Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
[Bundesrat Drucksache 377/25
15.08.25
V - R - U - Wi - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
A. Problem und Ziel
Russland ist die größte und unmittelbarste Bedrohung für die Sicherheit der Verbündeten
sowie Frieden und Stabilität im euro-atlantischen Raum. Seit drei Jahren führt Russland
einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass
Russland bereit ist, diesen Krieg durch Verhandlungen zu beenden. Vielmehr deuten
Aussagen der russischen Führung darauf hin, dass die russischen Kriegsziele über die Ukraine
hinausgehen.
Im Interesse der Sicherheit Deutschlands und unserer Bündnispartner müssen wir darauf
reagieren und unsere Verteidigungsfähigkeit im Allianzrahmen stärken. Dazu wurde beim
NATO-Gipfel am 24./25. Juni 2025 eine substantielle Erhöhung der NATO-Vorgaben für
die nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Übergeordnetes Ziel der
Bundesregierung ist dabei, die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu
erhöhen. Hierfür hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die
Schuldenregel reformiert. Künftig ist von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten
der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes
für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz
der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.
Der notwendige rasche Fähigkeitenzuwachs der Bundeswehr darf aber nicht an zu
komplexen Beschaffungsverfahren oder zu langen Genehmigungsverfahren scheitern.
Entscheidend ist der Faktor Zeit. Auch dem Geheimschutzaspekt muss bei allen militärischen
Aktivitäten und Anlagen vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen
Entwicklungen eine herausragende Rolle beigemessen werden.
Hierfür sind weitere Beschleunigungen unter Beachtung des Geheimschutzes sowie des
Schutzbedürfnisses der militärischen Anlagen auch im Rahmen von Vergabeverfahren zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr sowie in Bezug auf verschiedene
Genehmigungsverfahren notwendig.
B. Lösung
Um den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich
gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr so schnell wie mög-
Fristablauf: 26.09.25
lich decken zu können, wird es für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen
Geschäftsbereich für den Zeitraum bis zur angestrebten vollumfänglichen
Verteidigungsbereitschaft ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung
der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sowie Hürden bei
Genehmigungsverfahren abzubauen. Dabei wird den Aspekten Schutz und Geheimschutz militärischer Anlagen
besonders Rechnung getragen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die
Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen schneller
durchgeführt werden, als dies nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist. Zudem wird
die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von
Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und
Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um
perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem
Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen
keine neuen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178.000 Euro für den
Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind nicht betroffen).
Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift
zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für
Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der
Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine weitere Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für
die Wirtschaft) ergeben wird.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch beschleunigte
Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 377/25
15.08.25
V - R - U - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung
für die Bundeswehr
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten
Planung und Beschaffung für die Bundeswehr1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die zuletzt durch die Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
- der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S.
39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes
der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49),
geändert worden ist,
- der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist,
- der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom
5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist,
- der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom
15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist,
- der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den
EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L,
2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S.
1; L, 2024/90559, 17.9.2024),
- der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“
(ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025).
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich
T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t
§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen
§ 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht
§ 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen
T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s
§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife
§ 8 Abweichungen vom Losgrundsatz
§ 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens
§ 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen
T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n
§ 11 Angebote aus Drittstaaten
§ 12 Gemeinsame europäische Beschaffung
§ 13 Zentrale Beschaffungsstellen
§ 14 Stärkung innovativer Beschaffungen
T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n
§ 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
§ 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde
T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n
§ 17 Auftragsänderungen
§ 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 19 Übergangsregelungen
§ 20 Außerkrafttreten
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder
Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
1. der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
a) das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem
Geschäftsbereich,
b) Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes
die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung übertragen wurde,
d) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
e) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
2. von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit
diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für
zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.
(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und
Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter
Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten § 6 und § 8 dieses
Gesetzes.
T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t
§ 2
Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung
mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der
des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren,
2. Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial
einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und
Produktionskapazitäten
a) auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der
Bundesrepublik Deutschland ist und
b) auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses
ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann,
3. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein
können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche
Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedsstaates, der Europäischen
Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft.
(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche
Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag
Leistungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von
Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten
Ausnahmesituationen nicht anzuwenden.
(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im
Übrigen unberührt.
§ 3
Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des
militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind.
(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die
satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den
Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 4
Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen
(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn
die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche
zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem
Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis
zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische
öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die
Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die
Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem
Mitgliedstaat ermöglicht.
(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb
der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für
öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5
entsprechend.
(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des
Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
§ 5
Ausnahmen vom Haushaltsrecht
§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Vorleistungen auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung
in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des
Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung eine höhere Anzahl an Bewerbern
oder Bietern erwarten lässt.
§ 6
Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend
hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau und Dienstleistungsaufträgen und
Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s
§ 7
Marktverfügbarkeit; Vergabereife
(1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sollen grundsätzlich im Rahmen
der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte identifiziert werden.
(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber
ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die
nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen darzulegen.
§ 8
Abweichungen vom Losgrundsatz
(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
§ 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine
Anwendung.
(2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und
getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es
Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und
getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
§ 9
Anpassungen des Vergabeverfahrens
(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der
militärischen Sicherheit umfasst.
(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an
der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen.
(3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit
der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies
in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom
Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von
diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die
Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. § 22
Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der
Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder
zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für
verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend.
(5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7
Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des
öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber
zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt
unberührt.
§ 10
Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen
(1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des
Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden wenn nach
Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.
In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative
Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatz 2 zu erlassen.
(2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den
Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf
höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen.
(3) Die § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n
§ 11
Angebote aus Drittstaaten
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt
des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren
antragsbefugt.
(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in
Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss.
§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot
keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen
Union ansässig sind.
(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine
Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
ansässig sind.
(5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4,
die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat
ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt
für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der
dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom
3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die
Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der
öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den
Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und
Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend.
§ 12
Gemeinsame europäische Beschaffung
Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit
mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder
auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit
der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem
Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in
der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an
einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe
für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst
von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15
und 16 dieses Gesetzes sowie die § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13
Zentrale Beschaffungsstellen
(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4
Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber
oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber
1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen
schließt.
(2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen
Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle
erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und
die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben,
sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich
bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik
Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es
für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die
bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.
§ 14
Stärkung innovativer Beschaffungen
(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als
Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens
Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der
Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen
öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern
einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des
Vergabeverfahrens nutzen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10
Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28
Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.
(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen, soll der Auftraggeber prüfen,
ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen
innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist
nicht erforderlich.
T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n
§ 15
Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die
Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.
(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe
hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in
einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die
mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des
Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf
Nachprüfung endet.
(6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach
§ 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer
Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des
Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten.
(8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der
Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.
§ 16
Beschleunigte sofortige Beschwerde
(1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die
Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3
sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall
keine Anwendung.
(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden,
insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien
oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die
mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als
Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit
einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine
Anwendung.
(5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet.
(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend.
T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n
§ 17
Auftragsänderungen
(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des
Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht.
(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2
Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche
Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.
§ 18
Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
(1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können
die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben
europäischer Verordnungen zum Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von
weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.
(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus
Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge.
T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 19
Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die
Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.
§ 20
Außerkrafttreten
§ 8 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz mit dem Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch die folgenden
Einrichtungen gestört werden können:
1. Flugsicherungseinrichtungen oder
2. stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satz 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu
beachten“.
c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des
Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem
Bauherrn mit.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn
militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.
(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle
der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6
entfällt, wenn
1. die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der
Landes- und Bündnisverteidigung dient,
2. sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und
Bündnisverteidigung auswirken würde und
3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht.
Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei
Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der
Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens
entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1
schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein.
Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die
für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht
unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen
Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der
Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die
Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die
zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen
des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und
stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der
Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten
Luftfahrtbehörden“.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die
Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2
Nummer 9.“
cc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen,
insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.“
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder
unverzüglich zu unterrichten.“
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten
nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder
Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und
die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich
die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale
Luftfahrerdatei.“
4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der
Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“
5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 werden für den Dienstbereich der
Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“
6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die
Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen
Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für
eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung oder
Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.“
7. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober
1990 angelegten“ die Angabe „zivilen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am
1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend.“
8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn
1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären
militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs
(Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde, die
dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,
2. zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden
neuen Bewertungs- und Nachweisverfahren das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen Spitzenverbänden, die
Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind,
3. eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und
Nachweisverfahrens auf die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in
ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen Windenergiegebieten erfolgt
ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese
Auswirkungen als vertretbar bewerten und
4. durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen in
Nummer 1 und 3 erfüllt sind.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach
Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der
Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend.
Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit
der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in dessen Satz 1 wird die Angabe „bis
3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
2022/1925“ die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560“ eingefügt.
3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in
Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.“
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6“ durch die Angabe „7“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2
genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der
Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.“
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
1. Postdienste,
2. andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen
von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2
und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen
hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das
Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst
sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie
97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne
dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie
befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es
sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie
um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres
Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und
nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie
2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte
Postwurfsendungen betreffen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften
dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107
Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch
gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von
Konzessionen vergeben werden.“
7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben
werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung
einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit
diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von
verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln,
Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen),
2. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem
Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten,
sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3, insbesondere
Postanweisungen und -überweisungen,
3. philatelistische Dienstleistungen oder
4. logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder
eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben
kombiniert wird.“
8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags“ die Angabe „, einschließlich einer
Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1
unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union“ die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben
entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung“.
2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung“ die Angabe „, der
Postdienste“ eingefügt.
Artikel 5
Außerkrafttreten
Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundewehr in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am ... [
einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher
Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der
Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216
vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom
15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015,
S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L,
2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L,
2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung
der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte
für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023),
geändert worden ist
7. Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L,
2024/90559, 17.9.2024)
8. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L,
2025/1106 vom 28.5.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Europa lebt nicht mehr im Frieden. Russland ist eine Bedrohung für den euro-atlantischen
Raum. Seit drei Jahren führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Derzeit gibt
es keine Anzeichen dafür, dass Russland bereit ist, diesen Krieg durch Verhandlungen zu
beenden. Vielmehr deuten Aussagen der russischen Führung darauf hin, dass die
russischen Kriegsziele über die Ukraine hinausgehen.
Im Interesse der Sicherheit Deutschlands und unserer Bündnispartner müssen wir darauf
reagieren und unsere Verteidigungsfähigkeit im Allianzrahmen stärken. Dazu wird beim
NATO-Gipfel am 24./25. Juni 2025 eine substantielle Erhöhung der NATO-Vorgaben für die
nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Übergeordnetes Ziel der
Bundesregierung ist dabei, die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu erhöhen.
Hierfür hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Schuldenregel
reformiert. Künftig ist von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag
abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil-
und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Der notwendige
rasche Fähigkeitenzuwachs der Bundeswehr darf aber nicht an zu komplexen
Beschaffungsverfahren oder zu langen Genehmigungsverfahren scheitern. Entscheidend ist der
Faktor Zeit. Auch dem Geheimschutzaspekt muss bei allen militärischen Aktivitäten und
Anlagen vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklungen eine
herausragende Rolle beigemessen werden.
Hierfür sind weitere Beschleunigungen unter Beachtung des Geheimschutzes sowie des
Schutzbedürfnisses der militärischen Anlagen auch im Rahmen von Vergabeverfahren zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr sowie in Bezug auf verschiedene
Genehmigungsverfahren notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um den in Anbetracht der dramatisch veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich
gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr so schnell
wie möglich decken zu können, wird es für das Bundesministerium der Verteidigung und
seinen Geschäftsbereich sowie bestimmter für die Bundeswehr tätiger Behörden und
Gesellschaften für die Dauer von zehn Jahren – beziehungsweise hinsichtlich des Absehens
vom Losgrundsatz – für die Dauer von fünf Jahren ermöglicht, weitere vergaberechtliche
Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sowie
Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes
kann die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen
schneller durchgeführt werden, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Zudem
wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von
Vergabe- und Genehmigungsverfahren weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf
künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt,
die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken.
Hierzu wird in Artikel 1 der Anwendungsbereich des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes deutlich erweitert und dessen Laufzeit verlängert. Dazu werden
klarstellende Regelungen für die Anwendung von Ausnahmen betreffend den Bereich Verteidigung
und Sicherheit sowie das wesentliche nationale Sicherheitsinteresse umgesetzt (§§ 2 ff.).
