Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen
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Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/587
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Doris
Achelwilm, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Cansin Köktürk,
Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent,
Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin Willnat, Anne Zerr und der
Fraktion Die Linke
Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurden wichtige, längst überfällige Erleichterungen
im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommen. Die generelle Anerkennung
der Mehrstaatigkeit beim Staatsangehörigkeitserwerb war ein historisch wichtiger
Schritt. Insbesondere für türkische Staatsangehörige war das Prinzip der Vermeidung
der Mehrstaatigkeit aus verschiedenen Gründen ein wesentliches
Einbürgerungshindernis. Andere Staatsangehörige konnten schon vor der Gesetzesänderung ihren alten
Pass bei der Einbürgerung behalten, etwa als EU-Angehörige oder weil ihr
Herkunftsstaat eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht vorsieht (z. B. Syrien,
Afghanistan, der Iran). Deshalb war die Anerkennung der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen
schon nach Maßgabe des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes der absolute Regelfall, im
Jahr 2023 war dies bei 80,9 Prozent aller Einbürgerungen so. Der Bundestag weist
auch vor diesem Hintergrund politische Forderungen nach einer Rücknahme der
„Doppelpass“-Regelung als Ausdruck einer ideologisch motivierten Abwehrhaltung klar
zurück.
Mit dem StARModG wurden allerdings auch Verschärfungen vorgenommen:
Gestrichen wurde insbesondere die Regelung, wonach eine Einbürgerung auch dann erfolgen
kann, wenn Betroffene den Bezug sozialer Leistungen „nicht zu vertreten“ haben (§ 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG-alt). Diese Ausnahmeregelung gilt seit der
Gesetzesänderung nur noch für die sogenannte „Gastarbeitergeneration“ und „DDR-
Vertragsarbeitende“ sowie für in Vollzeit erwerbstätige Menschen, die ergänzende
Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Nicht erfasst werden damit z. B. behinderte oder
dauerhaft kranke Menschen, Pflegende, Menschen in der Altersgrundsicherung, wenn
sie nicht als Gast- oder Vertragsarbeitende eingereist sind, sowie Eltern und
Alleinerziehende, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht in Vollzeit arbeiten
(können oder wollen), und Auszubildende oder Studierende, wenn sie z. B. wegen
eines minderjährigen Kindes Sozialleistungen beziehen. Das ist mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz und den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes unvereinbar.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hatte im Gesetzgebungsverfahren
vor einer „menschenrechtswidrigen Diskriminierung bestimmter Gruppen wie
Menschen mit Behinderungen und junger Menschen“ sowie einen „mittel- bis langfristigen
Ausschluss von Menschen in schwierigen und herausfordernden Lebenssituationen“
gewarnt (Stellungnahme vom Juni 2023). Menschen in prekären
Beschäftigungsverhältnissen wird durch die Verschärfung eine Einbürgerung erschwert oder sogar
unmöglich gemacht, selbst wenn sie ansonsten alle weiteren
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärte in seiner
Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 5): „Die Einbürgerung nun weitreichend vom
Einkommen abhängig zu machen, widerspricht demokratischen Grundprinzipien“. Der
Bundestag bekräftigt, dass es nicht vom Geldbeutel abhängig sein darf, ob Menschen, die
mit einem festen Aufenthaltsstatus seit vielen Jahren in Deutschland leben, ein
gleichberechtigter Teil der Gesellschaft werden können oder nicht.
Erst die Staatsangehörigkeit gewährt umfassend gleiche Rechte, einen besseren Schutz
vor Diskriminierung, Ausgrenzung und Ausweisung und die Teilnahme an Wahlen auf
Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Der Sachverständige Prof. Dr. Tarik
Tabbara wies in seiner Stellungnahme zum StARModG (Ausschussdrucksache 20(4)349
I, S. 15) drauf hin, dass es „vom Demokratieprinzip her nicht mehr zu rechtfertigen“
sei, den „Zugang zu Wahlen vom Einkommen abhängig machen zu wollen“. Große
Einwanderungsländer wie Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika, aber
auch europäische Staaten wie Belgien oder Spanien kennten „daher konsequenterweise
überhaupt keine wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung“ (ebd.). Der
Bundestag betont, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs von der Frage der
Verbesserung der Einkommens- und Beschäftigungssituation aller in Deutschland
lebenden Menschen getrennt werden sollte.
Einen dringenden Verbesserungsbedarf sieht der Bundestag auch bei der
Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren durch die Bundesländer: Jahrelange Warte- und
Bearbeitungszeiten oder sogar Annahmestopps beim Erwerb der Staatsangehörigkeit
sind inakzeptabel (vgl. www.mediendienst-integration.de, „Hoher Bearbeitungsstau
bei Einbürgerungen“, 13. Juni 2025). Die zuständigen Einbürgerungsbehörden müssen
ausreichend personell, finanziell und technisch ausgestattet werden, beim Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit sollte es keinen großen Unterschied machen, in
welchem Bundesland ein Einbürgerungsantrag gestellt wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in einem ersten Schritt im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur sechsten
Änderung des StAG eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag vorzulegen,
mit dem Diskriminierungen beim Nachweis der eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung beseitigt werden, indem eine klare gesetzliche Ausnahmeregelung
für bestimmte Personengruppen geschaffen wird, insbesondere für kranke, ältere
oder behinderte Menschen, pflegende Angehörige, Eltern oder Alleinerziehende
mit Kindern in Teilzeitbeschäftigung sowie Auszubildende und Studierende, aber
auch allgemein für Menschen, die den Bezug sozialer Leistungen nicht zu
vertreten haben;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Einbürgerungen grundsätzlich
unabhängig vom Einkommen ermöglicht werden;
3. die Bundesländer bei der Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren zu
unterstützen, etwa durch entsprechende Bund-Länder-Koordinierungstreffen, bei
denen Erfahrungen, z. B. zur Digitalisierung der Verfahren, ausgetauscht und
Best-practice-Modelle entwickelt werden, aber auch durch den Erlass klarer und
die Verfahren vereinfachender Anwendungshinweise bzw.
