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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 21/4082 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 21/4082 21. Wahlperiode 11.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz A. Problem und Ziel Mit dem Entwurf sollen einige wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden: Zunächst soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verankert werden und es wird eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (sogenannte Täterarbeit) und an Gewaltpräventionsberatungen normiert. Des Weiteren wird der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Schutz vor Gewalt rechtsgebietsübergreifend konzipiert. Je nach Sachlage berührt er das Zivilrecht, das Strafrecht und/oder das öffentliche Recht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2001 entschieden, das Gewaltschutzgesetz einzuführen und damit den zivilrechtlichen Schutz zu stärken, insbesondere zur Vervollständigung eines umfassenden Opferschutzes, der im Rahmen der Polizeigesetze der Länder in erster Linie aus einer kurzfristigen Krisenintervention besteht. Die effektive Durchsetzung einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sah der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt dadurch gewährleistet, dass der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung mit Strafe bewehrt ist (Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 2). Im Laufe der Zeit hat sich mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsbereichen durch technischen Fortschritt ein weiteres Instrument etabliert: Im Jahr 2011 wurde die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Bundesebene zu spezialpräventiven Zwecken eingeführt (vergleiche § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches – StGB – sowie § 463a Absatz 4 der Strafprozessordnung – StPO –), wobei der Gesetzgeber damals besonders Gewalt- und Sexualstraftäter in den Blick nahm. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte hierbei insbesondere bewirken, dass diese sich nicht an bestimmten Orten aufhalten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten geben könnten; dem Gericht sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beachtung entsprechender Weisungen elektronisch und damit wirksamer überwachen zu lassen (Bundestagsdrucksache 17/3403, S. 17). Im Jahr 2017 hat sich der Bundesgesetzgeber dazu entschlossen, zu präventiven Zwecken die elektronische Aufenthaltsüberwachung für sogenannte Gefährder im Bundeskriminalamtgesetz zu verankern (siehe dort § 56). Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung das Entdeckungsrisiko erhöhe und damit zur Straftatenverhütung beitrage sowie ein schnelles Eingreifen der Sicherheitsbehörden ermögliche (Bundestagsdrucksache 18/11163, S. 122). Diese praktischen Erwägungen greifen auch für das Gewaltschutzgesetz: Ordnet das Familiengericht eine Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes an, so ist davon auszugehen, dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verstoß bereits strafbewehrt ist (im Jahr 2023 wurden insgesamt 7 070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes registriert, davon 91,7 Prozent männlichen (6 483) und 8,3 Prozent weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34). Dass von einer Risikoverminderung auszugehen ist, zeigen insbesondere Erfahrungswerte aus Spanien, wo seit Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde, getötet worden ist, während es das Zweitgerät bei sich führte. Auch Frankreich und die Schweiz sind inzwischen dem spanischen Beispiel gefolgt. Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Unter Opferschutzgesichtspunkten ist auch der zeitliche Vorteil von erheblicher Bedeutung: Bei einem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung ohne elektronische Aufenthaltsüberwachung muss das Opfer die Polizei selbst informieren, um die Schutzanordnung durchsetzen zu lassen. In diesem Fall wird sich der Täter meist schon in nächster Nähe zum Opfer aufhalten. Bei einem Alarm über die elektronische Aufenthaltsüberwachung wird bereits frühzeitig erkannt werden können, wie nah der Täter dem Opfer gekommen ist. Hier können dann frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Schutzanordnung durchzusetzen und das Opfer zu schützen. Einige Länder haben für den landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine präventivpolizeiliche elektronische Aufenthaltsüberwachung vorsieht (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig- Holstein). Die vorgesehene zivilrechtliche Regelung auf Bundesebene ergänzt diese landespolizeilichen Regelungen, ohne etwas am kompetenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem Gewaltschutzgesetz und den Polizeigesetzen der Länder zu ändern. Daher bleibt es aus Sicht des Bundes wichtig, dass alle Länder auch in ihren Polizeigesetzen rechtliche Grundlagen schaffen, damit der Opferschutz umfassend sichergestellt ist. Denn Opfer von häuslicher Gewalt leiten nicht stets ein Gewaltschutzverfahren beim Familiengericht ein, wobei die Motive und Gründe hierfür vielfältig sein können. Für manche Opfer mag die Schwelle, einen Antrag bei Gericht zu stellen, im Vergleich zum Wählen des Polizeinotrufs zu hoch sein. Andere Opfer fürchten gegebenenfalls auch die Reaktion des Täters, wenn nicht die Polizei, sondern sie selbst aktiv werden. Wieder andere verzichten unter Umständen auf die Stellung eines Antrags, weil sie die Kostenlast in keinem Fall tragen möchten, sollte das Gericht ihrem Antrag nicht folgen. Dass es eines Zusammenspiels von bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bedarf, zeigt sich auch daran, dass die polizeiliche Maßnahme nach manchen Landesgesetzen beendet werden muss, wenn eine Gewaltschutzanordnung ergeht beziehungsweise eine gewisse Frist nach Stellung des Gewaltschutzantrags verstreicht. Eine bundesgesetzliche Regelung im Gewaltschutzgesetz hat aber vor allem den entscheidenden Vorteil, dass in allen Ländern eine einheitliche Möglichkeit auf einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage für elektronische Aufenthaltsüberwachungen in Gewaltschutzfällen besteht. Ferner wird das Selbstbestimmungsrecht des Opfers gewahrt: So kann das Opfer nach der polizeilichen Krisenintervention selbst entscheiden, weiteren Schutz – der mit Einverständnis des Opfers auch durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung verstärkt werden kann – zu beantragen. Hinzu kommt, dass das Eingreifen der Polizei meist auf eine kurzfristige Krisenintervention ausgerichtet ist – bei Wohnungsverweisungen und Rückkehrverboten sind es regelhaft zehn Tage (vergleiche zum Beispiel § 34a Absatz 5 Satz 1 und 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – PolG NRW) –, die Gewaltschutzanordnung aber häufig auf eine längere Regelungsdauer abzielt. Ein wichtiger Vorteil der elektronischen Aufenthaltsüberwachung besteht bei Opfern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Für sie kann die Kontaktaufnahme mit der Polizei eine wesentliche Hürde darstellen. Die technische Unterstützung im Rahmen des Zwei-Komponenten-Modells, welche eine frühzeitige Warnung und ein schnelleres Einschreiten der Polizei ermöglicht, könnte in kritischen Situationen insbesondere für diese Personengruppe lebensrettend sein. Auf die Barrierefreiheit ist bei der praktischen Umsetzung zu achten. Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dient ferner der Beachtung unions- und völkerrechtlicher Zielsetzungen: So hat die Bundesrepublik Deutschland am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II S. 1026), die sogenannte Istanbul-Konvention, ratifiziert, die als völkerrechtlicher Vertrag seit dem 1. Februar 2018 für alle staatlichen Institutionen und auf allen staatlichen Ebenen verbindlich ist. Nach den Artikeln 52 und 53 der Istanbul-Konvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Wohnungsverweisungen, Betretungsverbote hinsichtlich der Wohnung des Opfers sowie Kontakt- und Näherungsverbote zur Verfügung stehen. Verstöße dagegen müssen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist zwar keine Sanktion, dient aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahmen. Die Effektivität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat auch die Europäische Union im Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024) anerkannt: Danach soll eine elektronische Aufenthaltsüberwachung in geeigneten Fällen in Erwägung gezogen werden, um die Vollstreckung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten. Um den zivilrechtlichen Schutz gegen häusliche Gewalt zu stärken, sollen daher die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Denn die elektronische Aufenthaltsüberwachung eines gewaltbereiten Täters erscheint aus den dargestellten Gründen als besonders geeignetes Instrument zur erheblichen Verringerung einer anhaltenden Gefahr für das Opfer. Des Weiteren soll die Möglichkeit der Anordnung der sogenannten Täterarbeit in Form von sozialen Trainingskursen in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und somit auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Eine allgemeine umfassende Regelung zur Ausgestaltung der Täterarbeit in Deutschland ist damit nicht verbunden. Die Täterarbeit ist in erster Linie auf die Verhinderung von Gewalt in Paarbeziehungen ausgerichtet und daher ein geeignetes und wichtiges Instrument zur Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt. Denn deren Inanspruchnahme kann beim Täter zu einem Veränderungswillen hinsichtlich seines Verhaltens führen. Insbesondere für Täter, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus anderen Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht entsprechen, soll zusätzlich auch die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (alle Formen von Gewalt gegen und die Ausbeutung von Frauen und Mädchen sollen abgeschafft werden) und 16 (alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) beitragen. B. Lösung Das Gewaltschutzgesetz wird geändert: Es soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, anzuordnen, dass der Täter die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt. Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann. Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Länder entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende Haushaltsausgaben: Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 1 817 545 Euro und ab dem Jahr 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19 326 135 Euro (davon 2 566 885 Euro Sachkosten und 16 759 250 Euro Personalkosten). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu einem einmaligen Mehraufwand von ca. 1 817 545 Euro und zu einem jährlichen Mehraufwand von ca. 16 117 285 Euro. F. Weitere Kosten Es wird geschätzt, dass im justiziellen Kernbereich ab dem Jahr 2027 jährliche weitere Kosten in Höhe von 71 819,56 Euro anfallen. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gewaltschutzgesetzes Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt. bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“. cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet.“ 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten, Anlage 1 1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, 2. dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und 3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen. Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen. (2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. (3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll. (4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben. (5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben. § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung (1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht und den beteiligten Stellen und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden. (2) Die Koordinierungsstelle weist die verletzte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 1c Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung (1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden. (2) Wird durch das technische Mittel festgestellt, dass der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder den dort bestimmten Abstand zu der verletzten Person unterschreitet oder dass die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels beeinträchtigt wird, wird eine Meldung generiert, die die Koordinierungsstelle unter Nutzung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 technisch und rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 darüber hinaus nur verwendet werden, wenn nach der Bewertung durch die Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur 1. Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a, 2. Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, 3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels oder 4. Verfolgung von Straftaten nach § 4 und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Personen. Ist nach der Bewertung der Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der Meldung und die Daten im Rahmen der Bewertung der Meldung verarbeitet worden sind, unverzüglich zu löschen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von der Annahme eines relevanten Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist. (4) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 2 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der verletzten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist. (6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 oder 3 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an 1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zuständige Gericht, 2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 zuständigen Polizeibehörden, 3. die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 zuständigen Stellen, 4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden, 5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2, 6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Stellt sich bei einer Datenübermittlung für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 2 im weiteren Verlauf des Geschehens aufgrund einer Bewertung der Koordinierungsstelle, nach Klärung der Situation vor Ort oder auf andere Weise heraus, dass ein relevanter Verstoß nicht vorlag, dürfen die übermittelten Daten von der empfangenden Stelle nur für Dokumentationszwecke gespeichert werden.