Zudem werden ergänzende und abweichende Regelungen zur Durchführung der
Vergabeverfahren selbst getroffen (§§ 7 ff.), einschließlich Regelungen zur Einleitung eines
Vergabeverfahrens. Dabei werden auch Klarstellungen vorgenommen bezüglich des Umgangs
mit Unternehmen aus Drittstaaten im Vergabeverfahren (§ 11). In § 13 wird die Möglichkeit
der Nutzung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Rüstungsbeschaffungen umgesetzt.
Die Möglichkeiten innovativer Beschaffungen werden in § 14 gestärkt. In §§ 15 f. wird das
Nachprüfungsverfahren beschleunigt und dabei insbesondere in § 16 Absatz 1 eine weiter
beschleunigende Regelung im Hinblick auf die sofortige Beschwerde getroffen.
Im Rahmen von Artikel 2 wird der bestehende Schutz für militärische
Flugsicherungseinrichtungen auch auf verteidigungswichtige stationäre militärische Einrichtungen zur
Luftverteidigung (stationäre Luftverteidigungsradaranlagen) ausgeweitet, der Bestandschutz
bestehender militärischer Flugplätze gefestigt und eine schnellere Neuanlage bzw. Änderung
bestehender Flugplätze ermöglicht. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs-,
Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr weiter gestärkt.
Außerdem werden europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden
Vertragsverletzungsverfahren und Befugnisse aus einer EU-Verordnung umgesetzt (Artikel 3 und 4).
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf basiert nicht auf einzelnen Stellungnahmen, so dass kein wesentlicher Einfluss
auf den Gesetzentwurf einzelner Stellen außerhalb der Verwaltung vorliegt.
IV. Alternativen
Alternativen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Abwarten allgemeiner Änderungen
im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder des Abschlusses
der europarechtlichen Vorhaben im Verteidigungsbereich für eine schnellstmögliche
Beschleunigungswirkung nicht angezeigt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1
(Verteidigung), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 (Luftverkehr), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG
(Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches
Verfahren). Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG
erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die vorgeschlagenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen der vergaberechtlichen
Regelungen für Beschaffungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit enthalten
rechtliche Klarstellungen, die die Rechtsanwendung vereinfachen und beschleunigen werden,
sowie befristete Änderungen für Beschaffungen in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit, die die Rechtsanwendung beschleunigen werden. Die vorgeschlagenen Gesetzes-
änderungen der luftverkehrsrechtlichen Regelungen enthalten Änderungen in Bezug auf den
Schutz verteidigungswichtiger stationärer militärischer Einrichtungen zur Luftverteidigung
(stationäre Luftverteidigungsradaranlagen), den Bestandschutz bestehender militärischer
Flugplätze sowie die Möglichkeit einer schnelleren Neuanlage bzw. Änderung bestehender
Flugplätze. Die Änderungen dienen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und
Erreichen zügiger Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten an einem
Genehmigungsverfahren. Zudem werden Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr weiter
gestärkt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen der vergaberechtlichen Regelungen für den Bereich Verteidigung und
Sicherheit dienen der Beschleunigung der Planung und Durchführung von
Beschaffungsverfahren für die Bundeswehr.
Die Änderungen der luftverkehrsrechtlichen Regelungen dienen dem Schutz stationärer
Luftverteidigungsradaranlagen und bestehender militärischer Flugplätze sowie der
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei Neuanlage bzw. Änderung bestehender
Flugplätze.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Qualitative, innovative, soziale und umweltbezogene Aspekte werden auch bei
Beschaffungen für die Bundeswehr nach Maßgabe des Vierten Teils des GWB berücksichtigt (vgl. § 97
Absatz 3 GWB). Sie treten in der aktuellen Sicherheitslage grundsätzlich jedoch hinter die
Notwendigkeit der beschleunigten und anforderungsgenauen Beschaffung zurück. Um
Rechtsunsicherheit über die Reichweite der bestehenden Ausnahmen zu beseitigen, wird
deshalb auch die Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen ausgesetzt (§ 6 Absatz 1).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand verursacht.
Es handelt sich um Änderungen bereits bestehender Regelungen.
4. Erfüllungsaufwand
Bei den Änderungen in den vergaberechtlichen Regelungen für die Bundeswehr zu
Regelungen des GWB als auch zu solchen der VSVgV, VgV, VOB/A und UVgO handelt es sich
um Modifikationen, die die Durchführung von Vergabeverfahren durch die
Beschaffungsstellen der Auftraggeber beschleunigen sollen. Sie verursachen daher keinen
Erfüllungsaufwand zusätzlich zu demjenigen, der schon für die ursprünglichen Regelungen
veranschlagt wurde. Auch für die öffentliche Verwaltung entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Das Gesetz regelt auch nur das „Wie“ des Vergabeverfahrens und enthält keine
Ausgabenermächtigungen oder -verpflichtungen für einzelne zu beschaffende Leistungen.
Die Änderungen in Artikel 2 knüpfen an bestehende Regelungen an und modifizieren diese
mit Fokus auf militärische Anlagen und Flugplätze. Sie verursachen keinen
Erfüllungsaufwand zusätzlich zu demjenigen, der bereits aufgrund der aktuellen Rechtslage entsteht.
Auch für die öffentliche Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht auch kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine
Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Änderungen betreffen
ausschließlich Regelungen, die von Auftraggeberseite zu beachten sind. Zu erwarten ist eine leichte
Entlastungswirkung für Bewerber und Bieter durch weniger Teilnahme- und
Angebotskosten in voraussichtlich mehr formlosen Verfahren, die aber vorab nicht beziffert werden
können. Durch die luftverkehrsrechtlichen Änderungen wird schneller Rechtssicherheit und -
klarheit für alle Beteiligten an einem Genehmigungsverfahren erreicht, was ebenfalls eine
leichte Entlastungswirkung für die Wirtschaft nach sich ziehen kann.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aus Artikel 1 resultiert aus der Vergabe
öffentlicher Aufträge. Ein Erfüllungsaufwand entsteht insoweit bei der Durchführung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Durch die
Vereinfachungen und Beschleunigungen ist mit einer deutlichen Entlastungwirkung bei den
Vergabestellen, die für die Bundeswehr beschaffen, zu rechnen.
Nachfolgend werden die Maßnahmen, die innerhalb der Neufassung des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes durchgeführt werden und hinsichtlich ihrer Entlastung
beziffert werden können, aufgeführt. Für die Verwaltung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung entsteht dadurch eine Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands von mindestens rund 178.000 Euro. Für die Länder entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Die angegebenen Schätzungen der Reduzierung des Erfüllungsaufwands werden dabei die
Entlastung der Verwaltung voraussichtlich deutlich unterschätzen. Denn für eine valide
quantitative Schätzung der Auswirkungen mancher Maßnahmen, die zu weiterer Entlastung
für die Verwaltung führen werden, ist keine ausreichende Datenbasis vorhanden oder eine
Schätzung kann angesichts des weiterhin bestehenden hohen Gestaltungsspielraums für
die Auftraggeber nicht valide durchgeführt werden. So können insbesondere die
Auswirkungen bezüglich der Klarstellungen zu Ausnahmen sowie zur zentralen
Beschaffungsstelle nicht angemessen quantifiziert werden. Darüber hinaus muss unter anderem
angesichts fehlender neuerer Erhebungen auf die Untersuchung „Kostenmessung der Prozesse
öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der
öffentlichen Auftraggeber“ durch die Rambøll Management GmbH, das Institut für
Mittelstandsforschung Bonn sowie Leinemann & Partner Rechtsanwälte im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2008 (veröffentlicht unter: IfM
Materialien Nr. 181, https://www.ifm-bonn.org/publikationen/ifm-materialien/detailan-
sicht/kostenmessung-der-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs-und-
bauauftraegeaus-sicht-der-wirtschaft-und-der-oeffentlichen-auftraggeber, folgend: „Rambøll-
Gutachten“) zurückgegriffen werden, um den Aufwand verschiedener Arbeitsschritte zu schätzen.
Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand in den letzten siebzehn Jahren
signifikant verändert hat.
Zu den Schätzungen im Einzelnen:
1. Höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 1 Absatz 2 BwBBG)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
00 1 -690 44,40 -52
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -52
Es wird angenommen, dass seitens der Bundesbehörden jährlich rund 520 Vergaben von
Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von zwischen 143.000 und
220.000 Euro nach der VgV erfolgen. Abzüglich der Verfahren des Bundeskanzleramts und
der Bundesministerien liegt die Anzahl bei schätzungsweise 400 Verfahren. Es wird
angenommen, dass davon schätzungsweise 100 Verfahren auf Bundesbehörden im
Geschäftsbereich des BMVg entfallen, die zukünftig nicht nach dem GWB durchgeführt werden
müssen und damit einen geringeren Verwaltungsaufwand haben.
Laut Schätzungen aus dem Rambøll-Gutachten betragen die durchschnittlichen Kosten für
öffentliche und beschränkte Ausschreibungen nach der UVgO rund 3.270 Euro. Im
Vergleich dazu können die Kosten bei Verfahren nach der VgV mit etwa 3.760 Euro beziffert
werden. Daraus ergibt sich ein Einsparpotential von durchschnittlich rund 490 Euro pro Fall.
Dies entspricht bei durchschnittlichen Lohnkosten für den Bund in Höhe von 44,40 Euro pro
Stunde etwa 11,6 Stunden pro Verfahren. Dieser Zeitaufwand entfällt zukünftig bei
schätzungsweise 100 Verfahren pro Jahr, sodass sich ein Einsparpotential von rund 52.000 Euro
ergibt.
2. Nichtanwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen (§ 6 Absatz 1 BwBBG)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
17.000 -10 44,40 -126
) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -126
Es wird angenommen, dass die Beschaffungsstellen der Bundeswehr jährlich 17.000
Aufträge vergeben, bei deren Vergabe die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) zu berücksichtigen sind. Die
AVV Klima betrifft mit ihren Vorgaben nicht nur das Vergabeverfahren, sondern auch bereits
den dem Vergabeverfahren vorgelagerten Prozess der Konzeption und Strukturierung des
Beschaffungsvorgangs. Die damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationspflichten
werden mit 10 Minuten pro Fall mangels anderer Anhaltspunkte niedrig angesetzt. Bei
durchschnittlichen Lohnkosten für die öffentliche Verwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde
beträgt die Einsparung bei 17.000 Fällen 126.000 Euro pro Jahr.
3. Befristetes Entfallen des Losgrundsatzes (§ 8 BwBBG)
Durch den Wegfall der Verpflichtung zur losweisen Vergabe wird eine nicht unerhebliche
Entlastungswirkung dadurch erzielt, dass der Begründungsaufwand für Gesamtvergaben
entfällt und im Ergebnis voraussichtlich weniger Einzelvergaben in Form von Losen
durchzuführen sein werden. Dies reduziert den Arbeitsaufwand der Vergabestellen, so dass allein
dadurch ein Beschleunigungseffekt erzielt wird. Freiwerdende Kapazitäten der
Bearbeitenden können zudem effizienter eingesetzt werden. Dieser Effekt lässt sich jedoch nicht
quantifizieren. Es kann nicht errechnet oder solide geschätzt werden, wieviele Einzelvergaben
durch eine Gesamtvergabe ersetzt werden würden. Es kann auch nicht, belastbar geschätzt
werden, in wieviele Fach- oder Teillose ein Gesamtauftrag sonst aufgeteilt werden würde.
Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Pflicht zur Losvergabe auch nicht bedeutet, dass
keine Losvergaben mehr durchgeführt werden.
Weitere Entlastungen sind dadurch zu erwarten, dass Anwendungsbereiche bisheriger
Normen des BwBBG ausgeweitet (§ 1 BwBBG) und Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden
(etwa bezüglich der Reichweite von Ausnahmen in §§ 2 bis 4 BwBBG).
Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift
zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für
Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der
Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine weitere Reduzierung des
Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die
Wirtschaft) ergeben wird.
Durch die in Artikel 2 des Gesetzes vorgenommenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Auch eine Entlastungwirkung für die Verwaltung ist nicht
anzunehmen. Insbesondere der nicht bestehende Erfüllungsaufwand im Kontext der lediglich
gesetzessystematischen Anpassungen in § 30 Absatz 1b LuftVG wird sich nicht ändern.
