Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
[Bundesrat Drucksache 771/25
19.12.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz
A. Problem und Ziel
Mit dem Entwurf sollen einige wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des
zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden: Zunächst soll die elektronische
Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verankert werden und es
wird eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen
Trainingskursen (sogenannte Täterarbeit) und an Gewaltpräventionsberatungen normiert.
Des Weiteren wird der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz-
und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Schutz vor Gewalt rechtsgebietsübergreifend
konzipiert. Je nach Sachlage berührt er das Zivilrecht, das Strafrecht und/oder das
öffentliche Recht.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei
Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der
Ehewohnung bei Trennung hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2001 entschieden, das
Gewaltschutzgesetz einzuführen und damit den zivilrechtlichen Schutz zu stärken, insbesondere
zur Vervollständigung eines umfassenden Opferschutzes, der im Rahmen der
Polizeigesetze der Länder in erster Linie aus einer kurzfristigen Krisenintervention besteht.
Die effektive Durchsetzung einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sah
der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt dadurch gewährleistet, dass der Verstoß
gegen eine gerichtliche Schutzanordnung mit Strafe bewehrt ist (Bundestagsdrucksache
14/5429, S. 2). Im Laufe der Zeit hat sich mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
in anderen Rechtsbereichen durch technischen Fortschritt ein weiteres Instrument
etabliert: Im Jahr 2011 wurde die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der
Führungsaufsicht auf Bundesebene zu spezialpräventiven Zwecken eingeführt (vergleiche
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches [StGB] sowie § 463a Absatz 4
der Strafprozessordnung [StPO]), wobei der Gesetzgeber damals besonders Gewalt- und
Sexualstraftäter in den Blick nahm. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte
hierbei insbesondere bewirken, dass diese sich nicht an bestimmten Orten aufhalten, die
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten geben könnten; dem Gericht sollte die Mög-
Fristablauf: 30.01.26
lichkeit eingeräumt werden, die Beachtung entsprechender Weisungen elektronisch und
damit wirksamer überwachen zu lassen (Bundestagsdrucksache 17/3403, S. 17). Im Jahr
2017 hat sich der Bundesgesetzgeber dazu entschlossen, zu präventiven Zwecken die
elektronische Aufenthaltsüberwachung für sogenannte Gefährder im
Bundeskriminalamtgesetz zu verankern (siehe dort § 56). Zur Begründung wurde insbesondere angeführt,
dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung das Entdeckungsrisiko erhöhe und damit
zur Straftatenverhütung beitrage sowie ein schnelles Eingreifen der Sicherheitsbehörden
ermögliche (Bundestagsdrucksache 18/11163, S. 122).
Diese praktischen Erwägungen greifen auch für das Gewaltschutzgesetz: Ordnet das
Familiengericht eine Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Gewaltschutzgesetzes an, so ist davon auszugehen, dass das Risiko eines Verstoßes durch eine
zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verstoß bereits strafbewehrt ist
(im Jahr 2023 wurden insgesamt 7 070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 des
Gewaltschutzgesetzes registriert, davon 91,7 Prozent männlichen (6 483) und 8,3 Prozent
weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34). Dass
von einer Risikoverminderung auszugehen ist, zeigen insbesondere Erfahrungswerte aus
Spanien, wo seit Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009
kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt
wurde, getötet worden ist, während es das Zweitgerät bei sich führte. Auch Frankreich und
die Schweiz sind inzwischen dem spanischen Beispiel gefolgt. Durch die Einführung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die
Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden.
Unter Opferschutzgesichtspunkten ist auch der zeitliche Vorteil von erheblicher
Bedeutung:
Bei einem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung ohne elektronische
Aufenthaltsüberwachung muss das Opfer die Polizei selbst informieren, um die Schutzanordnung
durchsetzen zu lassen. In diesem Fall wird sich der Täter meist schon in nächster Nähe
zum Opfer aufhalten. Bei einem Alarm über die elektronische Aufenthaltsüberwachung
wird bereits frühzeitig erkannt werden können, wie nah der Täter dem Opfer gekommen
ist. Hier können dann frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Schutzanordnung
durchzusetzen und das Opfer zu schützen.
Einige Länder haben für den landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt eine
Rechtsgrundlage geschaffen, die eine präventivpolizeiliche elektronische
Aufenthaltsüberwachung vorsieht (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein). Die vorgesehene
zivilrechtliche Regelung auf Bundesebene ergänzt diese landespolizeilichen Regelungen, ohne
etwas am kompetenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem Gewaltschutzgesetz und den
Polizeigesetzen der Länder zu ändern. Daher bleibt es aus Sicht des Bundes wichtig,
dass alle Länder auch in ihren Polizeigesetzen rechtliche Grundlagen schaffen, damit der
Opferschutz umfassend sichergestellt ist. Denn Opfer von häuslicher Gewalt leiten nicht
stets ein Gewaltschutzverfahren beim Familiengericht ein, wobei die Motive und Gründe
hierfür vielfältig sein können. Für manche Opfer mag die Schwelle, einen Antrag bei
Gericht stellen, im Vergleich zum Wählen des Polizeinotrufs zu hoch sein. Andere Opfer
fürchten gegebenenfalls auch die Reaktion des Täters, wenn nicht die Polizei, sondern sie
selbst aktiv werden. Wieder andere verzichten unter Umständen auf die Stellung eines
Antrags, weil sie die Kostenlast in keinem Fall tragen möchten, sollte das Gericht ihrem
Antrag nicht folgen.
Dass es eines Zusammenspiels von bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bedarf,
zeigt sich auch daran, dass die polizeiliche Maßnahme nach manchen Landesgesetzen
beendet werden muss, wenn eine Gewaltschutzanordnung ergeht beziehungsweise eine
gewisse Frist nach Stellung des Gewaltschutzantrags verstreicht. Eine bundesgesetzliche
Regelung im Gewaltschutzgesetz hat aber vor allem den entscheidenden Vorteil, dass in
allen Ländern eine einheitliche Möglichkeit auf einer bundesweit einheitlichen
Rechtsgrundlage für elektronische Aufenthaltsüberwachungen in Gewaltschutzfällen besteht.
Ferner wird das Selbstbestimmungsrecht des Opfers gewahrt: So kann das Opfer nach
der polizeilichen Krisenintervention selbst entscheiden, weiteren Schutz – der mit
Einverständnis des Opfers auch durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung verstärkt
werden kann – zu beantragen. Hinzu kommt, dass das Eingreifen der Polizei meist auf eine
kurzfristige Krisenintervention ausgerichtet ist – bei Wohnungsverweisungen und
Rückkehrverboten sind es regelhaft zehn Tage (vergleiche zum Beispiel § 34a Absatz 5 Satz 1
und 2 PolG NRW) –, die Gewaltschutzanordnung aber häufig auf eine längere
Regelungsdauer abzielt.
Ein wichtiger Vorteil der elektronischen Aufenthaltsüberwachung besteht bei Opfern mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen. Für sie kann die -Kontaktaufnahme mit der
Polizei eine wesentliche Hürde darstellen. Die technische Unterstützung im Rahmen des
Zwei-Komponenten-Modells, welche eine frühzeitige Warnung und ein schnelleres
Einschreiten der Polizei ermöglicht, könnte in kritischen Situationen insbesondere für diese
Personengruppe lebensrettend sein. Auf die Barrierefreiheit ist bei der praktischen
Umsetzung zu achten.
Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dient ferner der Beachtung
unions- und völkerrechtlicher Zielsetzungen:
So hat die Bundesrepublik Deutschland am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des
Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II S. 1026), die sogenannte Istanbul-Konvention,
ratifiziert, die als völkerrechtlicher Vertrag seit dem 1. Februar 2018 für alle staatlichen
Institutionen und auf allen staatlichen Ebenen verbindlich ist. Nach den Artikeln 52 und 53 der
Istanbul-Konvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Wohnungsverweisungen, Betretungsverbote
hinsichtlich der Wohnung des Opfers sowie Kontakt- und Näherungsverbote zur
Verfügung stehen. Verstöße dagegen müssen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und
abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein. Die
elektronische Aufenthaltsüberwachung ist zwar keine Sanktion, dient aber der Effektivität der
Gewaltschutzmaßnahmen.
Die Effektivität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat auch die Europäische
Union im Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(ABl. L, 2024/1385 vom 24.5.2024) anerkannt: Danach soll eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung in geeigneten Fällen in Erwägung gezogen werden, um die
Vollstreckung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und
Schutzanordnungen zu gewährleisten.
Um den zivilrechtlichen Schutz gegen häusliche Gewalt zu stärken, sollen daher die
Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz um das Instrument der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung erweitert werden. Denn die elektronische
Aufenthaltsüberwachung eines gewaltbereiten Täters erscheint aus den dargestellten Gründen als
besonders geeignetes Instrument zur erheblichen Verringerung einer anhaltenden Gefahr für
das Opfer.
Des Weiteren soll die Möglichkeit der Anordnung der sogenannten Täterarbeit in Form
von sozialen Trainingskursen in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und somit auf
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird eine aus
Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut
für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche
Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der
Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den
Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts
vom 16. Januar 2024, S. 16). Eine allgemeine umfassende Regelung zur Ausgestaltung
der Täterarbeit in Deutschland ist damit nicht verbunden.
Die Täterarbeit ist in erster Linie auf die Verhinderung von Gewalt in Paarbeziehungen
ausgerichtet und daher ein geeignetes und wichtiges Instrument zur Durchbrechung von
wiederkehrender Gewalt. Denn deren Inanspruchnahme kann beim Täter zu einem
Veränderungswillen hinsichtlich seines Verhaltens führen.
Insbesondere für Täter, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus
anderen Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht
entsprechen, soll zusätzlich auch die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer
Gewaltpräventionsberatung in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der
Entwurf soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (alle Formen von Gewalt gegen und
die Ausbeutung von Frauen und Mädchen sollen abgeschafft werden) und 16 (alle
Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) beitragen.
B. Lösung
Das Gewaltschutzgesetz wird geändert: Es soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet
werden, anzuordnen, dass der Täter die für eine elektronische Überwachung seines
Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt.
Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den
Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann.
Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen
erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und
Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Länder
entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende Haushaltsausgaben:
Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von
1 817 545 Euro und ab 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19 326 135Euro (davon
2 566 885 Euro Sachkosten und 16 759 250 Euro Personalkosten).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu einem einmaligen Mehraufwand
von ca. 1 817 545 Euro und zu einem jährlichen Mehraufwand von ca. 16 117 285 Euro.
F. Weitere Kosten
Es wird geschätzt, dass im justiziellen Kernbereich ab dem Jahr 2027 jährliche weitere
Kosten in Höhe von 71 819,56 Euro anfallen.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 771/25
19.12.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der
verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“.
cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an,
kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den
Voraussetzungen von § 1a anordnen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des
Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter
binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an
einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder
Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist
die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu
kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht
binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person
mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden.
Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet.“
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:
„§ 1a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen
Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine
Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten,
1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden
kann, anlegen zu lassen,
2. dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich
zu führen und
3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.
Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner
Aufenthaltsdaten sind unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme
rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den
Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Die Anordnung einer
elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nicht gegen den erklärten Willen der verletzten
Person erfolgen.
(2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass
dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des
Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein
minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn
dies dem Kindeswohl entspricht.
(3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die
Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch
die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll.
(4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens
sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu
befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts
wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die
Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die
Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr
vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person
auf Anforderung das technische Mittel unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach
§ 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.
§ 1b
Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht
des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen
(Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle
koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht und den beteiligten Stellen und
überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der
Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die verletzte Person mit einem Vorlauf von
mindestens 3 Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4
Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
§ 1c
Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter
mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort
sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu
kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu
sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie
nicht für die in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Wird durch das technische Mittel festgestellt, dass der Täter die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder den dort
bestimmten Abstand zu der verletzten Person unterschreitet oder dass die
Funktionsfähigkeit des technischen Mittels beeinträchtigt wird, wird eine Meldung generiert, die die
Koordinierungsstelle unter Nutzung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 technisch und
rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der
Regelung des Absatzes 3 darüber hinaus nur verwendet werden, wenn nach der Bewertung
durch die Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur
1. Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1
und 1a,
2. Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer
Person,
3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels oder
4. Verfolgung von Straftaten nach § 4 und der damit zusammenhängenden Straftaten
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Personen.
Ist nach der Bewertung der Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der Meldung und die Daten
im Rahmen der Bewertung der Meldung verarbeitet worden sind, unverzüglich zu
löschen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von der Annahme eines
relevanten Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung auch verwendet werden,
wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr
für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich
ist.
(4) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der
Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden
Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den
Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese
unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer
Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten
Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach
24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle
durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die
Datenerhebung nach Absatz 2 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung
betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die
mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der verletzten
Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist.
(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 oder 3 zulässig, darf die
Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur
Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an
1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zuständige Gericht,
2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3
zuständigen Polizeibehörden,
3. die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 zuständigen Stellen,
4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und
Satz 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2,
6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden
Stellen die Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks
erforderlich ist. Stellt sich bei einer Datenübermittlung für die Zwecke nach Absatz 2
Satz 2 im weiteren Verlauf des Geschehens aufgrund einer Bewertung der
Koordinierungsstelle, nach Klärung der Situation vor Ort oder auf andere Weise heraus, dass ein
relevanter Verstoß nicht vorlag, dürfen die übermittelten Daten von der empfangenden
Stelle nur für Dokumentationszwecke gespeichert werden.“
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2
Satz 1“ gestrichen.
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und
dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung
gefährdet oder
3. einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit
der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, bestätigt
worden ist.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das
Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des
Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
1. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine
andere Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen,
2. Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen
Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten,
3. Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig
aufhält, oder in einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten,
4. Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem
bestimmten Umkreis des Kindes aufzuhalten,
5. Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann das Familiengericht gegenüber dem
Elternteil auch das Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht gesetzten Frist an
einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom
Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des
Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung
(§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn
1. der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des
Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde
und
2. es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine
Aufenthaltsdaten zu verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme
rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den Elternteil zu
erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung des Kindes entsteht.
§ 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes
gelten entsprechend. Dem Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden,
das Zuwiderhandlungen des Elternteils anzeigt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften“.
2. Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt:
Artikel 254„
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der
Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gefährdet.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze
§ 94b Ordnungsmittel
§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
§ 94d Vollstreckungsverfahren“.
b) Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
c) Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in
Ehewohnungssachen“.
d) Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“.
e) Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“.
