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Schriftliche Frage 29 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welcher Rechtsgrundlage ergeben sich die Löschfristen, die einer Beantwortung meiner Schriftlichen Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 29 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welcher Rechtsgrundlage ergeben sich die Löschfristen, die einer Beantwortung meiner Schriftlichen Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/… Frage 29 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welcher Rechtsgrundlage ergeben sich die Löschfristen, die einer Beantwortung meiner Schriftlichen Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/1482 entgegenstehen, und für welchen Zeitraum kann die Bundesregierung valide Aussagen über die Zahl der von der SIRENE-Stelle beim Bundeskriminalamt bearbeiteten Fälle treffen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 24. September 2025: Die Löschfristen für Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 ergeben sich aus Artikel 55 Absatz 1 VO (EU) 2018/1862. Nach dieser Vorschrift wird eine Ausschreibung gelöscht, wenn die betreffende Person an die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert worden ist, wenn die richterliche Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach nationalem Recht aufgehoben worden ist oder wenn die Ausschreibung abgelaufen ist. Der Zweck und die Erfassung von Zusatzinformationen ist allgemein für Personenfahndungen in Artikel 64 VO (EU) 2018/1862 geregelt. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert und auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem Schengener Informationssystem (SIS) gelöscht. Im Bundeskriminalamt gilt seit Januar 2025 eine konkretisierende interne Anweisung, die bereits eine Löschung aus dem Vorgangsbearbeitungssystem innerhalb von zwei Monaten nach Löschung der Ausschreibung im SIS vorsieht, da nach diesem Zeitraum der Zweck der Fahndung sowie des daraus resultierenden Informationsaustausches erfüllt ist und eine Aufbewahrung der Daten nicht mehr geboten ist.

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