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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2597 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2597 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1496, 21/2078, 21/2146 Nr. 1.17 – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem Die durch die Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Diese Umlage wird derzeit an alle Gaskundinnen und Gaskunden weitergereicht. Der Gesetzentwurf sieht vor, die noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto durch den Bund auszugleichen, sodass die Gasspeicherumlage nicht mehr weitergereicht wird und die Gaskundinnen und Gaskunden entlastet werden. Zu dem Gesetzentwurf wurde frühzeitig ein Entwurf eines Änderungsantrags vorgelegt, der zusätzliche Regelungen zum Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, KVBG) vorsah, die die Entschädigungssystematik an die Vorgaben der EU-Kommission anpassen sollen. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den finalen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Regelungen zur Änderung des KVBG hinsichtlich der Entschädigungssystematik aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde im EnWG die Verordnungsermächtigung unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt und die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Pflicht zur Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Die Beibehaltung des Umlageverfahrens würde Gasverbraucher nicht gleichermaßen von den Energiekosten entlasten. Auch ist mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage beabsichtigt, eine Entlastung für alle Endkunden, nicht nur industrielle Verbraucher zu schaffen. Nur eine Abschaffung der Gasspeicherumlage für alle Gaskunden kann daher die angestrebte Breitenwirkung entfalten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf: Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto -4 056 811 000 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich ca. -3,4 bis -3,0 Milliarden Euro abschmelzen. Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden. Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz: Der der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 KVBG zustehende Anspruch auf Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen in Höhe von bisher 1,75 Milliarden Euro wird durch die Änderungen des KVBG nicht überschritten. Es kann ab dem Jahr 2030 zu substantiell veränderten Auszahlungsreihen kommen, je nachdem, in welchem Umfang die Formeln in den Anlagen 4 und 5 entgangene Gewinne auswerfen. Durch die in § 45 Absatz 1 Satz 5 KVBG vorgesehene Begrenzung wird sichergestellt, dass die Raten so weit wie möglich den nach alter Gesetzeslage vorgesehenen jährlichen Raten entsprechen. Die alte Gesetzeslage sah vor, dass in den Jahren 2025 bis 2039 15 gleich große Raten ausgezahlt werden, die sich aus dem Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro unter Anrechnung der Vorauszahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG ergaben und somit jeweils ca. 91,547 Millionen Euro betrugen. Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ab 2027 ein Mehrbedarf an 4 Planstellen, davon 3,2 im höheren Dienst (hD) und 0,8 im gehobenen Dienst (gD), verbunden mit jährlichen Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Höhe von insg. 0,6 Millionen Euro. Darüber hinaus fallen für die erstmalige Vorgabe zu den Berichtspflichten Gutachterkosten in Höhe von rd. 0,8 Millionen Euro an. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zum ursprünglichen Gesetzentwurf: Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor aufgrund des § 35e EnWG oder eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden. Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64 704 Euro. Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen. Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz: Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beläuft sich auf etwa 0,5 Millionen Euro für die Implementierung einer Berichtsstruktur. Der jährlich durch die Bestimmungen dieses Gesetzes entstehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft liegt bei etwa 0,2 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zum ursprünglichen Gesetzentwurf: Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter D.), wird der einmalige Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150 000 Euro geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22 500 Euro, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlichrechtlichen Vertrag. Zu den Änderungen im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz: Für die Bearbeitung der zusätzlichen Aufgaben bei der BNetzA ist zusätzliches Personal in Höhe von rund 4 Stellen erforderlich. Davon entfallen insgesamt 3,2 Stellen auf den hD und 0,8 Stellen auf den gD. Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten insgesamt in Höhe von 398 000 Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben im hD insgesamt 346 000 Euro, gD 52 000 Euro. Darüber hinaus fallen für die erstmalige Vorgabe zu den Berichtspflichten Gutachterkosten in Höhe von rd. 0,8 Millionen Euro an. F. Weitere Kosten Zum ursprünglichen Gesetzentwurf: Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde Euro entlastet werden. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Steffen Kotré Berichterstatter Daniel Walter Berichterstatter Zusammenstellung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes – Drucksachen 21/1496, 21/2078 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes* Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35e bis 35h durch die folgende Angabe ersetzt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung „§ 35e u n v e r ä n d e r t § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35f u n v e r ä n d e r t § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung § 35h Verordnungsermächtigung § 35h u n v e r ä n d e r t § 35i Anwendungsbestimmung § 35i u n v e r ä n d e r t * Dieser Artikel dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024). Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“. § 35j u n v e r ä n d e r t b) Nach der Angabe zu § 54b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigungen“. 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung u n v e r ä n d e r t Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungssowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 35f § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland (1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere: (2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere: 1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c. 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen. (3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages gegen den Marktgebietsverantwortlichen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig. (4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (5) Nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten. (5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten. § 35g § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung (1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 15. November 2025 eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die (2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und 1. u n v e r ä n d e r t 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde. 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel. Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel. (3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Der Betrag, um den sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert, ist in der Gasrechnung transparent auszuweisen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden. (7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden. § 35h § 35h Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Auf- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverant- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden. wortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden. (2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Marktgebietsverantwortliche (2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1. die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und 1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1, 2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und 2. die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat. 3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten. Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten. (3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverord- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nung an den Beschluss des Bundestages gebunden. § 35i § 35i Anwendungsbestimmung Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g bis 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“ Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“ 3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j. 3. u n v e r ä n d e r t 4. Nach § 54b wird der folgende § 54c eingefügt: „§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen. (2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen: 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 2. die Entgegennahme der Benchmarking- Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, 4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, 5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366. Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen: 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, 2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, 3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, 4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, 5. der Entwicklung von Cybersicherheits- Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366. Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.“ Artikel 2 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 3 die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten“. 2. § 44 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs der Lausitz Energie Kraftwerk AG setzt sich zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich des § 43 keine Entschädigung gewährt.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt: 1. in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro, 2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4 und 5 zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlichrechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt.“ 4. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 4 und 5 eingefügt: „Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient aus 1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead- Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr und 2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Dayahead-Auktion für das 60-Minuten- Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr, PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde, PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, Inflit der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis, Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, FMVi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohlebedarfs, BKi die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde Brennstoffeinsatz, Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent, RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht, FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der Mitverbrennungsmaterialen in der Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i, Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre, EUAt-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, KWFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom, TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom; dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom, PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der stillzulegenden Anlage i bei der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung, Qi die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden der Anlage, BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden, in denen der Spotmarktpreis der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten- Produkt für das Marktgebiet Deutschland- Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben definierter Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten größer null ist, FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert von maximal 1 limitiert, i die jeweilige stillzulegende Anlage, T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezember wie in Anlage 2, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrach- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tungsjahr nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des jeweiligen Blockes nach Anlage 2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2 genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach den §§ 47 und 56; dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt. Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben, BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle, InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, Hu der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle, PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030, CBKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub, CBKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett, BKSCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, BKBCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes: 1. Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t; 2. für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, 3. soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht; Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem, VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030; dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand, T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Kohleausstiegsgesetzes Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [ einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann.“ Artikel 2 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024) Bericht der Abgeordneten Steffen Kotré und Daniel Walter A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/1496 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2078 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung am 9. Oktober 2025 mit Drucksache 21/2146 (Nr. 1.17) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die durch die Einführung der europäischen und deutschen Gasspeicherfüllstandsvorschriften entstandenen Kosten werden noch heute über die sogenannte Gasspeicherumlage nach dem Verfahren des § 35e EnWG abgetragen. Diese Umlage wird derzeit an alle Gaskundinnen und Gaskunden weitergereicht. Der Gesetzentwurf sieht vor, die noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto durch den Bund auszugleichen, sodass die Gasspeicherumlage nicht mehr weitergereicht wird und die Gaskundinnen und Gaskunden entlastet werden. Für erforderliche Maßnahmen ab dem Jahr 2026 soll zudem eine neue Systematik anstelle des Umlageverfahrens eingeführt werden, die die künftige Finanzierung von Kosten für die Gasspeicherbefüllung durch den Bund sicherstellen soll. Der Gesetzentwurf wurde durch den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsantrag dahingehend geändert und ergänzt, dass die Verordnungsermächtigung angepasst und unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt werde sowie die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert werde. Zudem wurde zum Gesetzentwurf bereits vor der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen ein Entwurf eines Änderungsantrags vorgelegt, der zusätzliche Regelungen zum Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, KVBG) vorsah, die die Entschädigungssystematik an die Vorgaben der EU-Kommission anpassen sollen. Im finalen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind die Regelungen zum KVBG unverändert aufgenommen und ergänzt worden um eine Regelung zur Aktualisierung des beihilferechtlichen Vorbehalts in Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf Drucksache 21/1496 (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) und auf Drucksache 21/1497 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften) beschlossen. In seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 hat der Ausschuss einstimmig die Erweiterung des Gegenstandes der öffentlichen Anhörung um die Formulierungshilfe auf Ausschussdrucksache 21(9)053 (Formulierungshilfe des BMWE für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [hier: Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes]) beschlossen. Die öffentliche Anhörung fand in der 10. Sitzung am 15. Oktober 2025 statt. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)056, 21(9)066, 21(9)076, 21(9)077, 21(9)078, 21(9)079, 21(9)080 und 21(9)082 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Dr. Sebastian Bolay, Bereichsleiter Energie, Umwelt, Industrie bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK); • Arndt Börkey, Leiter Strom und Regulierung beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V. (bne); • Dr. Paula Hahn, Abteilungsleiterin Recht beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW); • Prof. Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht; • Florian Munder, Leiter Team Energie und Bauen, Geschäftsbereich Verbraucherpolitik, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.; • Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK); • Dr. Christine Wilcken, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin, Deutscher Städtetag; • Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des Bundesverbandes Energiespeicher Systeme e. V. (BVES). Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung auf den Drucksachen 21/1496, 21/2078 in seiner 14. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)097 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU* berichtete, dass die Abschaffung der Gasspeicherumlage im Koalitionsvertrag vereinbart worden sei, was nun umgesetzt werde. Am Gesetzentwurf sei durch den Änderungsantrag die Verordnungsermächtigung angepasst und unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt worden. Der Bundestag solle bei diesem Verfahren zentral beteiligt werden. Zu begrüßen sei auch der Fortschritt bei den Entschädigungszahlungen nach dem KVBG. Die vorgeschlagenen Änderungen dienten dazu, die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen. * Offenlegung gemäß § 49 des Abgeordnetengesetzes: Der Berichterstatter der Fraktion der CDU/CSU, Abg. Lars Rohwer, verwies hinsichtlich Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs (KVBG, Kohleausstiegsgesetz) auf seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Lausitz Energie Bergbau AG. Die Fraktion der AfD führte aus, dass die Gasspeicherumlage nicht abgeschafft würde, sondern vom Gaskunden auf den Steuerzahler verlagert würde. Es sei keine volkswirtschaftliche Entlastung. Man müsse aber danach fragen, wo die Belastung überhaupt herkomme. Die Bundesregierung habe im Jahr 2020 ein Unternehmen beauftragt, dass keine preisliche Absicherung bei der Gasbeschaffung vorgenommen habe. Daher sei jetzt ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden. Die Trading Hub Europe GmbH (THE) habe Gas zu einem Zeitpunkt gekauft, als die Gaspreise sehr hoch gewesen seien. Die Ursache liege im überstürzten Ausstieg aus den russischen Gaslieferungen, bevor Alternativen verfügbar gewesen seien. Eine weitere Ursache für die hohen Gaspreise sei, dass Gas zur Verstromung genutzt würde. Dies müsse nicht sein, wenn man Kernenergie und Kohle nutzen würde. Die Fraktion der SPD betonte, dass die Gasspeicherumlage ein wichtiger Entlastungsschritt von mehreren sei. An zwei entscheidenden Stellen sei der Gesetzentwurf nachjustiert worden. Die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher sei durch die Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert worden. Ebenso seien die Beteiligungsrechte des Bundestages gestärkt worden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt es nicht für sinnvoll, die Kosten der Gasspeicherumlage nunmehr aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu finanzieren. Gas sei ein fossiler Rohstoff. Die Regelungen ließen zudem Fragen offen. Die prognostizierten 3,4 Milliarden Euro könnten auch höher ausfallen, ohne dass klar sei, wie ein höherer Finanzierungsbedarf gedeckt werden solle. Es gebe unterschiedliche Regelungen für die Jahre 2025 und 2026, wobei unklar sei, wie sichergestellt werde, dass transparent abgerechnet werde und keine Gewinne mit eingestellt würden. Die Fraktion Die Linke stellte klar, dass die Gasspeicherumlage abgeschafft werde. Es gebe dann keine Umlage mehr, die entstandenen Kosten würden abgelöst. Diese – zugegebenermaßen – hohen Kosten seien aber kein Schaden. Der Schaden wäre ohne diese Regelungen entstanden, wenn man kein Gas zur Verfügung gehabt hätte. Die Abschaffung und die damit verbundene Entlastung der Haushalte und Unternehmen sei richtig. Er sei aber falsch, diese Entlastung aus dem KTF zu finanzieren. Alte Rechnungen für fossiles Erdgas zu bezahlen, sei das Gegenteil von Klimapolitik. Die Fraktion werde sich daher enthalten, obwohl die Abschaffung der Umlage sinnvoll sei. In Bezug auf die Transparenzpflicht gegenüber dem Kunden sei anzumerken, dass nach Auffassung eines Sachverständigen, die Pflicht zur Weitergabe der Absenkung an den Gaskunden nicht bestünde, sondern nur Effekthascherei sei. Die Bundesregierung merkte an, dass die Kosten durch den Stopp der Gaslieferung durch Russland entstanden seien. Man habe sehr schnell Gas anderweitig einkaufen müssen. Gewinne habe es nicht gegeben und könne es auch nicht geben, da der Grundsatz der Erlösneutralität weiterhin gelte. Es könnten nur Verluste vermieden werden. Das KTF-Gesetz lasse die Finanzierung der Abschaffung der Gasspeicherumlage ebenso zu, wie die Abschaffung der EEG-Umlage durch die vorherige Bundesregierung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)097. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1496, 21/2078 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1496 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 2 Zu § 35f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Redaktionelle Anpassung. Zu § 35f Absatz 4 Satz 2 Zur Klarstellung, dass die Regelung in § 35f Absatz 4 Satz 2 keine Sonderabgabe beinhalten soll, wird der bisher vorgesehene Erstattungsanspruch des Bundes ersetzt durch eine Verpflichtung des Marktgebietsverantwortlichen, etwaige Erlöse den von dem Marktgebietsverantwortlichen geführten Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen und somit auf die Bilanzierungsumlagen kostenmindernd anzurechnen. Mit den Bilanzierungsumlagen werden Kosten gedeckt, die bei Ausgleich der Differenzen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Gasverbrauch entstehen, wobei zwischen RLM-Entnahmestellen (registrierende Leistungsmessung, d. h. Großkunden) und SLP-Entnahmestellen (Standard-Lastprofil, d. h. Haushalte und kleine Gewerbe) unterschieden wird, so dass zwei verschiedene Bilanzierungsumlagekonten vom Marktgebietsverantwortlichen geführt werden. Für die anteilige Anrechnung des Erlöses auf das jeweilige Bilanzierungsumlagekonto findet Ziffer 7 lit. c) dd) Satz 2 GaBi Gas 2.1 (BK-24-01-008) Anwendung: Ist eine verursachungsgerechte Zuordnung zu einem Bilanzierungsumlagekonto nicht unmittelbar möglich, so erfolgt die Aufteilung anhand eines jährlichen Verteilungsschlüssels. Zu § 35g Absatz 2 Satz 1 Das Datum für die Vorlage der Prognose des zu erwartenden negativen Differenzbetrags wird vom 15. November auf den 30. November verschoben. Ansonsten hätte man eine Frist im Gesetz, die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Inkrafttretens nicht mehr eingehalten werden kann. Zu § 35g Absatz 7 Satz 2 Mit dem Einschub wird die Vermutungsregel präzisiert und auch die teilweise Einbeziehung ausdrücklich erfasst. Zu § 35g Absatz 7 Satz 3 und Satz 4 Durch die Neufassung des Satzes wird jede mögliche Rechnungskonstellation erfasst, vor allem auch der der Fall, dass sich die Gasrechnung gar nicht verringert. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Gasrechnung in jedem Fall eine transparente Aussage zur Auswirkung der Abschaffung der Gasspeicherumlage beinhaltet. Außerdem muss nach Satz 4 nunmehr angegeben werden, wie hoch der Anteil der dem Kunden gewährten Entlastung an den dem Bilanzkreisverantwortlichen oder dem Gaslieferanten durch die Gasspeicherumlage nach § 35e Satz 1 tatsächlich entstandenen Kosten ist, damit die Gaskundinnen und -kunden verstehen, ob sie die volle, teilweise oder nur eine geringe Entlastungssumme weitergereicht bekommen. Wurde die Gasspeicherumlage bis zu ihrer Abschaffung nur teilweise an den Kunden weitergegeben, ist dieser Prozentsatz anzugeben. Wurde die Umlage vollständig an den Kunden weitergegeben, ist 100 Prozent anzugeben. Zu § 35h Die Rechtsverordnungsermächtigung muss stärker eingegrenzt werden, um den Inhalt, den Zweck und das Ausmaß der Verordnung gemäß der verfassungsrechtlichen Anforderung bereits aus dem Gesetz ablesen zu können. Hierfür enthält die Verordnungsermächtigung eine Regelung, dass die Dauer der Umlageerhebung nicht unbegrenzt sein darf. Darüber hinaus dürfen Kosten des Marktgebietsverantwortlichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits entstanden sind, nicht umgelegt werden. Wegen der hohen Eingriffsqualität einer möglichen Verordnung ist eine umfassende Beteiligung des Deutschen Bundestags festzulegen, so dass der Bundestag über eine umfassende inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit verfügt. Zu Nummer 4 Zu § 54c Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird nach Absatz 1 als zuständige Behörde Aufgaben wahrnehmen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024), insbesondere: – die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des nationalen Cybersicherheitskrisenmanagementplans und des Reaktionsplans für grenzüberschreitende Stromflüsse unter Berücksichtigung bestehender Risikovorsorgepläne nach Artikel 41, – die Ad-hoc-Koordination bei Stromversorgungskrisen nach Artikel 40, – die Planung und Durchführung von Übungen nach Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366. Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 kann die zuständige Behörde Aufgaben nach der Verordnung an andere nationale Behörden delegieren. Von dieser Befugnis wird Gebrauch gemacht und Aufgaben werden an die Bundesnetzagentur (Absatz 2) und an das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (Absatz 3) übertragen. Mit den Regelungen in den Absätzen 1, 2 und 3 wird eindeutig und transparent bestimmt, welche Behörde die Aufgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 wahrnimmt. Während zentrale Planungs- und Koordinierungsaufgaben beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbleiben, können die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik durch die Delegation ihre fachspezifischen Aufgaben bestmöglich wahrnehmen. Nach Absatz 2 nimmt die Bundesnetzagentur wahr: – die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden oder Pläne sowie die Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden oder Pläne nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d und Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 und 9 sowie der Erteilung von Ausnahmen von den Mindest- Cybersicherheitskontrollen und den erweiterten Cybersicherheitskontrollen