Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 220/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Wortlaut vor
Buchstabe a, Buchstabe c StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird die Angabe „von dieser
Voraussetzung wird abgesehen,“ durch die Angabe „die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
steht der Einbürgerung nicht entgegen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „minderjährigen Kind in familiärer
Gemeinschaft lebt,“ durch die Angabe „minderjährigen
betreuungsbedürftigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt und die
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>‘
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) den Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen
Integration stärker im Gesetz verankert und wollte diesem Anliegen
insbesondere durch die Neufassung von § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG (Streichung des
Nichtvertretenmüssens) Rechnung getragen wissen (vergleiche BT-Drucksache
20/9044, Seite 34). Dies ist in der bisherigen Praxis jedoch nicht gleichmäßig
gelungen, was verschiedene, sich zum Teil widersprechende Aussagen in
Rechtsprechung und Literatur belegen. Dies betrifft insbesondere das
Erfordernis der Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen der drei Ausnahmefallgruppen in
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c. Sowohl Anwendungshinweise
des Bundesminsteriums des Innern (AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82) als
auch beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom
26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 –, juris, Rdn. 42) stellen in diesem
Zusammenhang auf eine Nachhaltigkeitsprognose ab, während die einschlägige
Kommentierung (Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Rdn. 184 bis 188) und weitere Urteile (Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, nicht
veröffentlicht; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. September 2024
– 2 A 535/24 HGW –, nicht veröffentlicht) gegenteiliger Auffassung sind.
Um dem Zweck der Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration
Rechnung zu tragen, ist daher auch bei den drei Ausnahmefallgruppen in § 10
Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c eine Nachhaltigkeitsprognose
anzustellen, welche aus dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung resultiert
(hierzu auch AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82). Da die derzeitige Formulierung
„von dieser Voraussetzung wird abgesehen“ auf die gesamte vorherige
Bedingung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG bezogen werden kann und zum Teil in
Rechtsprechung und Literatur irrtümlich auch schon bezogen wird, ist eine
Klarstellung notwendig, um stets eine Nachhaltigkeitsprognose in den
Ausnahmefällen der Buchstaben a bis c zu gewährleisten.
Auch steht das bloße Abstellen auf die familiäre Gemeinschaft mit einem
minderjährigen Kind in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG im Kontrast
zur durch das StARModG geforderten hinreichenden wirtschaftlichen
Integration. Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG besteht trotz
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII ein
Einbürgerungsanspruch für Antragstellende, die als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
mit einer nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StAG
erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer
Gemeinschaft lebt, ohne dass eine Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist.
Um der hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, sollte
die Ausnahmeregelung nach Buchstabe c nur Konstellationen erfassen, in
denen der Antragsteller wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht
oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, während der andere Ehegatte
oder eingetragener Lebenspartner in Vollzeit erwerbstätig ist.
2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 3, § 12a Absatz 1 Satz 2, § 32b Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „rassistisch“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifisch, gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 12a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „rassistischen“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“
eingefügt.
3. In § 32b Satz 1 wird nach der Angabe „rassistische“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“
eingefügt.‘
Begründung:
Im Rahmen des „Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt“ (BR-Drucksache 687/22 (Beschluss)) und der
darin enthaltenen Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB wurden im Rahmen
der Strafzumessung bei Hassdelikten (insbesondere) gegen Frauen und
Mädchen sowie LSBTIQ+-Personen „geschlechtsspezifische“ und „gegen die
sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für
„menschenverachtende“ Beweggründe ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2
Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden
Umstände aufgenommen. Der durch das Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) neu geschaffene § 32b soll dazu beitragen,
dass zuverlässig festgestellt wird, ob im Rahmen einer Verurteilung einer
Einbürgerung entgegenstehende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2
StGB festgestellt worden sind.
Weiterhin rekurrieren auch die in § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12a Absatz 1
Satz 2 StAG aufgezählten Handlungen/Beweggründe auf die in § 46 Absatz 2
StGB enthaltenen zu berücksichtigenden Aspekte. Diese sind mit der
Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verstoßen gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 10 Absatz 1 Satz 3 StAG). Zudem
stehen sie auch im Bereich einer sog. Bagatellverurteilung einer Einbürgerung
entgegen (§ 12a Absatz 1 Satz 2 StAG).
