Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3620)
Text
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3620)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6049
21. Wahlperiode 20.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3620 –
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
A. Problem
Die Bundesregierung verfolge das Ziel, Entscheidungen, Prozesse und Strukturen
der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren, um den Staat einfacher, digitaler
und erfolgreicher zu machen. Hierzu habe das Bundeskabinett mit der am 1.
Oktober 2025 beschlossenen „Modernisierungsagenda – für Staat und Verwaltung
(Bund)“ einen Rahmen geschaffen, um die notwendigen Schritte anzugehen.
Wesentliche Handlungsfelder der Modernisierungsagenda seien ein spürbarer
Bürokratierückbau sowie eine bessere Rechtsetzung. Insbesondere Planungs- und
Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv durchgeführt
werden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf setze das Vorhaben eines Bürokratierückbaus aus
dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD im Bereich des
Bundesministeriums des Innern um.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
• Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
– Strukturelle Überarbeitung der Regelungen zur elektronischen
Kommunikation in den §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. in Umsetzung der Ziffern
40 und 208 der am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Föderalen
Modernisierungsagenda. Als wesentliche Neuerung wird eine angeordnete
Schriftform zukünftig durch ein „elektronisches Dokument“ gewahrt,
insbesondere via E-Mail (§ 3a Absatz 2 VwVfG n. F.). Gleichzeitig
werden der Grundsatz der elektronischen Kommunikation für die
Verwaltung und eine Verordnungsermächtigung für sichere
Übermittlungswege geregelt. Neuregelung einer Fristenhemmung im Falle der
Nachforderung eines geeigneten Identitätsnachweises seitens der Behörde
(§ 3a Absatz 3 Satz 2 VwVfG n. F.).
– Ergänzung des § 26 VwVfG um eine klarstellende Regelung des
Grundsatzes der elektronischen Übermittlung von Beweismitteln im
Verwaltungsverfahren.
– Neuregelung einer behördlichen Vollständigkeitsbescheinigung in
§ 42a Absatz 2 VwVfG n. F.
– Schaffung einer Regelung, wonach die Behörde Erkenntnisse aus der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren auch verwenden kann (§ 25a Absatz 3 Satz 3
VwVfG n. F.).
– Durch Änderungen der §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. notwendig gewordene
Folgeänderungen in den §§ 37 und 71e VwVfG n. F.
• Im Bundesbeamtengesetz (BBG)
– Ergänzende Regelung in § 80 BBG n. F. als Verfahrenserleichterung
bei der elektronischen Direktabrechnung, insbesondere von
Krankenhausabrechnungen zwischen Festsetzungsstellen und
Leistungserbringern.
– Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts bei geringfügiger
Beschäftigungsaufnahme im Nebentätigkeitsrecht für Beamte und zukünftig
Anzeigepflicht vor Beginn zwecks Prüfung einer möglichen
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (Ergänzung des § 99 BBG).
• Im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
– Anpassung von Regelungen zur Verfahrensvereinfachung durch eine
verfahrenseffiziente und volldigitalisierte
Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§§ 68 und 68a BKAG n. F.).
– Streichung der Kernbereichsschutzregelung im BKAG hinsichtlich der
Online-Durchsuchung.
– Neuregelung der Antragsbefugnis auf Abteilungsleiter-Ebene statt wie
bisher nur durch den Präsidenten (§ 10 Absatz 4, § 46 Absatz 3 und 8,
§ 48 Absatz 4 und 8, § 50 Absatz 3 und 6, § 51 Absatz 3 und 8, § 63a
Absatz 3 Satz 3 und § 66a Absatz 3 Satz 3 BKAG).
• Im Bundesgebührengesetz (BGebG)
– Schaffung der Möglichkeit zur Erfüllung einer Gebührenschuld mittels
Lastschriftverfahren bei turnusmäßig erhobenen Gebühren (Ergänzung
des § 13 BGebG).
• Im Asylgesetz (AsylG)
– Änderung der Berichtspflicht nach § 29a Absatz 2 AsylG durch
Angleichung des Berichts-Turnus und Berichts-Inhalts an die Berichtspflicht
gemäß § 29b AsylG.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche
zusätzlich verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes entfallen für
den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500 000
Euro (rund 1 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15
Euro x 500 000 Briefe entsprechen 575 000 Euro).
Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in
Höhe von etwa 63 000 Euro.
Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden
Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt
rund 85 000 Stunden pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr entlastet, die
sämtlich zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verwaltung wird um rund 9 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Diese
Entlastung kommt fast vollständig den Ländern zugute.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es
entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf
Einzelpreise sowie das Preisniveau.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“.
b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1a
Elektronische Kommunikation
§ 3a Elektronische Kommunikation
§ 3b Elektronische Form
§ 3c Sichere Übermittlungswege;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“.
2. Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“.
3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt:
„Abschnitt 1a
Elektronische Kommunikation
§ 3a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen Behörden und
Beteiligten soll elektronisch erfolgen.
(2) Ein elektronisches Dokument wahrt eine durch
Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes, insbesondere die elektronische Form nach
§ 3b, bestimmt ist.
(3) Bestehen Zweifel an der Authentizität oder der
Integrität eines elektronischen Dokuments, so kann die Behörde einen
geeigneten Identitätsnachweis oder dessen Vorlage in anderer
Form verlangen. Der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung
bis zum Eingang der Antwort hierauf wird nicht auf den Lauf
einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet.
§ 3b
Elektronische Form
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches
Dokument, das
1. nach Feststellung der Identität der erklärenden Person als
Erklärung in einem elektronischen Formular unmittelbar
abgegeben wird, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder
über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt
wird,
2. unabhängig vom Übermittlungsweg mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der erklärenden Person oder einem
qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen
ist; die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig,
oder
3. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 3c eingereicht
wird.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist der erklärenden Person vor
Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte
Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Ihr ist
nach Abgabe eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
§ 3c
Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung
(1) Sichere Übermittlungswege müssen gewährleisten,
dass
1. sie auf einem, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Protokollstandard beruhen,
2. die Identität der erklärenden Person festgestellt worden ist
und
3. sich die erklärende Person zur Übermittlung eines
elektronischen Dokuments authentisiert.
(2) Die sicheren Übermittlungswege einschließlich der
zum Nachweis zugelassenen Identifizierungsmittel nach Absatz 1
Nummer 2 und § 3b Satz 1 Nummer 1 werden durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.“ ‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 4.
c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. ‚ Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines
Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die
Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem
Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits
frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene
Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der
Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit
über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und
die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten
und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und
das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format
unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde
übermitteln und
2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein
maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des
Vorhabenträgers und der Behörde die technischen
Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand
entsteht. Die Behörde kann Erkenntnisse der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung für das Verwaltungsverfahren berücksichtigen.“ ‘
d) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. ‚ Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Beweismittel können als elektronische Dokumente übermittelt
werden. Bestehen Zweifel an der Authentizität, kann die Behörde
die Vorlage im Original oder als beglaubigte Abschrift
verlangen“ ‘
e) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9
ersetzt:
7. ‚ § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Betroffenen ist unter denselben Voraussetzungen eine
Abschrift des elektronischen Verwaltungsakts zur
Verfügung zu stellen; § 3a Absatz 2 findet insoweit keine
Anwendung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form
verwendet, so muss auch das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Für einen Verwaltungsakt kann für die
erforderliche Signatur oder für das erforderliche Siegel nach § 3b
Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsvorschrift die dauerhafte
Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
8. § 42a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate,
sofern durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Auf
Verlangen ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass die
Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal
angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit
der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu
begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“
9. § 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt:
„§ 71e
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen
elektronisch abgewickelt.“ ‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
Artikel 2‚
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum
Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch
die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf
bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der
elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des
Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt
gegeben.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und
wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. für die Behandlung von Behinderungen,
3. für die Früherkennung von Krankheiten und für
Schutzimpfungen,
4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für
Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in
Ausnahmefällen bei Sterilisation und
Schwangerschaftsabbruch sowie
5. bei Organspenden.
Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von
Aufwendungen zwischen der Festsetzungsstelle und den
Leistungserbringern im Wege des elektronischen Datenaustausches, so wird
Beihilfe von Amts wegen gewährt. Einer vorherigen Anhörung der
beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.“
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder
entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und
§ 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen
Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung
verpflichtet sind.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht
genehmigungspflichtig. Sie ist der Dienstbehörde schriftlich oder
elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme
anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und
geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann vor
Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden, wenn
und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die
Nebentätigkeit keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche
Interessen bestehen.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige
Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die
Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.“ ‘
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1
bis 3“ durch die Angabe „50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und Buchstabe b wird
durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
b) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch
die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die
Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
d) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung
§ 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ‘.
b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und Buchstabe a wird
durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung nicht
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft.“ ‘
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 3 bis 5.
d) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen.
e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der
zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder
deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung getroffen werden.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
f) Nummer 7 wird gestrichen.
g) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ ‘
h) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. ‚ § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der
zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
i) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. ‚ § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung getroffen werden.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung
über die Verwertbarkeit auf die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der
Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“ ‘
j) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. ‚ § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung getroffen werden.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
k) Nummer 12 wird zu Nummer 11.
l) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen.
m) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 63a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘
n) Nummer 16 wird gestrichen.
o) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
13. ‚ § 66a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘
p) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. ‚ § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt:
§ 68„
Datenerhebung und Maßnahmen der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung
(1) Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig
werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob
Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit
bei der Ausübung einer Tätigkeit für das Bundeskriminalamt,
insbesondere an ihrer Zuverlässigkeit sowie an ihrem jederzeitigen
Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung,
begründen.
