Schriftliche Frage 43 von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche militärischen Flugplätze können bzw. sollen im Einzelnen durch Änderungen in § 71 des Luftverkehrsgesetzes, wie von der Bundesregieru…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 43 von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche militärischen Flugplätze können bzw. sollen im Einzelnen durch Änderungen in § 71 des Luftverkehrsgesetzes, wie von der Bundesregieru…
Frage 43 (Tarek Al-Wazir, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche militärischen Flugplätze können bzw. sollen im Einzelnen durch Änderungen in § 71 des Luftverkehrsgesetzes, wie von der Bundesregierung in ihrem Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (hier Artikel 2 Nummer 7) vorgesehen, rechtlich abgesichert werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 22. September 2025:
Nach § 71 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) gelten bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegte Flugplätze, die am 1. März 1999 noch betrieben wurden, als genehmigt. Mit der Änderung des § 71 LuftVG sollen diese Genehmigungsvoraussetzungen nunmehr auch für alle militärischen Flugplätze auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland gelten.
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