2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz
6 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder über einen Antrag nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes oder“.
3. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung
zugrundeliegenden Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der
§§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung.“.
4. Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a
Grundsätze
(1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung
nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf
Vollstreckung dieser Anordnung und der dieser Anordnung zugrundeliegenden Anordnung
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes.
(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs.
(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 94b
Ordnungsmittel
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrundeliegenden Anordnung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann
das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung
eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89
Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um
den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes oder der zugrundeliegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von
einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein
ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.
(3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die
zugrundeliegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der
Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht
übersteigen.
§ 94c
Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch
schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die
Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu
bezeichnen.
(2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung
bedarf es nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j
Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 94d
Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er
kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann
abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das
Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der
zuständigen Polizeibehörde mit.
(3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend.“
5. Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
6. § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt:
§ 96„
Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und
Vollstreckung in Ehewohnungssachen
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer
jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der
Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er
kann ein Auskunfts- und Unterstützungsverfahren nach § 757a der
Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben
anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit
Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind,
und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des
§ 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer
erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
(3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des
Gewaltschutzgesetzes die Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme
nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt
der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf Vollstreckung der
Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.“
7. Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt:
„§ 167c
Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll,
persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin kann
abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht
entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das
Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.
(3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach
§ 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und
dem Jugendamt mit.“
8. Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann
das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183
der Zivilprozessordnung anordnen.“
9. Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt:
„§ 216b
Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der
Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine
sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht
anfechtbaren Beschluss.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des
Antragsgegners erlassen. Die persönliche Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das
Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Der
Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde
unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein
minderjähriges Kind ist.
(5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz
2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt
werden soll. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz
2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt
werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören.
(6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes im Wege des Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die
elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden.
(7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung,
deren Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der
Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt
leben, dem Jugendamt mit.“
Artikel 5
Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes1
Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um
Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011,
S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023)
geändert worden ist.
„§ 5
Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des
Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem
Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte
zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. Diese
Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen werden.“
4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend.“
5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und
dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung
gefährdet.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 109, Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. „ für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, in Verfahren nach dem EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1a
Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der dieser Anordnung
zugrundeliegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des
Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach
§ 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes,“.
Artikel 7
Änderung des Waffenregistergesetzes2
Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt
geändert:
Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer
Gefährdungsanalyse,“.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-,
Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025), die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6.
März 2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl.
L, 2024/1385, 24.5.2024).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit der Regelung
Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme des
Gewaltschutzgesetzes kann im Einzelfall dazu beitragen, dass Tötungsdelikte oder schwere
Körperverletzungen vermieden werden. Je nach Sachlage kann die elektronische
Aufenthaltsüberwachung dazu führen, dass die Polizei schneller eingreifen kann. Auch kann das Opfer
früher gewarnt werden und sich in Sicherheit bringen. Auch auf den Täter und sein
Verhalten kann eine elektronische Aufenthaltsüberwachung Auswirkungen haben, da er weiß,
dass er überwacht wird. Insgesamt kann dies zur Rettung von Leib und Leben der Opfer
beitragen.
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist ein geeignetes Mittel,
Wohnungsbetretungs-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote sowie Abstandsgebote (vergleiche § 1 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Gewaltschutzgesetzes) bei Gefahr für das Opfer effektiv
durchzusetzen. Während die elektronische Aufenthaltsüberwachung in einigen
Landespolizeigesetzen im Rahmen polizeilicher Maßnahmen mit Richtervorbehalt bereits verankert
ist, ist sie als Instrument im Gewaltschutzgesetz bislang nicht vorgesehen. Dies soll nun
geändert werden, damit künftig in Fällen, in denen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die
Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine Maßnahme nach dem
Gewaltschutzgesetz zu erwarten ist und sich hieraus eine konkrete und erhebliche Gefahr für
das Opfer ergibt (sogenannte Hochrisikofälle), die Familiengerichte die Möglichkeit haben,
die Einhaltung der Schutzanordnung effektiv kontrollieren zu lassen. Das aus Tätersicht
vorliegende deutlich höhere Entdeckungsrisiko soll effektiv zur Straftatenverhütung
beitragen und – in den notwendigen Fällen – zum Schutz des Opfers ein schnelleres Einschreiten
der Polizei ermöglichen.
Auch der Unionsrechtsgesetzgeber erachtet die elektronische Aufenthaltsüberwachung für
geeignet: In dem Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(ABl. L, 2024/1385 vom 24.5.2024) heißt es, dass, „sofern verfügbar, angemessen und
relevant, und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Rechtsnatur des
Verfahrens […] eine elektronische Überwachung in Erwägung gezogen werden [sollte], um die
Vollstreckung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und
Schutzanordnungen zu gewährleisten“.
Nach dem vom Bundeskriminalamt erstellten Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023
(abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberichte-
UndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004) wurden im
Hellfeld insgesamt 7 070 tatverdächtige Personen festgestellt, denen ein Verstoß gegen
§ 4 Gewaltschutzgesetz zur Last gelegt wird, wobei 91,7 Prozent Männer waren (siehe
S. 34). Dies zeigt, dass die Strafbewehrung bei Verstößen gegen
Gewaltschutzanordnungen allein in Hochrisikofällen nicht ausreichend ist.
Um häuslicher Gewalt besser begegnen zu können, sollen daher die Schutzanordnungen
nach dem Gewaltschutzgesetz um das Instrument der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung erweitert werden.
Des Weiteren soll die Möglichkeit geschaffen werden, anzuordnen, dass der Täter an einem
sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung teilnimmt sowie für
Familiengerichte die Möglichkeit geschaffen werden, zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz-
und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten. Um
Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen tat- und schuldangemessen ausreichend
abschreckend zu ahnden, soll zudem der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen erhöht werden.
II. Ziele der Reform
Um häuslicher Gewalt besser begegnen zu können, sollen die Schutzanordnungen nach
dem Gewaltschutzgesetz wie Kontakt- und Näherungsverbote um das Kontrollinstrument
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert werden.
Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den
Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann.
Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erhöht und Familiengerichte erhalten zur
Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem
Waffenregister.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll
zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (alle Formen von Gewalt gegen und die
Ausbeutung von Frauen und Mädchen sollen abgeschafft werden) und 16 (alle Formen von Gewalt
gegen Kinder zu beenden und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) beitragen.
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Rechtliche Ausgangssituation
Während die eAÜ im Gewaltschutzgesetz bislang nicht verankert ist, ist sie in anderen
Rechtsbereichen ein gesetzlich vorgesehenes Instrument:
Regelungen zur eAÜ finden sich im Bundesrecht (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB
in Verbindung mit § 463a StPO, § 56 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 56a des
Aufenthaltsgesetzes). Zudem sind Regelungen zur eAÜ bereits in der Mehrzahl der Länder als
gefahrenabwehrrechtliche Regelung im Polizeirecht vorgesehen, zum Teil ausschließlich
zur Verhütung terroristischer Straftaten oder einer schweren organisierten Straftat, zum Teil
aber auch bereits in einigen Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) als polizeirechtliche
Regelungen zur Anordnung der eAÜ im Kontext häuslicher Gewalt (Artikel 34 Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Polizeiaufgabengesetzes [PAG]
Bayern; § 15b Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 16a und 16b des
Brandenburgischen Polizeigesetzes [BbgPolG]; § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die
Datenverarbeitung der Polizei [PolDVG] Hamburg; § 31 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in
Verbindung mit § 31a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
[HSOG]; § 34c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34a des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen [PolG NRW]; § 32a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 13 Absatz
2 und 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz [POG
RP]; § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 und 3 des Sächsischen
Polizeivollzugsdienstgesetzes [SächsPVDG]; § 201c Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein
[LVwG SH]; § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei [SPolDVG]).
Zur technischen Umsetzung der eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht haben die Länder
Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines
Staatsvertrages, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Gemeinsame elektronische
Überwachungsstelle der Länder (GÜL) gegründet. Zwischenzeitlich sind alle übrigen
Länder dem Staatsvertrag beigetreten. Bei der eAÜ im Rahmen der Landespolizeigesetze, des
Bundeskriminalamtsgesetzes sowie des Aufenthaltsgesetzes wird die GÜL im Wege der
Amtshilfe tätig.
Zur Aufenthaltsüberwachung wird durch die GÜL die sogenannte „elektronische Fußfessel“
eingesetzt. Beim Anlegen der Fessel oberhalb des Knöchels und unterhalb der Wade wird
das Befestigungsband verschlossen (vergleiche Positive Bilanz für gemeinsame
elektronische Überwachungsstelle der Länder gezogen, Pressemitteilung, Hessisches Ministerium
der Justiz vom 16. April 2014). Es kann jetzt nicht mehr ohne Zerstörung des Bandes
abgenommen werden. Im Fall einer Zerstörung wird ein Alarm in der GÜL ausgelöst, die
sodann mit dem Träger Kontakt aufnimmt. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells (Domestic-
Violence-Technik), bei dem das Opfer mit dessen Zustimmung ein technisches Mittel in
Form eines Empfangsgeräts zur Verfügung gestellt wird, kann dem Täter je nach
technischer Umsetzung anstatt der „elektronischen Fußfessel“ auch ein Armband angelegt
werden.
Mit Hilfe eines integrierten Satellitennavigationssystems (beispielsweise des GPS – Global
Positioning System) kann der Träger von der Zentrale im Bedarfsfall jederzeit geortet
werden. Im System kann eine sogenannte Einschlusszone hinterlegt werden, die der Träger
nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Stelle verlassen darf. Diese kann auch mit einem
Zeitplan versehen werden. Ebenso möglich ist die Festlegung einer Ausschlusszone, nach
der der Träger bestimmte Orte nicht betreten darf. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells
(Domestic-Violence-Technik), kann zudem ein bestimmter Abstand zu dem Sendegerät des
Trägers festgelegt werden, der nicht unterschritten werden darf. Wenn der Träger eine
Einschlusszone unerlaubt verlässt, eine Ausschlusszone betritt oder den gebotenen Abstand
zu einem Empfängergerät unterschreitet, wird ein Alarm ausgelöst. In jedem Fall, in dem
die vom Gericht angeordneten der eAÜ zugrundeliegenden Gewaltschutzmaßnahmen
(Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Annäherungsverbot) vom Träger missachtet werden,
wird neben einer Ereignismeldung des Systems auch automatisch eine SMS an die GÜL
versandt. Im Fall des Zwei-Komponenten-Modells kann zudem das Opfer über das
Empfangsgerät benachrichtigt werden, welches sich dadurch gegebenenfalls rechtzeitig in
Sicherheit bringen oder Unterstützung suchen kann. Bei Eingang einer Ereignismeldung bei
der GÜL ist der Träger telefonisch anzusprechen und über sein Fehlverhalten aufzuklären.
Die Konsequenzen seines Handelns werden ihm auf diese Weise sofort vor Augen
gehalten. Je nach Fallgestaltung und konkreter Gefahrenlage kann auch ein sofortiges
Einschreiten der Polizei geboten sein, die dann von der GÜL zu informieren ist (vergleiche
Pressemitteilung, Hessisches Ministerium der Justiz vom 16. April 2014).
Ferner soll die sogenannte Täterarbeit in Form von sozialen Trainingskursen auf eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird eine aus Fachkreisen
stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für
Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im
Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des
Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024,
S. 16).
Insbesondere für Täter, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus
anderen Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht
entsprechen, soll zusätzlich auch die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer
Gewaltpräventionsberatung in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden.
Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen
erhöht. Mit der Erhöhung des Strafrahmens von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sollen
Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen und gegen die Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung tat- und schuldangemessen sowie auch ausreichend
abschreckend geahndet werden können. Darüber hinaus wird mit der Änderung ein Gleichlauf mit
§ 145a des Strafgesetzbuches (StGB) erzielt, der für Verstöße gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht – zu denen nach § 68b Absatz 1 Nummer 12 StGB auch die
Verpflichtung zur Duldung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zählt – als Strafe
ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
2. Umsetzung und verfassungsrechtliche Bewertung
Umgesetzt werden soll die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch
die Einführung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für das Familiengericht in den
§§ 1a, 1b GewSchG-E für sogenannte Hochrisikofälle. Dem Täter kann danach aufgegeben
werden, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen
technischen Mittel anlegen zu lassen sowie ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu
führen. Diese Anordnung soll dabei nur möglich sein, wenn der Täter besondere
Voraussetzungen erfüllt. Die Anordnung der eAÜ ist auf sogenannte Hochrisikofälle beschränkt
und muss daher zur Überwachung einer Gewaltschutzmaßnahme unerlässlich sein.
Erforderlich ist jeweils, dass bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass
eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist
und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht (§ 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E).
Die elektronische Überwachung des Aufenthalts einer Person stellt einen
Grundrechtseingriff insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG dar, der tief in die
Privatsphäre des Betroffenen eindringt und deshalb nur zum Schutz oder zur Bewehrung
hinreichend gewichtiger Rechtsgüter zulässig ist, für deren Gefährdung oder Verletzung im
Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vergleiche BVerfG, Beschluss
vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 272-275).
Damit dieser Eingriff verhältnismäßig ist, bedarf es strenger Voraussetzungen und
Grenzen. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch die
datenschutzrechtlichen Begleitbestimmungen. Der Entwurf sieht hierzu insbesondere
Folgendes vor:
– In dem neuen § 1c GewSchG-E wird bestimmt, in welchem Umfang Aufenthaltsdaten
erhoben, verwendet und übermittelt werden dürfen.
– Ferner sieht § 1c Absatz 1 GewSchG-E eine Löschungsfrist vor.
Im Übrigen lässt sich der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1.
Dezember 2020 entwickelte Maßstab übertragen: Durch das Tragen des mittels Fußbandes
angelegten Sendegerätes wird die eigenverantwortliche Lebensgestaltung in der
Gesellschaft nicht wesentlich erschwert (vergleiche hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember
2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 293). Die mit der eAÜ
verbundenen Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind zum Schutz
hochrangiger Rechtsgüter, wozu neben den Rechtsgütern Leib, Leben und Freiheit auch die
sexuelle Selbstbestimmung Dritter zu zählen ist, im Fall einer hinreichend konkretisierten
Gefahr verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich (vergleiche BVerfG, Beschluss vom
1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 205 ff., 272
ff.).
Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der Täterarbeit und der
Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung durch das Familiengericht kann in
Gewaltschutzsachen sowohl in einem Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der
einstweiligen Anordnung erfolgen. Für diese Gewaltschutzsachen gelten die Vorschriften der neuen
§§ 94a bis 94d, der §§ 210 bis 216a sowie des neuen § 216b des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG).
Gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 FamFG richtet sich das Verfahren der einstweiligen
Anordnung nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich
nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Die
Möglichkeiten der mündlichen Erörterung mit den Beteiligten und die Anhörung der
Beteiligten zum Zwecke der Sachaufklärung sind daher grundsätzlich gegeben. Nach § 32
Absatz 1 FamFG sieht das Gesetz die gerichtliche Erörterung der Sache mit den Beteiligten
folglich sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren vor, damit das Gericht die für die
Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung noch erforderlichen Tatsachen ermitteln
kann. Das Gericht kann auch nach Maßgabe von § 33 FamFG das persönliche Erscheinen
der Beteiligten anordnen und diese anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
sachdienlich erscheint. Hierbei ist gerade in Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit der
getrennten Anhörung zum Schutz eines Beteiligten zu berücksichtigen (§ 33 Absatz 1 Satz 2
FamFG). § 216b Absatz 1 Satz 1 FamFG-E sieht in Ergänzung zu § 34 Absatz 1 Nummer 1
FamFG zukünftig die persönliche Anhörung des Antragsgegners als Muss-Vorschrift vor.
§ 216b Absatz 1 Satz 2 FamFG-E sieht zudem vor, dass das Gericht die sofortige
Vorführung des Antragsgegners anordnen kann, wenn dieser nicht zum Anhörungstermin
erscheint. § 216b Absatz 2 FamFG-E regelt darüber hinaus, dass im Verfahren der
einstweiligen Anordnung bei Gefahr im Verzug von der persönlichen Anhörung vor Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung abgesehen werden kann. Diese ist unverzüglich
nachzuholen. Letztlich hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen die zur
Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Dabei ist das Familiengericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei, wie es diese und
sonstige entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt (§§ 26, 29 FamFG).
Das Gericht soll durch § 216b Absatz 6 FamFG-E auch die Möglichkeit erhalten, im Wege
des Teilbeschlusses ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung
zu erlassen, die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes enthält, und
anschließend über die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu
entscheiden.
Auch für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen eines
Umgangsverfahrens nach § 1684 Absatz 6 BGB-E werden die für Kindschaftssachen allgemein
geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 151 ff. FamFG durch den neuen
§ 167c FamFG-E ergänzt.
Mit der neu eingefügten Nummer 2a in § 13 des Waffenregistergesetzes erhält nunmehr in
Gewaltschutz- und Kindschaftssachen auch das Familiengericht die Möglichkeit, zur
Durchführung der Gefährdungsanalyse Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu
stellen.
3. Ablauf bei Anordnung und Durchführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und Folgemaßnahmen
Zur besseren Veranschaulichung des angedachten möglichen Verfahrens wird nachfolgend
exemplarisch der mögliche Ablauf eines Verfahrens zur Anordnung einer eAÜ nach dem
GewSchG dargestellt:
1. Tat
Ausgangspunkt für ein Verfahren nach dem GewSchG ist zunächst eine entsprechende Tat
im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GewSchG, also etwa eine bereits erfolgte
Körperverletzung des Opfers (beispielsweise Würgen, Schläge gegen den Kopf) oder eine
widerrechtliche ernsthafte Drohung des Täters mit einer solchen Verletzung. Abhängig vom
jeweiligen Einzelfall kann hierbei bereits eine Erstbefassung durch die Polizei erfolgt sein.
2. Antrag beim Familiengericht
Voraussetzung für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG und
darauf aufbauend der Anordnung einer eAÜ ist stets ein Antrag beim Familiengericht. Das
Opfer (Antragsteller) muss dabei die eAÜ als Maßnahme nicht ausdrücklich benennen. Es
obliegt dem Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3
GewSchG und nun auch nach § 1 Absatz 1 Satz 4 GewSchG-E in Verbindung mit § 1a
Absatz 1 GewSchG-E auszuwählen.
Daneben und unabhängig von einem Antrag nach dem GewSchG besteht zudem in einigen
Ländern die Möglichkeit der präventivpolizeilichen Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde für Fälle der
Gefahrenabwehr (siehe dazu oben unter A.III.1.).
3. Entscheidung des Familiengerichts über Erlass einer Gewaltschutzanordnung und
einer eAÜ
Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch das Familiengericht
kann sowohl in einem Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der einstweiligen
Anordnung erfolgen. Es ist jedoch davon auszugehen und entspricht bisherigen praktischen
Erfahrungen, dass aufgrund der für die Anordnung der eAÜ notwendigen Hochrisikolage
gemäß § 1a Absatz 1 GewSchG-E (siehe dazu unten die Erläuterungen zu § 1a GewSchG-
E) eine Anordnung in der Regel im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen wird.
Während in Gewaltschutzverfahren im Regelfall eine mündliche Erörterung oder eine
persönliche Anhörung der Beteiligten nur zu erfolgen hat, wenn dies zur Sachverhaltsklärung
oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 FamFG erforderlich
ist (§§ 33 Absatz 1 Satz 1, 34 Absatz 1 Nummer 1 FamFG), ist vor der Anordnung einer
eAÜ der Antragsgegner (Täter) durch das Gericht persönlich anzuhören, § 216b Absatz 1
Satz 1 FamFG-E. In Eilverfahren kann die persönliche Anhörung bei Gefahr im Verzug nach
Anordnung der eAÜ nachgeholt werden (§ 216b Absatz 2 FamFG-E). Die Anhörung des
Antragstellers ist nach § 216b Absatz 5 Satz 1 FamFG-E vorgeschrieben, wenn diesem
nach § 1a Absatz 2 Satz 1 oder 2 GewSchG-E ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt
werden soll, da hierfür dessen Zustimmung erforderlich ist. Ist der Antragsteller ein
minderjähriges Kind, ist aufgrund der erforderlichen Kindeswohlprüfung die persönliche Anhörung
zwingend. Hält das Gericht in anderen Fällen eine persönliche Anhörung des Antragstellers
für erforderlich, so kann diese nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 2 FamFG in
Abwesenheit des Antragsgegners stattfinden.
Das Gericht kann (auch im Eilverfahren) zum Zwecke der Sachaufklärung Akten und
Stellungnahmen anderer Stellen einholen, insbesondere etwa Strafanzeigen oder
Einsatzprotokolle der Polizeibehörden zu bereits erfolgten Einsätzen bei der Tat oder bei
vorangegangenen Einsätzen. Den Erkenntnissen der Polizeibehörden wird bei der Prüfung
der Voraussetzungen der eAÜ nach § 1a GewSchG-E regelmäßig zentrale Bedeutung
zukommen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die besondere Gefährdungseinschätzung,
sondern auch im Hinblick auf die Geeignetheit der eAÜ als Maßnahme zur Gefahrenabwehr.
Die zuständige Polizeibehörde soll daher durch das Gericht angehört werden (§ 216b
Absatz 3 Satz 1 FamFG-E).
Neben Erkenntnissen der Polizei und des Jugendamts können für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht auch Erkenntnisse weiterer beteiligter
Professionen oder Stellen relevant sein (zum Beispiel Frauenhaus, Ärzte, Kliniken und
Kindertagesstätten, Schulen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Bewährungshilfe,
Justizvollzugsanstalt). Daher sollen nach § 216b Absatz 3 Satz 2 FamFG-E auch weitere Stellen
angehört werden, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Das Gericht
kann auch einen mündlichen Erörterungstermin (§ 32 FamFG) durchführen, welcher neben
der (persönlichen) Anhörung von Antragsgegner, Polizei und gegebenenfalls Jugendamt
auch mit der Einholung weiterer Erkenntnisse von anderen Professionen oder Stellen
verbunden werden kann. Ein solcher Erörterungstermin kann damit an die Stelle einer etwa im
Rahmen der Führungsaufsicht oder bei präventiv-polizeilichen Gewaltschutzmaßnahmen
vielfach üblichen Fallkonferenzen treten. Um dem Gericht eine möglichst effektive
Verfahrensführung zu ermöglichen, soll das Gericht bei der Beurteilung des Erfordernisses und
der Ausgestaltung eines solchen Erörterungstermins jedoch flexibel sein. Hierbei ist auch
zu berücksichtigen, dass – anders als etwa bei Anordnungen im Rahmen der
Führungsaufsicht – den Strafvollzugsbehörden bei Anordnungen im Gewaltschutzverfahren der
Antragsgegner regelmäßig nicht bekannt sein wird. Sofern dies doch der Fall sein sollte und
etwa bereits Fallkonferenzen für diese Person stattgefunden haben, können deren
Ergebnisse im Rahmen des Erörterungstermins auch im gerichtlichen Verfahren eingebracht
werden.
4. Übersendung des Beschlusses der eAÜ an Antragsteller, Antragsgegner, zuständige
Polizeibehörde und Koordinierungsstelle
Der Beschluss über die Gewaltschutzanordnung wird den Beteiligten bekannt gegeben. Für
die Bekanntgabe an den Antragsgegner ist die Zustellung vorgeschrieben, § 41 Absatz 1
Satz 2 FamFG. Um die Möglichkeiten zur Zustellung eiliger Gewaltschutzanordnungen zu
erweitern, wird in § 214 Absatz 3 Satz 2 FamFG-E geregelt, dass das Gericht auch die
Zustellung nach den §§ 172 bis 183 der ZPO in Auftrag geben kann. Neben der Beauftragung
des Gerichtsvollziehers soll künftig etwa auch die Polizei nach § 176 ZPO um die Zustellung
der Anordnung einer eAÜ ersucht werden können.
Das Familiengericht teilt zudem der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 GewSchG-E,
der zuständigen Polizeibehörde sowie gegebenenfalls dem Jugendamt die Anordnungen
nach § 216b Absatz 7 FamFG-E mit.
5. Anlegen der technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung
Die Durchführung der Anordnung zur eAÜ obliegt gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-E der
nach Landesrecht zuständigen Koordinierungsstelle. Dabei könnten die Länder die bereits
bestehenden Strukturen zur eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht und der
präventivpolizeilichen eAÜ nutzen. Insbesondere könnten die Länder die Aufgaben der
Koordinierungsstelle oder Teile davon der GÜL übertragen oder diese um Amtshilfe ersuchen. In diesem
Fall der (zumindest teilweisen) Aufgabenübertragung auf die GÜL könnte die Durchführung
der Anordnung der eAÜ wie nachfolgend in den Nummern 6 bis 9 weiter beschrieben
erfolgen.
6. Zuständigkeit für das Anlegen der technischen Mittel
Das Anlegen des Überwachungsgerätes beim Täter könnte durch die Hessische Zentrale
für Datenverarbeitung (HZD) bei der GÜL unter Heranziehung eines externen Dienstleisters
als Vor-Ort-Service erfolgen. In diesem Fall könnte etwa durch die Koordinierungsstelle in
Abstimmung mit der HZD für den Täter ein Termin zum Anlegen des Überwachungsgerätes
in den Räumlichkeiten der Koordinierungsstelle, einer Polizeibehörde oder des Täters
bestimmt werden. Die Einweisung des Täters könnte dabei durch die Koordinierungsstelle
unter Beiziehung des Vor-Ort-Services erfolgen.
7. Überwachung der eAÜ
Die Überwachung der Einhaltung der eAÜ obliegt der nach Landesrecht zuständigen
Koordinierungsstelle. Diese Aufgabe könnte jedoch insbesondere der GÜL sowie der HZD nach
Landesrecht übertragen werden. Entsprechend den bestehenden Strukturen für die eAÜ
nach landespolizeirechtlichen Vorschriften, könnte hier ebenso die fachliche Überwachung
der eAÜ auf die GÜL und die technische Überwachung auf die HZD übertragen werden
(vergleiche dazu insbesondere auch die Ausführungen zu § 1b GewSchG).
8. Verstöße gegen die eAÜ
Verstöße gegen die der eAÜ zugrundeliegende Gewaltschutzanordnung sowie
Fehlermeldungen würden dann zunächst durch die Koordinierungsstelle – oder im Fall einer
Aufgabenübertragung an die GÜL und HZD durch diese – behandelt. Die GÜL würde in diesem
Fall die erste fachliche Bewertung der Verstöße vornehmen und könnte je nach Einzelfall
entsprechend reagieren. Sie könnte eine direkte Ansprache des Täters vornehmen, um ihn
auf den Verstoß aufmerksam zu machen und von dem Fehlverhalten abzuhalten, sodass
er die die erforderliche Distanz zu dem Opfer wahrt. Ebenso könnte sie zugleich auch das
Opfer direkt ansprechen und entsprechende Hinweise geben sowie die zuständige
Polizeibehörde benachrichtigen. Sofern der GÜL diese Aufgabe übertragen wird, wären die
Verstöße gegen die eAÜ dann zudem auch an die Koordinierungsstelle weiterzuleiten, die
diese Informationen dann abhängig vom jeweiligen Einzelfall wiederum an weitere
zuständige Stellen, insbesondere das zuständige Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden,
übermittelt.
Ferner kann in besonders kritischen Fällen eine erforderliche Ingewahrsamnahme des
Störers durch die Polizei- und Ordnungsbehörden erfolgen, weil Verstöße gegen
Schutzanordnungen nach dem GewSchG gemäß § 4 GewSchG mit Strafe bewehrt sind.
9. Vollstreckung der Gewaltschutzanordnung und der eAÜ
Für die Vollstreckung bei Anordnung der eAÜ wird ein neues Vollstreckungsverfahren in
den §§ 94a bis 94d FamFG-E eingeführt. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem
Vorrang- und Beschleunigungsgebot.
Verstößt der Verpflichtete gegen die Pflichten, sich die technischen Mittel zur
Aufenthaltsüberwachung anlegen zu lassen, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu
führen und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht zu beeinträchtigen, oder gegen die
Unterlassungspflichten der zugrundeliegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3
oder 5, so teilt die Koordinierungsstelle dies dem Gericht mit. Aufgrund der vorgesehenen
Antragsfiktion kann das Gericht in diesem Fall ohne vorherigen Antrag des Opfers die
Vollstreckung betreiben. Die Anhörung des Verpflichteten ist vorgeschrieben. Erscheint der
Verpflichtete zu einem anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung nicht, kann das
Gericht die sofortige Vorführung anordnen. Stellt das Gericht ein schuldhaftes
Zuwiderhandeln fest, so kann es zunächst ein Ordnungsgeld verhängen, um den Verpflichteten zur
Einhaltung der eAÜ anzuhalten, etwa wenn dieser wiederholt „vergisst“ das Gerät in
betriebsbereiten Zustand zu halten. Das Gericht kann bei geringfügigen Verstößen auch von
Ordnungsmitteln absehen. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Verpflichtete das
Aufladen eines der Geräte vergisst, es sich hierbei um keinen wiederholten Verstoß handelt
und der Verpflichtete das Aufladen unverzüglich nach Kenntnis über den Ausfall des Geräts
nachgeholt hat.
