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Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2598 · Antrag · Original ↗

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Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2598 21. Wahlperiode 05.11.2025 Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. November 2025 Der Bundestag wolle beschließen: Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines „Änderungsvertrags zum öffentlich- rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ zur Kenntnis genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Anschluss mit den betroffenen Betreibern von Braunkohleanlagen noch Änderungen vereinbart. Als Anlage wird die finale Vertragsfassung übersandt. Gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, diesen Vertrag mit den Betreibern von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen zu schließen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt die gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages. Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland – Entwurf – zwischen 1. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie sowie 2. Lausitz Energie Kraftwerke AG, vertreten durch den Vorstand – im Folgenden „LEAG KW“ genannt – 3. Lausitz Energie Bergbau AG, vertreten durch den Vorstand – im Folgenden „LEAG TB“ genannt – – zusammen mit Ziff. 2. im Folgenden „LEAG“ genannt – 4. Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Lausitz Energie Verwaltungsgesellschaft Brandenburg mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung – im Folgenden „Zweckgesellschaft Brandenburg“ genannt – 5. Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Lausitz Energie Verwaltungsgesellschaft Sachsen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung – im Folgenden „Zweckgesellschaft Sachsen“ genannt – – zusammen mit Ziff. 4 im Folgenden „Zweckgesellschaften“ genannt – 6. EP Energy Transition, a.s., vertreten durch den Vorstand –im Folgenden „Neugesellschafter LEAG“ genannt – 7. EPPE Germany a.s., vertreten durch den Vorstand, 8. GEMCOL Ltd., vertreten durch die Geschäftsführung, – Ziff. 7. und 8. im Folgenden gemeinsam „Gesellschafter LEAG“ genannt – – die Ziff. 1. bis 8. zusammen im Folgenden die „Änderungsvertragsparteien“ genannt – [vom xx.xx.2025] Inhaltsübersicht Präambel ..................................................................................................................................... 6 § 1 Anpassung der Regelung zur Entschädigungshöhe ........................................................ 7 § 2 Änderung der Auszahlungsmodalitäten ........................................................................... 7 § 3 Anpassung der Garantien ............................................................................................. 10 § 4 Wechsel der Vertragspartner ........................................................................................ 12 § 5 Keine weiteren Änderungen .......................................................................................... 12 § 6 Anpassung Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit ............................................................ 12 § 7 Inkrafttreten, Sonstiges ................................................................................................. 13 Anlage A – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung ......... 17 Anlage B – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten ............................................................................................ 22 Anlage C – Rechtsbehelfsverzicht der EPETR Gesellschafter ................................................... 26 Präambel ............................................................................................................................ 26 § 1 Rechtsbehelfsverzicht ................................................................................................... 27 § 2 Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit ............................................................................... 28 § 3 Rechtsnachfolge ........................................................................................................... 29 § 4 Sonstige Vereinbarungen .............................................................................................. 