Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
[Bundesrat Drucksache 440/25
05.09.25
V - In - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit
in der Bundeswehr
A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar
2022 mit einer Vollinvasion intensiviert wurde, markiert eine sicherheitspolitische
Zeitenwende für Europa. Dieser Krieg hat die seit dem Ende des Kalten Krieges etablierten
Sicherheitsstrukturen in Europa erschüttert. Das sicherheitspolitische Bedrohungsszenario
hat sich grundlegend verändert. Die neue Realität eines konventionellen,
zwischenstaatlichen militärischen Konflikts in unmittelbarer Nachbarschaft des NATO-Bündnisgebiets
erfordert eine glaubwürdige Abschreckung und effektive Verteidigungsfähigkeit
Deutschlands und des Bündnisses.
Ziel ist es, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die
Bundeswehr ist vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage. Zudem gilt es
weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr in Gänze zu stärken. Politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus ist mit
allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaates entgegenzutreten. Ebenso ist
die zunehmende Bedrohung durch Spionageaktivitäten und Cyber-Attacken fremder
Staaten auf die Bundeswehr wirksam abzuwehren. Dies alles gelingt nur mit zeitgemäßen
Fähigkeiten für den Militärischen Abschirmdienst. Der Militärische Abschirmdienst muss in
der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und zuverlässig zu
erfüllen. Auch mit der Aufstellung einer Brigade in Litauen geht ein neues
Bedrohungsszenario für die Bundeswehr und ihre Angehörigen einher. Hier gilt es, die Bundeswehr
auch durch sich selbst zu schützen.
Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst wird den Vorgaben aus mehreren
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Sicherheitsbehörden,
insbesondere denjenigen vom 26. April 2022 zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und
vom 17. Juli 2024 zum hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht gerecht. Erforderlich ist
unter anderem die Vorgabe von Eingriffsschwellen bei erheblichen Grundrechtseingriffen
und die Einführung einer unabhängigen Kontrolle von bestimmten Maßnahmen des
Militärischen Abschirmdienstes.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen
des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) sieht
Regelungen und Verfahren vor, die nicht der aktuellen Bedrohungslage für die Bundes-
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
wehr und einem notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr entsprechen. So
wurde zum 1. Juli 2017 in § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes eine
Soldateneinstellungsüberprüfung mit Verweis in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschaffen, die
einen nunmehr noch stärkeren Personalaufwuchs behindert. Auch die im
Sicherheitsüberprüfungsgesetz möglichen Reisebeschränkungen werden der Gefahrenlage, der sich die
Angehörigen der Bundeswehr ausgesetzt sehen, nicht gerecht. Eine Konzentrierung auf
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die den Schutz von Geheimnissen und
Geheimnisträgern bezwecken, greift zu eng. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Angehörige der
Bundeswehr – unabhängig von der Frage, wo sie eingesetzt werden und ob sie eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben – einer gesteigerten Bedrohungslage durch fremde
Mächte ausgesetzt sind.
Durch die grundlegend veränderte Sicherheitslage sieht sich die Bundeswehr zunehmend
auch mit Sabotagehandlungen und Ausspähversuchen an und in ihren Liegenschaften
konfrontiert. Mit einer maßvollen Erweiterung der Befugnisse im Gesetz über die
Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten
der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen soll daher die
Sicherheit militärischer Bereiche vor derartigen Angriffen verbessert und auch hierdurch
die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gewährleistet werden.
B. Lösung
Den aufgezeigten Herausforderungen wird mit einem Artikelgesetz Militärische Sicherheit
begegnet. Dieses enthält eine Neufassung des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst einschließlich notwendiger Folgeänderungen und ein Gesetz zur Stärkung
des personellen Schutzes in der Bundeswehr.
Der Gesetzentwurf stellt in Bezug auf die Neufassung des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst eine Übergangslösung dar, die der Zeitkritikalität der aktuellen
militärischen Gefährdungslagen geschuldet ist. Daher erfolgt eine Umsetzung ohne
zeitgleiche Anpassung weiterer nachrichtendienstlicher Fachgesetze wie des
Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des BND-Gesetzes. Langfristig ist angestrebt, inhaltsgleiche
Regelungen mit dem Bundesverfassungsschutzgesetz und dem BND-Gesetz
anzustreben und Kontrollmechanismen zu vereinheitlichen.
Zudem werden punktuell die Aufgaben und Befugnisse der Feldjäger durch Änderungen
im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer
Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile
Wachpersonen und in der Wehrdisziplinarordnung angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorgesehenen Änderungen im MAD-Gesetz entsteht für die Verwaltung ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von maximal 420.000 Euro. Dieser resultiert im
Wesentlichen aus der Schaffung neuer Dienstposten im Bereich des Militärischen
Abschirmdienstes, die zur Umsetzung der erweiterten gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die
Kostenberechnung beruht auf dem Personalbedarf von 2 zusätzlichen Planstellen der
Besoldungsgruppe A 13 sowie 3 zusätzlichen Planstellen im Bereich des gehobenen
Dientes einschließlich der Personalkosten pro Stelle.
