Praxis präventiver Ausschreibungen durch Bundesbehörden im Rahmen des Schengener Informationssystems (Antwort zu Drs. 21/849)
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Praxis präventiver Ausschreibungen durch Bundesbehörden im Rahmen des Schengener Informationssystems (Antwort zu Drs. 21/849)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1092
21. Wahlperiode 30.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Hannes Gnauck, Lars
Haise, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/849 –
Praxis präventiver Ausschreibungen durch Bundesbehörden im Rahmen des
Schengener Informationssystems
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Schengener Informationssystem (SIS) ist das zentrale Informationssystem
für den polizeilichen und justiziellen Austausch zwischen den Staaten des
Schengenraums. Es ermöglicht unter anderem Ausschreibungen zur
Festnahme, Aufenthaltsermittlung sowie zur verdeckten Kontrolle von Personen.
In Deutschland ist die Nationale Zentralstelle SIRENE beim
Bundeskriminalamt (BKA) für die Koordination der SIS-Daten zuständig (vgl.
Bundeskriminalamt, www.bka.de).
Besondere Aufmerksamkeit verdient nach Auffassung der Fragesteller die
sogenannte Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle gemäß Artikel 36 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Diese Ausschreibungsform kann vorgenommen werden, ohne dass ein
konkreter Straftatverdacht gegen die betroffene Person besteht. Ziel ist es, durch
polizeiliche Kontrollen Informationen über Reisebewegungen, Begleitpersonen
oder das Verhalten von Personen zu gewinnen, die als mögliche Gefährder
eingestuft werden (vgl. eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=C
ELEX:02018R1862-20220801).
Die nationale Abbildung für diese Praxis findet sich in den §§ 47, 33b
Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), in § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sowie in § 30a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG). Demnach sind die benannten Behörden befugt,
Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung oder Kontrolle vorzunehmen,
wenn dies zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen
Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere
Sicherheit des Staates erforderlich ist (Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung
2018/1862), etwa im Bereich der Nachrichtendienste.
Da die Ausschreibungen in der Regel ohne Wissen der betroffenen Personen
erfolgen, können sie bei grenzüberschreitenden Reisen zu wiederholten
Befragungen und Kontrollmaßnahmen führen. Eine systematische Auswertung zu
Zahl, Art und Kriterien dieser Ausschreibungen ist bislang nicht öffentlich
verfügbar. Auch bleibt für die Fragesteller unklar, in welchem Umfang
politische Einschätzungen – etwa im Zusammenhang mit der Einordnung als soge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 29. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nannte extremistische Personen – für eine solche Maßnahme ausschlaggebend
sind.
Vor dem Hintergrund der potenziellen Grundrechtseingriffe und der
Intransparenz der zugrundeliegenden Praxis erscheint es den Fragestellern geboten, die
Kriterien, den Umfang und die rechtliche Kontrolle dieser Ausschreibungen
parlamentarisch aufzuarbeiten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Bundesregierung erstreckt sich im Sinne der
Fragestellung ausschließlich auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug
genommenen Ausschreibungen nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2018/1862.
1. Wie viele Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle gemäß Artikel 36
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 haben Bundesbehörden in den
Jahren 2020 bis 2025 jeweils vorgenommen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Statistiken des Bundeskriminalamts (BKA) bilden ausschließlich den Ist-
Bestand von SIS-Fahndungen in den jeweiligen Fahndungskategorien zu
bestimmten Stichtagen ab. Verlaufszahlen werden nicht erhoben.
Infolgedessen kann keine Auskunft darüber erteilt werden, wie viele
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2018/1862 durch die Bundesbehörden jeweils in den Jahren 2020 bis
2025 erfasst wurden.
Zum Stichtag 14. Juli 2025 waren insgesamt 1 277 deutsche Fahndungen
gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 im Schengener
Informationssystem aktiv.
2. Wie viele dieser Ausschreibungen (vgl. Frage 1) betrafen deutsche
Staatsangehörige (bitte ebenfalls nach Jahren aufschlüsseln)?
Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 1 können keine expliziten Zahlen für die
Jahre 2020 bis 2025 mit der Staatsangehörigkeit des Betroffenen beauskunftet
werden. Es können lediglich Zahlen zu aktuellen Ausschreibungen vorgelegt
werden.
Gemäß statistischer Auswertung vom 14. Juli 2025 waren insgesamt 478
deutsche Staatsangehörige mit einer Fahndung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2018/1862 betroffen.
3. Wie viele der in Frage 1 erfragten Ausschreibungen erfolgten ohne
Vorliegen eines konkreten strafrechtlichen Tatverdachts?
Hierzu erfolgt seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des
Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
ausgehend von den Tatbestandsmerkmalen des Artikel 36 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2018/1862 keine Erhebung, da die Fragestellung für den
Aufgabenbereich der genannten Behörden nicht relevant ist.
