Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
[Bundesrat Drucksache 557/25
10.10.25
In - Fz - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes
A. Problem und Ziel
Das geltende Bundespolizeigesetz, das zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr
1994 stammt und – anders als das Bundeskriminalamtgesetz (BT-Drucksache 18/11163)
und das Zollfahndungsdienstgesetz (BT-Drucksache 19/12088) – bisher nur in einzelnen
Vorschriften angepasst worden ist, bedarf einer umfassenden Modernisierung.
Erforderlich ist die Schaffung von zeitgemäßen und modernen Befugnissen. Dies gilt
insbesondere für den Bereich der Telekommunikation. Täterinnen und Täter kommunizieren
verschlüsselt und nutzen Cloud- und Onlinedienste. Hierfür müssen, in Anlehnung an das
Bundeskriminalamtgesetz, Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um schwerwiegende
Gefahren abzuwenden.
Auch der Einsatz von Drohnen als Sensorträger ist aufgrund der gewandelten
technischen Möglichkeiten unabdingbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und
1 BvR 1140/09; BVerfGE 141, 220) das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen für
verfassungswidrig erklärt. Vergleichbare Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind daher
anzupassen.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im
Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften gleichwohl an
einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der Bundespolizei ergänzt und spezifiziert
werden.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen zwischen
Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von
Straftaten, so dass sich auch hier Umsetzungsbedarfe für den Bereich der Bundespolizei
ergeben.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) hat das
Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung
beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Die
Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzupassen.
Fristablauf: 21.11.25
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22)
zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen konkretisiert. Das
Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst.
Die besonderen Fähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei müssen,
an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt gestärkt und an die technische
Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und
Gefahrenlagen angepasst werden. Darüber hinaus soll die Bundespolizei im Bereich der
Gefahrenabwehr mit neuen Befugnissen ausgestattet werden, die für ihre Aufgabenerledigung
notwendig sind.
B. Lösung
Das bisherige Bundespolizeigesetz wird durch eine Neufassung abgelöst. Die Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 20. April 2016 zum
Bundeskriminalamtgesetz werden umgesetzt.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im
Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften gleichwohl an
einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der Bundespolizei ergänzt und spezifiziert
werden.
Im Bereich der Gefahrenabwehr werden für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei
notwendigen Befugnisse aufgenommen. Dabei werden sowohl die o.g. Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts als auch die Regelungen der Richtlinie (EU) 2016/680
berücksichtigt.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen zwischen
Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von
Straftaten. Für die Bundespolizei werden bestimmte Verfahrensanforderungen klargestellt.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 1 BvR 1345/21) hat das Bundesverfassungsgericht
den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim
Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Die Vorschriften
des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22)
zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen konkretisiert. Das
Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst.
Zum besseren Schutz vor Extremisten, die im Falle einer Beschäftigung für die
Bundespolizei als Innentäter versuchen könnten, die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei zu
behindern, zu gefährden oder zu unterwandern, wird eine verpflichtende
Einstellungsüberprüfung eingeführt, die die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems
beinhaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und soweit
etwaiger weitergehender aus den Regelungen des Gesetzes resultierender Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln (inklusive Planstellen und Stellen) entsteht, soll dieser aus
den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei der
Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr), entsteht ein zeitlicher
Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim Lesen der Ausfüllanleitung und der
Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten beträgt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
185 Millionen Euro und entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
18 Millionen Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
187 000 Euro. Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen Gerichten
ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im Zusammenhang mit
präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche Entscheidungen, ob gewonnene
Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf Erfahrungswerten der letzten Jahre
basierenden Schätzung zufolge werden durch die Bundespolizei im Jahr etwa 80 präventive
Maßnahmen durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich auf rund 13.170
Euro.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht
erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau.
Bundesrat Drucksache 557/25
10.10.25
In - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes*)
Vom …
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Bundespolizei
(Bundespolizeigesetz – BPolG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grenzschutz
§ 3 Bahnpolizei
§ 4 Luftsicherheit
§ 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 6 Schutz von Bundesorganen
§ 7 Aufgaben auf See
§ 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 9 Verwendung im Ausland
§ 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
§ 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
§ 13 Verfolgung von Straftaten
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36),
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).