(2) Die zu überprüfende Person hat
1. sich zu Beziehungen zu erklären zu
a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie
b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen
von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen,
2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die
Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet
einschließlich der verwendeten Nutzernamen zu benennen,
3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie
ein aktuelles digitales Lichtbild zu überlassen,
4. die Wohnsitze der letzten fünf Jahre zu benennen und
5. sämtliche berufliche Tätigkeiten,
Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufzuführen.
(3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen
Angaben verpflichtet. Darüber ist sie vorher zu belehren.
(4) Zum Zwecke der Überprüfung trifft das
Bundeskriminalamt in der Regel die folgenden Maßnahmen:
1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person
anhand der nach Absatz 2 Nummer 3 überlassenen Ablichtung
eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2
Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten,
2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1,
3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Bundeszentralregister,
4. Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
5. Abfrage der zu überprüfenden Person
a) in den Informationssystemen der Bundespolizei,
b) im Informationssystem des Bundeskriminalamtes und
c) im polizeilichen Informationsverbund,
6. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an
a) die Polizeibehörden der durch die zu überprüfende
Person in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze
im Inland,
b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
c) den Bundesnachrichtendienst und
d) den Militärischen Abschirmdienst.
(5) Das Bundeskriminalamt kann abhängig von Art oder
Dauer der beabsichtigten Tätigkeit weitere Ermittlungen in
erforderlichem Maße durchführen und hierzu
1. Informationen auf öffentlich zugänglichen
Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem
Maße einholen,
2. nach Zustimmung der zu überprüfenden Person Anfragen an
die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des
gegenwärtigen Arbeitgebers der zu überprüfenden Person nach
dort vorhandenen, für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten sowie
3. bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, soweit im
Einzelfall erforderlich, um eine Übermittlung der nach § 3
Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-Gesetzes
gespeicherten Daten ersuchen.
Haben die Maßnahmen nach Absatz 4 oder Satz 1 Hinweise auf
Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden
Person ergeben, kann das Bundeskriminalamt
1. die zu überprüfende Person befragen,
2. die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter
Unterlagen wie etwa ärztlicher Gutachten zur Überprüfung
durch das Bundeskriminalamt auffordern,
3. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen
Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder
Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung, sowie
4. geeignete Auskunftspersonen befragen, soweit die
Befragung der zu überprüfenden Person nicht ausreicht.
(6) Bei Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person
von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den
vergangenen fünf Jahren kann die zu überprüfende Person dem
Bundeskriminalamt Leumundszeugnisse von mindestens zwei
Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen,
um eine Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem
Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten Unterlagen für
die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten.
§ 68a
Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
(1) Das Bundeskriminalamt bewertet die
Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person aufgrund einer
Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen
Vertrauenswürdigkeit, wenn
1. die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu
einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie
3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu
überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt
oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger
Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu
prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als
sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch
Dritte ergibt,
3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit
oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5. Angabe von unterschiedlichen oder falschen Identitäten bei
behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den
Zeitraum der letzten fünf Jahre. Bevor die Überprüfung nach
§ 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist,
dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu
überprüfenden Person bestehen, darf diese ihre Tätigkeit nur mit
Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes aufnehmen. Falls die
Vertrauenswürdigkeitsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder
Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit für
das Bundeskriminalamt nicht möglich.
(3) Das Bundeskriminalamt gibt der zu überprüfenden
Person vor seiner Entscheidung Gelegenheit, sich zu den erhobenen
Informationen zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer
Vertrauenswürdigkeit begründen. Dies gilt nicht, wenn Nachteile für die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen oder bei
Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung
des Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die
Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie
Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen
dieser Stellen erforderlich.
(4) Ist beabsichtigt, die zu überprüfende Person mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der
Überprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die
Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine
Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn für die
zu überprüfende Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine
gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit mit
positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall übermittelt
das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person
nach Absatz 5 an die dort genannten Behörden.
(5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein
Informationen bekannt, die für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind, sind
diese Stellen verpflichtet, das Bundeskriminalamt unverzüglich
über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren; dies gilt auch
im Falle des Absatzes 4 Satz 3. Zu diesem Zweck dürfen sie
Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift und aktuelle
Staatsangehörigkeiten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle
speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem
Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der zu
überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle in den
gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
speichern. Lehnt das Bundeskriminalamt die Einstellung ab,
endet die Tätigkeit für das Bundeskriminalamt oder fällt die
Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, hat das
Bundeskriminalamt die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon
unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wird von der oder
dem Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes durchgeführt. Die nach dieser Vorschrift erhobenen
Daten werden in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von
den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens
erforderlichen Daten und der Personalakte aufbewahrt. Die
Überprüfungsakte darf weder der zu überprüfenden Person noch der
personalverwaltenden Stelle zugänglich gemacht werden. Auf
Antrag ist der zu überprüfenden Person vom Bundeskriminalamt
unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen
Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
gespeichert wurden.
(7) Die im Rahmen einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung
gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. vom Bundeskriminalamt
a) unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die
Vertrauenswürdigkeitsprüfung, soweit über diese noch
nicht entschieden wurde,
b) innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung oder
Widerruf der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit,
c) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der
Tätigkeit der zu überprüfenden Person für das
Bundeskriminalamt;
2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und
den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen
unverzüglich nach Mitteilung durch das Bundeskriminalamt
in den Fällen der Nummer 1.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung
die schutzwürdigen Interessen der zu überprüfenden Person
beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten
einzuschränken.“ ‘
q) Nummer 18 wird zu Nummer 15.
5. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt:
Artikel 7‚
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei
Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren
Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘
6. Nach Artikel 10 wird der folgende Artikel 11 eingefügt:
Artikel 11‚
Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 1 Satz 3wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner
mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-
Lastschriftmandats angeboten werden.“
2. In § 16 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „einer
Einzugsermächtigung“ durch die Angabe „eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.‘
7. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 12 und 13.
8. Der bisherige Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
Artikel 14‚
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022
(BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des
Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des
Innern“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils
die Angabe „§ 50 Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1
und 2“ ersetzt.‘
9. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 15 und nach Absatz 14 werden die
folgenden Absätze 15 und 16 eingefügt:
(15) ‚ Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die
Angabe „Geldwäschegesetz,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ dem Bundeskriminalamt für Zwecke der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den §§ 68 und 68a des
Bundeskriminalamtgesetzes.“
(16) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche
Vorschrift“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift,
§ 68 Absatz 4 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.‘
10. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt:
Artikel 16„
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 tritt am
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 1 und 14 sowie Artikel 15 Absatz 15 und 16
treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9
tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen
Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L,
2024/1348, 22.5.2024)
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Heiko Hain
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Heiko Hain, Arne Raue, Sebastian Fiedler, Lukas Benner
und Jan Köstering
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 wurde in der 56. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Januar
2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich
(Ausschussdrucksache 21(26)15-13).
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3620
in geänderter Fassung empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3620 in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)175, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen
wurde.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/3620 verwiesen. Die vom Ausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)175 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht)
Die Anpassung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der Neufassung des Abschnitts 1a zur elektronischen
Kommunikation. Die Neufassung der Regelungen zum Schriftformersatz und zur elektronischen Kommunikation
erfolgen in den §§ 3a bis 3c.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch das Einfügen des neuen Abschnitts 1a erforderlich wird.
Zu Nummer 3 (Abschnitt 1a – Elektronische Kommunikation – neu)
Zu § 3a
Der Regelungsort für die elektronische Kommunikation in den §§ 3a ff. ist bewusst gewählt. Die Regelungen
gelten nicht nur für das Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 9 ff., sondern auch für sonstige öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit. Die §§ 3a bis 3c sind zentrale Regelungen für die öffentliche Verwaltung.
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Neuregelung der elektronischen Kommunikation mit der
Verwaltung Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40 Millionen Euro jährlich. Für Bürokratiekosten der
Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 20 bis 230 Millionen Euro jährlich.
Das jährliche Entlastungspotential für die Verwaltung beläuft sich auf 30 bis 250 Millionen Euro. Dem stehen im
Bedarfsfall jedoch Aufwände für Prüffälle oder zusätzlicher Handlungsbedarf entgegen (z. B.
Identifizierungsmaßnahmen). In wie vielen Fällen es zu einem Bedarf weiterer Maßnahmen kommen wird und wie hoch die
hierdurch erwartbaren Belastungen sind, kann nicht abschließend geschätzt werden (die Schätzungen variieren
abhängig von den Fallzahlen zwischen 30 bis 330 Millionen Euro). Für die Verwaltung des Bundes und der
Länder können die Neuregelungen daher abhängig von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale
Auswirkungen haben oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Millionen Euro führen.
Zu Absatz 1
Die Neuregelung des § 3a Absatz 1 sieht vor, dass die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten, egal
ob juristische Personen oder natürliche Personen, (Privatpersonen), elektronisch erfolgen soll. Der Begriff
„Beteiligte“ ist hier weit zu verstehen und geht über die Definition in § 13 Absatz 1 VwVfG hinaus. Erfasst sind zum
Beispiel auch informelle Auskunftsanfragen oder die bloße Übersendung von Informationen im Vorfeld eines
Verwaltungsverfahrens.