Durch die Erweiterung der Auskunftsverlangen wird ein weiterer Erfüllungsaufwand
entstehen. Der der Wirtschaft entstehende Aufwand wird jedoch durch den Militärischen
Abschirmdienst entschädigt werden, da der Entwurf entsprechende
Entschädigungsregelungen vorsieht. Eine exakte Darstellung der Höhe der zu erwartenden Entschädigung ist aus
zwingenden Gründen des Geheimschutzes, der dem Staatswohl dient, nicht angezeigt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 440/25
05.09.25
V - In - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit
in der Bundeswehr
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in
der Bundeswehr
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren
noch in 2025 abschließen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in
der Bundeswehr
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG)
Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr
(Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG)
Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Reservistengesetzes
Artikel 8 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 11 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 14 Grundrechtseinschränkungen
Artikel 15 Außerkrafttreten
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
(MAD-Gesetz – MADG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
O r g a n i s a t i o n u n d A u f g a b e n
§ 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes
§ 2 Aufgaben
§ 3 Zusammenarbeit
T e i l 2
B e f u g n i s s e u n d S c h r a n k e n
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e
§ 4 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
§ 5 Vorprüfung
A b s c h n i t t 2
B e s o n d e r e B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung
§ 6 Besondere Befugnisse
§ 7 Maßnahmerichtung
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
§ 8 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
§ 9 Observation
§ 10 Überwachung des gesprochenen Wortes
§ 11 Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
§ 12 Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung
§ 13 Einsatz von Vertrauenspersonen
§ 14 Einsatz von verdeckten Bediensteten
§ 15 Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet
§ 16 Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung
§ 17 Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte
§ 18 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Unterabschnitt 3
Besondere Auskunftsverlangen
§ 19 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
§ 20 Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
§ 21 Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte
Unterabschnitt 4
Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse
§ 22 Anordnung von besonderen Befugnissen
§ 23 Mitteilungspflichten
A b s c h n i t t 3
W e i t e r e B e f u g n i s s e
§ 24 Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem
§ 25 Besondere Eigensicherungsbefugnisse
§ 26 Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse
§ 27 Weitere Befugnisse im Ausland
A b s c h n i t t 4
S c h r a n k e n
§ 28 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 29 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern
T e i l 3
Ü b e r m i t t l u n g e n
§ 30 Übermittlungsverbote
§ 31 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 32 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
§ 33 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
§ 34 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
§ 35 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
§ 36 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
§ 37 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
§ 38 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 39 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
§ 40 Weitere Verfahrensregelungen
§ 41 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
§ 42 Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
T e i l 4
K o n t r o l l e u n d a l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z
§ 43 Exekutivkontrolle
§ 44 Parlamentarische Kontrolle
§ 45 Gerichtliche Kontrolle
§ 46 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 47 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 49 Dateianordnungen
§ 50 Auskunft an die betroffene Person
§ 51 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
T e i l 5
L a n d e s - u n d B ü n d n i s v e r t e i d i g u n g
§ 52 Spannungs- und Verteidigungsfall
T e i l 6
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
§ 54 Strafvorschriften
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Einschränkung von Grundrechten
§ 57 Übergangsvorschriften
T e i l 1
O r g a n i s a t i o n u n d A u f g a b e n
§ 1
Organisation des Militärischen Abschirmdienstes
(1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden
Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
(Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht
angegliedert werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung
von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über
1. politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen, die von Einzelpersonen oder
Personenzusammenschlüssen ausgehen und die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der sich in
der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden verbündeten Truppen gerichtet
sind oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des
Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1
des Grundgesetzes) gerichtet sind
(Bestrebungen) und
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,
insbesondere Sabotage oder Spionage (Tätigkeiten),
sofern die Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen,
die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in
ihm tätig sind und sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im
Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde auch gegenüber Personen
ausüben, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
angehören oder nicht in ihm tätig sind, sofern von diesen Personen Bestrebungen ausgehen
oder diese Personen Tätigkeiten ausüben, die sich gegen Personen, Dienststellen,
Einrichtungen oder Gegenstände dieses Geschäftsbereichs richten können. Das Benehmen kann
für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst
wirkt an der Vorsorge gegen diese Bestrebungen und Tätigkeiten mit. Darüber hinaus ist
es Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes, die disziplinarrechtlich zuständigen und
personalbearbeitenden Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung über seine Erkenntnisse zu informieren.
(2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland
wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus
nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage).
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie
Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit.
(4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen,
Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit
gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung).
(5) Der Militärische Abschirmdienst
1. sichert die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes und
2. schützt die Geschäftsbereichsangehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung
und deren Angehörigen, die Dienststellen und die Einrichtungen der Bundeswehr
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes.
Soweit auch die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes betroffen ist, nimmt der
Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem
Bundesnachrichtendienst wahr. Das Einvernehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt
werden. Der Militärische Abschirmdienst nimmt die Aufgabe nach Satz 1 während Einsätzen
der Bundeswehr sowie während deren Vor- und Nachbereitung wahr. Die
Aufgabenwahrnehmung ist dabei auf die Orte des Einsatzes, an denen Geschäftsbereichsangehörige des
Bundesministeriums der Verteidigung ihren Dienst leisten (Einsatzgebiet), begrenzt. § 1
Absatz 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1
erfolgt nur auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 3
Zusammenarbeit
(1) Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die
Zusammenarbeit besteht auch in der gemeinsamen Teilnahme am nachrichtendienstlichen
Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden sowie in gegenseitiger Unterstützung und
Hilfeleistung. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen
Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt im Einzelfall auch für Angelegenheiten von
Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes. Der Militärische
Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
können zudem gemeinsam Befähigungen entwickeln und gemeinsam Operationen im
Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst arbeiten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten,
deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Militärische
Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über das Ausland von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben.
T e i l 2
B e f u g n i s s e u n d S c h r a n k e n
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A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e
§ 4
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen
einschließlich personenbezogener Daten erheben; eine Erhebung ist auch zulässig, wenn
die betroffene Person eingewilligt hat. Er darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
personenbezogene Daten entgegennehmen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben
übermittelt wurden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf öffentliche Stellen um Übermittlung der zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener
Daten ersuchen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit
übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende
Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der
Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der
Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben amtliche Register
einsehen. Im Rahmen der Beantwortung des Ersuchens nach Satz 1 dürfen nur diejenigen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt werden, die der
ersuchten Stelle bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können; dies gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung
grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihrer
Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung.
(3) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten aus öffentlich
zugänglichen Quellen automatisiert erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die
Personalakten der Personen nehmen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind. Über die Akteneinsicht erfolgt keine
Mitteilung an die betroffene Person. Die Einsichtnahme in die Personalakte ist aktenkundig zu
machen. § 108 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(5) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten bei der
betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der betroffenen Person der Erhebungszweck
mitzuteilen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Der Hinweis
ist aktenkundig zu machen.
(6) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes
erforderlich ist, kann er eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine Sache, die genannt
sind in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 nach § 33b Absatz 2 des
Bundeskriminalamtsgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen
Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für
einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann dem
Militärischen Abschirmdienst die Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU)
2018/1862 übermitteln. Ausschreibungen ordnet die Leitung des Militärischen
Abschirmdienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung, die die Befähigung zum Richteramt hat,
an. Die Ausschreibung ist auf höchstens 6 Monate zu befristen und kann wiederholt
angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der
Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 5
Vorprüfung
(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob
sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).
(2) Die Dauer der Vorprüfung soll 6 Monate nicht überschreiten. Eine längere
Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.
(3) Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen
oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten
sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. Die Tatsache der Erhebung
und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist nach Ablauf von 5 Jahren nach
Abschluss der Vorprüfung zu löschen.
A b s c h n i t t 2
B e s o n d e r e B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung
§ 6
Besondere Befugnisse
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
1. nachrichtendienstliche Mittel und
2. besondere Auskunftsverlangen.
§ 7
Maßnahmerichtung
(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen
eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
2. sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
(Zielperson).
(2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstliche Mittel dürfen sich über Absatz 1
hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten
Kenntnis hat oder
2. sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der
Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht.