§ 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
A b s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften
§ 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
§ 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 17 Ermessen, Wahl der Mittel
§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
§ 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
T i t e l 1
D a t e n e r h e b u n g
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
§ 23 Befragung und Auskunftspflicht
§ 24 Bestandsdatenauskunft
§ 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 28 Vorladung
§ 29 Meldeauflagen
§ 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
§ 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
§ 34 Gesprächsaufzeichnung
§ 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
§ 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 39 Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
§ 40 Überwachung der Telekommunikation
§ 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
T i t e l 2
W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n
§ 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
§ 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
§ 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
§ 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen
§ 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur
befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
§ 47 Kennzeichnung
§ 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
§ 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
§ 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
§ 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
§ 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
§ 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
§ 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte
Staaten
§ 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
§ 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 58 Abgleich personenbezogener Daten
T i t e l 3
F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß n a h m e n u n d
D u r c h s u c h u n g
§ 59 Platzverweisung
§ 60 Aufenthaltsverbot
§ 61 Gewahrsam
§ 62 Richterliche Entscheidung
§ 63 Behandlung festgehaltener Personen
§ 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen
§ 65 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
§ 67 Durchsuchung von Sachen
§ 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
T i t e l 4
E r g ä n z e n d e B e f u g n i s s e , b e h ö r d l i c h e r E i g e n s c h u t z
§ 71 Sicherstellung
§ 72 Verwahrung
§ 73 Verwertung
§ 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung
§ 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen
§ 76 Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Einstellung
A b s c h n i t t 3
D a t e n s c h u t z u n d D a t e n s i c h e r h e i t , P f l i c h t e n d e r B u n d e s p o l i z e i
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 2
Pflichten der Bundespolizei
§ 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
§ 81 Löschung von durch Besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten
personenbezogenen Daten
§ 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
§ 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 84 Protokollierung
§ 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
A b s c h n i t t 4
S c h a d e n s a u s g l e i c h
§ 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
§ 88 Ausgleich im Todesfall
§ 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
§ 91 Rechtsweg
A b s c h n i t t 5
O r g a n i s a t i o n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 92 Bundespolizeibehörden
§ 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung
§ 94 Einsatz von Hubschraubern
§ 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis
§ 96 Unterstützungspflichten
§ 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
§ 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei
§ 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder
Tätigkeiten in anderen Staaten
§ 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
§ 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
§ 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 6
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 103 Verwaltungsvorschriften
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Einschränkung von Grundrechten
§ 106 Berichtspflichten; Evaluierung
§ 107 Übergangsvorschrift
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n
§ 1
Allgemeines
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei
des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz
übertragen werden oder die ihr durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines
Bundesgesetzes zugewiesen werden.
(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen
Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in
eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten
Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben
nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der
Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch
die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Bundespolizei obliegt
innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung die Fahndung nach Personen und Sachen.
(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten
anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handelt die Bundespolizei im Benehmen
mit den zuständigen Behörden. Ist dies im Fall von Gefahr im Verzug nicht möglich, sind
die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in den §§ 2 bis 6
bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.
(8) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Einrichtung zur
Forschung unterhalten oder bestehende Einrichtungen mit Forschung beauftragen.
§ 2
Grenzschutz
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes
(Grenzschutz), sofern nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des
Grenzschutzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfasst
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a) der Überprüfung der Grenzübertrittsdokumente und der Berechtigung zum
Grenzübertritt,
b) der Grenzfahndung,
c) der Abwehr von Gefahren,
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen
Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die
Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zwischen dem
Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land herzustellen. Es ist im
Bundesanzeiger bekanntzugeben. Im Rahmen des Einvernehmens ist die Zusammenarbeit
zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
(4) Nimmt die Polizei eines Landes die Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit
dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgabe nach dem
für die Bundespolizei geltenden Recht.
§ 3
Bahnpolizei
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen
des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
§ 4
Luftsicherheit
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese
Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes
gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.
§ 5
Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit
oder Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit
den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen; sie sind
grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. Ein Einsatz an
Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf
Strecken von oder nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz
2 eingehalten werden.
§ 6
Schutz von Bundesorganen
(1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien
sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer
Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen
zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land dahingehend
hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das
Bundesministerium des Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf
denen die Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte
Einrichtungen ihren Amtssitz haben.
§ 7
Aufgaben auf See
Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die
Bundespolizei auf See seewärts des deutschen Küstenmeers die Befugnis, Maßnahmen zu
treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt oder
verpflichtet ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes
anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen
vorbehalten sind.
§ 8
Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des
Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei
diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1
Nummer 1 oder nach Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
§ 9
Verwendung im Ausland
(1) Die Bundespolizei wirkt mit an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen
Aufgaben im Ausland im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen sowie unter
Verantwortung
1. der Vereinten Nationen,
2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der
Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder
3. der Europäischen Union.
Die Entscheidung über die Mitwirkung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung, in Eilfällen
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Eine
Eilentscheidung ist der Bundesregierung unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die
Mitwirkung ist zu beenden, wenn die Bundesregierung die Bestätigung der Eilentscheidung
ablehnt. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Mitwirkung zu unterrichten. Er
kann durch Beschluss verlangen, dass die Mitwirkung beendet wird.