nach Artikel 30 und der Überprüfung des gemeinsamen Rahmens für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor nach Artikel 31. Für Genehmigungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c ist das Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 5 Monaten nach Antragseingang hergestellt, soll auf Präsidentenebene zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Klärung herbeigeführt werden, um das Einvernehmen zu erzielen. Wird mit Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren nach Nummer 1 kein Einvernehmen hergestellt, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Damit wird sichergestellt, dass die Frist des Artikel 8 Absatz 5 der unmittelbar geltenden delegierten Verordnung eingehalten wird. Verantwortlich für die einzuhaltende Frist ist dabei die zuständige Behörde nach Absatz 1. Denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie trifft die Pflicht zur Überwachung, damit der Aufgabe, die an die Bundesnetzagentur delegiert wird, fristgerecht nachgekommen wird, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366. – Die dem Einvernehmen nach Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c möglicherweise im Verfahren vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10, wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden treffen bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Änderungen der vorgeschlagenen Modalitäten oder Methoden verlangen oder treffen werden, sind ebenfalls vom Einvernehmen umfasst. Die so angeforderten Entwürfe oder vorgeschlagenen Maßnahmen führen letztlich zu Modalitäten oder Methoden, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren festzulegen sind. Für die Effektivität des Genehmigungsverfahrens und einer reibungslosen Abstimmung der Mitgliedstaaten spricht, dass die verfahrensrechtlich vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10 ebenfalls einvernehmlich zwischen Bundesnetzagentur und Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik getroffen werden. – die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5, – die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3, – die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 und die Entgegennahme des Berichts nach Artikel 27, – die Anregung, relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden, nach Artikel 32 Absatz 3, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, – der erforderliche Unterstützung der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Kapazitäten für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen Mitwirkung zur Erkennung von Cyberangriffen und der Umgang mit den damit zusammenhängenden Informationen nach Artikel 39 Absatz 1. Nach Absatz 3 nimmt das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik wahr: – die Genehmigung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe sowie deren Änderung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 und 9. Für Genehmigungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e ist das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 5 Monaten nach Antragseingang hergestellt, soll auf Präsidentenebene zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesnetzagentur eine Klärung herbeigeführt werden, um das Einvernehmen zu erzielen. Wird mit Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren nach Nummer 1 kein Einvernehmen hergestellt, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Damit wird sichergestellt, dass die Frist des Artikel 8 Absatz 5 der unmittelbar geltenden delegierten Verordnung eingehalten wird. Verantwortlich für die einzuhaltende Frist ist dabei die zuständige Behörde nach Absatz 1. Denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie trifft die Pflicht zur Überwachung, damit der Aufgabe, die an das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik delegiert wird, fristgerecht nachgekommen wird, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366. – Die dem Einvernehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e möglicherweise im Verfahren vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10, wonach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden treffen bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Änderungen der vorgeschlagenen Modalitäten oder Methoden verlangen oder treffen werden, sind ebenfalls vom Einvernehmen umfasst. Die so angeforderten Entwürfe oder vorgeschlagenen Maßnahmen führen letztlich zu Modalitäten oder Methoden, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren festzulegen sind. Für die Effektivität des Genehmigungsverfahrens und einer reibungslosen Abstimmung der Mitgliedstaaten spricht, dass die verfahrensrechtlich vorgeschalteten Sachentscheidungen nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 7 oder Absatz 10 ebenfalls einvernehmlich zwischen Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und Bundesnetzagentur getroffen werden. – die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, – die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3, – die Untersuchung, inwieweit die Krise mit einem Cyberangriff in Verbindung steht nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2, – der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten. Absatz 4 ermächtigt jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung weitere dieser Aufgaben an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Nach Absatz 5 wird klargestellt, dass Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesnetzagentur und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Kooperations- und gegenseitige Informationspflicht trifft, damit die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 effektiv durchgeführt wird. Der Erfüllungsaufwand für § 54c EnWG stellt sich wie folgt dar: Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an. Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein jährlicher Aufwand von rund 298 000 Euro (rund 227 000 Euro (hD) und rund 71 000 (gD)) geschätzt. Dies ergibt sich einerseits aus der europäischen Verpflichtung, einen nationalen Cybersicherheitskrisenmanagement- und Reaktionsplan für grenzüberschreitende Stromflüsse unter Berücksichtigung bestehender Risikovorsorgepläne nach Artikel 41 (EU) 2024/1366 zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Der dafür angenommene Aufwand von 400 PT (hD) und 200 PT (gD) wurde in Anlehnung an das Kohleausstiegsgesetz, BR-Drs. 51/20, Seite 103, geschätzt. Im Kohleausstiegsgesetz war für die – vom Aufwand her vergleichbare – Aufgabe des Bundesministeriums, einen nationalen Risikovorsorgeplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, ein solcher Einzelfallaufwand geschätzt worden. Gemäß dem Leitfaden Erfüllungsaufwand resultiert daraus ein jährlicher Personalaufwand von rund 216.000 Euro (hD) und rund 65 000 Euro (gD) (200 PT = 1 MAK, Seite 67). Für die Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Übrigen (bspw. Planung und Durchführung von Übungen nach Artikel 43 oder Ad-hoc-Koordination bei Stromversorgungskrisen nach Artikel 40) wird ein pauschaler jährlicher Aufwand von 20 PT (hD) und 20 PT (gD) angenommen. Monetarisiert ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 11 000 Euro (hD) und rund 6 500 Euro (gD). Für das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik wird ein jährlicher Aufwand von rund 395 000 Euro (303 000 Euro [hD], 91 000 Euro [gD] und 1 000 Euro [mD]) anfallen. Dies ergibt sich aus den in § 54c Absatz 2 EnWG zur Herstellung des Einvernehmens bzw. des Benehmens (48 PT hD, 10 PT gD) sowie den in § 54c Absatz 3 EnWG genannten bestimmten Aufgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, welche auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen werden (512 PT hD, 272 PT gD, 4 PT mD). Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten insgesamt in Höhe von 491 000 Euro. Daneben entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe von insgesamt 77 000 Euro. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 60 000 Euro für die Erstellung und Pflege von IT-Anwendungen wie Datenbanken, mit denen die Verfahren systemseitig dokumentiert werden. Über die Übernahme der eingeschätzten Bedarfe wird erst im Rahmen zukünftiger Haushaltsaufstellungen entschieden. Zu Artikel 2 (Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes) Im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurde im Jahr 2020 der Pfad zur schrittweisen Reduzierung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle definiert mit dem Ziel, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 die installierten Kraftwerkskapazitäten zum Einsatz von Steinkohle und den Einsatz von Braunkohle auf jeweils 0 Gigawatt zu reduzieren. Demnach soll der Einsatz von Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig reduziert und beendet werden, um dadurch Emissionen zu reduzieren und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten. Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung der Braunkohleanlagen in der Lausitz sieht das KVGB bislang einen pauschalen Entschädigungsbetrag für die Lausitz Energie Kraftwerk AG in Höhe von 1,75 Milliarden Euro vor, der allerdings unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission steht. Mit Beschluss vom 2. März 2021 leitete die EU-Kommission ein förmliches Hauptprüfverfahren ein. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen. Um eine Überkompensation zu verhindern, soll eine zweistufige Entschädigungssystematik vorgesehen werden. Danach steht ein Teil der Entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, d. h. kann unabhängig von der weiteren energiewirtschaftlichen Entwicklung ausgezahlt werden. Darüber hinaus kann sich ein später festzulegender Entschädigungsteil (entgangene Gewinne) abhängig von der weiteren energiewirtschaftlichen Entwicklung aus der Anwendung der ins Gesetz aufzunehmenden mathematischen Formeln in der Zukunft ergeben. In jedem Fall ist die Gesamtsumme der Entschädigung auf nominal 1,75 Milliarden Euro gemäß den ursprünglichen Regelungen im KVBG bzw. im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung begrenzt. Die Änderungen des KVBG werden durch Änderungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung ergänzt, der auf Basis von § 49 KVBG mit den Betreibern von Braunkohleanlagen geschlossen wurde. Zu Nummer 2 § 44 Absatz 1 legt die Entschädigung für die endgültige und sozialverträgliche Silllegung von Braunkohleanlagen der RWE Power AG und der Lausitz Energie Kraftwerk AG fest. Für die Lausitz Kraftwerk AG wird anstelle des bislang vorgesehenen festen Entschädigungsbetrages in Höhe von 1,75 Milliarden Euro dieser Betrag nunmehr als Höchstbetrag der Entschädigung festgelegt. Nach der beihilferechtlich und in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklungen gebotenen neuen Entschädigungssystematik setzt sich die zu zahlende Entschädigung aus einem feststehenden und später festzulegenden, der Höhe nach derzeit noch ungewissen Entschädigungsanteilen zusammen, die nach den neuen Anlagen 4 und 5 