Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Drucksache 21/537 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Drucksache 21/537 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1373
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/537)
27.08.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
– Drucksache 21/537 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu –
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Wortlaut vor Buchstabe a, Buchstabe c StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird die Angabe „von dieser Voraussetzung wird abgesehen,“ durch
die Angabe „die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch steht der Einbürgerung nicht entgegen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,“ durch die
Angabe „minderjährigen betreuungsbedürftigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt und die
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu
vertreten hat,“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>‘
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) den
Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration stärker im Gesetz verankert und wollte diesem
Anliegen insbesondere durch die Neufassung von § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG (Streichung des
Nichtvertretenmüssens) Rechnung getragen wissen (vergleiche BT-Drucksache 20/9044, Seite 34). Dies ist in der
bisherigen Praxis jedoch nicht gleichmäßig gelungen, was verschiedene, sich zum Teil widersprechende
Aussagen in Rechtsprechung und Literatur belegen. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis der
Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen der drei Ausnahmefallgruppen in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c.
Sowohl Anwendungshinweise des Bundesminsteriums des Innern (AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82)
als auch beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 –, juris,
Rdn. 42) stellen in diesem Zusammenhang auf eine Nachhaltigkeitsprognose ab, während die einschlägige
Kommentierung (Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Rdn. 184 bis 188)
und weitere Urteile (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB
377/24 –, nicht veröffentlicht; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. September 2024 – 2 A 535/24
HGW –, nicht veröffentlicht) gegenteiliger Auffassung sind.
Um dem Zweck der Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, ist
daher auch bei den drei Ausnahmefallgruppen in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c eine
Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, welche aus dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung resultiert (hierzu
auch AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82). Da die derzeitige Formulierung „von dieser Voraussetzung wird
abgesehen“ auf die gesamte vorherige Bedingung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG bezogen werden kann
und zum Teil in Rechtsprechung und Literatur irrtümlich auch schon bezogen wird, ist eine Klarstellung
notwendig, um stets eine Nachhaltigkeitsprognose in den Ausnahmefällen der Buchstaben a bis c zu
gewährleisten.
Auch steht das bloße Abstellen auf die familiäre Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind in § 10
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG im Kontrast zur durch das StARModG geforderten hinreichenden
wirtschaftlichen Integration. Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG besteht trotz Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem SGB II oder XII ein Einbürgerungsanspruch für Antragstellende, die als Ehegatte
oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StAG
erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, ohne dass eine
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist.
Um der hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, sollte die Ausnahmeregelung nach
Buchstabe c nur Konstellationen erfassen, in denen der Antragsteller wegen der Betreuung eines
minderjährigen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, während der andere Ehegatte oder
eingetragener Lebenspartner in Vollzeit erwerbstätig ist.
2. Zu Artikel 1
(§ 10 Absatz 1 Satz 3, § 12a Absatz 1 Satz 2, § 32b Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „rassistisch“ die Angabe „ , geschlechtsspezifisch, gegen
die sexuelle Orientierung gerichtet“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 12a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „rassistischen“ die Angabe „ ,
geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ eingefügt.
3. In § 32b Satz 1 wird nach der Angabe „rassistische“ die Angabe „ , geschlechtsspezifische, gegen die
sexuelle Orientierung gerichtete“ eingefügt.‘
Begründung:
Im Rahmen des „Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung,
Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ (BR-Drucksache 687/22
(Beschluss)) und der darin enthaltenen Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB wurden im Rahmen der
Strafzumessung bei Hassdelikten (insbesondere) gegen Frauen und Mädchen sowie LSBTIQ+-Personen
„geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für
„menschenverachtende“ Beweggründe ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der
Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufgenommen. Der durch das Gesetz zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) neu geschaffene § 32b soll dazu beitragen, dass
zuverlässig festgestellt wird, ob im Rahmen einer Verurteilung einer Einbürgerung entgegenstehende
Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB festgestellt worden sind.
Weiterhin rekurrieren auch die in § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12a Absatz 1 Satz 2 StAG aufgezählten
Handlungen/Beweggründe auf die in § 46 Absatz 2 StGB enthaltenen zu berücksichtigenden Aspekte. Diese sind
mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich-
demokratische Grundordnung (§ 10 Absatz 1 Satz 3 StAG). Zudem stehen sie auch im Bereich einer sog.
Bagatellverurteilung einer Einbürgerung entgegen (§ 12a Absatz 1 Satz 2 StAG).
