Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Text
Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2598
21. Wahlperiode 05.11.2025
Antrag
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland
Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages
gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. November 2025
Der Bundestag wolle beschließen:
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines „Änderungsvertrags zum öffentlich-
rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ zur Kenntnis
genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Anschluss mit den betroffenen
Betreibern von Braunkohleanlagen noch Änderungen vereinbart. Als Anlage wird die finale Vertragsfassung
übersandt.
Gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, diesen Vertrag
mit den Betreibern von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der
Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen zu schließen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt die gemäß § 49 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Änderungsvertrag
zum öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Reduzierung und Beendigung
der Braunkohleverstromung in Deutschland
– Entwurf –
zwischen
1. der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
sowie
2. Lausitz Energie Kraftwerke AG, vertreten durch den Vorstand
– im Folgenden „LEAG KW“ genannt –
3. Lausitz Energie Bergbau AG, vertreten durch den Vorstand
– im Folgenden „LEAG TB“ genannt –
– zusammen mit Ziff. 2. im Folgenden „LEAG“ genannt –
4. Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH & Co.
KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Lausitz Energie
Verwaltungsgesellschaft Brandenburg mbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführung
– im Folgenden „Zweckgesellschaft Brandenburg“ genannt –
5. Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Lausitz Energie
Verwaltungsgesellschaft Sachsen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung
– im Folgenden „Zweckgesellschaft Sachsen“ genannt –
– zusammen mit Ziff. 4 im Folgenden „Zweckgesellschaften“ genannt –
6. EP Energy Transition, a.s., vertreten durch den Vorstand
–im Folgenden „Neugesellschafter LEAG“ genannt –
7. EPPE Germany a.s., vertreten durch den Vorstand,
8. GEMCOL Ltd., vertreten durch die Geschäftsführung,
– Ziff. 7. und 8. im Folgenden gemeinsam „Gesellschafter LEAG“ genannt –
– die Ziff. 1. bis 8. zusammen im Folgenden die „Änderungsvertragsparteien“
genannt –
[vom xx.xx.2025]
Inhaltsübersicht
Präambel ..................................................................................................................................... 6
§ 1 Anpassung der Regelung zur Entschädigungshöhe ........................................................ 7
§ 2 Änderung der Auszahlungsmodalitäten ........................................................................... 7
§ 3 Anpassung der Garantien ............................................................................................. 10
§ 4 Wechsel der Vertragspartner ........................................................................................ 12
§ 5 Keine weiteren Änderungen .......................................................................................... 12
§ 6 Anpassung Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit ............................................................ 12
§ 7 Inkrafttreten, Sonstiges ................................................................................................. 13
Anlage A – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung ......... 17
Anlage B – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten ............................................................................................ 22
Anlage C – Rechtsbehelfsverzicht der EPETR Gesellschafter ................................................... 26
Präambel ............................................................................................................................ 26
§ 1 Rechtsbehelfsverzicht ................................................................................................... 27
§ 2 Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit ............................................................................... 28
§ 3 Rechtsnachfolge ........................................................................................................... 29
§ 4 Sonstige Vereinbarungen .............................................................................................. 29
Präambel
Die Änderungsvertragsparteien haben am 10. Februar 2021 einen
öffentlichrechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
in Deutschland abgeschlossen (nachfolgend „ÖRV“). Kern des ÖRV ist die
endgültige Stilllegung der im vereinbarten Stilllegungspfad (Anlage 1 des ÖRV)
genannten Braunkohleanlagen, die durch eine im Gesetz zur Reduzierung und zur
Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz,
nachfolgend „KVBG“) geregelte Entschädigung abgegolten wird.
Am 2. März 2021 erließ die Europäische Kommission einen Beschluss zur Einleitung
eines förmlichen Hauptprüfverfahrens (nachfolgend „Eröffnungsbeschluss“) in
Bezug auf die mit LEAG vereinbarte Entschädigung für die Reduzierung und
Beendigung der Kohleverstromung. Im Eröffnungsbeschluss legte die Europäische
Kommission in einer vorläufigen Bewertung verschiedene Zweifel an der
Vereinbarkeit der im KVBG enthaltenen Entschädigungsregelung mit dem
europäischen Beihilferecht dar.
