzt ein Schaden
in Milliardenhöhe entstanden. Die Trading Hub Europe GmbH (THE) habe Gas zu einem Zeitpunkt gekauft, als
die Gaspreise sehr hoch gewesen seien. Die Ursache liege im überstürzten Ausstieg aus den russischen
Gaslieferungen, bevor Alternativen verfügbar gewesen seien. Eine weitere Ursache für die hohen Gaspreise sei, dass Gas
zur Verstromung genutzt würde. Dies müsse nicht sein, wenn man Kernenergie und Kohle nutzen würde.
Die Fraktion der SPD betonte, dass die Gasspeicherumlage ein wichtiger Entlastungsschritt von mehreren sei.
An zwei entscheidenden Stellen sei der Gesetzentwurf nachjustiert worden. Die Transparenz für die
Verbraucherinnen und Verbraucher sei durch die Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert worden. Ebenso
seien die Beteiligungsrechte des Bundestages gestärkt worden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt es nicht für sinnvoll, die Kosten der Gasspeicherumlage
nunmehr aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu finanzieren. Gas sei ein fossiler Rohstoff. Die
Regelungen ließen zudem Fragen offen. Die prognostizierten 3,4 Milliarden Euro könnten auch höher ausfallen, ohne
dass klar sei, wie ein höherer Finanzierungsbedarf gedeckt werden solle. Es gebe unterschiedliche Regelungen
für die Jahre 2025 und 2026, wobei unklar sei, wie sichergestellt werde, dass transparent abgerechnet werde und
keine Gewinne mit eingestellt würden.
Die Fraktion Die Linke stellte klar, dass die Gasspeicherumlage abgeschafft werde. Es gebe dann keine Umlage
mehr, die entstandenen Kosten würden abgelöst. Diese – zugegebenermaßen – hohen Kosten seien aber kein
Schaden. Der Schaden wäre ohne diese Regelungen entstanden, wenn man kein Gas zur Verfügung gehabt hätte.
Die Abschaffung und die damit verbundene Entlastung der Haushalte und Unternehmen sei richtig. Er sei aber
falsch, diese Entlastung aus dem KTF zu finanzieren. Alte Rechnungen für fossiles Erdgas zu bezahlen, sei das
Gegenteil von Klimapolitik. Die Fraktion werde sich daher enthalten, obwohl die Abschaffung der Umlage
sinnvoll sei. In Bezug auf die Transparenzpflicht gegenüber dem Kunden sei anzumerken, dass nach Auffassung eines
Sachverständigen, die Pflicht zur Weitergabe der Absenkung an den Gaskunden nicht bestünde, sondern nur
Effekthascherei sei.
Die Bundesregierung merkte an, dass die Kosten durch den Stopp der Gaslieferung durch Russland entstanden
seien. Man habe sehr schnell Gas anderweitig einkaufen müssen. Gewinne habe es nicht gegeben und könne es
auch nicht geben, da der Grundsatz der Erlösneutralität weiterhin gelte. Es könnten nur Verluste vermieden
werden. Das KTF-Gesetz lasse die Finanzierung der Abschaffung der Gasspeicherumlage ebenso zu, wie die
Abschaffung der EEG-Umlage durch die vorherige Bundesregierung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)097.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in geänderter Fassung zu
empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1496
verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 2
Zu § 35f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 35f Absatz 4 Satz 2
Zur Klarstellung, dass die Regelung in § 35f Absatz 4 Satz 2 keine Sonderabgabe beinhalten soll, wird der bisher
vorgesehene Erstattungsanspruch des Bundes ersetzt durch eine Verpflichtung des Marktgebietsverantwortlichen,
etwaige Erlöse den von dem Marktgebietsverantwortlichen geführten Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen
und somit auf die Bilanzierungsumlagen kostenmindernd anzurechnen. Mit den Bilanzierungsumlagen werden
Kosten gedeckt, die bei Ausgleich der Differenzen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Gasverbrauch
entstehen, wobei zwischen RLM-Entnahmestellen (registrierende Leistungsmessung, d. h. Großkunden) und
SLP-Entnahmestellen (Standard-Lastprofil, d. h. Haushalte und kleine Gewerbe) unterschieden wird, so dass zwei
verschiedene Bilanzierungsumlagekonten vom Marktgebietsverantwortlichen geführt werden. Für die anteilige
Anrechnung des Erlöses auf das jeweilige Bilanzierungsumlagekonto findet Ziffer 7 lit. c) dd) Satz 2 GaBi Gas
2.1 (BK-24-01-008) Anwendung: Ist eine verursachungsgerechte Zuordnung zu einem
Bilanzierungsumlagekonto nicht unmittelbar möglich, so erfolgt die Aufteilung anhand eines jährlichen Verteilungsschlüssels.
