Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/537
21. Wahlperiode 23.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Grundlegende gesetzliche Änderungen sind zuletzt durch das Gesetz zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 104) erfolgt, mit dem unter anderem die für eine
Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre erheblich
herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde in § 10 Absatz 3 StAG die
Möglichkeit zu einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre
(zuvor: bis zu sechs Jahre) bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen
geschaffen, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER bestehen
und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Eine hinreichend lange
Voraufenthaltszeit im Inland ist jedoch eine wesentliche
Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in
Deutschland sichergestellt werden soll. Dem wird die sogenannte „Turboeinbürgerung“
nicht gerecht.
B. Lösung; Nutzen
Die im Rahmen der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geschaffene
Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren soll entfallen und künftig generell
eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Mit
der Streichung der „Turboeinbürgerung“ wird der grundlegenden Bedeutung der
im Inland zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer
Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen. Eine nachhaltige Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse benötigt Zeit. Die für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich
erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren trägt dem hinreichend Rechnung,
sodass weitere Verkürzungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein sollten, nicht
zuletzt auch, um das anzustrebende Abstandsgebot zum Aufenthaltsrecht
hinreichend zu wahren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen
sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen
Sicherungssysteme verbunden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 23. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. Mai 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist es, durch die Aufhebung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen Einbürgerungsmöglichkeit
nach drei Jahren die Bedeutung des im Inland rechtmäßig zurückgelegten Aufenthaltes als eine wesentliche
Einbürgerungsvoraussetzung zu stärken.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 104) wurde die für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erforderliche
Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre deutlich herabgesetzt. Zusätzlich sieht die ebenfalls mit dem StARModG geänderte
Regelung des § 10 Absatz 3 StAG die Möglichkeit einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu
drei Jahre bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen vor, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe
C 1 GER bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.
Diese Möglichkeit für eine „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren soll nun aufgehoben und für die
Anspruchseinbürgerung generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden.
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 bestand bei einer Regelvoraufenthaltszeit
von acht Jahren die Möglichkeit einer Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu sechs Jahre, wenn besondere
Integrationsleistungen nachgewiesen wurden (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG a. F.). Die mit dem StARModG
reduzierte Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren liegt bereits unter der bisherigen (besonderen)
Verkürzungsmöglichkeit.
Eine hinreichend lange Voraufenthaltszeit im Inland ist eine wesentliche integrative Einbürgerungsvoraussetzung
und bringt eine Integrationserwartung zum Ausdruck, mit der eine Vermutung hinreichender sozialer und
kultureller Integration verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2013 – 19 A 363/10 –, juris Rn. 46;
VGH München, Urteil vom 20.4.2016 – 5 B 15.2106 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 20.8.2020 –
12 S 629/19 –, juris Rn. 45).
Da durch das StARModG die für eine Anspruchseinbürgerung zu verlangende Voraufenthaltsdauer bereits
erheblich reduziert wurde, ist vor diesem Hintergrund eine weitere Verkürzungsmöglichkeit nicht angezeigt. Ein
Zeitraum von nur drei Jahren dürfte regelmäßig zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse
zu integrieren, dass auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden sollte. Integration
ist ein individueller Prozess, der eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine Werteverinnerlichung
beinhaltet. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche für ein gesellschaftliches Zusammenleben erforderliche
Identifikation mit dem Gemeinwesen und Verinnerlichung der grundlegenden Prinzipien der Werteordnung innerhalb
von fünf Jahren in ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich höher als nach drei Jahren.
Zudem wird, auch wenn neben den besonderen Integrationsleistungen Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe
C 1 GER nachgewiesen werden müssen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sein muss, durch die
„Turboeinbürgerung“ das Abstandsgebot zum Aufenthaltsrecht nicht hinreichend deutlich gewahrt. Die Erteilung
einer regulären Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG ist grundsätzlich mit einer erforderlichen Mindestaufenthaltszeit
von fünf bzw. drei Jahren und – neben dem nachhaltig gesicherten Lebensunterhalt – dem Nachweis von
mindestens 60 bzw. 36 Monaten Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
teilweise an höhere Voraussetzungen geknüpft als die Einbürgerung nach § 10 Absatz 3 StAG. Das Streichen der
„Turboeinbürgerung“ erhöht somit die Kohärenz zu den Vorschriften im Aufenthaltsrecht (vgl.
Sachverständigenrat für Migration und Integration, Presseinformation vom 11. April 2025).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes enthält folgende Regelung: Die Möglichkeit,
die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, wenn der
Antragsteller besondere Integrationsleistungen nachweist (§ 10 Absatz 3 StAG), wird aufgehoben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung
sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 des
Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
Staatsangehörigkeit im Bunde.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Nach dem Recht der Europäischen Union fällt die Regelung des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt
werden muss (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 29.4.2025 – C-181/23 – juris Rn. 81 m. w. N.). Die hier allein
maßgebliche Frage, ob die deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von der Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren
bereits nach drei Jahren erworben werden können soll, fällt in den alleinigen Beurteilungsspielraum des
Mitgliedstaates.