(3) Maßnahmen unter Einsatz besondere Auskunftsverlangen dürfen sich über
Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass
1. sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
2. sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt
oder weitergibt oder
3. die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
§ 8
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden
Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit
begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit
erforderlich ist:
1. verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen,
2. verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
3. Einsatz von Informanten,
4. Einsatz von Gewährspersonen,
5. Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne von § 10 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes,
6. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben
(Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und
Tarnkennzeichen,
7. Observation (§ 9),
8. Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10),
9. Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11),
10. technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12),
11. Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13),
12. Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14),
13. Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15),
14. Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und
Asservatenauswertung (§ 16),
15. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17).
Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der
Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. Dabei
dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstliche Mittel benannt werden, die
in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15
genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die
§§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten.
(2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen,
muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen
Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
1. deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von
bedeutendem Wert gerichtet ist,
2. die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende,
antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen
diskriminierende Ziele verfolgen,
3. die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die
in erheblichen Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen
oder
4. die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder
dienstlichem Sprengstoff haben.
(3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz
verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des
nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
1. die Tätigkeiten ausüben oder
2. die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind.
(4) Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz
verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer
dringenden Gefahr erforderlich sein für:
1. für Bestand und Sicherheit des Staates,
2. für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
3. für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen
Interesse geboten ist.
Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt
werden können.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur
Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten
erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen.
(6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere
Personen unvermeidbar mit betroffen sind.
(7) Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor
der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die
Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Satz 1 gilt für die
Änderung der Dienstvorschrift entsprechend.
§ 9
Observation
(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische
Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz
observationsunterstützender technischer Mittel.
(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr
als 7 Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen
mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(3) Die Observation einer Person durchgehend länger als 7 Tage ist nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
§ 10
Überwachung des gesprochenen Wortes
(1) Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von
Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Ebenso
darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen.
(2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von
Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2
zulässig.
§ 11
Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und
aufzeichnen. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.
(2) Neben der Wohnung der Zielperson nach § 7 Absatz 1 darf die Wohnung einer
anderen Person abweichend von § 7 Absatz 2 nur in die Überwachung einbezogen werden,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der
Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante
Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der
Zielperson zu gewinnen sind.
(3) Die erhobenen Daten dürften über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie
erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung
einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung
mit § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet
werden.
§ 12
Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung
(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und
bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische
Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
1. zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes und
2. für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur
Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.
(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2
zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
1. durchgehend länger als 7 Tage,
2. an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
3. in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz
gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3
zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
1. durchgehend länger als 30 Tage,
2. an mehr als 5 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder
3. in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz
gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
§ 13
Einsatz von Vertrauenspersonen
(1) Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer
Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem
Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Als
Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige
Lebensgrundlage abhängen würden,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines
Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu
einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
eingetragen sind oder
6. in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung als Berufsgeheimnisträgerinnen oder
Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen genannt sind, in dieser Eigenschaft
zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden sollen und dem
Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.
Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung
des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei
einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person,
die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer
allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme
nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens 6 Monaten zu beenden, wenn er zur
Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
(2) Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als 6 Monate ist
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der
Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist. Der Einsatz einer Vertrauensperson
gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche
Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des
§ 8 Absatz 3 zulässig.
(3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar
persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2
ist unzulässig. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese
abzubrechen. Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die
Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht
und ihm solche Informationen nicht übermittelt. Wird dem Militärischen Abschirmdienst
bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen
gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu
dokumentieren.
(4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt
werden. Sie dürften auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche
Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um
deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an
Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bestrebungen oder Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet wird, dass
sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz
rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren
Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über
Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes.
(5) Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson
im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
absehen, wenn
1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erfolgte und
2. die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und
Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der
begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein
Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr
Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen,
wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei
Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die
durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens
der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die
Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
§ 14
Einsatz von verdeckten Bediensteten
Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12
darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und
auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5
entsprechend.
§ 15
Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen
Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber
einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie
nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind.
(2) Soweit zwischen dem virtuellen Agenten und der betroffenen Person eine
gefestigte Vertrauensbeziehung erzeugt wird, ist der Einsatz nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Eine gefestigte Vertrauensbeziehung
wird insbesondere durch einen zusätzlichen realweltlichen Kontakt oder durch einen
direkten Kontakt mittels Videotechnologie erzeugt, wenn dieser Kontakt geeignet ist, die
vorgebliche Identität des virtuellen Agenten gegenüber der betroffenen Person zu bestätigen.
§ 16
Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik;
Asservatenauswertung
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und
Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.
(2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der
Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische
Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten
Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen
Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist.
Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten
Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.
§ 17
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte
(1) Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur
Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf
Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder
nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten
gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit
technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und
Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen. Die Informationen dürfen
nicht fortlaufend erhoben werden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem
System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen
werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen
Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht
werden.
(3) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob
sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen
Daten. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben
den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten
erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben,
wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind,
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2
dürfen nicht genutzt werden.
§ 18
Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen
Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.
Unterabschnitt 3
Besondere Auskunftsverlangen
§ 19
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung
oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder
Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von
1. der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4
des Telekommunikationsgesetzes,
2. dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung und
3. denjenigen, die geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über
Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und die nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten,
b) digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten
nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes,
c) nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes tätig sind und nicht durch
Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich
des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3
und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind,
über die Personen, denen sie geschäftsmäßig Leistungen erbringen, einschließlich
wirtschaftlich Berechtigter, und die Art der zu erbringenden Leistung sowie
Vertragsrahmendaten, einschließlich der zur Vertragsdurchführung vergebenen
Kennungen, und über die zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses
gespeicherten Daten.
Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist nur zulässig, soweit
die Information nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 zu erlangen ist.
(2) Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen. Die Rechtsgrundlage und
die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind
aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt
werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten
vorliegen.
(4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden,
die in der Bundesrepublik Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder an der Erbringung der Leistungen mitwirken.
(5) Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die
Auskunftserteilung keine Mitteilung machen. Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines
Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die
betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen,
insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu
beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsverlangen ist mit
dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das
Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig
verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.
(6) Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten
Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der
Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 20
Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung
oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung
oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung
nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8
Absatz 2 Auskunft verlangen von
1. denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der
Erbringung mitwirken, zu
a) den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowie
b) der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem
Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg,
2. Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die
Hersteller gesendeten Standortdaten,
3. Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch
Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom
Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3
Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind,
zu
a) Konten,
b) Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr
Beteiligten und
c) Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu
Zahlungsein- und -ausgängen,
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der
Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu
a) Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und
Empfängern,
b) der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung,
c) Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
d) zugeteilten Sendungsnummern,
e) Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowie
f) Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der
Postdienstleistung erstellt wurden,
5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der
Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum
Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten
sowie
6. denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung
mitwirken, zu
a) Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen
Dienstes,
b) dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines
digitalen Dienstes und
c) den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen
Dienste.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30
Tage oder an mehr als 5 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der
Bundesrepublik Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 21
Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder
Mächte
(1) Soweit es im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung eines
Angriffs einer fremden Macht auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich ist, darf der
Militärische Abschirmdienst von Anbietern, die Systeme der Informations- und
Kommunikationstechnik geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in der
Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen oder an der
Erbringung mitwirken, Auskunft verlangen über technische Informationen zur Erforschung
der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff genutzt hat, sowie über
ihr Vorgehen und die Angriffsziele. Das Auskunftsverlangen nach Satz 1 kann sich
insbesondere beziehen auf
1. den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die fremde Macht sie für ihren Angriff genutzt hat oder nutzt,
2. Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich
Steuerungs- und Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff
verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nutzung des
informationstechnischen Systems für Angriffe vorliegen.
Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich
oder zumutbar ist, kann die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Kopie der Teile
des Systems der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, deren Auswertung
zum Aufspüren der bezeichneten Informationen erforderlich ist. Stellt der Militärische
Abschirmdienst Angriffswerkzeuge oder Daten, die sich die fremde Macht durch ihren Angriff
beschafft hat, fest, darf der Verpflichtete diese nur nach Herstellung und Herausgabe einer
Sicherungskopie an den Militärischen Abschirmdienst löschen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob
ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 3 prüft der
Militärische Abschirmdienst, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten
Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die
Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der
Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die
weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse
§ 22
Anordnung von besonderen Befugnissen
(1) Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen
Befugnisse:
1. besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens
des § 8 Absatz 3 zulässig sind,
2. Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als 6 Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),
3. verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als 6 Monate (§ 14 Satz 2 in
Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),
4. virtuelle Agenten, wenn ein Einsatz nach § 15 Absatz 2 länger als 6 Monate fortgesetzt
wird,
5. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte
(§ 17 Absatz 1),
6. besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
7. besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte
(§ 21 Absatz 1) und
8. besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte
Berufsgeheimnisse.
Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen
Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung
ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte
mitzuteilen. Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten
besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet
werden (Eilanordnung). Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich
nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit die Eilanordnung nicht
binnen 3 Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Tritt die Eilanordnung nach
Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib
und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der
Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder
durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.
(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.
(5) Die Anordnungen nach den Absätze 1 bis 3 ergehen schriftlich. In ihnen sind
anzugeben:
1. der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme
die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und
2. Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme.
(6) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen:
1. bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf
höchstens ein Jahr,
2. bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens 6 Monate,
3. bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens 3 Monate,
4. bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen
des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.
Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die
Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin
erfüllt sind. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. Liegen die
Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der
Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist
der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen.
(7) Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens 3 Monate zu
befristen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 23
Mitteilungspflichten
(1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den
Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach
Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
1. besondere Auskunftsverlangen
a) nach § 20 Absatz 1,
b) nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein
informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,
2. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1,
wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht
vorgelegen hat, und
3. besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen
mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung
erfolgt nur an Personen nach § 7.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
2. der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
absehbar ist.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen 12 Monaten nach
Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen
Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher
Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
1. eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach 5 Jahren nach Beendigung
der Maßnahme noch vorliegt und
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit
gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
1. aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der
Mitteilungspflicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene
Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.
(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an
eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden
Stelle.
A b s c h n i t t 3
W e i t e r e B e f u g n i s s e
§ 24
Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu
dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der
Bundeswehr abrufen:
1. den Familiennamen,
2. den Vornamen,
3. frühere Namen,
4. das Geburtsdatum,
5. die Personenkennziffer oder Personalnummer,
6. den Wohnort und weitere Adressmerkmale,
7. das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
8. das Eintrittsdatum,
9. die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,
10. die Dienststellennummer und
11. das Dienstzeitende.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder
einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung
erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundesehr automatisiert
abrufen.
(3) Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst.
Er regelt in einer Dienstvorschrift
1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen
Abschirmdienstes,
2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der
Suche mit unvollständigen Angaben,
4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze
auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,
5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle.
§ 25
Besondere Eigensicherungsbefugnisse
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach
§ 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf Personen, die seine Dienststellen,
Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort
aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von
diesen Personen genutzte Fahrzeuge
1. verdachtsunabhängig kontrollieren sowie
2. durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen.
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach
Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen,
auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen
Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und
planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen
Person sowie
4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung
von amtlichen Informationen geeignet sind.
(4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf der Militärische
Abschirmdienst sicherstellen und untersuchen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten
gewonnen worden sind, oder
2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und
Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeit erforderlich ist.
Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch
das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät
gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
(5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet,
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach
den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf der Militärische Abschirmdienst die
Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf optisch-elektronische Einrichtungen zur
offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift
einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen
der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist
unzulässig.
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse
nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse zum Zwecke der
Eigensicherung gilt Folgendes:
1. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur
unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann
gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser
Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf Ausübung von
Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
2. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität,
die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur
dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz
dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die der Vorbereitung oder
Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die nach deutschem Strafrecht im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind.
§ 26
Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse
(1) Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 und § 25 Absatz 4 bedürfen der
Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr
bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Leitung
des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung.
(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit
nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung
durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich
erschwert würde. Bei informationstechnischen Speichern und Systemen der Informations-
und Kommunikationstechnik darf in diesen Fällen lediglich das betroffene Gerät
sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich
bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person
herauszugeben.
(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person
herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an
die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) Bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das
Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 oder
einer Sicherstellung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ist der betroffenen Person auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen.
Maßnahmen nach § 25 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt
worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme
gefährdet wird.
(5) Bei der Untersuchung von informationstechnischen Speichern sowie Systemen
der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen
Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen
vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene
Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu
machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von
Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 25 Absatz 4
spätestens nach 2 Wochen an die betroffene Person herauszugeben. Macht die betroffene
Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine
Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät
innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person
zurückzugeben. Der Militärische Abschirmdienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät
gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung
erzeugen.
(6) Der Militärische Abschirmdienst kann zur Durchsetzung von Maßnahmen
gegenüber Personen, die nach § 25 Absatz 5 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche
Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person
ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte
angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,
2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen
angewandt werden, die durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes hierzu besonders
ermächtigt wurden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 25 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die
§§ 22 und 23 entsprechend.
§ 27
Weitere Befugnisse im Ausland
(1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten
stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im
Einvernehmen mit diesem Staat zu.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den
Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur
gegenüber deutschen Staatsangehörigen.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse
nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen
Staatsangehörigen im Ausland Folgendes:
1. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur
unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann
gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser
Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf die Ausübung von
Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
2. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität,
die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur
dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz
dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die Straftaten vorbereiten
oder begehen, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von
mindestens 5 Jahren bedroht sind,
3. der Einsatz von besonderen Befugnissen mit äußerst erheblicher Eingriffsintensität, die
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur
dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
erforderlich ist.
