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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3620)

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6049 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3620) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6049 21. Wahlperiode 20.05.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3620 – Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern A. Problem Die Bundesregierung verfolge das Ziel, Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren, um den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Hierzu habe das Bundeskabinett mit der am 1. Oktober 2025 beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung (Bund)“ einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte anzugehen. Wesentliche Handlungsfelder der Modernisierungsagenda seien ein spürbarer Bürokratierückbau sowie eine bessere Rechtsetzung. Insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv durchgeführt werden. Der vorgelegte Gesetzentwurf setze das Vorhaben eines Bürokratierückbaus aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD im Bereich des Bundesministeriums des Innern um. B. Lösung Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: • Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Strukturelle Überarbeitung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation in den §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. in Umsetzung der Ziffern 40 und 208 der am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Föderalen Modernisierungsagenda. Als wesentliche Neuerung wird eine angeordnete Schriftform zukünftig durch ein „elektronisches Dokument“ gewahrt, insbesondere via E-Mail (§ 3a Absatz 2 VwVfG n. F.). Gleichzeitig werden der Grundsatz der elektronischen Kommunikation für die Verwaltung und eine Verordnungsermächtigung für sichere Übermittlungswege geregelt. Neuregelung einer Fristenhemmung im Falle der Nachforderung eines geeigneten Identitätsnachweises seitens der Behörde (§ 3a Absatz 3 Satz 2 VwVfG n. F.). – Ergänzung des § 26 VwVfG um eine klarstellende Regelung des Grundsatzes der elektronischen Übermittlung von Beweismitteln im Verwaltungsverfahren. – Neuregelung einer behördlichen Vollständigkeitsbescheinigung in § 42a Absatz 2 VwVfG n. F. – Schaffung einer Regelung, wonach die Behörde Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Planungs- und Genehmigungsverfahren auch verwenden kann (§ 25a Absatz 3 Satz 3 VwVfG n. F.). – Durch Änderungen der §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. notwendig gewordene Folgeänderungen in den §§ 37 und 71e VwVfG n. F. • Im Bundesbeamtengesetz (BBG) – Ergänzende Regelung in § 80 BBG n. F. als Verfahrenserleichterung bei der elektronischen Direktabrechnung, insbesondere von Krankenhausabrechnungen zwischen Festsetzungsstellen und Leistungserbringern. – Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts bei geringfügiger Beschäftigungsaufnahme im Nebentätigkeitsrecht für Beamte und zukünftig Anzeigepflicht vor Beginn zwecks Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (Ergänzung des § 99 BBG). • Im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) – Anpassung von Regelungen zur Verfahrensvereinfachung durch eine verfahrenseffiziente und volldigitalisierte Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§§ 68 und 68a BKAG n. F.). – Streichung der Kernbereichsschutzregelung im BKAG hinsichtlich der Online-Durchsuchung. – Neuregelung der Antragsbefugnis auf Abteilungsleiter-Ebene statt wie bisher nur durch den Präsidenten (§ 10 Absatz 4, § 46 Absatz 3 und 8, § 48 Absatz 4 und 8, § 50 Absatz 3 und 6, § 51 Absatz 3 und 8, § 63a Absatz 3 Satz 3 und § 66a Absatz 3 Satz 3 BKAG). • Im Bundesgebührengesetz (BGebG) – Schaffung der Möglichkeit zur Erfüllung einer Gebührenschuld mittels Lastschriftverfahren bei turnusmäßig erhobenen Gebühren (Ergänzung des § 13 BGebG). • Im Asylgesetz (AsylG) – Änderung der Berichtspflicht nach § 29a Absatz 2 AsylG durch Angleichung des Berichts-Turnus und Berichts-Inhalts an die Berichtspflicht gemäß § 29b AsylG. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes entfallen für den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000 Euro (rund 1 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500 000 Briefe entsprechen 575 000 Euro). Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63 000 Euro. Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt rund 85 000 Stunden pro Jahr. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die sämtlich zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung kommt fast vollständig den Ländern zugute. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“. b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Elektronische Form § 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Beratung, Auskunft § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“. 2. Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“. 3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt: „Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation § 3a Elektronische Kommunikation (1) Die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten soll elektronisch erfolgen. (2) Ein elektronisches Dokument wahrt eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes, insbesondere die elektronische Form nach § 3b, bestimmt ist. (3) Bestehen Zweifel an der Authentizität oder der Integrität eines elektronischen Dokuments, so kann die Behörde einen geeigneten Identitätsnachweis oder dessen Vorlage in anderer Form verlangen. Der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung bis zum Eingang der Antwort hierauf wird nicht auf den Lauf einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet. § 3b Elektronische Form Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das 1. nach Feststellung der Identität der erklärenden Person als Erklärung in einem elektronischen Formular unmittelbar abgegeben wird, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, 2. unabhängig vom Übermittlungsweg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person oder einem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen ist; die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig, oder 3. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 3c eingereicht wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist der erklärenden Person vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Ihr ist nach Abgabe eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. § 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung (1) Sichere Übermittlungswege müssen gewährleisten, dass 1. sie auf einem, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruhen, 2. die Identität der erklärenden Person festgestellt worden ist und 3. sich die erklärende Person zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments authentisiert. (2) Die sicheren Übermittlungswege einschließlich der zum Nachweis zugelassenen Identifizierungsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 und § 3b Satz 1 Nummer 1 werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.“ ‘ b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 4. c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. ‚ Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. (3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung 1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und 2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen. Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Die Behörde kann Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Verwaltungsverfahren berücksichtigen.“ ‘ d) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. ‚ Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Beweismittel können als elektronische Dokumente übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Authentizität, kann die Behörde die Vorlage im Original oder als beglaubigte Abschrift verlangen“ ‘ e) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt: 7. ‚ § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Betroffenen ist unter denselben Voraussetzungen eine Abschrift des elektronischen Verwaltungsakts zur Verfügung zu stellen; § 3a Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form verwendet, so muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Für einen Verwaltungsakt kann für die erforderliche Signatur oder für das erforderliche Siegel nach § 3b Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“ 8. § 42a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, sofern durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Auf Verlangen ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ 9. § 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt: „§ 71e Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt.“ ‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: Artikel 2‚ Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. für die Behandlung von Behinderungen, 3. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, 4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie 5. bei Organspenden. Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von Aufwendungen zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringern im Wege des elektronischen Datenaustausches, so wird Beihilfe von Amts wegen gewährt. Einer vorherigen Anhörung der beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.“ 2. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.“ b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt: (6) „ Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht genehmigungspflichtig. Sie ist der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden, wenn und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die Nebentätigkeit keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen. (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.“ ‘ 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. ‚ In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘ b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7. c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt: b) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen.‘ d) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10. 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung § 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ‘. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.“ ‘ c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 3 bis 5. d) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen. e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. ‚ § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ f) Nummer 7 wird gestrichen. g) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. ‚ § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ ‘ h) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. ‚ § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ i) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. ‚ § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“ ‘ j) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. ‚ § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ k) Nummer 12 wird zu Nummer 11. l) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen. m) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. ‚ § 63a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘ n) Nummer 16 wird gestrichen. o) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: 13. ‚ § 66a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘ p) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: 14. ‚ § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt: § 68„ Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung (1) Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für das Bundeskriminalamt, insbesondere an ihrer Zuverlässigkeit sowie an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, begründen. (2) Die zu überprüfende Person hat 1. sich zu Beziehungen zu erklären zu a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen, 2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Nutzernamen zu benennen, 3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles digitales Lichtbild zu überlassen, 4. die Wohnsitze der letzten fünf Jahre zu benennen und 5. sämtliche berufliche Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufzuführen. (3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Darüber ist sie vorher zu belehren. (4) Zum Zwecke der Überprüfung trifft das Bundeskriminalamt in der Regel die folgenden Maßnahmen: 1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 3 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, 2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1, 3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 4. Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 5. Abfrage der zu überprüfenden Person a) in den Informationssystemen der Bundespolizei, b) im Informationssystem des Bundeskriminalamtes und c) im polizeilichen Informationsverbund, 6. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an a) die Polizeibehörden der durch die zu überprüfende Person in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze im Inland, b) das Bundesamt für Verfassungsschutz, c) den Bundesnachrichtendienst und d) den Militärischen Abschirmdienst. (5) Das Bundeskriminalamt kann abhängig von Art oder Dauer der beabsichtigten Tätigkeit weitere Ermittlungen in erforderlichem Maße durchführen und hierzu 1. Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße einholen, 2. nach Zustimmung der zu überprüfenden Person Anfragen an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen Arbeitgebers der zu überprüfenden Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten sowie 3. bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, soweit im Einzelfall erforderlich, um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten ersuchen. Haben die Maßnahmen nach Absatz 4 oder Satz 1 Hinweise auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann das Bundeskriminalamt 1. die zu überprüfende Person befragen, 2. die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa ärztlicher Gutachten zur Überprüfung durch das Bundeskriminalamt auffordern, 3. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung, sowie 4. geeignete Auskunftspersonen befragen, soweit die Befragung der zu überprüfenden Person nicht ausreicht. (6) Bei Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren kann die zu überprüfende Person dem Bundeskriminalamt Leumundszeugnisse von mindestens zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten. § 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung (1) Das Bundeskriminalamt bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, wenn 1. die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie 3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: 1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, 2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, 3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, 4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, 5. Angabe von unterschiedlichen oder falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen. (2) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Bevor die Überprüfung nach § 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes aufnehmen. Falls die Vertrauenswürdigkeitsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit für das Bundeskriminalamt nicht möglich. (3) Das Bundeskriminalamt gibt der zu überprüfenden Person vor seiner Entscheidung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Informationen zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit begründen. Dies gilt nicht, wenn Nachteile für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. (4) Ist beabsichtigt, die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn für die zu überprüfende Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach Absatz 5 an die dort genannten Behörden. (5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, das Bundeskriminalamt unverzüglich über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren; dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift und aktuelle Staatsangehörigkeiten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Lehnt das Bundeskriminalamt die Einstellung ab, endet die Tätigkeit für das Bundeskriminalamt oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, hat das Bundeskriminalamt die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wird von der oder dem Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes durchgeführt. Die nach dieser Vorschrift erhobenen Daten werden in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte aufbewahrt. Die Überprüfungsakte darf weder der zu überprüfenden Person noch der personalverwaltenden Stelle zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person vom Bundeskriminalamt unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden. (7) Die im Rahmen einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. vom Bundeskriminalamt a) unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden wurde, b) innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung oder Widerruf der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit, c) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der zu überprüfenden Person für das Bundeskriminalamt; 2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen unverzüglich nach Mitteilung durch das Bundeskriminalamt in den Fällen der Nummer 1. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der zu überprüfenden Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.“ ‘ q) Nummer 18 wird zu Nummer 15. 5. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt: Artikel 7‚ Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘ 6. Nach Artikel 10 wird der folgende Artikel 11 eingefügt: Artikel 11‚ Änderung des Bundesgebührengesetzes Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 1 Satz 3wird der folgende Satz eingefügt: „Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA- Lastschriftmandats angeboten werden.“ 2. In § 16 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „einer Einzugsermächtigung“ durch die Angabe „eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.‘ 7. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 12 und 13. 8. Der bisherige Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt: Artikel 14‚ Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘ 9. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 15 und nach Absatz 14 werden die folgenden Absätze 15 und 16 eingefügt: (15) ‚ Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe „Geldwäschegesetz,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt: 15. „ dem Bundeskriminalamt für Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den §§ 68 und 68a des Bundeskriminalamtgesetzes.“ (16) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift, § 68 Absatz 4 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.‘ 10. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt: Artikel 16„ Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 1 und 14 sowie Artikel 15 Absatz 15 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024) Berlin, den 20. Mai 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Heiko Hain Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Heiko Hain, Arne Raue, Sebastian Fiedler, Lukas Benner und Jan Köstering I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 wurde in der 56. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Januar 2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)15-13). II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3620 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)175, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. IV. Begründung 1. Begründung zum Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/3620 verwiesen. Die vom Ausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)175 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes) Zu Buchstabe a Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht) Die Anpassung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der Neufassung des Abschnitts 1a zur elektronischen Kommunikation. Die Neufassung der Regelungen zum Schriftformersatz und zur elektronischen Kommunikation erfolgen in den §§ 3a bis 3c. Zu Nummer 2 (Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch das Einfügen des neuen Abschnitts 1a erforderlich wird. Zu Nummer 3 (Abschnitt 1a – Elektronische Kommunikation – neu) Zu § 3a Der Regelungsort für die elektronische Kommunikation in den §§ 3a ff. ist bewusst gewählt. Die Regelungen gelten nicht nur für das Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 9 ff., sondern auch für sonstige öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit. Die §§ 3a bis 3c sind zentrale Regelungen für die öffentliche Verwaltung. Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Neuregelung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40 Millionen Euro jährlich. Für Bürokratiekosten der Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 20 bis 230 Millionen Euro jährlich. Das jährliche Entlastungspotential für die Verwaltung beläuft sich auf 30 bis 250 Millionen Euro. Dem stehen im Bedarfsfall jedoch Aufwände für Prüffälle oder zusätzlicher Handlungsbedarf entgegen (z. B. Identifizierungsmaßnahmen). In wie vielen Fällen es zu einem Bedarf weiterer Maßnahmen kommen wird und wie hoch die hierdurch erwartbaren Belastungen sind, kann nicht abschließend geschätzt werden (die Schätzungen variieren abhängig von den Fallzahlen zwischen 30 bis 330 Millionen Euro). Für die Verwaltung des Bundes und der Länder können die Neuregelungen daher abhängig von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale Auswirkungen haben oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Millionen Euro führen. Zu Absatz 1 Die Neuregelung des § 3a Absatz 1 sieht vor, dass die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten, egal ob juristische Personen oder natürliche Personen, (Privatpersonen), elektronisch erfolgen soll. Der Begriff „Beteiligte“ ist hier weit zu verstehen und geht über die Definition in § 13 Absatz 1 VwVfG hinaus. Erfasst sind zum Beispiel auch informelle Auskunftsanfragen oder die bloße Übersendung von Informationen im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens. Die Verpflichtung der Behörden wird bereits in anderen Rechtsnormen konstituiert (§ 2 EGovG). Auch Privatpersonen sollen grundsätzlich mit der Behörde elektronisch kommunizieren. Allerdings ist die Norm bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet, da es Fälle geben kann, in denen die Kommunikation nur auf anderem Weg als elektronisch erfolgen kann. Dies können z. B. Härtefälle aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oder fortgeschrittenen Alters sein. Derzeit besteht noch keine allgemeine Verpflichtung für alle Privatpersonen, dem Staat eine digitale Adresse mitzuteilen, unter der sie erreichbar sind. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden ist daher eine elektronische Zugangseröffnung seitens der Privatperson weiterhin erforderlich. Diese Zugangseröffnung kann sehr niederschwellig erfolgen, z. B. durch die Angabe der E-Mail-Adresse in einem Dokument. Daher ist es weiterhin möglich, dass sich Privatpersonen gegen die elektronische Kommunikation entscheiden und beispielsweise über den postalischen Weg ein Papierdokument übermitteln. Bei fehlendem Schriftformerfordernis und sofern die Privatperson einen elektronischen Zugang eröffnet hat, soll die Behörde diesen nutzen. Auf eine elektronische Eingabe antwortet die Behörde grundsätzlich auch elektronisch. § 3a Absatz 1 VwVfG enthält keine besonderen Vorgaben an die Art der elektronischen Kommunikation. Möglich ist etwa die Kommunikation per E-Mail oder über Portale der öffentlichen Verwaltung. Es soll hierdurch eine niedrigschwellige Kommunikation erleichtert werden, üblicherweise per E-Mail. Dadurch wird die Maßnahme Nummer 208 der Föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt, soweit sie das VwVfG betrifft. Die Behörde kann bekanntgeben, dass bestimmte elektronische Zugangswege für rechtserhebliche elektronische Kommunikation nicht genutzt werden können. Insbesondere soll ausgeschlossen sein, dass auf dem Social-Media- Account der Behörde hinterlegte Kommentare als rechtsverbindliche elektronische Kommunikation gewertet werden. Die Vorgaben von Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind weiterhin zu berücksichtigen. Daher können insbesondere die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten der DSGVO dazu führen, dass die elektronische Kommunikation z. B. mittels einer unverschlüsselten E-Mail, nicht bei jedem Inhalt geeignet und ein Abweichen von der Soll-Vorschrift geboten ist. Dies gilt insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Allerdings ist es nach aktueller Rechtsprechung im Regelfall ausreichend, wenn der Transportweg verschlüsselt ist. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Die Möglichkeit der Beteiligten und der Behörden zur fernmündlichen Kommunikation bleibt hiervon unberührt. Zu Absatz 2 Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG wird eine – in Bezug auf ein Papierdokument – vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich durch ein (einfaches) elektronisches Dokument gewahrt. Dem elektronischen Dokument kommen die gleichen Rechtswirkungen zu wie einem die Schriftform wahrenden Papierdokument. Aktuell kommt diese elektronische Schriftformalternative in Rechtsvorschriften in dem Begriff „elektronisch“ im Rahmen der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ zum Ausdruck (vgl. etwa in § 37 Absatz 2 Satz 2 VwVfG). Aufgrund dieser Formulierung kann von dem Regelungsniveau der schriftformäquivalenten Formen elektronischer Kommunikation des aktuellen § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG „nach unten“ abgewichen werden. Der Begriff des „elektronischen Dokuments“ in § 3a Absatz 2 entspricht dem Regelungsgehalt des Begriffs „elektronisch“ in der genannten Formulierung und lehnt sich wie dieser dabei weiterhin an den Begriff der Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Das elektronische Dokument muss daher eine lesbare Erklärung beinhalten, diese auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden und sich aus dem Dokument heraus die Person des Erklärenden ergeben. Allerdings gilt der Begriff der Lesbarkeit erweitert auch für Pläne, Zeichnungen, technische Daten und Piktogramme, da im elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltung nicht nur Schriftzeichen übermittelt werden. Inhaltlich kann daher ein elektronisches Dokument neben Schriftzeichen im Sinne des § 126b BGB auch Zeichnungen, Pläne sowie Piktogramme beinhalten. Dabei ist zudem sicherzustellen, dass für das elektronische Dokument ein allgemein gebräuchliches und nicht-proprietäres Dateiformat zu verwenden ist, sodass die Behörde das elektronische Dokument in dem übersandten Dateiformat auch öffnen und weiterverarbeiten kann. Die vergleichsweise hohen Hürden, die im bisherigen § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG für den elektronischen Schriftformersatz (insbesondere mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur) aufgestellt werden, entfallen bzw. bleiben einer ausdrücklichen Regelung im Fachrecht vorbehalten, in dem es im Einzelfall besondere Gründe für ein strengeres Formerfordernis geben kann. § 3a Absatz 2 und § 3b (vgl. auch der aktuelle § 3a Absatz 1 und 2 Satz 2 VwVfG) knüpfen einheitlich an den Begriff des elektronischen Dokuments an, an das entweder keine besonderen (§ 3a Absatz 2) oder erhöhte (§ 3b) Anforderungen für den elektronischen Schriftformersatz angelegt werden. Der Begriff des elektronischen Dokuments ist dabei als Oberbegriff für elektronische Erklärungen eines Beteiligten, elektronische Verwaltungsakte einer Behörde und sonstige elektronische Dokumente von Beteiligten und Behörden zu verstehen. An den eingeführten Begriffen „elektronisch“ für einfache Dokumente und „elektronische Form“ für Dokumente mit erhöhten Formanforderungen wird aus Vereinfachungsgründen festgehalten. Auf die Einführung neuer – ggf. erklärungs- und auslegungsbedürftiger – Fachbegriffe wird verzichtet. Lediglich der Begriff der „elektronischen Form“ wird moderat modifiziert. Dieser Begriff trifft streng genommen nur auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem aktuellen § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG zu, nicht aber auf die weiteren Varianten des elektronischen Schriftformersatzes. Diese Unterscheidung wurde oft nicht nachvollzogen und führte daher zu Missverständnissen. Es ist daher nur konsequent, nunmehr sämtliche in § 3b genannten Varianten des elektronischen Schriftformersatzes unter den einheitlichen Begriff der „elektronischen Form“ zu fassen und damit zugleich zur Erleichterung des Verständnisses des elektronischen Rechtsverkehrs beizutragen. Die Neuregelung trägt damit zu einem Gleichlauf mit den übrigen Verfahrensordnungen in Bezug auf die elektronische Kommunikation bei. Dadurch wird die Maßnahme Nummer 40 der Föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt, soweit sie das VwVfG betrifft. Soll das elektronische Dokument nicht eine für ein Papierdokument angeordnete Schriftform ersetzen, so muss dies im (Fach-)Recht ausdrücklich angeordnet werden. In diesen Fällen ist es möglich, die Schriftform insbesondere durch die elektronische Form nach § 3b zu ersetzen, die zugleich gegenüber dem aktuellen § 3a Absatz 2 Satz 1 modifiziert wird. Der Ausschluss der Ersetzung durch ein elektronisches Dokument sollte sich dabei auf Fälle beschränken, in denen die mit der Schriftform verbundenen wichtigen Funktionen (Identifizierungs-, Echtheits-, Perpetuierungs-, Beweis-, Warn- und Abschlussfunktion) nach wie vor notwendig sind. Die Anforderungen an die Schriftform für ein Papierdokument werden durch diese Vorschrift nicht modifiziert. Zu Absatz 3 Hat die Behörde bezüglich des elektronischen Dokuments Zweifel an der Unversehrtheit der Schutzziele der Informationssicherheit Integrität oder Authentizität – der Schutz der Daten vor unautorisierter Manipulation in Bezug auf Inhalt oder Urheber –, so sollen ihr verschiedene Möglichkeiten zur Verifizierung zur Verfügung stehen, um die Echtheit des elektronischen Dokuments im weiteren Verfahren gewährleisten zu können. Soll durch das elektronische Dokument eine Frist in Lauf gesetzt werden oder eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden, so erfolgt dies mit Eingang des elektronischen Dokuments bei der Behörde. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Unterlagen nachfordert. Satz 2 legt fest, dass der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung bis zum Zugang der Antwort auf diese Nachforderung gegenüber der Behörde nicht in den Lauf einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet wird, das heißt die Frist so lange gehemmt ist. Zu § 3b Ordnet eine Rechtsvorschrift eine Schriftform an, die nicht durch ein (einfaches) elektronisches Dokument gemäß § 3a Absatz 2 ersetzt werden kann, so ist hierfür etwa eines der in § 3b genannten Verfahren der elektronischen Form einzusetzen (beispielsweise elektronische Signatur, elektronische Formulare in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis). Satz 1 Nummer 1 Schriftformersetzend können in den Fällen des § 3b Satz 1 Nummer 1 von der Behörde bereitgestellte elektronische Formulare verwendet werden, sofern zuvor die Identität der antragstellenden Person verifiziert worden ist. Es erfolgt dabei eine Identitätsprüfung. Nummer 2 Schriftformersetzend können in den Fällen des § 3b Satz 1 Nummer 2 die qualifizierte elektronische Signatur der antragstellenden Person sowie das elektronische Siegel der Behörde verwendet werden. Die qualifizierte elektronische Signatur wird in Artikel 3 Nummer 12 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) legal definiert und gewährleistet ein hohes Vertrauensniveau, da sie im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist. Näheres ist Abschnitt 4 der eIDAS-Verordnung zu entnehmen. Für das qualifizierte elektronische Behörden Siegel gilt Artikel 3 Nummer 27 und Abschnitt 5 der eIDAS- Verordnung. Nummer 3 Die Neufassung von § 3b Satz 1 Nummer 3 regelt die Übermittlung der Erklärung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Die sicheren Übermittlungswege richten sich nach der Neuregelung des § 3c. Satz 2 Technisch muss der antragstellenden Person vor der Abgabe ihrer Erklärung die Möglichkeit eingeräumt werden, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können. Im weiteren elektronischen Verfahren dient das Ausstellen der Kopie der Erklärung der besseren Überprüfbarkeit. Hierbei handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Zu § 3c Die Neuregelung des § 3c legt in Absatz 1 Standards für die sicheren Übermittlungswege fest und enthält in Absatz 2 eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Bestimmung der sicheren Übermittlungswege. Zu Absatz 1 Nummer 1 Grundsätzlich legt § 3c Absatz 1 Nummer 1 für einzusetzende Protokollstandards fest, dass diese den Stand der Technik einhalten müssen. Das umfasst auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beschriebene sicherheitstechnische Anforderungen. Nummer 2 In einem strengen Identitätsprüfungsverfahren muss die Identität der antragstellenden Person (Name und Anschrift) verifiziert und formal festgestellt worden sein. Zu Nummer 3 Die Authentisierung soll etwa mittels eines elektronischen Identitätsnachweises, wie dem Personalausweis (§ 18 des Personalausweisgesetzes), einer eID-Karte (§ 12 des eID-Karte-Gesetzes) oder einem elektronischen Aufenthaltstitel (§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen. Zu Absatz 2 Die Neuregelung des § 3c Absatz 2 ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, die sichere Übermittlungswege gemäß § 3c Absatz 1 festlegt. Diese müssen zwingend die in § 3c Absatz 1 enthaltenen Standards gewährleisten. Außerdem können in der Rechtsverordnung die zulässigen Identifizierungsmittel im Sinne von § 3b Satz 1 Nummer 1 sowie § 3c Absatz 1 Nummer 2 festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann durch das zuständige Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, um im Fall bestimmter technischer Entwicklungen zeitnah Anpassungen vornehmen zu können. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der neuen Nummern 1 bis 3. Zu Buchstabe c (Nummer 5 – § 25a – Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) Die Ergänzung in § 25a Absatz 3 Satz 3 soll es der zuständigen Behörden er-möglichen, die Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Beschleunigung und Entlastung der Verfahren zu nutzen. Es entsteht für Vorhabenträger und Behörden der Anreiz, frühzeitig die Konflikte zu bearbeiten. Wichtige Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung können das spätere Verwaltungsverfahren entlasten. Das stärkt die Effizienz dieses Instruments. Für das vorgelagerte informelle Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung enthält § 25a keine Detailvorgaben. Zur Anleitung in der Praxis eignen sich planerische Leitfäden, z. B. die Richtlinie VDI-MT 7000. Auf diese kann die Behörde den Vorhabenträger hinweisen. Zu Buchstabe d Zu Nummer 6 (Änderung des § 26 – Beweismittel) Der neue Satz 3 räumt den Beteiligten die Möglichkeit ein, Beweismittel als elektronisches Dokument an die Behörde zu übermitteln. Damit wird klargestellt, dass Urkunden nur noch in Ausnahmefällen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden müssen, sofern dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Diese Regelung dient der Reduktion von amtlichen Beglaubigungen im Verwaltungsverfahren und somit der Verschlankung von Verwaltungsprozessen. Liegen jedoch Zweifel an der Authentizität des Beweismittels vor, hat die Behörde gemäß Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen weiterhin die Befugnis, das Original oder eine beglaubigte Abschrift hiervon anzufordern. Für Zweifel genügt es, wenn Sicherheitsmerkmale des eingereichten Beweismittels nicht hinreichend erkennbar sind (z. B. Prägemerkmale oder Hologramme). Satz 4 trägt dem Erfordernis der Sicherheit im Rechtsverkehr Rechnung. Zu Buchstabe e Zu Nummer 7 (Änderung des § 37 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung) Zu Buchstabe a Durch die Neuregelung in Absatz 2 soll es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, im Bedarfsfall eine Abschrift von dem elektronischen Verwaltungsakt anzufordern, wenn sie diese etwa bei einer anderen Behörde oder im Ausland vorlegen müssen und eine Verarbeitung des elektronischen Verwaltungsaktes nicht möglich wäre. Die Voraussetzungen des Satzes 2 müssen hierfür vorliegen, sodass der Betroffene auch hier ein berechtigtes Interesse an der Abschrift des elektronischen Verwaltungsaktes haben muss, und er muss die Abschrift unverzüglich verlangen. Zu Buchstabe b Die Neuregelung in Absatz 3 stellt eine notwendige Folgeänderung zur Neuregelung des § 3a Absatz 2 dar. Zu Buchstabe c Die Neuregelung in Absatz 4 stellt klar, dass eine dauerhafte Überprüfbarkeit durch Rechtsvorschrift angeordnet werden kann. Zu Nummer 8 (Änderung des § 42a – Genehmigungsfiktion) Die Neuregelung des § 42a Absatz 2 Satz 3 zielt auf die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab und sieht vor, dass der Antragsteller von der Behörde eine Vollständigkeitsbescheinigung verlangen kann. Diese Bestätigung beinhaltet den Nachweis, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Behörde in die inhaltliche Prüfung einsteigen kann. Die Bescheinigung dient dem Antragsteller auch zum Nachweis im Rechtsverkehr. Zu Nummer 9 (Änderung des § 71e – Elektronisches Verfahren) In Artikel 1 wird die bisherige Nummer 4 durch eine Neufassung des § 71e ersetzt. Entsprechend der Vorgaben aus der am 4. Dezember 2025 beschlossenen Föderalen Modernisierungsagenda zum Abbau und Modernisierung von Formerfordernissen enthält § 71e nunmehr eine klarstellende Regelung. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle gemäß § 71a soll auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden, um digitale Hürden weiter abzubauen. Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 80 – Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) Die elektronische Direktabrechnung insbesondere von Krankenhausrechnungen ist bereits in § 51a Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung verankert. Auch beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die Einführung geplant und muss in das neue Abrechnungssystem integriert werden. Die bisherigen Planungen gingen davon aus, dass über einen sogenannten Grundantrag im Vorfeld potentieller Krankenhausbehandlungen bei den Festsetzungsstellen hinterlegt werden sollte. Der Grundantrag enthielt insbesondere die verwaltungsrechtlich notwendigen Komponenten eines Beihilfeantrages und eines Antrags auf Direktabrechnung. Allerdings führt diese Konstruktion zu Bürokratieaufwänden bei den beihilfeberechtigten Personen, den Festsetzungsstellen und ggfs. auch den Krankenhäusern. Durch das nun beabsichtigte Verfahren von Amts wegen im Falle einer elektronischen Direktabrechnung entfallen die Erfüllungsaufwände und es werden Bürokratiekosten zugunsten des Haushalts eingespart. Prognostisch dürften bei einem Potential der elektronischen Abrechnung von 90 Prozent der gesamten Krankenhausabrechnungen bei jährlich insgesamt 118 000 Krankenhausaufenthalten alleine beim größten Dienstleister BVA folgende Minderausgaben (Erfüllungsaufwand der Verwaltung) anfallen: • 5 715 330 Euro de lege lata bei Einführung der Direktabrechnung als solche, eingeschlossen ist die dann mögliche automatisierte Prüfung, • durch das jetzt mittels der Formulierungshilfe geplante Verfahren von Amts wegen entfällt einmaliger Erfüllungsaufwand, • in Höhe von geschätzt 2 887 500 Euro durch Wegfall der einmaligen Erfassung der Grundanträge im Abrechnungssystem bei 350 000 beihilfeberechtigten Personen und • in noch nicht prognostizierbarer Höhe durch Entfall der Programmierung des Grundantrags in den