(2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland tätig werden. Die Maßnahme ist nur
für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik
Deutschland zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(3) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung beim Schutz deutscher Einrichtungen und
Mannschaften bei internationalen Sportveranstaltungen im Ausland tätig werden. Die
Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern.
(4) Ein Tätigwerden nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Bundespolizei richtet sich
nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Regeln und Vereinbarungen oder den auf
Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.
§ 10
Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
(1) Die Bundespolizei unterstützt
1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der
Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages,
2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher
Auslandsvertretungen,
3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes,
4. die am Leitstellenverbund beteiligten Behörden und Organisationen des Bundes mit
technischen Bereitstellungs- und Serviceleistungen zur Sicherstellung der
behördenübergreifenden Kommunikation.
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle
geltenden Recht.
(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das
Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der
Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den
fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das
Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür
benannte Stelle.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 11
Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem
Gebiet der Funktechnik
(1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen
Anforderung Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem
Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr
nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, durch
1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die
vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse
und Einzelpersonen,
2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre fremder Nachrichtendienste oder der
vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse
und Einzelpersonen,
3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geräten und Aufzeichnungen, die bei
dem Betrieb von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom
Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und
Einzelpersonen verwendet werden.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Bundesverfassungsschutzgesetz; sie darf nicht mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben verbunden
werden. Die Bundespolizei darf Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz nur
so weit in Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Sie darf die bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen
Daten nur für den dort bezeichneten Zweck verwenden. Die Daten dürfen bei der
Bundespolizei nur solange aufbewahrt werden, wie dies zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1
erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten der
Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1, insbesondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforderliche
technische und organisatorische Abgrenzung zu den sonstigen Aufgabenbereichen der
Bundespolizei, in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierüber sowie über erforderliche
Änderungen das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 12
Verwendung zur Unterstützung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes,
2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
3. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet
sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des
Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
1. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung,
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung
des Landes das Bundesministerium des Innern.
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch
Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der
Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die
Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages
enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden
Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer
Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 13
Verfolgung von Straftaten
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, sofern der Verdacht eines Vergehens
(§ 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der
Bundespolizei nach § 2 Absatz 1 und 2 gerichtet ist,
2. nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes
oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu verfolgen ist, soweit es durch den
Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
3. einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige
Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs festgestellt wird,
4. das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als
gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei
durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des
Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und
gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn
gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See
seewärts des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 7 erforderlich macht.
Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung auch wahr, soweit der Verdacht eines Verbrechens (§ 12 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches) besteht
1. nach Satz 1 Nummer 2,
2. nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. in Fällen von Satz 1 Nummer 6.
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher
Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des
Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihren in den §§ 2 bis 6 bezeichneten
räumlichen Zuständigkeitsbereichen begangen wurde. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit
anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1
unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen
einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist der Ermittlungsvorgang
unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der
Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub
gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt
unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn
diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der
Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei
Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet
erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde
bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten
räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre
Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die
mindestens 4 Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und
Pflichten der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 gelten auf See
seewärts des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die
Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die
polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, die im Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden,
die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde.
(3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze übertragene Zuständigkeit von
Bundespolizeibehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die
mindestens 4 Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben
ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben.
A b s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften
§ 15
Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie
den §§ 2 bis 8 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit
nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei innerhalb ihrer
Aufgabenwahrnehmung besonders regelt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine
1. Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden
Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von
Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt;
2. gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen
hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
3. erhebliche Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit,
Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich
geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit;
4. dringende Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit,
Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich
geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, wenn das
schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere
Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche
Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei
die Befugnisse, die ihr nach diesem Abschnitt zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse
der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit
des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen
enthält.
§ 16
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundespolizei
diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
§ 17
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn
eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker
beeinträchtigt wird.
§ 18
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person
zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die
Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in
Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die
die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 19
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen
gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen
geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne
den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen
gegen diejenigen Personen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben
hat.
§ 20
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person
unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach
§ 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 21
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach
§ 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht
rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch eine von ihr
beauftragte Person abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Diese Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr
nicht auf andere Weise möglich ist.
(2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach
§ 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden
Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
T i t e l 1
D a t e n e r h e b u n g
§ 22
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach
§ 1 Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die
Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben
1. bei den in den § 54 und § 55 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten,
2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit der Verfolgung und Verhütung von
Straftaten befasst sind, sowie
3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei
sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass
bei der Erhebung durch ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4
genannten Grundsätze verstoßen wurde. In anhängigen Strafverfahren steht der
Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu.