Die Berücksichtigung von „geschlechtsspezifischen“ und „gegen die sexuelle
Orientierung gerichteten“ Tatmotiven in den Fallkatalogen der §§ 10, 12a und
32b Satz 1 StAG ist daher folgerichtig.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 34 Absatz 1 – neu – bis 3 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
„§ 34
(1) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde ein behördliches Antragsformular
zur Verfügung, ist dieses vom Ausländer zur Beantragung einer
Einbürgerung zu verwenden.
(2) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Onlinedienst im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes oder einen vergleichbaren digitalen Dienst zur
Antragstellung zur Verfügung, kann sie zur Antragstellung auf die
grundsätzliche Nutzung dieses Dienstes verweisen. Zur Vermeidung einer Härte lässt
die Staatsangehörigkeitsbehörde postalisch übermittelte
Einbürgerungsanträge zu, wenn dem Antragstellenden die Nutzung des Dienstes
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Nutzung des Onlinedienstes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Antragstellende nach seinen
individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, den Dienst zu nutzen; Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Antragstellung durch den Ausländer
selbst sowie für eine Antragstellung durch Vertretungsberechtigte.
(4) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist,
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser
Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und
§ 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." '
Begründung
Die Regelung zur Antragstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Staatsangehörigkeitsbehörde Angaben und Dokumente des Antragstellenden
benötigt, um mit der Bearbeitung des Antrags zu beginnen, das Vorliegen der
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen und das Verfahren ohne
vermeidbare Verzögerung durchführen zu können. Das Nachfordern von
Angaben und Dokumenten vom Ausländer steht einer zügigen
Verfahrensbearbeitung entgegen. Gemäß § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG ist
der Antragstellende zwar zur Mitwirkung verpflichtet und damit zur
unverzüglichen Angabe relevanter Umstände und zur Beibringung erforderlicher
Nachweise, in der Praxis aber werden von den Staatsangehörigkeitsbehörden zur
Verfügung gestellte Antragsformulare nicht im ausreichenden Umfang genutzt.
Zudem ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Rechtsprechung
bislang die Auffassung vertreten worden, dass die Verwendung behördlicher
Antragsformulare zwar zweckmäßig, nicht aber Voraussetzung eines
fristwahrenden Antrages sei. Auch sei die Vorlage eines vollständigen und sofort prüf-
und entscheidungsfähigen Antrags nicht Voraussetzung einer wirksamen
Antragstellung (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2010, 5 K
2175/08, Rn. 26). Um auch bei stark gestiegenen Antragszahlen und
erschwerter Fachkräftegewinnung verlängerten Verfahrensdauern entgegenzuwirken,
wird durch die Regelung zur Antragstellung im Sinne einer effizienten
Verfahrensdurchführung klargestellt, dass behördliche Antragsformulare zu nutzen
sind, wenn diese von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
In den behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformularen werden die zur
Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben und die erforderlichen Nachweise
abgefragt. Durch die Nutzung der Behördenformulare soll die Anzahl
unvollständiger Einbürgerungsanträge reduziert und damit das
Einbürgerungsverfahren beschleunigt werden. Letztlich dient die Regelung daher nicht nur der
Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden, sondern auch den Antragstellenden.
Die fortschreitende Digitalisierung, die eine Voraussetzung einer angestrebten
und notwendigen Modernisierung des Staatswesens ist, bedeutet, dass
Staatsangehörigkeitsbehörden die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen
Angaben und Nachweise nicht mehr nur in Papierform, sondern auch mittels eigens
entwickelter digitaler Dienste abfragen können. So ist im Rahmen der
Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen ein Dienst „Einbürgerung“ zur Beantragung einer Einbürgerung als
Einer-für-alle-Dienst zur Nachnutzung entwickelt worden, der sowohl von den
Antragstellenden selbst als auch von deren Vertretungsberechtigten genutzt
werden kann. Nutzt eine Staatsangehörigkeitsbehörde diesen Onlinedienst
nach, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde hierdurch weiter entlastet werden,
da anderenfalls manuell zu erledigende Tätigkeiten automatisiert erledigt
werden können. Diese Entlastung dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung, da
eingesparte Kapazitäten für die inhaltliche Bearbeitung von
Einbürgerungsanträgen genutzt werden können. Um bestehendes Digitalisierungspotenzial zur
Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren ausschöpfen zu
können, bedarf es einer „digital by default“-Regelung als Lenkungsinstrument.