Darauffolgend haben die Änderungsvertragsparteien in einem intensiven
Verhandlungsprozess eine Argumentation erarbeitet, die die beihilferechtliche
Rechtfertigung der Entschädigung ermöglicht. Auf Grundlage dieser Argumentation
hat die Europäische Kommission am 4. Juni 2024 nach vorläufiger summarischer
Prüfung festgestellt, dass eine Entschädigung der LEAG in Höhe von bis zu 1,75
Mrd. EUR für die endgültige Stilllegung aller Braunkohleanlagen der LEAG unter
bestimmten Bedingungen mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem
europäischen Binnenmarkt vereinbar ist. Die Beihilfe-Genehmigung wird in Kürze
erwartet.
Mit diesem Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung
und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland vom 10. Februar 2021
(im Folgenden „Änderungsvertrag“ genannt) beabsichtigen die
Änderungsvertragsparteien, den ÖRV anzupassen, um entsprechend der
unionsrechtlichen Vorgaben die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme
herzustellen.
Die in § 28 Absatz 1 ÖRV geregelte inter partes Wirkung erlaubt eine Anpassung
des ÖRV ausschließlich im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien
dieses Änderungsvertrages.
Für die Regelungen dieses Änderungsvertrages gelten die Begriffsbestimmungen
des KVBG, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des ÖRV, soweit in diesem
Änderungsvertrag keine abweichenden Begriffsbestimmungen vereinbart werden.
Dies vorausgeschickt, wird in Abänderung des ÖRV bei dessen Aufrechterhaltung
im Übrigen Nachfolgendes vereinbart:
§ 1
Anpassung der Regelung zur Entschädigungshöhe
§ 10 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien wie
folgt neu gefasst:
„Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen gemäß
dem Stilllegungspfad nach Anlage 1 des ÖRV hat die LEAG KW einen Anspruch
auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu
1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die konkrete Höhe
des Entschädigungsanspruchs setzt sich zusammen aus einem feststehenden
Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Zinsen
fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen im Stilllegungspfad wird keine
Entschädigung gewährt.“
§ 2
Änderung der Auszahlungsmodalitäten
(1) § 11 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien
wie folgt neu gefasst:
„Die Auszahlungsmodalitäten der gemäß § 44 Absatz 1 KVBG gewährten
Entschädigung werden für die LEAG KW im Falle der Zahlungen an die
Zweckgesellschaften in § 45 Absatz 1 KVBG neu geregelt. Demnach wird die
Entschädigung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 KVBG in jährlichen
Raten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2025,
gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach § 45 Absatz 3
KVBG vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt:
1. In den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils
91,5 Millionen Euro,
2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042
jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden
Entschädigungsanteilen.
Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich
vorbehaltlich der Sätze 6 bis 10 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die
für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen A und B dieses
Vertrages zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der
Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen A und B dieses
Vertrages nach dem Verfahren in Absatz 1a festgesetzt.
Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis
einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und
den nach § 45 Absatz 3 KVBG an die LEAG KW zu erstattenden zusätzlichen
Einzahlungen nicht überschreiten („Ursprünglicher Jahreshöchstbetrag“). Soweit
die nach Satz 3 Nummer 1 und 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche
Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen
Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der Ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im
darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils.
Liegt die nach Satz 3 Nummer 1 und 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche
Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen
Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht
ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren soweit ausgezahlt, wie
der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils
nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald
die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach
Satz 3 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 3
Nummer 2 sowie nach § 45 Absatz 3 KVBG geleisteten Erstattungen für zusätzliche
Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In
dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem
Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro
noch fehlt.“
(2) Nach § 11 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den
Änderungsvertragsparteien ein neuer Absatz 1a eingefügt und wie folgt gefasst:
„Die LEAG ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis spätestens zum 30. Juni des
jeweils laufenden Kalenderjahres einen Bericht zur Berechnung, Ermittlung und
Herleitung des später festzulegenden Entschädigungsanteils sowie alle Unterlagen
und weiteren Informationen und Nachweise vorzulegen, die diese zur Festsetzung
des später festzulegenden Entschädigungsanteils in den Jahren 2029 bis 2042
benötigt. Die Bundesnetzagentur teilt der LEAG rechtzeitig mit, welche Inhalte der
Bericht enthalten soll, sowie welche Unterlagen und weiteren Informationen und
Nachweise die LEAG für die Festsetzung vorlegen muss. Insbesondere stellt die
Bundesnetzagentur zum Zwecke der Berechnung des später festzulegenden
Entschädigungsanteils Grundsätze auf, nach denen die Werte der Anlagen A und B
zu ermitteln und in dem Bericht darzulegen sind. Die Bundesnetzagentur darf die Art
und Weise der Übermittlung des Berichtes, der Unterlagen und der weiteren
Informationen und Nachweise bestimmen.