A b s c h n i t t 4
S c h r a n k e n
§ 28
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Die Datenerhebung zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich
privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) ist unzulässig. Eine
Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie
allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden. Bei einer Planung
von Einsatzumständen ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter
Informationen vermieden wird.
(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 11 Absatz 1 ist
nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die
Überwachung Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind, nicht erhoben werden.
(3) Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der
informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer Vorprüfung vorzulegen, soweit
nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der informationstechnische
Speicher Informationen enthält, die
1. kernbereichsrelevant sind oder
2. den Verarbeitungsbeschränkungen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 unterliegen.
Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes damit
besonders beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat und die in dieser Funktion
keinen Weisungen unterliegt.
(4) Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, so ist die
Maßnahme zu unterbrechen. Die Fortführung ist nur zulässig, wenn und solange dies zum
Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer eingesetzten Person oder ihrer weiteren
Einsetzbarkeit erforderlich ist. Die Unterbrechung und eine Fortführung nach Satz 2 sind unter
Angabe der Gründe zu dokumentieren. Beim Einsatz technischer Mittel dürfen
automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn Zweifel
am Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen bestehen.
(5) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme kernbereichsrelevante Informationen
gewonnen worden sind, entscheidet die Aufsichtsperson. Aufzeichnungen nach
Absatz 4 Satz 3 sind der Aufsichtsperson unverzüglich vorzulegen. Die Aufzeichnungen
und sonstigen Informationen, bei denen Zweifel zur Kernbereichsrelevanz bestehen, dürfen
nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.
(6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen
Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen Abschirmdienst zur
Überprüfung vorgelegt werden, ob sie kernbereichsrelevante Informationen enthalten.
(7) Hat der Militärische Abschirmdienst kernbereichsrelevante Informationen
gewonnen, so dürfen diese Daten nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Im Falle der Mitteilung
an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung 6 Monate nach der
Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung
abgesehen, erfolgt die Löschung 6 Monate nach dem abschließenden Absehen von der
Mitteilung. In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung am Ende des zweiten
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt.
§ 29
Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und
Berufsgeheimnisträgern
(1) Eine Maßnahme gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen
Kammerrechtsbeistand oder eine Berufsgeheimnisträgerin oder einen Berufsgeheimnisträger,
der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist
unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person
das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Bei einer Maßnahme gegen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder
Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträgerinnen oder
Berufsgeheimnisträger, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das
Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person
wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person
anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur
zulässig, wenn sie
1. unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens von § 8 Absatz 2 erfolgt und
2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten
Erfolg steht.
Für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten
Personen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen
tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt
ist, durchgeführt wird.
(5) Hat der Militärische Abschirmdienst von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt
erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 7 entsprechend. Bestehen Zweifel, ob die Information
hätte gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 5 entsprechend.
T e i l 3
Ü b e r m i t t l u n g e n
§ 30
Übermittlungsverbote
(1) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des
Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes
menschlicher Quellen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die zu übermittelnden Daten
nicht der Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen; die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberührt.
Der Bezug einer Information zum Aufgabenbereich des Militärischen Abschirmdienstes
stellt als solcher keinen Grund nach Satz 1 dar.
(2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt
entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen.
§ 31
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische
öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges
Rechtsgut erforderlich ist. Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische
Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum
Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung
einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der
Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und
internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte,
deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche
Integrität und die Freiheit einer Person.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach
§ 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle
zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
§ 32
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen
Rechtsgüterschutz
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische
öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie von Reservistinnen und Reservisten nach
§ 1 des Reservistengesetzes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des
Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des
Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht,
Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht,
Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den
Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, oder
b) die für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes erforderlich ist,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden
Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen
Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der
Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der
Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der
Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch
diese Person, oder
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle
im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische
Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische
öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden
Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum
Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. Auf
ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer
Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
(3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 33
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine
zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser
Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst
personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an
eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung
begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung
von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.
§ 34
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit
Außenwirkung
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische
öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen
Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder
Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf der Militärische Abschirmdienst
eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2
einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen
personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten
Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische
öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor
Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne
unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Liegen
die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die
übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer
Außenwirkung belasten.
§ 35
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche
Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist
1. zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit durch den Militärischen Abschirmdienst,
insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges
Rechtsgut,
3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer
Infrastrukturen,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1,
e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die
finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger
öffentlicher Vorteilszuwendungen.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die
für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in
anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer
zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt. Bei einer
unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen
Abschirmdienstes entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst
unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
§ 36
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das
Verhalten Minderjähriger beziehen, nur übermitteln, wenn ausgeschlossen ist, dass die Daten
für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung für die betroffene Person weiterverarbeitet werden; bei einer Übermittlung nach
§ 35 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 beschränkt auf
§ 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, f und g. Im Übrigen darf er personenbezogene
Daten von Minderjährigen, die mindestens 16 Jahre alt sind, nur in den folgenden Fällen
übermitteln:
1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8
oder
3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
§ 37
Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten
personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung,
dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann
unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende
Stelle darf die Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht
nutzen.
(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden
dürften unter der Voraussetzung, dass der Militärische Abschirmdienst der Verarbeitung zu
dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder für eine Reihe gleichgelagerter Fälle
zugestimmt hat.
Der Militärische Abschirmdienst hat die empfangende Stelle auf den Zweck der
Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im
Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Militärischen
Abschirmdienst auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung der
übermittelten personenbezogenen Daten zu geben.
(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur
vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das
Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge
durch eine Übermittlung des Militärischen Abschirmdienstes veranlasst ist.
§ 38
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung
ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter
im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder
einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum
Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen
einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig,
wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen
Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
eine fehlende Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes über die zu
übermittelnden Daten,
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet
würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der
Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische
Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und
die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes.
Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist
insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer
Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung
verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der
Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf
der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck
weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die
übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Der Militärische
Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Er hat ihn ferner darauf
hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen
Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person
zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht
besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1
benannten entsprechen,
3. aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdachts zur
Verfolgung einer Straftat, deren Gewicht besonders schweren Straftaten entspricht.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das
Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln.
Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf
der Militärische Abschirmdienst nur unter den Voraussetzungen des
§ 36 Satz 3 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem
Tatverdacht. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine
nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach
§ 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen.
(7) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an
inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den
vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 37 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 39
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn
offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die
Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung
ihre Einwilligung verweigern würde.
§ 40
Weitere Verfahrensregelungen
(1) Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage
sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein,
ob die Übermittlung nach § 31, § 32, § 33, § 34, § 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische
Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt,
aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten
der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht
nutzen.