Materielle Voraussetzung für die Anordnung einer Ausschreibung durch diese
Behörden ist kein strafrechtlicher Anfangsverdacht, sondern gemäß § 17
Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) i. V. m. Artikel 36
Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 eine nachrichtendienstliche
Erkenntnislage im Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde, aus der sich
konkrete Anhaltspunkte für eine von der betroffenen Person ausgehende erhebliche
Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äußere
Sicherheit des Staates sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen
grenzüberschreitenden Verkehr ergeben, und zu deren Abwehr die Ausschreibung erforderlich und
verhältnismäßig ist. Falls eine Person im Rahmen einer Ausschreibung im
Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat gesucht wird, so wird nach
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 davon ausgegangen, dass
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS
rechtfertigen.
4. Welche gesetzlichen, untergesetzlichen oder internen Vorgaben wenden
Bundesbehörden bei der Entscheidung über eine Ausschreibung zur
verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem an (bitte auch
vorhandene Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen oder
Bewertungsschemata benennen)?
Ausschreibungen durch das BfV, den MAD und den BND erfolgen nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 17 Absatz 3 BVerfSchG in Verbindung mit
Artikel 36 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862.
Darüber hinaus werden – insbesondere in Bezug auf formale Vorgaben – die
Ausschreibung im MAD sowie im BND durch entsprechende
Bereichsvorschriften konkretisiert.
5. Welche Behörden können solche Ausschreibungen beim BKA anregen
(z. B. Landeskriminalämter, Bundesamt für Verfassungsschutz) oder
selbst vornehmen, und welche Prüfschritte oder formalen Anforderungen
gelten vor Eintragung einer entsprechenden Ausschreibung?
Die Behörden, welche diese Ausschreibungen durch das BKA vornehmen
lassen können, ergeben sich aus § 17 Absatz 3 BVerfSchG. Die Voraussetzungen
zur Eingabe einer Ausschreibung ergeben sich aus dem gesetzlichen Tatbestand
in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862.
Die Prüfung obliegt den in § 17 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden. Die
gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein
dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt
hat, Ausschreibungen anordnet (§ 17 Absatz 3 Satz 3 BVerfSchG). Im
Verfassungsschutzverbund kann das BfV Ausschreibungen nach § 17 Absatz 3
BVerfSchG anordnen, während die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV)
über keine eigene Ausschreibungsbefugnis verfügen. Entsprechende
Anregungen der Fachbereiche werden im BfV durch besonders beauftragte Bedienstete
mit Befähigung zum Richteramt rechtlich geprüft, bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen die Ausschreibung angeordnet und durch das BKA
umgesetzt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) ist ausschließlich der MAD berechtigt, Ausschreibungen bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen durch das BKA umsetzen zu lassen. Die
Ausschreibung wird nach einer rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen durch
die Präsidentin des MAD angeordnet. Die Anordnung wird an das BKA
überstellt. Auf dieser Grundlage erfolgt sodann die Eingabe im Schengener
Informationssystem.
Im BND findet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung durch
die jeweiligen Bereichsjustiziare statt.
6. In welchem Umfang wird die Einordnung einer Person in bestimmte
sicherheitsrelevante Kategorien (z. B. politischer Extremismus,
terroristische Gefährdung, Ideologiebezug) bei der Entscheidung über eine
Ausschreibung berücksichtigt?
Die rechtliche Prüfung der Ausschreibungsvoraussetzungen seitens BfV erfolgt
einzelfallbezogen anhand der materiellen Ausschreibungsvoraussetzungen des
§ 17 Absatz 3 BVerfSchG i. V. m. Artikel 36 Absatz 1 und 4 der Verordnung
(EU) 2018/1862. Bei Ausschreibungen mit Bezug zu einer terroristischen
Straftat ist in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1862 von der Verhältnismäßigkeit in der Regel auszugehen (siehe im
Einzelnen die Antwort zu Frage 3).
Die Einordnung einer Person in eine sicherheitsrelevante Kategorie ist
maßgeblich für die Entscheidung über eine Ausschreibung. Entscheidend ist, ob
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Informationen zur Abwehr einer von
dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer
erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
erforderlich sind.
7. Welche Behörden oder Stellen innerhalb Deutschlands oder in anderen
Mitgliedstaaten des Schengenraums werden im Fall eines SIS-Treffers
im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle
informiert, und welche Daten werden dabei übermittelt?
Nachfolgend wird eine Unterscheidung nach Ausschreibungen deutscher
Behörden und Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten des SIS vorgenommen:
1. Ausschreibung deutscher Behörde und SIS-Treffer im Ausland:
Der im Ausland erzielte Treffer geht über die SIRENE des jeweilig
treffererzielenden Mitgliedstaates bei SIRENE Deutschland ein und wird, ggf.
unter Einbindung der BKA-internen zuständigen Fachabteilungen, an den
ausschreibenden deutschen Nachrichtendienst weitergeleitet.