Die Verpflichtung der Behörden wird bereits in anderen Rechtsnormen konstituiert (§ 2 EGovG). Auch
Privatpersonen sollen grundsätzlich mit der Behörde elektronisch kommunizieren. Allerdings ist die Norm bewusst als
Soll-Vorschrift ausgestaltet, da es Fälle geben kann, in denen die Kommunikation nur auf anderem Weg als
elektronisch erfolgen kann. Dies können z. B. Härtefälle aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oder
fortgeschrittenen Alters sein. Derzeit besteht noch keine allgemeine Verpflichtung für alle Privatpersonen, dem Staat eine
digitale Adresse mitzuteilen, unter der sie erreichbar sind. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden ist
daher eine elektronische Zugangseröffnung seitens der Privatperson weiterhin erforderlich. Diese
Zugangseröffnung kann sehr niederschwellig erfolgen, z. B. durch die Angabe der E-Mail-Adresse in einem Dokument. Daher
ist es weiterhin möglich, dass sich Privatpersonen gegen die elektronische Kommunikation entscheiden und
beispielsweise über den postalischen Weg ein Papierdokument übermitteln.
Bei fehlendem Schriftformerfordernis und sofern die Privatperson einen elektronischen Zugang eröffnet hat, soll
die Behörde diesen nutzen. Auf eine elektronische Eingabe antwortet die Behörde grundsätzlich auch
elektronisch. § 3a Absatz 1 VwVfG enthält keine besonderen Vorgaben an die Art der elektronischen Kommunikation.
Möglich ist etwa die Kommunikation per E-Mail oder über Portale der öffentlichen Verwaltung. Es soll hierdurch
eine niedrigschwellige Kommunikation erleichtert werden, üblicherweise per E-Mail. Dadurch wird die
Maßnahme Nummer 208 der Föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt, soweit sie das VwVfG betrifft. Die
Behörde kann bekanntgeben, dass bestimmte elektronische Zugangswege für rechtserhebliche elektronische
Kommunikation nicht genutzt werden können. Insbesondere soll ausgeschlossen sein, dass auf dem Social-Media-
Account der Behörde hinterlegte Kommentare als rechtsverbindliche elektronische Kommunikation gewertet
werden.
Die Vorgaben von Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind weiterhin zu berücksichtigen.
Daher können insbesondere die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten der DSGVO dazu führen,
dass die elektronische Kommunikation z. B. mittels einer unverschlüsselten E-Mail, nicht bei jedem Inhalt
geeignet und ein Abweichen von der Soll-Vorschrift geboten ist. Dies gilt insbesondere bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Allerdings ist es nach aktueller Rechtsprechung im
Regelfall ausreichend, wenn der Transportweg verschlüsselt ist. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist demnach
nicht zwingend erforderlich.
Die Möglichkeit der Beteiligten und der Behörden zur fernmündlichen Kommunikation bleibt hiervon unberührt.
Zu Absatz 2
Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG wird eine – in Bezug auf ein Papierdokument – vorgeschriebene Schriftform
grundsätzlich durch ein (einfaches) elektronisches Dokument gewahrt. Dem elektronischen Dokument kommen die
gleichen Rechtswirkungen zu wie einem die Schriftform wahrenden Papierdokument.
Aktuell kommt diese elektronische Schriftformalternative in Rechtsvorschriften in dem Begriff „elektronisch“ im
Rahmen der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ zum Ausdruck (vgl. etwa in § 37 Absatz 2 Satz 2
VwVfG). Aufgrund dieser Formulierung kann von dem Regelungsniveau der schriftformäquivalenten Formen
elektronischer Kommunikation des aktuellen § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG „nach unten“ abgewichen werden.
Der Begriff des „elektronischen Dokuments“ in § 3a Absatz 2 entspricht dem Regelungsgehalt des Begriffs
„elektronisch“ in der genannten Formulierung und lehnt sich wie dieser dabei weiterhin an den Begriff der
Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Das elektronische Dokument muss daher eine
lesbare Erklärung beinhalten, diese auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden und sich aus dem
Dokument heraus die Person des Erklärenden ergeben. Allerdings gilt der Begriff der Lesbarkeit erweitert auch für
Pläne, Zeichnungen, technische Daten und Piktogramme, da im elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltung
nicht nur Schriftzeichen übermittelt werden. Inhaltlich kann daher ein elektronisches Dokument neben
Schriftzeichen im Sinne des § 126b BGB auch Zeichnungen, Pläne sowie Piktogramme beinhalten. Dabei ist zudem
sicherzustellen, dass für das elektronische Dokument ein allgemein gebräuchliches und nicht-proprietäres Dateiformat
zu verwenden ist, sodass die Behörde das elektronische Dokument in dem übersandten Dateiformat auch öffnen
und weiterverarbeiten kann.
Die vergleichsweise hohen Hürden, die im bisherigen § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG für den elektronischen
Schriftformersatz (insbesondere mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur) aufgestellt werden, entfallen bzw.
bleiben einer ausdrücklichen Regelung im Fachrecht vorbehalten, in dem es im Einzelfall besondere Gründe für
ein strengeres Formerfordernis geben kann. § 3a Absatz 2 und § 3b (vgl. auch der aktuelle § 3a Absatz 1 und 2
Satz 2 VwVfG) knüpfen einheitlich an den Begriff des elektronischen Dokuments an, an das entweder keine
besonderen (§ 3a Absatz 2) oder erhöhte (§ 3b) Anforderungen für den elektronischen Schriftformersatz angelegt
werden.
Der Begriff des elektronischen Dokuments ist dabei als Oberbegriff für elektronische Erklärungen eines
Beteiligten, elektronische Verwaltungsakte einer Behörde und sonstige elektronische Dokumente von Beteiligten und
Behörden zu verstehen. An den eingeführten Begriffen „elektronisch“ für einfache Dokumente und „elektronische
Form“ für Dokumente mit erhöhten Formanforderungen wird aus Vereinfachungsgründen festgehalten. Auf die
Einführung neuer – ggf. erklärungs- und auslegungsbedürftiger – Fachbegriffe wird verzichtet. Lediglich der
Begriff der „elektronischen Form“ wird moderat modifiziert. Dieser Begriff trifft streng genommen nur auf die
qualifizierte elektronische Signatur nach dem aktuellen § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG zu, nicht aber auf die weiteren
Varianten des elektronischen Schriftformersatzes. Diese Unterscheidung wurde oft nicht nachvollzogen und
führte daher zu Missverständnissen. Es ist daher nur konsequent, nunmehr sämtliche in § 3b genannten Varianten
des elektronischen Schriftformersatzes unter den einheitlichen Begriff der „elektronischen Form“ zu fassen und
damit zugleich zur Erleichterung des Verständnisses des elektronischen Rechtsverkehrs beizutragen.
Die Neuregelung trägt damit zu einem Gleichlauf mit den übrigen Verfahrensordnungen in Bezug auf die
elektronische Kommunikation bei. Dadurch wird die Maßnahme Nummer 40 der Föderalen Modernisierungsagenda
umgesetzt, soweit sie das VwVfG betrifft.
Soll das elektronische Dokument nicht eine für ein Papierdokument angeordnete Schriftform ersetzen, so muss
dies im (Fach-)Recht ausdrücklich angeordnet werden. In diesen Fällen ist es möglich, die Schriftform
insbesondere durch die elektronische Form nach § 3b zu ersetzen, die zugleich gegenüber dem aktuellen § 3a Absatz 2
Satz 1 modifiziert wird. Der Ausschluss der Ersetzung durch ein elektronisches Dokument sollte sich dabei auf
Fälle beschränken, in denen die mit der Schriftform verbundenen wichtigen Funktionen (Identifizierungs-,
Echtheits-, Perpetuierungs-, Beweis-, Warn- und Abschlussfunktion) nach wie vor notwendig sind.
Die Anforderungen an die Schriftform für ein Papierdokument werden durch diese Vorschrift nicht modifiziert.
Zu Absatz 3
Hat die Behörde bezüglich des elektronischen Dokuments Zweifel an der Unversehrtheit der Schutzziele der
Informationssicherheit Integrität oder Authentizität – der Schutz der Daten vor unautorisierter Manipulation in
Bezug auf Inhalt oder Urheber –, so sollen ihr verschiedene Möglichkeiten zur Verifizierung zur Verfügung stehen,
um die Echtheit des elektronischen Dokuments im weiteren Verfahren gewährleisten zu können.
Soll durch das elektronische Dokument eine Frist in Lauf gesetzt werden oder eine Frist gegenüber der Behörde
gewahrt werden, so erfolgt dies mit Eingang des elektronischen Dokuments bei der Behörde. Dies gilt auch dann,
wenn die Behörde Unterlagen nachfordert.
Satz 2 legt fest, dass der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung bis zum Zugang der Antwort auf diese
Nachforderung gegenüber der Behörde nicht in den Lauf einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet wird, das
heißt die Frist so lange gehemmt ist.
Zu § 3b
Ordnet eine Rechtsvorschrift eine Schriftform an, die nicht durch ein (einfaches) elektronisches Dokument gemäß
§ 3a Absatz 2 ersetzt werden kann, so ist hierfür etwa eines der in § 3b genannten Verfahren der elektronischen
Form einzusetzen (beispielsweise elektronische Signatur, elektronische Formulare in Verbindung mit dem
elektronischen Identitätsnachweis).