Die Bundesnetzagentur setzt auf dieser Grundlage und weiterer öffentlich
verfügbarer Informationen die Höhe des später festzulegenden
Entschädigungsanteils für das jeweilige Kalenderjahr fest. Die Bundesnetzagentur
teilt dies Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der
LEAG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen und Beantwortung
aller Nachfragen und Erledigung aller Untersuchungen nach den nachfolgenden
Sätzen mit. Es steht ihr frei, nach eigenem Ermessen Nachforschungen über die
Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Nachweise und Angaben anzustellen.
Fordert die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Prüfung der eingereichten
Unterlagen und Nachweise weitere Informationen, stellt Nachfragen oder möchte
Untersuchungen bei den Zweckgesellschaften durchführen, so hat die LEAG ihr für
die Prüfung notwendigen Zugang zu allen Informationen und Personen zu
gewähren. Die Bundesnetzagentur kann zur Prüfung der eingereichten Unterlagen
und Nachweise Dritte heranziehen.“
§ 3
Anpassung der Garantien
(1) Das Wort „hiermit“ in § 16 Absatz 2 und 3 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den
Änderungsvertragsparteien durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„hiermit – d.h. ab dem 10. Februar 2021 bis zur endgültigen Beendigung dieses
öffentlich-rechtlichen Vertrages – “
(2) § 16 Absatz 3 lit. h) i. ÖRV wird im Verhältnis zwischen den
Änderungsvertragsparteien wie folgt neu gefasst:
„i. LEAG darf keine Entnahmen aus den Zweckgesellschaften tätigen, sofern nicht
einer der folgenden Ausnahmetatbestände gegeben ist:
1. Die LEAG TB hat während der Phase der Wiedernutzbarmachung der
Tagebaue in einem Jahr im jeweiligen Bundesland ihre geplante
Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung vollständig erfüllt. Es darf im
Folgejahr nach Zustimmung des zuständigen Bergamtes der von LEAG TB
verauslagte Betrag für die erledigten Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen
aus der jeweils betroffenen Zweckgesellschaft entnommen werden, wobei
der verbleibende Vermögensbestand der jeweiligen Zweckgesellschaft die
Summe der noch bestehenden Verpflichtungen zur Wiedernutzbarmachung
im jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Preis- und Mengengerüste der Wiedernutzbarmachungsausgaben) nicht
unterschreiten darf.
2. Sofern während der Phase der Wiedernutzbarmachung der Tagebaue
sowohl der Vermögensbestand der jeweiligen Zweckgesellschaft als auch
das für Entnahmen nach den ohne Einschränkungen testierten und
geprüften Jahresabschlüssen der Zweckgesellschaften verfügbare
Eigenkapital der Zweckgesellschaften (wobei garantierte und feststehende
Entschädigungsraten aktiviert werden können) den Wert der
Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen im
jeweiligen Bundesland um mehr als 10 % übersteigt („Sicherheitspuffer“),
darf LEAG TB nach Zustimmung des zuständigen Bergamtes den den
Sicherheitspuffer übersteigenden Betrag einschließlich des darauf
entfallenden Zinsanteils aus frei verfügbaren liquiden Mitteln der
Zweckgesellschaft entnehmen, maximal jedoch darf die Summe aller
Entnahmen nach dieser Nr. 2 den Sockelbetrag für die jeweilige
Zweckgesellschaft nicht überschreiten. „Sockelbetrag“ im Sinne des
vorgehenden Satzes bedeutet im Falle der Zweckgesellschaft Brandenburg
102 Mio. Euro und im Falle der Zweckgesellschaft Sachsen 110 Mio. Euro
zzgl. des darauf entfallenden Zinsanteils.