(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur
zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder den
§§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1. die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Daten zur
Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder
2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur flüchtig oder in
zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
a) von der Vorbereitung einer Straftat im Sinne von Nummer 1 Kenntnis hat,
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c) die in Nummer 1 genannte Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen
könnte
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(3) Personenbezogene Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben.
Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden,
wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung
von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.
Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist nur
zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden
Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden
Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nicht
öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht
und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann
unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei gefährdet oder erheblich
erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der
Auskunft hinzuweisen.
§ 23
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der
Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 machen
kann. Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat
die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet
kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen
des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher
Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer
dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit
grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen,
dass mitgeführte Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung
ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des
Waffen- und Messerverbots nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von
Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der
Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das
Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen räumlichen
Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass
mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in
Augenschein nehmen und durchsuchen.
(4) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht, soweit die
Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
1. für die nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen,
2. für die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten
Voraussetzungen sowie
3. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(5) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht
für die Angabe der in § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten
personenbezogenen Daten. Ferner gilt dies nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben
oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder
Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 3
zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur
für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 der Strafprozessordnung genannte Personen gilt Satz 4 nur, soweit es sich um
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.
(6) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 24
Bestandsdatenauskunft
(1) Die Bundespolizei kann Auskunft verlangen
1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über
die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der
geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im
Einzelfall erforderlich sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person,
dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person,
dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich
demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein
solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im
Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich
das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder
auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird
(§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf
die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines
Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der
Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer
Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 3 getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des
Satzes 1 ist Satz 4 nicht anzuwenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss
oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. Im Antrag
sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die gerichtliche
Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass
wirksam. Werden der Bundespolizei auf Grund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2
Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei
hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind
anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem
anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks
der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich
hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4. die wesentlichen Gründe.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in den Fällen von
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller
Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller
Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1
Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber
hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden
sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die
Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der
Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst
entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr
abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur
Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(7) Die Bundespolizei hat dem Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung
in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
entsprechend Anwendung.
§ 25
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
(1) Die Bundespolizei kann ohne Wissen der betroffenen Person Auskunft über
Verkehrsdaten verlangen, die von Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verarbeitet werden, zu
1. den nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder
eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-,
Seeoder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b
und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in
Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der
Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere
Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine
nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter
erwarten lässt, begehen werden,
4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für
eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben, oder
5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen
wird,
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei von
demjenigen, der Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran
vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über
zukünftige Daten angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin
oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer
oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
§ 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung
der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 1 getroffen werden. In diesem Fall
ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach
Satz 5 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem
anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks
der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich
hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt und
5. eine Begründung.
(5) Die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem
anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks
der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich
hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als 3 weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 Verpflichtete hat
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(7) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung
in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
entsprechend Anwendung.
§ 26
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
3. im Grenzgebiet (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) zur Verhinderung oder Unterbindung
unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des
§ 13 Absatz 1,
4. in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1
Absatz 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem
Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem
Amtssitz eines Verfassungsorgans, einer Einrichtung eines Bundesministeriums oder
einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 95
Absatz 1) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen
Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person
bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
5. zum Schutz privater Rechte.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität
einer Person feststellen, wenn sie
1. sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen
Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder
in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten
befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die
Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden
ist, um
a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes oder der
entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetze der Länder
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen
Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren
Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter Ausweisdokumente oder
Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. Die betroffene Person kann festgehalten und zur
Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum
Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie
die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der
Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe
nach § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass
Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung
ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift
verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine
Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes,
eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6)
betreten wollen oder darin angetroffen werden. Diese Personen und von ihnen mitgeführte
Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der
Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
§ 27
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der
Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art
oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im
Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn,
ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen
Rechtsvorschriften zulässig. Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen
personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die
Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und
5. mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen.
§ 28
Vorladung
(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich
vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben
machen kann, die für die Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder
nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts
soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht
genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung
erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 29
Meldeauflagen
(1) Die Bundespolizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten
Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei zu
melden (Meldeauflage), wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach
§ 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Meldeauflage zur
vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist, oder
2. die Meldeauflage zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung erforderlich ist.
(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der
Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen
Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz
hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die
Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 30
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4
bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und
Tonaufzeichnungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder
Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die
Sicherheit der in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 8 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten
Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder
Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte
Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu
vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat
oder
2. zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen,
öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist,
solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der
Annahme besteht, dass sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit
bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und
die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zweck der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder
zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden. Personenbezogene
Daten aus den Aufzeichnungen nach Satz 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren. Sofern eine Anonymisierung der zur Dokumentation des polizeilichen Handelns
verwendeten Aufzeichnungen nicht möglich ist, sind diese nach spätestens 2 Monaten zu
vernichten.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes sowie die entsprechenden
Vorschriften der Versammlungsgesetzte der Länder bleiben unberührt.