Zu § 35g Absatz 2 Satz 1
Das Datum für die Vorlage der Prognose des zu erwartenden negativen Differenzbetrags wird vom 15. November
auf den 30. November verschoben. Ansonsten hätte man eine Frist im Gesetz, die zum Zeitpunkt des
voraussichtlichen Inkrafttretens nicht mehr eingehalten werden kann.
Zu § 35g Absatz 7 Satz 2
Mit dem Einschub wird die Vermutungsregel präzisiert und auch die teilweise Einbeziehung ausdrücklich erfasst.
Zu § 35g Absatz 7 Satz 3 und Satz 4
Durch die Neufassung des Satzes wird jede mögliche Rechnungskonstellation erfasst, vor allem auch der der Fall,
dass sich die Gasrechnung gar nicht verringert. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Gasrechnung in jedem
Fall eine transparente Aussage zur Auswirkung der Abschaffung der Gasspeicherumlage beinhaltet. Außerdem
muss nach Satz 4 nunmehr angegeben werden, wie hoch der Anteil der dem Kunden gewährten Entlastung an den
dem Bilanzkreisverantwortlichen oder dem Gaslieferanten durch die Gasspeicherumlage nach § 35e Satz 1
tatsächlich entstandenen Kosten ist, damit die Gaskundinnen und -kunden verstehen, ob sie die volle, teilweise oder
nur eine geringe Entlastungssumme weitergereicht bekommen. Wurde die Gasspeicherumlage bis zu ihrer
Abschaffung nur teilweise an den Kunden weitergegeben, ist dieser Prozentsatz anzugeben. Wurde die Umlage
vollständig an den Kunden weitergegeben, ist 100 Prozent anzugeben.
Zu § 35h
Die Rechtsverordnungsermächtigung muss stärker eingegrenzt werden, um den Inhalt, den Zweck und das
Ausmaß der Verordnung gemäß der verfassungsrechtlichen Anforderung bereits aus dem Gesetz ablesen zu können.
Hierfür enthält die Verordnungsermächtigung eine Regelung, dass die Dauer der Umlageerhebung nicht
unbegrenzt sein darf. Darüber hinaus dürfen Kosten des Marktgebietsverantwortlichen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung bereits entstanden sind, nicht umgelegt werden. Wegen der hohen Eingriffsqualität einer
möglichen Verordnung ist eine umfassende Beteiligung des Deutschen Bundestags festzulegen, so dass der
Bundestag über eine umfassende inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit verfügt.
Zu Nummer 4
Zu § 54c
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird nach Absatz 1 als zuständige Behörde Aufgaben
wahrnehmen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex
mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L,
2024/1366, 24.5.2024), insbesondere:
– die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des nationalen Cybersicherheitskrisenmanagementplans und
des Reaktionsplans für grenzüberschreitende Stromflüsse unter Berücksichtigung bestehender
Risikovorsorgepläne nach Artikel 41,
– die Ad-hoc-Koordination bei Stromversorgungskrisen nach Artikel 40,
– die Planung und Durchführung von Übungen nach Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 kann die zuständige Behörde
Aufgaben nach der Verordnung an andere nationale Behörden delegieren. Von dieser Befugnis wird Gebrauch
gemacht und Aufgaben werden an die Bundesnetzagentur (Absatz 2) und an das Bundesamt für die Sicherheit in
der Informationstechnik (Absatz 3) übertragen.