Die Berücksichtigung von „geschlechtsspezifischen“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“
Tatmotiven in den Fallkatalogen der §§ 10, 12a und 32b Satz 1 StAG ist daher folgerichtig.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu –
(§ 34 Absatz 1 – neu – bis 3 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
„§ 34
(1) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde ein behördliches Antragsformular zur Verfügung, ist
dieses vom Ausländer zur Beantragung einer Einbürgerung zu verwenden.
(2) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Onlinedienst im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes oder einen vergleichbaren digitalen Dienst zur Antragstellung zur Verfügung, kann sie zur
Antragstellung auf die grundsätzliche Nutzung dieses Dienstes verweisen. Zur Vermeidung einer Härte lässt
die Staatsangehörigkeitsbehörde postalisch übermittelte Einbürgerungsanträge zu, wenn dem
Antragstellenden die Nutzung des Dienstes wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des Onlinedienstes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen
Aufwand möglich wäre oder wenn der Antragstellende nach seinen individuellen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, den Dienst zu nutzen; Absatz 1
gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Antragstellung durch den Ausländer selbst sowie für eine
Antragstellung durch Vertretungsberechtigte.
(4) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist
oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825
des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend.“ ʻ
Begründung
Die Regelung zur Antragstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde
Angaben und Dokumente des Antragstellenden benötigt, um mit der Bearbeitung des Antrags zu beginnen, das
Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen und das Verfahren ohne vermeidbare
Verzögerung durchführen zu können. Das Nachfordern von Angaben und Dokumenten vom Ausländer steht
einer zügigen Verfahrensbearbeitung entgegen. Gemäß § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG
ist der Antragstellende zwar zur Mitwirkung verpflichtet und damit zur unverzüglichen Angabe relevanter
Umstände und zur Beibringung erforderlicher Nachweise, in der Praxis aber werden von den
Staatsangehörigkeitsbehörden zur Verfügung gestellte Antragsformulare nicht im ausreichenden Umfang genutzt. Zudem
ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten
worden, dass die Verwendung behördlicher Antragsformulare zwar zweckmäßig, nicht aber Voraussetzung eines
fristwahrenden Antrages sei. Auch sei die Vorlage eines vollständigen und sofort prüf- und
entscheidungsfähigen Antrags nicht Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
vom 12. Februar 2010, 5 K 2175/08, Rn. 26). Um auch bei stark gestiegenen Antragszahlen und erschwerter
Fachkräftegewinnung verlängerten Verfahrensdauern entgegenzuwirken, wird durch die Regelung zur
Antragstellung im Sinne einer effizienten Verfahrensdurchführung klargestellt, dass behördliche
Antragsformulare zu nutzen sind, wenn diese von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. In den
behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformularen werden die zur Antragsbearbeitung erforderlichen
Angaben und die erforderlichen Nachweise abgefragt. Durch die Nutzung der Behördenformulare soll die
Anzahl unvollständiger Einbürgerungsanträge reduziert und damit das Einbürgerungsverfahren beschleunigt
werden. Letztlich dient die Regelung daher nicht nur der Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden,
sondern auch den Antragstellenden.
Die fortschreitende Digitalisierung, die eine Voraussetzung einer angestrebten und notwendigen
Modernisierung des Staatswesens ist, bedeutet, dass Staatsangehörigkeitsbehörden die für eine Antragsbearbeitung
erforderlichen Angaben und Nachweise nicht mehr nur in Papierform, sondern auch mittels eigens
entwickelter digitaler Dienste abfragen können. So ist im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung
des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen ein Dienst „Einbürgerung“ zur Beantragung einer
Einbürgerung als Einer-für-alle-Dienst zur Nachnutzung entwickelt worden, der sowohl von den Antragstellenden
selbst als auch von deren Vertretungsberechtigten genutzt werden kann. Nutzt eine
Staatsangehörigkeitsbehörde diesen Onlinedienst nach, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde hierdurch weiter entlastet werden, da
anderenfalls manuell zu erledigende Tätigkeiten automatisiert erledigt werden können. Diese Entlastung
dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung, da eingesparte Kapazitäten für die inhaltliche Bearbeitung
von Einbürgerungsanträgen genutzt werden können. Um bestehendes Digitalisierungspotenzial zur
Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren ausschöpfen zu können, bedarf es einer „digital by
default“-Regelung als Lenkungsinstrument. Vor dem Hintergrund, dass es zunehmend herausfordernd ist,
geeignetes Personal für die Tätigkeit in den Staatsangehörigkeitsbehörden zu gewinnen, ist es umso
bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um Behördenmitarbeitende von automatisierbaren Tätigkeiten zu
entlasten, um sie gezielt für nicht-automatisierbare Tätigkeiten einsetzen zu können. Mit der Formulierung
einer Härtefallregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es einzelnen Ausländern wegen
individueller Umstände nicht zuzumuten ist, einen digitalen Dienst zu nutzen, etwa Personen fortgeschrittenen
Alters, für die die Nutzung von Internet und Onlinediensten aufgrund ihres Alters nicht zum Alltag gehört.