Vor dem Hintergrund, dass es zunehmend herausfordernd ist, geeignetes
Personal für die Tätigkeit in den Staatsangehörigkeitsbehörden zu gewinnen, ist es
umso bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um
Behördenmitarbeitende von automatisierbaren Tätigkeiten zu entlasten, um sie gezielt für
nichtautomatisierbare Tätigkeiten einsetzen zu können. Mit der Formulierung einer
Härtefallregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es einzelnen
Ausländern wegen individueller Umstände nicht zuzumuten ist, einen digitalen
Dienst zu nutzen, etwa Personen fortgeschrittenen Alters, für die die Nutzung
von Internet und Onlinediensten aufgrund ihres Alters nicht zum Alltag gehört.
Die Formulierung der Regelung orientiert sich an § 150 Absatz 8 AO.
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die in Absatz 1 und 2 getroffenen
Regelungen nicht allein an die antragstellenden Ausländer adressiert sind, sondern
auch an deren Vertretungsberechtige. Insbesondere Rechtsanwälten ist die
Nutzung eines Onlinedienstes zur Antragstellung zumutbar.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 –neu – (§ 37 Absatz 1 Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.‘
Begründung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR-
ModG) ist § 11 Satz 1 StAG um die Ausschlussgründe nach Nummer 1a und
Nummer 3 ergänzt worden. Nach Streichung der Angabe „Nummer 1 und 2“
werden diese Ergänzungen in § 37 Satz 1 StAG-E nachträglich nachvollzogen.
Der Verweis auf § 11 Satz 1 StAG umfasst dann alle in § 11 Satz 1 StAG
genannten Ausschlussgründe. Damit wird die Rechtsgrundlage zur Übermittlung
personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden durch die
Staatsangehörigkeitsbehörden zwecks Ermittlung von Ausschlussgründen
vervollständigt. Es ist nur folgerichtig, wenn die Ergänzung des § 11 Satz 1 StAG in
dem in § 37 Satz 1 StAG-E enthaltenen Verweis nachvollzogen wird und die
Verfassungsschutzbehörden Ausschlussgründe nicht nur nach § 11 Satz 1
Nummer 1 und 2 StAG, sondern auch nach § 11 Satz 1 Nummer 1a und 3
StAG ermitteln.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 43 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt:
„§ 43
(1) Ist über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage
nicht vor Ablauf von zwölf Monaten seit dem Antrag auf Einbürgerung
zulässig. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Wird innerhalb
dieser Frist über den Antrag entschieden, so ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Diese Regelung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2029." '
Begründung:
Nach § 75 VwGO ist im Staatsangehörigkeitsrecht eine Klage auf
Entscheidung über einen Widerspruch oder auf Vornahme eines Verwaltungsaktes drei
Monate nach Antragstellung zulässig.
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) umfasste der Antragsstau trotz bester Bemühungen
um Abarbeitung nach einer Befragung der größten deutschen Städte bereits
mehr als 200 000 Anträge (Quelle: https://mediendienst-
integration.de/artikel/mehr-als-200000-offene-einbuergerungsantraege.html).
Das StARModG hat insbesondere aufgrund der Verkürzung der
Voraufenthaltszeit und der Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Zahl der
Antragsberechtigten stark erhöht. Insgesamt melden die Staatsangehörigkeitsbehörden (SBHen)
einen signifikanten Anstieg der Antragszahlen seit Inkrafttreten des
StARModG.
Diesen Trend bestätigt auch die Einbürgerungsstatistik. Allein im Jahr 2024
stieg die Zahl der Einbürgerungen um 46 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
auf einen neuen Höchststand (Quelle: Destatis
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_204_125
.html). Vor diesem Hintergrund berichtet der Mediendienst Integration, dass
die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen in den 50
bevölkerungsstärksten Städten Deutschlands Städten im Jahr 2024 zwischen drei und 36 Monaten
liegt (Quelle: https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-als-200000-
offene-einbuergerungsantraege.html). Mit einem weiteren Anstieg ist zu
rechnen.
Zwar haben eine Vielzahl (wenn nicht die meisten) Kommunen mit
verschiedenen Maßnahmen auf die Antragsflut organisatorisch reagiert (z. B. mit
Personalaufbau, Priorisierung, Digitalisierung usw.), dennoch berichten die
SBHen von zunehmenden Untätigkeitsklagen. In diesem Zusammenhang
stellen einzelne Rechtsanwaltskanzleien, die bundesweit mit der Erhebung von
Untätigkeitsklagen in Einbürgerungsverfahren werben und sich im Rahmen
eines standardisiertes Geschäftsmodells hierauf fokussiert haben und diese
unmittelbar nach bzw. sogar vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 75
Satz 2 VwGO erheben, eine weitere Herausforderung sowohl für die SBHen
als auch für die Justiz dar. Die Behörden werden zusätzlich belastet und
weitere wertvolle personelle Ressourcen gebunden, was zu einer weiteren
Verlängerung der Verfahrensdauern führt. Zusätzlich werden neben den SBHen auch
die Verwaltungsgerichte belastet. Insgesamt führt die Regelung gemäß § 75
VwGO zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern und weiteren
Untätigkeitsklagen.
