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Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/587 · Antrag · Original ↗

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Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/587 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antrag der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Doris Achelwilm, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurden wichtige, längst überfällige Erleichterungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommen. Die generelle Anerkennung der Mehrstaatigkeit beim Staatsangehörigkeitserwerb war ein historisch wichtiger Schritt. Insbesondere für türkische Staatsangehörige war das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit aus verschiedenen Gründen ein wesentliches Einbürgerungshindernis. Andere Staatsangehörige konnten schon vor der Gesetzesänderung ihren alten Pass bei der Einbürgerung behalten, etwa als EU-Angehörige oder weil ihr Herkunftsstaat eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht vorsieht (z. B. Syrien, Afghanistan, der Iran). Deshalb war die Anerkennung der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen schon nach Maßgabe des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes der absolute Regelfall, im Jahr 2023 war dies bei 80,9 Prozent aller Einbürgerungen so. Der Bundestag weist auch vor diesem Hintergrund politische Forderungen nach einer Rücknahme der „Doppelpass“-Regelung als Ausdruck einer ideologisch motivierten Abwehrhaltung klar zurück. Mit dem StARModG wurden allerdings auch Verschärfungen vorgenommen: Gestrichen wurde insbesondere die Regelung, wonach eine Einbürgerung auch dann erfolgen kann, wenn Betroffene den Bezug sozialer Leistungen „nicht zu vertreten“ haben (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG-alt). Diese Ausnahmeregelung gilt seit der Gesetzesänderung nur noch für die sogenannte „Gastarbeitergeneration“ und „DDR- Vertragsarbeitende“ sowie für in Vollzeit erwerbstätige Menschen, die ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Nicht erfasst werden damit z. B. behinderte oder dauerhaft kranke Menschen, Pflegende, Menschen in der Altersgrundsicherung, wenn sie nicht als Gast- oder Vertragsarbeitende eingereist sind, sowie Eltern und Alleinerziehende, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht in Vollzeit arbeiten (können oder wollen), und Auszubildende oder Studierende, wenn sie z. B. wegen eines minderjährigen Kindes Sozialleistungen beziehen. Das ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes unvereinbar. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hatte im Gesetzgebungsverfahren vor einer „menschenrechtswidrigen Diskriminierung bestimmter Gruppen wie Menschen mit Behinderungen und junger Menschen“ sowie einen „mittel- bis langfristigen Ausschluss von Menschen in schwierigen und herausfordernden Lebenssituationen“ gewarnt (Stellungnahme vom Juni 2023). Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen wird durch die Verschärfung eine Einbürgerung erschwert oder sogar unmöglich gemacht, selbst wenn sie ansonsten alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 5): „Die Einbürgerung nun weitreichend vom Einkommen abhängig zu machen, widerspricht demokratischen Grundprinzipien“. Der Bundestag bekräftigt, dass es nicht vom Geldbeutel abhängig sein darf, ob Menschen, die mit einem festen Aufenthaltsstatus seit vielen Jahren in Deutschland leben, ein gleichberechtigter Teil der Gesellschaft werden können oder nicht. Erst die Staatsangehörigkeit gewährt umfassend gleiche Rechte, einen besseren Schutz vor Diskriminierung, Ausgrenzung und Ausweisung und die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Der Sachverständige Prof. Dr. Tarik Tabbara wies in seiner Stellungnahme zum StARModG (Ausschussdrucksache 20(4)349 I, S. 15) drauf hin, dass es „vom Demokratieprinzip her nicht mehr zu rechtfertigen“ sei, den „Zugang zu Wahlen vom Einkommen abhängig machen zu wollen“. Große Einwanderungsländer wie Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika, aber auch europäische Staaten wie Belgien oder Spanien kennten „daher konsequenterweise überhaupt keine wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung“ (ebd.). Der Bundestag betont, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs von der Frage der Verbesserung der Einkommens- und Beschäftigungssituation aller in Deutschland lebenden Menschen getrennt werden sollte. Einen dringenden Verbesserungsbedarf sieht der Bundestag auch bei der Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren durch die Bundesländer: Jahrelange Warte- und Bearbeitungszeiten oder sogar Annahmestopps beim Erwerb der Staatsangehörigkeit sind inakzeptabel (vgl. www.mediendienst-integration.de, „Hoher Bearbeitungsstau bei Einbürgerungen“, 13. Juni 2025). Die zuständigen Einbürgerungsbehörden müssen ausreichend personell, finanziell und technisch ausgestattet werden, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sollte es keinen großen Unterschied machen, in welchem Bundesland ein Einbürgerungsantrag gestellt wird. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. in einem ersten Schritt im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur sechsten Änderung des StAG eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag vorzulegen, mit dem Diskriminierungen beim Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung beseitigt werden, indem eine klare gesetzliche Ausnahmeregelung für bestimmte Personengruppen geschaffen wird, insbesondere für kranke, ältere oder behinderte Menschen, pflegende Angehörige, Eltern oder Alleinerziehende mit Kindern in Teilzeitbeschäftigung sowie Auszubildende und Studierende, aber auch allgemein für Menschen, die den Bezug sozialer Leistungen nicht zu vertreten haben; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Einbürgerungen grundsätzlich unabhängig vom Einkommen ermöglicht werden; 3. die Bundesländer bei der Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren zu unterstützen, etwa durch entsprechende Bund-Länder-Koordinierungstreffen, bei denen Erfahrungen, z. B. zur Digitalisierung der Verfahren, ausgetauscht und Best-practice-Modelle entwickelt werden, aber auch durch den Erlass klarer und die Verfahren vereinfachender Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum StAG. Berlin, den 24. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Im Gesetzgebungsverfahren zum StARModG forderte die Ampel-Koalition die Bundesregierung mit einem Antrag im Innenausschuss des Bundestags auf, die vorläufigen Anwendungshinweise und eine nachfolgende Verwaltungsvorschrift zum StAR dahingehend auszugestalten, dass bestimmte Fallgestaltungen beim Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung als „Härtefälle“ im Sinne von § 8 Absatz 2 StAG berücksichtigt werden sollen, um in diesen Fällen Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG zu ermöglichen – wenn die Betroffenen „alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/10093, S. 9). Beispielhaft genannt wurden hierbei Rentenbeziehende, Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, Alleinerziehende in Teilzeitbeschäftigung, Pflegende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende und Studierende mit Leistungsbezug. Ein Änderungsantrag linker Abgeordneter (Bundestagsdrucksache 20/10095), mit dem die Verschärfung bei Einkommensnachweisen insgesamt verhindert werden sollte, fand im Plenum des Bundestags keine Mehrheit. Die Praxis der Einbürgerungsbehörden bei der Umsetzung der Neuregelung zu Einkommensnachweisen ist trotz vorläufiger Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern hierzu offenbar uneinheitlich. So weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme vom Mai 2025 zum 6. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz auf eine „höchst unterschiedliche Praxis in einzelnen Ländern bzw. Stadtstaaten“ und daraus resultierende „erhebliche Unsicherheiten“ beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII hin (ebd., S. 2 f.). Berlin und Baden-Württemberg etwa würden in ihren Erlassen eine verfassungskonforme Anwendung der Neuregelung ermöglichen, Brandenburg und weitere Bundesländer seien im Einklang mit Stimmen aus der Literatur allerdings der Auffassung, dass im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung § 8 Absatz 2 StAG mangels entsprechender Verweisregelungen im Gesetz entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers nicht angewandt werden könne. Einbürgerungen seien für die genannten Fallgruppen bei einem – auch nur ergänzenden – Sozialleistungsbezug in diesen Bundesländern „kategorisch ausgeschlossen“ (ebd.). Das könne, so der DAV, nicht gewollt sein und sei „verfassungsrechtlich hoch problematisch“. Der DAV schlug deshalb entsprechende Präzisierungen im Gesetzeswortlaut vor (ebd.). Der Sachverständige Prof. Dr. Tarik Tabbara hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum StARModG darauf hingewiesen (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)349 I, S. 17 f.), dass der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Härtefallklauseln für Ermessenseinbürgerungen im Kontext der Einkommensnachweise „in der Praxis kaum Wirkung zeigen“ dürfte. Denn die Ermessensnorm sei auf wenige atypische Ausnahmekonstellationen bzw. Fälle im „öffentlichen Interesse“ beschränkt, ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung sei damit nicht verbunden (ebd.). Zu der Frage, wann im Rahmen der alten Rechtslage die Inanspruchnahme von Sozialleistungen „nicht zu vertreten“ und deshalb bei der Einbürgerung unschädlich war, hatte sich in den Bundesländern eine unterschiedliche Praxis herausgebildet. Deshalb ist eine klare Regelung zur Ermöglichung der Einbürgerung unabhängig vom Einkommen der Verabschiedung von (auslegungsbedürftigen) Ausnahmeregelungen eindeutig vorzuziehen. Es gibt aus Sicht der antragstellenden Fraktion weiteren Erleichterungsbedarf bei Einbürgerungen, etwa in Bezug auf zu hohe Anforderungen bei Gebühren, Sprachnachweisen und dem Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts beim ius soli, aber auch in Bezug auf die verschärften Regelungen zur so genannten Bekenntnis- bzw. Loyalitätserklärung und entsprechenden Überprüfungsverfahren, die zu diskriminierenden Befragungen in der Praxis führen können. Der vorliegende Antrag beschränkt sich auf aktuell besonders diskutierte Themen. Bei der Realisierung zügiger Einbürgerungsverfahren in der Praxis kann die Bundesregierung bzw. können die Bundesländer auf vorliegende Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zurückgreifen (vgl. z. B. die Studie des Sachverständigenrats Integration und Migration: Erfolgsfaktoren einer gelingenden Einbürgerungspraxis). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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