Satz 1
Nummer 1
Schriftformersetzend können in den Fällen des § 3b Satz 1 Nummer 1 von der Behörde bereitgestellte
elektronische Formulare verwendet werden, sofern zuvor die Identität der antragstellenden Person verifiziert worden ist.
Es erfolgt dabei eine Identitätsprüfung.
Nummer 2
Schriftformersetzend können in den Fällen des § 3b Satz 1 Nummer 2 die qualifizierte elektronische Signatur der
antragstellenden Person sowie das elektronische Siegel der Behörde verwendet werden. Die qualifizierte
elektronische Signatur wird in Artikel 3 Nummer 12 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) legal
definiert und gewährleistet ein hohes Vertrauensniveau, da sie im elektronischen Rechtsverkehr der
handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist. Näheres ist Abschnitt 4 der eIDAS-Verordnung zu entnehmen. Für
das qualifizierte elektronische Behörden Siegel gilt Artikel 3 Nummer 27 und Abschnitt 5 der eIDAS-
Verordnung.
Nummer 3
Die Neufassung von § 3b Satz 1 Nummer 3 regelt die Übermittlung der Erklärung auf einem sicheren
Übermittlungsweg. Die sicheren Übermittlungswege richten sich nach der Neuregelung des § 3c.
Satz 2
Technisch muss der antragstellenden Person vor der Abgabe ihrer Erklärung die Möglichkeit eingeräumt werden,
diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können. Im weiteren elektronischen Verfahren dient das
Ausstellen der Kopie der Erklärung der besseren Überprüfbarkeit. Hierbei handelt es sich um eine reine
Ordnungsvorschrift.
Zu § 3c
Die Neuregelung des § 3c legt in Absatz 1 Standards für die sicheren Übermittlungswege fest und enthält in
Absatz 2 eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Bestimmung der sicheren Übermittlungswege.
Zu Absatz 1
Nummer 1
Grundsätzlich legt § 3c Absatz 1 Nummer 1 für einzusetzende Protokollstandards fest, dass diese den Stand der
Technik einhalten müssen. Das umfasst auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
beschriebene sicherheitstechnische Anforderungen.
Nummer 2
In einem strengen Identitätsprüfungsverfahren muss die Identität der antragstellenden Person (Name und
Anschrift) verifiziert und formal festgestellt worden sein.
Zu Nummer 3
Die Authentisierung soll etwa mittels eines elektronischen Identitätsnachweises, wie dem Personalausweis (§ 18
des Personalausweisgesetzes), einer eID-Karte (§ 12 des eID-Karte-Gesetzes) oder einem elektronischen
Aufenthaltstitel (§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen.
Zu Absatz 2
Die Neuregelung des § 3c Absatz 2 ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, die sichere
Übermittlungswege gemäß § 3c Absatz 1 festlegt. Diese müssen zwingend die in § 3c Absatz 1 enthaltenen Standards
gewährleisten. Außerdem können in der Rechtsverordnung die zulässigen Identifizierungsmittel im Sinne von § 3b Satz 1
Nummer 1 sowie § 3c Absatz 1 Nummer 2 festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann durch das zuständige
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, um im Fall bestimmter technischer Entwicklungen
zeitnah Anpassungen vornehmen zu können.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der neuen Nummern 1 bis 3.
Zu Buchstabe c (Nummer 5 – § 25a – Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
Die Ergänzung in § 25a Absatz 3 Satz 3 soll es der zuständigen Behörden er-möglichen, die Erkenntnisse aus der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Beschleunigung und Entlastung der Verfahren zu nutzen. Es entsteht für
Vorhabenträger und Behörden der Anreiz, frühzeitig die Konflikte zu bearbeiten. Wichtige Erkenntnisse der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung können das spätere Verwaltungsverfahren entlasten. Das stärkt die Effizienz dieses
Instruments. Für das vorgelagerte informelle Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung enthält § 25a keine
Detailvorgaben. Zur Anleitung in der Praxis eignen sich planerische Leitfäden, z. B. die Richtlinie VDI-MT 7000.
Auf diese kann die Behörde den Vorhabenträger hinweisen.
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6 (Änderung des § 26 – Beweismittel)
Der neue Satz 3 räumt den Beteiligten die Möglichkeit ein, Beweismittel als elektronisches Dokument an die
Behörde zu übermitteln. Damit wird klargestellt, dass Urkunden nur noch in Ausnahmefällen im Original oder in
beglaubigter Form vorgelegt werden müssen, sofern dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Diese Regelung
dient der Reduktion von amtlichen Beglaubigungen im Verwaltungsverfahren und somit der Verschlankung von
Verwaltungsprozessen. Liegen jedoch Zweifel an der Authentizität des Beweismittels vor, hat die Behörde gemäß
Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen weiterhin die Befugnis, das Original oder eine beglaubigte Abschrift
hiervon anzufordern. Für Zweifel genügt es, wenn Sicherheitsmerkmale des eingereichten Beweismittels nicht
hinreichend erkennbar sind (z. B. Prägemerkmale oder Hologramme). Satz 4 trägt dem Erfordernis der Sicherheit im
Rechtsverkehr Rechnung.
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 7 (Änderung des § 37 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung)
Zu Buchstabe a
Durch die Neuregelung in Absatz 2 soll es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, im Bedarfsfall eine
Abschrift von dem elektronischen Verwaltungsakt anzufordern, wenn sie diese etwa bei einer anderen Behörde
oder im Ausland vorlegen müssen und eine Verarbeitung des elektronischen Verwaltungsaktes nicht möglich
wäre. Die Voraussetzungen des Satzes 2 müssen hierfür vorliegen, sodass der Betroffene auch hier ein
berechtigtes Interesse an der Abschrift des elektronischen Verwaltungsaktes haben muss, und er muss die Abschrift
unverzüglich verlangen.
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung in Absatz 3 stellt eine notwendige Folgeänderung zur Neuregelung des § 3a Absatz 2 dar.
Zu Buchstabe c
Die Neuregelung in Absatz 4 stellt klar, dass eine dauerhafte Überprüfbarkeit durch Rechtsvorschrift angeordnet
werden kann.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 42a – Genehmigungsfiktion)
Die Neuregelung des § 42a Absatz 2 Satz 3 zielt auf die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab und sieht
vor, dass der Antragsteller von der Behörde eine Vollständigkeitsbescheinigung verlangen kann. Diese
Bestätigung beinhaltet den Nachweis, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Behörde in die inhaltliche
Prüfung einsteigen kann. Die Bescheinigung dient dem Antragsteller auch zum Nachweis im Rechtsverkehr.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 71e – Elektronisches Verfahren)
In Artikel 1 wird die bisherige Nummer 4 durch eine Neufassung des § 71e ersetzt. Entsprechend der Vorgaben
aus der am 4. Dezember 2025 beschlossenen Föderalen Modernisierungsagenda zum Abbau und Modernisierung
von Formerfordernissen enthält § 71e nunmehr eine klarstellende Regelung. Das Verfahren über eine einheitliche
Stelle gemäß § 71a soll auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden, um digitale Hürden weiter abzubauen.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 80 – Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)
Die elektronische Direktabrechnung insbesondere von Krankenhausrechnungen ist bereits in § 51a Absatz 3 der
Bundesbeihilfeverordnung verankert. Auch beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die Einführung geplant und
muss in das neue Abrechnungssystem integriert werden. Die bisherigen Planungen gingen davon aus, dass über
einen sogenannten Grundantrag im Vorfeld potentieller Krankenhausbehandlungen bei den Festsetzungsstellen
hinterlegt werden sollte. Der Grundantrag enthielt insbesondere die verwaltungsrechtlich notwendigen
Komponenten eines Beihilfeantrages und eines Antrags auf Direktabrechnung. Allerdings führt diese Konstruktion zu
Bürokratieaufwänden bei den beihilfeberechtigten Personen, den Festsetzungsstellen und ggfs. auch den
Krankenhäusern.
Durch das nun beabsichtigte Verfahren von Amts wegen im Falle einer elektronischen Direktabrechnung entfallen
die Erfüllungsaufwände und es werden Bürokratiekosten zugunsten des Haushalts eingespart. Prognostisch
dürften bei einem Potential der elektronischen Abrechnung von 90 Prozent der gesamten Krankenhausabrechnungen
bei jährlich insgesamt 118 000 Krankenhausaufenthalten alleine beim größten Dienstleister BVA folgende
Minderausgaben (Erfüllungsaufwand der Verwaltung) anfallen:
• 5 715 330 Euro de lege lata bei Einführung der Direktabrechnung als solche, eingeschlossen ist die dann
mögliche automatisierte Prüfung,
• durch das jetzt mittels der Formulierungshilfe geplante Verfahren von Amts wegen entfällt einmaliger
Erfüllungsaufwand,
• in Höhe von geschätzt 2 887 500 Euro durch Wegfall der einmaligen Erfassung der Grundanträge im
Abrechnungssystem bei 350 000 beihilfeberechtigten Personen und
• in noch nicht prognostizierbarer Höhe durch Entfall der Programmierung des Grundantrags in den
Abrechnungssystemen.
Zudem reduziert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, da die beihilfeberechtigten Personen
keinen gesonderten Antrag (Grundantrag) mehr stellen müssen.
Zu Buchstabe a
§ 80 Absatz 1 Satz 2 wird lediglich aufgrund der Rechtsförmlichkeit erneut aufgeführt.
