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Schriftliche Frage 93 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche weiteren Maßnahmen aus dem umfassenden Gewaltschutzkonzept in Spanien und überhaupt im Kampf gegen häusliche Gewalt will die Bundesre…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 93 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche weiteren Maßnahmen aus dem umfassenden Gewaltschutzkonzept in Spanien und überhaupt im Kampf gegen häusliche Gewalt will die Bundesre… Frage 93 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche weiteren Maßnahmen aus dem umfassenden Gewaltschutzkonzept in Spanien und überhaupt im Kampf gegen häusliche Gewalt will die Bundesregierung noch umsetzen, vor dem Hintergrund, dass die Bundesministerin für Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig in der Presse davon spricht, dass sie das „Spanische Modell“ durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung umsetzen und den Kampf gegen häusliche Gewalt insgesamt zu einem Schwerpunkt der Rechtspolitik machen will? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. September 2025: Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode eine Reihe von Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und schutzbedürftige Personen und zur Stärkung von Frauenrechten vereinbart (Zeilen 2905 bis 2906, 2914 folgend, 3269 bis 3275 des Koalitionsvertrages). Die Bundesregierung prüft derzeit, wie diese Vorgaben am besten umgesetzt werden können. Dazu gehört insbesondere der am 25. August 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentliche Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, der mehrere der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen umsetzen soll (Zeilen 2922 bis 2924). Danach sollen durch eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes Familiengerichte zukünftig über die Befugnis verfügen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit dem Zwei-Komponenten-Modell (sogenanntes Spanisches Modell) anordnen zu können. Hierbei wird der Täter zum Tragen eines technischen Mittels zur Ermöglichung der elektronischen Überwachung seines Aufenthalts verpflichtet und dem Opfer wird auf Wunsch ein technisches Gerät zur Verfügung gestellt, welches entsprechende Zuwiderhandlungen des Täters gegen die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Aufenthalts- und Näherungsverbote anzeigt. Ferner sollen Familiengerichte in Gewaltschutzverfahren zukünftig auch über die Befugnis verfügen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (Anti-Gewalt-Trainings) zu verpflichten und es soll das Strafmaß für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen auf Freiheitsstrafe bis zu drei (statt bisher zwei) Jahre oder Geldstrafe erhöht werden. Schließlich sieht der Entwurf ebenfalls vor, dass zur Verbesserung der Gefährdungsanalyse Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister erhalten können. Im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts prüft das BMJV entsprechend der Vereinbarung in den Zeilen 2905, 2906 des Koalitionsvertrages derzeit mögliche Regelungen zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Entscheidungen über das Sorge- oder Umgangsrecht. Zudem werden Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren geprüft, um gewaltbetroffenen Personen die Geheimhaltung ihres neuen Aufenthaltsorts leichter zu ermöglichen. Ebenso wird geprüft, ob in Kindschaftssachen die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenen Amtsermittlungspflichten des Gerichts besonders hervorgehoben werden können und ob das für bestimmte Kindschaftssachen vorgeschriebene Hinwirken des Gerichts auf ein Einvernehmen der Elternteile in Fällen mit Gewaltkontext eingeschränkt werden soll. Weiterhin werden entsprechend einem Beschluss der 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom BMJV Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen geprüft, mit denen die Beendigung von gemeinsamen Mietverträgen in Fällen häuslicher Gewalt vereinfacht und beschleunigt werden kann. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung, welche weiteren Maßnahmen im Kampf gegen häusliche Gewalt nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umzusetzen sind. Die frühere Bundesregierung hat am 11. Dezember 2024 die „Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025–2030 (kurz: Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention)“ und die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen. Die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention wird mit 120 konkreten Maßnahmen (aus dem Zuständigkeitsbereich von zehn Ressorts und sechs Beauftragten) dazu beitragen, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt effektiver zu bekämpfen. Innerhalb dieser Legislaturperiode soll diese Gewaltschutzstrategie zu einem Nationalen Aktionsplan weiterentwickelt werden. Dies wird vor allem Aufgabe der Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention sein, die ein sinnvolles Ineinandergreifen der Maßnahmen und Prozesse zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt innerhalb der Bundesregierung ermöglicht. Aktuell hat zudem der Haushaltsausschuss für das Haushaltsjahr 2025 zusätzliche Mittel in Höhe von 500.000 Euro und Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre für überregionale Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes von Frauen vor häuslicher Gewalt und eine begleitende Aufklärungs- und Informationskampagne beschlossen. Insbesondere sollen Opfer von häuslicher Gewalt in Gewaltschutzverfahren und Strafverfahren unterstützt werden, indem zum Beispiel Prozessbegleiterinnen und -begleiter entsprechend geschult werden.

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