Die langjährige Verfahrenspraxis hat gezeigt, dass nur die allerwenigsten
Einbürgerungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden
können. Dies ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Verfahren sowie der
richtigerweise sehr hohen Anforderungen an die Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen begründet (OVG Saarland, Beschluss vom 2. November 2023,
Az. 2 E 123/23, VG Gießen, Beschluss vom 17. März 2025, Az. 10 K
4652/24.GI). Auch die Rechtsprechung stuft mittlerweile die Drei-Monats-Frist
für Einbürgerungsverfahren als unangemessen kurz ein, weil dies weder der
Bedeutung der zu treffenden Statusentscheidung über den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit, noch der in der überwiegenden Anzahl der
Einbürgerungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Sachverhaltsklärung und der
Komplexität der rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarfe gerecht wird
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az. 7 E 11394/24,
OVG Saarland, Beschlüsse vom 21. Mai 2025, Az. 2 E 16/25, 2 E 24/25, 2 E
37/25, 2 E 50/25, Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34,
5 C 25.41). Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist zudem die Einbindung
verschiedener Behörden sowie oftmals eine, meist langwierige Einschaltung
ausländischer Stellen bzw. deutscher Auslandsvertretungen erforderlich (OVG
Saarlouis, Beschl. v. 2. November 2023, Az. 2 E 123/23). Eine
achtzehnmonatige Bearbeitungsdauer wird in Teilen der aktuellen obergerichtlichen
Rechtsprechung auch bereits als angemessen angesehen (Bay. VGH, Beschlüsse vom
24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41, OVG Saarland, Beschluss vom
21. Mai 2025, Az. 2 E 50/25). Eine Frist von zwölf Monaten überdehnt somit
nicht die obergerichtliche Rechtsprechung.
Durch die Erhöhung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage von drei auf
zwölf Monate werden die Antragsteller nicht benachteiligt. Die Verlängerung
der Frist bewirkt vielmehr, dass die bundesweit massenhaft und standardisiert
eingereichten Untätigkeitsklagen enorm reduziert werden. Durch die
Verlängerung der Frist wird die unmittelbare Entlastung der SBHen bewirkt, so dass
diese ihre personellen Ressourcen in die Abarbeitung der sich stauenden
Einbürgerungsanträge investieren können, wodurch die Bearbeitungsdauer bei
Einbürgerungsanträgen grundsätzlich reduziert wird. Im Ergebnis profitieren
alle Antragsteller von der Maßnahme. Eine geringere Verlängerung wäre nicht
effizient, da sie nicht zur Reduzierung der aktuell in laufenden
Verwaltungsgerichtsverfahren oft über zwölf Monate liegenden Bearbeitungsdauer eines
Einbürgerungsantrages dienen würde. Die bislang sogar schon in Teilen der
obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Verlängerung der Frist zur
Klageerhebung nun auch im Wege der Gesetzgebung anzuwenden, verhindert eine
drohende Überlastung der SBHen und Verwaltungsgerichte und erlaubt dennoch
die Möglichkeit zur Erhebung von Untätigkeitsklagen nach einem
anspruchsvollen, aber sachgerechten Regelbearbeitungszeitraum.
Der Zeitpunkt der verlängerten Klageerhebungsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO ab
Inkrafttreten des Gesetzes soll Rechtsunsicherheiten in Anwendung
intertemporalen Rechts vermeiden und eine klare Regelung für bereits anhängige
Untätigkeitsklagen schaffen.
Die Befristung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, sowohl die
Interessen der Antragsteller aus integrationspolitischer Sicht zu wahren, als auch
perspektivisch das seitens der SBHen angestrebte Ziel der Verkürzung der
aktuellen Bearbeitungszeiten und die angefallenen, insbesondere durch das
StARModG geschaffenen, Rückstände mittelfristig abzubauen, zu erreichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (Beschlussdrucksache)