29 Präambel Die Änderungsvertragsparteien haben am 10. Februar 2021 einen öffentlichrechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland abgeschlossen (nachfolgend „ÖRV“). Kern des ÖRV ist die endgültige Stilllegung der im vereinbarten Stilllegungspfad (Anlage 1 des ÖRV) genannten Braunkohleanlagen, die durch eine im Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, nachfolgend „KVBG“) geregelte Entschädigung abgegolten wird. Am 2. März 2021 erließ die Europäische Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Hauptprüfverfahrens (nachfolgend „Eröffnungsbeschluss“) in Bezug auf die mit LEAG vereinbarte Entschädigung für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung. Im Eröffnungsbeschluss legte die Europäische Kommission in einer vorläufigen Bewertung verschiedene Zweifel an der Vereinbarkeit der im KVBG enthaltenen Entschädigungsregelung mit dem europäischen Beihilferecht dar. Darauffolgend haben die Änderungsvertragsparteien in einem intensiven Verhandlungsprozess eine Argumentation erarbeitet, die die beihilferechtliche Rechtfertigung der Entschädigung ermöglicht. Auf Grundlage dieser Argumentation hat die Europäische Kommission am 4. Juni 2024 nach vorläufiger summarischer Prüfung festgestellt, dass eine Entschädigung der LEAG in Höhe von bis zu 1,75 Mrd. EUR für die endgültige Stilllegung aller Braunkohleanlagen der LEAG unter bestimmten Bedingungen mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt vereinbar ist. Die Beihilfe-Genehmigung wird in Kürze erwartet. Mit diesem Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland vom 10. Februar 2021 (im Folgenden „Änderungsvertrag“ genannt) beabsichtigen die Änderungsvertragsparteien, den ÖRV anzupassen, um entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme herzustellen. Die in § 28 Absatz 1 ÖRV geregelte inter partes Wirkung erlaubt eine Anpassung des ÖRV ausschließlich im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien dieses Änderungsvertrages. Für die Regelungen dieses Änderungsvertrages gelten die Begriffsbestimmungen des KVBG, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des ÖRV, soweit in diesem Änderungsvertrag keine abweichenden Begriffsbestimmungen vereinbart werden. Dies vorausgeschickt, wird in Abänderung des ÖRV bei dessen Aufrechterhaltung im Übrigen Nachfolgendes vereinbart: § 1 Anpassung der Regelung zur Entschädigungshöhe § 10 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien wie folgt neu gefasst: „Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen gemäß dem Stilllegungspfad nach Anlage 1 des ÖRV hat die LEAG KW einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs setzt sich zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen im Stilllegungspfad wird keine Entschädigung gewährt.“ § 2 Änderung der Auszahlungsmodalitäten (1) § 11 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien wie folgt neu gefasst: „Die Auszahlungsmodalitäten der gemäß § 44 Absatz 1 KVBG gewährten Entschädigung werden für die LEAG KW im Falle der Zahlungen an die Zweckgesellschaften in § 45 Absatz 1 KVBG neu geregelt. Demnach wird die Entschädigung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 KVBG in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt: 1. In den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro, 2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden Entschädigungsanteilen. Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 6 bis 10 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen A und B dieses Vertrages zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen A und B dieses Vertrages nach dem Verfahren in Absatz 1a festgesetzt. Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach § 45 Absatz 3 KVBG an die LEAG KW zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten („Ursprünglicher Jahreshöchstbetrag“). Soweit die nach Satz 3 Nummer 1 und 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der Ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 3 Nummer 1 und 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren soweit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 3 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 3 Nummer 2 sowie nach § 45 Absatz 3 KVBG geleisteten Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt.“ (2) Nach § 11 Absatz 1 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien ein neuer Absatz 1a eingefügt und wie folgt gefasst: „Die LEAG ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis spätestens zum 30. Juni des jeweils laufenden Kalenderjahres einen Bericht zur Berechnung, Ermittlung und Herleitung des später festzulegenden Entschädigungsanteils sowie alle Unterlagen und weiteren Informationen und Nachweise vorzulegen, die diese zur Festsetzung des später festzulegenden Entschädigungsanteils in den Jahren 2029 bis 2042 benötigt. Die Bundesnetzagentur teilt der LEAG rechtzeitig mit, welche Inhalte der Bericht enthalten soll, sowie welche Unterlagen und weiteren Informationen und Nachweise die LEAG für die Festsetzung vorlegen muss. Insbesondere stellt die Bundesnetzagentur zum Zwecke der Berechnung des später