Zur Beschleunigung der Beihilfebearbeitung steht es den beihilfeberechtigten Personen frei, die Möglichkeiten
zur elektronischen Antragstellung zu nutzen. Das erleichtert eine gegebenenfalls standortübergreifende
Lastverteilung in der Bearbeitung und bietet Antragstellern den Vorteil, dass keine Portokosten anfallen, soweit die
Festsetzungsstellen hierfür einen datenschutzkonformen Kanal bereitstellen, beispielsweise über eine entsprechende
Applikation für mobile Endgeräte der Antragsteller (App). Die weiteren Modalitäten der Neuregelung orientieren
sich inhaltlich insbesondere an den Bekanntgabefiktionen nach § 37a Absatz 2a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch und § 122a der Abgabenordnung. Die Bekanntgabefiktion bedeutet, dass der Verwaltungsakt am vierten
Tag nach Versendung einer entsprechenden Benachrichtigung als bekannt gegeben gilt, wenn er dem
Antragsteller ordnungsgemäß durch Bereitstellung in einer App oder einem Online-Portal zur Verfügung gestellt wurde und
ihm eine Benachrichtigung über die Bereitstellung übermittelt wurde. Mit Eintritt der Bekanntgabefiktion
beginnen Rechtsbehelfsfristen rechtssicher zu laufen. Die Zugangsfiktion kann widerlegt werden, wenn der Adressat
des Verwaltungsakts nachweisen kann, dass die Benachrichtigung nicht zugegangen ist oder der Verwaltungsakt
tatsächlich nicht abgerufen wurde. Die Beihilfestelle muss daher nachweisen, dass sie die Benachrichtigung
ordnungsgemäß versendet hat. Für den Beihilfebescheid eröffnen die Festsetzungsstellen in der Regel bereits eine
Abrufmöglichkeit über den datenschutzkonformen Kanal. Wird von der elektronischen Antragstellung kein
Gebrauch gemacht, ist für die rechtssichere Bekanntgabe bislang dennoch insbesondere eine schriftliche
Bekanntgabe erforderlich. Dieser Umweg ist in einem Massenverfahren wie der Beihilfeabrechnung verwaltungsintensiv
und wenig zukunftsgeeignet. Durch die Neuregelung wird ein weiterer Baustein für ein effizientes und effektives
Beihilfeabrechnungsverfahren geschaffen. Die elektronische Antragstellung ersetzt eine ausdrückliche
Einwilligung seitens der beihilfeberechtigten Personen. Die Festsetzungsstellen des Bundes können die sich dadurch
ergebenden Kosteneinsparungen für die weitere Digitalisierung des Verfahrens nutzen.
Zu Buchstabe b
Auf Bundesebene ist in Ausfüllung des § 51a Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geplant, die
elektronische Direktabrechnung insbesondere von Krankenhausabrechnungen mit den gesetzlichen und privaten
Krankenversicherungen ebenfalls zu Gunsten der beihilfeberechtigen und berücksichtigungsfähigen Personen
umzusetzen.
Nach dem bisherigen Verwaltungsverfahrensrecht ist in der Leistungsverwaltung wie dem Beihilferecht das
Verwaltungsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBhV). Dies dient zuvörderst der
Rechtssicherheit, um den genauen Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens festzustellen. An dieser
Konstruktion soll auch für das Regelerstattungsverfahren festgehalten werden.
Mit der Einführung neuer Abrechnungssysteme in den Festsetzungsstellen und der vollständigen Digitalisierung
der Beihilfebearbeitung besteht nun die Möglichkeit der Anbindung an die bereits bestehenden Schnittstellen zu
den Krankenhäusern nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und damit der elektronische
Datenaustausch von strukturierten Daten.
De lege lata führen aber die verwaltungsrechtlichen Erfordernisse eines Antragsverfahrens bei der elektronischen
Direktabrechnung zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringenden, insbesondere bei nicht
geplanten Krankenhausbehandlungen, nicht nur zu Administrationshemmnissen, sondern bergen das Risiko des
Scheiterns der Direktabrechnung in sich. Dann kann gerade in kostspieligen Situationen nicht geholfen werden,
wenn im Vorfeld keine entsprechenden Anträge vorliegen. Ziel der Direktabrechnung ist aber, aus
Fürsorgegründen die schnelle, bürokratiearme Erstattung der regelmäßig hohen Kosten zu gewährleisten, ohne dass die
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person in Vorleistung treten muss.
Erfahrungen aus der bereits implementierten schriftlichen Direktabrechnung nach § 51a Absatz 2 BBhV zeigen,
dass eine Akzeptanz auf Seiten der Krankenhäuser nahezu nicht vorhanden ist, da der erforderliche Antrag nach
Anlage 16 BBhV einen administrativen Mehraufwand bedeutet. Diesen strukturellen, dem Verwaltungsrecht
geschuldeten Mehraufwand gilt es sowohl auf Seiten der Krankenhäuser als auch der Festsetzungsstellen zu
vermeiden.
Um die geplante elektronische Direktabrechnung insbesondere bei Krankenhausabrechnungen sinnvoll
umzusetzen, bedarf es eines neuen, rechtssicheren Ansatzes. Dieser liegt in der Sonderkonstellation der elektronischen
Direktabrechnung im Beginn des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 3 wird dafür die spezialgesetzliche Regelung im Beihilferecht geschaffen,
wenn es um die beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
geht.
Einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt in der Sondersituation, dass
eine berücksichtigungsfähige Person ohne Kenntnis der beihilfeberechtigten Person insbesondere in Notfällen
sich einer Krankenhausbehandlung unterziehen muss. Aus zwei Gründen ist dieser Weg gerechtfertigt. Zum einen
dürfte es der Interessenslage der beihilfeberechtigten Person entsprechen, wenn ihre Angehörigen ohne
nachträglichen Bürokratieaufwand behandelt werden. Zum anderen ist Beihilfe eine zweckgerichtete Erstattungsleistung
zur Begleichung beihilfefähiger Aufwendungen und somit ein „durchlaufender Posten“. Ein schützenswertes
Interesse an einer Anhörung vor Begleichung der Rechnungen durch die Festsetzungsstelle besteht nicht. Durch die
Übersendung des Beihilfebescheides erhält die beihilfeberechtigte Person im Nachgang Kenntnis und kann
gegebenenfalls durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eine Entscheidung anfechten.
Der Aufnahme einer gesonderten datenschutzrechtlichen Einwilligung bedarf es nicht. § 51a Absatz 3 BBhV
kodifiziert bereits das Erfordernis einer Einwilligung für den elektronischen Datenaustausch. Darüber hinaus besteht
für den Hauptanwendungsfall der elektronischen Direktabrechnung von Krankenhausrechnungen das gesetzliche
Erfordernis der Einwilligung nach § 17c Absatz 5 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die
Einwilligungserklärung für den elektronischen Datenaustausch erfolgt mithin im Rahmen der Aufnahmeverträge in den
Krankenhäusern. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung erfolgt die direkte Abrechnung mit den
Festsetzungsstellen im Wege des elektronischen Datenaustauschs. Die Festsetzungsstelle wird erst bei Eingang
der elektronischen Datensätze von einem Krankenhaus tätig und kann zu diesem Zeitpunkt von dem Vorliegen
einer Einwilligung ausgehen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 99 – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Zum Zwecke der Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachung wird für geringfügige Beschäftigungen eine
Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit
statuiert. Diese Ausnahme ist sachgerecht, da geringfügige Beschäftigungen mit einem Entgelt unterhalb der
Geringfügigkeitsgrenze und in der Folge auch regelmäßig mit einer relativ geringen Arbeitszeit einhergehen. Daher
ist bei geringfügigen Beschäftigungen eine Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten, die
so stark ist, dass sie die dienstlichen Interessen beeinträchtigt, regelmäßig nicht zu erwarten.
Eine vollumfängliche Gleichstellung der geringfügigen Beschäftigung mit den in § 100 Absatz 1 genannten
privilegierten Tätigkeiten ist indes nicht angezeigt. Die in § 100 Absatz 1 genannten Tätigkeiten sind von ihrer Art
konkret und dahingehend speziell, als dass sie unmittelbarer Ausdruck der Grundrechtsentfaltung sind. Hingegen
sagt die Einstufung einer Tätigkeit als geringfügige Beschäftigung regelmäßig nur etwas zum Umfang und damit
zur zeitlichen Belastung aus, lässt aber für sich genommen noch nicht auf Art und Inhalt der entgeltlichen
Tätigkeit schließen. Daher ist – anders als in den Fällen des § 100 Absatz 1 – die Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung grundsätzlich frühestens zwei Monate nach der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der
Dienstbehörde möglich. Dieser zeitliche Abstand soll der Dienstbehörde die Möglichkeit geben, vor der
Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zu prüfen, ob zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss die Beamtin oder der Beamte Angaben
über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile
machen. Die Dienstbehörde kann weitere Auskünfte über die Nebentätigkeit verlangen, soweit diese zur Prüfung
der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erforderlich sind.
Da kein Genehmigungserfordernis besteht, erteilt die Dienstbehörde auch keine entsprechende ausdrückliche
Genehmigung. Wenn die Dienstbehörde jedoch vor Ablauf der Frist von zwei Monaten der Beamtin oder dem
Beamten mitteilt, dass keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen, besteht auch keine
Notwendigkeit mehr, den Ablauf der Frist von zwei Monaten weiter abzuwarten. Die geringfügige Beschäftigung kann
dann unmittelbar nach der entsprechenden Mitteilung der Dienstbehörde aufgenommen werden.
