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Schriftliche Frage 38 von Dr. Andrea Lübcke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der LEAG gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz als ein Vert…

dip / schriftliche_frage 17.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 38 von Dr. Andrea Lübcke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der LEAG gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz als ein Vert… Frage 38 (Dr. Andrea Lübcke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der LEAG gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz als ein Vertrag zu Lasten Dritter (insbesondere der Kommunen mit Fernwärmebedarf) anzusehen, oder ist sie dies nicht, weil die in § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vorgesehene Entschädigung auch die wirtschaftlichen Mittel für „notwendige Umstellungen“ zur weiteren Versorgung dieser Kommunen bereitstellt, und wenn sie es nicht ist, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus für die betroffenen Kommunen? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 14. Oktober 2025: Der in § 44 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehene Entschädigungsanspruch der LEAG ist vom Bund durch Zahlungen an die Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaften der Länder Brandenburg und Sachsen zu erfüllen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland (ÖRV) dient unter anderem dazu, sicherzustellen, dass die seitens des Bundes in die Vorsorgegesellschaften eingezahlten Mittel tatsächlich und ausschließlich für Rekultivierungsmaßnahmen verwendet werden.

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