Ebenso soll das Gericht jedoch dann unmittelbar Ordnungshaft anordnen, wenn die
Verhängung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, etwa wenn sich der Verpflichtete
beharrlich weigert, die technischen Mittel anzulegen. Die Anordnung der Ordnungshaft erfolgt
durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. Der Vollzug des (Ordnungs-)Haftbefehls erfolgt
durch den Gerichtsvollzieher, der dabei gemäß § 87 Absatz 3 Satz 1 FamFG in Verbindung
mit § 757a ZPO auch die Polizei hinzuziehen kann. Die vorherige Zustellung des
Haftbefehls ist nicht vorgeschrieben.
Nach den §§ 87 Absatz 5, 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG ist das Vollstreckungsverfahren
aufgrund der Anlasstat des Verpflichteten für den Antragsteller in aller Regel kostenfrei.
In dringenden Fällen, etwa bei konkreter Gefahr für das Opfer, muss eine präventive
Gefahrenabwehr durch polizeirechtliche Maßnahmen erfolgen (zum Beispiel Gewahrsam).
10. Verlängerung der eAÜ
Gemäß § 1a Absatz 4 Satz 2 GewSchG-E kann die Anordnung vorbehaltlich der Befristung
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 um jeweils drei Monate verlängert werden, soweit die
Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen, also die Überwachung des Aufenthalts des Täters
und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten weiterhin unerlässlich sind (§ 1a Absatz 1
Satz 2 GewSchG-E). Über die Verlängerung der eAÜ kann das Gericht von Amts wegen
entscheiden (§ 1a Absatz 4 Satz 2 GewSchG-E). Auch für die Verlängerung gelten die
verfahrensrechtlichen Anhörungsvorschriften aus § 216b FamFG-E. Der Antragsteller wird mit
einem Vorlauf von mindestens drei Wochen vor Ende der Anordnungsdauer von der
Koordinierungsstelle über die bevorstehende Beendigung der eAÜ unterrichtet. Hierdurch wird
sichergestellt, dass der Antragsteller eine Verlängerung der Maßnahme rechtzeitig bei
Gericht anregen kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn dem Gericht die
Gründe, die für eine Verlängerung der Maßnahme sprechen, nicht schon bekannt sind (zum
Beispiel aufgrund gerichtsbekannter Zuwiderhandlungen gegen die
Gewaltschutzanordnung oder aufgrund polizeilicher Mitteilung).
11. Beendigung der eAÜ
Nach Ablauf des im Beschluss zur Anordnung der eAÜ bestimmten Zeitraumes würde die
Koordinierungsstelle in Abstimmung mit der HZD und der GÜL für den Täter einen Termin
zur Entfernung der technischen Mittel zur Aufenthaltsüberwachung festlegen. Unverzüglich
nach der Entfernung des Gerätes vom Täter unterrichtet die Koordinierungsstelle das
Gericht sowie die zuständige Polizeibehörde und gegebenenfalls das Jugendamt.
Die Koordinierungsstelle vereinbart zudem in Abstimmung mit der HZD und der GÜL einen
Termin zur Rückgabe der technischen Mittel, die dem Opfer bereitgestellt wurden.
Entfallen die Voraussetzungen der eAÜ bereits vor Beendigung der Maßnahme, können
die Beteiligten die unverzügliche Beendigung der Maßnahme bei Gericht anregen. Nach
§ 1a Absatz 5 Satz 3 GewSchG-E ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben, sofern das
Gericht Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen der Maßnahme nicht mehr
vorliegen. Ein Aufhebungsantrag ist nicht erforderlich, wobei Anlass einer entsprechenden
Überprüfung der Voraussetzungen der Maßnahme regelmäßig eine Mitteilung eines
Verfahrensbeteiligten sein wird. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen
Abänderungsoder Aufhebungsantrag nach § 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG oder § 48 Absatz 1 Satz 2
FamFG zu stellen, mit welchem auch sämtliche angeordneten Gewaltschutzmaßnahmen
überprüft werden können.
IV. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
V. Alternativen
Keine.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(bürgerliches Recht, Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Der Entwurf dient der weiteren Umsetzung der Artikel 52 und 53 der in der Bundesrepublik
Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen Istanbul-Konvention.
Nach den Artikeln 52 und 53 der Istanbul-Konvention sind die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Wohnungsverweisungen,
Betretungsverbote hinsichtlich der Wohnung des Opfers sowie Kontakt- und Näherungsverbote
zur Verfügung stehen. Verstöße dagegen müssen Gegenstand wirksamer,
verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein. Die
elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt sicher, dass Verstöße gegen die
Schutzanordnungen wirksamer geahndet werden können.
Nach Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L,
2024/1385 vom 24.5.2024) bietet die elektronische Überwachung die Möglichkeit,
gegebenenfalls die Einhaltung von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten sowie
Schutzanordnungen sicherzustellen.
VIII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf das Gewaltschutzgesetz an veränderte gesellschaftliche
Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 16.2, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er den Schutz gewaltbetroffener
Menschen und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul-Konvention
stärkt.
Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.2: „Alle
Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten
Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der
Ausbeutung beseitigen“.
Der Entwurf berücksichtigt die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige
Entwicklung und deren integrierendem Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der
UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
und „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben.
Für die Länder entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende Haushaltsausgaben:
Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von
1 817 545 Euro und ab 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19 326 135 Euro (davon
2 566 885 Euro Sach- und 16 759 250 Euro Personalkosten).
Davon entfallen auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ)
einmalige Sachkosten von 1 817 545 Euro im Jahr 2027 (47 481 Euro + 150 000 Euro +
45 000 Euro + 2 261 Euro + 252 803 Euro + 720 000 Euro + 600 000 Euro) sowie laufende
jährliche Kosten von insgesamt 18 780 135Euro [davon 16 759 250 Euro laufende
Personalkosten (4 975 840 Euro + 3 842 000 Euro + 7 741 440 Euro + 134 219 Euro + 65 751
Euro) und 2 020 885 Euro laufende Sachkosten (9 236 Euro + 439 Euro + 1 011 210 Euro
+ 800 000 Euro + 200 000 Euro)].
Auf die Täterarbeit entfallen jährlich 546 000 Euro Sachkosten.
a) Haushaltsausgaben für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(eAÜ)
Die Durchführung der eAÜ obliegt gemäß § 1b Absatz 1 einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle (Koordinierungsstelle), wobei die Länder die Aufgaben ganz oder teilweise auf
andere nach Landesrecht zuständige Stellen, insbesondere die GÜL und die HZD,
übertragen können. Wegen der konkreten Aufgabenverteilung und der Beschreibung möglicher
Aufgaben der jeweiligen Stellen wird auf die Darstellung in der Begründung zu § 1b
GewSchG verwiesen.
In der Annahme, dass die Länder von der Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben der
Koordinierungsstelle auf die GÜL und HZD Gebrauch machen, ist von folgenden
Haushaltsausgaben der Länder für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
auszugehen:
Für die Einrichtung und den Betrieb einer durchgehend besetzten Koordinierungsstelle in
jedem Land entsteht basierend auf Angaben aus den Ländern voraussichtlich ein laufender
Personalaufwand von etwa Euro 7 741 440 Euro (7 Stellen pro Land im gehobenen Dienst;
16 * 7 VZÄ * 69 120 Euro) und ein einmaliger Sachaufwand für die Einrichtung der
Koordinierungsstellen in den Ländern von insgesamt ca. 720 000 Euro (16 * 45 000 Euro pro
Land).
Die geschätzten weiteren laufenden Personalkosten für erweiterten Personalbedarf der
GÜL betragen jährlich ca. 4 975 840 Euro und für zusätzlichen Personalbedarf der HZD ca.
3 842 000 Euro jährlich.
Die laufenden Personalkosten für die Mehraufgaben der GÜL setzen sich wie folgt
zusammen:
Wertigkeit Anzahl PSK Gesamt in Euro
gehobener Dienst
(A11) (zzgl.
Schichtzulage)
123 044 1 968 704
mittlerer Dienst
(A8) (zzgl.
Schichtzulage)
97 136 777 088
mittlerer Dienst
A9z (zzgl.
Schichtzulage)
110 220 1 763 520
mittlerer Dienst
(Administration)
A9z
110 220 220 440
gehobener Dienst
(A11)
123 044 246 088
Summe: 4 975 840
Nach Angaben der GÜL entstehen durch die notwendige Anschaffung von 42 Lizenzen der
Dokumentationssoftware SoPart einmalig Kosten in Höhe von 47 481 Euro und für die
Anpassung der Dokumentationssoftware SoPart einmalig 150 000 Euro und für zusätzliche
technische Ausstattung einmalig 45 000 Euro. Hinzukommen weitere laufende Kosten für
erweiterte Aufgaben (Single Point of Contact) bei der GÜL für die Pflege der
Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von 9 236,22 Euro jährlich. Hinzukommen weitere Kosten für
2 weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von einmalig 2 261 Euro
und für die Pflege dieser Lizenzen in Höhe von jährlich 439,82 Euro.
Bei der HZD entstehen auf Basis der Schätzung aus den Ländern jährliche laufende
Personalkosten für 13 Stellen zuzüglich Betriebskosten (eine Stelle für
Verfahrensmanagement und zwölf Stellen für das Technische Monitoring Center) von 3 842 000 Euro jährlich
und Sachkosten für Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210 Euro jährlich. Hinzu
kommen Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und die Abnahme der eAÜ in Höhe
von jährlich 800 000 Euro sowie einmalige Kosten für die Ausschreibung des
Überwachungssystems von 252 803 Euro.
Für die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten für den erweiterten Personalbedarf von
GÜL und HZD entstehen voraussichtlich im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für Umbau
und Einrichtung der Räumlichkeiten von 600 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe
von 200 000 Euro.
Damit ergeben sich insgesamt folgende Kosten für die Durchführung der eAÜ durch GÜL,
HZD und Koordinierungsstellen:
Einmalige Sachkosten:
Position Betrag in Euro
Kosten für notwendige Anschaffung von 42 Lizenzen der
Dokumentationssoftware SoPart
47 481
Kosten für die Anpassung der Dokumentationssoftware SoPart 150 000
Kosten für zusätzliche technische Ausstattung 45 000
Kosten für 2 weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart 2 261
Kosten der Ausschreibung 252 803
Kosten für Einrichtung der Koordinierungsstellen 720 000
Kosten für Einrichtung und Umbau Räumlichkeiten GÜL+HZD 600 000
Summe einmalige Sachkosten: 1 817 545
Laufende Personalkosten:
Position Betrag in Euro
Kosten für zusätzliches Personal der GÜL 4 975 840
Kosten für zusätzliches Personal HZD 3 842 000
Kosten für Personal der Koordinierungsstellen 7 741 440
Summe laufende Personalkosten: 16 559 280
Laufende Sachkosten:
Position Betrag in Euro
Kosten für Pflege der Dokumentationssoftware SoPart 9 236
Kosten für Pflege Lizenzen 439
Sachkosten für Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210
Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und die Abnahme der
eAÜ
800 000
Kosten für Anmietung Räumlichkeiten GÜL+HZD 200 000
Summe laufende Sachkosten: 2 020 885
b) Haushaltsausgaben für die Möglichkeit der Anordnung von sozialen Trainingskursen
oder einer Gewaltpräventionsberatung gemäß § 1 Absatz 4 GewSchG-E
§ 1 Absatz 4 GewSchG-E regelt die Möglichkeit der Familiengerichte zur Anordnung von
sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung für Täter nach dem
Gewaltschutzgesetz. Eine Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und zum Ausbau
derartiger Trainingskurse oder Beratungsangebote folgt daraus jedoch nicht unmittelbar. Nach
den Rückmeldungen der Länder und Verbände im Rahmen der Beteiligung zu dem
Gesetzentwurf ist jedoch davon auszugehen, dass der sich hieraus ergebende Bedarf deutlich
höher sein wird als das derzeit bestehende Angebot solcher Kurse ist. Aufgrund der
bundesweit unterschiedlichen Ausgestaltung der Täterarbeit lässt sich der voraussichtlich
entstehende Aufwand für die Länder jedoch allenfalls nur grob schätzen. Grundsätzlich ist
jedoch davon auszugehen, dass die Angebote dieser Kurse durch freie Träger erfolgen, die
gegebenenfalls über die Haushalte der Länder und Kommunen finanziert werden. Im
Übrigen ist insoweit auch auf die Regelungen zum Ausbau von Präventionsmaßnahmen in § 1
Absatz 2 Nummer 1 des Gewalthilfegesetzes hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind
die möglichen Ausgaben für die Haushalte der Länder wie folgt zu schätzen:
Die Angaben zu den geschätzten Kosten für die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
einzelner Länder variieren zwischen 80 bis 4 000 Euro pro Teilnehmenden, wobei eine
detaillierte Kostenschätzung aus Schleswig-Holstein von durchschnittlichen Kosten von ca.