Abrechnungssystemen. Zudem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, da die beihilfeberechtigten Personen keinen gesonderten Antrag (Grundantrag) mehr stellen müssen. Zu Buchstabe a § 80 Absatz 1 Satz 2 wird lediglich aufgrund der Rechtsförmlichkeit erneut aufgeführt. Zur Beschleunigung der Beihilfebearbeitung steht es den beihilfeberechtigten Personen frei, die Möglichkeiten zur elektronischen Antragstellung zu nutzen. Das erleichtert eine gegebenenfalls standortübergreifende Lastverteilung in der Bearbeitung und bietet Antragstellern den Vorteil, dass keine Portokosten anfallen, soweit die Festsetzungsstellen hierfür einen datenschutzkonformen Kanal bereitstellen, beispielsweise über eine entsprechende Applikation für mobile Endgeräte der Antragsteller (App). Die weiteren Modalitäten der Neuregelung orientieren sich inhaltlich insbesondere an den Bekanntgabefiktionen nach § 37a Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 122a der Abgabenordnung. Die Bekanntgabefiktion bedeutet, dass der Verwaltungsakt am vierten Tag nach Versendung einer entsprechenden Benachrichtigung als bekannt gegeben gilt, wenn er dem Antragsteller ordnungsgemäß durch Bereitstellung in einer App oder einem Online-Portal zur Verfügung gestellt wurde und ihm eine Benachrichtigung über die Bereitstellung übermittelt wurde. Mit Eintritt der Bekanntgabefiktion beginnen Rechtsbehelfsfristen rechtssicher zu laufen. Die Zugangsfiktion kann widerlegt werden, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nachweisen kann, dass die Benachrichtigung nicht zugegangen ist oder der Verwaltungsakt tatsächlich nicht abgerufen wurde. Die Beihilfestelle muss daher nachweisen, dass sie die Benachrichtigung ordnungsgemäß versendet hat. Für den Beihilfebescheid eröffnen die Festsetzungsstellen in der Regel bereits eine Abrufmöglichkeit über den datenschutzkonformen Kanal. Wird von der elektronischen Antragstellung kein Gebrauch gemacht, ist für die rechtssichere Bekanntgabe bislang dennoch insbesondere eine schriftliche Bekanntgabe erforderlich. Dieser Umweg ist in einem Massenverfahren wie der Beihilfeabrechnung verwaltungsintensiv und wenig zukunftsgeeignet. Durch die Neuregelung wird ein weiterer Baustein für ein effizientes und effektives Beihilfeabrechnungsverfahren geschaffen. Die elektronische Antragstellung ersetzt eine ausdrückliche Einwilligung seitens der beihilfeberechtigten Personen. Die Festsetzungsstellen des Bundes können die sich dadurch ergebenden Kosteneinsparungen für die weitere Digitalisierung des Verfahrens nutzen. Zu Buchstabe b Auf Bundesebene ist in Ausfüllung des § 51a Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geplant, die elektronische Direktabrechnung insbesondere von Krankenhausabrechnungen mit den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ebenfalls zu Gunsten der beihilfeberechtigen und berücksichtigungsfähigen Personen umzusetzen. Nach dem bisherigen Verwaltungsverfahrensrecht ist in der Leistungsverwaltung wie dem Beihilferecht das Verwaltungsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBhV). Dies dient zuvörderst der Rechtssicherheit, um den genauen Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens festzustellen. An dieser Konstruktion soll auch für das Regelerstattungsverfahren festgehalten werden. Mit der Einführung neuer Abrechnungssysteme in den Festsetzungsstellen und der vollständigen Digitalisierung der Beihilfebearbeitung besteht nun die Möglichkeit der Anbindung an die bereits bestehenden Schnittstellen zu den Krankenhäusern nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und damit der elektronische Datenaustausch von strukturierten Daten. De lege lata führen aber die verwaltungsrechtlichen Erfordernisse eines Antragsverfahrens bei der elektronischen Direktabrechnung zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringenden, insbesondere bei nicht geplanten Krankenhausbehandlungen, nicht nur zu Administrationshemmnissen, sondern bergen das Risiko des Scheiterns der Direktabrechnung in sich. Dann kann gerade in kostspieligen Situationen nicht geholfen werden, wenn im Vorfeld keine entsprechenden Anträge vorliegen. Ziel der Direktabrechnung ist aber, aus Fürsorgegründen die schnelle, bürokratiearme Erstattung der regelmäßig hohen Kosten zu gewährleisten, ohne dass die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person in Vorleistung treten muss. Erfahrungen aus der bereits implementierten schriftlichen Direktabrechnung nach § 51a Absatz 2 BBhV zeigen, dass eine Akzeptanz auf Seiten der Krankenhäuser nahezu nicht vorhanden ist, da der erforderliche Antrag nach Anlage 16 BBhV einen administrativen Mehraufwand bedeutet. Diesen strukturellen, dem Verwaltungsrecht geschuldeten Mehraufwand gilt es sowohl auf Seiten der Krankenhäuser als auch der Festsetzungsstellen zu vermeiden. Um die geplante elektronische Direktabrechnung insbesondere bei Krankenhausabrechnungen sinnvoll umzusetzen, bedarf es eines neuen, rechtssicheren Ansatzes. Dieser liegt in der Sonderkonstellation der elektronischen Direktabrechnung im Beginn des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 3 wird dafür die spezialgesetzliche Regelung im Beihilferecht geschaffen, wenn es um die beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen geht. Einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt in der Sondersituation, dass eine berücksichtigungsfähige Person ohne Kenntnis der beihilfeberechtigten Person insbesondere in Notfällen sich einer Krankenhausbehandlung unterziehen muss. Aus zwei Gründen ist dieser Weg gerechtfertigt. Zum einen dürfte es der Interessenslage der beihilfeberechtigten Person entsprechen, wenn ihre Angehörigen ohne nachträglichen Bürokratieaufwand behandelt werden. Zum anderen ist Beihilfe eine zweckgerichtete Erstattungsleistung zur Begleichung beihilfefähiger Aufwendungen und somit ein „durchlaufender Posten“. Ein schützenswertes Interesse an einer Anhörung vor Begleichung der Rechnungen durch die Festsetzungsstelle besteht nicht. Durch die Übersendung des Beihilfebescheides erhält die beihilfeberechtigte Person im Nachgang Kenntnis und kann gegebenenfalls durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eine Entscheidung anfechten. Der Aufnahme einer gesonderten datenschutzrechtlichen Einwilligung bedarf es nicht. § 51a Absatz 3 BBhV kodifiziert bereits das Erfordernis einer Einwilligung für den elektronischen Datenaustausch. Darüber hinaus besteht für den Hauptanwendungsfall der elektronischen Direktabrechnung von Krankenhausrechnungen das gesetzliche Erfordernis der Einwilligung nach § 17c Absatz 5 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Einwilligungserklärung für den elektronischen Datenaustausch erfolgt mithin im Rahmen der Aufnahmeverträge in den Krankenhäusern. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung erfolgt die direkte Abrechnung mit den Festsetzungsstellen im Wege des elektronischen Datenaustauschs. Die Festsetzungsstelle wird erst bei Eingang der elektronischen Datensätze von einem Krankenhaus tätig und kann zu diesem Zeitpunkt von dem Vorliegen einer Einwilligung ausgehen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 99 – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe b Zum Zwecke der Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachung wird für geringfügige Beschäftigungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit statuiert. Diese Ausnahme ist sachgerecht, da geringfügige Beschäftigungen mit einem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und in der Folge auch regelmäßig mit einer relativ geringen Arbeitszeit einhergehen. Daher ist bei geringfügigen Beschäftigungen eine Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten, die so stark ist, dass sie die dienstlichen Interessen beeinträchtigt, regelmäßig nicht zu erwarten. Eine vollumfängliche Gleichstellung der geringfügigen Beschäftigung mit den in § 100 Absatz 1 genannten privilegierten Tätigkeiten ist indes nicht angezeigt. Die in § 100 Absatz 1 genannten Tätigkeiten sind von ihrer Art konkret und dahingehend speziell, als dass sie unmittelbarer Ausdruck der Grundrechtsentfaltung sind. Hingegen sagt die Einstufung einer Tätigkeit als geringfügige Beschäftigung regelmäßig nur etwas zum Umfang und damit zur zeitlichen Belastung aus, lässt aber für sich genommen noch nicht auf Art und Inhalt der entgeltlichen Tätigkeit schließen. Daher ist – anders als in den Fällen des § 100 Absatz 1 – die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich frühestens zwei Monate nach der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Dienstbehörde möglich. Dieser zeitliche Abstand soll der Dienstbehörde die Möglichkeit geben, vor der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zu prüfen, ob zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss die Beamtin oder der Beamte Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile machen. Die Dienstbehörde kann weitere Auskünfte über die Nebentätigkeit verlangen, soweit diese zur Prüfung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erforderlich sind. Da kein Genehmigungserfordernis besteht, erteilt die Dienstbehörde auch keine entsprechende ausdrückliche Genehmigung. Wenn die Dienstbehörde jedoch vor Ablauf der Frist von zwei Monaten der Beamtin oder dem Beamten mitteilt, dass keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen, besteht auch keine Notwendigkeit mehr, den Ablauf der Frist von zwei Monaten weiter abzuwarten. Die geringfügige Beschäftigung kann dann unmittelbar nach der entsprechenden Mitteilung der Dienstbehörde aufgenommen werden. Zu Absatz 7 Um dienstliche Interessen zu schützen und die Einhaltung der bestehenden dienstlichen Pflichten der Beamtin oder des Beamten zu sichern, ist die angezeigte geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da eine vollumfängliche Gleichstellung der geringfügigen Beschäftigung mit den in § 100 Absatz 1 genannten Tätigkeiten nicht angezeigt ist, ist für die Untersagung nicht der Maßstab des § 100 Absatz 4, sondern der Maßstab