Diese Ausnahme für die Bundeswehr hinsichtlich der Erforderlichkeit der Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens (§ 8 LuftVG) ist seit jedenfalls 1959 in § 30 Absatz 1 Satz 2
LuftVG verankert.
5. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind
nicht zu erwarten.
Auch Auswirkungen speziell auf das Preisniveau für Verteidigungsgüter sind durch die
klarstellenden Ausnahmen und Erleichterungen im Ergebnis durch dieses Gesetz nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungsänderungen des Artikel 1 betreffen Vorgaben, die von bestimmten
Auftraggebern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind. Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher oder demographische Auswirkungen sind daher nicht
zu erwarten. Die Regelungsänderungen des Artikel 2 betreffen militärische Anlagen und
Flugplätze, die nur für einen bestimmten Interessentenkreis (bspw. Planungsbüros für
Windenergieanlagen) von Relevanz sein können. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher oder demographische Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten.
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen
schnellstmöglich für alle umfassten Leistungen und Auftraggeber gelten. Dies gilt
insbesondere für die Vereinfachungen und Beschleunigungen, aber auch für die Regelungen zur
Innovation (vgl. Artikel 1 § 7 und insbesondere § 14). Darüber hinaus gehende
Erprobungen sind aus europa- und völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen des Artikel 1, mit Ausnahme von § 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember
2035 außer Kraft. § 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes spätestens sieben Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls
Änderungen vorschlagen. Dies schließt die Wirkung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften für
die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr ein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr )
Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des neugefassten
Gesetzes. Der bislang insbesondere in sachlicher Hinsicht beschränkte
Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) wird nunmehr
deutlich erweitert.
Wie nach dem bisherigen § 2 Absatz 1 BwBBG ist es ausweislich des ersten Halbsatzes
von Absatz 1 nur auf öffentliche Aufträge anwendbar, die die Schwellenwerte gemäß § 106
Absatz 2 GWB erreichen oder überschreiten. Für Aufträge unterhalb der EU-
Schwellenwerte sind jedoch die ausdrücklichen Ausnahmen in § 6 Satz 2 (AVV Klima) und § 8
Absatz 3 (Losgrundsatz) gemäß Absatz 3 zu beachten.
Absatz 2 enthält eine Neuregelung zur Frage, welcher Schwellenwert anwendbar ist.
Zu Nummer 1 (Bedarfe der Bundeswehr)
Gemäß Nummer 1 gilt das Gesetz nun für alle öffentlichen Aufträge, die Bedarfe der
Bundeswehr decken sollen. Damit wird der Anwendungsbereich in Nummer 1 zum einen auf
alle verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge im Sinne von § 104
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erweitert. Die Erweiterung
erstreckt sich zum anderen auch auf öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich der
Vergabeverordnung und auf öffentliche Bauaufträge. Auch öffentliche Aufträge, die nicht
verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch sind und zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr
vergeben werden, sind für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr und damit für die
Einsatzfähigkeit der Streitkräfte von erheblicher Bedeutung.
Besonders anschaulich betrifft dies beispielsweise die Beschaffung von Sanitätsmaterial
wie medizinische Geräte, Verbandsmaterial oder Medikamente. Sanitätsmaterial fällt
regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des § 104 GWB, ist aber dennoch zur Versorgung
Verwundeter im Einsatz von höchster Relevanz und dessen zeitgerechte und möglichst
aufwandsarme Bereitstellung mithin unerlässlicher Bestandteil der Stärkung der
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr.
Gleiches gilt für Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr und ihre
Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 104 GWB fallen.
Zu Nummer 2 (Bedarfe anderer Streitkräfte)
Nummer 2 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf öffentliche Aufträge, die ein
nationaler öffentlicher Auftraggeber vergibt, um Bedarfe der Streitkräfte eines anderen EU-
Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder eines Alliierten zu decken.
Die Regelung steht u.a. in Zusammenhang mit der in § 13 eingeführten Regelung zu
zentralen Beschaffungsstellen. Die Regelung zu zentralen Beschaffungsstellen ermöglicht es
u.a., dass nationale öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge für andere EU-
Mitgliedstaaten vergeben. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen zur Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es angezeigt, den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes und damit die darin enthaltenen Beschleunigungen und
Vereinfachungen für Beschaffungen im Verteidigungskontext auch auf Beschaffungen
auszudehnen, die unter Anwendung deutschen Vergaberechts zur Deckung der Bedarfe eines
anderen EU-Mitgliedstaats, einer EWR-Vertragspartei oder eines Alliierten erfolgen.
Zu Absatz 2 (Zentrale Regierungsbehörden)
Die Änderung führt dazu, dass die oberen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung künftig den höheren, allgemeinen Schwellenwert für
zivile Liefer- und Dienstleistungen anwenden (zurzeit 221.000 Euro).
Die Regelung steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie
2014/24/EU, dort insbesondere der Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Anhang I. Danach ist der niedrigere Schwellenwert, den § 106 Absatz 2 Nummer 1 bislang zur
Anwendung bringt, lediglich für zentrale Regierungsbehörden vorgesehen. Als solche sind
im Anhang der Richtlinie 2014/24/EU lediglich die Bundesministerien genannt.
Zu Absatz 3 (Unterschwelle)
Das BwBBG gilt gemäß Absatz 1 grundsätzlich nur für den Bereich oberhalb der EU-
Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 GWB. Da einzelne Regelungen des Gesetzes aber
auch Abweichungen für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte vorsehen, wird der
Anwendungsbereich des Gesetzes nach Absatz 1 in Absatz 3 für bestimmte Regelungen
auf Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte erweitert. Dies gilt namentlich für die
Ausnahmen von der AVV Klima in § 6 und vom Losgrundsatz in § 8 dieses Gesetzes.
Zu Teil 2 (Ausnahmen vom Vergabeverfahrensrecht)
Zu § 2 (Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union)
§ 2 enthält klarstellende Auslegungsregeln für die Anwendung von Ausnahmen nach § 107
Absatz 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit den in Bezug genommenen Regelungen im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Zu Absatz 1 (Wesentliche Sicherheitsinteressen)
Nummer 1 stellt klar, dass alle Beschaffungen, die dem Erreichen der europäischen
Verteidigungsbereitschaft bzw. der des nordatlantischen Bündnisses dienen, grundsätzlich die
nationalen wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in
Verbindung mit Artikel 346 AEUV berühren. Dies entspricht dem besonderen Ziel und Zweck
des Gesetzes im Lichte der aktuellen Bedrohungssituation sowie den gemeinsamen
europäischen Bemühungen, die insbesondere im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final vom 19.3.2025) dargestellt sind.
Nummer 2 hebt hervor, dass insbesondere Versorgungssicherheit von wesentlicher
Bedeutung für die Sicherheit Deutschlands und die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft ist.
Dazu wird festgestellt, dass die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial
einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktion in Deutschland in der Regel ein
wesentliches nationales Sicherheitsinteresse ist. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung
im Rahmen der bestehenden Notstandsgesetze – vorrangig dem Bundesleistungsgesetz –
zum Zwecke der Verteidigung auf Leistungen und Gegenstände privater Unternehmen
zugreifen kann, die sich im Bundesgebiet befinden. Im Rahmen der gemeinsamen
Verteidigung kann auch die Produktion auf dem EU- bzw. NATO-Gebiet ein wesentliches
nationales Sicherheitsinteresse sein, wenn die Maßnahme im konkreten Fall auch zur Wahrung
der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschlands erforderlich ist.
Nummer 3 entspricht unverändert dem bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BwBBG
(vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 19 f.), außer dass er durch die Änderung
allgemein zur Anwendung kommt und nicht nur im Rahmen von Kooperationsprogrammen.
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 107 Absatz 2 GWB sind in jedem Einzelfall
auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikel 346 AEUV zu prüfen, die neben der
Betroffenheit wesentlicher Sicherheitsinteressen erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme
vom Vergaberecht zu begründen.
Zu Absatz 2 (Nachrichtendienstliche Tätigkeit)
Die Regelung in § 2 Absatz 2 macht durch die Anwendungsmaßgabe zum § 107 Absatz 2
GWB klar, dass Aufträge zum Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auch dann nicht
dem Vergaberecht unterliegen, wenn sie nicht verteidigungs- und sicherheitsspezifisch im
Sinne von § 104 GWB und damit in Verbindung mit der Ausnahme in § 145 Nummer 1 GWB
ausgenommen sind. Für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ist häufig Ausrüstung
erforderlich, die diese Anforderung nicht erfüllt (etwa für die verdeckte Tätigkeit).
Die Ergänzung der Nachrichtendienste zu den allgemeinen Ausnahmen des § 107 GWB
macht damit klar, dass Beschaffungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
grundsätzlich dem Vergaberecht entzogen sind. Dies entspricht Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe b der Vergaberichtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit Artikel 13 Buchstabe b der
Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG.
Die Neuregelung ist damit auch Ausfluss des Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV,
wonach ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines
Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
Die Regelung dient damit der Stärkung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland.
Zu Absatz 3 (Kriegs- und Spannungsfall)
Die Regelung in Absatz 3 stellt unionsrechtskonform im nationalen Recht klar, dass sich
die in Artikel 347 AEUV implizit enthaltene subsidiäre Ermächtigung der Mitgliedstaaten,
die als ultima ratio dann zur Anwendung kommt, wenn keine andere vertragliche Norm des
Unionsrechts dem mitgliedstaatlichen Sicherheitsbedürfnis bzw. der nationalen
Letztverantwortung für den Schutz der Bevölkerung Rechnung tragen kann, bei Vorliegen von
entsprechend außergewöhnlichen Umständen das EU-Binnenmarktrecht unangewendet lassen zu
können, auch auf das Vergaberecht erstreckt.
Die ausdrückliche Aufnahme des Ausnahmetatbestands in das Vergaberecht dient der
Schaffung größerer Rechtssicherheit und damit der Vorsorge für Fälle großer politischer
Krisen, wie beispielsweise Fällen des äußeren Notstands, indem sie verdeutlicht, dass es
die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen auch jenseits der Anwendungsfälle des in
§ 107 Absatz 2 GWB bereits in nationales Vergaberecht umgesetzten Artikel 346 AEUV
erfordern kann, Auftragsvergaben außerhalb des Vergaberechts durchzuführen, um
Bedarfe der Bundeswehr schnell und friktionslos decken zu können. In Anbetracht der
sicherheitspolitischen Lage ist es angezeigt, auch die im Unionsrecht subsidiäre
Ausnahmeregelung des Artikel 347 AEUV ausdrücklich im nationalen Vergaberecht abzubilden.
Artikel 347 AEUV berechtigt die Mitgliedstaaten der EU, EU-Binnenmarktrecht
unangewendet zu lassen, wenn u.a. im Kriegsfall oder bei einer eine Kriegsgefahr darstellenden
internationalen Spannung das mitgliedstaatliche Sicherheitsbedürfnis und die mitgliedstaatliche
Letztverantwortung für die eigene Sicherheit Maßnahmen erfordert, die anders nicht mit der
unionsrechtlichen Pflicht zur Vertragserfüllung in Einklang zu bringen sind. Die
Mitgliedstaaten sind hierbei gehalten, die Beeinträchtigungen des Binnenmarktes so gering wie möglich
zu halten.
Es besteht zudem eine Informations- und Kooperationspflicht der Mitgliedstaaten. In diesem
Rahmen muss sich der Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 347 AEUV beruft, mit den anderen
Mitgliedstaaten über seine Maßnahmen beraten.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt eine Anwendung nur als ultima ratio in
Betracht.
Zu § 3 (Ausnahmen auf Basis des GWB)
Zu Absatz 1 (§ 145 Nummer 1 GWB)
Die vorgenommene Änderung am Regelungstext erfolgt ausschließlich aus
rechtsförmlichen Gründen. Der Regelungsgehalt von § 3 Absatz 1 entspricht unverändert dem
bisherigen § 7 Absatz 1 BwBBG (vgl. dazu die Begründung in BT-Drs. 20/20353, S. 23 f.).
Zu Absatz 2 (§ 145 Nummer 7 Buchstabe c GWB)
Die vorgenommene Änderung am Regelungstext erfolgt ausschließlich aus
rechtsförmlichen Gründen. Der Regelungsgehalt von § 3 Absatz 2 entspricht unverändert dem
bisherigen § 3 Absatz 6 BwBBG (vgl. dazu die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 17 f.).