2. Ausschreibung ausländischer Mitgliedstaaten und SIS-Treffer im Inland:
Der in Deutschland erzielte Treffer geht über SIRENE Deutschland an die
SIRENE des jeweilig fahndenden Mitgliedstaates. Parallel dazu wird der
Treffer an das BfV und die BKA-internen zuständigen Fachabteilungen
weitergeleitet.
Der Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2018/1862 und den korrespondierenden nationalen Vorschriften der
jeweiligen Mitgliedstaaten.
8. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2020 bis 2025 aufgrund von
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle zu folgenden Reaktionen
oder Maßnahmen durch ausländische Behörden:
a) intensive Polizeikontrollen oder Befragungen?
b) Zurückweisungen oder verweigerte Einreisen?
c) vorläufige Ingewahrsamnahmen?
d) sonstige staatliche Maßnahmen?
Die zu ergreifenden Maßnahmen durch die ausländischen kontrollierenden
Beamten ergeben sich aus Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 und den
korrespondierenden nationalen Vorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten. Im
BKA werden diesbezüglich keine weiteren Informationen vorgehalten.
Maßnahmen, die über den Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862
hinausgehen, werden in der Regel nicht umgesetzt.
9. Wie viele Personen haben in den Jahren 2020 bis 2025 Auskunftsanträge
in Bezug auf ihre mögliche Erfassung im SIS gestellt, und in wie vielen
Fällen wurde das Vorliegen einer Ausschreibung zur verdeckten
Kontrolle dabei bestätigt?
Beim BKA sind in den Jahren 2020 bis 2025 (Stichtag: 30. Juni 2025)
insgesamt 17 612 SIS-Auskunftsanträge erfasst.
Eine weitere Ausdifferenzierung der abgebildeten Auskunftsanträge etwa bzgl.
Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen ist nicht möglich, da eine
entsprechend separate statistische Erhebung hierzu nicht erfolgt.
10. In wie vielen Fällen kam es nach Auskunftsersuchen,
Widerspruchsoder Löschungsanträgen zu einer vollständigen oder teilweisen Löschung
solcher Ausschreibungen?
Seitens der Bundesregierung kann keine Aussage getroffen werden, in wie
vielen Fällen es nach Auskunftsersuchen, Widerspruchs- oder Löschungsanträgen
zu einer vollständigen oder teilweisen Löschung gekommen ist, da keine nach
Ausschreibungsgründen differenzierte statistische Erhebung erfolgt.
11. Für welchen Zeitraum werden Ausschreibungen zur verdeckten
Kontrolle grundsätzlich im Schengener Informationssystem gespeichert, und
unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Verlängerung oder
automatische Löschung, insbesondere wenn zwischenzeitlich keine
sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr vorliegen?
Die Ausschreibung ist gemäß § 17 Absatz 3 BVerfSchG auf höchstens sechs
Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Die Löschung
erfolgt automatisch, sofern keine Verlängerung mitgeteilt wurde. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der
Maßnahme erreicht, oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Die Prüfung dieser
Löschungsvoraussetzungen obliegt dem jeweils anordnenden Nachrichtendienst.
12. Hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf die grundrechtliche
Bewertung von Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle gemäß
Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 juristisch beraten
lassen, und wenn ja, was beinhaltete dieser juristische Rat?
Im Rahmen der Abstimmung von EU-Verordnungen in Gremien des Rates
erfolgt grundsätzlich eine juristische Bewertung der zugrunde liegenden
Regelungsvorschläge, die in die jeweiligen Stellungnahmen und Abstimmungen
einfließt.
13. Welche internen Kontrollinstanzen oder externen Aufsichtsbehörden
überprüfen die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der SIS-
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle durch Bundesbehörden?
Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. § 8b Absatz 3 BVerfSchG unterrichten das
Bundesministerium des Innern für das BfV, das Bundeskanzleramt für den
BND bzw. das BMVg für den MAD halbjährlich das Parlamentarische
Kontrollgremium über die Ausschreibungen nach dem Schengener
Informationssystem. Darüber hinaus unterfällt die Ausschreibung im Schengener
Informationssystem der Prüf- und Kontrollzuständigkeit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie behördeninterner juristischer
Prüfung.
14. Liegen dem Bundesministerium des Innern, dem BKA oder anderen
Bundesbehörden interne Berichte, statistische Auswertungen oder
sonstige Lageanalysen zur Entwicklung dieser Ausschreibungspraxis in den
Jahren 2020 bis 2025 vor, und wenn ja, in welcher Form?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
15. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
Transparenz und rechtsstaatlichen Kontrolle im Zusammenhang mit
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, und wenn ja, inwiefern?
Für eine etwaige Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Verordnung (EU)
2018/1862 liegt die Zuständigkeit auf europäischer Ebene.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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