3. Sofern LEAG TB Leistungen zur Absicherung eines gegebenenfalls
ausbleibenden später festzulegenden Entschädigungsanteils in die
jeweilige Zweckgesellschaft getätigt hat, darf LEAG TB nach Zustimmung
des zuständigen Bergamtes den Vermögensbestand der jeweiligen
Zweckgesellschaft jeweils in Höhe einer von der Bundesrepublik
Deutschland tatsächlich auf den später festzulegenden
Entschädigungsanteil gemäß den Anlagen A und B dieses Vertrages
geleisteten Zahlung in die jeweilige Zweckgesellschaft reduzieren. Diese
Reduzierung ist nur insoweit zulässig, als sie aus frei verfügbaren liquiden
Mitteln der Zweckgesellschaft erfolgen kann und sowohl der reduzierte
Vermögensbestand als auch das für Entnahmen nach den ohne
Einschränkungen testierten und geprüften Jahresabschlüssen der
Zweckgesellschaften verfügbare Eigenkapital der Zweckgesellschaften
(wobei garantierte und feststehende Entschädigungsraten aktiviert werden
können) den Wert der verbleibenden Wiedernutzbarmachungs- und
etwaiger Nachsorgeverpflichtungen einschließlich eines Sicherheitspuffers
in Höhe von 10% übersteigt.“
„Vermögensbestand“ im Sinne dieser Ziffer i. ist der von der LEAG nach den
Vorsorgevereinbarungen jeweils nach den dort vereinbarten Regeln des
Ansparplans nachzuweisende Wert, der im Rahmen des in den
Vorsorgevereinbarungen vorgesehenen jährlichen Transparenz- und
Monitoringverfahrens durch den jeweiligen mit der Prüfung des
Jahresabschlusses der LEAG beauftragten Wirtschaftsprüfer zu ermitteln und
von den zuständigen Bergämtern zu bestätigen ist. Ebenso wird der Wert der
verbleibenden Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger
Nachsorgeverpflichtungen zwischen der LEAG und den jeweiligen Ländern im
Monitoringverfahren gemäß der Vorsorgevereinbarung festgelegt (vgl. derzeit
Anlage 3).“
(3) In § 16 Absatz 4 ÖRV wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt, wobei die
weiteren Sätze des Absatz 4 unverändert bleiben:
„Soweit die Garantien nach Absatz 3 lit. h) zum 31. Dezember 2025 noch nicht in
den Versorgungsvereinbarungen entsprechend Absatz 3 lit. l) gespiegelt sind, ist
abweichend von Satz 1 eine Aussetzung der Auszahlung unzulässig, soweit alle
übrigen Garantien eingehalten wurden.“
§ 4
Wechsel der Vertragspartner
(1) Mit Wirksamwerden dieses Änderungsvertrages übernimmt der Neugesellschafter
LEAG an Stelle der Gesellschafter LEAG den ÖRV im Ganzen und tritt in ihre
Stellung ein. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter LEAG gehen damit
auf den Neugesellschafter LEAG über. Die Gesellschafter LEAG werden im
Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland frei und haben keinerlei Ansprüche mehr
aus oder auf Grund des ÖRV (Vertragspartnerwechsel).
(2) Es wird hiermit klargestellt, dass der Gesellschafter Saale von dem Parteiwechsel
nach § 4 Abs. 1 nicht berührt wird. Der Neugesellschafter LEAG bestätigt hiermit, in
seiner Funktion als neuer Gesellschafter der Saale Energie, für die Pflichten des
Gesellschafters Saale (in der Bedeutung des ÖRV) einzustehen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Änderungsvertragsparteien
stimmen dem Parteiwechsel nach § 4 Abs. 1 zu.
§ 5
Keine weiteren Änderungen
Im Übrigen bleibt der ÖRV unverändert.
§ 6
Anpassung Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit
Die Änderungsvertragsparteien vereinbaren, dass sich die Regelungen des § 24
ÖRV auch auf diesen Änderungsvertrag und die sich daraus ergebenden Pflichten
erstrecken sollen.
§ 7
Inkrafttreten, Sonstiges
(1) Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung des deutschen Bundestages.
(2) Dieser Änderungsvertrag führt nicht zu einer Anpassung nach §§ 20, 21 ÖRV. Der
guten Ordnung halber verzichten die Änderungsvertragsparteien hiermit auf ein
solches Anpassungsrecht.