Zu Absatz 3 (Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG)
Absatz 3 greift kurzfristig zu erwartende Änderungen auf EU-Ebene auf.
Die Europäische Union hat sich im Gemeinsamen Weißbuch der Europäischen
Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur
europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final vom 19. März 2025) unter
anderem Änderungen der Verteidigungs-Vergaberichtlinie 2009/81/EG vorgenommen, um
Vorschriften und Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (ebd., S. 13). Während
die Richtlinie insgesamt ab 2026 überarbeitet werden soll (ebd., S. 15), ist als
Sofortmaßnahme aufgeführt, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Omnibus-Verordnung zur
Vereinfachung im Verteidigungsbereich bis Juni 2025 vorlegen soll (ebd., S. 26).
Die Vorschläge für diesen Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (sogenannter
„Omnibus V“) hat die Europäische Kommission am 17. Juni 2025 vorgelegt. Teil des Paketes ist
ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und die Vereinfachung der Beschaffung im
Bereich Sicherheit und Verteidigung (Interinstitutionelles Dossier: 2025/0177 (COD)). Ziel
ist, dass der Rechtsrahmen der Union dem Ziel der Verteidigungsbereitschaft entspricht
und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, unter anderem von einem
beschleunigten und flexiblen Beschaffungswesen zu profitieren (Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat, Omnibus-Paket für die Verteidigungsbereitschaft,
COM(2025) 820 final, S. 4). Dafür sollen die Bestimmungen der Richtlinie vereinfacht
werden, insbesondere durch gestraffte und effizientere Verfahren für die Beschaffung von
Verteidigungsgütern (ebd., S. 5). Die Mitgliedstaaten sollen sich so auf die kritischsten Aufträge
konzentrieren, Ressourcen wirksamer zuweisen und den Verwaltungsaufwand für die
Industrie verringern (ebd.). Die Vergabevorschriften sollen jetzt schon vereinfacht werden,
um der Dringlichkeit und Priorität Rechnung zu tragen, die für Europa beim Wiederaufbau
seiner Verteidigung bestehen (ebd.).
Konkret enthält der Vorschlag auch Änderungen an Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG,
der besondere Ausnahmen zur Richtlinie enthält. Konkret sollen im Vorschlag der
Europäischen Kommission die Tatbestände von Artikel 13 Buchstabe c und d für gemeinsame
europäische Kooperationsprogramme und für Aufträge für Truppen in Drittländern angepasst
werden. Deutschland und weitere Mitgliedstaaten fordern in den Verhandlungen des Rates
zudem weitere Ausnahmen, um das Ziel der Verteidigungsbereitschaft schneller und
einfacher zu erreichen.
Die Ausnahmetatbestände des Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG sind national in § 145
GWB umgesetzt. Durch Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG in Form einer
Änderungsrichtlinie statt in einer EU-Verordnung sind Änderungen von Artikel 13 in nationales Recht
umzusetzen. Um im Sinne der Beschleunigung und Sicherheit einen Zeitverlust durch ggf.
langwierige erneute Gesetzgebungsverfahren zu vermeiden, soll die Umsetzung mit einem
dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung des Artikel 13 bereits in § 3 Absatz 3
dieses Gesetzes erfolgen. Dynamische Verweise auf das EU-Vergaberecht sind auch
bisher bereits geübte Praxis (siehe § 106 Absatz 2 GWB für den jeweiligen EU-
Schwellenwert). Der Verweis in Absatz 3 ist angesichts des Vorliegens des Kommissionentwurfes und
des klaren Kommissionsziels der Vereinfachung auch konkret und spezifisch genug. Soweit
während des laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahrens die Ausnahmen des
Artikel 13 noch konkreter Gestalt annehmen, können diese bereits im laufenden
Gesetzgebungsverfahren auch weiter konkretisiert werden. Der Omnibus V soll auf EU-Ebene sehr
zügig verhandelt werden. Im Juli 2025 haben bereits mehrere Ratstreffen im Format der
Antici Simplification Group stattgefunden.
Die Erleichterungen, Vereinfachungen und Beschleunigungen aus dem Omnibus V sollen
auch im Übrigen zur europarechtskonformen Auslegung des nationalen
Verteidigungsvergaberechts herangezogen werden. Dieses Gesetz soll keine strengeren Anforderungen
aufstellen als die Änderungen aus dem Omnibus V. Soweit möglich, sollen die
Vereinfachungsvorschläge auch bereits vollumfänglich zur Auslegung dieses Gesetzes
herangezogen werden, auch wenn es noch in nationales Recht umzusetzen ist. Die nationale
Umsetzung der geänderten Richtline kann durch Änderungsgesetz zum GWB oder – soweit
umfasst – auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 113 GWB umgesetzt werden.
Zu § 4 (Ausnahmen auf Basis der VSVgV und VgV)
Zu Absatz 1 (Interimsvergabe)
In der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb auch dann unionsrechtskonform gerechtfertigt sein
kann, wenn eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung aus gewichtigen Gründen, etwa
aus Gründen der Daseinsvorsorge im Rahmen von Diensten von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (vgl. Artikel 14 AEUV), durch den öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen
ist. Dies wird auch dann bejaht, wenn die Dringlichkeit auf vom Auftraggeber zu
vertretenden Umständen beruht. Denn auch dieser Aspekt kann eine Unterbrechung der
Dienstleistung der Daseinsvorsorge zulasten der Nutzer nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Der
Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen also hinter die
Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück. Die Rechtsprechung lässt
Dringlichkeitsvergaben für einen Überbrückungszeitraum bis zum Abschluss eines
wettbewerblichen Vergabeverfahrens dementsprechend auch dann zu, wenn die Dringlichkeit der
Auftragsvergabe dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
Zur Stärkung der Rechtssicherheit wird diese, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der
Nachprüfungsinstanzen (bspw. BayObLG, Beschl. v. 31.10.2022 – Verg 13/22) zu
sogenannten Interimsvergaben bereits anerkannte Möglichkeit nunmehr in Satz 1 für
verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge für die Bundeswehr ausdrücklich
geregelt. Die Grundwertung, dass Dringlichkeit, welche dem Auftraggeber zuzurechnen ist,
grundsätzlich kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigt, wird
hierbei beibehalten. Es wird mit der auf dringliche, zwingende Gründe beschränkten
Ergänzung lediglich sichergestellt, dass in Fällen, in denen eine auch nur vorübergehend
wegfallende Leistungserbringung unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen hätte, die Möglichkeit besteht, über eine Interimsvergabe eine
unterbrechungsfreie Leistungserbringung sicher zu stellen.
In Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zu Interimsvergaben wird der Umfang des
Auftrags dabei in Satz 2 auf das notwendige Minimum beschränkt, das zur Überbrückung bis
zur Leistungserbringung als Ergebnis eines wettbewerblichen Verfahrens erforderlich ist.
Durch Satz 3 wird die entsprechende Regelung auch auf verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge übertragen. Eine der Dringlichkeitsausnahme aus § 12
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b VSVgV entsprechende Ausnahme ist für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge in § 3a Absatz 2 Nummer 4 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen- Teil A – Abschnitt 3 (VOB/A-VS) enthalten, der zudem
auf §§ 10b bis 10d VOB/A-VS verweist.
Zu Absatz 2 (Interoperabilität)
Die Regelung stellt klar, dass ein technisches Alleinstellungsmerkmal nicht nur vorliegen
kann, wenn dies aus Gründen der Interoperabilität innerhalb der eigenen Streitkräfte
notwendig ist, sondern auch dann, wenn die Interoperabilität mit verbündeten Streitkräften,
insbesondere solcher anderer EU-Mitgliedstaaten betroffen ist.
Dass Gründe der Interoperabilität mit eigener Ausrüstung eine technische Alleinstellung im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c VSVgV begründen können, ist allgemein
anerkannt. U.a. vor dem Hintergrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage ist die
Bedeutung der Interoperabilität der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten untereinander noch
einmal deutlich gestiegen. Dem wird mit der Klarstellung Rechnung getragen.
Eine ähnliche Regelung war bereits in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BwBBG enthalten,
allerdings beschränkt auf Kooperationsprogramme (vgl. die Begründung in BT-
Drs. 20/2353, S. 20).
Zu Absatz 3 (EU-weites Alleinstellungsmerkmal)
Absatz 3 stellt als Auslegungsregel klar, dass bei der Frage, ob nur ein Unternehmen in der
Lage ist, den Auftrag zu erbringen, Unternehmen außerhalb der Europäischen Union nicht
berücksichtigt werden müssen. Das Vorliegen und der Ausschluss sind durch den
jeweiligen Auftraggeber zu prüfen. Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs in Sachen Kolin und Qingdao zum Ausschluss von Unternehmen aus
Drittstaaten aus Vergabeverfahren (siehe dazu § 11 zu Angeboten aus Drittstaaten und
dessen Begründung).
Durch Satz 2 wird die Klarstellung auch auf alle oberschwelligen Bauaufträge übertragen.
Die den Regelungen der VSVgV und der VgV entsprechenden Regelungen für Bauaufträge
sind in § 3a Absatz 2 Nummer 3 VOB/A-VS und § 3a Absatz 3 Nummer 3 der Vergabe und
Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A – Abschnitt 2 (VOB/A-EU) enthalten.
Satz 3 erstreckt die Regelungswirkung des Absatz 3 durch den Verweis auf § 11 Absatz 5
dieses Gesetzes auf Unternehmen aus Staaten, die Teil des Europäischen
Wirtschaftsraums oder Vertragspartei des Government Procurement Agreement sind (soweit dieses
auf den konkreten Auftragsgegenstand Anwendung findet).
Zu Absatz 4 (Artikel 28 der RL 2009/81/EG)
Der am 17. Juni 2025 vorgestellte Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung
der Richtlinie 2009/81/EG im Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (siehe Begründung
zu § 3 Absatz 3) enthält auch Vorschläge zur Erweiterung und Vereinfachung der
Ausnahmen in Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG für die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Konkret wird Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG weitgehend neu gefasst und erhält in
Nummer 2 und 3 jeweils einen neuen Tatbestand. Zum einen betrifft dies eine Neuregelung
für Vergaben nach Forschungs- und Entwicklungsprojekten in einem neuen Buchstaben c
in Nummer 2 von Artikel 28. Zum anderen betrifft dies gemeinsame Beschaffungen von
Auftraggebern aus mehreren Mitgliedstaaten in einem neuen Buchstaben d in Nummer 3
von Artikel 28. Deutschland und weitere Mitgliedstaaten fordern in den Verhandlungen des
Rates zudem weitere Ausnahmen, um das Ziel der Verteidigungsbereitschaft schneller und
einfacher zu erreichen.
Die Ausnahmetatbestände des Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG sind national in
§ 12 VSVgV GWB umgesetzt. Um im Sinne der Beschleunigung und Sicherheit einen
Zeitverlust durch ggf. langwierige erneute Gesetzgebungsverfahren im Anschluss durch die
Beschlussfassung auf europäischer Ebene zu vermeiden, soll die Umsetzung mit einem
dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung des Artikel 28 bereits in § 4 Absatz 4
dieses Gesetzes erfolgen.
Zur weiteren Begründung siehe auch die Begründung zu § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes.
Zu § 5 (Ausnahmen von der BHO)
Neben der Beschleunigung von Vergabeverfahren soll mit diesem Gesetzesentwurf die
Möglichkeit bzw. Förderung der Beauftragung von innovativen Unternehmen und Start-Ups
in den Blick genommen werden (siehe auch § 14). Vergaberechtlich findet dies seine
Grenze in dem Gebot der Gleichbehandlung. Möchte man im Rahmen der Vergabe eines
Auftrags den Wettbewerb auch für Start-Ups öffnen, die ohne Inaussichtstellen einer
auftraggeberseitigen Vorauszahlung nicht in der Lage wären, sich am Wettbewerb zu
beteiligen, so müsste die Möglichkeit einer Vorauszahlung bereits zu Beginn der Ausschreibung
in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden, da es sich um eine Angabe handelt, die
erforderlich ist, um Bewerbern beziehungsweise Bietern eine Entscheidung zur Teilnahme
am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung
einer Vorauszahlung müsste dann gleichermaßen für alle beteiligten Wettbewerber gelten.