Mit den Regelungen in den Absätzen 1, 2 und 3 wird eindeutig und transparent bestimmt, welche Behörde die
Aufgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 wahrnimmt. Während zentrale Planungs- und
Koordinierungsaufgaben beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbleiben, können die
Bundesnetzagentur und das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik durch die Delegation ihre
fachspezifischen Aufgaben bestmöglich wahrnehmen.
Nach Absatz 2 nimmt die Bundesnetzagentur wahr:
– die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden oder Pläne sowie die Änderungen dieser Modalitäten oder
Methoden oder Pläne nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d und Absatz 3, auch in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 und 9 sowie der Erteilung von Ausnahmen von den Mindest-
Cybersicherheitskontrollen und den erweiterten Cybersicherheitskontrollen nach Artikel 30 und der Überprüfung des
gemeinsamen Rahmens für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor nach Artikel 31. Für Genehmigungsverfahren
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c ist das Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in
der Informationstechnik herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 5 Monaten nach
Antragseingang hergestellt, soll auf Präsidentenebene zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik eine Klärung herbeigeführt werden, um das Einvernehmen zu erzielen.
Wird mit Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren nach Nummer 1 kein
Einvernehmen hergestellt, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Damit wird sichergestellt, dass die Frist des
Artikel 8 Absatz 5 der unmittelbar geltenden delegierten Verordnung eingehalten wird. Verantwortlich für
die einzuhaltende Frist ist dabei die zuständige Behörde nach Absatz 1. Denn das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie trifft die Pflicht zur Überwachung, damit der Aufgabe, die an die Bundesnetzagentur
delegiert wird, fristgerecht nachgekommen wird, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366.
– Die dem Einvernehmen nach Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c möglicherweise im Verfahren
vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10,
wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Annahme der
erforderlichen Modalitäten oder Methoden treffen bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
gemeinsam Änderungen der vorgeschlagenen Modalitäten oder Methoden verlangen oder treffen werden, sind
ebenfalls vom Einvernehmen umfasst. Die so angeforderten Entwürfe oder vorgeschlagenen Maßnahmen
führen letztlich zu Modalitäten oder Methoden, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren festzulegen
sind. Für die Effektivität des Genehmigungsverfahrens und einer reibungslosen Abstimmung der
Mitgliedstaaten spricht, dass die verfahrensrechtlich vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6
oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10 ebenfalls einvernehmlich zwischen Bundesnetzagentur und
Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik getroffen werden.
– die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5,
– die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel
19 Absatz 5, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 sowie die
Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3,
– die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in
Verbindung mit Artikel 15, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1
und die Entgegennahme des Berichts nach Artikel 27,
– die Anregung, relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden, nach
Artikel 32 Absatz 3, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
– der erforderliche Unterstützung der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der
Entwicklung der erforderlichen Kapazitäten für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen Mitwirkung zur
Erkennung von Cyberangriffen und der Umgang mit den damit zusammenhängenden Informationen nach
Artikel 39 Absatz 1.
Nach Absatz 3 nimmt das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik wahr:
– die Genehmigung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe sowie deren Änderung nach Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 und 9. Für Genehmigungsverfahren
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e ist das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. Wird
das Einvernehmen nicht innerhalb von 5 Monaten nach Antragseingang hergestellt, soll auf
Präsidentenebene zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesnetzagentur eine
Klärung herbeigeführt werden, um das Einvernehmen zu erzielen. Wird mit Ablauf von 6 Monaten nach
Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren nach Nummer 1 kein Einvernehmen hergestellt, gilt das
Einvernehmen als hergestellt. Damit wird sichergestellt, dass die Frist des Artikel 8 Absatz 5 der unmittelbar
geltenden delegierten Verordnung eingehalten wird. Verantwortlich für die einzuhaltende Frist ist dabei die
zuständige Behörde nach Absatz 1. Denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie trifft die Pflicht
zur Überwachung, damit der Aufgabe, die an das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik
delegiert wird, fristgerecht nachgekommen wird, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/1366.