Zu Absatz 7
Um dienstliche Interessen zu schützen und die Einhaltung der bestehenden dienstlichen Pflichten der Beamtin
oder des Beamten zu sichern, ist die angezeigte geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist,
dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da eine vollumfängliche
Gleichstellung der geringfügigen Beschäftigung mit den in § 100 Absatz 1 genannten Tätigkeiten nicht angezeigt ist, ist für
die Untersagung nicht der Maßstab des § 100 Absatz 4, sondern der Maßstab des § 99 Absatz 2 und Absatz 3
anzuwenden.
Zu Nummer 3 (Artikel 5 – Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall des § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich wie bei Buchstabe a um eine Folgeänderung durch den Wegfall des § 50 Absatz 3 BMG.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 4 (Artikel 6 – Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe p.
Zu Buchstabe b
Die Änderung betrifft inhaltlich § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Sie sieht
vor, dass das Auskunftsverlangen nach § 10 Absatz 2 BKAG von der zuständigen Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung beantragt werden darf. Bei Gefahr im Verzug kann die Abteilungsleitung
das Auskunftsverlangen auch selbst anordnen. In diesem Falle ist die richterliche Anordnung nachzuholen.
Maßnahmen, die gesetzliche der Abteilungsleitung zugeordnet sind, können – sofern erforderlich – auch von der
Amtsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung selbst vorgenommen werden.
Die Gesetzeslage sah bislang vor, dass die Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung bei der Amtsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung liegt. Der Regierungsentwurf sah vor, dass eine Delegation auf
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt erfolgen darf.
Die im Rahmen dieser Formulierungshilfe vorgenommene Änderung nimmt den im Regierungsentwurf
enthaltenen Gedanken einer Entlastung der Arbeitsprozesse im Bundeskriminalamt auf (Bundestagsdrucksache 21/3620,
Seite 38). Die Verortung der Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung auf die Ebene der Abteilungsleitung trägt
dem Gewicht der Eingriffsmaßnahmen Rechnung. Dies gilt für alle folgenden Maßnahmen in Artikel 6.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 1 durch Buchstabe a.
Zu Buchstabe d
Die Maßnahmen nach § 45 BKAG enthalten bereits die Antrags- bzw. Anordnungsberechtigung auf Ebene der
Abteilungsleitung. Der Änderungsbefehl in der bisherigen Nummer 5 ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe e
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe f
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen.
Zu Buchstabe g
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe h
Die Änderung betrifft inhaltlich § 49 BKAG. Der Regierungsentwurf sah eine Änderung betreffend § 49 Absatz 7
Satz 3 BKAG vor, nach der die Regelung zum Kernbereichsschutz beim Verdeckten Eingriff in
informationstechnische Systeme an die Regelung in § 100d Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) angepasst werden
sollte. Diese Änderung wird gestrichen. Damit wird den Bedenken des Bundesrates Rechnung getragen
(Drucksache 21/3620, Seite 50 f.).
Im Übrigen entsprechen die Änderungen den unter Buchstabe b enthaltenen Ausführungen.
Zu Buchstabe i
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe j
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Umnummerierung der Änderungsbefehle.
Zu Buchstabe l
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen.
Zu Buchstabe m
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe n
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen.
Zu Buchstabe o
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Buchstabe p
Nach der Gesetzesbegründung zu dem mit Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 2017, Nr. 33 vom 08.06.2017,
S. 1354) eingefügten § 68 BKAG soll die Vor-schrift dazu dienen, vor dem Hintergrund der Rolle des
Bundeskriminalamtes bei der Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus möglichst auszuschließen, dass nicht
erkannte Extremisten versuchen, für das Bundeskriminalamt (BKA) tätig zu werden und als Innentäter die
effektive Aufgabenerfüllung des BKA behindern oder gefährden. Der Verweis auf eine einfache
Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz griff auf ein bestehendes und im personellen Geheim- und
Sabotageschutz bewährtes Überprüfungssystem zurück. Die Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz weist jedoch als Überprüfungsinstrument bei der Personalgewinnung Nachteile im Hinblick auf die
Überprüfungsinhalte und die Verfahrensdauer auf. So wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 5 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes regelmäßig ein Sicherheitsrisiko nicht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für
Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person oder an deren Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung sowie für eine besondere Gefährdung der zu überprüfenden Person durch eine mögliche
Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder extremistischen
Organisationen angenommen. Vielmehr genügt für die Annahme eines Sicherheitsrisikos auch die Besorgnis der
Erpressbarkeit durch ausländische Nachrichtendienste, etwa aufgrund von der zu überprüfenden oder mit zu
überprüfender Person nahestehenden Personen, die sich in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG aufhalten.
Während eine solche Prüfung nachvollziehbar ist, wenn eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden soll, also etwa Zugriff auf Verschlusssachen erhalten oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle
innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden soll, ist dies nicht der Fall,
wenn eine Person eine nicht sicherheitsempfindliche und daher für ausländische Dienste minder interessante
Tätigkeit im BKA aufnehmen soll. Aufgrund des Grundrechtseingriffs durch die zusätzliche Angabe von
personenbezogenen Daten und eine nach dem Sicherheitsüberprüfungsrecht regelmäßig zwangsläufige Feststellung eines
Sicherheitsrisikos, die einem Verbot der Tätigkeit im BKA gleichkommt, war daher eine grundrechtsschonendere
Lösung zu finden.
Die neugefasste Vorschrift konzentriert die Überprüfung von Personen, die für das BKA tätig werden sollen,
daher darauf, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass die zu überprüfende Person
über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt. Als Regelungsbeispiele werden in der Regelung
hervorgehoben, dass die Person zuverlässig ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist zudem
die Frage relevant, ob eine Besorgnis der Erpressbarkeit durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche
besteht. Diesbezüglich ist insbesondere an eine Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b
des Strafgesetzbuches zu denken sowie von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die
Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgen. Dabei orientiert
sich die Vorschrift im Wesentlichen am Prüfungsmaßstab der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz, allerdings ohne die o. a. Bezüge zu ausländischen Nachrichtendiensten als
Regelprüfung. Damit wird auch bestehenden Nachteilen bei der Personalgewinnung wirksam begegnet.
Durch die Konzentration der Führung der Überprüfung auf jeweils nur eine Behörde, ohne dass eine mitwirkende
Behörde eingeschaltet werden muss, wie bisher das Bundesamt für Verfassungsschutz, wird eine erhebliche
Verwaltungsvereinfachung und ein Abbau von Bürokratie erreicht.
Die Vorschrift gilt unbeschadet der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung,
insbesondere die beamtenrechtliche Zuverlässigkeit und die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit.
§ 68 regelt die Datenerhebung sowie die konkreten Maßnahmen der Überprüfung.
Absatz 1 legt den Prüfungsmaßstab der Vertrauenswürdigkeitsprüfung fest: Es ist zu prüfen, ob Erkenntnisse
vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass die zu überprüfende Person über die erforderliche
Vertrauenswürdigkeit verfügt (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Hervorgehoben wird, dass die Person zuverlässig ist und die
Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einzutreten. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist die Zuverlässigkeit inklusive der Frage relevant, ob
eine Besorgnis der Erpressbarkeit durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche besteht. Diesbezüglich
ist insbesondere an eine Erpressbarkeit durch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches
zu denken sowie von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3
Absatz 1 BVerfSchG verfolgen.
In Absatz 2 werden die Inhalte festgelegt, zu denen sich die zu überprüfende Person im Rahmen der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung erklären muss (im Rahmen eines durch die Behörde bereitzustellenden Formblattes).
Anzugeben sind Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie zu
Personenzusammenschlüssen, bei denen Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG
vorliegen. Dies gilt auch für Einzelpersonen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Verhalten
darauf gerichtet ist, die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen zu verwirklichen (Nummer 1).
Hinsichtlich der Einzelpersonen gilt dies jedenfalls dann, wenn diese nicht für einen oder in einem
Personenzusammenschluss handeln und ihr Verhalten darauf gerichtet ist, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG genannten Ziele
zu verwirklichen. Die nach Nummer 1 anzugebenden Angaben dienen der Verfassungstreueprüfung durch das
BKA, die Teil der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist.
Die zu überprüfende Person muss zudem sämtliche Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften
in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen benennen und zur Prüfung ihrer
Identität eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles Lichtbild überlassen (Nummern
2 und 3).
Zusätzlich muss die zu überprüfende Person sämtliche Wohnsitze sowie die beruflichen Tätigkeiten,
Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufführen (Nummern 4 und 5). Die Angabe der
Wohnsitze ermöglicht eine Abfrage der Polizeibehörden der letzten Wohnsitze gemäß Absatz 4 Nummer 6. Durch die
Informationen zu sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitgeber der letzten
fünf Jahre wird die Informationsgrundlage für die Überprüfung vervollständigt. Beides (Angaben zu Wohnsitzen
und zu beruflichen Tätigkeiten etc.) ist etwa mit Blick auf die Eigenschaft des BKA als Sicherheitsbehörde und
der Tatsache, dass große Teile der Belegschaft Waffenträger sind, unerlässlich.
Nach Absatz 3 ist die zu überprüfende Person zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, worüber sie zuvor zu
belehren ist.