“ 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“ gestrichen. 4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt, 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder 3. einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, bestätigt worden ist.“ Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) „ Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen treffen: 1. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen, 2. Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten, 3. Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten, 4. Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem bestimmten Umkreis des Kindes aufzuhalten, 5. Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann das Familiengericht gegenüber dem Elternteil auch das Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend. (6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn 1. der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde und 2. es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entsteht. § 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend. Dem Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen des Elternteils anzeigt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.“ Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften“. 2. Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt: Artikel 254„ Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet.“ Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz § 94a Grundsätze § 94b Ordnungsmittel § 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft § 94d Vollstreckungsverfahren“. b) Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4. c) Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen“. d) Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“. e) Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“. 2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder“. 3. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der §§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung.“ 4. Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt: „Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz § 94a Grundsätze (1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anordnung und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes. (2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs. (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. § 94b Ordnungsmittel (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde. (3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. § 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft (1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. (2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 94d Vollstreckungsverfahren (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit. (3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend.“ 5. Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4. 6. § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt: § 96„ Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsverfahren nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. (3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf Vollstreckung der Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.“ 7. Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt: „§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. (3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit.“ 8. Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen.“ 9. Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt: „§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die persönliche Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln. (4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist. (5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören. (6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im Wege des Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden. (7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt mit.“ Artikel 5 Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes1 Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation“. 1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist. b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“. 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.“ 4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend.“ 5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet.“ Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. „ für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, in Verfahren nach dem EU- Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes,“. Artikel 7 Änderung des Waffenregistergesetzes2 Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert: Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,“. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025), die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6. März 2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist 2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Notwendigkeit der Regelung Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme des Gewaltschutzgesetzes kann im Einzelfall dazu beitragen, dass Tötungsdelikte oder schwere Körperverletzungen vermieden werden. Je nach Sachlage kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung dazu führen, dass die Polizei schneller eingreifen kann. Auch kann das Opfer früher gewarnt werden und sich in Sicherheit bringen. Auch auf den Täter und sein Verhalten kann eine elektronische Aufenthaltsüberwachung Auswirkungen haben, da er weiß, dass er überwacht wird. Insgesamt kann dies zur Rettung von Leib und Leben der Opfer beitragen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist ein geeignetes Mittel, Wohnungsbetretungs-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote sowie Abstandsgebote (vergleiche § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Gewaltschutzgesetzes) bei Gefahr für das Opfer effektiv durchzusetzen. Während die elektronische Aufenthaltsüberwachung in einigen Landespolizeigesetzen im Rahmen polizeilicher Maßnahmen mit Richtervorbehalt bereits verankert ist, ist sie als Instrument im Gewaltschutzgesetz bislang nicht vorgesehen. Dies soll nun geändert werden, damit künftig in Fällen, in denen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwarten ist und sich hieraus eine konkrete und erhebliche Gefahr für das Opfer ergibt (sogenannte Hochrisikofälle), die Familiengerichte die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Schutzanordnung effektiv kontrollieren zu lassen. Das aus Tätersicht vorliegende deutlich höhere Entdeckungsrisiko soll effektiv zur Straftatenverhütung beitragen und – in den notwendigen Fällen – zum Schutz des Opfers ein schnelleres Einschreiten der Polizei ermöglichen. Auch der Unionsrechtsgesetzgeber erachtet die elektronische Aufenthaltsüberwachung für geeignet: In dem Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024) heißt es, dass, „sofern verfügbar, angemessen und relevant, und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Rechtsnatur des Verfahrens […] eine elektronische Überwachung in Erwägung gezogen werden [sollte], um die Vollstreckung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten“. Nach dem vom Bundeskriminalamt erstellten Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023 (abrufbar unter www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Haeusliche Gewalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004) wurden im Hellfeld insgesamt 7 070 tatverdächtige Personen festgestellt, denen ein Verstoß gegen § 4 des Gewaltschutzgesetzes zur Last gelegt wird, wobei 91,7 Prozent Männer waren (siehe S. 34). Dies zeigt, dass die Strafbewehrung bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen allein in Hochrisikofällen nicht ausreichend ist. Um häuslicher Gewalt besser begegnen zu können, sollen daher die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Des Weiteren soll die Möglichkeit geschaffen werden, anzuordnen, dass der Täter an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung teilnimmt sowie für Familiengerichte die Möglichkeit geschaffen werden, zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten. Um Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen tat- und schuldangemessen ausreichend abschreckend zu ahnden, soll zudem der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht werden. II. Ziele der Reform Um häuslicher Gewalt besser begegnen zu können, sollen die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz wie Kontakt- und Näherungsverbote um das Kontrollinstrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann. Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (alle Formen von Gewalt gegen und die Ausbeutung von Frauen und Mädchen sollen abgeschafft werden) und 16 (alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) beitragen. III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Rechtliche Ausgangssituation Während die eAÜ im Gewaltschutzgesetz bislang nicht verankert ist, ist sie in anderen Rechtsbereichen ein gesetzlich vorgesehenes Instrument: Regelungen zur eAÜ finden sich im Bundesrecht (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB in Verbindung mit § 463a StPO, § 56 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 56a des Aufenthaltsgesetzes). Zudem sind Regelungen zur eAÜ bereits in der Mehrzahl der Länder als gefahrenabwehrrechtliche Regelung im Polizeirecht vorgesehen, zum Teil ausschließlich zur Verhütung terroristischer Straftaten oder einer schweren organisierten Straftat, zum Teil aber auch bereits in einigen Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) als polizeirechtliche Regelungen zur Anordnung der eAÜ im Kontext häuslicher Gewalt (Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Polizeiaufgabengesetzes – PAG – Bayern; § 15b Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 16a und 16b des Brandenburgischen Polizeigesetzes – BbgPolG –; § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei – PolDVG – Hamburg; § 31 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 31a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG –; § 34c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – PolG NRW –; § 32a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 und 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz – POG RP –; § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes – SächsPVDG –; § 201c Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein – LVwG SH –; § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei – SPolDVG). Zur technischen Umsetzung der eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht haben die Länder Hessen, Bayern, Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Staatsvertrages, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) gegründet. Zwischenzeitlich sind alle übrigen Länder dem Staatsvertrag beigetreten. Bei der eAÜ im Rahmen der Landespolizeigesetze, des Bundeskriminalamtsgesetzes sowie des Aufenthaltsgesetzes wird die GÜL im Wege der Amtshilfe tätig. Zur Aufenthaltsüberwachung wird durch die GÜL die sogenannte „elektronische Fußfessel“ eingesetzt. Beim Anlegen der Fessel oberhalb des Knöchels und unterhalb der Wade wird das Befestigungsband verschlossen (vergleiche Positive Bilanz für gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder gezogen, Pressemitteilung, Hessisches Ministerium der Justiz vom 16. April 2014). Es kann jetzt nicht mehr ohne Zerstörung des Bandes abgenommen werden. Im Fall einer Zerstörung wird ein Alarm in der GÜL ausgelöst, die sodann mit dem Träger Kontakt aufnimmt. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells (Domestic-Violence-Technik), bei dem das Opfer mit dessen Zustimmung ein technisches Mittel in Form eines Empfangsgeräts zur Verfügung gestellt wird, kann dem Täter je nach technischer Umsetzung anstatt der „elektronischen Fußfessel“ auch ein Armband angelegt werden. Mit Hilfe eines integrierten Satellitennavigationssystems (beispielsweise des GPS – Global Positioning System) kann der Träger von der Zentrale im Bedarfsfall jederzeit geortet werden. Im System kann eine sogenannte Einschlusszone hinterlegt werden, die der Träger nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Stelle verlassen darf. Diese kann auch mit einem Zeitplan versehen werden. Ebenso möglich ist die Festlegung einer Ausschlusszone, nach der der Träger bestimmte Orte nicht betreten darf. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells (Domestic-Violence- Technik), kann zudem ein bestimmter Abstand zu dem Sendegerät des Trägers festgelegt werden, der nicht unterschritten werden darf. Wenn der Träger eine Einschlusszone unerlaubt verlässt, eine Ausschlusszone betritt oder den gebotenen Abstand zu einem Empfängergerät unterschreitet, wird ein Alarm ausgelöst. In jedem Fall, in dem die vom Gericht angeordneten der eAÜ zugrunde liegenden Gewaltschutzmaßnahmen (Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Annäherungsverbot) vom Träger missachtet werden, wird neben einer Ereignismeldung des Systems auch automatisch eine SMS an die GÜL versandt. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells kann zudem das Opfer über das Empfangsgerät benachrichtigt werden, welches sich dadurch gegebenenfalls rechtzeitig in Sicherheit bringen oder Unterstützung suchen kann. Bei Eingang einer Ereignismeldung bei der GÜL ist der Träger telefonisch anzusprechen und über sein Fehlverhalten aufzuklären. Die Konsequenzen seines Handelns werden ihm auf diese Weise sofort vor Augen gehalten. Je nach Fallgestaltung und konkreter Gefahrenlage kann auch ein sofortiges Einschreiten der Polizei geboten sein, die dann von der GÜL zu informieren ist (vergleiche Pressemitteilung, Hessisches Ministerium der Justiz vom 16. April 2014). Ferner soll die sogenannte Täterarbeit in Form von sozialen Trainingskursen auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Insbesondere für Täter, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus anderen Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht entsprechen, soll zusätzlich auch die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht. Mit der Erhöhung des Strafrahmens von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sollen Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen und gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung tat- und schuldangemessen sowie auch ausreichend abschreckend geahndet werden können. Darüber hinaus wird mit der Änderung ein Gleichlauf mit § 145a des Strafgesetzbuches (StGB) erzielt, der für Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – zu denen nach § 68b Absatz 1 Nummer 12 StGB auch die Verpflichtung zur Duldung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zählt – als Strafe ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 2. Umsetzung und verfassungsrechtliche Bewertung Umgesetzt werden soll die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Einführung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für das Familiengericht in den §§ 1a, 1b GewSchG-E für sogenannte Hochrisikofälle. Dem Täter kann danach aufgegeben werden, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen sowie ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Diese Anordnung soll dabei nur möglich sein, wenn der Täter besondere Voraussetzungen erfüllt. Die Anordnung der eAÜ ist auf sogenannte Hochrisikofälle beschränkt und muss daher zur Überwachung einer Gewaltschutzmaßnahme unerlässlich sein. Erforderlich ist jeweils, dass bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht (§ 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E). Die elektronische Überwachung des Aufenthalts einer Person stellt einen Grundrechtseingriff insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG dar, der tief in die Privatsphäre des Betroffenen eindringt und deshalb nur zum Schutz oder zur Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter zulässig ist, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63–182, Rn. 272-275). Damit dieser Eingriff verhältnismäßig ist, bedarf es strenger Voraussetzungen und Grenzen. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch die datenschutzrechtlichen Begleitbestimmungen. Der Entwurf sieht hierzu insbesondere Folgendes vor: – In dem neuen § 1c GewSchG-E wird bestimmt, in welchem Umfang Aufenthaltsdaten erhoben, verwendet und übermittelt werden dürfen. – Ferner sieht § 1c Absatz 1 GewSchG-E eine Löschungsfrist vor. Im Übrigen lässt sich der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 entwickelte Maßstab übertragen: Durch das Tragen des mittels Fußbandes angelegten Sendegerätes wird die eigenverantwortliche Lebensgestaltung in der Gesellschaft nicht wesentlich erschwert (vergleiche hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63–182, Rn. 293). Die mit der eAÜ verbundenen Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wozu neben den Rechtsgütern Leib, Leben und Freiheit auch die sexuelle Selbstbestimmung Dritter zu zählen ist, im Fall einer hinreichend konkretisierten Gefahr verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63–182, Rn. 205 ff., 272 ff.). Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der Täterarbeit und der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung durch das Familiengericht kann in Gewaltschutzsachen sowohl in einem Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen. Für diese Gewaltschutzsachen gelten die Vorschriften der neuen §§ 94a bis 94d, der §§ 210 bis 216a sowie des neuen § 216b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 FamFG richtet sich das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Die Möglichkeiten der mündlichen Erörterung mit den Beteiligten und die Anhörung der Beteiligten zum Zwecke der Sachaufklärung sind daher grundsätzlich gegeben. Nach § 32 Absatz 1 FamFG sieht das Gesetz die gerichtliche Erörterung der Sache mit den Beteiligten folglich sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren vor, damit das Gericht die für die Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung noch erforderlichen Tatsachen ermitteln kann. Das Gericht kann auch nach Maßgabe von § 33 FamFG das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und diese anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Hierbei ist gerade in Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit der getrennten Anhörung zum Schutz eines Beteiligten zu berücksichtigen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 FamFG). § 216b Absatz 1 Satz 1 FamFG- E sieht in Ergänzung zu § 34 Absatz 1 Nummer 1 FamFG zukünftig die persönliche Anhörung des Antragsgegners als Muss-Vorschrift vor. § 216b Absatz 1 Satz 2 FamFG-E sieht zudem vor, dass das Gericht die sofortige Vorführung des Antragsgegners anordnen kann, wenn dieser nicht zum Anhörungstermin erscheint. § 216b Absatz 2 FamFG-E regelt darüber hinaus, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei Gefahr im Verzug von der persönlichen Anhörung vor Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung abgesehen werden kann. Diese ist unverzüglich nachzuholen. Letztlich hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei ist das Familiengericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei, wie es diese und sonstige entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt (§§ 26, 29 FamFG). Das Gericht soll durch § 216b Absatz 6 FamFG-E auch die Möglichkeit erhalten, im Wege des Teilbeschlusses ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes enthält, und anschließend über die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu entscheiden. Auch für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 1684 Absatz 6 BGB-E werden die für Kindschaftssachen allgemein geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 151 ff. FamFG durch den neuen § 167c FamFG-E ergänzt. Mit der neu eingefügten Nummer 2a in § 13 des Waffenregistergesetzes erhält nunmehr in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen auch das Familiengericht die Möglichkeit, zur Durchführung der Gefährdungsanalyse Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. 3. Ablauf bei Anordnung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Folgemaßnahmen Zur besseren Veranschaulichung des angedachten möglichen Verfahrens wird nachfolgend exemplarisch der mögliche Ablauf eines Verfahrens zur Anordnung einer eAÜ nach dem GewSchG dargestellt: 1. Tat Ausgangspunkt für ein Verfahren nach dem GewSchG ist zunächst eine entsprechende Tat im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GewSchG, also etwa eine bereits erfolgte Körperverletzung des Opfers (beispielsweise Würgen, Schläge gegen den Kopf) oder eine widerrechtliche ernsthafte Drohung des Täters mit einer solchen Verletzung. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann hierbei bereits eine Erstbefassung durch die Polizei erfolgt sein. 2. Antrag beim Familiengericht Voraussetzung für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG und darauf aufbauend der Anordnung einer eAÜ ist stets ein Antrag beim Familiengericht. Das Opfer (Antragsteller) muss dabei die eAÜ als Maßnahme nicht ausdrücklich benennen. Es obliegt dem Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG und nun auch nach § 1 Absatz 1 Satz 4 GewSchG-E in Verbindung mit § 1a Absatz 1 GewSchG-E auszuwählen. Daneben und unabhängig von einem Antrag nach dem GewSchG besteht zudem in einigen Ländern die Möglichkeit der präventivpolizeilichen Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde für Fälle der Gefahrenabwehr (siehe dazu oben unter Abschnitt A Ziffer III Nummer 1). 3. Entscheidung des Familiengerichts über Erlass einer Gewaltschutzanordnung und einer eAÜ Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch das Familiengericht kann sowohl in einem Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen. Es ist jedoch davon auszugehen und entspricht bisherigen praktischen Erfahrungen, dass aufgrund der für die Anordnung der eAÜ notwendigen Hochrisikolage gemäß § 1a Absatz 1 GewSchG-E (siehe dazu unten die Erläuterungen zu § 1a GewSchG-E) eine Anordnung in der Regel im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen wird. Während in Gewaltschutzverfahren im Regelfall eine mündliche Erörterung oder eine persönliche Anhörung der Beteiligten nur zu erfolgen hat, wenn dies zur Sachverhaltsklärung oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 FamFG erforderlich ist (§ 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Nummer 1 FamFG), ist vor der Anordnung einer eAÜ der Antragsgegner (Täter) durch das Gericht persönlich anzuhören, § 216b Absatz 1 Satz 1 FamFG-E. In Eilverfahren kann die persönliche Anhörung bei Gefahr im Verzug nach Anordnung der eAÜ nachgeholt werden (§ 216b Absatz 2 FamFG-E). Die Anhörung des Antragstellers ist nach § 216b Absatz 5 Satz 1 FamFG-E vorgeschrieben, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 oder 2 GewSchG-E ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll, da hierfür dessen Zustimmung erforderlich ist. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind, ist aufgrund der erforderlichen Kindeswohlprüfung die persönliche Anhörung zwingend. Hält das Gericht in anderen Fällen eine persönliche Anhörung des Antragstellers für erforderlich, so kann diese nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Abwesenheit des Antragsgegners stattfinden. Das Gericht kann (auch im Eilverfahren) zum Zwecke der Sachaufklärung Akten und Stellungnahmen anderer Stellen einholen, insbesondere etwa Strafanzeigen oder Einsatzprotokolle der Polizeibehörden zu bereits erfolgten Einsätzen bei der Tat oder bei vorangegangenen Einsätzen. Den Erkenntnissen der Polizeibehörden wird bei der Prüfung der Voraussetzungen der eAÜ nach § 1a GewSchG-E regelmäßig zentrale Bedeutung zukommen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die besondere Gefährdungseinschätzung, sondern auch im Hinblick auf die Geeignetheit der eAÜ als Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Die zuständige Polizeibehörde soll daher durch das Gericht angehört werden (§ 216b Absatz 3 Satz 1 FamFG-E). Neben Erkenntnissen der Polizei und des Jugendamts können für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht auch Erkenntnisse weiterer beteiligter Professionen oder Stellen relevant sein (zum Beispiel Frauenhaus, Ärzte, Kliniken und Kindertagesstätten, Schulen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Bewährungshilfe, Justizvollzugsanstalt). Daher sollen nach § 216b Absatz 3 Satz 2 FamFG-E auch weitere Stellen angehört werden, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Das Gericht kann auch einen mündlichen Erörterungstermin (§ 32 FamFG) durchführen, welcher neben der (persönlichen) Anhörung von Antragsgegner, Polizei und gegebenenfalls Jugendamt auch mit der Einholung weiterer Erkenntnisse von anderen Professionen oder Stellen verbunden werden kann. Ein solcher Erörterungstermin kann damit an die Stelle einer etwa im Rahmen der Führungsaufsicht oder bei präventiv-polizeilichen Gewaltschutzmaßnahmen vielfach üblichen Fallkonferenzen treten. Um dem Gericht eine möglichst effektive Verfahrensführung zu ermöglichen, soll das Gericht bei der Beurteilung des Erfordernisses und der Ausgestaltung eines solchen Erörterungstermins jedoch flexibel sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – anders als etwa bei Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht – den Strafvollzugsbehörden bei Anordnungen im Gewaltschutzverfahren der Antragsgegner regelmäßig nicht bekannt sein wird. Sofern dies doch der Fall sein sollte und etwa bereits Fallkonferenzen für diese Person stattgefunden haben, können deren Ergebnisse im Rahmen des Erörterungstermins auch im gerichtlichen Verfahren eingebracht werden. 4. Übersendung des Beschlusses der eAÜ an Antragsteller, Antragsgegner, zuständige Polizeibehörde und Koordinierungsstelle Der Beschluss über die Gewaltschutzanordnung wird den Beteiligten bekannt gegeben. Für die Bekanntgabe an den Antragsgegner ist die Zustellung vorgeschrieben, § 41 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Um die Möglichkeiten zur Zustellung eiliger Gewaltschutzanordnungen zu erweitern, wird in § 214 Absatz 3 Satz 2 FamFG-E geregelt, dass das Gericht auch die Zustellung nach den §§ 172 bis 183 der ZPO in Auftrag geben kann. Neben der Beauftragung des Gerichtsvollziehers soll künftig etwa auch die Polizei nach § 176 ZPO um die Zustellung der Anordnung einer eAÜ ersucht werden können. Das Familiengericht teilt zudem der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 GewSchG-E, der zuständigen Polizeibehörde sowie gegebenenfalls dem Jugendamt die Anordnungen nach § 216b Absatz 7 FamFG-E mit. 5. Anlegen der technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung Die Durchführung der Anordnung zur eAÜ obliegt gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-E der nach Landesrecht zuständigen Koordinierungsstelle. Dabei könnten die Länder die bereits bestehenden Strukturen zur eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht und der präventivpolizeilichen eAÜ nutzen. Insbesondere könnten die Länder die Aufgaben der Koordinierungsstelle oder Teile davon der GÜL übertragen oder diese um Amtshilfe ersuchen. In diesem Fall der (zumindest teilweisen) Aufgabenübertragung auf die GÜL könnte die Durchführung der Anordnung der eAÜ wie nachfolgend in den Nummern 6 bis 9 weiter beschrieben erfolgen. 6. Zuständigkeit für das Anlegen der technischen Mittel Das Anlegen des Überwachungsgerätes beim Täter könnte durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) bei der GÜL unter Heranziehung eines externen Dienstleisters als Vor-Ort-Service erfolgen. In diesem Fall könnte etwa durch die Koordinierungsstelle in Abstimmung mit der HZD für den Täter ein Termin zum Anlegen des Überwachungsgerätes in den Räumlichkeiten der Koordinierungsstelle, einer Polizeibehörde oder des Täters bestimmt werden. Die Einweisung des Täters könnte dabei durch die Koordinierungsstelle unter Beiziehung des Vor-Ort-Services erfolgen. 7. Überwachung der eAÜ Die Überwachung der Einhaltung der eAÜ obliegt der nach Landesrecht zuständigen Koordinierungsstelle. Diese Aufgabe könnte jedoch insbesondere der GÜL sowie der HZD nach Landesrecht übertragen werden. Entsprechend den bestehenden Strukturen für die eAÜ nach landespolizeirechtlichen Vorschriften, könnte hier ebenso die fachliche Überwachung der eAÜ auf die GÜL und die technische Überwachung auf die HZD übertragen werden (vergleiche dazu insbesondere auch die Ausführungen zu § 1b GewSchG). 