des § 99 Absatz 2 und Absatz 3 anzuwenden. Zu Nummer 3 (Artikel 5 – Änderung des Bundesmeldegesetzes) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall des § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe c Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Es handelt sich wie bei Buchstabe a um eine Folgeänderung durch den Wegfall des § 50 Absatz 3 BMG. Zu Buchstabe d Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 4 (Artikel 6 – Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe p. Zu Buchstabe b Die Änderung betrifft inhaltlich § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Sie sieht vor, dass das Auskunftsverlangen nach § 10 Absatz 2 BKAG von der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung beantragt werden darf. Bei Gefahr im Verzug kann die Abteilungsleitung das Auskunftsverlangen auch selbst anordnen. In diesem Falle ist die richterliche Anordnung nachzuholen. Maßnahmen, die gesetzliche der Abteilungsleitung zugeordnet sind, können – sofern erforderlich – auch von der Amtsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung selbst vorgenommen werden. Die Gesetzeslage sah bislang vor, dass die Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung bei der Amtsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung liegt. Der Regierungsentwurf sah vor, dass eine Delegation auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt erfolgen darf. Die im Rahmen dieser Formulierungshilfe vorgenommene Änderung nimmt den im Regierungsentwurf enthaltenen Gedanken einer Entlastung der Arbeitsprozesse im Bundeskriminalamt auf (Bundestagsdrucksache 21/3620, Seite 38). Die Verortung der Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung auf die Ebene der Abteilungsleitung trägt dem Gewicht der Eingriffsmaßnahmen Rechnung. Dies gilt für alle folgenden Maßnahmen in Artikel 6. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 1 durch Buchstabe a. Zu Buchstabe d Die Maßnahmen nach § 45 BKAG enthalten bereits die Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung auf Ebene der Abteilungsleitung. Der Änderungsbefehl in der bisherigen Nummer 5 ist daher zu streichen. Zu Buchstabe e Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe f Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen. Zu Buchstabe g Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe h Die Änderung betrifft inhaltlich § 49 BKAG. Der Regierungsentwurf sah eine Änderung betreffend § 49 Absatz 7 Satz 3 BKAG vor, nach der die Regelung zum Kernbereichsschutz beim Verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme an die Regelung in § 100d Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) angepasst werden sollte. Diese Änderung wird gestrichen. Damit wird den Bedenken des Bundesrates Rechnung getragen (Drucksache 21/3620, Seite 50 f.). Im Übrigen entsprechen die Änderungen den unter Buchstabe b enthaltenen Ausführungen. Zu Buchstabe i Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe j Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe k Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Umnummerierung der Änderungsbefehle. Zu Buchstabe l Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen. Zu Buchstabe m Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe n Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen. Zu Buchstabe o Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe p Nach der Gesetzesbegründung zu dem mit Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 2017, Nr. 33 vom 08.06.2017, S. 1354) eingefügten § 68 BKAG soll die Vor-schrift dazu dienen, vor dem Hintergrund der Rolle des Bundeskriminalamtes bei der Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus möglichst auszuschließen, dass nicht erkannte Extremisten versuchen, für das Bundeskriminalamt (BKA) tätig zu werden und als Innentäter die effektive Aufgabenerfüllung des BKA behindern oder gefährden. Der Verweis auf eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz griff auf ein bestehendes und im personellen Geheim- und Sabotageschutz bewährtes Überprüfungssystem zurück. Die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz weist jedoch als Überprüfungsinstrument bei der Personalgewinnung Nachteile im Hinblick auf die Überprüfungsinhalte und die Verfahrensdauer auf. So wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes regelmäßig ein Sicherheitsrisiko nicht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person oder an deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie für eine besondere Gefährdung der zu überprüfenden Person durch eine mögliche Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder extremistischen Organisationen angenommen. Vielmehr genügt für die Annahme eines Sicherheitsrisikos auch die Besorgnis der Erpressbarkeit durch ausländische Nachrichtendienste, etwa aufgrund von der zu überprüfenden oder mit zu überprüfender Person nahestehenden Personen, die sich in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG aufhalten. Während eine solche Prüfung nachvollziehbar ist, wenn eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, also etwa Zugriff auf Verschlusssachen erhalten oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden soll, ist dies nicht der Fall, wenn eine Person eine nicht sicherheitsempfindliche und daher für ausländische Dienste minder interessante Tätigkeit im BKA aufnehmen soll. Aufgrund des Grundrechtseingriffs durch die zusätzliche Angabe von personenbezogenen Daten und eine nach dem Sicherheitsüberprüfungsrecht regelmäßig zwangsläufige Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die einem Verbot der Tätigkeit im BKA gleichkommt, war daher eine grundrechtsschonendere Lösung zu finden. Die neugefasste Vorschrift konzentriert die Überprüfung von Personen, die für das BKA tätig werden sollen, daher darauf, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass die zu überprüfende Person über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt. Als Regelungsbeispiele werden in der Regelung hervorgehoben, dass die Person zuverlässig ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist zudem die Frage relevant, ob eine Besorgnis der Erpressbarkeit durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche besteht. Diesbezüglich ist insbesondere an eine Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches zu denken sowie von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgen. Dabei orientiert sich die Vorschrift im Wesentlichen am Prüfungsmaßstab der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, allerdings ohne die o. a. Bezüge zu ausländischen Nachrichtendiensten als Regelprüfung. Damit wird auch bestehenden Nachteilen bei der Personalgewinnung wirksam begegnet. Durch die Konzentration der Führung der Überprüfung auf jeweils nur eine Behörde, ohne dass eine mitwirkende Behörde eingeschaltet werden muss, wie bisher das Bundesamt für Verfassungsschutz, wird eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und ein Abbau von Bürokratie erreicht. Die Vorschrift gilt unbeschadet der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung, insbesondere die beamtenrechtliche Zuverlässigkeit und die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit. § 68 regelt die Datenerhebung sowie die konkreten Maßnahmen der Überprüfung. Absatz 1 legt den Prüfungsmaßstab der Vertrauenswürdigkeitsprüfung fest: Es ist zu prüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass die zu überprüfende Person über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Hervorgehoben wird, dass die Person zuverlässig ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist die Zuverlässigkeit inklusive der Frage relevant, ob eine Besorgnis der Erpressbarkeit durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche besteht. Diesbezüglich ist insbesondere an eine Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches zu denken sowie von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG verfolgen. In Absatz 2 werden die Inhalte festgelegt, zu denen sich die zu überprüfende Person im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung erklären muss (im Rahmen eines durch die Behörde bereitzustellenden Formblattes). Anzugeben sind Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie zu Personenzusammenschlüssen, bei denen Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG vorliegen. Dies gilt auch für Einzelpersonen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Verhalten darauf gerichtet ist, die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen zu verwirklichen (Nummer 1). Hinsichtlich der Einzelpersonen gilt dies jedenfalls dann, wenn diese nicht für einen oder in einem Personenzusammenschluss handeln und ihr Verhalten darauf gerichtet ist, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG genannten Ziele zu verwirklichen. Die nach Nummer 1 anzugebenden Angaben dienen der Verfassungstreueprüfung durch das BKA, die Teil der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist. Die zu überprüfende Person muss zudem sämtliche Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen benennen und zur Prüfung ihrer Identität eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles Lichtbild überlassen (Nummern 2 und 3). Zusätzlich muss die zu überprüfende Person sämtliche Wohnsitze sowie die beruflichen Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufführen (Nummern 4 und 5). Die Angabe der Wohnsitze ermöglicht eine Abfrage der Polizeibehörden der letzten Wohnsitze gemäß Absatz 4 Nummer 6. Durch die Informationen zu sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre wird die Informationsgrundlage für die Überprüfung vervollständigt. Beides (Angaben zu Wohnsitzen und zu beruflichen Tätigkeiten etc.) ist etwa mit Blick auf die Eigenschaft des BKA als Sicherheitsbehörde und der Tatsache, dass große Teile der Belegschaft Waffenträger sind, unerlässlich. Nach Absatz 3 ist die zu überprüfende Person zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, worüber sie zuvor zu belehren ist. Das BKA stellt nach