erst in der Zukunft errechnet werden und die Gesamtsumme der zu zahlenden Entschädigung bestimmen wird. Die Entschädigung deckt alle im Zusammenhang mit der Stilllegung verbundenen etwaigen Forderungen und etwaigen Ansprüche ab. Zu Nummer 3 § 45 Absatz 1 regelt die Zeitpunkte und die Dauer für die Auszahlung der Entschädigung nach § 44 Absatz 1. Für die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 werden die beihilferechtlich erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Der feststehende Entschädigungsanteil bis einschließlich 2029 setzt sich zusammen aus den in § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten fünf jährlichen Raten an die Zweckgesellschaften in Höhe von jeweils 91,5 Millionen Euro sowie den nach § 45 Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden, bereits in die Vorsorgegesellschaften eingezahlten Beträge in Höhe von in der Summe ca. 376,8 Millionen Euro. Der letztgenannte Betrag wird vollständig und ohne Anrechnung auf die jährlichen Raten nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Jahr 2025 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG erstattet. Die später festzulegenden Entschädigungsanteile ab dem Jahr 2029 sind abhängig von der weiteren energiewirtschaftlichen Entwicklung und werden nach den Formeln in den Anlagen 4 und 5 bestimmt. Die Höhe der jährlichen Entschädigungsbeträge für entgangene Gewinne aus der Stromerzeugung wird je Kraftwerksblock mittels Anwendung der mathematischen Formel gemäß Anlage 4 jahresweise für bis zu fünf Jahre nach der endgültigen Stilllegung eines Kraftwerkblocks bestimmt. Ein kürzerer Anwendungszeitraum kann sich aus der zeitlichen Begrenzung durch Ablauf des Jahres 2042 ergeben oder daraus, dass für zwei aufeinanderfolgende Jahre das Formelergebnis <= Null ist. Zusätzlich werden für die Jahre 2031 bis 2033 jährliche Entschädigungsbeträge für entgangene Gewinne aus der Veredlungsproduktion ermittelt. Diese werden einmalig im Jahr 2031 gemäß Anlage 5 durch die Bundesnetzagentur festgesetzt und zu den gemäß Anlage 4 ermittelten jährlichen Beträgen addiert. Ab dem Jahr 2043 werden keine entgangenen Gewinne mehr berücksichtigt. Begrenzt werden die jährlich auszuzahlenden Raten zum einen für die Jahre 2029 bis 2039 durch einen Jahreshöchstbetrag, um sicherzustellen, dass die Raten so weit wie möglich den nach alter Gesetzeslage vorgesehenen jährlichen Raten entsprechen. Die alte Gesetzeslage sah vor, dass in den Jahren 2025 bis 2039 15 gleich große Raten ausgezahlt werden, die sich aus dem Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro unter Anrechnung der Vorauszahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG ergaben und somit jeweils ca. 91,547 Millionen Euro betrugen. Gleichzeitig berücksichtigt die neue Regelung, dass in einem Jahr unter Umständen weniger als der nach alter Gesetzeslage auszuzahlende Betrag gezahlt wird. In diesem Fall kann im Folgejahr ein entsprechend höherer Betrag gezahlt werden, wenn sich dies aus den Formelanwendungen ergibt. Der geltende Jahreshöchstbetrag kann sich deshalb bei entsprechend niedrigen Formelergebnissen über die Jahre immer weiter erhöhen. Ergibt die Formelanwendung andererseits in einem Jahr eine über dem jeweils geltenden Jahreshöchstbetrag liegende Entschädigung, wird dieser Überschuss auf das nächste Jahr, in dem dann wiederum der an der alten Gesetzeslage orientierte ursprüngliche Jahreshöchstbetrag gilt, bzw. auf die Folgejahre übertragen, soweit aufgrund des Übertrags der jeweils geltende Jahreshöchstbetrag überschritten würde. Für das Jahr 2029 ist zu beachten, dass aufgrund der feststehenden Rate in Höhe von 91,5 Millionen Euro die Formelanwendung nur noch zur Auszahlung des Differenzbetrags bis zum Jahreshöchstbetrag führen kann. Ab dem Jahr 2040 findet die jährliche Begrenzung keine Anwendung mehr. Auf die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 hat die jährliche Begrenzung keine Auswirkungen. Die Auszahlungen sind zum anderen über den gesamten Auszahlungszeitraum durch den vorgesehenen Höchstbetrag der Entschädigung in Höhe von insgesamt maximal 1,75 Milliarden Euro begrenzt. Sobald dieser Betrag erreicht ist, finden keine Auszahlungen und Anwendungen der Formel mehr statt. Bei der Berechnung der bereits an die Zweckgesellschaften gezahlten Beträge sind auch die zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 zu berücksichtigen. Zu Nummer 4 In Anlage 4 wird für die Ermittlung der abgeschätzten Höhe der entgangenen Gewinne aus Stromerzeugung eine mathematische Formel vorgegeben. In Anlage 5 wird für die Ermittlung der abgeschätzten Höhe der entgangenen Gewinne aus der Veredelungsproduktion eine mathematische Formel vorgegeben. Durch Addition der ermittelten Beträge aus der eingefügten Anlage 4 und dieser Anlage lassen sich die jährlichen Raten für den später festzulegenden Entschädigungsanteil berechnen. Zu Artikel 3 (Änderung des Kohleausstiegsgesetzes) Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes aktualisiert den beihilferechtlichen Vorbehalt in Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes. Der dort enthaltene Verweis auf §§ 44 und 45 KVBG soll sich nunmehr auf die §§ 44 und 45 KVBG in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung beziehen. Die Regelungen dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Berlin, den 5. November 2025 Steffen Kotré Berichterstatter Daniel Walter Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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