– Die dem Einvernehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e möglicherweise im Verfahren
vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10, wonach
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Annahme der
erforderlichen Modalitäten oder Methoden treffen bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
gemeinsam Änderungen der vorgeschlagenen Modalitäten oder Methoden verlangen oder treffen werden, sind
ebenfalls vom Einvernehmen umfasst. Die so angeforderten Entwürfe oder vorgeschlagenen Maßnahmen führen
letztlich zu Modalitäten oder Methoden, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren festzulegen sind. Für
die Effektivität des Genehmigungsverfahrens und einer reibungslosen Abstimmung der Mitgliedstaaten
spricht, dass die verfahrensrechtlich vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder
Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10 ebenfalls einvernehmlich zwischen Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik und Bundesnetzagentur getroffen werden.
– die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach
Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9,
– die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39
Absatz 2 und 3,
– die Untersuchung, inwieweit die Krise mit einem Cyberangriff in Verbindung steht nach Artikel 40 Absatz 4
Satz 2,
– der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten.
Absatz 4 ermächtigt jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung weitere
dieser Aufgaben an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
übertragen. Die Übertragung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
Nach Absatz 5 wird klargestellt, dass Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesnetzagentur und
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Kooperations- und gegenseitige Informationspflicht
trifft, damit die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 effektiv durchgeführt wird.
Der Erfüllungsaufwand für § 54c EnWG stellt sich wie folgt dar:
Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein jährlicher Aufwand von rund 298 000 Euro (rund
227 000 Euro (hD) und rund 71 000 (gD)) geschätzt. Dies ergibt sich einerseits aus der europäischen
Verpflichtung, einen nationalen Cybersicherheitskrisenmanagement- und Reaktionsplan für grenzüberschreitende
Stromflüsse unter Berücksichtigung bestehender Risikovorsorgepläne nach Artikel 41 (EU) 2024/1366 zu erstellen und
regelmäßig zu aktualisieren. Der dafür angenommene Aufwand von 400 PT (hD) und 200 PT (gD) wurde in
Anlehnung an das Kohleausstiegsgesetz, BR-Drs. 51/20, Seite 103, geschätzt. Im Kohleausstiegsgesetz war für
die – vom Aufwand her vergleichbare – Aufgabe des Bundesministeriums, einen nationalen Risikovorsorgeplan
zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, ein solcher Einzelfallaufwand geschätzt worden. Gemäß dem
Leitfaden Erfüllungsaufwand resultiert daraus ein jährlicher Personalaufwand von rund 216.000 Euro (hD) und rund
65 000 Euro (gD) (200 PT = 1 MAK, Seite 67). Für die Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie im Übrigen (bspw. Planung und Durchführung von Übungen nach Artikel 43 oder Ad-hoc-Koordination
bei Stromversorgungskrisen nach Artikel 40) wird ein pauschaler jährlicher Aufwand von 20 PT (hD) und 20 PT
(gD) angenommen. Monetarisiert ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 11 000 Euro (hD)
und rund 6 500 Euro (gD).
Für das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik wird ein jährlicher Aufwand von rund 395 000
Euro (303 000 Euro [hD], 91 000 Euro [gD] und 1 000 Euro [mD]) anfallen. Dies ergibt sich aus den in § 54c
Absatz 2 EnWG zur Herstellung des Einvernehmens bzw. des Benehmens (48 PT hD, 10 PT gD) sowie den in
§ 54c Absatz 3 EnWG genannten bestimmten Aufgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, welche auf
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen werden (512 PT hD, 272 PT gD, 4 PT mD).
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten insgesamt in Höhe
von 491 000 Euro. Daneben entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe von
insgesamt 77 000 Euro. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 60 000 Euro für die Erstellung und Pflege
von IT-Anwendungen wie Datenbanken, mit denen die Verfahren systemseitig dokumentiert werden.
Über die Übernahme der eingeschätzten Bedarfe wird erst im Rahmen zukünftiger Haushaltsaufstellungen
entschieden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes)
Im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurde im Jahr 2020 der Pfad zur schrittweisen Reduzierung
der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle definiert mit dem Ziel, spätestens bis zum Ablauf
des Kalenderjahres 2038 die installierten Kraftwerkskapazitäten zum Einsatz von Steinkohle und den Einsatz von
Braunkohle auf jeweils 0 Gigawatt zu reduzieren. Demnach soll der Einsatz von Kohle zur Erzeugung elektrischer
Energie in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig reduziert und beendet werden, um
dadurch Emissionen zu reduzieren und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung der Braunkohleanlagen in der Lausitz sieht das KVGB
bislang einen pauschalen Entschädigungsbetrag für die Lausitz Energie Kraftwerk AG in Höhe von 1,75 Milliarden
Euro vor, der allerdings unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission steht.