(3) Dieser Änderungsvertrag tritt vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingung in Absatz
4 mit Unterzeichnung in Kraft. Sollte der Änderungsvertrag vor einem Inkrafttreten
der geplanten Änderung des KVBG (BT-Drs. …) unterzeichnet werden, tritt der
Änderungsvertrag abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich der aufschiebenden
Bedingung in Absatz 4 erst mit Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen
Änderungen in Kraft.
(4) Der bereits nach § 23 ÖRV erklärte Rechtsbehelfsverzicht der LEAG, der
Gesellschafter LEAG sowie der nach § 28 Abs. 1 lit. b ÖRV i.V.m. Anlage 3 des ÖRV
erklärte Rechtsbehelfsverzicht der ursprünglichen Mehrheitsgesellschafter der
LEAG (der Ursprünglichen EPH Gesellschafter, der PPF Gesellschafter, wie in
Anlage C definiert) gilt unverändert fort und wird nur höchst vorsorglich anlässlich
des Abschlusses dieses Änderungsvertrags erneuert und bekräftigt. Der
Rechtsbehelfsverzicht nach § 23 ÖRV gilt auch für den Neugesellschafter LEAG.
Die Wirksamkeit dieses Änderungsvertrags ist aufschiebend bedingt auf den Zugang
eines durch die dort vorgesehenen und etwaige nach den Regeln der Anlage C
benannten Personen unterzeichneten, dem als Anlage C diesem Änderungsvertrag
beigefügten, ggf. nach den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 angepassten Entwurf
entsprechenden Rechtsbehelfsverzichts bei der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Sollte sich
herausstellen, dass der in Anlage C beigefügte Entwurf in Bezug auf die dort
aufgeführten Parteien fehlerhaft oder unvollständig ist, kann die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb von einer Woche ab Unterzeichnung eine Berichtigung oder
die Aufnahme weiterer Obergesellschaften und der dahinterstehenden natürlichen
Personen verlangen. Der in Anlage C beigefügte Entwurf ist fehlerhaft oder
unvollständig in diesem Sinne, wenn es weitere Obergesellschaften des
Neugesellschafter LEAG und natürliche Personen gibt, die nicht oder falsch in
Anlage C aufgeführt sind. Macht die Bundesrepublik Deutschland davon fristgerecht
Gebrauch, ist die aufschiebende Bedingung nach Satz 2 erst eingetreten, wenn der
Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie) ein entsprechend ergänzter Rechtsbehelfsverzicht zugeht.
(5) Der ÖRV und dieser Änderungsvertrag geben die Vereinbarungen der
Vertragsparteien vollständig und abschließend wieder. Nebenabreden oder
einseitige Zusagen außerhalb des ÖRV und dieses Änderungsvertrages bestehen
nicht.
Unterschriftsseiten
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Lausitz Energie Kraftwerke AG
Lausitz Energie Bergbau AG
Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH & Co.
KG
Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG
EP Energy Transition, a.s.
[…] […]
EPPE Germany a.s.
[…] […]
GEMCOL Limited
[…] […]
Anlage A – Formel zur Berechnung der entgangenen
Gewinne aus der Stromerzeugung
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45
Absatz 1 Satz 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wird nach folgender Formel
festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
ETit
die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerke AG für eine im Jahr T
stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro,
Pt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das
jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der
Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone
in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare
relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
OEt
der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger
Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T) jeweils
als der rechnerisch ermittelte Quotient aus
1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der
für die Stunden des tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden
Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet
für das jeweilige Jahr und
2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren
Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet
für das jeweilige Jahr,
PMVi
die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen
Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den
letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser Anlage
erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde,
PGi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten
drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der
Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei Jahren in dieser Anlage
erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PSDi
die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten
drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch
die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
PWi
die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten
drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme
dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je
Megawattstunde,
Inflit
der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t; ermittelt aus den Inflationsraten
bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis,
Infl2025t
der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t; ermittelt aus den
Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
FMVi
die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche
Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund
tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur
Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohlebedarfs,
BKi
die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je
Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i, dabei
sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde Brennstoffeinsatz,
Ƞi
elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent,
RHBi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten
drei Betriebsjahre nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je
Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer
Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen
Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen
Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht,
FMVBi
der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der
Mitverbrennungsmaterialen in der stillzulegenden Anlage i in Prozent aller
eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre
vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i,
Ci
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen
Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde
Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre,
EUAt-1
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für
die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen
(EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid,
KWFIXi
die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von
19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R,
Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend 13,24 Euro je
Megawattstunde Strom,
TBFIXi
die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde
Strom, dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und
anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 16,91 Euro je
Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe A,
B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je
Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten
Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom,
PNi
die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung
nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von
Wärmeauskopplung,
SVKi
die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung
der jeweiligen stillzulegenden Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte
durchschnittliche Stromverlustkennzahl der Anlage i bei der Auskopplung von
Wärme in Prozent der Nettonennleistung,
Qi
die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im
Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden
Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus ausgekoppelter Fernwärmemenge
in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden der
Anlage,
BHi,t
die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver
Marge der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe
aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der Energiebörse European Energy
Exchange AG in Leipzig der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das
Marktgebiet DE-LU zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben
definierter Abgrenzung und abzüglich aller variabler Kosten größer null ist,
FAi
Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden
BHi,t zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als
rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich profitablen Volllaststunden der
letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden mit
positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor
Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i, dabei ist FAi ist auf den Wert von
maximal 1 limitiert,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31.