festzulegenden Entschädigungsanteils Grundsätze auf, nach denen die Werte der Anlagen A und B zu ermitteln und in dem Bericht darzulegen sind. Die Bundesnetzagentur darf die Art und Weise der Übermittlung des Berichtes, der Unterlagen und der weiteren Informationen und Nachweise bestimmen. Die Bundesnetzagentur setzt auf dieser Grundlage und weiterer öffentlich verfügbarer Informationen die Höhe des später festzulegenden Entschädigungsanteils für das jeweilige Kalenderjahr fest. Die Bundesnetzagentur teilt dies Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der LEAG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen und Beantwortung aller Nachfragen und Erledigung aller Untersuchungen nach den nachfolgenden Sätzen mit. Es steht ihr frei, nach eigenem Ermessen Nachforschungen über die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Nachweise und Angaben anzustellen. Fordert die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise weitere Informationen, stellt Nachfragen oder möchte Untersuchungen bei den Zweckgesellschaften durchführen, so hat die LEAG ihr für die Prüfung notwendigen Zugang zu allen Informationen und Personen zu gewähren. Die Bundesnetzagentur kann zur Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise Dritte heranziehen.“ § 3 Anpassung der Garantien (1) Das Wort „hiermit“ in § 16 Absatz 2 und 3 des ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien durch folgenden Wortlaut ersetzt: „hiermit – d.h. ab dem 10. Februar 2021 bis zur endgültigen Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages – “ (2) § 16 Absatz 3 lit. h) i. ÖRV wird im Verhältnis zwischen den Änderungsvertragsparteien wie folgt neu gefasst: „i. LEAG darf keine Entnahmen aus den Zweckgesellschaften tätigen, sofern nicht einer der folgenden Ausnahmetatbestände gegeben ist: 1. Die LEAG TB hat während der Phase der Wiedernutzbarmachung der Tagebaue in einem Jahr im jeweiligen Bundesland ihre geplante Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung vollständig erfüllt. Es darf im Folgejahr nach Zustimmung des zuständigen Bergamtes der von LEAG TB verauslagte Betrag für die erledigten Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen aus der jeweils betroffenen Zweckgesellschaft entnommen werden, wobei der verbleibende Vermögensbestand der jeweiligen Zweckgesellschaft die Summe der noch bestehenden Verpflichtungen zur Wiedernutzbarmachung im jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Preis- und Mengengerüste der Wiedernutzbarmachungsausgaben) nicht unterschreiten darf. 2. Sofern während der Phase der Wiedernutzbarmachung der Tagebaue sowohl der Vermögensbestand der jeweiligen Zweckgesellschaft als auch das für Entnahmen nach den ohne Einschränkungen testierten und geprüften Jahresabschlüssen der Zweckgesellschaften verfügbare Eigenkapital der Zweckgesellschaften (wobei garantierte und feststehende Entschädigungsraten aktiviert werden können) den Wert der Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen im jeweiligen Bundesland um mehr als 10 % übersteigt („Sicherheitspuffer“), darf LEAG TB nach Zustimmung des zuständigen Bergamtes den den Sicherheitspuffer übersteigenden Betrag einschließlich des darauf entfallenden Zinsanteils aus frei verfügbaren liquiden Mitteln der Zweckgesellschaft entnehmen, maximal jedoch darf die Summe aller Entnahmen nach dieser Nr. 2 den Sockelbetrag für die jeweilige Zweckgesellschaft nicht überschreiten. „Sockelbetrag“ im Sinne des vorgehenden Satzes bedeutet im Falle der Zweckgesellschaft Brandenburg 102 Mio. Euro und im Falle der Zweckgesellschaft Sachsen 110 Mio. Euro zzgl. des darauf entfallenden Zinsanteils. 3. Sofern LEAG TB Leistungen zur Absicherung eines gegebenenfalls ausbleibenden später festzulegenden Entschädigungsanteils in die jeweilige Zweckgesellschaft getätigt hat, darf LEAG TB nach Zustimmung des zuständigen Bergamtes den Vermögensbestand der jeweiligen Zweckgesellschaft jeweils in Höhe einer von der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich auf den später festzulegenden Entschädigungsanteil gemäß den Anlagen A und B dieses Vertrages geleisteten Zahlung in die jeweilige Zweckgesellschaft reduzieren. Diese Reduzierung ist nur insoweit zulässig, als sie aus frei verfügbaren liquiden Mitteln der Zweckgesellschaft erfolgen kann und sowohl der reduzierte Vermögensbestand als auch das für Entnahmen nach den ohne Einschränkungen testierten und geprüften Jahresabschlüssen der Zweckgesellschaften verfügbare Eigenkapital der Zweckgesellschaften (wobei garantierte und feststehende Entschädigungsraten aktiviert werden können) den Wert der verbleibenden Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen einschließlich eines Sicherheitspuffers in Höhe von 10% übersteigt.