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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1846 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1846 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr A. Problem und Ziel Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 mit einer Vollinvasion intensiviert wurde, markiert eine sicherheitspolitische Zeitenwende für Europa. Dieser Krieg hat die seit dem Ende des Kalten Krieges etablierten Sicherheitsstrukturen in Europa erschüttert. Das sicherheitspolitische Bedrohungsszenario hat sich grundlegend verändert. Die neue Realität eines konventionellen, zwischenstaatlichen militärischen Konflikts in unmittelbarer Nachbarschaft des NATO-Bündnisgebiets erfordert eine glaubwürdige Abschreckung und effektive Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und des Bündnisses. Ziel ist es, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die Bundeswehr ist vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage. Zudem gilt es weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Gänze zu stärken. Politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus ist mit allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaates entgegenzutreten. Ebenso ist die zunehmende Bedrohung durch Spionageaktivitäten und Cyber-Attacken fremder Staaten auf die Bundeswehr wirksam abzuwehren. Dies alles gelingt nur mit zeitgemäßen Fähigkeiten für den Militärischen Abschirmdienst. Der Militärische Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und zuverlässig zu erfüllen. Auch mit der Aufstellung einer Brigade in Litauen geht ein neues Bedrohungsszenario für die Bundeswehr und ihre Angehörigen einher. Hier gilt es, die Bundeswehr auch durch sich selbst zu schützen. Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) wird den Vorgaben aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Sicherheitsbehörden, insbesondere denjenigen vom 26. April 2022 zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und vom 17. Juli 2024 zum hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht gerecht. Erforderlich ist unter anderem die Vorgabe von Eingriffsschwellen bei erheblichen Grundrechtseingriffen und die Einführung einer unabhängigen Kontrolle von bestimmten Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) sieht Regelungen und Verfahren vor, die nicht der aktuellen Bedrohungslage für die Bundeswehr und einem notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr entsprechen. So wurde zum 1. Juli 2017 in § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes eine Soldateneinstellungsüberprüfung mit Verweis in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschaffen, die einen nunmehr noch stärkeren Personalaufwuchs behindert. Auch die im Sicherheitsüberprüfungsgesetz möglichen Reisebeschränkungen werden der Gefahrenlage, der sich die Angehörigen der Bundeswehr ausgesetzt sehen, nicht gerecht. Eine Konzentrierung auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die den Schutz von Geheimnissen und Geheimnisträgern bezwecken, greift zu eng. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Angehörige der Bundeswehr – unabhängig von der Frage, wo sie eingesetzt werden und ob sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben – einer gesteigerten Bedrohungslage durch fremde Mächte ausgesetzt sind. Durch die grundlegend veränderte Sicherheitslage sieht sich die Bundeswehr zunehmend auch mit Sabotagehandlungen und Ausspähversuchen an und in ihren Liegenschaften konfrontiert. Mit einer maßvollen Erweiterung der Befugnisse im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen soll daher die Sicherheit militärischer Bereiche vor derartigen Angriffen verbessert und auch hierdurch die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gewährleistet werden. B. Lösung Den aufgezeigten Herausforderungen wird mit einem Artikelgesetz Militärische Sicherheit begegnet. Dieses enthält eine Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst einschließlich notwendiger Folgeänderungen und ein Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr. Der Gesetzentwurf stellt in Bezug auf die Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst eine Übergangslösung dar, die der Zeitkritikalität der aktuellen militärischen Gefährdungslagen geschuldet ist. Daher erfolgt eine Umsetzung ohne zeitgleiche Anpassung weiterer nachrichtendienstlicher Fachgesetze wie des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des BND-Gesetzes. Langfristig ist angestrebt, inhaltsgleiche Regelungen mit dem Bundesverfassungsschutzgesetz und dem BND-Gesetz anzustreben und Kontrollmechanismen zu vereinheitlichen. Zudem werden punktuell die Aufgaben und Befugnisse der Feldjäger durch Änderungen im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen und in der Wehrdisziplinarordnung angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die vorgesehenen Änderungen im MAD-Gesetz entsteht für die Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von maximal 420.000 Euro. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Schaffung neuer Dienstposten im Bereich des Militärischen Abschirmdienstes, die zur Umsetzung der erweiterten gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Kostenberechnung beruht auf dem Personalbedarf von zwei zusätzlichen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie drei zusätzlichen Planstellen im Bereich des gehobenen Dientes einschließlich der Personalkosten pro Stelle. Durch die Erweiterung der Auskunftsverlangen wird ein weiterer Erfüllungsaufwand entstehen. Der der Wirtschaft entstehende Aufwand wird jedoch durch den Militärischen Abschirmdienst entschädigt werden, da der Entwurf entsprechende Entschädigungsregelungen vorsieht. Eine exakte Darstellung der Höhe der zu erwartenden Entschädigung ist aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes, der dem Staatswohl dient, nicht angezeigt. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG) Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung Artikel 7 Änderung des Reservistengesetzes Artikel 8 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Artikel 11 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 13 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 14 Grundrechtseinschränkungen Artikel 15 Außerkrafttreten Artikel 16 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 O r g a n i s a t i o n u n d A u f g a b e n § 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes § 2 Aufgaben § 3 Zusammenarbeit T e i l 2 B e f u g n i s s e u n d S c h r a n k e n A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e § 4 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung § 5 Vorprüfung A b s c h n i t t 2 B e s o n d e r e B e f u g n i s s e Unterabschnitt 1 Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung § 6 Besondere Befugnisse § 7 Maßnahmerichtung Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 8 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel § 9 Observation § 10 Überwachung des gesprochenen Wortes § 11 Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung § 12 Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung § 13 Einsatz von Vertrauenspersonen § 14 Einsatz von verdeckten Bediensteten § 15 Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet § 16 Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung § 17 Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte § 18 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs Unterabschnitt 3 Besondere Auskunftsverlangen § 19 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten § 20 Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten § 21 Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte Unterabschnitt 4 Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse § 22 Anordnung von besonderen Befugnissen § 23 Mitteilungspflichten A b s c h n i t t 3 W e i t e r e B e f u g n i s s e § 24 Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem § 25 Besondere Eigensicherungsbefugnisse § 26 Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse § 27 Weitere Befugnisse im Ausland A b s c h n i t t 4 S c h r a n k e n § 28 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 29 