Mit Beschluss vom 2. März 2021 leitete die EU-Kommission ein förmliches Hauptprüfverfahren ein. Die
vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme entsprechend der
unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen. Um eine Überkompensation zu verhindern, soll eine zweistufige
Entschädigungssystematik vorgesehen werden. Danach steht ein Teil der Entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, d. h.
kann unabhängig von der weiteren energiewirtschaftlichen Entwicklung ausgezahlt werden. Darüber hinaus kann
sich ein später festzulegender Entschädigungsteil (entgangene Gewinne) abhängig von der weiteren
energiewirtschaftlichen Entwicklung aus der Anwendung der ins Gesetz aufzunehmenden mathematischen Formeln in der
Zukunft ergeben. In jedem Fall ist die Gesamtsumme der Entschädigung auf nominal 1,75 Milliarden Euro gemäß
den ursprünglichen Regelungen im KVBG bzw. im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung begrenzt.
Die Änderungen des KVBG werden durch Änderungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung ergänzt, der auf Basis von § 49 KVBG mit den Betreibern von
Braunkohleanlagen geschlossen wurde.
Zu Nummer 2
§ 44 Absatz 1 legt die Entschädigung für die endgültige und sozialverträgliche Silllegung von Braunkohleanlagen
der RWE Power AG und der Lausitz Energie Kraftwerk AG fest. Für die Lausitz Kraftwerk AG wird anstelle des
bislang vorgesehenen festen Entschädigungsbetrages in Höhe von 1,75 Milliarden Euro dieser Betrag nunmehr
als Höchstbetrag der Entschädigung festgelegt. Nach der beihilferechtlich und in Anbetracht der wirtschaftlichen
Entwicklungen gebotenen neuen Entschädigungssystematik setzt sich die zu zahlende Entschädigung aus einem
feststehenden und später festzulegenden, der Höhe nach derzeit noch ungewissen Entschädigungsanteilen
zusammen, die nach den neuen Anlagen 4 und 5 erst in der Zukunft errechnet werden und die Gesamtsumme der zu
zahlenden Entschädigung bestimmen wird.
Die Entschädigung deckt alle im Zusammenhang mit der Stilllegung verbundenen etwaigen Forderungen und
etwaigen Ansprüche ab.
Zu Nummer 3
§ 45 Absatz 1 regelt die Zeitpunkte und die Dauer für die Auszahlung der Entschädigung nach § 44 Absatz 1. Für
die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 werden die beihilferechtlich erforderlichen Anpassungen
vorgenommen.
Der feststehende Entschädigungsanteil bis einschließlich 2029 setzt sich zusammen aus den in § 45 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 genannten fünf jährlichen Raten an die Zweckgesellschaften in Höhe von jeweils 91,5 Millionen
Euro sowie den nach § 45 Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden, bereits in die
Vorsorgegesellschaften eingezahlten Beträge in Höhe von in der Summe ca. 376,8 Millionen Euro. Der letztgenannte
Betrag wird vollständig und ohne Anrechnung auf die jährlichen Raten nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im
Jahr 2025 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG erstattet.