Diese Fallgestaltung erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 BHO in der Regel nicht,
da die Vorleistungen in diesem Bereich bisher weder allgemein üblich sind, noch hier stets
besondere Umstände ersichtlich sind. Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 56 BHO
vorgesehenen Ausnahmen bilden die Fallgestaltung einer wettbewerblichen Vergabe nicht ab,
da nach der dortigen Systematik erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geprüft und
bewertet wird, ob im Einzelfall ein Vertragsabschluss ohne Vorleistungen nicht möglich ist,
beziehungsweise dem bereits in Aussicht genommenen Auftragnehmer eine unzumutbare
Kapitalinanspruchnahme aufgebürdet würde.
Soll also die Möglichkeit der Gewährung von Vorauszahlungen als Instrument genutzt
werden, um Unternehmen mit weniger Kapital die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen,
setzt dies voraus, dass eine vergaberechtlich sichere Ausgestaltung des Verfahrens nicht
im Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 BHO steht. Mithin wird nun in
§ 5 Absatz 3 ergänzend zu § 56 Absatz 3 ausdrücklich geregelt, dass Vorausleistungen
auch dann in den Vertragsbedingungen vereinbart werden dürfen, wenn dies geeignet
erscheint, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Dies entspricht auch dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da eine höhere Angebotszahl zu mehr
Wettbewerb und in der Regel niedrigeren Preisen führt. Zudem können durch besonders
innovative Leistungen von Start-Ups auch die Kosten über den Lebenszyklus häufig im
Vergleich zu konventionellen Lösungen weiter gesenkt werden, auch wenn sie zunächst einer
Vorauszahlung als Anschubfinanzierung bedürfen.
Zu § 6 (Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen)
Absatz1 Satz1 nimmt die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung von Bedarfen der
Bundeswehr und Bedarfen anderer Streitkräfte von den Vorgaben der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) aus. Die
Regelung trägt den besonderen Bedürfnissen der Bundeswehr im Kontext aktueller
geopolitischer Herausforderungen Rechnung.
Soweit ein öffentlicher Auftrag Bedarfe der Bundeswehr oder anderer Streitkräfte decken
soll, ist er nach Absatz1 nun auch dann von den Vorgaben der AVV Klima ausgenommen,
wenn es sich nicht um einen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen
Auftrag im Sinne von §104 GWB handelt. Auf verteidigungs- oder sicherheitsspezifische
öffentliche Aufträge im Sinne von §104 GWB findet die AVV Klima bereits bisher unabhängig
von Absatz1 keine Anwendung, da die VSVgV in §1 Absatz1 (Anwendungsbereich) der
AVV Klima nicht genannt ist sowie aufgrund der dortigen ausdrücklichen Ausnahme für
unterschwellige verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne von
§ 51 UVgO.
Satz 2 nimmt entsprechend auch Auftragsvergaben für Bedarfe der Bundeswehr unterhalb
der EU-Schwellenwerte von den Vorgaben der AVV Klima aus.
Die AVV Klima bleibt im Übrigen wie bisher anwendbar für das Bundesministerium der
Verteidigung selbst, soweit es nicht zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr beschafft. Auch
die Ziele und Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die §§ 1,
13 Absatz 1 Klimaschutzgesetz und andere Nachhaltigkeitsregelungen werden durch § 6
nicht abbedungen.
Zu Teil 3 (Erleichterungen des Vergabeverfahrens)
Zu § 7 (Marktverfügbarkeit; Vergabereife)
Zu Absatz 1 (Markterkundung)
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 7 Satz 1 BwBBG (vgl.
Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 18). In Anbetracht der Geschwindigkeit, in welcher die
Ausstattung der Bundeswehr aufgrund äußerer Bedrohungen zur Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit zu erfolgen hat, besteht grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit,
marktverfügbare Lösungen mit zu betrachten und diese zu beschaffen, sofern sie geeignet sind,
der benötigten Stärkung der Verteidigungsfähigkeit zu dienen.
Gleichzeit verdeutlicht die Entwicklung der geopolitischen Lage und insbesondere die
aktuelle Außen- und Sicherheitspolitik der USA, dass auch mittel- und langfristig
sicherzustellen sein wird, dass die Bundeswehr über adäquate Ausrüstung verfügt, um auch für künftige
Bedrohungen gewappnet zu sein. Würde man mittel- und langfristig primär marktverfügbare
Lösungen beschaffen, während andere Nationen an innovativen Mitteln der Kriegsführung
forschen und diese entwickeln, geriete die Bundeswehr unvermeidbar absehbar ins
Hintertreffen. Die benötigten Mittel zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit erfordern daher neben
raschen Beschaffungen marktverfügbarer Lösungen gleichzeitig auch die Förderung
innovativer Lösungen mit Blick auf die mittel- bis langfristig vorzuhaltenden Fähigkeiten. Weitere
Faktoren sind u.a. der notwendige Aufbau rüstungsindustrieller Kapazitäten in Deutschland
und die Stärkung technologischer Souveränität. Vor diesem Hintergrund wird in § 14 die
innovative Beschaffung gestärkt.
Erforderlich ist im Ergebnis ein Nebeneinander von Beschaffungen marktverfügbarer
Produkte sowie innovativer Ansätze, die in die Zukunft gerichtet sicherstellen, dass die
Bundeswehr auch hinsichtlich künftiger Bedrohungen adäquat ausgerüstet ist. Anders als im
bisherigen § 3 Absatz 7 BwBBG wird die Identifikationspflicht marktverfügbarer Leistungen
daher auf eine Sollvorgabe abgesenkt. Zudem entfällt der bisherige Satz 2, der besondere
Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufstellte, um auch hier Bürokratie
weiter abzubauen.
Zu Absatz 2 (Finanzierung)
Trotz ungesicherter Finanzierung bei Ausschreibungsstart von Leistungsbeschaffungen für
die Bundeswehr soll in den benannten Ausnahmefällen des Vorliegens von Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen der Beginn eines Vergabeverfahrens ausdrücklich möglich sein,
um für diese Fälle eine beschleunigende Wirkung durch baldigen Start des
Vergabeverfahrens nach Bedarfsdefinition herbeiführen zu können.
Für die Bieter ist ihr Risiko einer Beteiligung am Vergabeverfahren trotz möglicher
Finanzierungslücke gemäß Satz 2 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
transparent zu machen. Auftraggeber sollten bei ihrer Entscheidung für einen frühen Start
berücksichtigen, dass ein solcher Vorbehalt zu weniger Angeboten führen kann. Dem
Auftraggeber steht es frei, in geeigneten Fällen den Bietern eine Kompensation ihrer
Beteiligungskosten am Vergabeverfahren bei späterer Aufhebung in Aussicht zu stellen, zum
Beispiel in Höhe einer bestimmten Prämie. Auch dies sollte in der Auftragsbekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden. Unternehmen können im Fall einer
unrechtmäßigen Aufhebung wegen entfallender Finanzierung zudem einen Anspruch auf
Ersatz ihres Schadens aus der Beteiligung am Vergabeverfahren haben (siehe dazu auch
§ 9 Absatz 5).
Zu § 8 (Abweichung vom Losgrundsatz)
Zu Absatz 1 (§ 97 Absatz 4 GWB)
Die Grundsätze zur Losvergabe gelten mit Absatz 1 nicht für öffentliche Aufträge zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr. Dies war bisher bereits in § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 BwBBG für Kooperationsprogramme geregelt und wird nun auch gegenüber der
bisher allgemeinen Flexibilisierung in § 3 Absatz 1 bis 3 BwBBG ausgeweitet.
Die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die daraus resultierende veränderte Rolle
Deutschlands fordern noch mehr als zuvor die deutliche Stärkung der Befähigung der
Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung. Für öffentliche Aufträge, die zur Deckung
von Bedarfen der Bundeswehr vergeben werden, ist daher eine Regelung erforderlich, die
zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert.
Das aber ist solange nicht gegeben, solange (auch deutlich flexibilisierte) grundsätzliche
Vorgaben zur losweisen Vergabe bieterschützenden Charakter haben und Gegenstand
eines zeitkritischen und für den Projektablauf folgenschweren Nachprüfungs- und
Beschwerdeverfahrens sein können.
Auch ohne losweise Vergabe soll der starke SVI-Mittelstand einschließlich Start-Ups und
Scale-Ups weiter ein wichtiges Rückgrat für öffentliche Aufträge für die Bundeswehr sein,
sei es zum Beispiel durch die Berücksichtigung bei Direktaufträgen, durch Kooperationen
mehrerer KMU in zulässigen Bietergemeinschaften oder durch Unterauftragsvergabe.
Relevant sind auch angemessene Eignungsanforderungen sowie geeignete Vertragsmodelle
und -bestimmungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zur Beibehaltung und
Stärkung der KMU-Beteiligung an öffentlichen Vergaben 2016 ein Mittelstandskonzept
beschlossen und 2023 erneuert. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr berichtet jährlich über die Entwicklung der Beteiligung des
Mittelstandes an den vergebenen Aufträgen.
Zu Absatz 2 (VOB/A)
Die den Regelungen der Losvergabe in § 97 Absatz 4 GWB entsprechenden inhaltlichen
Regelungen in Abschnitt 2 und 3 der VOB/A-EU und -VS werden durch Absatz 2 materiell
angepasst. Damit ist klar, dass bei Vergaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der
Losgrundsatz auch bei Anwendung der VOB/A nicht gilt.
Es besteht ein großer Bedarf an infrastruktureller Ertüchtigung der Liegenschaften der
Bundeswehr. Zeit ist dabei häufig ein oder der treibende Faktor. Auch für öffentliche
Bauaufträge ist daher eine Regelung erforderlich, die zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum
reduziert. Auch bei Bauaufträgen bleibt der Mittelstand aber ein wichtiges Rückgrat für
Aufträge der Bundewehr.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.
Zu Absatz 3 (Unterschwelle)
Absatz 3 erstreckt den Anwendungsbereich von Absatz 1 und 2 über den allgemeinen
Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 letzter Halbsatz hinaus auf alle öffentlichen Aufträge zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Damit sind
§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 der UVgO sowie § 5 Absatz 2 des ersten Abschnitts der VOB/A
in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Die Laufzeit von § 8 ist – anders als der Rest des Gesetzes (zehn Jahre) – bis zum
Außerkrafttreten am 31. Dezember 2030 auf fünf Jahre begrenzt (§ 20). Die Auswirkungen der
Abweichungen in § 8 auf die Beteiligung des Mittelstandes an öffentlichen Aufträgen zur
Deckung der Bedarfe der Bundeswehr sind während der Geltungsdauer von § 8 zu
beobachten.
Zu § 9 (Anpassungen des Vergabeverfahrens)
Zu Absatz 1 (§ 104 Absatz 3 GWB)
Mit § 9 Absatz 1 wird die Definition verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher
Aufträge bei Verschlusssachen in § 104 Absatz 3 GWB klarstellend ausdrücklich weiter
gefasst. Da damit auf entsprechende Vergabeverfahren die VSVgV statt der VgV anzuwenden
ist, handelt es sich um eine Anpassung des Vergabeverfahrens.
Die bisherige Definition von Verschlusssachenaufträgen umfasst gemäß § 104 Absatz 3
GWB Aufträge im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, die ähnliche
Merkmale aufweisen und ebenso schutzbedürftig sind wie Aufträge über die Lieferung von
Militärausrüstung und bei deren Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen verwendet
werden oder erforderlich sind. Ausweichlich Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG umfasst der
Anwendungsbereich der Richtlinie unter anderem auch öffentliche Aufträge in Bezug auf
sensible Ausrüstung. „Sensible Ausrüstung“ wird in Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie
definiert als Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen „für Sicherheitszwecke“, bei
denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern
und/oder beinhalten. Verschlusssachen sind gemäß Artikel 1 Nummer 8 der Richtlinie unter
anderem Informationen bzw. Material, denen bzw. dem ein Geheimhaltungsgrad
zugewiesen ist.