“ „Vermögensbestand“ im Sinne dieser Ziffer i. ist der von der LEAG nach den Vorsorgevereinbarungen jeweils nach den dort vereinbarten Regeln des Ansparplans nachzuweisende Wert, der im Rahmen des in den Vorsorgevereinbarungen vorgesehenen jährlichen Transparenz- und Monitoringverfahrens durch den jeweiligen mit der Prüfung des Jahresabschlusses der LEAG beauftragten Wirtschaftsprüfer zu ermitteln und von den zuständigen Bergämtern zu bestätigen ist. Ebenso wird der Wert der verbleibenden Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen zwischen der LEAG und den jeweiligen Ländern im Monitoringverfahren gemäß der Vorsorgevereinbarung festgelegt (vgl. derzeit Anlage 3).“ (3) In § 16 Absatz 4 ÖRV wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt, wobei die weiteren Sätze des Absatz 4 unverändert bleiben: „Soweit die Garantien nach Absatz 3 lit. h) zum 31. Dezember 2025 noch nicht in den Versorgungsvereinbarungen entsprechend Absatz 3 lit. l) gespiegelt sind, ist abweichend von Satz 1 eine Aussetzung der Auszahlung unzulässig, soweit alle übrigen Garantien eingehalten wurden.“ § 4 Wechsel der Vertragspartner (1) Mit Wirksamwerden dieses Änderungsvertrages übernimmt der Neugesellschafter LEAG an Stelle der Gesellschafter LEAG den ÖRV im Ganzen und tritt in ihre Stellung ein. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter LEAG gehen damit auf den Neugesellschafter LEAG über. Die Gesellschafter LEAG werden im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland frei und haben keinerlei Ansprüche mehr aus oder auf Grund des ÖRV (Vertragspartnerwechsel). (2) Es wird hiermit klargestellt, dass der Gesellschafter Saale von dem Parteiwechsel nach § 4 Abs. 1 nicht berührt wird. Der Neugesellschafter LEAG bestätigt hiermit, in seiner Funktion als neuer Gesellschafter der Saale Energie, für die Pflichten des Gesellschafters Saale (in der Bedeutung des ÖRV) einzustehen. (3) Die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Änderungsvertragsparteien stimmen dem Parteiwechsel nach § 4 Abs. 1 zu. § 5 Keine weiteren Änderungen Im Übrigen bleibt der ÖRV unverändert. § 6 Anpassung Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit Die Änderungsvertragsparteien vereinbaren, dass sich die Regelungen des § 24 ÖRV auch auf diesen Änderungsvertrag und die sich daraus ergebenden Pflichten erstrecken sollen. § 7 Inkrafttreten, Sonstiges (1) Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung des deutschen Bundestages. (2) Dieser Änderungsvertrag führt nicht zu einer Anpassung nach §§ 20, 21 ÖRV. Der guten Ordnung halber verzichten die Änderungsvertragsparteien hiermit auf ein solches Anpassungsrecht. (3) Dieser Änderungsvertrag tritt vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingung in Absatz 4 mit Unterzeichnung in Kraft. Sollte der Änderungsvertrag vor einem Inkrafttreten der geplanten Änderung des KVBG (BT-Drs. …) unterzeichnet werden, tritt der Änderungsvertrag abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingung in Absatz 4 erst mit Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Änderungen in Kraft. (4) Der bereits nach § 23 ÖRV erklärte Rechtsbehelfsverzicht der LEAG, der Gesellschafter LEAG sowie der nach § 28 Abs. 1 lit. b ÖRV i.V.m. Anlage 3 des ÖRV erklärte Rechtsbehelfsverzicht der ursprünglichen Mehrheitsgesellschafter der LEAG (der Ursprünglichen EPH Gesellschafter, der PPF Gesellschafter, wie in Anlage C definiert) gilt unverändert fort und wird nur höchst vorsorglich anlässlich des Abschlusses dieses Änderungsvertrags erneuert und bekräftigt. Der Rechtsbehelfsverzicht nach § 23 ÖRV gilt auch für den Neugesellschafter LEAG. Die Wirksamkeit dieses Änderungsvertrags ist aufschiebend bedingt auf den Zugang eines durch die dort vorgesehenen und etwaige nach den Regeln der Anlage C benannten Personen unterzeichneten, dem als Anlage C diesem Änderungsvertrag beigefügten, ggf. nach den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 angepassten Entwurf entsprechenden Rechtsbehelfsverzichts bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Sollte sich herausstellen, dass der in Anlage C beigefügte Entwurf in Bezug auf die dort aufgeführten Parteien fehlerhaft oder unvollständig ist, kann die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche ab Unterzeichnung eine Berichtigung oder die Aufnahme weiterer Obergesellschaften und der dahinterstehenden natürlichen Personen verlangen. Der in Anlage C beigefügte Entwurf ist fehlerhaft oder unvollständig in diesem Sinne, wenn es weitere Obergesellschaften des Neugesellschafter LEAG und natürliche Personen gibt, die nicht oder falsch in Anlage C aufgeführt sind. Macht die Bundesrepublik Deutschland davon fristgerecht Gebrauch, ist die