700 Euro pro Fall (ohne Eigenanteil) ausgeht. Im Jahr 2024 wurden nach der offiziellen
Statistik des Statistischen Bundesamtes in 7 756 vor dem Amtsgericht erledigten Verfahren
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen (abrufbar unter https://www-gene-
sis.destatis.de/datenbank/online/statistic/24241/table/24241-0001). Es wird davon
ausgegangen, dass in ca. 10 % dieser Fälle auch eine Anordnung von sozialen Trainingskursen
erfolgt. Bei Kosten von 700 Euro pro Teilnehmenden und in der Annahme, dass in knapp
780 Fällen pro Jahr eine Kursteilnahme angeordnet wird, ergibt sich ein zusätzlicher
Aufwand von schätzungsweise jährlich 546 000 Euro (Sachkosten) für alle Länder, dessen
Schätzung mit Unsicherheit behaftet ist.
c) Haushaltsausgaben im justiziellen Kernbereich
Für die Mehrbelastungen im richterlichen Dienst aufgrund der Verfahren zur Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei den Amtsgerichten entstehen den öffentlichen
Haushalten der Länder ab dem Jahr 2027 voraussichtlich jährliche zusätzliche Kosten in
Höhe von 134 219 Euro (eine zusätzliche Stelle, Wertigkeit R 1). Für die Mehrbelastungen
der Servicekräfte bei den Amtsgerichten entstehen den öffentlichen Haushalten der Länder
ab dem Jahr 2027 voraussichtlich jährliche zusätzliche Kosten in Höhe von 65 751 Euro
(eine zusätzliche Stelle, Wertigkeit A 8). Diese zusätzlichen Kosten umfassen auch die
Aufnahme der Möglichkeit, einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung
anzuordnen.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Belastungen
für Bürgerinnen und Bürger, die sich aus § 1a Absatz 2 GewSchG-E ergeben können, sind
aufgrund des erwartbaren Zeitaufwands je Fall als geringfügig einzustufen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
§ 1 Absatz 4 GewSchG-E regelt die Möglichkeit der Familiengerichte zur Anordnung von
sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung für Täter nach dem
Gewaltschutzgesetz. Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung des Bundes entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Bei den Verwaltungen der Länder ist mit folgendem Erfüllungsaufwand zu rechnen:
Durch die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen technischen Mittel für die
elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) sowie den Überwachungsaufwand nach § 1a
GewSchG-E und der Einrichtung der Koordinierungsstellen gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-
E entstehen den öffentlichen Haushalten der Länder zusätzlicher einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 1 817 545 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 15 917 285 Euro.
Die zu erwartenden Fallzahlen beruhen dabei auf verschiedenen Schätzungen:
Das Land Brandenburg rechnet bei einer Einwohnerzahl von 2,6 Millionen Einwohnern und
sechsmonatiger Nutzung mit sieben gleichzeitig laufenden Anordnungen der eAÜ im
Kontext häuslicher Gewalt (vergleiche Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburg,
Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Drucksache
7/7349, S. 4). Bislang ist die eAÜ im Kontext häuslicher Gewalt in den Polizeigesetzen der
Länder außerdem noch in Bayern (13,5 Millionen Einwohner), Hamburg (1,9 Millionen
Einwohner), Hessen (6,4 Millionen Einwohner), Nordrhein-Westfalen (18,2 Millionen
Einwohner), Rheinland-Pfalz (4,17 Millionen Einwohner), Saarland (1 Million Einwohner), Sachsen
(4 Millionen Einwohner) und Schleswig-Holstein (2,96 Millionen Einwohner) geregelt
(vergleiche Bevölkerungsstand der einzelnen Bundesländer am 31. Dezember 2023:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/
Tabellen/bevoelkerung-nichtdeutsch-laender.html). In Schleswig-Holstein wurde die
entsprechende Regelung am 26. März 2025 und im Saarland und in Rheinland-Pfalz am 19.
Februar 2025 durch den jeweiligen Landtag verabschiedet. Würde die eAÜ auf Bundesebene
eingeführt, wäre bei Hochrechnung der Fallzahl auf das gesamte Bundesgebiet und in der
Annahme, dass in allen Fällen einer gefahrenabwehrrechtlichen eAÜ auch eine eAÜ nach
dem Gewaltschutzgesetz angeordnet würde nach dieser Schätzung mit ca. 452
Anordnungen jährlich zu rechnen sein (84 Millionen Einwohner in Deutschland x 14 Anordnungen,
geteilt durch 2,6 Millionen Einwohner).
Die statistische Erfassung aller polizeirechtlichen eAÜ der GÜL weist für den Zeitraum vom
28. November 2017 (erste erfasste Anlegung einer elektronischen Fußfessel) bis zum
Stichtag 30. April 2025 exakt 100 Fälle aus. Es ergeben sich daher 100 Fälle auf einen
Zeitraum von 2 711 Tagen, mithin im Durchschnitt 13,5 Fälle im Jahr. Diejenigen Länder,
die die Anordnung einer eAÜ im Polizeirecht zum Stichtag bereits geregelt haben und
bereits in der Statistik berücksichtigt waren, umfassen ca. 38 Millionen Einwohner (siehe im
Absatz zuvor). Rechnet man die Fallzahlen auf die Gesamtbevölkerung von ca. 84,7
Millionen Einwohner hoch, ergäben sich damit ca. 30 Fälle im Jahr.
Nach den Berichten der Polizeibehörden des Landes Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2024
insgesamt 38 Hochrisikofälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bearbeitet. Auf
Grundlage dieser Fakten und unter Beachtung der erwartbaren weiteren Entwicklung wird
in Sachsen-Anhalt derzeit von etwa vier bis zehn Anwendungsfällen pro Jahr für eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung ausgegangen. Hochgerechnet auf die
Gesamtbevölkerung wären dies dementsprechend ca. 80 bis 400 Anwendungsfälle.
Nordrhein-Westfalen hat die gerichtliche Praxis eine Schätzung vornehmen lassen, wie
viele Fälle im Jahr 2023 Hochrisikofälle gewesen wären. Das Ergebnis der durchgeführten
Befragung ergab, dass dies in einer Größenordnung von 5 bis 10 Prozent der Fälle in
Nordrhein-Westfalen realistisch erscheine. Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen
insgesamt 11 131 Verfahren und im Jahr 2024 insgesamt 11 396 Verfahren nach § 1 GewSchG
erfasst. Demnach ergäben sich für Nordrhein-Westfalen bei einer Quote von 5 Prozent der
Fälle ca. 550 Hochrisikofälle. Würden hingegen 10 Prozent zu Grunde gelegt, würde die
Zahl auf über 1 000 Hochrisikofälle in Nordrhein-Westfalen steigen. Allerdings lässt sich
dieser Schätzung nicht entnehmen, in wie vielen dieser Hochrisikofälle die Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung „unerlässlich“ im Sinne des § 1a Absatz 1
GewSchG-E gewesen wäre. Diese Zahl dürfte deutlich niedriger anzusetzen sein.
Hessen hat eine Schätzung der zu erwartenden Fallzahlen durch die GÜL, die die durch
das Familiengericht angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachungen
möglicherweise ebenfalls durchführen wird, und die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD),
welche für die bundesweite Umsetzung aller Maßnahmen der eAÜ (technische
Überwachung) zuständig ist, vornehmen lassen. Dort (ca. 6,4 Millionen Einwohner) kam es im
Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 (181 Tage) wegen Fällen häuslicher Gewalt und
Stalkings insgesamt zur Anordnung von 16 Fällen der eAÜ nach § 31a des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Hochgerechnet für das
gesamte Jahr 2025 und auf die gesamte Bundesrepublik ergibt sich folgende Berechnung:
(16 * 365 / 181) * 84 / 6,4 = 423 Fälle (abgerundet). Aus technischen Gründen erfolgt die
Kalkulation des Bedarfs für die GÜL und die HZD jedoch aufgrund der Anzahl parallel
laufender Fälle, da dies maßgeblich ist für die Frage, wieviel Personal und Geräte zu einem
gegebenen Zeitpunkt benötigt werden. Im Mai des Jahres 2025 lag die Anzahl der parallel
überwachten Fälle nach dem § 31a HSOG bei 12 Fällen, was einen bisherigen Höchststand
darstellte. Auf Bundesebene entspräche dies einer Zahl von rund 160 parallel überwachten
Fällen (84 Millionen Einwohner x 12 Fälle geteilt durch 6,4 Millionen hessische Einwohner
= 157,5).
Insgesamt erscheint es daher realistisch, bundesweit mit ungefähr 160 parallel laufenden
Fällen im Jahr zu rechnen.
Die GÜL und die HZD haben auf dieser Grundlage die zusätzlich entstehenden Kosten
geschätzt. Sowohl GÜL als auch HZD legen für die Berechnung eine Betrachtungsweise
anhand der eingesetzten Geräte zu Grunde. Aufgrund der zu erwartenden verstärkten
Nutzung der sog. Domestic-Violence-Technik für das hier vorgesehene Zwei-Komponenten-
Modell mit einem Empfangsgerät für das Opfer im Bereich der häuslichen Gewalt wird
davon ausgegangen, dass pro Anwendungsfall mehrere Geräte (eine Fußfessel für den Täter
sowie maximal sechs ergänzende mobile Geräte für die Opfer) zum Einsatz kommen. Auf
Grundlage bisheriger Erfahrungswerte bei GÜL und HZD ist von einem durchschnittlichen
Bedarf von 2,5 Geräten je Anwendungsfall auszugehen. Bei 160 zeitgleichen
Anwendungsfällen ergibt sich demnach ein geschätzter Gerätebedarf von insgesamt 400 Einheiten.
Nach Angaben der GÜL entstehen durch die dadurch notwendige Anschaffung von 42
Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart einmalig Kosten in Höhe von 47 481 Euro und
für die Anpassung der Dokumentationssoftware SoPart einmalig 150 000 Euro und für
zusätzliche technische Ausstattung einmalig 45 000 Euro.
Zudem entsteht seitens der GÜL zusätzlicher Personalbedarf für die Durchführung der
24/7-Überwachungsmaßnahmen. Zeitlicher Aufwand entsteht für die Fallanlage, die
Kontrolle und Bewertung eingehender Ereignismeldungen, die Kontaktaufnahmen mit den
Probanden, die Koordination mit Polizei und die Technikbereitstellung. Angesichts des zu
erwartenden Anstiegs der parallel durchzuführenden Maßnahmen rechnet das Land Hessen
mit einem Anstieg des Personalbedarfs um 26 Stellen im mittleren Dienst, 16 Stellen im
gehobenen Dienst, das heißt einem zusätzlichen laufenden Personalaufwand von
2 374 720 Euro jährlich (26 * 48 800 Euro + 16 * 69 120 Euro; Lohnkosten pro MAK im mD
und gD gemäß der Lohnkostentabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). Zudem entstehen für die
Pflege der Dokumentationssoftware SoPart laufende Kosten von 9 236,22 Euro jährlich.
Hinzukommen weitere laufende Kosten für erweiterte Aufgaben (Single Point of Contact)
für 2 Stellen im gehobenen Dienst in Höhe von 138 240 Euro jährlich (2 * 69 120 Euro)
sowie für 2 weitere Lizenzen der Dokumentationssoftware SoPart in Höhe von einmalig
2 261 Euro und für die Pflege dieser Lizenzen in Höhe von jährlich 439,82 Euro.
Bei der HZD entsteht angesichts des Anstiegs der parallel laufenden Überwachungen
zusätzlicher Personalbedarf für die Plausibilitätsprüfung der Standortbestimmung, die
Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der Überwachungsgeräte, die Kommunikation
mit allen Prozessbeteiligten zu technischen Fragestellungen und die Organisation der
Einsätze. Die HZD rechnet bei 400 parallel zu überwachenden Geräten mit dem Einsatz von
drei zusätzlichen Überwachungsteams mit zwei Personen pro Schicht bei drei Schichten
pro Tag, zwei zusätzlichen Supervisoren und einem Verfahrensmanager im Tagdienst,
sowie einer Person im Gerätemanagement. Laut HZD entstehen auf Basis dieser Schätzung
jährliche laufende Kosten für 13 Stellen zuzüglich Betriebskosten (eine Stelle für
Verfahrensmanagement und zwölf Stellen für das Technische Monitoring Center), dadurch
insgesamt zusätzliche Personalkosten von 3 842 000 Euro jährlich. Zudem fallen für
Überwachungsgeräte und Equipment 1 011 210 Euro jährlich an (400 Geräte * 2 528 Euro
Leasingkosten pro Gerät). Hinzu kommen Einsatzkosten für die Fahrten für das Anlegen und
die Abnahme der eAÜ in Höhe von jährlich 800 000 Euro sowie einmalige Kosten für die
Ausschreibung des Überwachungssystems in Höhe von 252 803 Euro.
Für die Einrichtung und den Betrieb einer durchgehend besetzten Koordinierungsstelle in
jedem Land gemäß § 1b Absatz 1 GewSchG-E entsteht basierend auf Angaben aus den
Ländern voraussichtlich insgesamt ein laufender Personalaufwand von etwa 7 741 440
Euro (7 Stellen pro Land im gehobenen Dienst; 16 * 7 VZÄ * 69 120 Euro) und einmaliger
Sachaufwand für die Einrichtung der Koordinierungsstellen in Höhe von insgesamt ca. 720
000 Euro (16 * 45 000 Euro pro Land). Der genaue Inhalt der Aufgaben der
Koordinierungsstellen hängt davon ab, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der
eAÜ durch die Länder auf die GÜL und HZD übertragen werden. In jedem Fall bleibt aber
in jedem Land die Einrichtung einer Koordinierungsstelle erforderlich, die durchgehend
besetzt ist, da Anordnungen der Gerichte für die Durchführung einer eAÜ auch im
einstweiligen Verfahren am Wochenende und an Feiertagen erfolgen können und insbesondere in
Hochrisikofällen eine zeitnahe Umsetzung erforderlich ist. Dafür bedarf es jedoch der
Koordinierungsstellen, um den von den Gerichten erlassenen Beschluss an die GÜL
weiterzugeben und das weitere Verfahren für die Durchführung der eAÜ zu koordinieren. Zu den
Aufgaben der Koordinierungsstellen gehören dabei auch im Falle einer Aufgabendelegation
der Überwachungsaufgaben auf die GÜL und HZD voraussichtlich noch folgende
Aufgaben: die Koordinierung zwischen den an der Durchführung der Anordnung beteiligten
Stellen (Gericht, GÜL, HZD, Polizeibehörden), die Weiterleitung von Informationen über die
Einhaltung der Anordnung an das Gericht sowie umgekehrt die Weiterleitung der
Beschlüsse des Gerichts an die GÜL und die Polizei, die Beauftragung der GÜL, die
Beantragung der Identifikationsnummer (OID) bei der HZD, die Zuordnung der OID zu der zu
überwachenden Person, die Übersendung des Erfassungsbogens an die HZD, die
Koordinierung des Termins zur Erstanlegung zwischen Gericht, HZD, Polizei und Täter, die
Bewertung von Fehlermeldungen der GÜL und die Ermittlung der Ursachen einer solchen
Meldung, die Mitteilung von Verstößen an das Gericht, die Mitteilung von Änderungen der eAÜ
an die HZD, die Koordinierung mit den Koordinierungsstellen anderer Länder bei
Überschreiten von Ländergrenzen, sowie die Mitteilung und Information der HZD und GÜL bei
Beendigung der eAÜ durch Beschluss des Gerichts.