Gerade auch im Bereich der militärischen Sicherheit werden Verschlusssachen
entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern genutzt und
sensible Ausrüstung im Sinne der Richtlinie beschafft. Auch in Fällen, in denen eine solche
Beschaffung nicht eine Militärausrüstung im Sinne des § 104 Absatz 2 GWB betrifft, weist
sie bei entsprechendem Geheimhaltungsgrad dennoch ähnliche Merkmale auf und ist
ebenso schutzbedürftig wie die Beschaffung sensibler Ausrüstung durch Stellen außerhalb
der Bundeswehr. Es ist daher angezeigt und richtlinienkonform zulässig, entsprechende
Beschaffungen dem Vergaberegime der VSVgV zuzuordnen. Auch die Europäische
Kommission geht in ihrer Auslegungshilfe zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG
(Guidance Note – Field of Application) davon aus, dass es für Verschlusssachenaufträge
einen militärischen und nicht-militärischen Anwendungsbereich gibt und es zwischen ihnen
keine scharfe Trennlinie, aber vielfältige Gemeinsamkeiten gibt.
Zu Absatz 2 (§ 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB)
§ 9 Absatz 2 stellt klar, dass in die Abwägung über einen fakultativen Ausschluss vom
Vergabeverfahren aufgrund § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB bei einem Auftrag im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes stets auch die betroffenen Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen einzubeziehen sind. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Ausschluss auch
daraufhin überprüft werden muss, ob dieser die zeitnahe Verteidigungsfähigkeit gefährdet.
§ 124 Absatz 1 GWB enthält Gründe, die zu einem Ausschluss eines Unternehmens im
Rahmen eines Vergabeverfahrens führen können. Diese Regelung ist als
Ermessensvorschrift ausgestaltet. Insbesondere zu § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB hat sich eine
restriktive Rechtsprechung entwickelt, die davon ausgeht, dass das Ermessen des Auftraggebers
auf Null reduziert ist, wenn sich ein aus einer Vorbefassung resultierender Vorteil eines
Unternehmens gegenüber anderen Marktteilnehmern nicht ausgleichen lässt, so dass das
vorbefasste Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Insbesondere im
Hinblick auf innovative Beschaffungsvorhaben kann diese durch die Rechtsprechung
erfolgte, extrem restriktive Auslegung problematisch sein und rasche Innovation behindern.
Letztere gewinnen in der aktuellen sicherheitspolitischen Situation sowie der sich
abzeichnenden gravierenden allgemeinen technologischen Veränderungen, beispielsweise durch
Künstliche Intelligenz, aber auch im Rüstungsbereich immer weiter an Bedeutung. Um die
benötigten Innovationen rechtssicherer und einfacher beschaffen zu können und
gleichzeitig die Position von kleinen Unternehmen und Start-Ups in diesen Bereichen zu verbessern,
legt die Regelung in Absatz 2 daher fest, dass besondere Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen dazu führen können, dass ein Ausschluss eines vorbefassten Unternehmens
aus diesen Gründen unterbleiben kann, selbst wenn dessen Wettbewerbsvorteil nicht
vollständig ausgeglichen werden kann. Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ist
insbesondere in der derzeitigen geopolitischen Lage ein solch hoher Stellenwert einzuräumen, dass
etwaige verbleibende Wettbewerbsverzerrungen als ultima ratio hinzunehmen sind.
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen können gleichwohl auch bei
Abwägungsentscheidungen zu den anderen fakultativen Ausschlussgründen des § 124 GWB relevant sein.
Zu Absatz 3 (§ 22 Absatz 6 VSVgV)
Mit der Neufassung werden die Regelungen über das Nachreichen von Unterlagen im
Interesse der Rechtseinheitlichkeit an die betreffenden Vorgaben in § 56 Absatz 2 VgV und
§ 51 Absatz 2 SektVO angeglichen.
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler
vorschnell aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen.
Die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen steht im Ermessen des öffentlichen
Auftraggebers.
Zu Absatz 4 (§ 31 Absatz 2 VSVgV)
Mit der Regelung in Absatz 4 soll ebenfalls verhindert werden, dass Unternehmen
angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe aus dem Vergabeverfahren ausscheiden
müssen und deshalb zu wenige Bieter für einen effektiven Wettbewerb verbleiben.
Im Vergleich zu der Anzahl von Marktteilnehmern, die bei zivilen Auftragsvergaben die
nachgefragte Leistung erbringen können, ist die Anzahl der Marktteilnehmer und damit die
Anzahl potentieller Bieter im Verteidigungssektor in vielen Bereichen von vornherein
begrenzt. Sofern aufgrund eines Bagatellfehlers weniger als drei wertungsfähige Angebote im
Verfahren verbleiben oder gar nur ein einziger Bieter verbliebe, hat dies unweigerlich
Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Auftraggebern bei verteidigungs- und
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die Möglichkeit einzuräumen, Bietern die
Behebung von Bagatellfehlern zu erlauben. Hierbei liegt es in der Verantwortung des
Auftraggebers, den Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu wahren.
Die Möglichkeit des Nachforderns von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird hierbei
streng begrenzt und der Grundsatz, dass das Angebot hinsichtlich leistungsbezogener
Unterlagen so zu werten ist, wie es abgegeben wurde, bleibt erhalten.
Zu Absatz 5 (§ 37 Absatz 1 VSVgV)
Absatz 5 ergänzt die Regelung in § 7 Absatz 2 zum Beginn eines Vergabeverfahrens ohne
gesicherte Finanzierung.
Soweit das Ausfallen der Finanzierung im Laufe des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber
nicht zuzurechnen ist, liegt nach Absatz 4 ein vergleichbarer anderer schwerwiegender
Grund nach § 37 VSVgV vor, der eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigt.
Soweit die endgültig entfallende Finanzierung dem Auftraggeber aber zurechenbar ist und die
Aufhebung des Vergabeverfahrens somit nicht gerechtfertigt wäre, bestünden in der Regel
Schadensersatzansprüche des aussichtsreichen Bieters gegen den Auftraggeber mit Blick
auf die durch die Beteiligung des Bieters am Vergabeverfahren entstandenen Kosten.
Nicht dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbar ist eine nicht erfolgte Finanzierung
regelmäßig in Fällen, in denen die benötigten Haushaltsmittel im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Haushaltsgesetz vorgesehen sind und der Auftraggeber daher hinreichend
Anhalt dafür hatte, dass eine Finanzierung aller Voraussicht nach erfolgen kann. In einem
solchen Fall beruht die letztendliche Nichtfinanzierung des Vorhabens auf einer
Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, die der Verwaltung nicht im erforderlichen
Ausmaß bereits zum drängenden Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zugerechnet
werden kann.
Auftraggeber sollten bei ihrer Entscheidung für einen frühen Start berücksichtigen, ob die
Finanzierung hinreichend wahrscheinlich ist und dass eine spätere rechtmäßige Aufhebung
wegen letztlich fehlender Finanzierung zum Verlust von Schadensersatzansprüchen der
teilnehmenden Unternehmen und somit potentiell von vornherein zu weniger Angeboten
führen könnte. Die nicht gesicherte Finanzierung ist gem. § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes
bereits in den Vergabeunterlagen für die interessierten Unternehmen transparent zu
machen.
Zu § 10 (Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen)
Zu Absatz 1 (Unwirksamkeit)
Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 1 BwBBG
(vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 16).
Streichungen im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben sich als Folgeänderung. Durch
die Streichung des Zwecks des Gesetzes im bisherigen § 1 BwBBG ist der Verweis auf den
Zweck im Rahmen der Abwägung nach § 135 Absatz 1 GWB obsolet. Eine Beibehaltung
der Voraussetzung einer Unmittelbarkeit in Bezug auf die Stärkung der Einsatzfähigkeit
stünde zudem im Widerspruch zu der vorgenommenen deutlichen Ausweitung des
Anwendungsbereichs des Gesetzes, das nunmehr Erleichterungen für alle Beschaffungen
vorsieht, die Bedarfe der Bundeswehr decken. Ein unmittelbarer Bezug zur Stärkung der
Einsatzfähigkeit ist daher nicht mehr erforderlich. Der Begriff hatte nicht zuletzt in der Praxis
auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt und dadurch Begründungsaufwand in der
vergaberechtlichen Dokumentation erzeugt, was dem Beschleunigungs- und
Vereinfachungszweck des Gesetzes zuwiderläuft. Schließlich wird der Wortlaut der Regelung an
den des Artikel 60 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG angenähert, der die zusätzliche
Einschränkung der ausnahmsweisen Rechtfertigung nicht enthält.
Absatz 1 Satz 2 regelt wie bisher in § 3 Absatz 4 Satz 2 BwBBG, dass beim Absehen von
der Unwirksamkeit stattdessen alternative Sanktionen zu verhängen sind.
Zu Absatz 2 (Umfang alternativer Sanktionen)
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 5 BwBBG (siehe dazu die Begründung in
BT-Drs. 20/2353, S. 17). Für die sanktionsbewehrte Beantragung der Aufrechterhaltung der
Wirksamkeit des Vertrages wegen überwiegendem Allgemeininteresse werden im
Verteidigungsbereich in erster Linie Verträge in Betracht kommen, die ein hohes Auftragsvolumen
haben. Um die Schwelle zur Stellung eines Antrags durch den öffentlichen Auftraggeber
und damit die Aufrechterhaltung von verteidigungswichtigen Verträgen herabzusenken,
wurde die Höchstgrenze der Sanktion abgesenkt.
Zu Absatz 3 (Schadensersatz)
Absatz 3 entspricht ohne Änderung dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 3 BwBBG (siehe zur
Begründung bezüglich der unberührten Schadensersatzansprüche BT-Drs. 20/2353,
S. 16).
Zu Teil 4 (Besonderheiten im Vergabeverfahren)
Zu § 11 (Angebote aus Drittstaaten )
Zu Absatz 1 (Begrenzung auf EU-Teilnehmer)
Eine entsprechende Regelung war bereits bisher in § 4 Absatz 1 Satz 1 GWB enthalten,
aber auf Kooperationsprogramme im Rahmen gemeinsamer europäischer Beschaffungen
beschränkt (vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 18 f.). Bereits Erwägungsgrund 18 der
Richtlinie 2009/81/EG sieht anders als die allgemeinen Vergaberichtlinien vor, dass die
Ausnahmebestimmung vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der
Welthandelsorganisation (GPA-Abkommen) bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im
spezifischen Kontext der Verteidigungs- und Sicherheitsmärkte befugt sind zu entscheiden, ob ihr
Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern die Teilnahme an Vergabeverfahren
gestatten darf.
Die Regelung gilt nun allgemein für den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die
Abweichung von § 97 Absatz 2 GWB dient auch der Übernahme und Anpassung an die
Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve
Ticaret) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. In
diesen Rechtssachen hat der EuGH entschieden, dass es in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt, den Zugang von
Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln.
Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder
verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Dies gelte wegen der
ausschließlichen Zuständigkeit auch dann, wenn die Europäische Union selbst keine
einschlägigen Rechtsakte erlassen habe. Soweit die Europäische Union keine entsprechenden
Regelungen erlassen habe, sei es Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen,
ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten ohne internationale Übereinkunft mit der
Europäische Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu einem öffentlichen
Vergabeverfahren zugelassen werden sollten. Dies gibt Satz 1 klarstellend und abweichend gegenüber
dem derzeitigen § 97 Absatz 2 GWB wieder.
Auftraggeber können Bieter aus Drittstaaten – vorbehaltlich der Gleichbehandlung von
Unternehmen aus dem EWR oder mit einschlägigen internationalen
Beschaffungsübereinkommen gemäß Absatz 5 – daher vom Vergabeverfahren ausschließen. Sie müssen es
aber nicht. Auftraggeber können weiter Aufträge an Unternehmen aus Drittstaaten
vergeben, insbesondere – aber nicht nur – wenn im Einzelfall die am besten geeignete Leistung
aus einem Drittstaat kommt. Feste Quoten für Unternehmen aus der EU werden durch
dieses Gesetz ebenfalls nicht eingeführt. Auch dies ist den Auftraggebern etwa durch die
Festlegung bestimmter Anteile aus der EU überlassen (siehe Absatz 2).
Gemäß der Entscheidung des EuGH können Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten
(vorbehaltlich des Absatzes 5) sich in diesen Vergabeverfahren aber nicht auf die Regelungen
des europäischen Vergaberechts berufen. Dies stellt Satz 2 klar, in dem in diesen Fällen
ausdrücklich die Antragsbefugnis entfällt. Im Umkehrschluss der Regelung in § 11 Absatz 5
heißt dies für Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes aber nicht,
dass Unternehmen aus Drittstaaten im Rahmen des § 97 Absatz 2 GWB einen
entsprechenden Anspruch haben; auch hier ist die neueste Rechtsprechung des EuGH zur
europarechtskonformen Auslegung bereits heranzuziehen.