Absatz 4 die Identität der zu überprüfenden Person fest (Nummer 1), wobei es in Zweifelsfällen die aufgeführten Meldedaten nutzen kann. Zudem wertet es die Erklärung der zu überprüfenden Person nach Absatz 2 aus. Die Befugnis zur Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) sowie zu einem Ersuchen um eine Auskunft aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister dient dem Ziel, Extremisten aus einer Tätigkeit für das BKA fernzuhalten. Beide Informationsquellen sind für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person etwa mit Blick auf aus den Einträgen ergebende extremistische Bestrebungen wichtig. Aufgrund der Eigenschaft des BKA als Sicherheitsbehörde und der Tatsache, dass große Teile der Belegschaft Waffenträger sind, ist dies von besonderer Bedeutung. Eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ist erforderlich, da damit auch Sachverhalte übermittelt werden, in deren Zusammenhang Strafen unterhalb von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt wurden. Eine Verurteilung zu 80 Tagessätzen Geldstrafe, etwa wegen Volksverhetzung, kann so in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einfließen. In der Regel werden allerdings Einträge im BZR, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, also insbesondere Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen sowie Einträge im ZStV zu laufenden oder eingestellten Ermittlungsverfahren, eine Verneinung der Vertrauenswürdigkeit nicht rechtfertigen können. Sie können aber Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen wie etwa eine vertiefte Internetrecherche sein. Zudem trifft das BKA im Rahmen seiner Prüfung die in den Nummern 5 und 6 genannten Maßnahmen, die an die Maßnahmen des Sicherheitsüberprüfungsrechts angelehnt sind. Die beteiligten Behörden einigen sich über die hierbei zu übermittelnden Daten. Die Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der in den Verbunddateien nach § 6 BVerfSchG gespeicherten Informationen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz klärt bei diesem Abfrageprozess die vorliegenden Erkenntnisse im Verfassungsschutzverbund und gibt im Benehmen mit der speichernden Stelle eine Rückmeldung an die anfragende Behörde. Die Abfrage der zu überprüfenden Person im polizeilichen Informationsverbund umfassen auch europäische Verbünde wie beispielsweise im Schengener Informationssystem (SIS) und in der Secure Information Exchange Network Application (SIENA). Das BKA kann außerdem – abhängig von Art oder Dauer der beabsichtigten Tätigkeit – die in Absatz 5 genannten Maßnahmen treffen. Das bedeutet, dass etwa bei einer Tätigkeit allein im Außenbereich (zum Beispiel als Gärtner) oder im Rahmen eines auf einen kurzen Zeitabschnitt beschränkten Auftrag (zum Beispiel als Handwerker) auf die Maßnahmen des Absatzes 5 verzichtet werden kann. Zu den Maßnahmen des Absatzes 5 gehört das Einholen von Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße (Satz 1 Nummer 1). Zu dem Zweck gibt die zu überprüfende Person gemäß Absatz 2 Nummer 3 die Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen und überlässt ein aktuelles Lichtbild. Die Einschränkung „in erforderlichem Maße“ eröffnet dem Bundeskriminalamt ein Ermessen etwa hinsichtlich der Prüfungstiefe, die bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen geringer ausfallen kann als bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen. Zudem kann sich eine Internetrecherche auch als nicht erforderlich erweisen. Die Erhebung von Erkenntnissen im Internet stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der zu überprüfenden Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter sowie mit Blick auf die Beschränkung der Recherche auf öffentlich zugängliche Seiten allerdings gerechtfertigt ist. Mit dem dem SÜG entlehnten Begriff „öffentlich zugänglich“ ist gemeint, dass Informationen aus dem Teil sozialer Netzwerke eingeholt werden können, der nach Anmeldung für alle Mitglieder öffentlich zugänglich ist. Als ein soziales Netzwerk wird eine virtuelle Gemeinschaft verstanden, die sich auf einer Plattform miteinander vernetzt, die kommuniziert und die sich austauscht. Außerdem kann das BKA Abfragen an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen Arbeitgebers nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten und überprüfen (Satz 1 Nummer 2). Vor der Befragung des gegenwärtigen oder eines ehemaligen Arbeitgebers ist die Zustimmung der zur überprüfenden Person einzuholen. Bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, kann das BKA um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister gespeicherten Daten ersuchen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (Satz 1 Nummer 3). Bei Zweifeln an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit können die zu überprüfende Person selbst oder – sofern dies nicht ausreicht – geeignete Auskunftspersonen befragt werden (Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4). Dies dient dazu, die aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 gewonnenen Erkenntnisse zu vervollständigen. Insbesondere die Befragung von Dritten kann erforderlich sein, um die Vertrauenswürdigkeit einer Person umfassend beurteilen zu können. Das BKA kann schließlich die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa ärztlicher Gutachten oder eines Drogentests sowie gegebenenfalls eines psychologischen Gutachtens auffordern, um prüfen zu können, ob sich aus diesen Unterlagen Hinweise auf eine fehlende Vertrauenswürdigkeit ergeben (Satz 2 Nummer 2). Schließlich kann das BKA von öffentlicher Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung (Satz 2 Nummer 3). Absatz 6 sieht vor, dass im Fall von Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren die zu überprüfende Person dem BKA Leumundszeugnisse von mindestens zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten. In § 68a wird vor allem das Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung inklusive des Umgangs mit den erhobenen Daten geregelt. Absatz 1 sieht vor, dass die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse durch das BKA im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgt und sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre erstreckt. An der erforderlichen Zuverlässigkeit im engeren Sinne fehlt es in der Regel, wenn − die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, − die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, − tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat, − sich aus den aus den Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 gewonnenen Erkenntnissen im Wege der Gesamtwürdigung nach § 68a Absatz 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, etwa aufgrund o laufender oder eingestellter Ermittlungs- oder Strafverfahren, o von Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, o einer Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßigen Missbrauchs dieser Substanzen, o der Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen, o bewusster Falschangaben im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Damit orientiert sich die Vorschrift im Wesentlichen am Prüfungsmaßstab der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, allerdings ohne Bezüge zu ausländischen Nachrichtendiensten als Regelprüfung. Damit wird auch bestehenden Nachteilen bei der Personalgewinnung wirksam begegnet. Wenn Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen, kann die Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach Absatz 2 nicht positiv abgeschlossen werden. Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ohne eine abgeschlossene Vertrauenswürdigkeitsprüfung darf die zu überprüfende Person ihre Tätigkeiten nur mit Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des BKA aufnehmen. Falls die Einstellungsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit für das BKA nicht möglich. Vor einer Entscheidung ist die zu überprüfende Person nach Absatz 3 anzuhören. In diesem Rahmen dürfen der zu überprüfenden Person ausschließlich Informationen offenbart werden, wenn dadurch keine Nachteile für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist nach Absatz 4 nicht erforderlich, wenn beabsichtigt ist, die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen. Dann tritt an die Stelle der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann zudem unterbleiben, wenn für die zu überprüfende Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit beim Tätigwerden für eine andere Bundes- oder Landesbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach Absatz 3 an die dort genannten Behörden, so dass diese ihrer Nachberichtspflicht nachkommen können. Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten. In Absatz 5 ist, angelehnt an die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz, eine Nachberichtspflicht der genannten Behörden geregelt, für den Fall, dass ihnen im Nachhinein Informationen bekannt werden, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck dürfen die Behörden unter anderem Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die genannten personenbezogenen Daten sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern (NADIS). In Satz 1 wird eine grundsätzliche Übermittlungspflicht begründet. Sie lässt aber spezielle Übermittlungsverbote des Fachrechts wie zum Beispiel § 23 BVerfSchG unberührt. Da für eine effektive Durchführung der Nachberichtspflicht die Aktualität der für den Nachbericht gespeicherten Daten nach Satz 2 essentiell ist, umfasst die Vorschrift auch die Verpflichtung des BKA, Änderungen dieser Daten (beispielsweise Änderung Vor- oder Nachname, Wohnanschrift, Geschlecht) den zum Nachbericht verpflichteten Behörden unverzüglich mitzuteilen. Lehnt das BKA die Einstellung ab oder endet die Tätigkeit für das BKA oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg (zum Beispiel durch den Tod der zu überprüfenden Person oder den Nichtantritt der Tätigkeit), hat das BKA die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten. Die Nachberichtspflicht ersetzt die nach dem Sicherheitsüberprüfungsrecht erforderlichen Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen. Sie ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und zum Bürokratieabbau. Bei Erkenntnissen nach Aufnahme der Tätigkeit ist nach allgemeinen Vorschriften (Dienstrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht) zu entscheiden, ob eine Tätigkeit für das BKA weiterhin möglich ist. Zuständig für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist nach Absatz 6 die oder der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte des BKA. Aus Datenschutzgründen hat das BKA die erhobenen Daten gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und gesondert von der Personalakte aufzubewahren. Sie dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch der zu überprüfenden Person zugänglich gemacht werden. Eine Aufbewahrung zusammen mit den Sicherheitsakten gemäß SÜG ist möglich. Die Daten unterliegen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden. Absatz 7 regelt die Löschung der im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung erhobenen Daten. Der Begriff der Beendigung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist allumfassend gemeint und bezieht sich beispielsweise auch auf das Ausscheiden aufgrund Entlassung, Auslaufen von Verträgen, Entfernung aus dem Dienst oder Tod. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der zu überprüfenden Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Die Zweckbindung der erhobenen Daten ist nicht explizit geregelt worden, da sich diese aus den allgemeinen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes ergibt. Beim Bundeskriminalamt entstehen durch die neue Regelung zusätzliche Personalausgaben in Höhe von rund 260 000 Euro (vier gD-Stellen). Pro Jahr sind bei 2 250 Vorgängen pro Jahr 6 844 Stunden zu veranschlagen (182,5 Minuten pro Vorgang). Im BKA muss ein Bereich aufgebaut werden, der die Aufgabe der Vertrauenswürdigkeitsprüfung übernehmen kann. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die OSINT-Recherchen sowie die Erhebung, Ermittlung und Auswertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse. Die Aufgaben sind damit fast identisch mit den bestehenden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen. Zu Buchstabe q Es handelt sich eine redaktionelle Folgeänderung der Umnummerierung der Änderungsbefehle. Zu Nummer 5 (Artikel 7 – Änderung des Asylgesetzes) Mit der Änderung wird ein Gleichlauf der Berichtspflicht aus § 29b AsylG erreicht. Zu Nummer 6 (Artikel 11 – neu – Änderung des Bundesgebührengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 13 – Gebührenfestsetzung) Entsprechend § 16 Absatz 3 Nummer 3 BGebG wird die Entrichtung turnusmäßig anfallender Gebühren für den Gebührenschuldner erleichtert, indem ihm durch den Gebührengläubiger im Regelfall die Erteilung eines Lastschriftmandats angeboten wird. Turnusmäßig anfallend sind Gebühren in der Regel dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum wiederkehrend zu entrichten sind. Im Unterschied zum Dauerauftrag als geeignetem Verfahren zur Verhinderung einer Säumnis und damit verbundener Säumniszuschläge bedarf das Lastschriftmandat keiner Anpassung bei Änderung der Gebührenhöhe durch Gebührenbescheid und stellt somit eine bürokratische Entlastung für den Gebührenschuldner in dafür geeigneten Fällen dar. Für den Gebührengläubiger wird bei Erteilung eines Lastschriftmandats die Einziehung der Gebühren erleichtert und damit insgesamt der Aufwand von Zahlungserinnerungen reduziert. Zu Nummer 2 (Änderung des § 16 – Säumniszuschlag) Die Formulierung wird an die entsprechende Formulierung des § 224 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung angepasst. Zu Nummer 7 (Artikel 12 und 13) Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der neu eingefügten Änderung des Bundesgebührengesetzes in Artikel 11. Zu Nummer 8 (Artikel 14 – Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung) Bei der Änderung des § 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern. Mit der Änderung des § 8 wird eine redaktionelle Folgeänderung vorgenommen, da § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes „wegfällt“ und damit Verweise in der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung angepasst werden müssen. Zu Nummer 9 (Artikel 15 – Weitere Folgeänderungen) Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes und der Strafprozessordnung (Artikel 15 Absatz 15 und 16) sind erforderlich, damit im Zuge der nach Nummer 4 vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung beim Bundeskriminalamt die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch das Bundeskriminalamt sowie die Auskunftserteilung über die im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten gegenüber dem Bundeskriminalamt zulässig sind, wie schon bisher im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz. Zu Nummer 10 (Artikel 16 – Inkrafttreten) Um dem Fachgesetzgeber im Verwaltungsverfahren mit Blick auf den vorgegebenen Zeitpunkt der Föderalen Modernisierungsagenda gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu ermöglichen, wurde die Inkrafttretensregelung an die neu aufgenommenen §§ 3a bis 3c VwVfG angepasst. Aufgrund des Erfordernisses der Vorbereitung der technischen Umsetzung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung im Bundeskriminalamt ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen. 2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU betont, der Gesetzentwurf knüpfe an die vom Bundeskabinett am 1. Oktober 2025 beschlossene Modernisierungsagenda an. Betroffen seien insbesondere Änderungen im Bundesmeldegesetz, Bundesbeamtengesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundeskriminalamtsgesetz und Asylgesetz sowie die Abschaffung des De-Mail-Gesetzes. Beispielhaft hervorzuheben sei die Streichung der besonderen Meldepflicht für Seeleute, die Einführung eines neuen § 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur elektronischen Übermittlung der Ergebnisse früher Öffentlichkeitsbeteiligung, die teilweise Abschaffung des bedingten Sperrvermerks, die Streichung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage sowie die Vereinfachung der Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes. Die Vielzahl der Einzelmaßnahmen zeige, dass das Bundesministerium des Innern den Bürokratieabbau vorantreibe. Die Fraktion der AfD kritisiert, der Gesetzentwurf greife zu kurz. Angesichts der erwarteten wirtschaftlichen Entlastung von lediglich 2,1 Millionen Euro jährlich erscheine der Nutzen der vorgesehenen Maßnahmen im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Bundesministeriums des Innern begrenzt. Die vorgesehenen Vereinfachungen seien zwar grundsätzlich zu begrüßen. Kritisch zu bewerten sei jedoch insbesondere der Änderungsantrag. Bedenken gegen eine weitgehend elektronische Kommunikation bestünden dahingehend, dass nicht alle Menschen entsprechende Zugänge nutzen könnten oder wollten. Die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei scharf zu kritisieren. Diese füge sich in eine immer weiter um sich greifende Gesinnungsprüfung ein, etwa im Waffen- und Baurecht, was eine Entwicklung zulasten rechtsstaatlicher Prinzipien darstelle. Die Fraktion lehne den Gesetzentwurf daher insgesamt ab. Die Fraktion der SPD hebt hervor, der Gesetzentwurf verfolge den Ansatz, Bürokratieabbau nicht durch eine große Reform, sondern durch schrittweise Verbesserungen voranzubringen. Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern habe man intensiv an der Vereinfachung, Digitalisierung sowie an der Verschlankung und Verbesserung von Entscheidungsprozessen, unter anderem beim Bundeskriminalamt, gearbeitet. Die gute Zusammenarbeit innerhalb der Koalition habe zum Gelingen dieses Vorhabens geführt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, der Gesetzentwurf enthalte sinnvolle Ansätze zum Bürokratieabbau, insbesondere im Bereich der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren. Positiv bewerte man, dass die ursprünglich vorgesehene Streichung der Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten im Änderungsantrag zurückgenommen worden sei, da dies die Rechte des Parlaments stärke. Auch die Änderungen bei den Delegationsbefugnissen im Bundeskriminalamt seien zu begrüßen, wenngleich weiterhin erhebliche Delegationsmöglichkeiten verblieben. Kritisch bewerte man die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Zwar könne das Ziel einer Entlastung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachvollzogen werden, zugleich bestünden jedoch Risiken durch die Erhebung und Speicherung entsprechender Daten beim Bundeskriminalamt. Insgesamt enthalte der Gesetzentwurf sowohl positive als auch kritische Aspekte, weshalb sich die Fraktion enthalten werde. Die Fraktion Die Linke stellt voran, es sei zu begrüßen, dass die ursprünglich geplante Abschaffung der Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten durch den Änderungsantrag zurückgenommen worden sei. Andernfalls wäre der Bundestag seiner Aufgabe, die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten regelmäßig zu überprüfen, nicht mehr ausreichend nachgekommen. Kritisch anzumerken sei, dass auch nach dem Änderungsantrag die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verpflichtend ausgestaltet und damit weiterhin nicht einklagbar sei. Positiv zu bewerten seien einzelne Regelungen zur zeitgemäßen elektronischen Kommunikation. Im Bereich der Beihilfe sehe die Fraktion als einfachsten Weg zum Bürokratieabbau weiterhin die Überführung der Beamten in die gesetzliche Krankenversicherung. Die teilweise Rücknahme der Neuregelungen zur Sicherheitsüberprüfung beim Bundeskriminalamt diene der Personalgewinnung, weshalb zweifelhaft sei, ob solche Regelungen überhaupt Gegenstand eines Entbürokratisierungsgesetzes sein sollten. Berlin, den 20. Mai 2026 Heiko Hain Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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