8. Verstöße gegen die eAÜ Verstöße gegen die der eAÜ zugrunde liegende Gewaltschutzanordnung sowie Fehlermeldungen würden dann zunächst durch die Koordinierungsstelle – oder im Fall einer Aufgabenübertragung an die GÜL und HZD durch diese – behandelt. Die GÜL würde in diesem Fall die erste fachliche Bewertung der Verstöße vornehmen und könnte je nach Einzelfall entsprechend reagieren. Sie könnte eine direkte Ansprache des Täters vornehmen, um ihn auf den Verstoß aufmerksam zu machen und von dem Fehlverhalten abzuhalten, sodass er die die erforderliche Distanz zu dem Opfer wahrt. Ebenso könnte sie zugleich auch das Opfer direkt ansprechen und entsprechende Hinweise geben sowie die zuständige Polizeibehörde benachrichtigen. Sofern der GÜL diese Aufgabe übertragen wird, wären die Verstöße gegen die eAÜ dann zudem auch an die Koordinierungsstelle weiterzuleiten, die diese Informationen dann abhängig vom jeweiligen Einzelfall wiederum an weitere zuständige Stellen, insbesondere das zuständige Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden, übermittelt. Ferner kann in besonders kritischen Fällen eine erforderliche Ingewahrsamnahme des Störers durch die Polizei- und Ordnungsbehörden erfolgen, weil Verstöße gegen Schutzanordnungen nach dem GewSchG gemäß § 4 GewSchG mit Strafe bewehrt sind. 9. Vollstreckung der Gewaltschutzanordnung und der eAÜ Für die Vollstreckung bei Anordnung der eAÜ wird ein neues Vollstreckungsverfahren in den §§ 94a bis 94d FamFG-E eingeführt. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Verstößt der Verpflichtete gegen die Pflichten, sich die technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung anlegen zu lassen, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht zu beeinträchtigen, oder gegen die Unterlassungspflichten der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5, so teilt die Koordinierungsstelle dies dem Gericht mit. Aufgrund der vorgesehenen Antragsfiktion kann das Gericht in diesem Fall ohne vorherigen Antrag des Opfers die Vollstreckung betreiben. Die Anhörung des Verpflichteten ist vorgeschrieben. Erscheint der Verpflichtete zu einem anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung nicht, kann das Gericht die sofortige Vorführung anordnen. Stellt das Gericht ein schuldhaftes Zuwiderhandeln fest, so kann es zunächst ein Ordnungsgeld verhängen, um den Verpflichteten zur Einhaltung der eAÜ anzuhalten, etwa wenn dieser wiederholt „vergisst“ das Gerät in betriebsbereiten Zustand zu halten. Das Gericht kann bei geringfügigen Verstößen auch von Ordnungsmitteln absehen. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Verpflichtete das Aufladen eines der Geräte vergisst, es sich hierbei um keinen wiederholten Verstoß handelt und der Verpflichtete das Aufladen unverzüglich nach Kenntnis über den Ausfall des Geräts nachgeholt hat. Ebenso soll das Gericht jedoch dann unmittelbar Ordnungshaft anordnen, wenn die Verhängung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, etwa wenn sich der Verpflichtete beharrlich weigert, die technischen Mittel anzulegen. Die Anordnung der Ordnungshaft erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. Der Vollzug des (Ordnungs-)Haftbefehls erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der dabei gemäß § 87 Absatz 3 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 757a ZPO auch die Polizei hinzuziehen kann. Die vorherige Zustellung des Haftbefehls ist nicht vorgeschrieben. Nach § 87 Absatz 5, § 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG ist das Vollstreckungsverfahren aufgrund der Anlasstat des Verpflichteten für den Antragsteller in aller Regel kostenfrei. In dringenden Fällen, etwa bei konkreter Gefahr für das Opfer, muss eine präventive Gefahrenabwehr durch polizeirechtliche Maßnahmen erfolgen (zum Beispiel Gewahrsam). 10. Verlängerung der eAÜ Gemäß § 1a Absatz 4 Satz 2 GewSchG-E kann die Anordnung vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 um jeweils drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen, also die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten weiterhin unerlässlich sind (§ 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E). Über die Verlängerung der eAÜ kann das Gericht von Amts wegen entscheiden (§ 1a Absatz 4 Satz 2 GewSchG-E). Auch für die Verlängerung gelten die verfahrensrechtlichen Anhörungsvorschriften aus § 216b FamFG-E. Der Antragsteller wird mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen vor Ende der Anordnungsdauer von der Koordinierungsstelle über die bevorstehende Beendigung der eAÜ unterrichtet. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Antragsteller eine Verlängerung der Maßnahme rechtzeitig bei Gericht anregen kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn dem Gericht die Gründe, die für eine Verlängerung der Maßnahme sprechen, nicht schon bekannt sind (zum Beispiel aufgrund gerichtsbekannter Zuwiderhandlungen gegen die Gewaltschutzanordnung oder aufgrund polizeilicher Mitteilung). 11. Beendigung der eAÜ Nach Ablauf des im Beschluss zur Anordnung der eAÜ bestimmten Zeitraumes würde die Koordinierungsstelle in Abstimmung mit der HZD und der GÜL für den Täter einen Termin zur Entfernung der technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung festlegen. Unverzüglich nach der Entfernung des Gerätes vom Täter unterrichtet die Koordinierungsstelle das Gericht sowie die zuständige Polizeibehörde und gegebenenfalls das Jugendamt. Die Koordinierungsstelle vereinbart zudem in Abstimmung mit der HZD und der GÜL einen Termin zur Rückgabe der technischen Mittel, die dem Opfer bereitgestellt wurden. Entfallen die Voraussetzungen der eAÜ bereits vor Beendigung der Maßnahme, können die Beteiligten die unverzügliche Beendigung der Maßnahme bei Gericht anregen. Nach § 1a Absatz 5 Satz 3 GewSchG-E ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben, sofern das Gericht Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen der Maßnahme nicht mehr vorliegen. Ein Aufhebungsantrag ist nicht erforderlich, wobei Anlass einer entsprechenden Überprüfung der Voraussetzungen der Maßnahme regelmäßig eine Mitteilung eines Verfahrensbeteiligten sein wird. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Abänderungs- oder Aufhebungsantrag nach § 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG oder § 48 Absatz 1 Satz 2 FamFG zu stellen, mit welchem auch sämtliche angeordneten Gewaltschutzmaßnahmen überprüft werden können. IV. Exekutiver Fußabdruck Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. V. Alternativen Keine. VI. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht, Strafrecht, gerichtliches Verfahren). VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf dient der weiteren Umsetzung der Artikel 52 und 53 der in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen Istanbul-Konvention. Nach den Artikeln 52 und 53 der Istanbul-Konvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Wohnungsverweisungen, Betretungsverbote hinsichtlich der Wohnung des Opfers sowie Kontakt- und Näherungsverbote zur Verfügung stehen. Verstöße dagegen müssen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt sicher, dass Verstöße gegen die Schutzanordnungen wirksamer geahndet werden können. Nach Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024) bietet die elektronische Überwachung die Möglichkeit, gegebenenfalls die Einhaltung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten sowie Schutzanordnungen sicherzustellen. VIII. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das Gewaltschutzgesetz an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.2, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er den Schutz gewaltbetroffener Menschen und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul-Konvention stärkt. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.2: „Alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen“. Der Entwurf berücksichtigt die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierendem Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Länder entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende Haushaltsausgaben: Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 1 817 545 Euro und ab dem Jahr 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19 326 135 Euro (davon 2 566 885 Euro Sach- und 16 759 250 Euro Personalkosten). Davon entfallen auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) einmalige Sachkosten von 1 817 545 Euro im Jahr 2027 (47 481 Euro + 150 000 Euro + 45 000 Euro + 2 261 Euro + 252 803 Euro + 720 000 Euro + 600 000 Euro) sowie laufende jährliche Kosten von insgesamt 18 780 135 Euro [davon 16 759 250 Euro laufende Personalkosten (4 975 840 Euro + 3 842 000 Euro + 7 741 440 Euro + 134 219 Euro + 65 751 Euro) und 2 020 885 Euro laufende Sachkosten (9 236 Euro + 439 Euro + 1 011 210 Euro + 800 000 Euro + 200 000 Euro). Auf die Täterarbeit entfallen jährlich 546 000 Euro Sachkosten. a) Haushaltsausgaben für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) Die Durchführung der eAÜ obliegt gemäß § 1b Absatz 1 einer nach Landesrecht zuständigen Stelle (Koordinierungsstelle), wobei die Länder die Aufgaben ganz oder teilweise auf andere nach Landesrecht zuständige Stellen, insbesondere die GÜL und die HZD, übertragen können. Wegen der konkreten Aufgabenverteilung und der Beschreibung möglicher Aufgaben der jeweiligen Stellen wird auf die Darstellung in der Begründung zu § 1b GewSchG verwiesen. In der Annahme, dass die Länder von der Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben der Koordinierungsstelle auf die GÜL und HZD Gebrauch machen, ist von folgenden Haushaltsausgaben der Länder für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auszugehen: Für die Einrichtung und den Betrieb einer durchgehend besetzten Koordinierungsstelle in jedem Land entsteht basierend auf Angaben aus den Ländern voraussichtlich ein laufender Personalaufwand von etwa Euro 7 741 440 Euro (sieben Stellen pro Land im gehobenen Dienst; 16 * 7 VZÄ * 69 120 Euro) und ein einmaliger Sachaufwand für die Einrichtung der Koordinierungsstellen in den Ländern von insgesamt ca. 720 000 Euro (16 * 45 000 Euro pro Land). Die geschätzten weiteren laufenden Personalkosten für erweiterten Personalbedarf der GÜL betragen jährlich ca. 4 975 840 Euro und für zusätzlichen Personalbedarf der HZD ca. 3 842 000 Euro jährlich. Die laufenden Personalkosten für die Mehraufgaben der GÜL setzen sich wie folgt zusammen: Wertigkeit Anzahl PSK Gesamt in Euro gehobener Dienst (A11) (zzgl. Schichtzulage) 16 123 044 1 968 704 mittlerer Dienst (A8) (zzgl. Schichtzulage) 8 97 136 777 088 mittlerer Dienst A9z (zzgl. Schichtzulage) 16 110 220 1 763 520 mittlerer Dienst (Administration) A9z 2 110 220 220 440 gehobener Dienst (A11) 2 123 044 246 088 Summe: 4816 Nach Angaben der GÜL entstehen durch die notwendige Anschaffung von 42 Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart einmalig Kosten in Höhe von 47 481 Euro und für die Anpassung der Dokumentationssoftware So- Part einmalig 150 000 Euro und für zusätzliche technische Ausstattung einmalig 45 000 Euro. Hinzukommen weitere laufende Kosten für erweiterte Aufgaben (Single Point of Contact) bei der GÜL für die Pflege der Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von 9 236,22 Euro jährlich. Hinzukommen weitere Kosten für zwei weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von einmalig 2 261 Euro und für die Pflege dieser Lizenzen in Höhe von jährlich 439,82 Euro. Bei der HZD entstehen auf Basis der Schätzung aus den Ländern jährliche laufende Personalkosten für 13 Stellen zuzüglich Betriebskosten (eine Stelle für Verfahrensmanagement und zwölf Stellen für das Technische Monitoring Center) von 3 842 000 Euro jährlich und Sachkosten für Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210 Euro jährlich. Hinzu kommen Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und die Abnahme der eAÜ in Höhe von jährlich 800 000 Euro sowie einmalige Kosten für die Ausschreibung des Überwachungssystems von 252 803 Euro. Für die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten für den erweiterten Personalbedarf von GÜL und HZD entstehen voraussichtlich im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für Umbau und Einrichtung der Räumlichkeiten von 600 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 200 000 Euro. Damit ergeben sich insgesamt folgende Kosten für die Durchführung der eAÜ durch GÜL, HZD und Koordinierungsstellen: Einmalige Sachkosten: Position Betrag in Euro Kosten für notwendige Anschaffung von 42 Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart 47 481 Kosten für die Anpassung der Dokumentationssoftware SoPart 150 000 Kosten für zusätzliche technische Ausstattung 45 000 Kosten für 2 weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart 2 261 Kosten der Ausschreibung 252 803 Kosten für Einrichtung der Koordinierungsstellen 720 000 Kosten für Einrichtung und Umbau Räumlichkeiten GÜL+HZD 600 000 Summe einmalige Sachkosten: 3361 Laufende Personalkosten: Position Betrag in Euro Kosten für zusätzliches Personal der GÜL 4 975 840 Kosten für zusätzliches Personal HZD 3 842 000 Kosten für Personal der Koordinierungsstellen 7 741 440 Summe laufende Personalkosten: 3.852 Laufende Sachkosten: Position Betrag in Euro Kosten für Pflege der Dokumentationssoftware SoPart 9 236 Kosten für Pflege Lizenzen 439 Sachkosten für Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210 Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und die Abnahme der eAÜ 800 000 Kosten für Anmietung Räumlichkeiten GÜL+HZD 200 000 Summe laufende Sachkosten: 1.661 b) Haushaltsausgaben für die Möglichkeit der Anordnung von sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung gemäß § 1 Absatz 4 GewSchG-E § 1 Absatz 4 GewSchG-E regelt die Möglichkeit der Familiengerichte zur Anordnung von sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung für Täter nach dem Gewaltschutzgesetz. Eine Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und zum Ausbau derartiger Trainingskurse oder Beratungsangebote folgt daraus jedoch nicht unmittelbar. Nach den Rückmeldungen der Länder und Verbände im Rahmen der Beteiligung zu dem Gesetzentwurf ist jedoch davon auszugehen, dass der sich hieraus ergebende Bedarf deutlich höher sein wird als das derzeit bestehende Angebot solcher Kurse ist. Aufgrund der bundesweit unterschiedlichen Ausgestaltung der Täterarbeit lässt sich der voraussichtlich entstehende Aufwand für die Länder jedoch allenfalls