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Schriftliche Frage 102 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schaffung einer Möglichkeit der Anordnung verpflichtender sozialer Trainingsk…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 102 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schaffung einer Möglichkeit der Anordnung verpflichtender sozialer Trainingsk… Frage 102 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schaffung einer Möglichkeit der Anordnung verpflichtender sozialer Trainingskurse (Anti-Gewalt-Training) im Gewaltschutzgesetz eine strukturelle Förderung von Trägern solcher Täterarbeit, um flächendeckende Strukturen nachhaltig zu schaffen und ggf. bereits eine freiwillige Wahrnehmung von Trainings zu vereinfachen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 8. September 2025: In dem am 25. August 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschütz veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz ist gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeile 2924) vorgesehen, im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung für verpflichtende Anti-Gewalt- Trainings für Täter zu schaffen. Dies wird im Entwurf in § 1 Absatz 4 GewSchG-E geregelt, wonach die Familiengerichte im Einzelfall anordnen können, dass der Täter an einem sozialen Trainingskurs teilnimmt. Der Entwurf beschränkt sich insoweit dem Koalitionsvertrag entsprechend auf die Regelung der Möglichkeit für Familiengerichte, im Einzelfall die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anzuordnen. Eine grundsätzliche, allgemeine Regelung der Ausgestaltung der Täterarbeit in ihren unterschiedlichen Formen oder einer Standardisierung von Täterprogrammen ist damit nicht verbunden. Sogenannte Täterarbeit zählt nach dem Gewalthilfegesetz (GewHG) zu den Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen. § 1 Absatz 2 Nummer 2 GewHG sieht vor, dass die Länder zur Aufgabenerfüllung Maßnahmen zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ergreifen, zu denen Maßnahmen zählen, die sich an gewaltausübende Personen richten. Die Länder sind nach dem Gewalthilfegesetz verpflichtet, alle fünf Jahre und erstmals vor dem Jahr 2027 zu ermitteln, welche Angebote für die Arbeit mit gewaltausübenden Personen im jeweiligen Land bestehen, und darauf aufbauend zu planen wie die notwendige (Weiter-) Entwicklung dieser Angebote vorgenommen werden soll (siehe § 8 GewHG). Im Rahmen der Förderkompetenz des Bundes fördert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG). Die BAG TäHG ist Dachverband für Täterarbeitseinrichtungen häuslicher Gewalt in Deutschland. Ziel der Bundesförderung ist u. a. die Professionalisierung der Vertretung von Täterarbeit auf Bundesebene und eine Verbesserung von Täterarbeit auf lokaler Ebene bundesweit.

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