Die später festzulegenden Entschädigungsanteile ab dem Jahr 2029 sind abhängig von der weiteren
energiewirtschaftlichen Entwicklung und werden nach den Formeln in den Anlagen 4 und 5 bestimmt. Die Höhe der
jährlichen Entschädigungsbeträge für entgangene Gewinne aus der Stromerzeugung wird je Kraftwerksblock mittels
Anwendung der mathematischen Formel gemäß Anlage 4 jahresweise für bis zu fünf Jahre nach der endgültigen
Stilllegung eines Kraftwerkblocks bestimmt. Ein kürzerer Anwendungszeitraum kann sich aus der zeitlichen
Begrenzung durch Ablauf des Jahres 2042 ergeben oder daraus, dass für zwei aufeinanderfolgende Jahre das
Formelergebnis <= Null ist. Zusätzlich werden für die Jahre 2031 bis 2033 jährliche Entschädigungsbeträge für
entgangene Gewinne aus der Veredlungsproduktion ermittelt. Diese werden einmalig im Jahr 2031 gemäß Anlage 5
durch die Bundesnetzagentur festgesetzt und zu den gemäß Anlage 4 ermittelten jährlichen Beträgen addiert. Ab
dem Jahr 2043 werden keine entgangenen Gewinne mehr berücksichtigt. Begrenzt werden die jährlich
auszuzahlenden Raten zum einen für die Jahre 2029 bis 2039 durch einen Jahreshöchstbetrag, um sicherzustellen, dass die
Raten so weit wie möglich den nach alter Gesetzeslage vorgesehenen jährlichen Raten entsprechen. Die alte
Gesetzeslage sah vor, dass in den Jahren 2025 bis 2039 15 gleich große Raten ausgezahlt werden, die sich aus dem
Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro unter Anrechnung der Vorauszahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG
ergaben und somit jeweils ca. 91,547 Millionen Euro betrugen. Gleichzeitig berücksichtigt die neue Regelung, dass
in einem Jahr unter Umständen weniger als der nach alter Gesetzeslage auszuzahlende Betrag gezahlt wird. In
diesem Fall kann im Folgejahr ein entsprechend höherer Betrag gezahlt werden, wenn sich dies aus den
Formelanwendungen ergibt. Der geltende Jahreshöchstbetrag kann sich deshalb bei entsprechend niedrigen
Formelergebnissen über die Jahre immer weiter erhöhen. Ergibt die Formelanwendung andererseits in einem Jahr eine über
dem jeweils geltenden Jahreshöchstbetrag liegende Entschädigung, wird dieser Überschuss auf das nächste Jahr,
in dem dann wiederum der an der alten Gesetzeslage orientierte ursprüngliche Jahreshöchstbetrag gilt, bzw. auf
die Folgejahre übertragen, soweit aufgrund des Übertrags der jeweils geltende Jahreshöchstbetrag überschritten
würde. Für das Jahr 2029 ist zu beachten, dass aufgrund der feststehenden Rate in Höhe von 91,5 Millionen Euro
die Formelanwendung nur noch zur Auszahlung des Differenzbetrags bis zum Jahreshöchstbetrag führen kann.
Ab dem Jahr 2040 findet die jährliche Begrenzung keine Anwendung mehr. Auf die Erstattung der zusätzlichen
Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 hat die jährliche Begrenzung keine Auswirkungen. Die Auszahlungen sind zum
anderen über den gesamten Auszahlungszeitraum durch den vorgesehenen Höchstbetrag der Entschädigung in
Höhe von insgesamt maximal 1,75 Milliarden Euro begrenzt. Sobald dieser Betrag erreicht ist, finden keine
Auszahlungen und Anwendungen der Formel mehr statt. Bei der Berechnung der bereits an die Zweckgesellschaften
gezahlten Beträge sind auch die zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4
In Anlage 4 wird für die Ermittlung der abgeschätzten Höhe der entgangenen Gewinne aus Stromerzeugung eine
mathematische Formel vorgegeben.
In Anlage 5 wird für die Ermittlung der abgeschätzten Höhe der entgangenen Gewinne aus der
Veredelungsproduktion eine mathematische Formel vorgegeben. Durch Addition der ermittelten Beträge aus der eingefügten
Anlage 4 und dieser Anlage lassen sich die jährlichen Raten für den später festzulegenden Entschädigungsanteil
berechnen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Kohleausstiegsgesetzes)
Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes aktualisiert den beihilferechtlichen Vorbehalt in Artikel 10 des
Kohleausstiegsgesetzes. Der dort enthaltene Verweis auf §§ 44 und 45 KVBG soll sich nunmehr auf die §§ 44 und 45
KVBG in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung beziehen. Die Regelungen dürfen erst angewendet werden,
wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn
und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum
Abschluss gebracht werden kann.
Berlin, den 5. November 2025
Steffen Kotré
Berichterstatter
Daniel Walter
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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