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Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/537 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/537 21. Wahlperiode 23.06.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes A. Problem und Ziel Grundlegende gesetzliche Änderungen sind zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) erfolgt, mit dem unter anderem die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre erheblich herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde in § 10 Absatz 3 StAG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre (zuvor: bis zu sechs Jahre) bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen geschaffen, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Eine hinreichend lange Voraufenthaltszeit im Inland ist jedoch eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sichergestellt werden soll. Dem wird die sogenannte „Turboeinbürgerung“ nicht gerecht. B. Lösung; Nutzen Die im Rahmen der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geschaffene Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren soll entfallen und künftig generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Mit der Streichung der „Turboeinbürgerung“ wird der grundlegenden Bedeutung der im Inland zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen. Eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse benötigt Zeit. Die für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren trägt dem hinreichend Rechnung, sodass weitere Verkürzungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein sollten, nicht zuletzt auch, um das anzustrebende Abstandsgebot zum Aufenthaltsrecht hinreichend zu wahren. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand geringfügig. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 23. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. Mai 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 10 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzes ist es, durch die Aufhebung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren die Bedeutung des im Inland rechtmäßig zurückgelegten Aufenthaltes als eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung zu stärken. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) wurde die für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre deutlich herabgesetzt. Zusätzlich sieht die ebenfalls mit dem StARModG geänderte Regelung des § 10 Absatz 3 StAG die Möglichkeit einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen vor, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER bestehen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Diese Möglichkeit für eine „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren soll nun aufgehoben und für die Anspruchseinbürgerung generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 bestand bei einer Regelvoraufenthaltszeit von acht Jahren die Möglichkeit einer Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu sechs Jahre, wenn besondere Integrationsleistungen nachgewiesen wurden (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG a. F.). Die mit dem StARModG reduzierte Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren liegt bereits unter der bisherigen (besonderen) Verkürzungsmöglichkeit. Eine hinreichend lange Voraufenthaltszeit im Inland ist eine wesentliche integrative Einbürgerungsvoraussetzung und bringt eine Integrationserwartung zum Ausdruck, mit der eine Vermutung hinreichender sozialer und kultureller Integration verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2013 – 19 A 363/10 –, juris Rn. 46; VGH München, Urteil vom 20.4.2016 – 5 B 15.2106 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 20.8.2020 – 12 S 629/19 –, juris Rn. 45). Da durch das StARModG die für eine Anspruchseinbürgerung zu verlangende Voraufenthaltsdauer bereits erheblich reduziert wurde, ist vor diesem Hintergrund eine weitere Verkürzungsmöglichkeit nicht angezeigt. Ein Zeitraum von nur drei Jahren dürfte regelmäßig zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, dass auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden sollte. Integration ist ein individueller Prozess, der eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine Werteverinnerlichung beinhaltet. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche für ein gesellschaftliches Zusammenleben erforderliche Identifikation mit dem Gemeinwesen und Verinnerlichung der grundlegenden Prinzipien der Werteordnung innerhalb von fünf Jahren in ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich höher als nach drei Jahren. Zudem wird, auch wenn neben den besonderen Integrationsleistungen Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER nachgewiesen werden müssen und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sein muss, durch die „Turboeinbürgerung“ das Abstandsgebot zum Aufenthaltsrecht nicht hinreichend deutlich gewahrt. Die Erteilung einer regulären Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG ist grundsätzlich mit einer erforderlichen Mindestaufenthaltszeit von fünf bzw. drei Jahren und – neben dem nachhaltig gesicherten Lebensunterhalt – dem Nachweis von mindestens 60 bzw. 36 Monaten Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung teilweise an höhere Voraussetzungen geknüpft als die Einbürgerung nach § 10 Absatz 3 StAG. Das Streichen der „Turboeinbürgerung“ erhöht somit die Kohärenz zu den Vorschriften im Aufenthaltsrecht (vgl. Sachverständigenrat für Migration und Integration, Presseinformation vom 11. April 2025). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes enthält folgende Regelung: Die Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, wenn der Antragsteller besondere Integrationsleistungen nachweist (§ 10 Absatz 3 StAG), wird aufgehoben. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Staatsangehörigkeit im Bunde. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Nach dem Recht der Europäischen Union fällt die Regelung des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 29.4.2025 – C-181/23 – juris Rn. 81 m. w. N.). Die hier allein maßgebliche Frage, ob die deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von der Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren bereits nach drei Jahren erworben werden können soll, fällt in den alleinigen Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates. Es stehen zudem keine völkerrechtlichen Vorgaben entgegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578) sieht jeder Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, wobei ein Vertragsstaat bei der Festlegung der Einbürgerungsbedingungen keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung vorsehen darf. Dieser Vorgabe trägt die nach der Aufhebung der Verkürzungsmöglichkeit auf bis zu drei Jahre verbleibende Regelvoraufenthaltszeit von fünf Jahren in § 10 Absatz 1 StAG hinreichend Rechnung. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit aufgehoben, bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf auf bis zu drei Jahre zu reduzieren. Der bisherige Verwaltungsaufwand, das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen festzustellen, sowie die damit einhergehende behördlich zu treffende Entscheidung, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu bemessen, ob und in welchem Umfang eine Verkürzung der Voraufenthaltszeiten gerechtfertigt ist (Betätigung des Absenkungsspielraums), entfällt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die u. a. der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er hat Auswirkungen jedenfalls auf die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 (Weniger Ungleichheiten) der Agenda 2030, das in Zielvorgabe 10.7 die Ermöglichung einer "geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration (...) durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik" verlangt. Der Entwurf knüpft an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) erfolgten Verbesserungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Einbürgerung an (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 23). Der Zielkonflikt, einerseits durch die Möglichkeit zu einer weitergehenden Verkürzung der Voraufenthaltszeit zusätzliche Anreize für Integrationsbemühungen und die Einwanderung von Fachkräften zu setzen, andererseits aber durch die Streichung dieser Möglichkeit der Integration in die Gesellschaft ausreichend Zeit einzuräumen, wird in diesem Gesetz zugunsten des letzteren Aspekts aufgelöst. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 10 Absatz 3 StAG; Wegfall von Anträgen auf Einbürgerung unter verkürzter Voraufenthaltszeit (a*) „geringfügige Entlastung“ (geringe Fallzahl) 0 0 0 Summe Zeitaufwand (in Stunden) geringfügige Entlastung 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) geringfügige Entlastung 0 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 10 Absatz 3 StAG; Wegfall der Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung unter verkürzter Voraufenthaltszeit (a*) Land „geringfügige Entlastung“ (geringe Fallzahl) 0 0 0 Summe (in Tsd. Euro) geringfügige Entlastung 0 davon Bund 0 0 davon Land (inklusive Kommunen) geringfügige Entlastung 0 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Eine besonders kurze Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung kann einen Anreiz für ausländische Fach- und Arbeitskräfte setzen, nach Deutschland zu kommen bzw. sich dauerhaft für ein Leben in Deutschland zu entscheiden. Diese Möglichkeit entfällt künftig. Die mit dem StARModG erfolgte Absenkung der Voraufenthaltszeit auf fünf Jahre liegt aber weiterhin unter der vorher geltenden Voraufenthaltszeit von acht Jahren bzw. von sechs Jahren im Falle einer (besonderen) Verkürzung. Eine Voraufenthaltszeit von fünf Jahren entspricht der im internationalen Vergleich in zahlreichen Staaten üblichen Aufenthaltsdauer (vergleiche www.mipex.eu/access-nationality). Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsrecht für Fachkräfte besondere Möglichkeiten zur Verfestigung des Aufenthalts vor: Nach § 18c AufenthG ist es möglich, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen und eine verstetigte Aufenthaltsperspektive zu realisieren; für Bildungsinländer sogar nach zwei Jahren, für Inhaber einer Blauen Karte EU unter besonderen Voraussetzungen nach 27 bzw. 21 Monaten. Dadurch ist dem anzustrebenden Abstandsgebot zwischen einer Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung in zeitlicher Hinsicht Genüge getan. Aufgrund der relativ kurzen Geltungsdauer des § 10 Absatz 3 StAG (Inkrafttreten mit dem StARModG am 27. Juni 2024), der gegenüber der Vorgängerfassung zudem an deutlich höhere Voraussetzungen geknüpft ist – zuzüglich zum Nachweis besonderer Integrationsleistungen werden Deutschkenntnisse der Stufe C 1 GER und eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verlangt –, ist davon auszugehen, dass die Verkürzungsmöglichkeit bisher nur in einer geringen Zahl von Fällen zur Anwendung gekommen ist. Gleichstellungspolitische und demografierelevante Belange werden nicht berührt. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder eine Evaluierung sind nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) Die in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehene Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, entfällt. Für den Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband soll künftig generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Vor dem Hintergrund der durch das StARModG erfolgten deutlichen Absenkung der für die Anspruchseinbürgerung erforderlichen Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre ist eine weitere Verkürzungsmöglichkeit nicht angezeigt. Ein Zeitraum von nur drei Jahren dürfte regelmäßig zu kurz sein, um sich so nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, dass auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt werden sollte. Denn für die Integration ist auch eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine Verinnerlichung der hiesigen Werteordnung notwendig, die vor allem auch im Kontakt mit der Aufnahmegesellschaft entsteht. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies innerhalb von fünf Jahren in ausreichendem Maße stattfindet, ist deutlich erhöht. Zudem gewährleisten die neben dem Nachweis besonderer Integrationsleistungen in § 10 Absatz 3 StAG normierten zusätzlichen Anforderungen für die „Turboeinbürgerung“ (Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER und nachhaltige Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen) nicht hinreichend das gegenüber dem Aufenthaltsrecht anzustrebende Abstandsgebot, da für die reguläre Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG grundsätzlich ein fünf- bzw. dreijähriger Voraufenthalt sowie – neben dem gesicherten Lebensunterhalt – u. a. auch 60 bzw. 36 Pflichtbeiträge respektive freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen sind und damit für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht teilweise höhere Anforderungen gestellt werden. Durch die Streichung der in § 10 Absatz 3 StAG vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeit wird daher der im Inland rechtmäßig zurückgelegte Aufenthalt als eine wesentliche integrative Einbürgerungsvoraussetzung gesetzlich gestärkt, das systematische Verhältnis der aufenthalts- und einbürgerungsrechtlichen Vorschriften in deutlichere Kohärenz gebracht und der Bedeutung des Faktors Zeit als Grundlage für eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in stärkerem Maße Rechnung getragen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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