Für die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten für den erweiterten Personalbedarf von
GÜL und HZD entstehen voraussichtlich im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für Umbau
und Einrichtung der Räumlichkeiten von 600 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe
von 200 000 Euro.
Damit ergeben sich insgesamt einmalige Kosten von ca. 1 817 545Euro (47 481 Euro +
150 000 Euro + 45 000 Euro + 2 261 Euro + 720 000 Euro + 252 803 Euro + 600 000 Euro)
und laufende Kosten von ca. 16 117 285 Euro (2 374 720 Euro + 9 236,22 Euro + 138 240
Euro + 439,82 Euro + 3 842 000 Euro + 1 011 210 Euro + 800 000 Euro + 7 741 440 Euro
+ 200 000 Euro).
Gemäß dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen
Überwachungsstelle der Länder (GÜL) [GÜLStV] – insbesondere dessen Artikel 7 – und der
Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der eAÜ –
insbesondere deren Punkt 6 – aus dem Jahr 2011 erfolgt die Verteilung des Großteils an
Kosten nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die betroffenen Länder. Wie die Verteilung der
hier angegebenen Kosten zukünftig unter den Ländern erfolgt ist derzeit noch offen und
Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen den Ländern.
Es entstehen Personalkosten sowohl für Richter (siehe 4.) als auch für Servicekräfte. Für
ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht wird für Servicekräfte von 289
Minuten (PEBB§Y-Zahlen) ausgegangen. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert.
Da von einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren zur Anordnung der eAÜ auszugehen
ist, insbesondere auch im Bereich des neu geregelten Vollstreckungsverfahrens, wird der
Berechnung eine doppelte Basiszahl von 578 Minuten zugrunde gelegt.
Der Berechnung werden ebenso die zu erwartenden 423 jährlichen Anordnungen der eAÜ
(s. o.) im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Einzelne Verfahren, in welchen sich nach den nun
zusätzlich erforderlichen Verfahrensschritten kein Erfordernis für die Anordnung der eAÜ
ergibt, können hinsichtlich der Anzahl und des erforderlichen Mehraufwands nicht geschätzt
werden. Die erforderlichen Mehrkosten werden durch die erhebliche Erhöhung der
Basiszahl auf 578 Minuten berücksichtigt.
Ausgehend hiervon fallen für diese zusätzlichen Verfahren bei den Gerichten folgende
weitere Kosten pro Jahr an, für die die Länder aufkommen müssen:
Anzahl der Verfahren x
(PEBB§Y-Basiszahl
Servicekraft bei eAÜ-
Verfahren - PEBB§Y-Basiszahl
Servicekraft
„Familiensachen“)
Zeitaufwand Kosten
423 x 289 Minuten 122 247 Minuten = 2 037,45
Stunden
2 037,45 Stunden x 30,50 =
62 142,22 €
* Lohnkostentabelle Verwaltung, mittlerer Dienst der Länder
Mit der Anordnung eines sozialen Trainingskurses oder einer Gewaltpräventionsberatung
sind keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Schritte verbunden. Die berechneten Kosten
in Höhe von 62 142,22 Euro umfassen daher auch die Aufnahme der Möglichkeit, einen
sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung anzuordnen.
4. Weitere Kosten
Durch die Möglichkeit der Anordnung der eAÜ wird eine Mehrbelastung der Gerichte
eintreten. Die Aufgabe ist dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen,
der vom einzelnen Richter betriebene Aufwand unterliegt mithin der richterlichen
Unabhängigkeit. Gleichwohl wird für familiengerichtliche Verfahren für die Richter bei den
Amtsgerichten nach dem Personalberechnungssystem der Länder (PEBB§Y-Zahlen) derzeit eine
Basiszahl von 147 Minuten für „Übrige F-Verfahren und übrige Anträge in Familiensachen“
angenommen. Da von einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren mit Anordnung der
eAÜ auszugehen ist, insbesondere auch im Bereich des neu geregelten
Vollstreckungsverfahrens, wird der Berechnung eine doppelte Basiszahl von 294 Minuten zugrunde gelegt.
Der Berechnung werden ebenso die zu erwartenden 423 jährlichen Anordnungen der eAÜ
(s. o.) im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Einzelne Verfahren, in welchen sich nach den nun
zusätzlich erforderlichen Verfahrensschritten kein Erfordernis für die Anordnung der eAÜ
ergibt, können hinsichtlich der Anzahl und des erforderlichen Mehraufwands nicht geschätzt
werden. Die erforderlichen Mehrkosten werden durch die erhebliche Erhöhung der
Basiszahl auf 294 Minuten berücksichtigt.
Ausgehend hiervon fallen für diese zusätzlichen Verfahren bei den Gerichten folgende
weitere Kosten pro Jahr an, für die die Länder aufkommen müssen:
Anzahl der Verfahren x
(PEBB§Y-Basiszahl
Richter bei eAÜ-Verfahren -
PEBB§Y-Basiszahl
Richter „Übrige F-Verfahren
und übrige Anträge in
Familiensachen“)
Zeitaufwand Kosten
423 x 147 Minuten 62 181 Minuten = 1 036,35
Stunden
1 036,35 Stunden x 69,30 =
71 819,56 €
* Lohnkostentabelle Verwaltung, höherer Dienst der Länder
Mit der Anordnung eines sozialen Trainingskurses oder einer Gewaltpräventionsberatung
sind keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Schritte verbunden. Die berechneten
weiteren Kosten umfassen daher auch die Aufnahme der Möglichkeit, einen sozialen
Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung anzuordnen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IX. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der geplanten rechtlichen Änderungen ist nicht vorgesehen. Die
vorgesehenen Regelungen sollen auf Dauer gelten.
Die Evaluierung des Gesetzes ist angezeigt, da nach der vorläufigen Ex-ante-Schätzung
des Erfüllungsaufwands der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung den Betrag von
5 000 000 Euro überschreitet. Die Einführung der Möglichkeit zur Anordnung einer
elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Möglichkeit zur Anordnung der Täterarbeit durch
das Familiengericht nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes soll spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden.
Ziel der Evaluierung sollte es sein, festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für
Anordnungen des Familiengerichts das Ziel der Reform, geeignete Instrumente zur Durchbrechung
von wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen und zur Bekämpfung von häuslicher
Gewalt und Gewalt gegen Frauen bereitzustellen, erreichen und zu welchem
Erfüllungsaufwand die Regelungen geführt haben.
Um die Zielerreichung feststellen zu können, soll die Anzahl der durch das Familiengericht
nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes angeordneten Maßnahmen zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie der angeordneten Teilnahme an sozialen
Trainingskursen (Täterarbeit) als Datengrundlage ermittelt werden. Darüber hinaus soll ermittelt
werden, in wie vielen von diesen Fällen der Täter gegen die Gewaltschutzanordnungen
verstoßen hat. In Bezug auf den Erfüllungsaufwand soll die Evaluierung nach Möglichkeit
mit der Nachmessung des Erfüllungsaufwands durch das Statistische Bundesamt
verbunden werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
Zu § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 sollen Schutzanordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
befristet werden. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 kann die Frist verlängert werden.
Obwohl dies aus dem Wortlaut der Norm nicht hervorgeht, kann eine solche
Fristverlängerung nach unstreitiger Ansicht nur auf Antrag gewährt werden (vergleiche Erbath in
Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, FamFG § 210 Randnummer 26; Cirullies,
FamRZ 2021, 1176-1181). Durch die Einfügung der Angabe „auf Antrag“ in § 1 Absatz 1
Satz 2 soll dies nun auch aus der Norm ausdrücklich hervorgehen.
Zu Buchstabe b
In der gerichtlichen Praxis ergehen oft Gewaltschutzanordnungen, welche dem
Antragsgegner aufgeben, es zu unterlassen, sich dem Antragsteller in einem bestimmten Umkreis
anzunähern. Diese Anordnung ist im Maßnahmenkatalog des § 1 Absatz 1 Satz 3 nicht
erwähnt. Dies war bislang unproblematisch, da die auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 1
möglichen Maßnahmen im Katalog des § 1 Absatz 1 Satz 3 nicht abschließend geregelt
werden. Die fehlende Nennung dieser besonders praxisrelevanten Maßnahme würde sich
nun aber nachteilig auswirken, da die eAÜ nach § 1 Absatz 1 Satz 4 eine Maßnahme § 1
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 oder 5 voraussetzt. Um die Möglichkeit der Anordnung der
eAÜ auch für die Kontrolle der Befolgung eines Verbots, sich dem Antragsteller in einen
bestimmten Umkreis zu nähern, zu ermöglichen, ist es erforderlich, § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 GewSchG dahingehend zu ergänzen, dass das Gericht auch anordnen kann,
dass der Täter es zu unterlassen hat, sich der verletzten Person in einem bestimmten
Umkreis anzunähern.
Zu Buchstabe c
Nach § 1 Absatz 1 Satz 4 kann das Gericht, wenn es eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3
Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 anordnet, unter den Voraussetzungen von § 1a auch die
elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei
der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung um eine weitere Maßnahme
handelt, die keines gesonderten Antrags neben dem Verfahrensantrag auf Erlass einer
Gewaltschutzanordnung bedarf. Damit ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung eine
Maßnahme wie andere potentielle Maßnahmen (zum Beispiel ein Kontaktverbot nach § 1
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4), die nicht vom Opfer konkretisiert werden müssen (vergleiche
Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1 GewSchG
Rn. 21; Schulte-Bunert, in: Beck-online Großkommentar, 1.1.2024, § 1 GewSchG Rn. 53;
siehe auch Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 29). Bei § 1 Absatz 1 Satz 4 handelt es sich
rechtstechnisch um eine Rechtsgrundverweisung. Dies bedeutet, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen von § 1a Absatz 1 stets erfüllt sein müssen.
Auf § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zu stützende Verbote, mit dem Opfer Verbindung
aufzunehmen, werden in § 1 Absatz 1 Satz 4 nicht genannt, denn diese stehen in keinem
Zusammenhang zum physischen Aufenthalt des Täters. Daher ist die elektronische
Aufenthaltsüberwachung als Mittel zur Kontrolle der Einhaltung von Verboten, mit dem Opfer
Verbindung aufzunehmen, ungeeignet.
Nach § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, sodass auch der neu geschaffene § 1
Absatz 1 Satz 4 erfasst ist.
Nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 kann das Gericht anordnen, dass der Täter binnen einer
vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt, wenn es dies
in den Fällen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 für erforderlich erachtet. Der Täter hat in
diesem Fall nach Satz 2 die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme
an dem Kurs oder der Beratung binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist zu
kontaktieren. Die Bestätigungen der Anmeldung und der vollständigen Teilnahme sind dem
Gericht nach Satz 3 bis zum Ablauf der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat nach
Satz 4 der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 2 nicht fristgemäß
vorgelegt werden. Satz 5 gibt vor, dass für den Fall, dass das Gericht eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet, die Teilnahme des Täters an einem sozialen
Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung in der Regel erforderlich ist.
Das Gewaltschutzgesetz sieht bislang keine Rechtsgrundlage zur Anordnung der
Teilnahme eines Täters an einer Gewaltpräventionsberatung vor. In Österreich haben
hingegen neben der Polizei (vergleiche § 38a Absatz 8 Sicherheitspolizeigesetz) auch die
Bezirksgerichte im Rahmen der Gewährung zivilrechtlichen Gewaltschutzes eine
entsprechende Befugnis (vergleiche § 382f Absatz 4 Exekutionsordnung). In Deutschland wurde
eine entsprechende Rechtsgrundlage bislang allein im brandenburgischen Polizeigesetz
verwirklicht (vergleiche § 16c Absatz 2 BbgPolG).
Mit der Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 folgt der Entwurf dem österreichischen Vorbild,
indem Familiengerichten in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ebenfalls die
Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme des Täters an einer Gewaltpräventionsberatung zur
Verfügung gestellt wird. In einer Gewaltpräventionsberatung, die in Österreich einen
Umfang von sechs und in Brandenburg einen Umfang von höchstens zwölf Stunden hat, sollen
Täter Wege aufgezeigt werden, wie sie die Kontrolle über das eigene Verhalten behalten.
Hierbei können ihnen weiterführende Therapien sowie soziale Trainingskurse angeboten
werden. Die Gewaltpräventionsberatung kann als Vorstufe eines mehrmonatigen
Täterprogramms dienen, indem sie die Möglichkeit bietet, Täter zur freiwilligen Teilnahme zu
bewegen.
Anders als in Österreich sollen Familiengerichte nach dem Entwurf aber auch über die
zusätzliche Befugnis verfügen, die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs
anzuordnen. Unter einem sozialen Trainingskurs ist ein Angebot für Täter zu verstehen, die
gewalttätig geworden sind, um ihr Verhalten zu ändern. Täterarbeit stellt keine Form der
Psychotherapie dar (vergleiche den Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit
Häusliche Gewalt e.V. (BAG), S. 6, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/re-
source/blob/95364/e1ca9dd5d764b9d1427ba6920098ff18/standards-taeterarbeit-haeusli-
che-gewalt-data.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025).
Die Täterarbeit ist in Deutschland nicht bundesweit einheitlich organisiert, sondern
dezentral strukturiert. Es gibt unterschiedliche Träger, Programme, rechtliche Grundlagen und
Finanzierungsmodelle, je nach Land, Institution und Zielgruppe. Für Fälle häuslicher Gewalt
als geeignet erwiesen haben sich in diesem Zusammenhang Angebote von
Mitgliedsorganisationen der BAG, die einen Standard für die Täterarbeit bei häuslicher Gewalt erarbeitet
hat. Geeignet sein können aber auch Angebote für soziale Trainingskurse anderer
Organisationen und Träger, die nicht unter dem Dachverband der BAG organisiert sind.
Die Täterarbeit stellt einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention und zum Opferschutz
dar (vergleiche auch Artikel 16 Istanbul-Konvention). Sie ist – in unterschiedlichen
Formen – bereits in verschiedenen Gesetzen vorgesehen:
Zum einen bestehen strafprozessuale Weisungsmöglichkeiten: Nach § 153a Absatz 1
Satz 2 Nummer 6, Absatz 2 StPO kann ein Verfahren mit der Weisung (vorläufig) eingestellt
werden, dass der Beschuldigte an einem sozialen Trainingskurs teilnimmt. Zudem sieht
§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StPO die Möglichkeit einer Therapieanweisung vor. Bei
einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB, bei der die Verurteilung zu einer
Geldstrafe vorbehalten wird, kann nach § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 StGB im Rahmen der
Bewährungszeit die Weisung erteilt werden, an einem sozialen Trainingskurs
teilzunehmen. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nach § 56 StGB zur
Bewährung ausgesetzt wird, kann nach § 56c Absatz 2 Nummer 6 StGB die Weisung erteilt
werden, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
lassen. Daneben besteht eine vergleichbare Handlungsmöglichkeit auch nach § 10
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Jugendgerichtsgesetzes. Danach kann der Richter dem
Jugendlichen (§ 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) und unter den Voraussetzungen
des § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes dem Heranwachsenden (§ 1 Absatz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes) als eine mögliche Weisung auferlegen, an einem sozialen
Trainingskurs teilzunehmen.