Das BKA stellt nach Absatz 4 die Identität der zu überprüfenden Person fest (Nummer 1), wobei es in
Zweifelsfällen die aufgeführten Meldedaten nutzen kann. Zudem wertet es die Erklärung der zu überprüfenden Person
nach Absatz 2 aus. Die Befugnis zur Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(BZR) sowie zu einem Ersuchen um eine Auskunft aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
dient dem Ziel, Extremisten aus einer Tätigkeit für das BKA fernzuhalten. Beide Informationsquellen sind für die
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person etwa mit Blick auf aus den Einträgen
ergebende extremistische Bestrebungen wichtig. Aufgrund der Eigenschaft des BKA als Sicherheitsbehörde und der
Tatsache, dass große Teile der Belegschaft Waffenträger sind, ist dies von besonderer Bedeutung. Eine
unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ist erforderlich, da damit auch Sachverhalte übermittelt werden, in deren
Zusammenhang Strafen unterhalb von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt
wurden. Eine Verurteilung zu 80 Tagessätzen Geldstrafe, etwa wegen Volksverhetzung, kann so in die Beurteilung
der Vertrauenswürdigkeit einfließen. In der Regel werden allerdings Einträge im BZR, die nicht in ein
Führungszeugnis aufgenommen werden, also insbesondere Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen sowie Einträge im
ZStV zu laufenden oder eingestellten Ermittlungsverfahren, eine Verneinung der Vertrauenswürdigkeit nicht
rechtfertigen können. Sie können aber Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen wie etwa eine vertiefte
Internetrecherche sein.
Zudem trifft das BKA im Rahmen seiner Prüfung die in den Nummern 5 und 6 genannten Maßnahmen, die an
die Maßnahmen des Sicherheitsüberprüfungsrechts angelehnt sind. Die beteiligten Behörden einigen sich über
die hierbei zu übermittelnden Daten. Die Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt insbesondere
unter Berücksichtigung der in den Verbunddateien nach § 6 BVerfSchG gespeicherten Informationen. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz klärt bei diesem Abfrageprozess die vorliegenden Erkenntnisse im
Verfassungsschutzverbund und gibt im Benehmen mit der speichernden Stelle eine Rückmeldung an die anfragende Behörde.
Die Abfrage der zu überprüfenden Person im polizeilichen Informationsverbund umfassen auch europäische
Verbünde wie beispielsweise im Schengener Informationssystem (SIS) und in der Secure Information Exchange
Network Application (SIENA).
Das BKA kann außerdem – abhängig von Art oder Dauer der beabsichtigten Tätigkeit – die in Absatz 5 genannten
Maßnahmen treffen. Das bedeutet, dass etwa bei einer Tätigkeit allein im Außenbereich (zum Beispiel als
Gärtner) oder im Rahmen eines auf einen kurzen Zeitabschnitt beschränkten Auftrag (zum Beispiel als Handwerker)
auf die Maßnahmen des Absatzes 5 verzichtet werden kann.
Zu den Maßnahmen des Absatzes 5 gehört das Einholen von Informationen auf öffentlich zugänglichen
Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße (Satz 1 Nummer 1). Zu dem Zweck gibt
die zu überprüfende Person gemäß Absatz 2 Nummer 3 die Adressen eigener Internetseiten sowie die
Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen und überlässt ein
aktuelles Lichtbild.
Die Einschränkung „in erforderlichem Maße“ eröffnet dem Bundeskriminalamt ein Ermessen etwa hinsichtlich
der Prüfungstiefe, die bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen geringer ausfallen kann als bei erweiterten
Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen. Zudem kann sich eine Internetrecherche auch als nicht
erforderlich erweisen. Die Erhebung von Erkenntnissen im Internet stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
zu überprüfenden Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter sowie mit Blick auf die Beschränkung der
Recherche auf öffentlich zugängliche Seiten allerdings gerechtfertigt ist.
Mit dem dem SÜG entlehnten Begriff „öffentlich zugänglich“ ist gemeint, dass Informationen aus dem Teil
sozialer Netzwerke eingeholt werden können, der nach Anmeldung für alle Mitglieder öffentlich zugänglich ist. Als
ein soziales Netzwerk wird eine virtuelle Gemeinschaft verstanden, die sich auf einer Plattform miteinander
vernetzt, die kommuniziert und die sich austauscht.
Außerdem kann das BKA Abfragen an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen
Arbeitgebers nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten
und überprüfen (Satz 1 Nummer 2). Vor der Befragung des gegenwärtigen oder eines ehemaligen Arbeitgebers
ist die Zustimmung der zur überprüfenden Person einzuholen. Bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, kann das BKA um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1
und 2 Nummer 5, 6 und 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister gespeicherten Daten ersuchen, soweit
dies im Einzelfall erforderlich ist (Satz 1 Nummer 3).
Bei Zweifeln an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit können die zu überprüfende Person selbst oder – sofern
dies nicht ausreicht – geeignete Auskunftspersonen befragt werden (Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4). Dies dient
dazu, die aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 gewonnenen Erkenntnisse zu vervollständigen.
Insbesondere die Befragung von Dritten kann erforderlich sein, um die Vertrauenswürdigkeit einer Person umfassend
beurteilen zu können.
Das BKA kann schließlich die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa ärztlicher
Gutachten oder eines Drogentests sowie gegebenenfalls eines psychologischen Gutachtens auffordern, um prüfen
zu können, ob sich aus diesen Unterlagen Hinweise auf eine fehlende Vertrauenswürdigkeit ergeben (Satz 2
Nummer 2). Schließlich kann das BKA von öffentlicher Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften
oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der
Abgabenordnung (Satz 2 Nummer 3).
Absatz 6 sieht vor, dass im Fall von Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen
längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren die zu überprüfende Person dem BKA
Leumundszeugnisse von mindestens zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine
Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten
Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten.
In § 68a wird vor allem das Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung inklusive des Umgangs mit den
erhobenen Daten geregelt.
Absatz 1 sieht vor, dass die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse durch das BKA im Rahmen einer
Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgt und sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre erstreckt.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit im engeren Sinne fehlt es in der Regel, wenn
− die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt
worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind,
− die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
− tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1
BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
− sich aus den aus den Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 gewonnenen Erkenntnissen im Wege der
Gesamtwürdigung nach § 68a Absatz 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, etwa
aufgrund
o laufender oder eingestellter Ermittlungs- oder Strafverfahren,
o von Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
o einer Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßigen Missbrauchs dieser
Substanzen,
o der Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen,
o bewusster Falschangaben im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung.
Damit orientiert sich die Vorschrift im Wesentlichen am Prüfungsmaßstab der einfachen Sicherheitsüberprüfung
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, allerdings ohne Bezüge zu ausländischen Nachrichtendiensten als
Regelprüfung. Damit wird auch bestehenden Nachteilen bei der Personalgewinnung wirksam begegnet.
Wenn Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen, kann die Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach Absatz 2
nicht positiv abgeschlossen werden. Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf
Jahre. Ohne eine abgeschlossene Vertrauenswürdigkeitsprüfung darf die zu überprüfende Person ihre Tätigkeiten
nur mit Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des BKA aufnehmen. Falls die
Einstellungsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist
eine Tätigkeit für das BKA nicht möglich.
Vor einer Entscheidung ist die zu überprüfende Person nach Absatz 3 anzuhören. In diesem Rahmen dürfen der
zu überprüfenden Person ausschließlich Informationen offenbart werden, wenn dadurch keine Nachteile für die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes entstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine
Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68
Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser
Stellen erforderlich.
Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist nach Absatz 4 nicht erforderlich, wenn beabsichtigt ist, die zu
überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
zu betrauen. Dann tritt an die Stelle der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 68 Absatz 1 eine
Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv
abgeschlossen werden. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann zudem unterbleiben, wenn für die zu überprüfende
Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit beim
Tätigwerden für eine andere Bundes- oder Landesbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall
übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach Absatz 3 an die dort genannten
Behörden, so dass diese ihrer Nachberichtspflicht nachkommen können. Der Verzicht auf die Durchführung einer
weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten.
In Absatz 5 ist, angelehnt an die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz, eine
Nachberichtspflicht der genannten Behörden geregelt, für den Fall, dass ihnen im Nachhinein Informationen bekannt werden,
die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind. Zu diesem
Zweck dürfen die Behörden unter anderem Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die genannten personenbezogenen Daten sowie die Aktenfundstelle
in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern (NADIS). In Satz 1 wird
eine grundsätzliche Übermittlungspflicht begründet. Sie lässt aber spezielle Übermittlungsverbote des Fachrechts
wie zum Beispiel § 23 BVerfSchG unberührt. Da für eine effektive Durchführung der Nachberichtspflicht die
Aktualität der für den Nachbericht gespeicherten Daten nach Satz 2 essentiell ist, umfasst die Vorschrift auch die
Verpflichtung des BKA, Änderungen dieser Daten (beispielsweise Änderung Vor- oder Nachname,
Wohnanschrift, Geschlecht) den zum Nachbericht verpflichteten Behörden unverzüglich mitzuteilen. Lehnt das BKA die
Einstellung ab oder endet die Tätigkeit für das BKA oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund
weg (zum Beispiel durch den Tod der zu überprüfenden Person oder den Nichtantritt der Tätigkeit), hat das BKA
die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten. Die Nachberichtspflicht ersetzt
die nach dem Sicherheitsüberprüfungsrecht erforderlichen Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen.
Sie ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und zum Bürokratieabbau. Bei Erkenntnissen
nach Aufnahme der Tätigkeit ist nach allgemeinen Vorschriften (Dienstrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht) zu
entscheiden, ob eine Tätigkeit für das BKA weiterhin möglich ist.