aufschiebende Bedingung nach Satz 2 erst eingetreten, wenn der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) ein entsprechend ergänzter Rechtsbehelfsverzicht zugeht. (5) Der ÖRV und dieser Änderungsvertrag geben die Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig und abschließend wieder. Nebenabreden oder einseitige Zusagen außerhalb des ÖRV und dieses Änderungsvertrages bestehen nicht. Unterschriftsseiten Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Lausitz Energie Kraftwerke AG Lausitz Energie Bergbau AG Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH & Co. KG Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG EP Energy Transition, a.s. […] […] EPPE Germany a.s. […] […] GEMCOL Limited […] […] Anlage A – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wird nach folgender Formel festgesetzt: Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerke AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro, Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T) jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient aus 1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr und 2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr, PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde, PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, Inflit der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t; ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis, Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t; ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, FMVi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohlebedarfs, BKi die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i, dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde Brennstoffeinsatz, Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent, RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht, FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der Mitverbrennungsmaterialen in der stillzulegenden Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i, Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre, EUAt-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, KWFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom, TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom, dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom, PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung, SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der Anlage i bei der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung, Qi die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden der Anlage, BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der day ahead Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das Marktgebiet DE-LU zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben definierter Abgrenzung und abzüglich aller variabler Kosten größer null ist, FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i, dabei ist FAi ist auf den Wert von maximal 1 limitiert, i die jeweilige stillzulegende Anlage, T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezembers wie in Anlage 2, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrachtungsjahr nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerke AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des jeweiligen Blockes nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach den §§ 47 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt. Anlage B – Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wird nach folgender Formel festgesetzt: Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandels-Kosten oder -Abgaben, PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandels-Kosten oder -Abgaben, BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlenbedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle, InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, Hu der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle, PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030, CBKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub, CBKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett, BKSCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlenstaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, BKBCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlenbrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne Kohlendioxid, dabei sind Emissionsberechtigungen die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t; für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht; dabei gilt in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem, VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfertestat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030, dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand, T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein negativer Wert für die Jahre 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht anzuwenden. Anlage C – Rechtsbehelfsverzicht der EPETR Gesellschafter Rechtsbehelfsverzicht betreffend den Braunkohleausstieg in Deutschland Präambel 1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, hat am 10. Februar 2021 u.a. mit der Lausitz Energie Bergbau AG und der Lausitz Energie Kraftwerke AG (Lausitz Energie Bergbau AG und der Lausitz Energie Kraftwerke AG zusammen „LEAG“) einen „Öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ abgeschlossen („ÖRV“). Bestandteil des ÖRV ist ein Rechtsbehelfsverzicht der LEAG sowie von deren ehemaligen Gesellschaftern EPPE Germany a.s. und GEMCOL Ltd. 2. Die EP Investment S.á.r.l., die EP Investment II S.á.r.l. und deren Mehrheitsgesellschafter Daniel Křetínský sowie die SADLENIAN Limited und Herr Patrik Tkac (zusammen „Ursprüngliche EPH Gesellschafter“), sowie die PPF Investments Ltd und deren Mehrheitsgesellschafter Tomáš Brzobohatý (die „PPF Gesellschafter“) waren zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses die mittelbaren Mehrheitsgesellschafter der LEAG. Die PPF Group N.V. sowie deren Mehrheitsgesellschafter Petr Kellner sind als Mitgesellschafter zwischenzeitlich ausgeschieden. Nunmehr sind ausschließlich die folgenden EPETR Gesellschafter („Aktuelle EPETR Gesellschafter“): EP Investment S.á.r.l., Tiliacordata Limited und die J&T CAPITAL PARTNERS, a.s. die Eigentümer der LEAG. Die Ursprünglichen EPH Gesellschafter und die PPF Gesellschafter haben Rechtsbehelfsverzichtserklärungen in Bezug auf den ÖRV und das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz („KVBG“) außerhalb des ÖRV abgegeben. Die LEAG hat sich bereit erklärt, die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Aktuellen EPETR Gesellschafter offenzulegen, so dass die Bundesrepublik beurteilen kann ob und von welchen dieser weiteren Unternehmen und Personen ebenfalls diese Erklärung abzugeben ist. 3. Am 2. März 2021 erließ die Europäische Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Hauptprüfverfahrens in Bezug auf die mit LEAG vereinbarte Entschädigung für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung. Um die darin seitens der Europäischen Kommission dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit der mit LEAG vereinbarten Entschädigung mit dem europäischen Binnenmarkt auszuräumen, haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die LEAG gemeinsam auf eine Anpassung der Entschädigungsregelung geeinigt. Für die Umsetzung dieser Anpassung sind sowohl eine Änderung des ÖRV durch einen Änderungsvertrag („LEAG-Änderungsvertrag“) als auch eine Anpassung des KVBG erforderlich. Die Beihilfe-Genehmigung wird in Kürze erwartet. Mit dem LEAG-Änderungsvertrag wird auch die neue Gesellschafterin EP Energy Transition, a.s. an den Rechtsbehelfsverzicht gebunden. Mit der vorliegenden Vereinbarung geben die Aktuellen EPETR Gesellschafter als Eigentümer der LEAG eine aktualisierte Rechtsbehelfserklärung ab. Vor diesem Hintergrund erklären die Aktuellen EPETR Gesellschafter und weitere nach billigem Ermessen durch die Bundesregierung benannte indirekte Gesellschafter auf Grundlage der noch offenzulegenden Gesellschaftsstruktur, jeder einzeln und für sich folgendes im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland: § 1 Rechtsbehelfsverzicht 1. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter werden von Rechtsbehelfen gleich welcher Art und auf welcher Grundlage gegen Maßnahmen auf Grundlage des KVBG oder von Teilen desselben, soweit diese jeweils im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung stehen, absehen und keine Ansprüche, auch nicht inzident, auf die vermeintliche Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des KVBG stützen, insoweit dieses der ab dem [xx.xx.xxxx] geltenden Fassung inhaltlich entspricht oder die Wirksamkeit des KVBG in dieser Fassung durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde angreifen oder entsprechende Rechtsbehelfe Dritter unterstützen. 2. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verzichten zudem auf Rechtsbehelfe gleich welcher Art und auf welcher Grundlage gegen die sich aus dem ÖRV und dem LEAG- Änderungsvertrag für die LEAG ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Pflichten zur Stilllegung von Braunkohleanlagen gemäß § 1 und § 4 ÖRV und gegen die sich aus der Stilllegung ergebenden weiteren Pflichten, und werden keine Ansprüche, auch nicht inzident, auf die vermeintliche Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des ÖRV oder des LEAG-Änderungsvertrages stützen. 