Dezembers wie in Anlage 2,
t
das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet
wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige
Betrachtungsjahr nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz
Energie Kraftwerke AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock vorbehaltlich der
nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr
des jeweiligen Blockes nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf die
Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen
Kraftwerksblock, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für
diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2 zum
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist
die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige
Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der
Überprüfung nach den §§ 47 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für die
Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das
Jahr 2042 angewandt.
Anlage B – Formel zur Berechnung der entgangenen
Gewinne aus dem Vertrieb von
Veredelungsprodukten
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45
Absatz 1 Satz 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wird nach folgender Formel
festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
PBKS
der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche
Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach
der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger
Weiterverrechnung von Emissionshandels-Kosten oder -Abgaben,
PBKB
der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche
Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet
nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger
Weiterverrechnung von Emissionshandels-Kosten oder -Abgaben,
BKS
das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
BKB
das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des
Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
RBK
das arithmetische Mittel des Braunkohlenbedarfs zur Herstellung des Absatzes von
Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
PRBK
der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde
Braunkohle,
InfltT
der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem
betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach
Destatis,
Hu
der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten
Rohbraunkohle,
PRHB
der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende
mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030,
CBKS
der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne
Braunkohlestaub,
CBKB
der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je
Tonne Braunkohlebrikett,
BKSCO2
die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das
vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische
Mittel des Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich
des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten
arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des
Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
BKBCO2
die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das
vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische
Mittel des Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich
des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten
arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des
Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
EUAt
Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres
t in Euro je Tonne Kohlendioxid, dabei sind
Emissionsberechtigungen die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden
(jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t;
für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das
Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte
jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1.
Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte für das
jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der
Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone
in Euro je Tonne Kohlendioxid,
soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes
Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr
in Ansatz gebracht;
dabei gilt in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt
gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und
Europäischem Emissionshandelssystem,
VEFIX
die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren
fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfertestat zu ermittelnde
arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der
Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030, dabei
beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material-
und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand,
T
Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,
t
das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet
wird.
Anwendung der Formel:
Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr
2031 für die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch
die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der Formel für ein Jahr t
einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein negativer Wert
für die Jahre 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr
verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig
geschlossen, ist diese Formel nicht anzuwenden.
Anlage C – Rechtsbehelfsverzicht der EPETR Gesellschafter
Rechtsbehelfsverzicht
betreffend den Braunkohleausstieg in Deutschland
Präambel
1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft
und Energie, hat am 10. Februar 2021 u.a. mit der Lausitz Energie Bergbau AG und der
Lausitz Energie Kraftwerke AG (Lausitz Energie Bergbau AG und der Lausitz Energie
Kraftwerke AG zusammen „LEAG“) einen „Öffentlich-rechtlichen Vertrag zur
Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“
abgeschlossen („ÖRV“). Bestandteil des ÖRV ist ein Rechtsbehelfsverzicht der LEAG
sowie von deren ehemaligen Gesellschaftern EPPE Germany a.s. und GEMCOL Ltd.