Aufgrund des Vorrangs der gesetzlichen Regelung in § 97 Absatz 2 GWB in Verbindung
mit § 11 Absatz 1 ist von dieser Regelung auch die Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach
VOB/A-EU und VOB/A-VS umfasst.
Absatz 5 erweitert unionsrechtskonform den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf
Unternehmen aus Staaten, mit denen entsprechende Handelsabkommen bestehen.
Zu Absatz 2 (Europäischer Anteil)
Absatz 2 sieht vor, dass Auftraggeber einen wertmäßigen Anteil des Waren-
beziehungsweise Dienstleistungsursprungs in der EU festlegen können. Die Befugnis der
Auftraggeber, über die Zulassung von Drittstaatenangeboten zu entscheiden, würde regelmäßig
leerlaufen, wenn allein der Sitz des jeweiligen Bieters maßgeblich wäre. Die Regelung
ermöglicht es daher, bei gelieferten oder auch im Rahmen von Bauleistungen eingebauten oder
sonst zum Einsatz gebrachten Waren sowie bei Dienstleistungen an den jeweiligen
Ursprung anzuknüpfen. Dies entspricht dem Ansatz, den die EU beispielsweise im Rahmen
von Artikel 8 ihres Internationalen Beschaffungsinstruments (Verordnung (EU) 2022/1031)
verfolgt.
Hierdurch können Auftraggeber sicherstellen, dass eine bieterbezogene Vorgabe zur
europäischen Präferenz nicht etwa materiell dadurch umgangen werden kann, dass
Unternehmen aus Drittstaaten ein europäisches Tochterunternehmen gründen oder aber ein
europäischer Bieter die angebotenen Waren aus Drittländern bezieht. So wird sichergestellt,
dass Auftraggeber Sicherheitsinteressen sowie Aspekte der Versorgungssicherheit und
europäischen Souveränität bei der Auftragsvergabe angemessen berücksichtigen können.
Vorgaben zum Waren- oder Dienstleistungsursprung nach dieser Vorschrift müssen sich
gemäß § 128 Absatz 2 Satz 2 GWB aus der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen ergeben.
Vergleichbare Ansätze dazu finden sich auch in Vorgaben der EU zu europäischem
Lieferanteilen, etwa die Vorgabe eines 65 %-Anteils in der Verordnung Security Action for
Europe (SAFE).
Zu Absatz 3 und 4 (Unterauftragnehmer)
Absatz 3 und 4 entsprechen grundsätzlich den bisherigen § 7 Absatz 3 und 4 BwBBG (vgl.
Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 24).
Im Lichte der Änderungen zu Absatz 1 aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in Sachen
Kolin und Qingdao ist die Vorgabe aber nicht mehr auf Staaten beschränkt, die nicht die
notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland bieten.
Zu § 12 (Partnerstaaten)
Unionsrechtlich gefordert ist eine Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern, soweit es sich
um Bieter aus Staaten handelt, denen gegenüber sich die Europäische Union
völkerrechtlich zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat. Letzteres ist der
Fall bei Bietern aus Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder des GPA-Abkommens sind oder bei Bietern aus Staaten, die mit der
Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf das
konkrete Vergabeverfahren Anwendung findet. Dies gilt ebenso für den Ursprung von
Waren und Dienstleistungen.
Entsprechende Vorgaben wie in Absatz 5 fanden sich bereits bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2
sowie Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 5 BwBBG (vgl. die entsprechenden Begründungen
in BT-Drs. 20/2353).
Zu § 12 (Gemeinsame europäische Beschaffung)
Der bisherige § 4 BwBBG enthielt eine Vielzahl von Erleichterungen für gemeinsame
europäische Beschaffungen im Rahmen von Kooperationsprogrammen. Diese Erleichterungen
werden mit diesem Gesetz im Wesentlichen auf alle Beschaffungen im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes erstreckt. § 12 stellt nun nur noch für Nachprüfungsverfahren klar, dass
das Interesse an der gemeinsamen Durchführung bei Abwägungen besonders zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu bereits die Begründung zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 GWB in BT-
Drs. 20/2353, S. 20).
Gemeinsame europäische Beschaffungen sind ein zentrales Anliegen der aktuellen
Bemühungen für die Verteidigungsbereitschaft 2030 auf Ebene der Europäischen Union und
werden von der Bundesregierung besonders unterstützt. Weitere Regelungen zur effektiven
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich in
diesem Gesetz auch in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 (wesentliche
Sicherheitsinteressen) und in § 11 Absatz 1 und 2 (Begrenzung auf Teilnehmer aus der EU).
Zu § 13 (Zentrale Beschaffungsstellen)
Zu Absatz 1 (Definition)
In § 13 Absatz 1 wird eine Abweichung von § 120 Absatz 4 Satz 1 GWB geregelt, indem
zentrale Beschaffungsstellen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge
entsprechend Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie 2009/81/EG definiert werden.
Dies soll insbesondere mehr Klarheit bei der Abwicklung verteidigungs- und
sicherheitsspezifischer Aufträge über zentrale Beschaffungsstellen schaffen, soweit Auftraggeber oder
zentrale Beschaffungsstellen anderer Staaten beteiligt sind. Durch die Definition in der
Richtlinie 2009/81/EG werden die möglichen Beziehungen und Rollen in diesem Kontext
deutlicher, insbesondere bezogen auf die Frage, auf wessen Recht und Umstände etwa
zum Vorliegen von Ausnahmetatbeständen es ankommt.
Zudem müssen zentrale Beschaffungsstellen nach Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie nicht
dauerhaft eingerichtet sein. Insbesondere können daher andere öffentliche Auftraggeber
gelegentlich zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere öffentliche Auftraggeber, etwa
auch aus anderen (Mitglied-)Staaten, wahrnehmen.
Zu Absatz 2 (Nutzung)
Absatz 2 stellt klar, dass Auftraggeber im Bereich verteidigungs- und
sicherheitsspezifischer Leistungen sich sowohl zentraler Beschaffungsstellen bedienen dürfen als auch
selbst zentrale Beschaffungsstelle sein können.
Der Absatz setzt auch Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG um.
Zu Absatz 3 (Vermutungsregel)
Absatz 3 Satz 1 legt eine Vermutungsregel fest, dass die vergaberechtlichen
Anforderungen für den Auftraggeber eingehalten wurden, wenn die zentrale Beschaffungsstelle sie
eingehalten hat. Dies setzt Artikel 10 und 2 der Richtlinie 2009/81/EG um.
Satz 2 stellt klar, dass dies auch entsprechend gilt, soweit es sich bei der zentralen
Beschaffungsstelle nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt oder sie nicht an
deutsches Vergaberecht gebunden ist. In diesen Fällen müssen die von ihr angewandten
Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und
gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in
Titel IV der Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind. Die
Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit für die Richtlinie 2009/81/EG über die
Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (2019/C 157/01 v. 8.5.2019) legt näher
dar, dass die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle auch zulässig ist, wenn
diese in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar auch unabhängig davon, ob
die Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihren Bedarf durch die konkrete
Auftragsvergabe gemeinsam decken.
Zu Absatz 4 (Ausnahmen)
Absatz 4 stellt klar, dass es in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber in der
Bundesrepublik Deutschland als zentrale Beschaffungsstelle für einen anderen EU-Mitgliedstaat
oder eine EWR-Vertragspartei tätig wird, es für das Vorliegen der Voraussetzungen
möglicher vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände auf Basis der Richtlinie 2009/81/EG auf die
Umstände ankommt, die bei dem anderen Staat vorliegen (beispielsweise für die Frage der
Voraussetzungen von Dringlichkeit oder eines technisches Alleinstellungsmerkmals im
Sinne von § 12 Absatz 1 VSVgV).
Dies ist logische Folge davon, dass die zentrale Beschaffungsstelle zwar nationales Recht
anwendet, der Bedarf, der mit der Auftragsvergabe gedeckt werden soll, und dessen
Voraussetzungen aber nicht bei der zentralen Beschaffungsstelle bestehen, sondern bei dem
Staat, für den die zentrale Beschaffungsstelle tätig wird.
Zu § 14 (Stärkung innovativer Beschaffungen)
Zu Absatz 1 (Innovationspartnerschaft)
Zur Stärkung der Möglichkeit, innovative Beschaffungen durchzuführen, wird das u.a. in der
VgV, also für zivile Auftragsvergaben, bereits eingeführte Instrument der
Innovationspartnerschaft nunmehr im Rahmen dieses Gesetzes ausdrücklich auch auf verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge übertragen. Das Instrument bietet die
Möglichkeit, die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder
Verfahren zu erreichen.
Ein nach Art der Innovationspartnerschaft gestaltetes Verfahren durchzuführen, war bei
verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen auch bislang bereits möglich, da die
bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen frei wählbare Verfahrensart des
Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb sich in der Vergabepraxis durchaus
einer Innovationspartnerschaft vergleichbar ausgestalten lässt. Der nunmehr geregelte
ausdrückliche Verweis auf diese Verfahrensart betont die Bedeutung öffentlicher Aufträge zur
Beschaffung innovativer Leistungen auch in Bezug auf verteidigungs- und
sicherheitsspezifische Güter. Mit dem Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (siehe Begründung zu § 3
Absatz 3) ist zudem vorgesehen, das Verfahren der Innovationspartnerschaft auch auf EU-
Ebene als zulässiges Verfahren in einem Artikel 27a der Richtlinie 2009/81/EG zu
etablieren.
Die an der Innovationspartnerschaft beteiligten Partner sind in angemessenen Teilbeträgen
für das Erreichen der festgelegten Zwischenziele zu vergüten (§ 19 Absatz 8 Satz 2 VgV).
Zur Notwendigkeit der Beschaffung innovativer Leistungen wird auf die Ausführungen zu
§ 7 Absatz 1 verwiesen.
Zu Absatz 2 (Markterkundung)
Absatz 2 Satz 1 stellt auch gegenüber der Sollvorgabe für den Auftraggeber in § 7 Absatz 1
klar, dass Markterkundungen auch durchgeführt werden dürfen. Dies ist insbesondere im
Rahmen neuartiger Leistungen oder bei Leistungen mit kurzen Produktzyklen von
besonderer Bedeutung.
Satz 2 ergänzt dafür in Umsetzung der entsprechenden Richtlinienregelungen, dass dabei
auch der Rat der Marktteilnehmer eingeholt werden und in Planung und Durchführung des
Vergabeverfahrens einfließen kann. Im Bereich Verteidigung und Sicherheit und bei
innovativen Produkten sowie Produkten mit kurzen Lebenszyklen können insbesondere die
Erfahrungen aus Teststellungen von besonderer Bedeutung für die genaue Festlegung des
Leistungsprofils sein.
Ein Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB aus einem laufenden
Vergabeverfahren wegen Vorbefassung ist stets nur ultima ratio. Die besonderen Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen sind bei der Abwägung darüber besonders zu berücksichtigen (siehe
auch § 9 Absatz2).
Durch Satz 3 und 4 wird die entsprechende Regelung auch auf alle oberschwelligen
öffentlichen Bauaufträge übertragen. Die den Regelungen der VSVgV und der VgV
entsprechenden Regelungen für Bauaufträge sind § 2 Absatz 7 und § 6 Absatz 3 Nummer 4 VOB/A-EU
sowie § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 3 Nummer 3 VOB/A-VS.
Zu Absatz 3 (Funktionale Leistungsbeschreibungen)
Innovative Leistungen und Neuentwicklungen sowie die Ideen von Unternehmen können in
Vergabeverfahren mit Leistungsverzeichnis nur sehr beschränkt eingeführt werden. Über
Nebenangebote besteht häufig ein großer Aufwand sowohl für Auftraggeber als auch
Unternehmen. Auftraggeber sollen daher durch Satz 1 nachdrücklich angeregt werden
insbesondere bei Fehlen marktverfügbarer Leistungen häufiger und weitgehender von
funktionalen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung Gebrauch zu machen, um Innovationen
zu fördern.
Dadurch sollen keine bürokratischen Anforderungen geschaffen werden, so dass eine
Dokumentation der Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich ist.
