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Schriftliche Frage 131 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher evidenzbasierten Grundlage beruht die im Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgesehene Strafrahmenerhöhung…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 131 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher evidenzbasierten Grundlage beruht die im Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgesehene Strafrahmenerhöhung… Frage 131 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher evidenzbasierten Grundlage beruht die im Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgesehene Strafrahmenerhöhung von zwei auf drei Jahre bei einem Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung bzw. soweit der Gleichlauf mit § 145a des Strafgesetzbuches (StGB) als Begründung dafür herangezogen wird, und welche evidenzbasierte Grundlage hat die Bundesregierung für die Beibehaltung und Übernahme des Strafrahmens des § 145a StGB? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. Oktober 2025: Die Erhöhung des Strafrahmens in § 4 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf künftig Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe dient der Umsetzung der Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zur Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen das GewSchG. Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen oder gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sollen tat- und schuldangemessen sowie auch ausreichend abschreckend geahndet werden können. Die Erhöhung fördert damit die Durchsetzung von vollstreckbaren familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Sie dient auch der Umsetzung der Vorgaben in Artikel 53 Absatz 3 der Istanbul Konvention, dass Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stetig angestiegenen Zahlen Tatverdächtiger bei Straftaten gemäß § 4 GewSchG. Im Fünfjahresvergleich ist diese um +12,8 Prozent von 6.265 auf 7.070 angestiegen (siehe dazu das Bundeskriminalamt Lagebild Häusliche Gewalt 2023, Seite 37, abrufbar unter: www.bka.de/Shar edDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Ha euslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html). Darüber hinaus soll zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ein Gleichlauf mit dem Strafrahmen des § 145a des Strafgesetzbuches für Verstöße gegen Führungsaufsichtsweisungen hergestellt werden.

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