2. Die EP Investment S.á.r.l., die EP Investment II S.á.r.l. und deren
Mehrheitsgesellschafter Daniel Křetínský sowie die SADLENIAN Limited und Herr
Patrik Tkac (zusammen „Ursprüngliche EPH Gesellschafter“), sowie die PPF
Investments Ltd und deren Mehrheitsgesellschafter Tomáš Brzobohatý (die „PPF
Gesellschafter“) waren zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses die
mittelbaren Mehrheitsgesellschafter der LEAG. Die PPF Group N.V. sowie deren
Mehrheitsgesellschafter Petr Kellner sind als Mitgesellschafter zwischenzeitlich
ausgeschieden. Nunmehr sind ausschließlich die folgenden EPETR Gesellschafter
(„Aktuelle EPETR Gesellschafter“): EP Investment S.á.r.l., Tiliacordata Limited und
die J&T CAPITAL PARTNERS, a.s. die Eigentümer der LEAG. Die Ursprünglichen EPH
Gesellschafter und die PPF Gesellschafter haben Rechtsbehelfsverzichtserklärungen
in Bezug auf den ÖRV und das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz („KVBG“)
außerhalb des ÖRV abgegeben. Die LEAG hat sich bereit erklärt, die unmittelbaren und
mittelbaren Gesellschafter der Aktuellen EPETR Gesellschafter offenzulegen, so dass
die Bundesrepublik beurteilen kann ob und von welchen dieser weiteren Unternehmen
und Personen ebenfalls diese Erklärung abzugeben ist.
3. Am 2. März 2021 erließ die Europäische Kommission einen Beschluss zur Einleitung
eines förmlichen Hauptprüfverfahrens in Bezug auf die mit LEAG vereinbarte
Entschädigung für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung. Um die
darin seitens der Europäischen Kommission dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit
der mit LEAG vereinbarten Entschädigung mit dem europäischen Binnenmarkt
auszuräumen, haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die LEAG gemeinsam
auf eine Anpassung der Entschädigungsregelung geeinigt. Für die Umsetzung dieser
Anpassung sind sowohl eine Änderung des ÖRV durch einen Änderungsvertrag
(„LEAG-Änderungsvertrag“) als auch eine Anpassung des KVBG erforderlich. Die
Beihilfe-Genehmigung wird in Kürze erwartet. Mit dem LEAG-Änderungsvertrag wird
auch die neue Gesellschafterin EP Energy Transition, a.s. an den Rechtsbehelfsverzicht
gebunden. Mit der vorliegenden Vereinbarung geben die Aktuellen EPETR
Gesellschafter als Eigentümer der LEAG eine aktualisierte Rechtsbehelfserklärung ab.
Vor diesem Hintergrund erklären die Aktuellen EPETR Gesellschafter und weitere nach
billigem Ermessen durch die Bundesregierung benannte indirekte Gesellschafter auf
Grundlage der noch offenzulegenden Gesellschaftsstruktur, jeder einzeln und für sich
folgendes im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland:
§ 1
Rechtsbehelfsverzicht
1. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter werden von Rechtsbehelfen gleich welcher Art und
auf welcher Grundlage gegen Maßnahmen auf Grundlage des KVBG oder von Teilen
desselben, soweit diese jeweils im Zusammenhang mit der Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung stehen, absehen und keine Ansprüche, auch
nicht inzident, auf die vermeintliche Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des KVBG
stützen, insoweit dieses der ab dem [xx.xx.xxxx] geltenden Fassung inhaltlich entspricht
oder die Wirksamkeit des KVBG in dieser Fassung durch Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde angreifen oder entsprechende Rechtsbehelfe Dritter
unterstützen.
2. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verzichten zudem auf Rechtsbehelfe gleich
welcher Art und auf welcher Grundlage gegen die sich aus dem ÖRV und dem LEAG-
Änderungsvertrag für die LEAG ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
Pflichten zur Stilllegung von Braunkohleanlagen gemäß § 1 und § 4 ÖRV und gegen
die sich aus der Stilllegung ergebenden weiteren Pflichten, und werden keine
Ansprüche, auch nicht inzident, auf die vermeintliche Unwirksamkeit oder
Teilunwirksamkeit des ÖRV oder des LEAG-Änderungsvertrages stützen.
3. Auch im Übrigen verzichten die Aktuellen EPETR Gesellschafter gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland und den Ländern sowie deren Organen und Behörden auf
Rechtsbehelfe gleich welcher Art und auf welcher Grundlage, die unmittelbar oder
mittelbar im Zusammenhang mit der endgültigen Stilllegung der Braunkohleanlagen
verbunden sind.
4. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verpflichten sich sicherzustellen, dass keines der
sonstigen von ihm abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche
geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung
die Mehrheitsgesellschafter nach § 1 Absatz 1. bis 3. oder die LEAG im ÖRV oder im
LEAG-Änderungsvertrag verzichten.
5. Verstößt einer der Aktuellen EPETR Gesellschafter oder ein von ihm abhängiges
Unternehmen im Sinne von § 17 AktG gegen seine Pflichten aus den § 1 Absätzen 1.
bis 4., so wird der die Pflicht verletzende Aktuelle EPETR Gesellschafter die von der
Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Ländern zur Rechtsverteidigung
tatsächlich aufgewandten externen Kosten (insbesondere erforderliche Anwalts- und
Gutachterkosten), mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren erstatten.
6. Die in den § 1 Absätzen 1. bis 3. vereinbarten Verzichte gelten nicht nur zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland, sondern erstrecken sich im Wege eines Vertrages
zugunsten Dritter auch auf die betroffenen Länder.
§ 2
Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das Unionsrecht,
insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis
investitionsschutzrechtliche Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit
bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, einschließlich dem
Energiecharta-Vertrag, ausschließt.
2. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verzichten hiermit darauf, aus und im
Zusammenhang mit etwaigen Rechten und Pflichten aus dem ÖRV, dem LEAG-
Änderungsvertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor
internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich
insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus
dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Aktuellen EPETR Gesellschafter und ihrer
abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte
aus anderen bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen.
3. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verpflichten sich sicherzustellen, dass kein
sonstiges von ihnen abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche
geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung
die Aktuellen EPETR Gesellschafter nach § 2 Absatz 2. oder die LEAG im ÖRV und im
LEAG-Änderungsvertrag verzichten.
4. Darüber hinaus verzichten die Aktuellen EPETR Gesellschafter auch unbeschadet
sonstiger gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Rechtspositionen auf Forderungen
und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag oder
bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, soweit diese im
Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem ÖRV, dem LEAG-Änderungsvertrag
bzw. dem KVBG stehen (Erlass).
5. Verstößt einer der Aktuellen EPETR Gesellschafter oder ein von ihm abhängiges
Unternehmen im Sinne von § 17 AktG gegen seine Pflichten aus den § 2 Absätzen 2.
bis 4., so entfällt der Anspruch der LEAG auf Entschädigung unter dem ÖRV bzw. unter
dem LEAG-Änderungsvertrag. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die
Auszahlung der Entschädigung sofort einzustellen und bereits gezahlte Beträge
gegenüber der LEAG zurückzufordern.
6. Die in den § 2 Absätzen 2. bis 4. vereinbarten Verzichte gelten nicht nur zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland, sondern erstrecken sich im Wege eines Vertrages
zugunsten Dritter auch auf die betroffenen Länder.
§ 3
Rechtsnachfolge
Die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung oder anderweitige Übertragung einer
mittelbaren Mehrheitsbeteiligung an der LEAG, durch einen oder mehrere Aktuelle
EPETR Gesellschafter oder von ihnen abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 AktG
ist nur zulässig, wenn der jeweilige Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem ÖRV
in der Fassung nach dem LEAG-Änderungsvertrag eintritt oder eine diesem
Rechtsmittelverzicht entsprechende Erklärung gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland abgibt.
§ 4
Sonstige Vereinbarungen
1. Die Parteien stellen klar, dass keiner der Aktuellen EPETR Gesellschafter in dieser
Vereinbarung Verpflichtungen übernimmt, die zu einer Haftung oder sonstigen
Einstandspflicht für die Parteien des ÖRV oder des LEAG-Änderungsvertrages
und/oder der Erfüllung der Pflichten der Parteien aus dem ÖRV oder dem LEAG-
Änderungsvertrages führen.
2. Entfällt der ÖRV und der LEAG-Änderungsvertrag, entfällt auch dieser
Rechtsbehelfsverzicht.
3. Im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
bleiben die Regelungen des ÖRV, des LEAG-Änderungsvertrages und sonstiger
Vereinbarungen zwischen den Aktuellen EPETR Gesellschaftern und den von ihnen
abhängigen Unternehmen einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits
von diesem Rechtsbehelfsverzicht unberührt.
Unterschriftsseiten
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ISSN 0722-8333]