nur grob schätzen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Angebote dieser Kurse durch freie Träger erfolgen, die gegebenenfalls über die Haushalte der Länder und Kommunen finanziert werden. Im Übrigen ist insoweit auch auf die Regelungen zum Ausbau von Präventionsmaßnahmen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gewalthilfegesetzes hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind die möglichen Ausgaben für die Haushalte der Länder wie folgt zu schätzen: Die Angaben zu den geschätzten Kosten für die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs einzelner Länder variieren zwischen 80 bis 4 000 Euro pro Teilnehmenden, wobei eine detaillierte Kostenschätzung aus Schleswig- Holstein von durchschnittlichen Kosten von ca. 700 Euro pro Fall (ohne Eigenanteil) ausgeht. Im Jahr 2024 wurden nach der offiziellen Statistik des Statistischen Bundesamtes in 7 756 vor dem Amtsgericht erledigten Verfahren Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen (abrufbar unter www-genesis.destatis.de/datenbank/ online/statistic/24241/table/24241-0001). Es wird davon ausgegangen, dass in ca. 10 Prozent dieser Fälle auch eine Anordnung von sozialen Trainingskursen erfolgt. Bei Kosten von 700 Euro pro Teilnehmenden und in der Annahme, dass in knapp 780 Fällen pro Jahr eine Kursteilnahme angeordnet wird, ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand von schätzungsweise jährlich 546 000 Euro (Sachkosten) für alle Länder, dessen Schätzung mit Unsicherheit behaftet ist. c) Haushaltsausgaben im justiziellen Kernbereich Für die Mehrbelastungen im richterlichen Dienst aufgrund der Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei den Amtsgerichten entstehen den öffentlichen Haushalten der Länder ab dem Jahr 2027 voraussichtlich jährliche zusätzliche Kosten in Höhe von 134 219 Euro (eine zusätzliche Stelle, Wertigkeit R 1). Für die Mehrbelastungen der Servicekräfte bei den Amtsgerichten entstehen den öffentlichen Haushalten der Länder ab dem Jahr 2027 voraussichtlich jährliche zusätzliche Kosten in Höhe von 65 751 Euro (eine zusätzliche Stelle, Wertigkeit A 8). Diese zusätzlichen Kosten umfassen auch die Aufnahme der Möglichkeit, einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung anzuordnen. 3. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, die sich aus § 1a Absatz 2 GewSchG-E ergeben können, sind aufgrund des erwartbaren Zeitaufwands je Fall als geringfügig einzustufen. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft § 1 Absatz 4 GewSchG-E regelt die Möglichkeit der Familiengerichte zur Anordnung von sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung für Täter nach dem Gewaltschutzgesetz. Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung des Bundes entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Bei den Verwaltungen der Länder ist mit folgendem Erfüllungsaufwand zu rechnen: Durch die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen technischen Mittel für die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) sowie den Überwachungsaufwand nach § 1a GewSchG-E und der Einrichtung der Koordinierungsstellen gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-E entstehen den öffentlichen Haushalten der Länder zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1 817 545 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 15 917 285 Euro. Die zu erwartenden Fallzahlen beruhen dabei auf verschiedenen Schätzungen: Das Land Brandenburg rechnet bei einer Einwohnerzahl von 2,6 Millionen Einwohnern und sechsmonatiger Nutzung mit sieben gleichzeitig laufenden Anordnungen der eAÜ im Kontext häuslicher Gewalt (vergleiche Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburg, Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Drucksache 7/7349, S. 4). Bislang ist die eAÜ im Kontext häuslicher Gewalt in den Polizeigesetzen der Länder außerdem noch in Bayern (13,5 Millionen Einwohner), Hamburg (1,9 Millionen Einwohner), Hessen (6,4 Millionen Einwohner), Nordrhein-Westfalen (18,2 Millionen Einwohner), Rheinland-Pfalz (4,17 Millionen Einwohner), Saarland (1 Million Einwohner), Sachsen (4 Millionen Einwohner) und Schleswig-Holstein (2,96 Millionen Einwohner) geregelt (vergleiche Bevölkerungsstand der einzelnen Bundesländer am 31. Dezember 2023: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/bevoelkerung- nichtdeutsch-laender.html). In Schleswig-Holstein wurde die entsprechende Regelung am 26. März 2025 und im Saarland und in Rheinland-Pfalz am 19. Februar 2025 durch den jeweiligen Landtag verabschiedet. Würde die eAÜ auf Bundesebene eingeführt, wäre bei Hochrechnung der Fallzahl auf das gesamte Bundesgebiet und in der Annahme, dass in allen Fällen einer gefahrenabwehrrechtlichen eAÜ auch eine eAÜ nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet würde nach dieser Schätzung mit ca. 452 Anordnungen jährlich zu rechnen sein (84 Millionen Einwohner in Deutschland x 14 Anordnungen, geteilt durch 2,6 Millionen Einwohner). Die statistische Erfassung aller polizeirechtlichen eAÜ der GÜL weist für den Zeitraum vom 28. November 2017 (erste erfasste Anlegung einer elektronischen Fußfessel) bis zum Stichtag 30. April 2025 exakt 100 Fälle aus. Es ergeben sich daher 100 Fälle auf einen Zeitraum von 2 711 Tagen, mithin im Durchschnitt 13,5 Fälle im Jahr. Diejenigen Länder, die die Anordnung einer eAÜ im Polizeirecht zum Stichtag bereits geregelt haben und bereits in der Statistik berücksichtigt waren, umfassen ca. 38 Millionen Einwohner (siehe im Absatz zuvor). Rechnet man die Fallzahlen auf die Gesamtbevölkerung von ca. 84,7 Millionen Einwohner hoch, ergäben sich damit ca. 30 Fälle im Jahr. Nach den Berichten der Polizeibehörden des Landes Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2024 insgesamt 38 Hochrisikofälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bearbeitet. Auf Grundlage dieser Fakten und unter Beachtung der erwartbaren weiteren Entwicklung wird in Sachsen-Anhalt derzeit von etwa vier bis zehn Anwendungsfällen pro Jahr für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung ausgegangen. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung wären dies dementsprechend ca. 80 bis 400 Anwendungsfälle. Nordrhein-Westfalen hat die gerichtliche Praxis eine Schätzung vornehmen lassen, wie viele Fälle im Jahr 2023 Hochrisikofälle gewesen wären. Das Ergebnis der durchgeführten Befragung ergab, dass dies in einer Größenordnung von 5 bis 10 Prozent der Fälle in Nordrhein-Westfalen realistisch erscheine. Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt 11 131 Verfahren und im Jahr 2024 insgesamt 11 396 Verfahren nach § 1 GewSchG erfasst. Demnach ergäben sich für Nordrhein-Westfalen bei einer Quote von 5 Prozent der Fälle ca. 550 Hochrisikofälle. Würden hingegen 10 Prozent zu Grunde gelegt, würde die Zahl auf über 1 000 Hochrisikofälle in Nordrhein-Westfalen steigen. Allerdings lässt sich dieser Schätzung nicht entnehmen, in wie vielen dieser Hochrisikofälle die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung „unerlässlich“ im Sinne des § 1a Absatz 1 GewSchG-E gewesen wäre. Diese Zahl dürfte deutlich niedriger anzusetzen sein. Hessen hat eine Schätzung der zu erwartenden Fallzahlen durch die GÜL, die die durch das Familiengericht angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachungen möglicherweise ebenfalls durchführen wird, und die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), welche für die bundesweite Umsetzung aller Maßnahmen der eAÜ (technische Überwachung) zuständig ist, vornehmen lassen. Dort (ca. 6,4 Millionen Einwohner) kam es im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 (181 Tage) wegen Fällen häuslicher Gewalt und Stalkings insgesamt zur Anordnung von 16 Fällen der eAÜ nach § 31a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Hochgerechnet für das gesamte Jahr 2025 und auf die gesamte Bundesrepublik ergibt sich folgende Berechnung: (16 * 365 / 181) * 84 / 6,4 = 423 Fälle (abgerundet). Aus technischen Gründen erfolgt die Kalkulation des Bedarfs für die GÜL und die HZD jedoch aufgrund der Anzahl parallel laufender Fälle, da dies maßgeblich ist für die Frage, wieviel Personal und Geräte zu einem gegebenen Zeitpunkt benötigt werden. Im Mai des Jahres 2025 lag die Anzahl der parallel überwachten Fälle nach dem § 31a HSOG bei zwölf Fällen, was einen bisherigen Höchststand darstellte. Auf Bundesebene entspräche dies einer Zahl von rund 160 parallel überwachten Fällen (84 Millionen Einwohner x 12 Fälle geteilt durch 6,4 Millionen hessische Einwohner = 157,5). Insgesamt erscheint es daher realistisch, bundesweit mit ungefähr 160 parallel laufenden Fällen im Jahr zu rechnen. Die GÜL und die HZD haben auf dieser Grundlage die zusätzlich entstehenden Kosten geschätzt. Sowohl GÜL als auch HZD legen für die Berechnung eine Betrachtungsweise anhand der eingesetzten Geräte zu Grunde. Aufgrund der zu erwartenden verstärkten Nutzung der sog. Domestic-Violence-Technik für das hier vorgesehene Zwei-Komponenten-Modell mit einem Empfangsgerät für das Opfer im Bereich der häuslichen Gewalt wird davon ausgegangen, dass pro Anwendungsfall mehrere Geräte (eine Fußfessel für den Täter sowie maximal sechs ergänzende mobile Geräte für die Opfer) zum Einsatz kommen. Auf Grundlage bisheriger Erfahrungswerte bei GÜL und HZD ist von einem durchschnittlichen Bedarf von 2,5 Geräten je Anwendungsfall auszugehen. Bei 160 zeitgleichen Anwendungsfällen ergibt sich demnach ein geschätzter Gerätebedarf von insgesamt 400 Einheiten. Nach Angaben der GÜL entstehen durch die dadurch notwendige Anschaffung von 42 Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart einmalig Kosten in Höhe von 47 481 Euro und für die Anpassung der Dokumentationssoftware SoPart einmalig 150 000 Euro und für zusätzliche technische Ausstattung einmalig 45 000 Euro. Zudem entsteht seitens der GÜL zusätzlicher Personalbedarf für die Durchführung der 24/7- Überwachungsmaßnahmen. Zeitlicher Aufwand entsteht für die Fallanlage, die Kontrolle und Bewertung eingehender Ereignismeldungen, die Kontaktaufnahmen mit den Probanden, die Koordination mit Polizei und die Technikbereitstellung. Angesichts des zu erwartenden Anstiegs der parallel durchzuführenden Maßnahmen rechnet das Land Hessen mit einem Anstieg des Personalbedarfs um 26 Stellen im mittleren Dienst, 16 Stellen im gehobenen Dienst, das heißt einem zusätzlichen laufenden Personalaufwand von 2 374 720 Euro jährlich (26 * 48 800 Euro + 16 * 69 120 Euro; Lohnkosten pro MAK im mD und gD gemäß der Lohnkostentabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). Zudem entstehen für die Pflege der Dokumentationssoftware SoPart laufende Kosten von 9 236,22 Euro jährlich. Hinzukommen weitere laufende Kosten für erweiterte Aufgaben (Single Point of Contact) für 2 Stellen im gehobenen Dienst in Höhe von 138 240 Euro jährlich (2 * 69 120 Euro) sowie für zwei weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von einmalig 2 261 Euro und für die Pflege dieser Lizenzen in Höhe von jährlich 439,82 Euro. Bei der HZD entsteht angesichts des Anstiegs der parallel laufenden Überwachungen zusätzlicher Personalbedarf für die Plausibilitätsprüfung der Standortbestimmung, die Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der Überwachungsgeräte, die Kommunikation mit allen Prozessbeteiligten zu technischen Fragestellungen und die Organisation der Einsätze. Die HZD rechnet bei 400 parallel zu überwachenden Geräten mit dem Einsatz von drei zusätzlichen Überwachungsteams mit zwei Personen pro Schicht bei drei Schichten pro Tag, zwei zusätzlichen Supervisoren und einem Verfahrensmanager im Tagdienst, sowie einer Person im Gerätemanagement. Laut HZD entstehen auf Basis dieser Schätzung jährliche laufende Kosten für 13 Stellen zuzüglich Betriebskosten (eine Stelle für Verfahrensmanagement und zwölf Stellen für das Technische Monitoring Center), dadurch insgesamt zusätzliche Personalkosten von 3 842 000 Euro jährlich. Zudem fallen für Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210 Euro jährlich an (400 Geräte * 2 528 Euro Leasingkosten pro Gerät). Hinzu kommen Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und die Abnahme der eAÜ in Höhe von jährlich 800 000 Euro sowie einmalige Kosten für die Ausschreibung des Überwachungssystems in Höhe von 252 803 Euro. Für die Einrichtung und den Betrieb einer durchgehend besetzten Koordinierungsstelle in jedem Land gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-E entsteht basierend auf Angaben aus den Ländern voraussichtlich insgesamt ein laufender Personalaufwand von etwa 7 741 440 Euro (sieben Stellen pro Land im gehobenen Dienst; 16 * 7 VZÄ * 69 120 Euro) und einmaliger Sachaufwand für die Einrichtung der Koordinierungsstellen in Höhe von insgesamt ca. 720 000 Euro (16 * 45 000 Euro pro Land). Der genaue Inhalt der Aufgaben der Koordinierungsstellen hängt davon ab, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der eAÜ durch die Länder auf die GÜL und HZD übertragen werden. In jedem Fall bleibt aber in jedem Land die Einrichtung einer Koordinierungsstelle erforderlich, die durchgehend besetzt ist, da Anordnungen der Gerichte für die Durchführung einer eAÜ auch im einstweiligen Verfahren am Wochenende und an Feiertagen erfolgen können und insbesondere in Hochrisikofällen eine zeitnahe Umsetzung erforderlich ist. Dafür bedarf es jedoch der Koordinierungsstellen, um den von den Gerichten erlassenen Beschluss an die GÜL weiterzugeben und das weitere Verfahren für die Durchführung der eAÜ zu koordinieren. Zu den Aufgaben der Koordinierungsstellen gehören dabei auch im Falle einer Aufgabendelegation der Überwachungsaufgaben auf die GÜL und HZD voraussichtlich noch folgende Aufgaben: die Koordinierung zwischen den an der Durchführung der Anordnung beteiligten Stellen (Gericht, GÜL, HZD, Polizeibehörden), die Weiterleitung von Informationen über die Einhaltung der Anordnung an das Gericht sowie umgekehrt die Weiterleitung der Beschlüsse des Gerichts an die GÜL und die Polizei, die Beauftragung der GÜL, die Beantragung der Identifikationsnummer (OID) bei der HZD, die Zuordnung der OID zu der zu überwachenden Person, die Übersendung des Erfassungsbogens an die HZD, die Koordinierung des Termins zur Erstanlegung zwischen Gericht, HZD, Polizei und Täter, die Bewertung von Fehlermeldungen der GÜL und die Ermittlung der Ursachen einer solchen Meldung, die Mitteilung von Verstößen an das Gericht, die Mitteilung von Änderungen der eAÜ an die HZD, die Koordinierung mit den Koordinierungsstellen anderer Länder bei Überschreiten von Ländergrenzen, sowie die Mitteilung und Information der HZD und GÜL bei Beendigung der eAÜ durch Beschluss des Gerichts. Für die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten für den erweiterten Personalbedarf von GÜL und HZD entstehen voraussichtlich im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für Umbau und Einrichtung der Räumlichkeiten von 600 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 200 000 Euro. Damit ergeben sich insgesamt einmalige Kosten von ca. 1 817 545Euro (47 481 Euro + 150 000 Euro + 45 000 Euro + 2 261 Euro + 720 000 Euro + 252 803 Euro + 600 000 Euro) und laufende Kosten von ca. 16 117 285 Euro (2 374 720 Euro + 9 236,22 Euro + 138 240 Euro + 439,82 Euro + 3 842 000 Euro + 1 011 210 Euro + 800 000 Euro + 7 741 440 Euro + 200 000 Euro). Gemäß dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) [GÜLStV] – insbesondere dessen Artikel 7 – und der Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der eAÜ – insbesondere deren Punkt 6 – aus dem Jahr 2011 erfolgt die Verteilung des Großteils an Kosten nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die betroffenen Länder. Wie die Verteilung der hier angegebenen Kosten zukünftig unter den Ländern erfolgt ist derzeit noch offen und Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen den Ländern. Es entstehen Personalkosten sowohl für Richter (siehe Nummer 4) als auch für Servicekräfte. Für ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht wird für Servicekräfte von 289 Minuten (Zahlen des Personalbedarfsberechnungsystems PEBB§Y) ausgegangen. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert. Da von einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren zur Anordnung der eAÜ auszugehen ist, insbesondere auch im Bereich des neu geregelten Vollstreckungsverfahrens, wird der Berechnung eine doppelte Basiszahl von 578 Minuten zugrunde gelegt. Der Berechnung werden ebenso die zu erwartenden 423 jährlichen Anordnungen der eAÜ (s. o.) im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Einzelne Verfahren, in welchen sich nach den nun zusätzlich erforderlichen Verfahrensschritten kein Erfordernis für die Anordnung der eAÜ ergibt, können hinsichtlich der Anzahl und des erforderlichen Mehraufwands nicht geschätzt werden. Die erforderlichen Mehrkosten werden durch die erhebliche Erhöhung der Basiszahl auf 578 Minuten berücksichtigt. Ausgehend hiervon fallen für diese zusätzlichen Verfahren bei den Gerichten folgende weitere Kosten pro Jahr an, für die die Länder aufkommen müssen: Anzahl der Verfahren x (PEBB§Y-Basiszahl Servicekraft bei eAÜ-Verfahren – PEBB§Y-Basiszahl Servicekraft „Familiensachen“) Zeitaufwand Kosten 423 x 289 Minuten 122 247 Minuten = 2 037,45 Stunden 2 037,45 Stunden x 30,50 = 62 142,22 € * Lohnkostentabelle Verwaltung, mittlerer Dienst der Länder Mit der Anordnung eines sozialen Trainingskurses oder einer Gewaltpräventionsberatung sind keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Schritte verbunden. Die berechneten Kosten in Höhe von 62 142,22 Euro umfassen daher auch die Aufnahme der Möglichkeit, einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung anzuordnen. 4. Weitere Kosten Durch die Möglichkeit der Anordnung der eAÜ wird eine Mehrbelastung der Gerichte eintreten. Die Aufgabe ist dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen, der vom einzelnen Richter betriebene Aufwand unterliegt mithin der richterlichen Unabhängigkeit. Gleichwohl wird für familiengerichtliche Verfahren für die Richter bei den Amtsgerichten nach dem Personalberechnungssystem der Länder (PEBB§Y-Zahlen) derzeit eine Basiszahl von 147 Minuten für „Übrige F-Verfahren und übrige Anträge in Familiensachen“ angenommen. Da von einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren mit Anordnung der eAÜ auszugehen ist, insbesondere auch im Bereich des neu geregelten Vollstreckungsverfahrens, wird der Berechnung eine doppelte Basiszahl von 294 Minuten zugrunde gelegt. Der Berechnung werden ebenso die zu erwartenden 423 jährlichen Anordnungen der eAÜ (s. o.) im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Einzelne Verfahren, in welchen sich nach den nun zusätzlich erforderlichen Verfahrensschritten kein Erfordernis für die Anordnung der eAÜ ergibt, können hinsichtlich der Anzahl und des erforderlichen Mehraufwands nicht geschätzt werden. Die erforderlichen Mehrkosten werden durch die erhebliche Erhöhung der Basiszahl auf 294 Minuten berücksichtigt. Ausgehend hiervon fallen für diese zusätzlichen Verfahren bei den Gerichten folgende weitere Kosten pro Jahr an, für die die Länder aufkommen müssen: Anzahl der Verfahren x (PEBB§Y-Basiszahl Richter bei eAÜ-Verfahren – PEBB§Y-Basiszahl Richter „Übrige F-Verfahren und übrige Anträge in Familiensachen“) Zeitaufwand Kosten 423 x 147 Minuten 62 181 Minuten = 1 036,35 Stunden 1 036,35 Stunden x 69,30 = 71 819,56 € * Lohnkostentabelle Verwaltung, höherer Dienst der Länder Mit der Anordnung eines sozialen Trainingskurses oder einer Gewaltpräventionsberatung sind keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Schritte verbunden. Die berechneten weiteren Kosten umfassen daher auch die Aufnahme der Möglichkeit, einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung anzuordnen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. IX. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der geplanten rechtlichen Änderungen ist nicht vorgesehen. Die vorgesehenen Regelungen sollen auf Dauer gelten. Die Evaluierung des Gesetzes ist angezeigt, da nach der vorläufigen Ex-ante-Schätzung des Erfüllungsaufwands der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet. Die Einführung der Möglichkeit zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Möglichkeit zur Anordnung der Täterarbeit durch das Familiengericht nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes soll spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. Ziel der Evaluierung sollte es sein, festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts das Ziel der Reform, geeignete Instrumente zur Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen bereitzustellen, erreichen und zu welchem Erfüllungsaufwand die Regelungen geführt haben. Um die Zielerreichung feststellen zu können, soll die Anzahl der durch das Familiengericht nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes angeordneten Maßnahmen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie der angeordneten Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Täterarbeit) als Datengrundlage ermittelt werden. Darüber hinaus soll ermittelt werden, in wie vielen von diesen Fällen der Täter gegen die Gewaltschutzanordnungen verstoßen hat. In Bezug auf den Erfüllungsaufwand soll die Evaluierung nach Möglichkeit mit der Nachmessung des Erfüllungsaufwands durch das Statistische Bundesamt verbunden werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes) Zu § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz sollen Schutzanordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 befristet werden. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz kann die Frist verlängert werden. Obwohl dies aus dem Wortlaut der Norm nicht hervorgeht, kann eine solche Fristverlängerung nach unstreitiger Ansicht nur auf Antrag gewährt werden (vergleiche Erbath in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, FamFG § 210 Randnummer 26; Cirullies, FamRZ 2021, 1176–1181). Durch die Einfügung der Angabe „auf Antrag“ in § 1 Absatz 1 Satz 2 soll dies nun auch aus der Norm ausdrücklich hervorgehen. Zu Doppelbuchstabe bb In der gerichtlichen Praxis ergehen oft Gewaltschutzanordnungen, welche dem Antragsgegner aufgeben, es zu unterlassen, sich dem Antragsteller in einem bestimmten Umkreis anzunähern. Diese Anordnung ist im Maßnahmenkatalog des § 1 Absatz 1 Satz 3 nicht erwähnt. Dies war bislang unproblematisch, da die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 1 möglichen Maßnahmen im Katalog des § 1 Absatz 1 Satz 3 nicht abschließend geregelt werden. Die fehlende Nennung dieser besonders praxisrelevanten Maßnahme würde sich nun aber nachteilig auswirken, da die eAÜ nach § 1 Absatz 1 Satz 4 eine Maßnahme § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 oder 5 voraussetzt. Um die Möglichkeit der Anordnung der eAÜ auch für die Kontrolle der Befolgung eines Verbots, sich dem Antragsteller in einen bestimmten Umkreis zu nähern, zu ermöglichen, ist es erforderlich, § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 GewSchG dahingehend zu ergänzen, dass das Gericht auch anordnen kann, dass der Täter es zu unterlassen hat, sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern. Zu Doppelbuchstabe cc Nach § 1 Absatz 1 Satz 4 kann das Gericht, wenn es eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 anordnet, unter den Voraussetzungen von § 1a auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung um eine weitere Maßnahme handelt, die keines gesonderten Antrags neben dem Verfahrensantrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung bedarf. Damit ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung eine Maßnahme wie andere potentielle Maßnahmen (zum Beispiel ein Kontaktverbot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4), die nicht vom Opfer konkretisiert werden müssen (vergleiche Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1 GewSchG Rn. 21; Schulte-Bunert, in: Beck-online Großkommentar, 1.1.2024, § 1 GewSchG Rn. 53; siehe auch Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 29). Bei § 1 Absatz 1 Satz 4 handelt es sich rechtstechnisch um eine Rechtsgrundverweisung. Dies bedeutet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Absatz 1 stets erfüllt sein müssen. Auf § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zu stützende Verbote, mit dem Opfer Verbindung aufzunehmen, werden in § 1 Absatz 1 Satz 4 nicht genannt, denn diese stehen in keinem Zusammenhang zum physischen Aufenthalt des Täters. Daher ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung als Mittel zur Kontrolle der Einhaltung von Verboten, mit dem Opfer Verbindung aufzunehmen, ungeeignet. Nach § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, sodass auch der neu geschaffene § 1 Absatz 1 Satz 4 erfasst ist. Zu Buchstabe b Nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 kann das Gericht anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt, wenn es dies in den Fällen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 für erforderlich erachtet. Der Täter hat in diesem Fall nach Satz 2 die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme an dem Kurs oder der Beratung binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Anmeldung und der vollständigen Teilnahme sind dem Gericht nach Satz 3 bis zum Ablauf der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat nach Satz 4 der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 2 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Satz 5 gibt vor, dass für den Fall, dass das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet, die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung in der Regel erforderlich ist. Das Gewaltschutzgesetz sieht bislang keine Rechtsgrundlage zur Anordnung der Teilnahme eines Täters an einer Gewaltpräventionsberatung vor. In Österreich haben hingegen neben der Polizei (vergleiche § 38a Absatz 8 Sicherheitspolizeigesetz) auch die Bezirksgerichte im Rahmen der Gewährung zivilrechtlichen Gewaltschutzes eine entsprechende Befugnis (vergleiche § 382f Absatz 4 der Exekutionsordnung). In Deutschland wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage bislang allein im brandenburgischen Polizeigesetz verwirklicht (vergleiche § 16c Absatz 2 BbgPolG). Mit der Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 folgt der Entwurf dem österreichischen Vorbild, indem Familiengerichten in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ebenfalls die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme des Täters an einer Gewaltpräventionsberatung zur Verfügung gestellt wird. In einer Gewaltpräventionsberatung, die in Österreich einen Umfang von sechs und in Brandenburg einen Umfang von höchstens zwölf Stunden hat, sollen Täter Wege aufgezeigt werden, wie sie die Kontrolle über das eigene Verhalten behalten. Hierbei können ihnen weiterführende Therapien sowie soziale Trainingskurse angeboten werden. Die Gewaltpräventionsberatung kann als Vorstufe eines mehrmonatigen Täterprogramms dienen, indem sie die Möglichkeit bietet, Täter zur freiwilligen Teilnahme zu bewegen. Anders als in Österreich sollen Familiengerichte nach dem Entwurf aber auch über die zusätzliche Befugnis verfügen, die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs anzuordnen. Unter einem sozialen Trainingskurs ist ein Angebot für Täter zu verstehen, die gewalttätig geworden sind, um ihr Verhalten zu ändern. Täterarbeit stellt keine Form der Psychotherapie dar (vergleiche den Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG), S. 6, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/ resource/blob/95364/e1ca9dd5d764b9d1427ba6920098ff18/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025). Die Täterarbeit ist in Deutschland nicht bundesweit einheitlich organisiert, sondern dezentral strukturiert. Es gibt unterschiedliche Träger, Programme, rechtliche Grundlagen und Finanzierungsmodelle, je nach Land, Institution und Zielgruppe. Für Fälle häuslicher Gewalt als geeignet erwiesen haben sich in diesem Zusammenhang Angebote von Mitgliedsorganisationen der BAG, die einen Standard für die Täterarbeit bei häuslicher Gewalt erarbeitet hat. Geeignet sein können aber auch Angebote für soziale Trainingskurse anderer Organisationen und Träger, die nicht unter dem Dachverband der BAG organisiert sind. Die Täterarbeit stellt einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention und zum Opferschutz dar (vergleiche auch Artikel 16 der Istanbul-Konvention). Sie ist – in unterschiedlichen Formen – bereits in verschiedenen Gesetzen vorgesehen: Zum einen bestehen strafprozessuale Weisungsmöglichkeiten: Nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, Absatz 2 StPO kann ein Verfahren mit der Weisung (vorläufig) eingestellt werden, dass der Beschuldigte an einem sozialen Trainingskurs teilnimmt. Zudem sieht § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StPO die Möglichkeit einer Therapieanweisung vor. Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB, bei der die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten wird, kann nach § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 StGB im Rahmen der Bewährungszeit die Weisung erteilt werden, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, kann nach § 56c Absatz 2 Nummer 6 StGB die Weisung erteilt werden, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Daneben besteht eine vergleichbare Handlungsmöglichkeit auch nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Jugendgerichtsgesetzes. Danach kann der Richter dem Jugendlichen (§ 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) und unter den Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes dem Heranwachsenden (§ 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) als eine mögliche Weisung auferlegen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Zum anderen haben Familiengerichte in Kindschaftssachen die Befugnis nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuordnen, ein Antigewalttraining zu absolvieren (vergleiche Seier, Gesetz zum besseren Schutz von Kindern verabschiedet, ZFE 2008, 44; Ernst, Der Maßnahmenkatalog des § 1666 BGB, FPR 2008, 602, 604; Cirullies, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1666 Rn. 61; Volke, in: Münchener Kommentar, 9. Auflage 2024, § 1666 Rn. 228). In Deutschland soll dem Familiengericht durch die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 auch in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs anzuordnen, sofern es eine solche Maßnahme im Einzelfall für erforderlich hält. Dabei kommt es auf ein Einverständnis des Täters nicht zwingend an. Denn Studien haben ergeben, dass die unterschiedlichen Zugangswege in solche Programme – also sowohl Selbstmelder als auch justitiell zugewiesene Täter – keinen Einfluss darauf haben, ob die Teilnehmer das Programm bis zum Schluss besuchen und ob seitens der Trainer Verhaltens- und Einstellungsänderungen konstatiert werden (vergleiche Barz/Helfferich, Landesstiftung Baden-Württemberg, Häusliche Gewalt beenden, Verhaltensänderung von Tätern als Ansatzpunkt, 2006, S. 111 f.; Rohleder, Täterarbeit häusliche Gewalt in Nordrhein-Westfalen, eine qualitative Bestandsaufnahme, 2011, S. 31 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn es keiner Zustimmung des Täters bedarf, kann Voraussetzung für die Aufnahme des Täters nach den Aufnahmebedingungen des Kursanbieters aber dennoch sein, dass der Täter die Tat eingesteht und ein Mindestmaß an Mitarbeitsbereitschaft zeigt. Auch Drogenabhängigkeit, eine psychische Erkrankung, fehlende Sprachkenntnisse oder kognitive Einschränkungen können einer Aufnahme entgegenstehen (vergleiche hierzu die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V.; abrufbar unter www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/49d48cb73caecfebe4030b8aea78032c/standards-taeterarbeit-haeus- liche-gewalt-data.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025). Bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall die Teilnahme des Täters an einer Gewaltpräventionsberatung oder aber an einem sozialen Trainingskurs angeordnet wird, hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes muss ein möglichst effektiver Opferschutz angestrebt werden. In Fällen, in denen der Täter die Bedingungen für die Aufnahme in einen sozialen Trainingskurs erfüllt, wird die Anordnung der Teilnahme des Täters an einem solchen Kurs im Verhältnis zur Gewaltpräventionsberatung die geeignetere Maßnahme darstellen. In einem sozialen Trainingskurs wird dem Täter unter Anleitung die Möglichkeit gegeben, gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien zu erlernen. Die Gewaltpräventionsberatung kann dies nicht leisten. In Fällen, in denen der Täter die Voraussetzungen für die Aufnahme in den sozialen Trainingskurs nicht erfüllt, zum Beispiel weil er die Tat nicht eingesteht oder kein Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft aufweist, wird allein die Anordnung einer Gewaltpräventionsberatung als geeignete Maßnahme in Betracht kommen. Diese stellt geringere Anforderungen an den Täter, da sie weder Tateinsicht noch Mitwirkungsbereitschaft voraussetzt. Die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung kann aber dazu führen, dass der Täter zu einer anschließenden Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs bereit ist. Insbesondere hieraus ergibt sich die Geeignetheit dieser Maßnahme. Es wird auch Fälle geben, in denen selbst die Teilnahme des Täters an einer Gewaltpräventionsberatung nicht erfolgsversprechend erscheint, zum Beispiel aufgrund psychischer Krankheit oder kognitiver Einschränkung. In diesen Fällen wird das Gericht von einer entsprechenden Anordnung Abstand nehmen. Im Übrigen hat das Gericht insbesondere vor der Anordnung der Teilnahme an einem mehrmonatigen sozialen Trainingskurs auch stets zu beurteilen, ob die Maßnahme auch verhältnismäßig ist. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Regelung der Möglichkeit für Familiengerichte im Einzelfall die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einem Gewaltpräventionsprogramm anzuordnen. Eine grundsätzliche, allgemeine Regelung der Ausgestaltung der Täterarbeit und Gewaltpräventionsberatung in ihren unterschiedlichen Formen oder eine Standardisierung ist damit nicht verbunden. Die Bestätigung über die vollständige Teilnahme an dem sozialen Trainingskurs oder an der Gewaltpräventionsberatung muss nach Satz 3 dem Gericht nach Ablauf der Frist vorgelegt werden. Satz 2 regelt die Verpflichtung des Täters, die benannte Person oder Stelle binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist zur Vereinbarung eines Termins zu kontaktieren. Durch die Regelung der Verpflichtung des Täters zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter des Kurses oder der Gewaltpräventionsberatung in Verbindung mit der vom Gericht zu bestimmenden kürzeren Frist für die Vorlage einer Bestätigung der Kontaktaufnahme nach Satz 3 wird gewährleistet, dass eine Verweigerung des Täters nicht erst nach Ablauf der längeren Frist zur Teilnahme am sozialen Trainingskurs oder am Gewaltpräventionsberatungskurs auffällt. Legt der Täter binnen der gesetzten Frist die Bestätigung der Kontaktaufnahme nicht dem Gericht vor, führt bereits dies zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, da der Gewaltschutzantrag zugleich als Antrag auf Vollstreckung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 ZPO gilt (§ 96 Absatz 3 FamFG-E). Nach Satz 4 hat das Gericht die verletzte Person zu benachrichtigen, sofern die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Wenngleich es für die Vollstreckung der Teilnahmeverpflichtung keines ausdrücklichen Antrags der verletzten Person bedarf, ist diese Mitteilung für die verletzte Person für die eigene Einschätzung der Bedrohungslage von Bedeutung. Nach Satz 5 ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anordnung der Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet. Mit dieser Regelung wird der in solchen Fällen bestehenden besonderen Gefährdungslage Rechnung getragen. Zu Nummer 2 Zu § 1a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) Zu Absatz 1 § 1a Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass das Gericht den Täter verpflichten kann, sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen (Nummer 1), dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen (Nummer 2) und die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen (Nummer 3), wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden. Die Maßnahme der eAÜ kann das Gericht in sogenannten Hochrisikofällen als weitere Maßnahme neben den Maßnahmen nach § 1 anordnen. Eines gesonderten Antrags des Opfers bedarf es hierfür nicht. Damit muss das Opfer – wie auch beim Antrag nach § 1 – die eAÜ als Maßnahme nicht benennen. Vielmehr obliegt es – wie sonst auch – dem Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und nun auch mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 auszuwählen. Das Ziel der Maßnahme ist es, den Täter von der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 abzuhalten, indem sein Aufenthaltsort überwacht wird und gegebenenfalls die Zuwiderhandlung durch einen gezielten Zugriff verhindert werden kann. Die eAÜ erhöht für den Täter gleichzeitig das Risiko, bei der Zuwiderhandlung entdeckt zu werden, und dieser soll durch das Bewusstsein, dass der eigene Standort überprüft wird, von der Zuwiderhandlung abgeschreckt werden. Zudem lassen sich Verstöße gegen Anordnungen auch besser nachweisen. Die festgelegten Pflichten schließen die Pflicht, den Akku des am Körper mitzuführenden Gerätes regelmäßig aufzuladen, mit ein. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Voraussetzung einer eAÜ nach dem Gewaltschutzgesetz ist stets, dass eine Überwachung und Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Sie ist nach § 1a Absatz 1 Satz 2 unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht (konkretisierte Gefahr). Eine konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen (BVerfGE 141, 220, Rn. 112). Typische Sachverhalte können insbesondere sein, dass die bereits durchgeführte Verletzungshandlung des Täters, die Anlass für das Gewaltschutzverfahren gab, potentiell lebensbedrohlich für das Opfer war (zum Beispiel Abschneiden der Luftzufuhr, etwa durch Würgegriffe, Einwirkungen gegen den Kopf des Opfers) oder die Voraussetzungen des Straftatbestands einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB erfüllt waren, ohne dass es auf ein bereits durchgeführtes Strafverfahren ankäme. Maßgeblich für die Bewertung ist weiter, ob der Täter freiwillig oder unfreiwillig vom Opfer abgelassen hat, etwa weil die Polizei eingetroffen ist oder das Opfer flüchten konnte. Ebenso kann relevant sein, wenn sich der Täter bereits in der Vergangenheit nicht an gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gehalten hat. Des Weiteren ist das Nachtatverhalten von Bedeutung. Maßgeblich für die Prognose ist, ob der Täter aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. Sollte das Opfer ein Kind erwarten, zeigen auch jegliche Einwirkungen gegen den Unterleib des Opfers eine hohe Gewaltbereitschaft mit Gefährdungspotential gegen das Leben. Allerdings kommt die Anordnung nicht nur in Betracht, wenn bereits eine gegen den Körper gerichtete Verletzungshandlung vorgelegen hat. Grundlage kann gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 auch sein, dass der Täter dem Opfer glaubhaft mit einer Verletzung von Leben, Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat. Auch wenn unzumutbare Belästigungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen der anderen Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit keiner Verletzung von Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einhergehen, kann eine Anordnung der eAÜ im Einzelfall auch in Nachstellungsfällen in Betracht kommen. Grundlage für die Prüfung des Gerichts, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht, sind nicht nur die Umstände der Handlung, welche die Voraussetzungen für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt. Sofern dem Gericht zum Beispiel aufgrund polizeilicher Mitteilung bestimmte Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Nachsteller unter Missachtung der Gewaltschutzanordnung die durch die Gewaltschutzanordnung geschützte Person angreifen wird, kann auch dies im Einzelfall die Anordnung der eAÜ rechtfertigen. Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht, wird für die Gerichte oft eine große Herausforderung darstellen. Zur Ermöglichung dieser Feststellung ist ein Informationsaustausch zwischen Familiengerichten und Polizei erforderlich. Im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG können Familiengerichte bereits nach der bisherigen Rechtslage auch polizeiliche Einschätzungen einholen. Für die Fälle, in denen das Gericht die Anordnung einer eAÜ beabsichtigt, wird eine Anhörung der Polizei in § 216b Absatz 3 FamFG-E geregelt. Als Vorbild für eine gute Verknüpfung zwischen polizeilicher Gefahranalyse und eines gerichtlichen Gewaltschutzes kann Spanien dienen. Dort haben Gerichte in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt einen Lesezugriff auf das Gefahranalysetool der Strafverfolgungsbehörden (Sistema VioGén – Sistema de Seguimiento Integral en los casos de Violencia de Género), in welchem auch Angaben und Einschätzungen anderer Behörden (zum Beispiel Sozialbehörden) gesammelt und auf der Grundlage dieser Informationen Risikoeinschätzungen vorgenommen werden (Beschreibung des Gefahranalysetools in Spanischer Sprache abrufbar unter www.interior.gob.es/ opencms/es/servicios-al-ciudadano/violencia-contra-la-mujer/sistema-viogen-2/; abgerufen am 14. Oktober 2024; Beschreibung des Gefahranalysetools in Englischer Sprache auf den Seiten 47 und 48 des ersten thematischen Bewertungsberichts über Spanien (Spain – First thematic evaluation report) von GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) vom 21. November 2024, abrufbar unter https://rm.coe.int/first-thematic-evaluation-report-building-trust-by-delivering-support-/1680b28368, abgerufen am 14. Oktober 2025). Dem spanischen Vorbild könnte in Deutschland gefolgt werden, indem die Länder auch den Gerichten in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz einen Lesezugriff auf ihre Analysetools gewähren. Die gerichtlich vorzunehmende Gefahranalyse könnte auch mit der Einschätzung einer multiprofessionell agierenden Stelle einhergehen. So können Gerichte in Spanien für die von ihnen vorzunehmende Risikoeinschätzung auch eine Begutachtung durch multiprofessionelle Expertenteams (Unidades des Valoración Forense Integral) anordnen. Die Expertenteams bestehen aus Medizinern, Psychologen und Sozialarbeitern (Darstellung dieser Möglichkeit in Spanischer Sprache abrufbar unter www.mjusticia.gob.es/gl/institucional/organismos/ medicinalegal-ciencias/unidades-de-valoracion-forense-integral; zuletzt abgerufen am 14. Oktober 2025). Die Einbringung dieser gebündelten Expertise wäre auch in einem deutschen Gewaltschutzverfahren