(3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung
des Militärischen Abschirmdienstes. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche
Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die
Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen,
sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist.
(4) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig
oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden
Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder
berichtigten Daten zu übermitteln. Auf die Übermittlung der vervollständigten oder
berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts
offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte
erkennbar sind.
§ 41
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus
allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies
erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen
Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet
sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.
§ 42
Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die
ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten erkennen lassen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der
Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich sein könnte. Gleiches gilt für
Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, für Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst überprüft die übermittelten Informationen nach
ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu
löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen,
die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
erfolgen kann; die nicht erforderlichen Informationen dürfen nicht verwendet werden.
(3) Übermittlungsvorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.
T e i l 4
K o n t r o l l e u n d a l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z
§ 43
Exekutivkontrolle
(1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem
Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.
(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 44
Parlamentarische Kontrolle
(1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens
einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die
Nachrichtendienste vor.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens 6
Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über
1. Ausschreibungen nach § 4 Absatz 6,
2. Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach
§ 20 Absatz 1 und
3. Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen bei informationstechnischen
Angriffen fremder Mächte nach § 21 Absatz 1.
Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten
der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.
§ 45
Gerichtliche Kontrolle
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat,
ist zuständig für
1. die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,
2. die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,
3. die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und
4. die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.
Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die
Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der §§ 23 Absatz 2, 37
Absatz 2 und 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der
betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist
nicht statthaft.
(2) Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes sind im gerichtlichen
Verfahren Rechnung zu tragen. Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für
seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur
Verfügung zu stellen. Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende
Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder
Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
§ 46
Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission
unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-
Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr
darüber zu berichten.
(2) Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine
schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu
unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass
die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben
nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes
nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine
Anwendung.
§ 47
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben
personenbezogene Daten weiterverarbeiten. Eine Weiterverarbeitung ist auch zulässig, wenn die
betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 weiterverarbeitet werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten von Unbeteiligten oder Dritten dergestalt
verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können,
dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 gespeichert
werden; sie sind nach Maßgabe von § 48 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(3) Das Speichern von personenbezogenen Daten über Personen, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in zu ihnen geführten Akten und Dateien ist
unzulässig.
§ 48
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind. Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn
ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch
sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind
die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer
Verarbeitung einzuschränken.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem
Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. Im Fall einer
automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische
Maßnahmen zu gewährleisten. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten
darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit
denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit
Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils 5 Jahren, ob
personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatzes 3 in
ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(5) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind
spätestens 10 Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei
denn zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die
Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Vor der Löschung sind die Daten
dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. Für in
Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes
entgegenstehen.
§ 49
Dateianordnungen
(1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer
Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf,
festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Zweck der Datei,
3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener
Personenkreis, Arten der Daten),
4. Anlieferung oder Eingabe,
5. Zugangsberechtigung,
6. Überprüfungsfristen,
7. Speicherungsdauer,
8. Protokollierung und
9. die technischen Schutzvorkehrungen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden
Dateianordnungen.
(4) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu
beschränken. In Abständen von mindestens 5 Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung
oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung
der in den Absätze 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so
kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach
den Absätze 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung nach Absatz 1
nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.
§ 50
Auskunft an die betroffene Person
(1) Der Militärische Abschirmdienst erteilt einer betroffenen Person über die zu ihr
gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die Person hierzu auf einen
konkreten Sachverhalt verweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die
strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich
nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(2) § 30 gilt entsprechend.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Sie muss einen
Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf enthalten,
dass sich die betroffene Person an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der
oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die
betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Militärischen
Abschirmdienstes zulassen, sofern der Militärische Abschirmdienst nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 51
Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das
Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine
Anwendung,
2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend
anzuwenden.
T e i l 5
L a n d e s - u n d B ü n d n i s v e r t e i d i g u n g
§ 52
Spannungs- und Verteidigungsfall
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall
(Artikel 115a des Grundgesetzes)
1. findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische
Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern sich
Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können,
2. finden die Herausgabefristen für Systeme der Informationstechnik nach
§ 26 Absatz 5 Satz 3 und 4 keine Anwendung,
3. findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein
besonders gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und
4. finden die Mittelungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach
§ 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendungen, dass eine Mitteilung oder
Auskunftserteilung nicht vor Beendigung des Spannungs- und Verteidigungsfalls erfolgen
muss.
(2) Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit
Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der
Verteidigung zwingend notwendig ist,
1. findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen
Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine gerichtliche Anordnung nur in den Fällen
des § 11 erforderlich ist, und
2. finden die Vorschriften über die Unabhängige Datenschutzkontrolle nach
§ 46 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür
entfallen sind oder wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der
Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung
zwingend notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Bundestag es verlangt.
T e i l 6
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 53
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen
Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
vorliegen. In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen
Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben.
(2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten
bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder
der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist
und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Personen überwiegen.
§ 54
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine
Mitteilung macht.
§ 55
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1
Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, oder
2. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder
§ 21 Absatz 3, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Verteidigung.
§ 56
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 57
Übergangsvorschriften
(1) Maßnahmen nach den §§ 4 und 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum… [
einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
16 Absatz 1 liegt] geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 4 und 5 und den §§
8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1] begonnen wurden, dürfen
vorbehaltlich von Satz 2 längstens bis zum … [einsetzen: Datum 3 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 16 Absatz 1] fortgeführt werden. Ist die Maßnahme nach Satz 1
befristet und endet die Befristung vor dem … [einsetzen: Datum 3 Monate nach dem Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 16 Absatz 1], so darf diese bis zum Zeitpunkt des
Befristungsendes fortgeführt werden. Soll eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 2 über die
jeweils dort genannten Zeitpunkte hinaus verlängert werden, so richtet sich die Verlängerung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Für Maßnahmen nach § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum …[einsetzen: Datum
des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz
1 liegt ] geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] angeordnet wurden und die
nach Ablauf der Anordnungsdauer nicht verlängert werden, ist § 4a des MAD-Gesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1 liegt] in Verbindung mit § 8b Absatz 7 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 12 des Artikel-10 Gesetzes weiterhin anzuwenden.
Artikel 2
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der
Bundeswehr
(Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG)
A b s c h n i t t 1
S t ä r k u n g d e s p e r s o n e l l e n S c h u t z e s
Unterabschnitt 1
Personenüberprüfung
T i t e l 1
U n t e r s t ü t z t e V e r f a s s u n g s t r e u e p r ü f u n g
§ 1
Personenkreis
(1) Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein
Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine
unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.
(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist
eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten
aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als 5 Jahre
liegen.