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern T e i l 3 Ü b e r m i t t l u n g e n § 30 Übermittlungsverbote § 31 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr § 32 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz § 33 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung § 34 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung § 35 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen § 36 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen § 37 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle § 38 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 39 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person § 40 Weitere Verfahrensregelungen § 41 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen § 42 Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst T e i l 4 K o n t r o l l e u n d a l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z § 43 Exekutivkontrolle § 44 Parlamentarische Kontrolle § 45 Gerichtliche Kontrolle § 46 Unabhängige Datenschutzkontrolle § 47 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten § 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten § 49 Dateianordnungen § 50 Auskunft an die betroffene Person § 51 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts T e i l 5 L a n d e s - u n d B ü n d n i s v e r t e i d i g u n g § 52 Spannungs- und Verteidigungsfall T e i l 6 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit § 54 Strafvorschriften § 55 Bußgeldvorschriften § 56 Einschränkung von Grundrechten § 57 Übergangsvorschriften T e i l 1 O r g a n i s a t i o n u n d A u f g a b e n § 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes (1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. § 2 Aufgaben (1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über 1. politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen, die von Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüssen ausgehen und die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden verbündeten Truppen gerichtet sind oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (Bestrebungen) und 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, insbesondere Sabotage oder Spionage (Tätigkeiten), sofern die Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde auch gegenüber Personen ausüben, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder nicht in ihm tätig sind, sofern von diesen Personen Bestrebungen ausgehen oder diese Personen Tätigkeiten ausüben, die sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände dieses Geschäftsbereichs richten können. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst wirkt an der Vorsorge gegen diese Bestrebungen und Tätigkeiten mit. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes, die disziplinarrechtlich zuständigen und personalbearbeitenden Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung über seine Erkenntnisse zu informieren. (2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage). (3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit. (4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung). (5) Der Militärische Abschirmdienst 1. sichert die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und 2. schützt die Geschäftsbereichsangehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung und deren Angehörigen, die Dienststellen und die Einrichtungen der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes. Soweit auch die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes betroffen ist, nimmt der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst wahr. Das Einvernehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst nimmt die Aufgabe nach Satz 1 während Einsätzen der Bundeswehr sowie während deren Vor- und Nachbereitung wahr. Die Aufgabenwahrnehmung ist dabei auf die Orte des Einsatzes, an denen Geschäftsbereichsangehörige des Bundesministeriums der Verteidigung ihren Dienst leisten (Einsatzgebiet), begrenzt. § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 erfolgt nur auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung. § 3 Zusammenarbeit (1) Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in der gemeinsamen Teilnahme am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden sowie in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt im Einzelfall auch für Angelegenheiten von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können zudem gemeinsam Befähigungen entwickeln und gemeinsam Operationen im Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen. (2) Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Militärische Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über das Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. T e i l 2 B e f u g n i s s e u n d S c h r a n k e n A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e § 4 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung (1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben; eine Erhebung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Er darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt wurden. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben amtliche Register einsehen. Im Rahmen der Beantwortung des Ersuchens nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt werden, die der ersuchten Stelle bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können; dies gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihrer Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung. (3) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen automatisiert erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (4) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Personalakten der Personen nehmen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind. Über die Akteneinsicht erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person. Die Einsichtnahme in die Personalakte ist aktenkundig zu machen. § 108 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (5) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der betroffenen Person der Erhebungszweck mitzuteilen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, kann er eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine Sache, die genannt sind in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamtsgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann dem Militärischen Abschirmdienst die Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 übermitteln. Ausschreibungen ordnet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung, die die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 5 Vorprüfung (1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung). (2) Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden. (3) Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. A b s c h n i t t 2 B e s o n d e r e B e f u g n i s s e Unterabschnitt 1 Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung § 6 Besondere Befugnisse Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in 1. nachrichtendienstliche Mittel und 2. besondere Auskunftsverlangen. § 7 Maßnahmerichtung (1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder 2. sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt (Zielperson). (2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder 2. sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient. Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht. (3) Maßnahmen unter Einsatz besondere Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass 1. sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt, 2. sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder 3. die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt. Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 8 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (1) Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist: 1. verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen, 2. verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, 3. Einsatz von Informanten, 4. Einsatz von Gewährspersonen, 5. Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne von § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, 6. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, 7. Observation (§ 9), 8. Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10), 9. Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11), 10. technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12), 11. Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13), 12. Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14), 13. Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15), 14. Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung (§ 16), 15. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17). Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. Dabei dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstliche Mittel benannt werden, die in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten. (2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen, 1. deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist, 2. die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende, antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminierende Ziele verfolgen, 3. die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die in erheblichen Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen oder 4. die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder dienstlichem Sprengstoff haben. (3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen, 1. die Tätigkeiten ausüben oder 2. die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. (4) Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich sein: 1. für Bestand und Sicherheit des Staates, 2. für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 3. für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden können. (5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen. (6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind. (7) Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend. § 9 Observation (1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel. (2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. (3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. § 10 Überwachung des gesprochenen Wortes (1) Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Ebenso darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen. (2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. § 11 Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (1) Der Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. (2) Neben der Wohnung der Zielperson nach § 7 Absatz 1 darf die Wohnung einer anderen Person abweichend von § 7 Absatz 2 nur in die Überwachung einbezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Zielperson zu gewinnen sind. (3) Die erhobenen Daten dürften über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. § 12 Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung (1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen 1. zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und 2. für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung. (2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1. durchgehend länger als sieben Tage, 2. an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder 3. in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt. (3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1. durchgehend länger als 30 Tage, 2. an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder 3. in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt. § 13 Einsatz von Vertrauenspersonen (1) Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Als Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, 2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind, 5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind oder 6. in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen genannt sind, in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden sollen und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. (2) Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist. Der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 ist unzulässig. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und ihm solche Informationen nicht übermittelt. Wird dem Militärischen Abschirmdienst bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren. (4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürften auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen oder Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. (5) Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn 1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erfolgte und 2. die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. § 14 Einsatz von verdeckten Bediensteten Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend. § 15 Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (1) Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. (2) Soweit zwischen dem virtuellen Agenten und der betroffenen Person eine gefestigte Vertrauensbeziehung erzeugt wird, ist der Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Eine gefestigte Vertrauensbeziehung wird insbesondere durch einen zusätzlichen realweltlichen Kontakt oder durch einen direkten Kontakt mittels Videotechnologie erzeugt, wenn dieser Kontakt geeignet ist, die vorgebliche Identität des virtuellen Agenten gegenüber der betroffenen Person zu bestätigen. § 16 Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung (1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat. (2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden. § 17 Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (1) Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen. Die Informationen dürfen nicht fortlaufend erhoben werden. (2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden. (3) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden. § 18 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes. Unterabschnitt 3 Besondere Auskunftsverlangen § 19 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von 1. der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes, 2. dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung und 3. denjenigen, die geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und die nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten, b) digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, c) nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes tätig sind und nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, über die Personen, denen sie geschäftsmäßig Leistungen erbringen, einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, und die Art der zu erbringenden Leistung sowie Vertragsrahmendaten, einschließlich der zur Vertragsdurchführung vergebenen Kennungen, und über die zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses gespeicherten Daten. Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist nur zulässig, soweit die Information nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 zu erlangen ist. (2) Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten vorliegen. (4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland 1. eine Niederlassung haben oder 2. Leistungen erbringen oder an der Erbringung der Leistungen mitwirken. (5) Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die Auskunftserteilung keine Mitteilung machen. Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht. (6) Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. § 20 Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von 1. denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu a) den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowie b) der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg, 2. Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die Hersteller gesendeten Standortdaten, 3. Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, zu a) Konten, b) Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und c) Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu Zahlungsein- und - ausgängen, 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu a) Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern, b) der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung, c) Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung, d) zugeteilten Sendungsnummern, e) Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowie f) Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden, 5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten sowie 6. denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen Dienstes, b) dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines digitalen Dienstes und c) den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland 1. eine Niederlassung haben oder 2. Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken. (3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 21 Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte (1) Soweit es im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung eines Angriffs einer fremden Macht auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst von Anbietern, die Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken, Auskunft verlangen über technische Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff genutzt hat, sowie über ihr Vorgehen und die Angriffsziele. Das Auskunftsverlangen nach Satz 1 kann sich insbesondere beziehen auf 1. den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fremde Macht sie für ihren Angriff genutzt hat oder nutzt, 2. Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich Steuerungs- und Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nutzung des informationstechnischen Systems für Angriffe vorliegen. Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Kopie der Teile des Systems der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, deren Auswertung zum Aufspüren der bezeichneten Informationen erforderlich ist. Stellt der Militärische Abschirmdienst Angriffswerkzeuge oder Daten, die sich die fremde Macht durch ihren Angriff beschafft hat, fest, darf der Verpflichtete diese nur nach Herstellung und Herausgabe einer Sicherungskopie an den Militärischen Abschirmdienst löschen. (2) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 3 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden. (3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Unterabschnitt 4 Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse § 22 Anordnung von besonderen Befugnissen (1) Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse: 1. besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind, 2. Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1), 3. verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1), 4. virtuelle Agenten, wenn ein Einsatz nach § 15 Absatz 2 länger als sechs Monate fortgesetzt wird, 5. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17 Absatz 1), 6. besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, 7. besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte (§ 21 Absatz 1) und 8. besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse. Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte mitzuteilen. Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen. (4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden. (5) Die Anordnungen nach den Absätze 1 bis 3 ergehen schriftlich. In ihnen sind anzugeben: 1. der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und 2. Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme. (6) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen: 1. bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr, 2. bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate, 3. bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate, 4. bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat. Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. Liegen die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen. (7) Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 23 Mitteilungspflichten (1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen: 1. besondere Auskunftsverlangen a) nach § 20 Absatz 1, b) nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, 2. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und 3. besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange 1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder 2. der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn 1. eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt. (4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn 1. aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre. (5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. A b s c h n i t t 3 W e i t e r e B e f u g n i s s e § 24 Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem (1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen: 1. den Familiennamen, 2. den Vornamen, 3. frühere Namen, 4. das Geburtsdatum, 5. die Personenkennziffer oder Personalnummer, 6. den Wohnort und weitere Adressmerkmale, 7. das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, 8. das Eintrittsdatum, 9. die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, 10. die Dienststellennummer und 11. das Dienstzeitende. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundesehr automatisiert abrufen. (3) Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Er regelt in einer Dienstvorschrift 1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes, 2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren, 3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben, 4. die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß, 5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und 6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle. § 25 Besondere Eigensicherungsbefugnisse (1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge 1. verdachtsunabhängig kontrollieren sowie 2. durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen. (3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen, auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel, 1. am äußeren Körper der betroffenen Person, 2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person, 3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie 4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind. (4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf der Militärische Abschirmdienst sicherstellen und untersuchen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder 2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten. (5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf der Militärische Abschirmdienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen. (6) Der Militärische Abschirmdienst darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse zum Zwecke der Eigensicherung gilt Folgendes: 1. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist, 2. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. § 26 Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse (1) Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung. (2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei informationstechnischen Speichern und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesen Fällen lediglich das betroffene Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben. (3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. (4) Bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 oder einer Sicherstellung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ist der betroffenen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 25 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. (5) Bei der Untersuchung von informationstechnischen Speichern sowie Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 spätestens nach zwei Wochen an die betroffene Person herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Der Militärische Abschirmdienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. (6) Der Militärische Abschirmdienst kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 25 Absatz 5 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird, 2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes hierzu besonders ermächtigt wurden. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 25 haben keine aufschiebende Wirkung. (8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. § 27 Weitere Befugnisse im Ausland (1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen. (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes: 1. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist, 2. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die Straftaten vorbereiten oder begehen, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind, 3. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit äußerst erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist. A b s c h n i t t 4 S c h r a n k e n § 28 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Die Datenerhebung zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) ist unzulässig. Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden. Bei einer Planung von Einsatzumständen ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird. (2) Der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 11 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Überwachung Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erhoben werden. (3) Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer Vorprüfung vorzulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der informationstechnische Speicher Informationen enthält, die 1. kernbereichsrelevant sind oder 2. den Verarbeitungsbeschränkungen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 unterliegen. Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes damit besonders beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat und die in dieser Funktion keinen Weisungen unterliegt. (4) Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. Die Fortführung ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer eingesetzten Person oder ihrer weiteren Einsetzbarkeit erforderlich ist. Die Unterbrechung und eine Fortführung nach Satz 2 sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. Beim Einsatz technischer Mittel dürfen automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn Zweifel am Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen bestehen. (5) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme kernbereichsrelevante Informationen gewonnen worden sind, entscheidet die Aufsichtsperson. Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 3 sind der Aufsichtsperson unverzüglich vorzulegen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, bei denen Zweifel zur Kernbereichsrelevanz bestehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden. (6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen Abschirmdienst zur Überprüfung vorgelegt werden, ob sie kernbereichsrelevante Informationen enthalten. (7) Hat der Militärische Abschirmdienst kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen diese Daten nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Im Falle der Mitteilung an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung sechs Monate nach dem abschließenden Absehen von der Mitteilung. In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt. § 29 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern (1) Eine Maßnahme gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen Kammerrechtsbeistand oder eine Berufsgeheimnisträgerin oder einen Berufsgeheimnisträger, die oder der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Bei einer Maßnahme gegen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie 1. unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens von § 8 Absatz 2 erfolgt und 2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt ist, durchgeführt wird. (5) Hat der Militärische Abschirmdienst von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 7 entsprechend. Bestehen Zweifel, ob die Information hätte gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 5 entsprechend. T e i l 3 Ü b e r m i t t l u n g e n § 30 Übermittlungsverbote (1) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn 1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes menschlicher Quellen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder 3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die zu übermittelnden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Der Bezug einer Information zum Aufgabenbereich des Militärischen Abschirmdienstes stellt als solcher keinen Grund nach Satz 1 dar. (2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen. § 31 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet. (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen. (3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind: 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker, 2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, 3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, 4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person. (4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist. § 32 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist 1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes, 2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz, 3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, 4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, oder b) die für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes erforderlich ist, 6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde, 7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, 8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person, oder 9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet. (3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt. § 33 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung (1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. (3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig. § 34 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf der Militärische Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten. § 35 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist 1. zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit durch den Militärischen Abschirmdienst, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, 3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke: a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen, b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen, c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen. (2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen Abschirmdienstes entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. § 36 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur übermitteln, wenn ausgeschlossen ist, dass die Daten für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person weiterverarbeitet werden; bei einer Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, f und g. Im Übrigen darf er personenbezogene Daten von Minderjährigen, die mindestens 16 Jahre alt sind, nur in den folgenden Fällen übermitteln: 1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder 3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33. § 37 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle (1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf die Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen. (2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur verarbeiten 1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder 2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass der Militärische Abschirmdienst der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder für eine Reihe gleichgelagerter Fälle zugestimmt hat. Der Militärische Abschirmdienst hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Militärischen Abschirmdienst auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten zu geben. (3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Militärischen Abschirmdienstes veranlasst ist. § 38 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen: 1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine fehlende Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes über die zu übermittelnden Daten, 2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder 3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person. Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden. (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Der Militärische Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Er hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten. (4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen 1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1 benannten entsprechen, 3. aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdachts zur Verfolgung einer Straftat, deren Gewicht besonders schweren Straftaten entspricht. (5) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der Militärische Abschirmdienst nur unter den Voraussetzungen des § 36 Satz 3 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden. (6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen. (7) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 37 Absatz 2 ist anzuwenden. § 39 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. § 40 Weitere Verfahrensregelungen (1) Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen. (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht nutzen. (3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist. (4) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln. Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind. § 41 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40. § 42 Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten erkennen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich sein könnte. Gleiches gilt für Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, für Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen. (2) Der Militärische Abschirmdienst überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; die nicht erforderlichen Informationen dürfen nicht verwendet werden. (3) Übermittlungsvorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt. T e i l 4 K o n t r o l l e u n d a l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z § 43 Exekutivkontrolle (1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen. (2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. § 44 Parlamentarische Kontrolle (1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über 1. Ausschreibungen nach § 4 Absatz 6, 2. Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20 Absatz 1 und 3. Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte nach § 21 Absatz 1. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben. § 45 Gerichtliche Kontrolle (1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für 1. die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1, 2. die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, 3. die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und 4. die Überprüfung nach § 28 Absatz 6. Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. (2) Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes sind im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig. § 46 Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. (2) Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung. § 47 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten weiterverarbeiten. Eine Weiterverarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Unbeteiligten oder Dritten dergestalt verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe von § 48 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. (3) Das Speichern von personenbezogenen Daten über Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in zu ihnen geführten Akten und Dateien ist unzulässig. § 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (1) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. (2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. (3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten. (4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind. (5) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind spätestens zehn Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Vor der Löschung sind die Daten dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. Für in Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes entgegenstehen. § 49 Dateianordnungen (1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei, 2. Zweck der Datei, 3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), 4. Anlieferung oder Eingabe, 5. Zugangsberechtigung, 6. Überprüfungsfristen, 7. Speicherungsdauer, 8. Protokollierung und 9. die technischen Schutzvorkehrungen. (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören. (3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. (4) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. (5) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätze 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach den Absätze 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen. § 50 Auskunft an die betroffene Person (1) Der Militärische Abschirmdienst erteilt einer betroffenen Person über die zu ihr gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die Person hierzu auf einen konkreten Sachverhalt verweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (2) § 30 gilt entsprechend. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Sie muss einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf enthalten, dass sich die betroffene Person an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Militärischen Abschirmdienstes zulassen, sofern der Militärische Abschirmdienst nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. § 51 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden. T e i l 5 L a n d e s - u n d B ü n d n i s v e r t e i d i g u n g § 52 Spannungs- und Verteidigungsfall (1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern sich Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können, 2. finden die Herausgabefristen für Systeme der Informationstechnik nach § 26 Absatz 5 Satz 3 und 4 keine Anwendung, 3. findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und 4. finden die Mittelungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendungen, dass eine Mitteilung oder Auskunftserteilung nicht vor Beendigung des Spannungs- und Verteidigungsfalls erfolgen muss. (2) Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist, 1. findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine gerichtliche Anordnung nur in den Fällen des § 11 erforderlich ist, und 2. finden die Vorschriften über die unabhängige Datenschutzkontrolle nach § 46 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt. T e i l 6 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit (1) Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben. (2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. § 54 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht. § 55 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, oder 2. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Verteidigung. § 56 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 57 Übergangsvorschriften (1) Maßnahmen nach den §§ 4 und 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum… [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 4 und 5 und den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1] begonnen wurden, dürfen vorbehaltlich von Satz 2 längstens bis zum … [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 16 Absatz 1] fortgeführt werden. Ist die Maßnahme nach Satz 1 befristet und endet die Befristung vor dem … [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 16 Absatz 1], so darf diese bis zum Zeitpunkt des Befristungsendes fortgeführt werden. Soll eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 2 über die jeweils dort genannten Zeitpunkte hinaus verlängert werden, so richtet sich die Verlängerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Für Maßnahmen nach § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum …[einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt ] geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] angeordnet wurden und die nach Ablauf der Anordnungsdauer nicht verlängert werden, ist § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] in Verbindung mit § 8b Absatz 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 12 des Artikel 10-Gesetzes weiterhin anzuwenden. Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG) A b s c h n i t t 1 S t ä r k u n g d e s p e r s o n e l l e n S c h u t z e s Unterabschnitt 1 Personenüberprüfung T i t e l 1 U n t e r s t ü t z t e V e r f a s s u n g s t r e u e p r ü f u n g § 1 Personenkreis (1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen. (2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen. (3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn 1. hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder 2. für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. § 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. § 3 Zuständigkeiten (1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst. (2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle. § 4 Durchführung (1) Die betroffene Person hat 1. ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären, 2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie 3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen. (2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person: 1. den oder die Namen, auch frühere, 2. den oder die Vornamen, auch frühere, 3. den oder die Geburtsnamen, 4. das Geburtsdatum, 5. den Geburtsort, 6. den Geschlechtseintrag, 7. die Staatsangehörigkeiten, auch frühere, 8. den Wohnsitz, 9. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen, 10. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments. (3) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle: 1. Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen, 2. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie 3. personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren. (4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse. (5) Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen. (6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. T i t e l 2 I n t e n s i v i e r t e e r w e i t e r t e S i c h e r h e i t s ü b e r p r ü f u n g m i t S i c h e r h e i t s - e r m i t t l u n g e n § 5 Personenkreis; Verordnungsermächtigung (1) Für eine Soldatin oder einen Soldat, die oder der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll (zu überprüfende Person), ist vor dieser Verwendung einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend. § 6 Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in jedem Fall Einsicht genommen wird in a) öffentlich zugängliche Internetseiten und b) den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist, 2. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt, 3. zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die betroffene Person in der Sicherheitserklärung anzugeben hat, a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt, b) unter welchem Benutzernamen sie dort angemeldet ist, 4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat, wobei die Lichtbilder in elektronischer Form verlangt werden können; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund, 5. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird, 6. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich durchgeführt werden: a) bei der zu überprüfenden Person nur aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2, bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie 7. bei der mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, 8. Wiederholungsüberprüfungen abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und 9. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind. Unterabschnitt 2 Reisebeschränkungen § 7 Personenkreis Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. § 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot (1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen. (2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. (3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden. § 9 Anzeige eines Vorkommnisses Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungsoder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen. § 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen 1. für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen, 2. für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht, 3. welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist, 4. welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist, 5. unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist, 6. ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und 7. welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist. A b s c h n i t t 2 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 11 Übergangsvorschriften Vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1] nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum… [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben.“ Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zudem sind anzuwenden: 1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.“ Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen. 2. § 3a wird gestrichen. 3. § 37 Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 5. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung Die Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert: In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die“. Artikel 7 Änderung des Reservistengesetzes Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3a wird gestrichen. Artikel 8 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.“ Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt: „Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)“. 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Berechtigte Personen (1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1. Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen, 2. Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und 3. unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden. (2) Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können, unterstehen den von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister der Verteidigung bestimmten und dieser oder diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben. (3) Wer, ohne Soldatin oder Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das Bundesministerium der Verteidigung oder durch eine von diesem bestimmte Stelle übertragen werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. persönliche Zuverlässigkeit, 2. körperliche Eignung, 3. ausreichende Vorbildung im Wachdienst und 4. gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz. Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet und sollen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben.“ 3. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. (3) Verbündete Streitkräfte sind die Streitkräfte solcher Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung sowie im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen eine Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand oder zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung im Falle eines bevorstehenden oder bereits erfolgten bewaffneten Angriffs auf einen der Partner eingegangen ist. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages.“ 4. Die Überschrift des § 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 4„ Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich“. 5. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 8a Absatz 5 gilt entsprechend.“ 6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt: „§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person 1. in einem solchen Bereich aufhält oder 2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen will. (2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person 1. den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder 2. mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen, b) Einbruchswerkzeugen, c) Beobachtungshilfen oder d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung. Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet sich, wer sich in Sicht- und Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person 1. militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder 2. im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen, b) Einbruchswerkzeugen, c) Beobachtungshilfen oder d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung. Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein.“ 7. § 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.“ 8. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 23 Absatz 4, die §§ 29 und 32 Absatz 2 sowie die §§ 34, 49, 58, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungsbehörde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr tritt.“ 9. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt: „§ 20a Datenverarbeitung und Datenübermittlung Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.“ Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“. b) Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“. 2. § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“. Artikel 11 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes,“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes,“ ersetzt. 2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND- Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 171 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes,“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD- Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes,“ ersetzt. 2. § 174 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“. 3. § 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“. Artikel 13 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 117 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.“ Artikel 14 Grundrechtseinschränkungen Durch Artikel 9 Nummer 6 und 7 wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 15 Außerkrafttreten Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] in Kraft. (2) Artikel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Titel 1 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; L 316I vom 6.12.2019, S. 4; L 336 vom 23.9.2021, S. 51; L 181 vom 7.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundeswehr steht heute mehr denn je im Zeichen erheblicher sicherheitspolitischer Herausforderungen. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine wird fortgesetzt. Die Auswirkungen auch auf die Bundeswehr haben zugenommen; sie sind unverkennbar und gravierend. Von Russland staatlich gelenkte Desinformation zielt unvermindert darauf ab, unsere Demokratie und die freiheitliche Gesellschaftsordnung zu destabilisieren. Dies wirkt sich auch auf die militärische Ordnung und damit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr aus. Hinzu kommt eine gewachsene Bedrohung aus dem digitalen Cyberraum, von der Gefahren für unsere sensiblen Datennetze und die kritische Infrastruktur der Bundeswehr ausgehen. Dies zeigt sich in einer deutlich gestiegenen Anzahl von Sabotageverdachtsfällen. Mit dem aktuellen Konflikt im Nahen Osten geht eine (neue) Welle des Antisemitismus einher. Dies alles sind Entwicklungen, die insbesondere Rechtsextremisten, sogenannten Reichsbürgern und Delegitimieren in die Hände spielen. Sie alle wähnen in Krisen und Konflikten eine Chance, Ängste zu schüren und den Staat sowie seine Repräsentantinnen und Repräsentanten zu diskreditieren, um letztlich in der demokratischen Mitte Fuß zu fassen. Dabei bedienen sich nicht nur der Rechtsextremismus, sondern auch der Islamismus antisemitischer Narrative mit dem Ziel gesellschaftlicher Spaltung. Dies ist innerhalb der Bundeswehr nicht zu tolerieren, da Staat und Gesellschaft zurecht hohe Anforderungen an die Bundeswehr stellen. Daher muss die Militärische Sicherheit gestärkt werden. In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird ein anwenderfreundliches Gesetz geschaffen, das dem Militärischen Abschirmdienst rechtssicher die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen zeitgemäßen rechtlichen Befugnisse einräumt und zugleich erforderliche Kontrollmechanismen einzieht. Das Gesetz sieht neben der Exekutivkontrolle und der parlamentarischen Kontrolle nunmehr auch eine unabhängige gerichtliche Kontrolle erheblich eingreifender Maßnahmen vor. Die Stärkung der Kontrolle schafft Transparenz und steigert das Vertrauen in die Arbeit des Militärischen Abschirmdienstes. An die Bundeswehr und ihre Angehörigen werden besondere Anforderungen gestellt. Dies gilt in besonderem Maße für Soldatinnen und Soldaten, die an Waffen ausgebildet werden und die Zugang zu diesen haben werden. Sie dürfen nur berufen oder als Reservist herangezogen werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen (vgl. § 37 Absatz 1 Nummer des Soldatengesetzes). Um Sicherheitsbedenken gerecht zu werden, aber um auch gleichzeitig den notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr nicht zu beschränken wird die 2017 eingeführte Soldateneinstellungsüberprüfung durch eine unterstützte Verfassungstreueprüfung ersetzt. Zudem liegen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vor, dass Bundeswehrangehörige bei Reisen in Länder mit besonderen Gefährdungslagen besonderen Bedrohungen ausgesetzt sind. Hier reichen die Möglichkeiten, Reisebeschränkungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz anzuordnen nicht aus, um den Belangen der Bundeswehr gerecht zu werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz als Merkmal sicherheitsempfindliche Tätigkeiten voraussetzt. Die Bedrohung der Bundeswehrangehörigen ist jedoch unabhängig von diesem Kriterium präsent. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Kern des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und die Einführung eines Gesetzes zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr. Flankiert wird der Entwurf zur Stärkung der Militärischen Sicherheit mit punktuellen Anpassungen der Befugnisse der Feldjäger und besonders berechtigten Personen sowie Folgeänderungen. 1. Schaffung eines eigenständigen Gesetzes Das bisherige MAD-Gesetz zeichnet sich durch eine Normenabhängigkeit vom Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) aus, in das es in erheblichem Umfang verweist. Diese Verweisungstechnik stößt in Verbindung mit weiteren Verweisungen innerhalb des BVerfSchG auf Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Normenklarheit. Zudem wird die Verweisung in das BVerfSchG dem Zweck und den Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nicht umfassend gerecht. Der Militärische Abschirmdienst zeichnet sich durch eine Vielzahl an Unterschieden zu den zivilen Verfassungsschutzbehörden aus, die gesetzlich nicht hinreichend deutlich werden. Ergebnis hiervon ist Rechtsunsicherheit durch Regelungslücken. Das novellierte MAD-Gesetz wird daher in seiner Eigenständigkeit entsprechend stärker ausgeprägt und insgesamt unter Verzicht auf Verweisungen in das BVerf- SchG und damit inhaltlich bestimmter und klarer formuliert. 2. Anpassung des MAD-Gesetzes an die Einsatzrealität der Bundeswehr Während das bisherige MAD-Gesetz in § 14 auf das internationale Krisenmanagement mit besonderen Auslandsverwendungen im Sinne des § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder bei humanitären Maßnahmen konzentriert war, hat sich die Einsatzrealität der Bundeswehr geändert. Fokussiert wird nunmehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung. Dieser Fokussierung wird der Gesetzentwurf gerecht und ermöglicht damit z. B. eine verbesserte Abschirmung der Brigade in Litauen. 3. Schaffung von modifizierten Eingriffsschwellen In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. April 2022 –, 1 BvR 1619/17) werden modifizierte Eingriffsschwellen für die dem Militärischen Abschirmdienst zustehenden Überwachungsbefugnisse geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Überwachungsmaßnahmen von Verfassungsschutzbehörden an Eingriffsvoraussetzungen zu binden sind, welche die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs gemessen an der jeweiligen Eingriffsintensität und dem verfolgten Zweck sichern. Sie müssen durch einen hinreichenden Grund, die sogenannte Eingriffsschwelle, veranlasst sein und dem Schutz von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen. 4. Befugniserweiterungen Der Spionage und der Sabotage sowie politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus mit allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats entgegenzutreten und dabei die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu schützen, gelingt nur mit erforderlichen und zeitgemäßen Befugnissen für den Militärischen Abschirmdienst. Der Militärische Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und zuverlässig erfüllen zu können. Der Gesetzentwurf ergänzt bisherige Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes um das Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremde Mächte und besondere Auskunftsverlangen wie zum Beispiel gegenüber Anbietern von Leistungen im Personenverkehr, Kraftfahrzeugherstellen, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten und erweitert den Verpflichtetenkreis der Finanzauskunft. 5. Unabhängige Kontrolle durch das Amtsgericht Köln In Umsetzung der Vorgaben des Bund

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