§ 31
Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
einsetzen, um zu erkennen
1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
2. Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort
befindliche Personen oder Sachen.
Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein.
Werden durch selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene
Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
spätestens nach 2 Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 spätestens nach 30
Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur
Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
§ 32
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene
Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah
getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass dies erforderlich ist
1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine
Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder
2. zur Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig
1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des
Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt,
2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und
3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in
denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare
polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen.
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter
Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben.
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem
Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens
30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach
Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer
Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
gespeichert werden.
(4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet,
sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die
Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet
wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach ihrer Entstehung
zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des
Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.
§ 33
Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 im öffentlichen
Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen
ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben, wenn
1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist,
2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher
Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder
3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde
ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar
bevorsteht oder andauert.
Beim Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 sind Anlass, Dauer, Örtlichkeit sowie die
Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz zu dokumentieren.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach
§ 58 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden.
(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten
und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die übereinstimmenden Daten
können polizeilich verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die
ausschreibende Stelle übermittelt werden.
(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.
(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach
§ 58 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand
jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen,
es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung zu verfolgen.
§ 34
Gesprächsaufzeichnung
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen
eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei
Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt
gegeben wurden
1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder
2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu
löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch
nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder
zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
§ 35
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln
nach Absatz 2 erheben über
1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen
des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-,
gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen
werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und
Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des
§ 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder
als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werden, die Verhütung der
Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die
Verwirklichung der Straftat den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
von Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert,
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist gefährden würde, oder
4. eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht,
gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre und
a) die von der Vorbereitung der Straftat nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis
hat,
b) die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c) derer sich die Person nach den Nummern 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat
bedienen könnte.
Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24
Stunden dauern oder an mehr als 2 Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen
nicht erkennbaren Weise
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder
Sachen oder
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur
Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in
Absatz 1 Satz 1 genannten Person.
(3) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden:
1. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,
2. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger
als 24 Stunden oder an mehr als 2 Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen
angefertigt werden sollen,
3. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, und
4. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observationszwecke bestimmte
technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als 2 Tagen zum
Einsatz kommen.
Die Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf nur von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion,
ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach
Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach
Satz 2 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die
Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass
wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die
nach Satz 2 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen 3
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach
Absatz 2 Nummer 2 und 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2
Antragsberechtigten angeordnet werden.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der
Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine
Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit bei Durchführung einer Maßnahme
nach Absatz 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen
Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während
der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit
Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 als automatische
Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind
unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich
über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2
unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt
werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine
Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist 6 Monate nach der Benachrichtigung nach
§ 78 oder 6 Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige
Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht
beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob
und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und
verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.
(7) Bei Gefahr in Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des
Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion, ihre oder seine Vertretung, oder die Leiterin
oder der Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums im Benehmen mit der oder
dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der
Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen
Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten
der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss.
Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt
gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche
Entscheidung nach Absatz 6 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 36
Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 einsetzen:
1. Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der
Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer
angelegten Legende ermitteln (Verdeckter Ermittler).
(2) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende
1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und
2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis
darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern
unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht
werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder
bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die
nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden.
§ 35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht kann nur solche Angaben über die
Vertrauensperson verlangen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Einsatzes zu
überprüfen; Angaben über die Identität der Vertrauensperson können nicht verlangt werden.
(4) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1, die nach Absatz 3 Satz 1 nur
durch das Gericht angeordnet werden dürfen, darf nur von der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner
Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidiums seinen Sitz hat. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz
2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der
betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch das Bundespolizeipräsidium getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die
Anordnung nach Satz 6 nicht binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur
durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. Die jeweilige Maßnahme
ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. und kann um jeweils längstens 3 Monate verlängert
werden. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein
Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit
ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld
vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater
Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte
Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist
unzulässig. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Begründung oder die Fortführung einer intimen Beziehung
oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zwecke des Aufbaus oder Erhalts
einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson ist unzulässig. Wenn sich während eines
Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete
Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und
solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten
Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des
Verdeckten Ermittlers erforderlich ist.
(6) Die Weitergabe von Informationen über die Zielperson oder Dritte ist unzulässig,
wenn diese Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich
privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. Die Vertrauensperson oder
der Verdeckte Ermittler muss die Voraussetzung von Satz 1 vor Weitergabe von
Informationen prüfen. Vor der Verwertung der Informationen der Vertrauensperson oder des
Verdeckten Ermittlers ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind.
Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder
auf sonstige Weise vernichtet werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Löschung oder Vernichtung sind zu dokumentieren. Im Falle einer Fortführung des
Einsatzes nach Absatz 5 Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist 6
Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder 6 Monate nach Erteilung der
gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist
die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der
Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.
§ 37
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
(1) Werden Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen im Rahmen der
Gefahrenabwehr nach § 36 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der
Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz
der von der Bundespolizei beauftragten Personen das innerhalb oder außerhalb einer
Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet
und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Die gezielte Abschöpfung von Informationen
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Maßnahmen nach Absatz 1
sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses
mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Wenn sich während
der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den
Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme
unterbrochen werden. Eine Fortführung Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies
zum Schutz von Leben und der Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers
oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten
Ermittlers erforderlich ist. Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen
unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. Im Falle einer Fortführung des
Einsatzes nach Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Tatsache der
Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Diese Daten dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind 6 Monate nach der
Benachrichtigung nach § 78 oder 6 Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner
Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums
angeordnet werden.
(4) Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der
Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung. Im Übrigen dürfen diese Daten außer für
die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden
diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37
Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen
Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten
Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten
Zwecke noch benötigt.
§ 38
Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme-
und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten
Voraussetzungen durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-,
Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene
Daten erheben:
1. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30,
2. Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder
3. Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform
für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur
dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen
soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die Bundespolizei gesondert
hingewiesen werden.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach
§ 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche
Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von mobilen Sensorträger als Plattform
für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
umfassen.
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten können an eine am Einsatz beteiligte Stelle
übertragen werden, soweit dies zur polizeilichen Lagebeurteilung erforderlich ist.
§ 39
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an
Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete
technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung
einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren
kann die Bundespolizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.
§ 40
Überwachung der Telekommunikation
(1) Die Bundespolizei kann, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ohne Wissen der betroffenen Person die
Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat,
die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder
Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des
Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in
Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird,
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen
oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere
Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht
unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten
lässt, begehen wird,
4. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach
Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder
weitergibt, oder
5. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach
Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 1 darf
ohne Wissen der betroffenen Person auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen
Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme
eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in
unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System der
betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht
und aufgezeichnet werden, wenn sie ab den Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch
während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in
verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a) die laufende Telekommunikation (Absatz 2 Satz 1), oder
b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung
nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen
Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können
(Absatz 2 Satz 2),
2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden,
die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch
möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu
schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte
Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn
andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin
oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer
oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23
Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 4 nicht
binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ergeht
ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(6) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder
des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder
des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als 3 weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(8) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, der Bundespolizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür
Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
(9) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und
Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die
Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
finden entsprechend Anwendung.
(10) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen
nach Absatz 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare
Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während
der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit
Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische
Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht
entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1
unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 erlangt worden sind, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen
der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist 6 Monate
nach der Benachrichtigung nach § 78 oder 6 Monate nach Erteilung der gerichtlichen
Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren.
(11) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, im
Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der
Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von 2
weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum
Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über
die ihnen bekanntgewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet.
Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 10 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 41
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch
technische Mittel ermitteln:
1. die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz
zugewiesenen Kennungen der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz
1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks
nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten
Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach
Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf
höchstens 6 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als 6 Monate ist
zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung
des Standortes eines Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die für die
Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Gerätenummer und die temporär
oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin verwendeten
Mobilfunkkarte verlangen. Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen
ihm vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 40 Absatz 9 gilt
entsprechend.
T i t e l 2
W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n
§ 42
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43
weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz
keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17
Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten
erhalten hat.
§ 43
Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat,
weiterverarbeiten
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben
Straftaten.
(2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu
anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stellen erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für
mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
§ 46 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten
einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach
Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des
Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei
durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3
beachtet werden.
§ 44
Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben
auf dem Gebiet der Strafverfolgung über folgende Personen erlangt hat, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach
den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Verurteilte,
2. Beschuldigte,
3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten
erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind.
(2) Die Bundespolizei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 weiterverarbeiten
1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
a) die Grunddaten nach § 43 Absatz 3 Satz 2,
b) andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, soweit erforderlich,
c) die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die
Kriminalaktennummer,
d) die Tatzeiten und Tatorte und
e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere
Bezeichnung der Straftaten;
2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten,
soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen
sind;
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 weitere personenbezogene Daten, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um
festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die
Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach
Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach 12 Monaten zu löschen, soweit nicht
festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig
eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung
ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
§ 45
Personenbezogene Daten zu anderen Personen
(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
personenbezogene Daten solcher Personen,
1. die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2. die als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3. die mit in § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder
in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass
Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten
gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen
von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der
Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
4. die Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen sind,
außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten
im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung
solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf
die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher
Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4
dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der
Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um
festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die
Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach
Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach 12 Monaten zu löschen, soweit nicht
festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
§ 46
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur
Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen
Handelns
(1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur
polizeilichen Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn
1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die berechtigten Interessen
der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen oder
2. der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann
und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der
Daten nicht überwiegen.
Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und
Fortbildung, die aus der in § 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig.
(2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten
Dokumentation des polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten
ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine
Anwendung.
§ 47
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten
offen oder verdeckt erhoben wurden,
2. Angabe der Kategorie nach den §§ 44 und 45 bei Personen, zu denen Grunddaten
angelegt wurden,
3. Angabe der
a) Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die
Erhebung dient,
4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten
erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage
der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die
die Bundespolizei ohne Anforderung von einem Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich,
nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende Stelle und der Dritte,
von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des
Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt
werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt
ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach
Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden
sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem
gekennzeichnet werden.
§ 48
Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
(1) Um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial
festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Bundespolizei stammen, kann die Bundespolizei von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und
Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität
vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch
untersuchen und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten
DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen.
(2) Die Entnahme ist nur mit der schriftlich erklärten vorherigen Einwilligung der
betroffenen Person zulässig. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in
Absatz 1 Nummer 2 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie
sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der
molekulargenetischen Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur
Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf
gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) Untersuchungen und Abgleiche im Sinne des Absatzes 1 können auch zur
Vermeidung von DNA-Trugspuren von Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen
polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen, oder Liegenschaftsbereiche
betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert werden,
oder sonst mit der Wartung und dem Einsatz kriminaltechnischer Ausstattung betraut sind.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und in
einem gesonderten Informationssystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu
anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-
Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr
erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens 3 Jahre nach dem letzten Umgang der
betreffenden Person mit Spurenmaterial oder spätestens 3 Jahre nach dem letzten Zutritt zu
einem Bereich, in dem mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, zu
erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Weiterverarbeitung
sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.
§ 49
Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien
einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten
Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr
verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für
die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie
der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das
Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach
Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig
zum Zweck
1. der Ingewahrsamnahme, wenn
a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann,
b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und
c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird,
2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
erforderlich ist, um
a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt
auszuräumen oder zu bestätigen oder
c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder
3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf
Grund von Rechtsvorschriften zulässig sind.
(3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine
Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken
ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist,
die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine
Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der
Ausschreibung zu bezeichnen.
(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in
der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die
Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die
Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen
Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes)
eingeräumt werden.
(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten
Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der
Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der
Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der
Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der
Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1
dürfen nur Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
genannt sind.
§ 50
Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach § 49 Absatz 1 Satz 1
ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der
erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern, damit die mit
der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger
Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und
Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei
Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur
grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über
die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen
Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten
lässt, dass sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher
Bedeutung begehen wird, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen
wird,
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion,
ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der
maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens 6 Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf
von 3 Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit
über insgesamt 6 Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Absatz 3 Satz 1
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung
ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der
Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) § 49 Absatz 4 findet Anwendung.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für
Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach
§ 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die
Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 49 Absatz 4 Satz 2 findet
Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Verlängerung der
Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
§ 51
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten
Kontrolle
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 sowie
den §§ 2 bis 8 und 13 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur
verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen
Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3
Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder
seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach
Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet
werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein
Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu
dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig,
sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; bei einer
Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach
Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend.
Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit
Erlass wirksam.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der
Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 52
Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die
Bundespolizei
(1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die
Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, die in Absatz 3 genannten Daten
in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der
Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die
erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1
bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in
der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine
Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine
Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt.
(3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu
übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:
1. der Familienname und die Vornamen,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Nummer, die Art sowie der ausstellende Staat des mitgeführten Reisedokuments,
6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder
Flughafentransitvisums,
7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle,
8. die Flugnummer,
9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und
10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den
vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.
(4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die
Fluggäste darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle
der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab
elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden.
(5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer
Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten
Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der
Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 benötigt werden.
(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.
§ 53
Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 Behörden des
Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 oder Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1
genannten Behörden und sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur
a) Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe,
b) Abwehr von Gefahren,
c) Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,
d) Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und
zum Strafvollzug oder
e) Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an inländische nichtöffentliche
Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist
zur
1. Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für
die Allgemeinheit,
2. Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe oder
3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.
(4) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen
würden, dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des
Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die
Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind
zu beachten.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem
Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere
Zwecke ist unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt
dies nur, soweit zusätzlich die Bundespolizei zustimmt. Bei Übermittlungen an
nichtöffentliche Stellen hat die Bundespolizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei.
Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle trägt diese die
Verantwortung. In diesem Fall prüft die Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen
der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Es sind angemessene Maßnahmen zur ergreifen,
um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht
mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Qualität der
personenbezogenen Daten ist, soweit durchführbar, vor jeder Übermittlung oder Bereitstellung zu
prüfen. Bei jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten werden nach Möglichkeit die
erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden Behörde gestatten, die
Richtigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten und
deren Aktualität zu beurteilen. Bestehen nach Unionsrecht oder aufgrund anderer
Rechtsvorschriften besondere Bedingungen für die Verarbeitung der Daten, ist die empfangende
Behörde hierauf hinzuweisen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus
dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung ersichtlich sind. Die Nachweise
sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung
unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund
zu der Annahme besteht, dass im Fall einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1 und 2 übermittelt
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines
Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(9) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung von
bei der Bundespolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglicht, ist nur zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in Absatz 1 bezeichneten Stellen
eingeräumt werden.
(10) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 den Behörden
nach Absatz 1 auf deren Ersuchen hin einen unmittelbaren Zugriff auf gemäß § 31
Nummer 2 gewonnene Bildaufnahmen gestatten, soweit diese den unmittelbaren Zugriff für die
eigene Wahrnehmung einer ihnen obliegenden polizeilichen Aufgabe benötigen. Der
unmittelbare Zugriff nach Satz 1 ist auf bestimmte Örtlichkeiten zu beschränken und auf die
Zeiträume zu befristen, in denen die Behörde nach Absatz 1 an der jeweiligen Örtlichkeit
oder in deren unmittelbaren Nähe ihr obliegende Aufgaben selbst mit eigenen Kräften
wahrnimmt. Für die Behörde nach Absatz 1 gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 31 Satz 3
entsprechend. Die Behörde nach Absatz 1 trägt die Kosten für ihre Anbindung an die
selbsttätigen Bildaufnahmegeräte der Bundespolizei und die Übermittlung der Daten.
§ 54
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Schengen-assoziierte Staaten
§ 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren
Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und
3. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
Stellen in Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund
eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für
die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von
Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine
sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher
Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 55
Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten gelten im
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 53 und 54 die
nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13
bleiben gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis
durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die
Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der
Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche
Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union
zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach
Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen.
(4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen
Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten
Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassenen hat. Dem
Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der
Gründe für die Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter
den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden,
einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,
und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich
zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des
jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den
Voraussetzungen von § 54 in Verbindung mit § 53 aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einen der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten zum Zwecke
der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant
sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder
bereitgestellt wurden.
§ 56
Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 und unter
Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden
sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen in anderen als den in § 54 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die
in § 54 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit
dies erforderlich ist zur Erfüllung von Zwecken im Sinne des § 45 des
Bundesdatenschutzgesetzes und
1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher
Bedeutung begangen werden sollen.
(2) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 personenbezogene Daten
an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln, soweit dies
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Maßgabe von Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 kann die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen
personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von
erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei.
§ 54 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bundespolizei hat die Übermittlung und ihren Anlass
aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen,
dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Ferner ist ihr der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
(4) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten
bleiben unberührt.
§ 57
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
(1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse
an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Datenübermittlung nach § 54 und § 55 unterbleibt über die in Absatz 1
genannten Gründe hinaus auch dann,
1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder
beeinträchtigt würden,
2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person gefährdet würde,
3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu
den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen,
insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im
Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die
Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen
sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.
§ 58
Abgleich personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie
zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung
zum Abruf hat,
1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder
2. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe
der Bundespolizei erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte
personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die
Dauer des Abgleichs angehalten werden.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
T i t e l 3
F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß -
n a h m e n u n d D u r c h s u c h u n g
§ 59
Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von
einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 60
Aufenthaltsverbot
Die Bundespolizei kann einer Person für höchstens 3 Monate den Aufenthalt an einem
Ort untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher
Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße
beeinträchtigt, begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der
Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es hat berechtigte Interessen der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen
Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren
Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die
Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 61
Gewahrsam
(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 59 oder ein Aufenthaltsverbot nach
§ 60 durchzusetzen,
3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
zu verhindern, oder
4. unerlässlich ist, um eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen, die auf Grund von § 10
Absatz 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 des Passgesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf
diese Norm Bezug nehmen, erlassen wurde.
(2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut der
personensorgeberechtigten Person widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in
Gewahrsam nehmen, damit sie der sorgeberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt
werden können. Die Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sollen in kindgerechter Weise und
unter Berücksichtigung kinderspezifischer Bedürfnisse durchgeführt werden.
(3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt
oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam
nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann.
(4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen,
das eine Freiheitsentzieh
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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