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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 377/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr [Bundesrat Drucksache 377/25 15.08.25 V - R - U - Wi - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr A. Problem und Ziel Russland ist die größte und unmittelbarste Bedrohung für die Sicherheit der Verbündeten sowie Frieden und Stabilität im euro-atlantischen Raum. Seit drei Jahren führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass Russland bereit ist, diesen Krieg durch Verhandlungen zu beenden. Vielmehr deuten Aussagen der russischen Führung darauf hin, dass die russischen Kriegsziele über die Ukraine hinausgehen. Im Interesse der Sicherheit Deutschlands und unserer Bündnispartner müssen wir darauf reagieren und unsere Verteidigungsfähigkeit im Allianzrahmen stärken. Dazu wurde beim NATO-Gipfel am 24./25. Juni 2025 eine substantielle Erhöhung der NATO-Vorgaben für die nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung ist dabei, die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu erhöhen. Hierfür hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Schuldenregel reformiert. Künftig ist von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Der notwendige rasche Fähigkeitenzuwachs der Bundeswehr darf aber nicht an zu komplexen Beschaffungsverfahren oder zu langen Genehmigungsverfahren scheitern. Entscheidend ist der Faktor Zeit. Auch dem Geheimschutzaspekt muss bei allen militärischen Aktivitäten und Anlagen vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklungen eine herausragende Rolle beigemessen werden. Hierfür sind weitere Beschleunigungen unter Beachtung des Geheimschutzes sowie des Schutzbedürfnisses der militärischen Anlagen auch im Rahmen von Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr sowie in Bezug auf verschiedene Genehmigungsverfahren notwendig. B. Lösung Um den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr so schnell wie mög- Fristablauf: 26.09.25 lich decken zu können, wird es für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für den Zeitraum bis zur angestrebten vollumfänglichen Verteidigungsbereitschaft ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sowie Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Dabei wird den Aspekten Schutz und Geheimschutz militärischer Anlagen besonders Rechnung getragen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als dies nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178.000 Euro für den Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind nicht betroffen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine weitere Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die Wirtschaft) ergeben wird. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch beschleunigte Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 377/25 15.08.25 V - R - U - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr mit Begründung und Vorblatt. Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Verteidigung. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, - der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist, - der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, - der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist, - der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, - der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist, - der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024), - der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025). (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) Inhaltsübersicht T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Anwendungsbereich T e i l 2 A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t § 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen § 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen T e i l 3 E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s § 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife § 8 Abweichungen vom Losgrundsatz § 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens § 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen T e i l 4 B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n § 11 Angebote aus Drittstaaten § 12 Gemeinsame europäische Beschaffung § 13 Zentrale Beschaffungsstellen § 14 Stärkung innovativer Beschaffungen T e i l 5 B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n § 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer § 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde T e i l 6 A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n § 17 Auftragsänderungen § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen T e i l 7 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 19 Übergangsregelungen § 20 Außerkrafttreten T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung 1. der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch a) das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich, b) Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde, d) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und e) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie 2. von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. (2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden. (3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten § 6 und § 8 dieses Gesetzes. T e i l 2 A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t § 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren, 2. Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten a) auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland ist und b) auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann, 3. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedsstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft. (2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft. (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden. (4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt. § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind. (2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen. (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. § 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen (1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht. (3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend. (4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. § 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht § 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern erwarten lässt. § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. T e i l 3 E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s § 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife (1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sollen grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte identifiziert werden. (2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen. § 8 Abweichungen vom Losgrundsatz (1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung. (2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. § 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens (1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst. (2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen. (3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. (5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. § 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen (1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatz 2 zu erlassen. (2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen. (3) Die § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. T e i l 4 B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n § 11 Angebote aus Drittstaaten (1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt. (2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. (4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. (5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend. § 12 Gemeinsame europäische Beschaffung Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15 und 16 dieses Gesetzes sowie die § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. § 13 Zentrale Beschaffungsstellen (1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber 1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder 2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt. (2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend. (4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen. § 14 Stärkung innovativer Beschaffungen (1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt. (2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt. (3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. T e i l 5 B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n § 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer (1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig. (2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist. (3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. (5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung endet. (6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten. (8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz. § 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde (1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung. (2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. (5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet. (6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend. T e i l 6 A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n § 17 Auftragsänderungen (1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. (2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde. § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen (1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“. (2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. T e i l 7 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 19 Übergangsregelungen Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben. § 20 Außerkrafttreten § 8 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch die folgenden Einrichtungen gestört werden können: 1. Flugsicherungseinrichtungen oder 2. stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung.“ b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satz 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten“. c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.“ 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt: „(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. (1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn 1. die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient, 2. sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und 3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht. Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden“. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9.“ cc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt durch den folgenden Satz ersetzt: „Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.“ d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten.“ 3. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).“ b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.“ 4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“ 5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 werden für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“ 6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.“ 7. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten“ die Angabe „zivilen“ eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: "(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend.“ 8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn 1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, 2. zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen Bewertungs- und Nachweisverfahren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind, 3. eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen Windenergiegebieten erfolgt ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Auswirkungen als vertretbar bewerten und 4. durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen in Nummer 1 und 3 erfüllt sind.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in dessen Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt. 2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925“ die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560“ eingefügt. 3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.“ 4. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.“ 5. § 102 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind 1. Postdienste, 2. andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind. Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie 2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.“ b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. 6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden.“ 7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen: 1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), 2. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, 3. philatelistische Dienstleistungen oder 4. logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird.“ 8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags“ die Angabe „, einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,“ eingefügt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union“ die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind“ eingefügt. Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung“. 2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung“ die Angabe „, der Postdienste“ eingefügt. Artikel 5 Außerkrafttreten Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundewehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am ... [ einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] außer Kraft. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist 3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist 5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist 7. Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024) 8. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Europa lebt nicht mehr im Frieden. Russland ist eine Bedrohung für den euro-atlantischen Raum. Seit drei Jahren führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass Russland bereit ist, diesen Krieg durch Verhandlungen zu beenden. Vielmehr deuten Aussagen der russischen Führung darauf hin, dass die russischen Kriegsziele über die Ukraine hinausgehen. Im Interesse der Sicherheit Deutschlands und unserer Bündnispartner müssen wir darauf reagieren und unsere Verteidigungsfähigkeit im Allianzrahmen stärken. Dazu wird beim NATO-Gipfel am 24./25. Juni 2025 eine substantielle Erhöhung der NATO-Vorgaben für die nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Übergeordnetes Ziel der Bundesregierung ist dabei, die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu erhöhen. Hierfür hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Schuldenregel reformiert. Künftig ist von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Der notwendige rasche Fähigkeitenzuwachs der Bundeswehr darf aber nicht an zu komplexen Beschaffungsverfahren oder zu langen Genehmigungsverfahren scheitern. Entscheidend ist der Faktor Zeit. Auch dem Geheimschutzaspekt muss bei allen militärischen Aktivitäten und Anlagen vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklungen eine herausragende Rolle beigemessen werden. Hierfür sind weitere Beschleunigungen unter Beachtung des Geheimschutzes sowie des Schutzbedürfnisses der militärischen Anlagen auch im Rahmen von Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr sowie in Bezug auf verschiedene Genehmigungsverfahren notwendig. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Um den in Anbetracht der dramatisch veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr so schnell wie möglich decken zu können, wird es für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich sowie bestimmter für die Bundeswehr tätiger Behörden und Gesellschaften für die Dauer von zehn Jahren – beziehungsweise hinsichtlich des Absehens vom Losgrundsatz – für die Dauer von fünf Jahren ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sowie Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken. Hierzu wird in Artikel 1 der Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes deutlich erweitert und dessen Laufzeit verlängert. Dazu werden klarstellende Regelungen für die Anwendung von Ausnahmen betreffend den Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie das wesentliche nationale Sicherheitsinteresse umgesetzt (§§ 2 ff.). Zudem werden ergänzende und abweichende Regelungen zur Durchführung der Vergabeverfahren selbst getroffen (§§ 7 ff.), einschließlich Regelungen zur Einleitung eines Vergabeverfahrens. Dabei werden auch Klarstellungen vorgenommen bezüglich des Umgangs mit Unternehmen aus Drittstaaten im Vergabeverfahren (§ 11). In § 13 wird die Möglichkeit der Nutzung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Rüstungsbeschaffungen umgesetzt. Die Möglichkeiten innovativer Beschaffungen werden in § 14 gestärkt. In §§ 15 f. wird das Nachprüfungsverfahren beschleunigt und dabei insbesondere in § 16 Absatz 1 eine weiter beschleunigende Regelung im Hinblick auf die sofortige Beschwerde getroffen. Im Rahmen von Artikel 2 wird der bestehende Schutz für militärische Flugsicherungseinrichtungen auch auf verteidigungswichtige stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung (stationäre Luftverteidigungsradaranlagen) ausgeweitet, der Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze gefestigt und eine schnellere Neuanlage bzw. Änderung bestehender Flugplätze ermöglicht. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs-, Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr weiter gestärkt. Außerdem werden europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren und Befugnisse aus einer EU-Verordnung umgesetzt (Artikel 3 und 4). III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf basiert nicht auf einzelnen Stellungnahmen, so dass kein wesentlicher Einfluss auf den Gesetzentwurf einzelner Stellen außerhalb der Verwaltung vorliegt. IV. Alternativen Alternativen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Abwarten allgemeiner Änderungen im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder des Abschlusses der europarechtlichen Vorhaben im Verteidigungsbereich für eine schnellstmögliche Beschleunigungswirkung nicht angezeigt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Verteidigung), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 (Luftverkehr), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die vorgeschlagenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen der vergaberechtlichen Regelungen für Beschaffungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit enthalten rechtliche Klarstellungen, die die Rechtsanwendung vereinfachen und beschleunigen werden, sowie befristete Änderungen für Beschaffungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die die Rechtsanwendung beschleunigen werden. Die vorgeschlagenen Gesetzes- änderungen der luftverkehrsrechtlichen Regelungen enthalten Änderungen in Bezug auf den Schutz verteidigungswichtiger stationärer militärischer Einrichtungen zur Luftverteidigung (stationäre Luftverteidigungsradaranlagen), den Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze sowie die Möglichkeit einer schnelleren Neuanlage bzw. Änderung bestehender Flugplätze. Die Änderungen dienen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Erreichen zügiger Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten an einem Genehmigungsverfahren. Zudem werden Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr weiter gestärkt. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen der vergaberechtlichen Regelungen für den Bereich Verteidigung und Sicherheit dienen der Beschleunigung der Planung und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die Bundeswehr. Die Änderungen der luftverkehrsrechtlichen Regelungen dienen dem Schutz stationärer Luftverteidigungsradaranlagen und bestehender militärischer Flugplätze sowie der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei Neuanlage bzw. Änderung bestehender Flugplätze. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Qualitative, innovative, soziale und umweltbezogene Aspekte werden auch bei Beschaffungen für die Bundeswehr nach Maßgabe des Vierten Teils des GWB berücksichtigt (vgl. § 97 Absatz 3 GWB). Sie treten in der aktuellen Sicherheitslage grundsätzlich jedoch hinter die Notwendigkeit der beschleunigten und anforderungsgenauen Beschaffung zurück. Um Rechtsunsicherheit über die Reichweite der bestehenden Ausnahmen zu beseitigen, wird deshalb auch die Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ausgesetzt (§ 6 Absatz 1). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand verursacht. Es handelt sich um Änderungen bereits bestehender Regelungen. 