Verwaltungsvorschriften zum StAG.
Berlin, den 24. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Im Gesetzgebungsverfahren zum StARModG forderte die Ampel-Koalition die Bundesregierung mit einem
Antrag im Innenausschuss des Bundestags auf, die vorläufigen Anwendungshinweise und eine nachfolgende
Verwaltungsvorschrift zum StAR dahingehend auszugestalten, dass bestimmte Fallgestaltungen beim Nachweis der
eigenständigen Lebensunterhaltssicherung als „Härtefälle“ im Sinne von § 8 Absatz 2 StAG berücksichtigt
werden sollen, um in diesen Fällen Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG zu ermöglichen – wenn die Betroffenen
„alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu
sichern“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/10093, S. 9). Beispielhaft genannt wurden hierbei Rentenbeziehende,
Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, Alleinerziehende in
Teilzeitbeschäftigung, Pflegende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende und Studierende mit
Leistungsbezug. Ein Änderungsantrag linker Abgeordneter (Bundestagsdrucksache 20/10095), mit dem die
Verschärfung bei Einkommensnachweisen insgesamt verhindert werden sollte, fand im Plenum des Bundestags keine
Mehrheit.
Die Praxis der Einbürgerungsbehörden bei der Umsetzung der Neuregelung zu Einkommensnachweisen ist trotz
vorläufiger Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern hierzu offenbar uneinheitlich. So weist der
Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme vom Mai 2025 zum 6.
Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz auf eine „höchst unterschiedliche Praxis in einzelnen Ländern bzw. Stadtstaaten“ und daraus resultierende
„erhebliche Unsicherheiten“ beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII hin (ebd., S. 2 f.). Berlin
und Baden-Württemberg etwa würden in ihren Erlassen eine verfassungskonforme Anwendung der Neuregelung
ermöglichen, Brandenburg und weitere Bundesländer seien im Einklang mit Stimmen aus der Literatur allerdings
der Auffassung, dass im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung § 8 Absatz 2 StAG mangels entsprechender
Verweisregelungen im Gesetz entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers nicht angewandt werden könne.
Einbürgerungen seien für die genannten Fallgruppen bei einem – auch nur ergänzenden – Sozialleistungsbezug in diesen
Bundesländern „kategorisch ausgeschlossen“ (ebd.). Das könne, so der DAV, nicht gewollt sein und sei
„verfassungsrechtlich hoch problematisch“. Der DAV schlug deshalb entsprechende Präzisierungen im
Gesetzeswortlaut vor (ebd.).
Der Sachverständige Prof. Dr. Tarik Tabbara hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum StARModG darauf
hingewiesen (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)349 I, S. 17 f.), dass der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf
die Härtefallklauseln für Ermessenseinbürgerungen im Kontext der Einkommensnachweise „in der Praxis kaum
Wirkung zeigen“ dürfte. Denn die Ermessensnorm sei auf wenige atypische Ausnahmekonstellationen bzw. Fälle
im „öffentlichen Interesse“ beschränkt, ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung sei damit nicht verbunden (ebd.).
Zu der Frage, wann im Rahmen der alten Rechtslage die Inanspruchnahme von Sozialleistungen „nicht zu
vertreten“ und deshalb bei der Einbürgerung unschädlich war, hatte sich in den Bundesländern eine unterschiedliche
Praxis herausgebildet. Deshalb ist eine klare Regelung zur Ermöglichung der Einbürgerung unabhängig vom
Einkommen der Verabschiedung von (auslegungsbedürftigen) Ausnahmeregelungen eindeutig vorzuziehen.
Es gibt aus Sicht der antragstellenden Fraktion weiteren Erleichterungsbedarf bei Einbürgerungen, etwa in Bezug
auf zu hohe Anforderungen bei Gebühren, Sprachnachweisen und dem Erfordernis eines unbefristeten
Aufenthaltsrechts beim ius soli, aber auch in Bezug auf die verschärften Regelungen zur so genannten Bekenntnis- bzw.
Loyalitätserklärung und entsprechenden Überprüfungsverfahren, die zu diskriminierenden Befragungen in der
Praxis führen können. Der vorliegende Antrag beschränkt sich auf aktuell besonders diskutierte Themen.
Bei der Realisierung zügiger Einbürgerungsverfahren in der Praxis kann die Bundesregierung bzw. können die
Bundesländer auf vorliegende Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zurückgreifen (vgl. z. B. die Studie des
Sachverständigenrats Integration und Migration: Erfolgsfaktoren einer gelingenden Einbürgerungspraxis).
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ISSN 0722-8333]
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