Zum anderen haben Familiengerichte in Kindschaftssachen die Befugnis nach § 1666 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuordnen, ein Antigewalttraining zu absolvieren
(vergleiche Seier, Gesetz zum besseren Schutz von Kindern verabschiedet, ZFE 2008, 44;
Ernst, Der Maßnahmenkatalog des § 1666 BGB, FPR 2008, 602, 604; Cirullies, in:
Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1666 Rn. 61; Volke, in: Münchener
Kommentar, 9. Auflage 2024, § 1666 Rn. 228).
In Deutschland soll dem Familiengericht durch die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 auch
in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, die
Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs anzuordnen, sofern es eine solche
Maßnahme im Einzelfall für erforderlich hält. Dabei kommt es auf ein Einverständnis des
Täters nicht zwingend an. Denn Studien haben ergeben, dass die unterschiedlichen
Zugangswege in solche Programme – also sowohl Selbstmelder als auch justitiell
zugewiesene Täter – keinen Einfluss darauf haben, ob die Teilnehmer das Programm bis zum
Schluss besuchen und ob seitens der Trainer Verhaltens- und Einstellungsänderungen
konstatiert werden (vergleiche Barz/Helfferich, Landesstiftung Baden-Württemberg, Häusliche
Gewalt beenden, Verhaltensänderung von Tätern als Ansatzpunkt, 2006, S. 111 f.;
Rohleder, Täterarbeit häusliche Gewalt in Nordrhein-Westfalen, eine qualitative
Bestandsaufnahme, 2011, S. 31 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn es keiner Zustimmung des
Täters bedarf, kann Voraussetzung für die Aufnahme des Täters nach den
Aufnahmebedingungen des Kursanbieters aber dennoch sein, dass der Täter die Tat eingesteht und ein
Mindestmaß an Mitarbeitsbereitschaft zeigt. Auch Drogenabhängigkeit, eine psychische
Erkrankung, fehlende Sprachkenntnisse oder kognitive Einschränkungen können einer
Aufnahme entgegenstehen (vergleiche hierzu die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft
Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.; abrufbar unter https://www.bmbfsfj.bund.de/re-
source/blob/95364/49d48cb73caecfebe4030b8aea78032c/standards-taeterarbeit-haeusli-
che-gewalt-data.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025).
Bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall die Teilnahme des Täters an einer
Gewaltpräventionsberatung oder aber an einem sozialen Trainingskurs angeordnet wird, hat das
Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entsprechend der Zielrichtung des
Gesetzes muss ein möglichst effektiver Opferschutz angestrebt werden. In Fällen, in denen
der Täter die Bedingungen für die Aufnahme in einen sozialen Trainingskurs erfüllt, wird die
Anordnung der Teilnahme des Täters an einem solchen Kurs im Verhältnis zur
Gewaltpräventionsberatung die geeignetere Maßnahme darstellen. In einem sozialen Trainingskurs
wird dem Täter unter Anleitung die Möglichkeit gegeben, gewaltfreie
Konfliktlösungsstrategien zu erlernen. Die Gewaltpräventionsberatung kann dies nicht leisten.
In Fällen, in denen der Täter die Voraussetzungen für die Aufnahme in den sozialen
Trainingskurs nicht erfüllt, zum Beispiel weil er die Tat nicht eingesteht oder kein Mindestmaß
an Mitwirkungsbereitschaft aufweist, wird allein die Anordnung einer
Gewaltpräventionsberatung als geeignete Maßnahme in Betracht kommen. Diese stellt geringere Anforderungen
an den Täter, da sie weder Tateinsicht noch Mitwirkungsbereitschaft voraussetzt. Die
Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung kann aber dazu führen, dass der Täter zu einer
anschließenden Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs bereit ist. Insbesondere
hieraus ergibt sich die Geeignetheit dieser Maßnahme.
Es wird auch Fälle geben, in denen selbst die Teilnahme des Täters an einer
Gewaltpräventionsberatung nicht erfolgsversprechend erscheint, zum Beispiel aufgrund psychischer
Krankheit oder kognitiver Einschränkung. In diesen Fällen wird das Gericht von einer
entsprechenden Anordnung Abstand nehmen.
Im Übrigen hat das Gericht insbesondere vor der Anordnung der Teilnahme an einem
mehrmonatigen sozialen Trainingskurs auch stets zu beurteilen, ob die Maßnahme auch
verhältnismäßig ist.
Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Regelung der Möglichkeit für
Familiengerichte im Einzelfall die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einem
Gewaltpräventionsprogramm anzuordnen. Eine grundsätzliche, allgemeine Regelung der
Ausgestaltung der Täterarbeit und Gewaltpräventionsberatung in ihren unterschiedlichen Formen
oder eine Standardisierung ist damit nicht verbunden.
Die Bestätigung über die vollständige Teilnahme an dem sozialen Trainingskurs oder an
der Gewaltpräventionsberatung muss nach Satz 3 dem Gericht nach Ablauf der Frist
vorgelegt werden.
Satz 2 regelt die Verpflichtung des Täters, die benannte Person oder Stelle binnen einer
weiteren vom Gericht gesetzten Frist zur Vereinbarung eines Termins zu kontaktieren.
Durch die Regelung der Verpflichtung des Täters zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
des Kurses oder der Gewaltpräventionsberatung in Verbindung mit der vom Gericht zu
bestimmenden kürzeren Frist für die Vorlage einer Bestätigung der Kontaktaufnahme nach
Satz 3 wird gewährleistet, dass eine Verweigerung des Täters nicht erst nach Ablauf der
längeren Frist zur Teilnahme am sozialen Trainingskurs oder am
Gewaltpräventionsberatungskurs auffällt. Legt der Täter binnen der gesetzten Frist die Bestätigung der
Kontaktaufnahme nicht dem Gericht vor, führt bereits dies zur Einleitung eines
Vollstreckungsverfahrens, da der Gewaltschutzantrag zugleich als Antrag auf Vollstreckung nach § 888
Absatz 1 Satz 1 ZPO gilt (§ 96 Absatz 3 FamFG-E).
Nach Satz 4 hat das Gericht die verletzte Person zu benachrichtigen, sofern die Nachweise
nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Wenngleich es für die Vollstreckung der
Teilnahmeverpflichtung keines ausdrücklichen Antrags der verletzten Person bedarf, ist
diese Mitteilung für die verletzte Person für die eigene Einschätzung der Bedrohungslage
von Bedeutung.
Nach Satz 5 ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anordnung der Teilnahme des
Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung
erforderlich ist, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet.
Mit dieser Regelung wird der in solchen Fällen bestehenden besonderen Gefährdungslage
Rechnung getragen.
Zu Nummer 2
Zu § 1a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Zu Absatz 1
§ 1a Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass das Gericht den Täter verpflichten kann, sich ein
technisches Mittel, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, anlegen
zu lassen (Nummer 1), dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am
Körper bei sich zu führen (Nummer 2) und die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels
nicht zu beeinträchtigen (Nummer 3), wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1
getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu
überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden.
Die Maßnahme der eAÜ kann das Gericht in sogenannten Hochrisikofällen als weitere
Maßnahme neben den Maßnahmen nach § 1 anordnen. Eines gesonderten Antrags des Opfers
bedarf es hierfür nicht. Damit muss das Opfer – wie auch beim Antrag nach § 1 – die eAÜ
als Maßnahme nicht benennen. Vielmehr obliegt es – wie sonst auch – dem
Familiengericht, die erforderliche Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und nun auch mit § 1 Absatz 1
Satz 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 auszuwählen.
Das Ziel der Maßnahme ist es, den Täter von der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
nach § 1 abzuhalten, indem sein Aufenthaltsort überwacht wird und gegebenenfalls die
Zuwiderhandlung durch einen gezielten Zugriff verhindert werden kann. Die eAÜ erhöht für
den Täter gleichzeitig das Risiko, bei der Zuwiderhandlung entdeckt zu werden, und dieser
soll durch das Bewusstsein, dass der eigene Standort überprüft wird, von der
Zuwiderhandlung abgeschreckt werden. Zudem lassen sich Verstöße gegen Anordnungen auch besser
nachweisen.
Die festgelegten Pflichten schließen die Pflicht, den Akku des am Körper mitzuführenden
Gerätes regelmäßig aufzuladen, mit ein.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Voraussetzung einer eAÜ nach dem Gewaltschutzgesetz ist stets, dass eine Überwachung
und Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 getroffenen
Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Sie ist nach § 1a Absatz 1 Satz 2 unerlässlich, wenn
bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für
Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht
(konkretisierte Gefahr).
Eine konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf
noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits
bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges
Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen (BVerfGE 141, 220,
Rn. 112).
Typische Sachverhalte können insbesondere sein, dass die bereits durchgeführte
Verletzungshandlung des Täters, die Anlass für das Gewaltschutzverfahren gab, potentiell
lebensbedrohlich für das Opfer war (zum Beispiel Abschneiden der Luftzufuhr, etwa durch
Würgegriffe, Einwirkungen gegen den Kopf des Opfers) oder die Voraussetzungen des
Straftatbestands einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB erfüllt
waren, ohne dass es auf ein bereits durchgeführtes Strafverfahren ankäme. Maßgeblich für
die Bewertung ist weiter, ob der Täter freiwillig oder unfreiwillig vom Opfer abgelassen hat,
etwa weil die Polizei eingetroffen ist oder das Opfer flüchten konnte. Ebenso kann relevant
sein, wenn sich der Täter bereits in der Vergangenheit nicht an gerichtliche Anordnungen
nach dem Gewaltschutzgesetz gehalten hat. Des Weiteren ist das Nachtatverhalten von
Bedeutung. Maßgeblich für die Prognose ist, ob der Täter aufrichtige Reue und Einsicht
zeigt.
Sollte das Opfer ein Kind erwarten, zeigen auch jegliche Einwirkungen gegen den Unterleib
des Opfers eine hohe Gewaltbereitschaft mit Gefährdungspotential gegen das Leben.
Allerdings kommt die Anordnung nicht nur in Betracht, wenn bereits eine gegen den Körper
gerichtete Verletzungshandlung vorgelegen hat. Grundlage kann gemäß § 1 Absatz 2
Nummer 1 auch sein, dass der Täter dem Opfer glaubhaft mit einer Verletzung von Leben,
Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.
Auch wenn unzumutbare Belästigungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen der
anderen Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 b) mit keiner Verletzung von Körper, Freiheit oder
sexueller Selbstbestimmung einhergehen, kann eine Anordnung der eAÜ im Einzelfall auch
in Nachstellungsfällen in Betracht kommen. Grundlage für die Prüfung des Gerichts, ob eine
Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine
konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten
Person entsteht, sind nicht nur die Umstände der Handlung, welche die Voraussetzungen
für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt. Sofern
dem Gericht zum Beispiel aufgrund polizeilicher Mitteilung bestimmte Umstände bekannt
sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Nachsteller unter Missachtung der
Gewaltschutzanordnung die durch die Gewaltschutzanordnung geschützte Person angreifen wird,
kann auch dies im Einzelfall die Anordnung der eAÜ rechtfertigen.
Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Zuwiderhandlung gegen die
Gewaltschutzmaßnahme zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht, wird für die Gerichte oft eine
große Herausforderung darstellen. Zur Ermöglichung dieser Feststellung ist ein
Informationsaustausch zwischen Familiengerichten und Polizei erforderlich. Im Rahmen der
Amtsermittlung nach § 26 FamFG können Familiengerichte bereits nach der bisherigen
Rechtslage auch polizeiliche Einschätzungen einholen. Für die Fälle, in denen das Gericht die
Anordnung einer eAÜ beabsichtigt, wird eine Anhörung der Polizei in § 216b Absatz 3
FamFG-E geregelt.
Als Vorbild für eine gute Verknüpfung zwischen polizeilicher Gefahranalyse und eines
gerichtlichen Gewaltschutzes kann Spanien dienen. Dort haben Gerichte in Fällen
geschlechtsbasierter Gewalt einen Lesezugriff auf das Gefahranalysetool der
Strafverfolgungsbehörden (Sistema VioGén – Sistema de Seguimiento Integral en los casos de
Violencia de Género), in welchem auch Angaben und Einschätzungen anderer Behörden (zum
Beispiel Sozialbehörden) gesammelt und auf der Grundlage dieser Informationen
Risikoeinschätzungen vorgenommen werden (Beschreibung des Gefahranalysetools in
Spanischer Sprache abrufbar unter https://www.interior.gob.es/opencms/es/servicios-al-ciu-
dadano/violencia-contra-la-mujer/sistema-viogen-2/ ; abgerufen am 14. Oktober 2024;
Beschreibung des Gefahranalysetools in Englischer Sprache auf Seite 47 und 48 des ersten
thematischen Bewertungsberichts über Spanien (Spain – First thematic evaluation report)
von GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic
Violence) vom 21. November 2024, abrufbar unter https://rm.coe.int/first-thematic-evalua-
tion-report-building-trust-by-delivering-support-/1680b28368, abgerufen am 14. Oktober
2025). Dem spanischen Vorbild könnte in Deutschland gefolgt werden, indem die Länder
auch den Gerichten in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz einen Lesezugriff auf ihre
Analysetools gewähren.
Die gerichtlich vorzunehmende Gefahranalyse könnte auch mit der Einschätzung einer
multiprofessionell agierenden Stelle einhergehen. So können Gerichte in Spanien für die von
ihnen vorzunehmende Risikoeinschätzung auch eine Begutachtung durch
multiprofessionelle Expertenteams (Unidades des Valoración Forense Integral) anordnen. Die
Expertenteams bestehen aus Medizinern, Psychologen und Sozialarbeitern (Darstellung dieser
Möglichkeit in Spanischer Sprache abrufbar unter https://www.mjusticia.gob.es/gl/instituci-
onal/organismos/medicina-legal-ciencias/unidades-de-valoracion-forense-integral; zuletzt
abgerufen am 14. Oktober 2025). Die Einbringung dieser gebündelten Expertise wäre auch
in einem deutschen Gewaltschutzverfahren umsetzbar. Erkenntnisse könnten zur
Beschleunigung auch mündlich eingebracht werden.