Die Formulierung der Regelung orientiert sich an § 150 Absatz 8 AO.
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die in Absatz 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht allein an die
antragstellenden Ausländer adressiert sind, sondern auch an deren Vertretungsberechtige. Insbesondere
Rechtsanwälten ist die Nutzung eines Onlinedienstes zur Antragstellung zumutbar.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 –neu – (§ 37 Absatz 1 Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.‘
Begründung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist § 11 Satz 1 StAG um
die Ausschlussgründe nach Nummer 1a und Nummer 3 ergänzt worden. Nach Streichung der Angabe
„Nummer 1 und 2“ werden diese Ergänzungen in § 37 Satz 1 StAG-E nachträglich nachvollzogen. Der Verweis
auf § 11 Satz 1 StAG umfasst dann alle in § 11 Satz 1 StAG genannten Ausschlussgründe. Damit wird die
Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden durch die
Staatsangehörigkeitsbehörden zwecks Ermittlung von Ausschlussgründen vervollständigt. Es ist nur
folgerichtig, wenn die Ergänzung des § 11 Satz 1 StAG in dem in § 37 Satz 1 StAG-E enthaltenen Verweis
nachvollzogen wird und die Verfassungsschutzbehörden Ausschlussgründe nicht nur nach § 11 Satz 1 Nummer 1
und 2 StAG, sondern auch nach § 11 Satz 1 Nummer 1a und 3 StAG ermitteln.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 43 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt:
„§ 43
(1) Ist über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von zwölf Monaten seit dem Antrag
auf Einbürgerung zulässig. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten
Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag entschieden,
so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Diese Regelung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2029.“ ʻ
Begründung:
Nach § 75 VwGO ist im Staatsangehörigkeitsrecht eine Klage auf Entscheidung über einen Widerspruch
oder auf Vornahme eines Verwaltungsaktes drei Monate nach Antragstellung zulässig.
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
umfasste der Antragsstau trotz bester Bemühungen um Abarbeitung nach einer Befragung der größten deutschen
Städte bereits mehr als 200 000 Anträge (Quelle: https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-als-
200000-offene-einbuergerungsantraege.html). Das StARModG hat insbesondere aufgrund der Verkürzung
der Voraufenthaltszeit und der Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Zahl der Antragsberechtigten stark erhöht.
Insgesamt melden die Staatsangehörigkeitsbehörden (SBHen) einen signifikanten Anstieg der Antragszahlen
seit Inkrafttreten des StARModG.
Diesen Trend bestätigt auch die Einbürgerungsstatistik. Allein im Jahr 2024 stieg die Zahl der
Einbürgerungen um 46 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf einen neuen Höchststand (Quelle: Destatis www.desta-
tis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_204_125.html). Vor diesem Hintergrund berichtet der
Mediendienst Integration, dass die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen in den 50
bevölkerungsstärksten Städten Deutschlands Städten im Jahr 2024 zwischen drei und 36 Monaten liegt (Quelle: https://me-
diendienst-integration.de/artikel/mehr-als-200000-offene-einbuergerungsantraege.html). Mit einem
weiteren Anstieg ist zu rechnen.
Zwar haben eine Vielzahl (wenn nicht die meisten) Kommunen mit verschiedenen Maßnahmen auf die
Antragsflut organisatorisch reagiert (z. B. mit Personalaufbau, Priorisierung, Digitalisierung usw.), dennoch
berichten die SBHen von zunehmenden Untätigkeitsklagen. In diesem Zusammenhang stellen einzelne
Rechtsanwaltskanzleien, die bundesweit mit der Erhebung von Untätigkeitsklagen in
Einbürgerungsverfahren werben und sich im Rahmen eines standardisiertes Geschäftsmodells hierauf fokussiert haben und diese
unmittelbar nach bzw. sogar vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erheben, eine
weitere Herausforderung sowohl für die SBHen als auch für die Justiz dar. Die Behörden werden zusätzlich
belastet und weitere wertvolle personelle Ressourcen gebunden, was zu einer weiteren Verlängerung der
Verfahrensdauern führt. Zusätzlich werden neben den SBHen auch die Verwaltungsgerichte belastet.