Es stehen zudem keine völkerrechtlichen Vorgaben entgegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Europäischen
Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578) sieht jeder Vertragsstaat
in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die sich rechtmäßig und
gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, wobei ein Vertragsstaat bei der Festlegung der
Einbürgerungsbedingungen keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung vorsehen darf. Dieser
Vorgabe trägt die nach der Aufhebung der Verkürzungsmöglichkeit auf bis zu drei Jahre verbleibende
Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren in § 10 Absatz 1 StAG hinreichend Rechnung.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit aufgehoben, bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen die für eine
Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf auf bis zu drei Jahre zu reduzieren. Der bisherige
Verwaltungsaufwand, das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen festzustellen, sowie die damit einhergehende
behördlich zu treffende Entscheidung, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu bemessen, ob und in
welchem Umfang eine Verkürzung der Voraufenthaltszeiten gerechtfertigt ist (Betätigung des
Absenkungsspielraums), entfällt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die u. a. der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er hat Auswirkungen jedenfalls auf die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels
10 (Weniger Ungleichheiten) der Agenda 2030, das in Zielvorgabe 10.7 die Ermöglichung einer "geordneten,
sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration (...) durch die Anwendung einer planvollen und gut
gesteuerten Migrationspolitik" verlangt. Der Entwurf knüpft an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) erfolgten Verbesserungen der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Einbürgerung an (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 23). Der Zielkonflikt,
einerseits durch die Möglichkeit zu einer weitergehenden Verkürzung der Voraufenthaltszeit zusätzliche Anreize
für Integrationsbemühungen und die Einwanderung von Fachkräften zu setzen, andererseits aber durch die
Streichung dieser Möglichkeit der Integration in die Gesellschaft ausreichend Zeit einzuräumen, wird in diesem Gesetz
zugunsten des letzteren Aspekts aufgelöst.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 10 Absatz 3 StAG;
Wegfall von Anträgen
auf Einbürgerung
unter verkürzter
Voraufenthaltszeit (a*)
„geringfügige
Entlastung“
(geringe
Fallzahl)
0 0 0
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
geringfügige Entlastung 0
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
geringfügige Entlastung 0
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 10
Absatz 3 StAG;
Wegfall der
Bearbeitung
von
Anträgen auf
Einbürgerung
unter
verkürzter
Voraufenthaltszeit (a*)
Land
„geringfügige
Entlastung“
(geringe
Fallzahl)
0 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügige Entlastung 0
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
geringfügige Entlastung 0
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die
sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Eine besonders kurze Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung kann einen Anreiz für ausländische Fach- und
Arbeitskräfte setzen, nach Deutschland zu kommen bzw. sich dauerhaft für ein Leben in Deutschland zu entscheiden.
Diese Möglichkeit entfällt künftig. Die mit dem StARModG erfolgte Absenkung der Voraufenthaltszeit auf fünf
Jahre liegt aber weiterhin unter der vorher geltenden Voraufenthaltszeit von acht Jahren bzw. von sechs Jahren
im Falle einer (besonderen) Verkürzung. Eine Voraufenthaltszeit von fünf Jahren entspricht der im internationalen
Vergleich in zahlreichen Staaten üblichen Aufenthaltsdauer (vergleiche www.mipex.eu/access-nationality).
Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsrecht für Fachkräfte besondere Möglichkeiten zur Verfestigung des Aufenthalts
vor: Nach § 18c AufenthG ist es möglich, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen und
eine verstetigte Aufenthaltsperspektive zu realisieren; für Bildungsinländer sogar nach zwei Jahren, für Inhaber
einer Blauen Karte EU unter besonderen Voraussetzungen nach 27 bzw. 21 Monaten. Dadurch ist dem
anzustrebenden Abstandsgebot zwischen einer Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung in zeitlicher Hinsicht
Genüge getan.
Aufgrund der relativ kurzen Geltungsdauer des § 10 Absatz 3 StAG (Inkrafttreten mit dem StARModG am
27. Juni 2024), der gegenüber der Vorgängerfassung zudem an deutlich höhere Voraussetzungen geknüpft ist –
zuzüglich zum Nachweis besonderer Integrationsleistungen werden Deutschkenntnisse der Stufe C 1 GER und
eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verlangt –, ist
davon auszugehen, dass die Verkürzungsmöglichkeit bisher nur in einer geringen Zahl von Fällen zur Anwendung
gekommen ist.
Gleichstellungspolitische und demografierelevante Belange werden nicht berührt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder eine Evaluierung sind nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Die in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehene Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit
auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, entfällt. Für den Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
soll künftig generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden.
Vor dem Hintergrund der durch das StARModG erfolgten deutlichen Absenkung der für die
Anspruchseinbürgerung erforderlichen Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre ist eine weitere Verkürzungsmöglichkeit nicht
angezeigt. Ein Zeitraum von nur drei Jahren dürfte regelmäßig zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen
Lebensverhältnisse zu integrieren, dass auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden
sollte. Denn für die Integration ist auch eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine Verinnerlichung der
hiesigen Werteordnung notwendig, die vor allem auch im Kontakt mit der Aufnahmegesellschaft entsteht. Die
Wahrscheinlichkeit, dass dies innerhalb von fünf Jahren in ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich erhöht.
Zudem gewährleisten die neben dem Nachweis besonderer Integrationsleistungen in § 10 Absatz 3 StAG
normierten zusätzlichen Anforderungen für die „Turboeinbürgerung“ (Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe
C 1 GER und nachhaltige Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen)
nicht hinreichend das gegenüber dem Aufenthaltsrecht anzustrebende Abstandsgebot, da für die reguläre
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG
grundsätzlich ein fünf- bzw. dreijähriger Voraufenthalt sowie – neben dem gesicherten Lebensunterhalt – u. a.
auch 60 bzw. 36 Pflichtbeiträge respektive freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen sind und damit für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht teilweise höhere Anforderungen gestellt werden.
Durch die Streichung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeit wird daher der im Inland
rechtmäßig zurückgelegte Aufenthalt als eine wesentliche integrative Einbürgerungsvoraussetzung gesetzlich
gestärkt, das systematische Verhältnis der aufenthalts- und einbürgerungsrechtlichen Vorschriften in deutlichere
Kohärenz gebracht und der Bedeutung des Faktors Zeit als Grundlage für eine nachhaltige Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse in stärkerem Maße Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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