(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn
1. hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder
2. für die Person nach Absatz 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als 5
Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen
wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
§ 2
Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur
Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische
Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung
zuständige Stelle.
§ 4
Durchführung
(1) Die betroffene Person hat
1. ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen
Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen
sowie
3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.
(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem
Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen
Person:
1. den oder die Namen, auch frühere,
2. den oder die Vornamen, auch frühere,
3. den oder die Geburtsnamen,
4. das Geburtsdatum,
5. den Geburtsort,
6. den Geschlechtseintrag,
7. die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,
8. den Wohnsitz,
9. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken
im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,
10. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.
(3) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und
Heranziehung zuständigen Stelle:
1. Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem
Bundesnachrichtendienst einholen,
2. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie
3. personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben
oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen
Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem
Maße recherchieren.
(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen
aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur
Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben
und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2
verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom
Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen
Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines
Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse
sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach
unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der
Heranziehung unverzüglich zu löschen.
(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die
betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die
beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der
anschließenden Datenverarbeitung.
T i t e l 2
I n t e n s i v i e r t e e r w e i t e r t e S i c h e r h e i t s ü b e r p r ü f u n g m i t S i -
c h e r h e i t s e r m i t t l u n g e n
§ 5
Personenkreis; Verordnungsermächtigung
(1) Für eine Soldatin oder einen Soldat, die oder der in einer Verwendung mit
besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll (zu überprüfende Person), ist
vor dieser Verwendung einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
§ 6
Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist
das Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in jedem Fall Einsicht genommen wird in
a) öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des
Netzwerks sichtbar ist,
2. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die
mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine
sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht
vorliegt,
3. zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung anzugeben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchem Benutzernamen sie dort angemeldet ist,
4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe
des Jahres der Aufnahme beizufügen hat, wobei die Lichtbilder in elektronischer Form
verlangt werden können; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit
Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
5. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu
überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur
Aktualisierung zugeleitet wird,
6. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich
der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich durchgeführt werden:
a) bei der zu überprüfenden Person nur
aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
sowie
7. bei der mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
8. Wiederholungsüberprüfungen abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bereits nach 5 Jahren eingeleitet werden und
9. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der
Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate
vergangen sind.
Unterabschnitt 2
Reisebeschränkungen
§ 7
Personenkreis
Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 8
Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot
(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet
werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage
besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche
Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders
erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.
§ 9
Anzeige eines Vorkommnisses
Ergeben sich für Personen nach § 7 in Zusammenhang mit einer Reise in oder durch
Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1
besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer
Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens
nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 ist insbesondere festzulegen
1. für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen
und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
2. für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher
Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
3. welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
4. welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
5. unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine
Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für
die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
6. ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind
und
7. welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
A b s c h n i t t 2
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 11
Übergangsvorschriften
Vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 16 Absatz 1] nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum… [einsetzen:
Datum des Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16
Absatz 1 liegt] geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 16 Absatz 1
liegt] geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen
und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht
insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des
Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner
Bediensteten anzugeben.“
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zudem sind anzuwenden:
1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes,
2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.“
Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen.
2. § 3a wird gestrichen.
3. § 37 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.“
5. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Artikel 6
Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Die Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
141) vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders
hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist
bei sich Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die“.
Artikel 7
Änderung des Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 3a wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie
folgt geändert:
§ 32 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier
übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder
ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit
Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der
Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in
entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen
beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder
Unteroffiziere ohne Portepee handelt.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch
Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile
Wachpersonen
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile
Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:
„Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile
Wachpersonen (UZwGBw)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Berechtigte Personen
(1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder
Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser
Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen,
2. Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und
3. unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden.
(2) Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der
Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können,
unterstehen den von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister der
Verteidigung bestimmten und dieser oder diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder
Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; Soldatinnen und Soldaten
verbündeter Streitkräfte können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben.
(3) Wer, ohne Soldatin oder Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der
Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser
Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das
Bundesministerium der Verteidigung oder durch eine von diesem bestimmte Stelle übertragen
werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden,
müssen daraufhin überprüft werden, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. persönliche Zuverlässigkeit,
2. körperliche Eignung,
3. ausreichende Vorbildung im Wachdienst und
4. gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz.
Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet und sollen das 67. Lebensjahr nicht
überschritten haben.“
3. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind
Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte und mit militärischen Aufgaben,
insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige
Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Verbündete Streitkräfte sind die Streitkräfte solcher Staaten, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen eine Verpflichtung zum
gegenseitigen Beistand oder zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung im Falle eines
bevorstehenden oder bereits erfolgten bewaffneten Angriffs auf einen der Partner
eingegangen ist. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages.“
4. In § 4 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 4„
Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich“.
5. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 8a Absatz 5 gilt entsprechend.“
6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches
(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum
Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die
Person
1. in einem solchen Bereich aufhält oder
2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines
militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die
Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
1. den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem
militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
2. mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind eine solche Gefährdung
herbeizuführen, insbesondere mit
a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b) Einbruchswerkzeugen,
c) Beobachtungshilfen oder
d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet sich, wer sich in
Sicht- und Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen
Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit
Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das
Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe
gefährdet werden könnte und die Person
1. militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder
2. im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet
sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b) Einbruchswerkzeugen,
c) Beobachtungshilfen oder
d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.
Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person
angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben
zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen
Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere
Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5
Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene
Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Personen dürfen
nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden. Bei der
Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht,
anwesend zu sein.“
7. § 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-
Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.“
8. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 23 Absatz 4, die §§ 29 und 32
Absatz 2 sowie die §§ 34, 49, 58, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungsbehörde das Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr tritt.“
9. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
„§ 20a
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen
Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung
der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.“
Artikel 10
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4
oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“.
b) Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4
oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“.
2. § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“.
Artikel 11
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder
§ 3 des BND-Gesetzes,“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des MAD-
Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 8a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des
MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des MAD-Gesetzes, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 171 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes,“ durch die
Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes,“ ersetzt.
2. § 174 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“.
3. § 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,“.
Artikel 13
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 117 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht
zugelassen sind.“
Artikel 14
Grundrechtseinschränkungen
Durch Artikel 9 Nummer 6 und 7 wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 15
Außerkrafttreten
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, tritt am
… [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] in Kraft.
(2) Artikel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Titel 1 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am
1. Juli 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der
polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S.
56; ber. ABl. 2019 L 316 I S. 4, ABl. 2021 L 336 S. 51, ber. 2022 ABl. L 181 S. 37), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6.7.2022 (ABl. L 185 S.1) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundeswehr steht heute mehr denn je im Zeichen erheblicher sicherheitspolitischer
Herausforderungen. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine wird fortgesetzt. Die
Auswirkungen auch auf die Bundeswehr haben zugenommen; sie sind unverkennbar und
gravierend. Von Russland staatlich gelenkte Desinformation zielt unvermindert darauf ab, unsere
Demokratie und die freiheitliche Gesellschaftsordnung zu destabilisieren. Dies wirkt sich
auch auf die militärische Ordnung und damit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr aus.