Die vorliegende Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Die
tatbestandliche Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Überwachung und Datenverwendung
stellt sicher, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 GG in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht außer Verhältnis zum Gewicht der hochrangigen
Rechtsgüter des Opfers, insbesondere zu dem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), steht.
Ob die Anordnung auch im Einzelfall als verhältnismäßig anzusehen ist, ist durch das
zuständige Familiengericht zu prüfen. Dabei hat es zu beachten, dass die Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung ein erheblicher Grundrechtseingriff ist. Da der
Eingriff nicht außer Verhältnis zum Gewicht der hochrangigen Rechtsgüter des Opfers stehen
darf, muss es sich um eine konkretisierte Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter
handeln. Die Anordnung der eAÜ wird daher regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn eine
Verletzung des Lebens oder eine erhebliche Verletzung von Körper, Freiheit oder sexueller
Selbstbestimmung des Opfers droht. Regelmäßig wird die Anordnung der eAÜ hingegen
nicht in Betracht kommen, wenn die zu erwartenden Übergriffe niedrigschwellig sind, wie
etwa ungewollte Umarmungen und Küsse. Die nach § 1a Absatz 1 Satz 1 anzustellende
Prüfung dient zugleich der Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der
Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt nach Artikel 51 Absatz 1 der Istanbul-
Konvention, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte
Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. Nicht selten wird das Familiengericht hierbei auch
auf durchgeführte sogenannte Fallkonferenzen der Polizei zurückgreifen können. Dies ist
insbesondere dann von großem Nutzen, wenn die Polizei bereits anerkannte sogenannte
Risikoanalyse-Tools eingesetzt hat.
Gleichzeitig wird insbesondere Artikel 53 Absatz 3 der Istanbul-Konvention Rechnung
getragen, wonach unter anderem Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand
wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger
rechtlicher Sanktionen sind, obgleich es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
nicht um ein Mittel der Sanktionierung handelt, sondern um ein Instrument zur Steigerung
der Wirksamkeit der Schutzanordnung, das aufgrund des erheblich erhöhten
Entdeckungsrisikos abschreckende Wirkung entfaltet.
Nach Absatz 1 Satz 3 darf die Anordnung der eAÜ nicht gegen den erklärten Willen der
verletzten Person erfolgen. Die Anordnung einer so weitgehend in die Lebenssphäre des
Täters eingreifenden Maßnahme kann mit einem erhöhten Eskalationspotenzial für die
Beziehung zwischen Täter und verletzter Person einhergehen. Es wird daher auch Fälle
geben, in denen die verletzte Person mit der Anordnung der eAÜ nicht einverstanden ist.
Durch die Regelung in Absatz 1 Satz 3 wird dem Selbstbestimmungsrecht der verletzten
Person Rechnung getragen. Gleichzeitig wird hierdurch der Gefahr entgegengewirkt, dass
die verletzte Person zur Vermeidung der eAÜ von der Stellung eines Gewaltschutzantrags
Abstand nimmt.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 kann das Gericht mit Zustimmung der verletzten Person anordnen,
dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das etwaige
Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt.
Damit wird das sogenannte Zwei-Komponenten-Modell im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Soll dieses nach Ansicht des Familiengerichts verwendet werden und liegt die Zustimmung
der verletzten Person vor, ist daher § 1a Absatz 2 ebenfalls Rechtsgrundlage. Weitere, über
§ 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG hinausgehende Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht
erforderlich.
Anzumerken ist, dass das Gebot, den erforderlichen Abstand einzuhalten, nicht aus der
Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Verwendung des Zwei-
Komponenten-Modells folgt, sondern aus dem Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 GewSchG selbst. Die Anordnung der eAÜ im Zwei-Komponenten-Modell
(Domestic-Violence-Technik) führt in diesem Kontext primär zu einer erleichterten
Feststellbarkeit der Unterschreitung des Abstandsgebots.
Es wird ein Alarm ausgelöst, wenn die Distanz zwischen Täter und Opfer eine festgelegte
Entfernung unterschreitet. Nach Auslösung des Alarms bewertet die
Überwachungszentrale (im Falle der Aufgabenübertragung zum Beispiel die GÜL) abhängig von dem
jeweiligen Einzelfall, welche Maßnahmen unmittelbar erforderlich sind. Sie könnte eine direkte
Ansprache des Täters vornehmen, um ihn auf den Verstoß aufmerksam zu machen und
von dem Fehlverhalten abzuhalten. Ebenso könnte sie zugleich auch die verletzte Person
direkt ansprechen und entsprechende Hinweise geben sowie die zuständige
Polizeibehörde verständigen, die dann sowohl Täter als auch verletzte Person an ihrem jeweiligen
Aufenthaltsort aufsuchen kann. Bei einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
Dritter könnte die GÜL zudem auch unmittelbar die zuständige Polizeibehörde
verständigen.
Dem Täter ist es nicht möglich, den näheren Standort des Opfers bei Verwendung des
Zwei-Komponenten-Modells zu erfahren. Dies kann technisch sichergestellt werden.
Für den Fall, dass es sich bei der verletzten Person um ein minderjähriges Kind handelt,
regelt Absatz 2 Satz 2, dass dem Kind das technische Mittel zudem nur zur Verfügung
gestellt werden darf, wenn dies nach der Beurteilung durch das anordnende Familiengericht
dem Kindeswohl entspricht. Im Rahmen dieser Kindeswohlprüfung sind nach erfolgter
Kindesanhörung die mit dem Tragen eines Zweitgeräts einhergehenden Vor- und Nachteile für
das Kind zu bewerten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Überragende Bedeutung
wird hierbei vor allem der Kindeswille haben.
Die erforderliche Zustimmung stellt eine verfahrensrechtliche Handlung dar, die eine
Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG voraussetzt. Die Frage, wer im Falle der Minderjährigkeit
der verletzten Person die Zustimmung nach § 1 Absatz 2 Satz1 erklärt, richtet sich nach § 9
Absatz 1 und 2 FamFG.
Sofern die Gewalt von einem sorgeberechtigten Elternteil ausgeht, ist wegen des Vorrangs
gemäß § 3 GewSchG in diesen Fällen das Kindschaftsrecht und die Neuregelung in § 1684
Absatz 6 BGB-E einschlägig. Auf die Zustimmung der Sorgeberechtigten kommt es daher
in diesen Fällen nicht an.
Für den umgekehrten Fall, dass die Gewalt von einem minderjährigen Kind ausgeht, auch
gegenüber einem Elternteil oder einem Geschwisterkind, finden die Vorschriften zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar grundsätzlich ebenfalls Anwendung. Denn der
Vorrang des § 3 GewSchG gilt nur „im Verhältnis (des Kindes) zu den Eltern und zu
sorgeberechtigten Personen“. Nicht nach § 3 Absatz 1 GewSchG vom Anwendungsbereich
des Gewaltschutzgesetzes ausgenommen ist etwa der Fall, dass Dritte sowie Eltern oder
andere Sorgeberechtigte von dem unter ihrer Sorge stehenden Kind verletzt werden. In
diesen Fällen kommen jedoch eine Reihe anderer vorrangiger (sorgerechtlicher)
Maßnahmen in Betracht um weitere Verletzungen abzuwenden, etwa eine anderweitige
Unterbringung des Kindes in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Maßnahmen der
Kind- und Jugendhilfe (siehe dazu bereits die Ausführungen zur Begründung des
Regierungsentwurfs zum GewSchG in Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 32). Eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Überwachung einer Gewaltschutzanordnung gegenüber
einem Minderjährigen wird daher in der Praxis vielfach bereits an der fehlenden
Erforderlichkeit der Schutzanordnung gegenüber dem Minderjährigen scheitern bzw. auch an der
Unerlässlichkeit im Sinne von § 1a Absatz 1 Satz 2 der eAÜ in diesen Fällen.
Zu Absatz 3
Im Beschluss zur Anordnung der eAÜ ist anzugeben, welche Anordnung nach § 1 durch
die Anordnung der eAÜ überwacht werden soll. Diese Vorschrift konkretisiert die
inhaltlichen Anforderungen an den vom Gericht zu fassenden Beschluss und dient dazu, die
Reichweite der angeordneten Maßnahme näher einzugrenzen. Im Übrigen gelten auch für
die Anordnung nach Absatz 1 im Beschlusswege die Voraussetzungen des § 38 FamFG.
Zu Absatz 4
Nach § 1a Absatz 4 Satz 1 ist die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf
höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz
2, zu befristen. Allerdings ist es bei Fortbestehen der Voraussetzungen bei Fristablauf
möglich, die Maßnahme um weitere drei Monate zu verlängern, wofür es abweichend von den
§§ 48 Absatz 1 Satz 2 und 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG keines Antrags der verletzten Person
bedarf. Hierzu muss das Familiengericht einen neuerlichen Beschluss fassen, § 1a
Absatz 4 Satz 2. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht beschränkt, wobei das
Eingriffsgewicht der Maßnahme mit zunehmender Dauer steigt, was im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Erlangt das Gericht zum Beispiel auf Anregung der Beteiligten Kenntnis davon, dass die
Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr
vorliegen, ist die Maßnahme nach Satz 3 unverzüglich aufzuheben. Auch hierzu bedarf es
abweichend von den §§ 48 Absatz 1 Satz 2, 54 Absatz 1 Satz 2 FamFG keines Antrags.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Rückgabepflicht für das zur Verfügung gestellte technische Mittel zur
Aufenthaltsüberwachung.
Zu § 1b (Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Nach § 1b Absatz 1 Satz 1 führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem
das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständigen Stellen (Koordinierungsstellen) die
Anordnung nach § 1a durch.
Für die Bestimmung der zuständigen Stelle ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem
das entscheidende Gericht seinen Sitz hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die
Gerichte nicht mit verschiedenen Koordinierungsstellen in verschiedenen Ländern zu
koordinieren haben. Ferner erscheint eine alternative Bestimmung des maßgeblichen
Landesrechts durch Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Täters oder der verletzten
Person nicht sinnvoll, da sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten während der
Geltung der Gewaltschutzanordnung verändern kann.
Die Koordinierungsstelle übernimmt bei der eAÜ vergleichbare Aufgaben wie sie etwa die
Führungsaufsichtsstelle im Falle einer eAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht nach den
§§ 68a, 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB, § 463a Absatz 4 StPO wahrnimmt oder wie
sie im Falle einer präventivpolizeilichen eAÜ die nach den jeweiligen polizeirechtlichen
Regelungen der Länder zuständige Polizeibehörde wahrnimmt, beispielsweise die im
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen kürzlich neu eingerichtete Koordinierungsstelle zur
Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (siehe dazu die Pressemitteilung vom 16. April 2025,
abrufbar unter https://www.justiz.nrw/mitteilung/2025-04-16).
Die Koordinierungsstelle führt die Anordnung nach § 1a durch, überwacht die Einhaltung
der Anordnung durch den Täter und koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem
Gericht und den beteiligten Stellen. Dies umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben. Dazu
gehören insbesondere die nachfolgend beschriebenen Aufgaben:
– die Koordinierung zwischen den an der Durchführung der Anordnung beteiligten Stellen
(zum Beispiel Gericht, GÜL, HZD, Polizeibehörden),
– die Weiterleitung von Informationen über die Einhaltung der Anordnung an das Gericht
sowie umgekehrt die Weiterleitung der Beschlüsse des Gerichts an die GÜL und die
Polizei,
– die Bereitstellung, das Anlegen und das Abnehmen der technischen Mittel zur
Aufenthaltsüberwachung, insbesondere die Beantragung der Identifikationsnummer (OID) bei
der HZD, die Zuordnung der OID zu der zu überwachenden Person, die Übersendung
des Erfassungsbogens an die HZD, die Koordinierung des Termins zur Erstanlegung
zwischen Gericht, HZD, Polizei und Täter, die Beauftragung der GÜL,
– die Bewertung von Fehlermeldungen der GÜL und die Ermittlung der Ursachen einer
solchen Meldung, die Mitteilung von Verstößen an das Gericht,
– die Mitteilung von Änderungen der eAÜ an die HZD,
– die Koordinierung mit den Koordinierungsstellen anderer Länder bei Überschreiten von
Ländergrenzen,
– Mitteilung und Information der HZD und GÜL bei Beendigung der eAÜ
– die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort des Täters an die Polizei zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung.
Nach Satz 3 können die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach Satz 1 ganz oder teilweise
auch von anderen nach Landesrecht zuständigen Stellen wahrgenommen werden.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 informiert die Koordinierungsstelle die verletzte Person mit einem Vorlauf
von mindestens 3 Wochen über den bevorstehenden Ablauf der Geltungsfrist der
Anordnung der eAÜ nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2. Hierdurch wird gewährleistet, dass die
verletzte Person rechtzeitig eine Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
anregen kann.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die nach Absatz 1 zuständigen
Landesstellen zu bestimmen. Es bedarf somit hierfür keiner Ausführungsgesetze der
Länder. Gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes bleiben die Länder aber auch zur
Regelung durch Gesetz befugt. Die Bestimmung mehrerer Stellen steht jedem Land frei.
Es bleibt den Landesgesetzgebern überlassen, die Aufgaben der Koordinierungsstelle ganz
oder teilweise einer Behörde oder Stelle zu übertragen, die bereits mit der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsbereichen befasst ist. So übernehmen etwa die
Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten im Rahmen der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung bei der Führungsaufsicht gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 StGB in
Verbindung mit § 463a StPO insoweit vergleichbare Aufgaben einer Koordinierungsstelle
oder etwa die Polizeibehörden bzw. die zum Teil in einigen Ländern geschaffenen
polizeilichen Koordinierungsstellen (etwa beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen) im
Rahmen der in einigen Ländern vorgesehenen gefahrenabwehrrechtlichen elektronischen
Aufenthaltsüberwachung.
Für eine Anbindung bei der Justiz könnte sprechen, dass die Entscheidung über eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz durch die
Familiengerichte getroffen wird. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient der Überwachung
der Einhaltung der durch die Familiengerichte erlassenen Anordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz. Andererseits geht es auch bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
nach dem Gewaltschutzgeset
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Gesetzentwurf)