Zu Teil 5 (Beschleunigte Nachprüfungsverfahren)
Zu § 15 (Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer)
Zu Absatz 1 (Vergabekammer Bund)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes gem. § 1 betrifft weit überwiegend Auftraggeber des
Bundes. Bei Wahrnehmung durch die Landesbauverwaltungen ist zudem auch schon die
Vergabekammer des Bundes nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB aufgrund der
Organleihe zuständig. Um eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten und
unbeabsichtigte Lücken zu vermeiden, wird in Absatz 1 daher die Zuständigkeit der Vergabekammer
Bund für Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich
angeordnet.
Zu Absatz 2 (Rügepflicht)
Absatz 2 führt eine Rügepflicht bei De-Facto-Vergaben ein. Diese ist durch § 160 Absatz 3
Satz 2 GWB für durch Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren national
ausgeschlossen. Das Bestehen einer Rügeverpflichtung während laufenden De-Facto-
Vergaben ist bisher umstritten. Nunmehr wird klargestellt, dass eine solche Verpflichtung bei
entsprechender Kenntnis des bevorstehenden Zuschlags und gleichzeitiger Erkennbarkeit
eines Vergaberechtsverstoßes besteht.
Die Norm orientiert sich an der Rügepflicht für reguläre Vergabeverfahren in § 160 Absatz 3
Nummer 1 GWB, indem sie grundsätzlich positive Kenntnis voraussetzt. Die Kenntnis
bezieht sich aber nur auf die Vertragsanbahnung selbst. Um Missbrauch zu vermeiden, wird
wie in § 160 Absatz 3 Nummer 2 und 3 für die Frage des Vergabeverstoßes (hier durch die
geplante Direktvergabe) aber auf die bloße Erkennbarkeit abgestellt.
Die Regelung ist nah an der früheren Rechtsprechung zu § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB aF,
die die Rügefrist zumindest für De-facto-Vergaben anerkannt hat, bei denen der
Antragsteller laufend unterrichtet wurde (siehe VK Sachsen, Beschluss vom 8. April 2011 -
1/SVK/002-11, ZfBR 2011, 604, 607 n.w.N.).
Zu Absatz 3 (Mündliche Verhandlung)
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 1 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-
Drs. 20/2353, S. 20).
Zu Absatz 4 (Entscheidung)
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 2 BwBBG (vgl. die
Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 21). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der
Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zu Absatz 5 (Zuschlagsverbot)
Absatz 5 ist eine Folgeänderung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Beschwerde in § 16 Absatz 1 (siehe dortige Begründung). Soweit der Auftraggeber obsiegt,
entfällt das Zuschlagsverbot folgerichtig nicht mehr erst mit Ablauf der Beschwerdefrist,
sondern bereits mit der Entscheidung der Vergabekammer.
Zu Absatz 6 (Abwägung)
Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 3 BwBBG (vgl. die
Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 21). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der
Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zu Absatz 7 (Alternative Sanktionen)
Absatz 7 stellt wie bisher § 5 Absatz 4 BwBBG klar, dass die Vergabekammer bei ihrer
Entscheidung über eine de-facto-Vergabe nach § 135 GWB die Vorgaben zu alternativen
Sanktionen (nun in § 10 Absatz 2) beachten muss.
Zu Absatz 8 (Beschränkung des Rückgriffs der Amtshaftung)
Absatz 8 sieht eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Vergabekammern im
Innenverhältnis gegenüber Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung vor.
Damit wird das beamtenrechtliche Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG an die
besonderen Anforderungen der vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren angepasst. Die
Regelung trägt im Verhältnis zum Dienstherrn der richterähnlichen Funktion der
Vergabekammern Rechnung.
Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder
der Vergabekammern, die in § 157 Absatz 4 GWB gesetzlich verankert ist. Diese
Unabhängigkeit ist eine tragende Säule des Vergabenachprüfungsverfahrens und Voraussetzung
für eine objektive, fachlich fundierte und weisungsfreie Entscheidungsfindung.
Die Regelung knüpft an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten
Spruchrichterprivilegs (§ 839 Absatz 2 BGB) auf die Mitglieder der Vergabekammern an. Allerdings wird
von der Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und stattdessen in Absatz 8 eine
Regelung vorgesehen, die die Mitglieder der Vergabekammer in gleicher Weise schützt und
zugleich die Interessen möglicher Geschädigter berücksichtigt. Anders als bei Richtern im
verfassungsrechtlichen Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch gemäß § 839
Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG nämlich vollständig erhalten. Die
Haftung gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um eine
Entsprechung des richterlichen Haftungsprivilegs im Außenverhältnis, sondern
ausschließlich um eine interne Rückgriffsbegrenzung zugunsten der Mitglieder der Vergabekammern.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13)
anerkannt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte im Sinne des Artikels 267 AEUV
sind. Die Verfahren sind insbesondere durch ein weitreichendes Akteneinsichtsrecht (§ 165
GWB) und die Möglichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 166 GWB) gerichtsähnlich
ausgestaltet.
Ein hohes Risikopotential für die Mitglieder der Vergabekammern liegt unter anderem in der
der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden Gewährung von Akteneinsicht.
Da die Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht
für die Mitglieder der Vergabekammern im Gegensatz zu vielen anderen Bundes- oder
Landesbediensteten Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine
gefahrgeneigte Tätigkeit vor, da nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall mit der Akteneinsicht
auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Gerade aber hier trifft die
Mitglieder der Vergabekammern in der Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an
Verantwortung und damit einhergehend bisher an Haftungsrisiko.
Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und
begegnet ihnen mit einer zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Damit
wird zugleich die Forderung des Bundesrates nach einer entsprechenden Absicherung der
Mitglieder der Vergabekammern aufgegriffen (vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 156 ff.).
Durch die klare Trennung zwischen äußerem Amtshaftungsanspruch und internem
Rückgriff bleibt der Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) für
betroffene Bieter oder andere Verfahrensbeteiligte vollumfänglich gewahrt. Die Regelung
schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der
betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz der
Unabhängigkeit und Rechtssicherheit im Handeln der Mitglieder der Vergabekammern.
Zu § 16 (Beschleunigte sofortige Beschwerde)
Zu Absatz 1 (Aufschiebende Wirkung)
Nach § 173 Absatz 1 Satz 1 und 2 GWB hat eine sofortige Beschwerde des vor der
Vergabekammer unterlegenen Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende
Wirkung gegenüber einer Entscheidung der Vergabekammer. Diese aufschiebende Wirkung
kann vom Beschwerdegericht auf Antrag nach § 173 Absatz 1 Satz 3 GWB verlängert
werden. So kann erreicht werden, dass der Auftraggeber einen Zuschlag – trotz Unterliegens
des Antragstellers vor der Vergabekammer – nicht erteilen darf, sofern das Gericht dem
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Mit der Neuregelung wird im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die aufschiebende
Wirkung für diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Denn obwohl die Verlängerung der
aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als Ausnahmefall konzipiert
war, war sie praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den Antragsteller.
Dies gewährleistete zwar einen besonders umfangreichen Primärrechtsschutz, da der
Zuschlag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ohne entsprechend anderer Anträge des
Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der häufig langen Dauer der
Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies jedoch teilweise zu
erheblichen Verzögerungen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betraf auch wichtige
Verteidigungsvergaben und auch solche Fälle, in denen der Auftraggeber schlussendlich nicht nur
vor der Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die hierdurch insbesondere
für dringliche Auftragsvergaben entstehenden Verzögerungen sollen mit der Neuregelung
noch weitgehender als mit den bisherigen Regelungen in § 6 Absatz 3 Satz 2 BwBBG
ausgeschlossen und die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bundeswehr somit insgesamt
beschleunigt werden.
Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages
mit Stellung eines Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu
verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch
nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der Beschwerdeführer im
Anwendungsbereich des BwBBG fortan nicht rechtsschutzlos gestellt. In entsprechenden Fällen
kann er gegen einen Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz geltend machen: Wurde vor
Entscheidung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren bereits (Dritten) der Zuschlag erteilt,
kann der Beschwerdeführer auf Basis einer Feststellungsentscheidung (vgl. hierzu § 178
Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um Schadensersatz ersuchen (vgl. §§ 156
Absatz 3, 179 Absatz 1, 181 GWB, insbesondere § 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den
Grundsätzen der culpa in contrahendo; vgl. zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs
jüngst EuGH, Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL).
Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, dass der Rechtsschutz im
Anwendungsbereich des BwBBG anders gestaltet ist als bei übrigen Vergabeentscheidungen mit
Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB. Das Interesse an einer raschen
Vergabeentscheidung und damit an einer zügigen, wirtschaftlichen Abwicklung des
öffentlichen Auftrags überwiegt vorliegend für den Bereich der Verteidigung und Sicherheit und
angesichts der aktuellen Bedrohungslage, die eine zügige Erreichung einer vollständigen
Verteidigungsfähigkeit erfordert, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an
Primärrechtsschutz. Andernfalls würde der Gesetzgeber riskieren, dass zur Gewährleistung
der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland notwendige öffentliche
Aufträge auch durch im Hauptsacheverfahren als unbegründet abgewiesene gerichtliche
Rechtsbehelfe verzögern würden. Es liegt daher im Rahmen der zulässigen
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in denjenigen Fällen, in denen die Vergabekammer die
Rechtmäßigkeit der Vergabe bereits bestätigt hat, die Erteilung des öffentlichen Auftrags
zu gestatten und für Fälle des Erfolgs des Rechtsbehelfs vor Gericht den unterlegenen
Bieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insofern überwiegt das staatliche
Interesse an der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit gegenüber dem wirtschaftlichen
Interesse des unterlegenen Bieters am Erhalt des Auftrags.
Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat
das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits festgestellt, dass es bei
Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum liegt, das Interesse des
Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers
an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an
Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74 ff.).
Die Abweichung von § 173 Absatz 1 GWB steht zudem im Einklang mit den europäischen
Rechtsmittelvorgaben für Beschaffungen (insbesondere die allgemeine Rechtsmittel-
Richtlinie 89/665/EWG und die Anforderungen aus Artikel 55 ff. der Richtlinie 2009/81/EG). In
Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-Richtlinie sind Anforderungen an die
Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. GWB bereits mit den
Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und Ländern
umgesetzt werden. Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie vor, dass
im Falle einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass ein etwaiger
Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz zum Gegenstand einer Klage vor einem Gericht
im Sinne des Artikel 267 AEUV gemacht werden kann. Der EuGH hat mit Urteil vom
18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen Vergabekammern
Gerichte in diesem Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann, ob es neben den
deutschen Vergabekammern europarechtlich einer weiteren gerichtlichen Instanz bedarf. In
jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer sofortigen Beschwerde unbenommen,
die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des Feststellungsverfahrens zur
Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage vor dem Oberlandesgericht zu
machen.
Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 –
CROSS/Stadt Brünn) ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem
Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster
Instanz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen die Entscheidung
über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht;
insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die
deutschen Vergabekammern stellen eine solche Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der
Rechtsmittelrichtlinie dar.
Zu Absatz 2 (Mündliche Verhandlung)
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 2 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-
Drs. 20/2353, S. 22).
Zu Absatz 3 (Abwägung)
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 Absatz 3 BwBBG (vgl. die
Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 22). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der
Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zu Absatz 4 (§ 177 GWB)
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 4 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-
Drs. 20/2353, S. 22).
Zu Absatz 5 (Entscheidung)
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 3 BwBBG (vgl. die Begründung in
BT-Drs. 20/2353, S.23).
Zu Absatz 6 (Alternative Sanktionen)
Absatz 6 stellt wie bisher § 6 Absatz 6 BwBBG klar, dass die Vergabekammer bei ihrer
Entscheidung über eine de-facto-Vergabe nach § 135 GWB die Vorgaben zu alternativen
Sanktionen (nun in § 10 Absatz 2) beachten muss.
Zu Teil 6 (Anpassungen von Verträgen)
Zu § 17 (Auftragsänderungen)
Zu Absatz 1 (Störung der Geschäftsgrundlage)
Absatz 1 stellt klar, dass Vertragsanpassungen auf Basis einer Störung der
Geschäftsgrundlage keine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Absatz 1 Satz 2 GWB sind.
Denn mit einer Änderung auf Basis von § 313 BGB wird lediglich das gestörte
Gleichgewicht des Vertrages wiederhergestellt, so dass insbesondere die
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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