Insgesamt führt die Regelung gemäß § 75 VwGO zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern und
weiteren Untätigkeitsklagen.
Die langjährige Verfahrenspraxis hat gezeigt, dass nur die allerwenigsten Einbürgerungsverfahren innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen werden können. Dies ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Verfahren
sowie der richtigerweise sehr hohen Anforderungen an die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen
begründet (OVG Saarland, Beschluss vom 2. November 2023, Az. 2 E 123/23, VG Gießen, Beschluss vom
17. März 2025, Az. 10 K 4652/24.GI). Auch die Rechtsprechung stuft mittlerweile die Drei-Monats-Frist für
Einbürgerungsverfahren als unangemessen kurz ein, weil dies weder der Bedeutung der zu treffenden
Statusentscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, noch der in der überwiegenden Anzahl
der Einbürgerungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Sachverhaltsklärung und der Komplexität der
rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarfe gerecht wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.
Februar 2025, Az. 7 E 11394/24, OVG Saarland, Beschlüsse vom 21. Mai 2025, Az. 2 E 16/25, 2 E 24/25, 2 E
37/25, 2 E 50/25, Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41). Im Rahmen der
Antragsbearbeitung ist zudem die Einbindung verschiedener Behörden sowie oftmals eine, meist langwierige
Einschaltung ausländischer Stellen bzw. deutscher Auslandsvertretungen erforderlich (OVG Saarlouis,
Beschl. v. 2. November 2023, Az. 2 E 123/23). Eine achtzehnmonatige Bearbeitungsdauer wird in Teilen der
aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits als angemessen angesehen (Bay. VGH, Beschlüsse
vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41, OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2025, Az. 2 E
50/25). Eine Frist von zwölf Monaten überdehnt somit nicht die obergerichtliche Rechtsprechung.
Durch die Erhöhung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage von drei auf zwölf Monate werden die
Antragsteller nicht benachteiligt. Die Verlängerung der Frist bewirkt vielmehr, dass die bundesweit
massenhaft und standardisiert eingereichten Untätigkeitsklagen enorm reduziert werden. Durch die Verlängerung
der Frist wird die unmittelbare Entlastung der SBHen bewirkt, so dass diese ihre personellen Ressourcen in
die Abarbeitung der sich stauenden Einbürgerungsanträge investieren können, wodurch die
Bearbeitungsdauer bei Einbürgerungsanträgen grundsätzlich reduziert wird. Im Ergebnis profitieren alle Antragsteller von
der Maßnahme. Eine geringere Verlängerung wäre nicht effizient, da sie nicht zur Reduzierung der aktuell
in laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren oft über zwölf Monate liegenden Bearbeitungsdauer eines
Einbürgerungsantrages dienen würde. Die bislang sogar schon in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung
bestätigte Verlängerung der Frist zur Klageerhebung nun auch im Wege der Gesetzgebung anzuwenden,
verhindert eine drohende Überlastung der SBHen und Verwaltungsgerichte und erlaubt dennoch die
Möglichkeit zur Erhebung von Untätigkeitsklagen nach einem anspruchsvollen, aber sachgerechten
Regelbearbeitungszeitraum.
Der Zeitpunkt der verlängerten Klageerhebungsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO ab Inkrafttreten des Gesetzes
soll Rechtsunsicherheiten in Anwendung intertemporalen Rechts vermeiden und eine klare Regelung für
bereits anhängige Untätigkeitsklagen schaffen.
Die Befristung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, sowohl die Interessen der Antragsteller aus
integrationspolitischer Sicht zu wahren, als auch perspektivisch das seitens der SBHen angestrebte Ziel der
Verkürzung der aktuellen Bearbeitungszeiten und die angefallenen, insbesondere durch das StARModG
geschaffenen, Rückstände mittelfristig abzubauen, zu erreichen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu –
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Wortlaut vor Buchstabe a, Buchstabe c StAG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages prüfen.
Zu Nummer 2 Zu Artikel 1
(§ 10 Absatz 1 Satz 3, § 12a Absatz 1 Satz 2, § 32b Satz 1 StAG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages prüfen.
Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu –
(§ 34 Absatz 1 – neu – bis 3 – neu – StAG)
Die Bundesregierung wird prüfen, wie der Verwaltungsvollzug vereinfacht werden kann.
Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Nummer 2 –neu –
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 StAG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages prüfen.
Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu –
(§ 43 – neu – StAG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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