4. Erfüllungsaufwand Bei den Änderungen in den vergaberechtlichen Regelungen für die Bundeswehr zu Regelungen des GWB als auch zu solchen der VSVgV, VgV, VOB/A und UVgO handelt es sich um Modifikationen, die die Durchführung von Vergabeverfahren durch die Beschaffungsstellen der Auftraggeber beschleunigen sollen. Sie verursachen daher keinen Erfüllungsaufwand zusätzlich zu demjenigen, der schon für die ursprünglichen Regelungen veranschlagt wurde. Auch für die öffentliche Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Das Gesetz regelt auch nur das „Wie“ des Vergabeverfahrens und enthält keine Ausgabenermächtigungen oder -verpflichtungen für einzelne zu beschaffende Leistungen. Die Änderungen in Artikel 2 knüpfen an bestehende Regelungen an und modifizieren diese mit Fokus auf militärische Anlagen und Flugplätze. Sie verursachen keinen Erfüllungsaufwand zusätzlich zu demjenigen, der bereits aufgrund der aktuellen Rechtslage entsteht. Auch für die öffentliche Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht auch kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Änderungen betreffen ausschließlich Regelungen, die von Auftraggeberseite zu beachten sind. Zu erwarten ist eine leichte Entlastungswirkung für Bewerber und Bieter durch weniger Teilnahme- und Angebotskosten in voraussichtlich mehr formlosen Verfahren, die aber vorab nicht beziffert werden können. Durch die luftverkehrsrechtlichen Änderungen wird schneller Rechtssicherheit und - klarheit für alle Beteiligten an einem Genehmigungsverfahren erreicht, was ebenfalls eine leichte Entlastungswirkung für die Wirtschaft nach sich ziehen kann. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aus Artikel 1 resultiert aus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Ein Erfüllungsaufwand entsteht insoweit bei der Durchführung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Durch die Vereinfachungen und Beschleunigungen ist mit einer deutlichen Entlastungwirkung bei den Vergabestellen, die für die Bundeswehr beschaffen, zu rechnen. Nachfolgend werden die Maßnahmen, die innerhalb der Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes durchgeführt werden und hinsichtlich ihrer Entlastung beziffert werden können, aufgeführt. Für die Verwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsteht dadurch eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von mindestens rund 178.000 Euro. Für die Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die angegebenen Schätzungen der Reduzierung des Erfüllungsaufwands werden dabei die Entlastung der Verwaltung voraussichtlich deutlich unterschätzen. Denn für eine valide quantitative Schätzung der Auswirkungen mancher Maßnahmen, die zu weiterer Entlastung für die Verwaltung führen werden, ist keine ausreichende Datenbasis vorhanden oder eine Schätzung kann angesichts des weiterhin bestehenden hohen Gestaltungsspielraums für die Auftraggeber nicht valide durchgeführt werden. So können insbesondere die Auswirkungen bezüglich der Klarstellungen zu Ausnahmen sowie zur zentralen Beschaffungsstelle nicht angemessen quantifiziert werden. Darüber hinaus muss unter anderem angesichts fehlender neuerer Erhebungen auf die Untersuchung „Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber“ durch die Rambøll Management GmbH, das Institut für Mittelstandsforschung Bonn sowie Leinemann & Partner Rechtsanwälte im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2008 (veröffentlicht unter: IfM Materialien Nr. 181, https://www.ifm-bonn.org/publikationen/ifm-materialien/detailan- sicht/kostenmessung-der-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs-und- bauauftraegeaus-sicht-der-wirtschaft-und-der-oeffentlichen-auftraggeber, folgend: „Rambøll- Gutachten“) zurückgegriffen werden, um den Aufwand verschiedener Arbeitsschritte zu schätzen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand in den letzten siebzehn Jahren signifikant verändert hat. Zu den Schätzungen im Einzelnen: 1. Höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 1 Absatz 2 BwBBG) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 00 1 -690 44,40 -52 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -52 Es wird angenommen, dass seitens der Bundesbehörden jährlich rund 520 Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von zwischen 143.000 und 220.000 Euro nach der VgV erfolgen. Abzüglich der Verfahren des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien liegt die Anzahl bei schätzungsweise 400 Verfahren. Es wird angenommen, dass davon schätzungsweise 100 Verfahren auf Bundesbehörden im Geschäftsbereich des BMVg entfallen, die zukünftig nicht nach dem GWB durchgeführt werden müssen und damit einen geringeren Verwaltungsaufwand haben. Laut Schätzungen aus dem Rambøll-Gutachten betragen die durchschnittlichen Kosten für öffentliche und beschränkte Ausschreibungen nach der UVgO rund 3.270 Euro. Im Vergleich dazu können die Kosten bei Verfahren nach der VgV mit etwa 3.760 Euro beziffert werden. Daraus ergibt sich ein Einsparpotential von durchschnittlich rund 490 Euro pro Fall. Dies entspricht bei durchschnittlichen Lohnkosten für den Bund in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde etwa 11,6 Stunden pro Verfahren. Dieser Zeitaufwand entfällt zukünftig bei schätzungsweise 100 Verfahren pro Jahr, sodass sich ein Einsparpotential von rund 52.000 Euro ergibt. 2. Nichtanwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (§ 6 Absatz 1 BwBBG) Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 17.000 -10 44,40 -126 ) Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro -126 Es wird angenommen, dass die Beschaffungsstellen der Bundeswehr jährlich 17.000 Aufträge vergeben, bei deren Vergabe die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) zu berücksichtigen sind. Die AVV Klima betrifft mit ihren Vorgaben nicht nur das Vergabeverfahren, sondern auch bereits den dem Vergabeverfahren vorgelagerten Prozess der Konzeption und Strukturierung des Beschaffungsvorgangs. Die damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationspflichten werden mit 10 Minuten pro Fall mangels anderer Anhaltspunkte niedrig angesetzt. Bei durchschnittlichen Lohnkosten für die öffentliche Verwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde beträgt die Einsparung bei 17.000 Fällen 126.000 Euro pro Jahr. 3. Befristetes Entfallen des Losgrundsatzes (§ 8 BwBBG) Durch den Wegfall der Verpflichtung zur losweisen Vergabe wird eine nicht unerhebliche Entlastungswirkung dadurch erzielt, dass der Begründungsaufwand für Gesamtvergaben entfällt und im Ergebnis voraussichtlich weniger Einzelvergaben in Form von Losen durchzuführen sein werden. Dies reduziert den Arbeitsaufwand der Vergabestellen, so dass allein dadurch ein Beschleunigungseffekt erzielt wird. Freiwerdende Kapazitäten der Bearbeitenden können zudem effizienter eingesetzt werden. Dieser Effekt lässt sich jedoch nicht quantifizieren. Es kann nicht errechnet oder solide geschätzt werden, wieviele Einzelvergaben durch eine Gesamtvergabe ersetzt werden würden. Es kann auch nicht, belastbar geschätzt werden, in wieviele Fach- oder Teillose ein Gesamtauftrag sonst aufgeteilt werden würde. Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Pflicht zur Losvergabe auch nicht bedeutet, dass keine Losvergaben mehr durchgeführt werden. Weitere Entlastungen sind dadurch zu erwarten, dass Anwendungsbereiche bisheriger Normen des BwBBG ausgeweitet (§ 1 BwBBG) und Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden (etwa bezüglich der Reichweite von Ausnahmen in §§ 2 bis 4 BwBBG). Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine weitere Reduzierung des Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die Wirtschaft) ergeben wird. Durch die in Artikel 2 des Gesetzes vorgenommenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Auch eine Entlastungwirkung für die Verwaltung ist nicht anzunehmen. Insbesondere der nicht bestehende Erfüllungsaufwand im Kontext der lediglich gesetzessystematischen Anpassungen in § 30 Absatz 1b LuftVG wird sich nicht ändern. Diese Ausnahme für die Bundeswehr hinsichtlich der Erforderlichkeit der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (§ 8 LuftVG) ist seit jedenfalls 1959 in § 30 Absatz 1 Satz 2 LuftVG verankert. 5. Weitere Kosten Durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Auch Auswirkungen speziell auf das Preisniveau für Verteidigungsgüter sind durch die klarstellenden Ausnahmen und Erleichterungen im Ergebnis durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungsänderungen des Artikel 1 betreffen Vorgaben, die von bestimmten Auftraggebern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder demographische Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Die Regelungsänderungen des Artikel 2 betreffen militärische Anlagen und Flugplätze, die nur für einen bestimmten Interessentenkreis (bspw. Planungsbüros für Windenergieanlagen) von Relevanz sein können. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder demographische Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen schnellstmöglich für alle umfassten Leistungen und Auftraggeber gelten. Dies gilt insbesondere für die Vereinfachungen und Beschleunigungen, aber auch für die Regelungen zur Innovation (vgl. Artikel 1 § 7 und insbesondere § 14). Darüber hinaus gehende Erprobungen sind aus europa- und völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen des Artikel 1, mit Ausnahme von § 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. § 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen. Dies schließt die Wirkung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr ein. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr ) Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des neugefassten Gesetzes. Der bislang insbesondere in sachlicher Hinsicht beschränkte Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) wird nunmehr deutlich erweitert. Wie nach dem bisherigen § 2 Absatz 1 BwBBG ist es ausweislich des ersten Halbsatzes von Absatz 1 nur auf öffentliche Aufträge anwendbar, die die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 GWB erreichen oder überschreiten. Für Aufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte sind jedoch die ausdrücklichen Ausnahmen in § 6 Satz 2 (AVV Klima) und § 8 Absatz 3 (Losgrundsatz) gemäß Absatz 3 zu beachten. Absatz 2 enthält eine Neuregelung zur Frage, welcher Schwellenwert anwendbar ist. Zu Nummer 1 (Bedarfe der Bundeswehr) Gemäß Nummer 1 gilt das Gesetz nun für alle öffentlichen Aufträge, die Bedarfe der Bundeswehr decken sollen. Damit wird der Anwendungsbereich in Nummer 1 zum einen auf alle verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erweitert. Die Erweiterung erstreckt sich zum anderen auch auf öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung und auf öffentliche