umsetzbar. Erkenntnisse könnten zur Beschleunigung auch mündlich eingebracht werden. Die vorliegende Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Die tatbestandliche Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Überwachung und Datenverwendung stellt sicher, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht außer Verhältnis zum Gewicht der hochrangigen Rechtsgüter des Opfers, insbesondere zu dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), steht. Ob die Anordnung auch im Einzelfall als verhältnismäßig anzusehen ist, ist durch das zuständige Familiengericht zu prüfen. Dabei hat es zu beachten, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ein erheblicher Grundrechtseingriff ist. Da der Eingriff nicht außer Verhältnis zum Gewicht der hochrangigen Rechtsgüter des Opfers stehen darf, muss es sich um eine konkretisierte Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter handeln. Die Anordnung der eAÜ wird daher regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn eine Verletzung des Lebens oder eine erhebliche Verletzung von Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung des Opfers droht. Regelmäßig wird die Anordnung der eAÜ hingegen nicht in Betracht kommen, wenn die zu erwartenden Übergriffe niedrigschwellig sind, wie etwa ungewollte Umarmungen und Küsse. Die nach § 1a Absatz 1 Satz 1 anzustellende Prüfung dient zugleich der Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt nach Artikel 51 Absatz 1 der Istanbul-Konvention, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. Nicht selten wird das Familiengericht hierbei auch auf durchgeführte sogenannte Fallkonferenzen der Polizei zurückgreifen können. Dies ist insbesondere dann von großem Nutzen, wenn die Polizei bereits anerkannte sogenannte Risikoanalyse-Tools eingesetzt hat. Gleichzeitig wird insbesondere Artikel 53 Absatz 3 der Istanbul-Konvention Rechnung getragen, wonach unter anderem Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind, obgleich es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht um ein Mittel der Sanktionierung handelt, sondern um ein Instrument zur Steigerung der Wirksamkeit der Schutzanordnung, das aufgrund des erheblich erhöhten Entdeckungsrisikos abschreckende Wirkung entfaltet. Nach Absatz 1 Satz 3 darf die Anordnung der eAÜ nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen. Die Anordnung einer so weitgehend in die Lebenssphäre des Täters eingreifenden Maßnahme kann mit einem erhöhten Eskalationspotenzial für die Beziehung zwischen Täter und verletzter Person einhergehen. Es wird daher auch Fälle geben, in denen die verletzte Person mit der Anordnung der eAÜ nicht einverstanden ist. Durch die Regelung in Absatz 1 Satz 3 wird dem Selbstbestimmungsrecht der verletzten Person Rechnung getragen. Gleichzeitig wird hierdurch der Gefahr entgegengewirkt, dass die verletzte Person zur Vermeidung der eAÜ von der Stellung eines Gewaltschutzantrags Abstand nimmt. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 Satz 1 kann das Gericht mit Zustimmung der verletzten Person anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das etwaige Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Damit wird das sogenannte Zwei-Komponenten-Modell im Gesetz ausdrücklich geregelt. Soll dieses nach Ansicht des Familiengerichts verwendet werden und liegt die Zustimmung der verletzten Person vor, ist daher § 1a Absatz 2 ebenfalls Rechtsgrundlage. Weitere, über § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG hinausgehende Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erforderlich. Anzumerken ist, dass das Gebot, den erforderlichen Abstand einzuhalten, nicht aus der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Verwendung des Zwei-Komponenten-Modells folgt, sondern aus dem Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 GewSchG selbst. Die Anordnung der eAÜ im Zwei- Komponenten-Modell (Domestic-Violence-Technik) führt in diesem Kontext primär zu einer erleichterten Feststellbarkeit der Unterschreitung des Abstandsgebots. Es wird ein Alarm ausgelöst, wenn die Distanz zwischen Täter und Opfer eine festgelegte Entfernung unterschreitet. Nach Auslösung des Alarms bewertet die Überwachungszentrale (im Falle der Aufgabenübertragung zum Beispiel die GÜL) abhängig von dem jeweiligen Einzelfall, welche Maßnahmen unmittelbar erforderlich sind. Sie könnte eine direkte Ansprache des Täters vornehmen, um ihn auf den Verstoß aufmerksam zu machen und von dem Fehlverhalten abzuhalten. Ebenso könnte sie zugleich auch die verletzte Person direkt ansprechen und entsprechende Hinweise geben sowie die zuständige Polizeibehörde verständigen, die dann sowohl Täter als auch verletzte Person an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort aufsuchen kann. Bei einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter könnte die GÜL zudem auch unmittelbar die zuständige Polizeibehörde verständigen. Dem Täter ist es nicht möglich, den näheren Standort des Opfers bei Verwendung des Zwei-Komponenten- Modells zu erfahren. Dies kann technisch sichergestellt werden. Für den Fall, dass es sich bei der verletzten Person um ein minderjähriges Kind handelt, regelt Absatz 2 Satz 2, dass dem Kind das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden darf, wenn dies nach der Beurteilung durch das anordnende Familiengericht dem Kindeswohl entspricht. Im Rahmen dieser Kindeswohlprüfung sind nach erfolgter Kindesanhörung die mit dem Tragen eines Zweitgeräts einhergehenden Vor- und Nachteile für das Kind zu bewerten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Überragende Bedeutung wird hierbei vor allem der Kindeswille haben. Die erforderliche Zustimmung stellt eine verfahrensrechtliche Handlung dar, die eine Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG voraussetzt. Die Frage, wer im Falle der Minderjährigkeit der verletzten Person die Zustimmung nach § 1 Absatz 2 Satz1 erklärt, richtet sich nach § 9 Absatz 1 und 2 FamFG. Sofern die Gewalt von einem sorgeberechtigten Elternteil ausgeht, ist wegen des Vorrangs gemäß § 3 GewSchG in diesen Fällen das Kindschaftsrecht und die Neuregelung in § 1684 Absatz 6 BGB-E einschlägig. Auf die Zustimmung der Sorgeberechtigten kommt es daher in diesen Fällen nicht an. Für den umgekehrten Fall, dass die Gewalt von einem minderjährigen Kind ausgeht, auch gegenüber einem Elternteil oder einem Geschwisterkind, finden die Vorschriften zur elek-tronischen Aufenthaltsüberwachung zwar grundsätzlich ebenfalls Anwendung. Denn der Vorrang des § 3 GewSchG gilt nur „im Verhältnis (des Kindes) zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen“. Nicht nach § 3 Absatz 1 GewSchG vom Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes ausgenommen ist etwa der Fall, dass Dritte sowie Eltern oder andere Sorgeberechtigte von dem unter ihrer Sorge stehenden Kind verletzt werden. In diesen Fällen kommen jedoch eine Reihe anderer vorrangiger (sorgerechtlicher) Maßnahmen in Betracht um weitere Verletzungen abzuwenden, etwa eine anderweitige Unterbringung des Kindes in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Maßnahmen der Kind- und Jugendhilfe (siehe dazu bereits die Ausführungen zur Begründung des Regierungsentwurfs zum GewSchG in Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 32). Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Überwachung einer Gewaltschutzanordnung gegenüber einem Minderjährigen wird daher in der Praxis vielfach bereits an der fehlenden Erforderlichkeit der Schutzanordnung gegenüber dem Minderjährigen scheitern bzw. auch an der Unerlässlichkeit im Sinne von § 1a Absatz 1 Satz 2 der eAÜ in diesen Fällen. Zu Absatz 3 Im Beschluss zur Anordnung der eAÜ ist anzugeben, welche Anordnung nach § 1 durch die Anordnung der eAÜ überwacht werden soll. Diese Vorschrift konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an den vom Gericht zu fassenden Beschluss und dient dazu, die Reichweite der angeordneten Maßnahme näher einzugrenzen. Im Übrigen gelten auch für die Anordnung nach Absatz 1 im Beschlusswege die Voraussetzungen des § 38 FamFG. Zu Absatz 4 Nach § 1a Absatz 4 Satz 1 ist die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Allerdings ist es bei Fortbestehen der Voraussetzungen bei Fristablauf möglich, die Maßnahme um weitere drei Monate zu verlängern, wofür es abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG keines Antrags der verletzten Person bedarf. Hierzu muss das Familiengericht einen neuerlichen Beschluss fassen, § 1a Absatz 4 Satz 2. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht beschränkt, wobei das Eingriffsgewicht der Maßnahme mit zunehmender Dauer steigt, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Erlangt das Gericht zum Beispiel auf Anregung der Beteiligten Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme nach Satz 3 unverzüglich aufzuheben. Auch hierzu bedarf es abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG keines Antrags. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt die Rückgabepflicht für das zur Verfügung gestellte technische Mittel zur Aufenthaltsüberwachung. Zu § 1b (Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung) Zu Absatz 1 Nach § 1b Absatz 1 Satz 1 führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständigen Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Für die Bestimmung der zuständigen Stelle ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die Gerichte nicht mit verschiedenen Koordinierungsstellen in verschiedenen Ländern zu koordinieren haben. Ferner erscheint eine alternative Bestimmung des maßgeblichen Landesrechts durch Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Täters oder der verletzten Person nicht sinnvoll, da sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten während der Geltung der Gewaltschutzanordnung verändern kann. Die Koordinierungsstelle übernimmt bei der eAÜ vergleichbare Aufgaben wie sie etwa die Führungsaufsichtsstelle im Falle einer eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68a, 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB, § 463a Absatz 4 StPO wahrnimmt oder wie sie im Falle einer präventivpolizeilichen eAÜ die nach den jeweiligen polizeirechtlichen Regelungen der Länder zuständige Polizeibehörde wahrnimmt, beispielsweise die im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen kürzlich neu eingerichtete Koordinierungsstelle zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (siehe dazu die Pressemitteilung vom 16. April 2025, abrufbar unter www.jus- tiz.nrw/mitteilung/2025-04-16). Die Koordinierungsstelle führt die Anordnung nach § 1a durch, überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter und koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht und den beteiligten Stellen. Dies umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben. Dazu gehören insbesondere die nachfolgend beschriebenen Aufgaben: – die Koordinierung zwischen den an der Durchführung der Anordnung beteiligten Stellen (zum Beispiel Gericht, GÜL, HZD, Polizeibehörden), – die Weiterleitung von Informationen über die Einhaltung der Anordnung an das Gericht sowie umgekehrt die Weiterleitung der Beschlüsse des Gerichts an die GÜL und die Polizei, – die Bereitstellung, das Anlegen und das Abnehmen der technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung, insbesondere die Beantragung der Identifikationsnummer (OID) bei der HZD, die Zuordnung der OID zu der zu überwachenden Person, die Übersendung des Erfassungsbogens an die HZD, die Koordinierung des Termins zur Erstanlegung zwischen Gericht, HZD, Polizei und Täter, die Beauftragung der GÜL, – die Bewertung von Fehlermeldungen der GÜL und die Ermittlung der Ursachen einer solchen Meldung, die Mitteilung von Verstößen an das Gericht, – die Mitteilung von Änderungen der eAÜ an die HZD, – die Koordinierung mit den Koordinierungsstellen anderer Länder bei Überschreiten von Ländergrenzen, – Mitteilung und Information der HZD und GÜL bei Beendigung der eAÜ – die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort des Täters an die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Nach Satz 3 können die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach Satz 1 ganz oder teilweise auch von anderen nach Landesrecht zuständigen Stellen wahrgenommen werden. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 informiert die Koordinierungsstelle die verletzte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen über den bevorstehenden Ablauf der Geltungsfrist der Anordnung der eAÜ nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2. Hierdurch wird gewährleistet, dass die verletzte Person rechtzeitig eine Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anregen kann. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die nach Absatz 1 zuständigen Landesstellen zu bestimmen. Es bedarf somit hierfür keiner Ausführungsgesetze der Länder. Gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes bleiben die Länder aber auch zur Regelung durch Gesetz befugt. Die Bestimmung mehrerer Stellen steht jedem Land frei. Es bleibt den Landesgesetzgebern überlassen, die Aufgaben der Koordinierungsstelle ganz oder teilweise einer Behörde oder Stelle zu übertragen, die bereits mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsbereichen befasst ist. So übernehmen etwa die Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei der Führungsaufsicht gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB in Verbindung mit § 463a StPO insoweit vergleichbare Aufgaben einer Koordinierungsstelle oder etwa die Polizeibehörden bzw. die zum Teil in einigen Ländern geschaffenen polizeilichen Koordinierungsstellen (etwa beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen) im Rahmen der in einigen Ländern vorgesehenen gefahrenabwehrrechtlichen elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Für eine Anbindung bei der Justiz könnte sprechen, dass die Entscheidung über eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz durch die Familiengerichte getroffen wird. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient der Überwachung der Einhaltung der durch die Familiengerichte erlassenen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Andererseits geht es auch bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gew

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