3. Auch im Übrigen verzichten die Aktuellen EPETR Gesellschafter gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern sowie deren Organen und Behörden auf Rechtsbehelfe gleich welcher Art und auf welcher Grundlage, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der endgültigen Stilllegung der Braunkohleanlagen verbunden sind. 4. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verpflichten sich sicherzustellen, dass keines der sonstigen von ihm abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die Mehrheitsgesellschafter nach § 1 Absatz 1. bis 3. oder die LEAG im ÖRV oder im LEAG-Änderungsvertrag verzichten. 5. Verstößt einer der Aktuellen EPETR Gesellschafter oder ein von ihm abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG gegen seine Pflichten aus den § 1 Absätzen 1. bis 4., so wird der die Pflicht verletzende Aktuelle EPETR Gesellschafter die von der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Ländern zur Rechtsverteidigung tatsächlich aufgewandten externen Kosten (insbesondere erforderliche Anwalts- und Gutachterkosten), mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren erstatten. 6. Die in den § 1 Absätzen 1. bis 3. vereinbarten Verzichte gelten nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern erstrecken sich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch auf die betroffenen Länder. § 2 Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das Unionsrecht, insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis investitionsschutzrechtliche Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, einschließlich dem Energiecharta-Vertrag, ausschließt. 2. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verzichten hiermit darauf, aus und im Zusammenhang mit etwaigen Rechten und Pflichten aus dem ÖRV, dem LEAG- Änderungsvertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Aktuellen EPETR Gesellschafter und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen. 3. Die Aktuellen EPETR Gesellschafter verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges von ihnen abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die Aktuellen EPETR Gesellschafter nach § 2 Absatz 2. oder die LEAG im ÖRV und im LEAG-Änderungsvertrag verzichten. 4. Darüber hinaus verzichten die Aktuellen EPETR Gesellschafter auch unbeschadet sonstiger gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Rechtspositionen auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, soweit diese im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem ÖRV, dem LEAG-Änderungsvertrag bzw. dem KVBG stehen (Erlass). 5. Verstößt einer der Aktuellen EPETR Gesellschafter oder ein von ihm abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG gegen seine Pflichten aus den § 2 Absätzen 2. bis 4., so entfällt der Anspruch der LEAG auf Entschädigung unter dem ÖRV bzw. unter dem LEAG-Änderungsvertrag. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Auszahlung der Entschädigung sofort einzustellen und bereits gezahlte Beträge gegenüber der LEAG zurückzufordern. 6. Die in den § 2 Absätzen 2. bis 4. vereinbarten Verzichte gelten nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern erstrecken sich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch auf die betroffenen Länder. § 3 Rechtsnachfolge Die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung oder anderweitige Übertragung einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung an der LEAG, durch einen oder mehrere Aktuelle EPETR Gesellschafter oder von ihnen abhängige Unternehmen im Sinne von § 17 AktG ist nur zulässig, wenn der jeweilige Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem ÖRV in der Fassung nach dem LEAG-Änderungsvertrag eintritt oder eine diesem Rechtsmittelverzicht entsprechende Erklärung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgibt. § 4 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Parteien stellen klar, dass keiner der Aktuellen EPETR Gesellschafter in dieser Vereinbarung Verpflichtungen übernimmt, die zu einer Haftung oder sonstigen Einstandspflicht für die Parteien des ÖRV oder des LEAG-Änderungsvertrages und/oder der Erfüllung der Pflichten der Parteien aus dem ÖRV oder dem LEAG- Änderungsvertrages führen. 2. Entfällt der ÖRV und der LEAG-Änderungsvertrag, entfällt auch dieser Rechtsbehelfsverzicht. 3. Im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung bleiben die Regelungen des ÖRV, des LEAG-Änderungsvertrages und sonstiger Vereinbarungen zwischen den Aktuellen EPETR Gesellschaftern und den von ihnen abhängigen Unternehmen einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits von diesem Rechtsbehelfsverzicht unberührt. Unterschriftsseiten Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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