Zuständig für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist nach Absatz 6 die oder der Geheim- und
Sabotageschutzbeauftragte des BKA. Aus Datenschutzgründen hat das BKA die erhobenen Daten gesondert von den übrigen für
die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und gesondert von der Personalakte
aufzubewahren. Sie dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch der zu überprüfenden Person zugänglich gemacht
werden. Eine Aufbewahrung zusammen mit den Sicherheitsakten gemäß SÜG ist möglich. Die Daten unterliegen
der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Auf Antrag ist
der zu überprüfenden Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über sie im Rahmen der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden.
Absatz 7 regelt die Löschung der im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung erhobenen Daten. Der Begriff
der Beendigung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist allumfassend gemeint und bezieht sich beispielsweise
auch auf das Ausscheiden aufgrund Entlassung, Auslaufen von Verträgen, Entfernung aus dem Dienst oder Tod.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der zu
überprüfenden Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
Die Zweckbindung der erhobenen Daten ist nicht explizit geregelt worden, da sich diese aus den allgemeinen
Regelungen des Bundesbeamtengesetzes ergibt.
Beim Bundeskriminalamt entstehen durch die neue Regelung zusätzliche Personalausgaben in Höhe von rund
260 000 Euro (vier gD-Stellen). Pro Jahr sind bei 2 250 Vorgängen pro Jahr 6 844 Stunden zu veranschlagen
(182,5 Minuten pro Vorgang). Im BKA muss ein Bereich aufgebaut werden, der die Aufgabe der
Vertrauenswürdigkeitsprüfung übernehmen kann. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die OSINT-Recherchen sowie die
Erhebung, Ermittlung und Auswertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse. Die Aufgaben sind damit fast
identisch mit den bestehenden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen.
Zu Buchstabe q
Es handelt sich eine redaktionelle Folgeänderung der Umnummerierung der Änderungsbefehle.
Zu Nummer 5 (Artikel 7 – Änderung des Asylgesetzes)
Mit der Änderung wird ein Gleichlauf der Berichtspflicht aus § 29b AsylG erreicht.
Zu Nummer 6 (Artikel 11 – neu – Änderung des Bundesgebührengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 13 – Gebührenfestsetzung)
Entsprechend § 16 Absatz 3 Nummer 3 BGebG wird die Entrichtung turnusmäßig anfallender Gebühren für den
Gebührenschuldner erleichtert, indem ihm durch den Gebührengläubiger im Regelfall die Erteilung eines
Lastschriftmandats angeboten wird. Turnusmäßig anfallend sind Gebühren in der Regel dann, wenn sie über einen
längeren Zeitraum wiederkehrend zu entrichten sind. Im Unterschied zum Dauerauftrag als geeignetem Verfahren
zur Verhinderung einer Säumnis und damit verbundener Säumniszuschläge bedarf das Lastschriftmandat keiner
Anpassung bei Änderung der Gebührenhöhe durch Gebührenbescheid und stellt somit eine bürokratische
Entlastung für den Gebührenschuldner in dafür geeigneten Fällen dar. Für den Gebührengläubiger wird bei Erteilung
eines Lastschriftmandats die Einziehung der Gebühren erleichtert und damit insgesamt der Aufwand von
Zahlungserinnerungen reduziert.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 16 – Säumniszuschlag)
Die Formulierung wird an die entsprechende Formulierung des § 224 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
angepasst.
Zu Nummer 7 (Artikel 12 und 13)
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der neu eingefügten Änderung des Bundesgebührengesetzes in
Artikel 11.
Zu Nummer 8 (Artikel 14 – Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung)
Bei der Änderung des § 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung nach der Umbenennung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bundesministerium des Innern.
Mit der Änderung des § 8 wird eine redaktionelle Folgeänderung vorgenommen, da § 50 Absatz 3 des
Bundesmeldegesetzes „wegfällt“ und damit Verweise in der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung angepasst
werden müssen.
Zu Nummer 9 (Artikel 15 – Weitere Folgeänderungen)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Die Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes und der Strafprozessordnung (Artikel 15 Absatz 15 und 16)
sind erforderlich, damit im Zuge der nach Nummer 4 vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung beim
Bundeskriminalamt die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch das
Bundeskriminalamt sowie die Auskunftserteilung über die im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
gespeicherten Daten gegenüber dem Bundeskriminalamt zulässig sind, wie schon bisher im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem
Luftsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 10 (Artikel 16 – Inkrafttreten)
Um dem Fachgesetzgeber im Verwaltungsverfahren mit Blick auf den vorgegebenen Zeitpunkt der Föderalen
Modernisierungsagenda gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu ermöglichen, wurde die
Inkrafttretensregelung an die neu aufgenommenen §§ 3a bis 3c VwVfG angepasst.
Aufgrund des Erfordernisses der Vorbereitung der technischen Umsetzung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung im
Bundeskriminalamt ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU betont, der Gesetzentwurf knüpfe an die vom Bundeskabinett am 1. Oktober 2025
beschlossene Modernisierungsagenda an. Betroffen seien insbesondere Änderungen im Bundesmeldegesetz,
Bundesbeamtengesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundeskriminalamtsgesetz und Asylgesetz sowie die
Abschaffung des De-Mail-Gesetzes. Beispielhaft hervorzuheben sei die Streichung der besonderen Meldepflicht für
Seeleute, die Einführung eines neuen § 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur elektronischen Übermittlung der
Ergebnisse früher Öffentlichkeitsbeteiligung, die teilweise Abschaffung des bedingten Sperrvermerks, die
Streichung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage sowie die Vereinfachung der Berichtspflichten zu sicheren
Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes. Die Vielzahl der Einzelmaßnahmen zeige, dass das
Bundesministerium des Innern den Bürokratieabbau vorantreibe.
Die Fraktion der AfD kritisiert, der Gesetzentwurf greife zu kurz. Angesichts der erwarteten wirtschaftlichen
Entlastung von lediglich 2,1 Millionen Euro jährlich erscheine der Nutzen der vorgesehenen Maßnahmen im
Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Bundesministeriums des Innern begrenzt. Die vorgesehenen
Vereinfachungen seien zwar grundsätzlich zu begrüßen. Kritisch zu bewerten sei jedoch insbesondere der Änderungsantrag.
Bedenken gegen eine weitgehend elektronische Kommunikation bestünden dahingehend, dass nicht alle
Menschen entsprechende Zugänge nutzen könnten oder wollten. Die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei
scharf zu kritisieren. Diese füge sich in eine immer weiter um sich greifende Gesinnungsprüfung ein, etwa im
Waffen- und Baurecht, was eine Entwicklung zulasten rechtsstaatlicher Prinzipien darstelle. Die Fraktion lehne
den Gesetzentwurf daher insgesamt ab.
Die Fraktion der SPD hebt hervor, der Gesetzentwurf verfolge den Ansatz, Bürokratieabbau nicht durch eine
große Reform, sondern durch schrittweise Verbesserungen voranzubringen. Gemeinsam mit dem
Bundesministerium des Innern habe man intensiv an der Vereinfachung, Digitalisierung sowie an der Verschlankung und
Verbesserung von Entscheidungsprozessen, unter anderem beim Bundeskriminalamt, gearbeitet. Die gute
Zusammenarbeit innerhalb der Koalition habe zum Gelingen dieses Vorhabens geführt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, der Gesetzentwurf enthalte sinnvolle Ansätze zum
Bürokratieabbau, insbesondere im Bereich der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren. Positiv bewerte man, dass die
ursprünglich vorgesehene Streichung der Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten im Änderungsantrag
zurückgenommen worden sei, da dies die Rechte des Parlaments stärke. Auch die Änderungen bei den
Delegationsbefugnissen im Bundeskriminalamt seien zu begrüßen, wenngleich weiterhin erhebliche
Delegationsmöglichkeiten verblieben. Kritisch bewerte man die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Zwar könne das Ziel einer
Entlastung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachvollzogen werden, zugleich bestünden jedoch Risiken
durch die Erhebung und Speicherung entsprechender Daten beim Bundeskriminalamt. Insgesamt enthalte der
Gesetzentwurf sowohl positive als auch kritische Aspekte, weshalb sich die Fraktion enthalten werde.
Die Fraktion Die Linke stellt voran, es sei zu begrüßen, dass die ursprünglich geplante Abschaffung der
Berichtspflichten zu sicheren Herkunftsstaaten durch den Änderungsantrag zurückgenommen worden sei.
Andernfalls wäre der Bundestag seiner Aufgabe, die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten regelmäßig zu überprüfen,
nicht mehr ausreichend nachgekommen. Kritisch anzumerken sei, dass auch nach dem Änderungsantrag die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verpflichtend ausgestaltet und damit weiterhin nicht einklagbar sei. Positiv zu
bewerten seien einzelne Regelungen zur zeitgemäßen elektronischen Kommunikation. Im Bereich der Beihilfe
sehe die Fraktion als einfachsten Weg zum Bürokratieabbau weiterhin die Überführung der Beamten in die
gesetzliche Krankenversicherung. Die teilweise Rücknahme der Neuregelungen zur Sicherheitsüberprüfung beim
Bundeskriminalamt diene der Personalgewinnung, weshalb zweifelhaft sei, ob solche Regelungen überhaupt
Gegenstand eines Entbürokratisierungsgesetzes sein sollten.
Berlin, den 20. Mai 2026
Heiko Hain
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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