Hinzu kommt eine gewachsene Bedrohung aus dem digitalen Cyberraum, von der
Gefahren für unsere sensiblen Datennetze und die kritische Infrastruktur der Bundeswehr
ausgehen. Dies zeigt sich in einer deutlich gestiegenen Anzahl von Sabotageverdachtsfällen. Mit
dem aktuellen Konflikt im Nahen Osten geht eine (neue) Welle des Antisemitismus einher.
Dies alles sind Entwicklungen, die insbesondere Rechtsextremisten, sogenannten
Reichsbürgern und Delegitimieren in die Hände spielen. Sie alle wähnen in Krisen und Konflikten
eine Chance, Ängste zu schüren und den Staat sowie seine Repräsentantinnen und
Repräsentanten zu diskreditieren, um letztlich in der demokratischen Mitte Fuß zu fassen.
Dabei bedienen sich nicht nur der Rechtsextremismus, sondern auch der Islamismus
antisemitischer Narrative mit dem Ziel gesellschaftlicher Spaltung. Dies ist innerhalb der
Bundeswehr nicht zu tolerieren, da Staat und Gesellschaft zurecht hohe Anforderungen an die
Bundeswehr stellen. Daher muss die Militärische Sicherheit gestärkt werden. In Umsetzung
der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird ein anwenderfreundliches Gesetz
geschaffen, das dem Militärischen Abschirmdienst rechtssicher die zur effektiven
Aufgabenerfüllung erforderlichen zeitgemäßen rechtlichen Befugnisse einräumt und zugleich
erforderliche Kontrollmechanismen einzieht. Das Gesetz sieht neben der Exekutivkontrolle und
der parlamentarischen Kontrolle nunmehr auch eine unabhängige gerichtliche Kontrolle
erheblich eingreifender Maßnahmen vor. Die Stärkung der Kontrolle schafft Transparenz und
steigert das Vertrauen in die Arbeit des Militärischen Abschirmdienstes.
An die Bundeswehr und ihre Angehörigen werden besondere Anforderungen gestellt. Dies
gilt in besonderem Maße für Soldatinnen und Soldaten, die an Waffen ausgebildet werden
und die Zugang zu diesen haben werden. Sie dürfen nur berufen oder als Reservist
herangezogen werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, sich jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen (vgl. § 37 Absatz 1
Nummer des Soldatengesetzes). Um Sicherheitsbedenken gerecht zu werden, aber um auch
gleichzeitig den notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr nicht zu beschränken
wird die 2017 eingeführte Soldateneinstellungsüberprüfung durch eine unterstützte
Verfassungstreueprüfung ersetzt.
Zudem liegen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vor, dass Bundeswehrangehörige bei
Reisen in Länder mit besonderen Gefährdungslagen besonderen Bedrohungen ausgesetzt
sind. Hier reichen die Möglichkeiten, Reisebeschränkungen nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz anzuordnen nicht aus, um den Belangen der Bundeswehr gerecht zu werden.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz als Merkmal
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten voraussetzt. Die Bedrohung der
Bundeswehrangehörigen ist jedoch unabhängig von diesem Kriterium präsent.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Kern des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst und die Einführung eines Gesetzes zur Stärkung des personellen Schutzes in
der Bundeswehr. Flankiert wird der Entwurf zur Stärkung der Militärischen Sicherheit mit
punktuellen Anpassungen der Befugnisse der Feldjäger und besonders berechtigten
Personen sowie Folgeänderungen.
1. Schaffung eines eigenständigen Gesetzes
Das bisherige MAD-Gesetz zeichnet sich durch eine Normenabhängigkeit vom
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) aus, in das es in erheblichem Umfang verweist. Diese
Verweisungstechnik stößt in Verbindung mit weiteren Verweisungen innerhalb des BVerf-
SchG auf Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Normenklarheit. Zudem wird die
Verweisung in das BVerfSchG dem Zweck und den Aufgaben des Militärischen
Abschirmdienstes nicht umfassend gerecht. Der Militärische Abschirmdienst zeichnet sich durch eine
Vielzahl an Unterschieden zu den zivilen Verfassungsschutzbehörden aus, die gesetzlich nicht
hinreichend deutlich werden. Ergebnis hiervon ist Rechtsunsicherheit durch
Regelungslücken. Das novellierte MAD-Gesetz wird daher in seiner Eigenständigkeit entsprechend
stärker ausgeprägt und insgesamt unter Verzicht auf Verweisungen in das BVerfSchG und
damit inhaltlich bestimmter und klarer formuliert.
2. Anpassung des MAD-Gesetzes an die Einsatzrealität der Bundeswehr
Während das bisherige MAD-Gesetz in § 14 auf das internationale Krisenmanagement mit
besonderen Auslandsverwendungen im Sinne des § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes
oder bei humanitären Maßnahmen konzentriert war, hat sich die Einsatzrealität der
Bundeswehr geändert. Fokussiert wird nunmehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung.
Dieser Fokussierung wird der Gesetzentwurf gerecht und ermöglicht damit z.B. eine
verbesserte Abschirmung der Brigade in Litauen.
3. Schaffung von modifizierten Eingriffsschwellen
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. April
2022 –, 1 BvR 1619/17) werden modifizierte Eingriffsschwellen für die dem Militärischen
Abschirmdienst zustehenden Überwachungsbefugnisse geschaffen. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Überwachungsmaßnahmen von
Verfassungsschutzbehörden an Eingriffsvoraussetzungen zu binden sind, welche die Verhältnismäßigkeit des
Grundrechtseingriffs gemessen an der jeweiligen Eingriffsintensität und dem verfolgten
Zweck sichern. Sie müssen durch einen hinreichenden Grund, die sogenannte
Eingriffsschwelle, veranlasst sein und dem Schutz von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern
dienen.
4. Befugniserweiterungen
Der Spionage und der Sabotage sowie politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus
mit allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats entgegenzutreten und dabei
die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu schützen, gelingt nur mit erforderlichen und
zeitgemäßen Befugnissen für den Militärischen Abschirmdienst. Der Militärische
Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und
zuverlässig erfüllen zu können. Der Gesetzentwurf ergänzt bisherige Befugnisse des
Militärischen Abschirmdienstes um das Auslesen technischer Spuren informationstechnischer
Angriffe fremde Mächte und besondere Auskunftsverlangen wie zum Beispiel geg
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (Gesetzentwurf)