Bauaufträge. Auch öffentliche Aufträge, die nicht verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch sind und zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr vergeben werden, sind für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr und damit für die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte von erheblicher Bedeutung. Besonders anschaulich betrifft dies beispielsweise die Beschaffung von Sanitätsmaterial wie medizinische Geräte, Verbandsmaterial oder Medikamente. Sanitätsmaterial fällt regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des § 104 GWB, ist aber dennoch zur Versorgung Verwundeter im Einsatz von höchster Relevanz und dessen zeitgerechte und möglichst aufwandsarme Bereitstellung mithin unerlässlicher Bestandteil der Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. Gleiches gilt für Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr und ihre Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 104 GWB fallen. Zu Nummer 2 (Bedarfe anderer Streitkräfte) Nummer 2 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf öffentliche Aufträge, die ein nationaler öffentlicher Auftraggeber vergibt, um Bedarfe der Streitkräfte eines anderen EU- Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder eines Alliierten zu decken. Die Regelung steht u.a. in Zusammenhang mit der in § 13 eingeführten Regelung zu zentralen Beschaffungsstellen. Die Regelung zu zentralen Beschaffungsstellen ermöglicht es u.a., dass nationale öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge für andere EU- Mitgliedstaaten vergeben. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und damit die darin enthaltenen Beschleunigungen und Vereinfachungen für Beschaffungen im Verteidigungskontext auch auf Beschaffungen auszudehnen, die unter Anwendung deutschen Vergaberechts zur Deckung der Bedarfe eines anderen EU-Mitgliedstaats, einer EWR-Vertragspartei oder eines Alliierten erfolgen. Zu Absatz 2 (Zentrale Regierungsbehörden) Die Änderung führt dazu, dass die oberen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung künftig den höheren, allgemeinen Schwellenwert für zivile Liefer- und Dienstleistungen anwenden (zurzeit 221.000 Euro). Die Regelung steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU, dort insbesondere der Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I. Danach ist der niedrigere Schwellenwert, den § 106 Absatz 2 Nummer 1 bislang zur Anwendung bringt, lediglich für zentrale Regierungsbehörden vorgesehen. Als solche sind im Anhang der Richtlinie 2014/24/EU lediglich die Bundesministerien genannt. Zu Absatz 3 (Unterschwelle) Das BwBBG gilt gemäß Absatz 1 grundsätzlich nur für den Bereich oberhalb der EU- Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 GWB. Da einzelne Regelungen des Gesetzes aber auch Abweichungen für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte vorsehen, wird der Anwendungsbereich des Gesetzes nach Absatz 1 in Absatz 3 für bestimmte Regelungen auf Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte erweitert. Dies gilt namentlich für die Ausnahmen von der AVV Klima in § 6 und vom Losgrundsatz in § 8 dieses Gesetzes. Zu Teil 2 (Ausnahmen vom Vergabeverfahrensrecht) Zu § 2 (Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) § 2 enthält klarstellende Auslegungsregeln für die Anwendung von Ausnahmen nach § 107 Absatz 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit den in Bezug genommenen Regelungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zu Absatz 1 (Wesentliche Sicherheitsinteressen) Nummer 1 stellt klar, dass alle Beschaffungen, die dem Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft bzw. der des nordatlantischen Bündnisses dienen, grundsätzlich die nationalen wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV berühren. Dies entspricht dem besonderen Ziel und Zweck des Gesetzes im Lichte der aktuellen Bedrohungssituation sowie den gemeinsamen europäischen Bemühungen, die insbesondere im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final vom 19.3.2025) dargestellt sind. Nummer 2 hebt hervor, dass insbesondere Versorgungssicherheit von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit Deutschlands und die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft ist. Dazu wird festgestellt, dass die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktion in Deutschland in der Regel ein wesentliches nationales Sicherheitsinteresse ist. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung im Rahmen der bestehenden Notstandsgesetze – vorrangig dem Bundesleistungsgesetz – zum Zwecke der Verteidigung auf Leistungen und Gegenstände privater Unternehmen zugreifen kann, die sich im Bundesgebiet befinden. Im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung kann auch die Produktion auf dem EU- bzw. NATO-Gebiet ein wesentliches nationales Sicherheitsinteresse sein, wenn die Maßnahme im konkreten Fall auch zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschlands erforderlich ist. Nummer 3 entspricht unverändert dem bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 19 f.), außer dass er durch die Änderung allgemein zur Anwendung kommt und nicht nur im Rahmen von Kooperationsprogrammen. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 107 Absatz 2 GWB sind in jedem Einzelfall auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikel 346 AEUV zu prüfen, die neben der Betroffenheit wesentlicher Sicherheitsinteressen erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme vom Vergaberecht zu begründen. Zu Absatz 2 (Nachrichtendienstliche Tätigkeit) Die Regelung in § 2 Absatz 2 macht durch die Anwendungsmaßgabe zum § 107 Absatz 2 GWB klar, dass Aufträge zum Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auch dann nicht dem Vergaberecht unterliegen, wenn sie nicht verteidigungs- und sicherheitsspezifisch im Sinne von § 104 GWB und damit in Verbindung mit der Ausnahme in § 145 Nummer 1 GWB ausgenommen sind. Für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ist häufig Ausrüstung erforderlich, die diese Anforderung nicht erfüllt (etwa für die verdeckte Tätigkeit). Die Ergänzung der Nachrichtendienste zu den allgemeinen Ausnahmen des § 107 GWB macht damit klar, dass Beschaffungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten grundsätzlich dem Vergaberecht entzogen sind. Dies entspricht Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Vergaberichtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit Artikel 13 Buchstabe b der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG. Die Neuregelung ist damit auch Ausfluss des Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV, wonach ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Die Regelung dient damit der Stärkung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Zu Absatz 3 (Kriegs- und Spannungsfall) Die Regelung in Absatz 3 stellt unionsrechtskonform im nationalen Recht klar, dass sich die in Artikel 347 AEUV implizit enthaltene subsidiäre Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die als ultima ratio dann zur Anwendung kommt, wenn keine andere vertragliche Norm des Unionsrechts dem mitgliedstaatlichen Sicherheitsbedürfnis bzw. der nationalen Letztverantwortung für den Schutz der Bevölkerung Rechnung tragen kann, bei Vorliegen von entsprechend außergewöhnlichen Umständen das EU-Binnenmarktrecht unangewendet lassen zu können, auch auf das Vergaberecht erstreckt. Die ausdrückliche Aufnahme des Ausnahmetatbestands in das Vergaberecht dient der Schaffung größerer Rechtssicherheit und damit der Vorsorge für Fälle großer politischer Krisen, wie beispielsweise Fällen des äußeren Notstands, indem sie verdeutlicht, dass es die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen auch jenseits der Anwendungsfälle des in § 107 Absatz 2 GWB bereits in nationales Vergaberecht umgesetzten Artikel 346 AEUV erfordern kann, Auftragsvergaben außerhalb des Vergaberechts durchzuführen, um Bedarfe der Bundeswehr schnell und friktionslos decken zu können. In Anbetracht der sicherheitspolitischen Lage ist es angezeigt, auch die im Unionsrecht subsidiäre Ausnahmeregelung des Artikel 347 AEUV ausdrücklich im nationalen Vergaberecht abzubilden. Artikel 347 AEUV berechtigt die Mitgliedstaaten der EU, EU-Binnenmarktrecht unangewendet zu lassen, wenn u.a. im Kriegsfall oder bei einer eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung das mitgliedstaatliche Sicherheitsbedürfnis und die mitgliedstaatliche Letztverantwortung für die eigene Sicherheit Maßnahmen erfordert, die anders nicht mit der unionsrechtlichen Pflicht zur Vertragserfüllung in Einklang zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten sind hierbei gehalten, die Beeinträchtigungen des Binnenmarktes so gering wie möglich zu halten. Es besteht zudem eine Informations- und Kooperationspflicht der Mitgliedstaaten. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 347 AEUV beruft, mit den anderen Mitgliedstaaten über seine Maßnahmen beraten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt eine Anwendung nur als ultima ratio in Betracht. Zu § 3 (Ausnahmen auf Basis des GWB) Zu Absatz 1 (§ 145 Nummer 1 GWB) Die vorgenommene Änderung am Regelungstext erfolgt ausschließlich aus rechtsförmlichen Gründen. Der Regelungsgehalt von § 3 Absatz 1 entspricht unverändert dem bisherigen § 7 Absatz 1 BwBBG (vgl. dazu die Begründung in BT-Drs. 20/20353, S. 23 f.). Zu Absatz 2 (§ 145 Nummer 7 Buchstabe c GWB) Die vorgenommene Änderung am Regelungstext erfolgt ausschließlich aus rechtsförmlichen Gründen. Der Regelungsgehalt von § 3 Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen § 3 Absatz 6 BwBBG (vgl. dazu die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 17 f.). Zu Absatz 3 (Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG) Absatz 3 greift kurzfristig zu erwartende Änderungen auf EU-Ebene auf. Die Europäische Union hat sich im Gemeinsamen Weißbuch der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final vom 19. März 2025) unter anderem Änderungen der Verteidigungs-Vergaberichtlinie 2009/81/EG vorgenommen, um Vorschriften und Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (ebd., S. 13). Während die Richtlinie insgesamt ab 2026 überarbeitet werden soll (ebd., S. 15), ist als Sofortmaßnahme aufgeführt, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung im Verteidigungsbereich bis Juni 2025 vorlegen soll (ebd., S. 26). Die Vorschläge für diesen Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (sogenannter „Omnibus V“) hat die Europäische Kommission am 17. Juni 2025 vorgelegt. Teil des Paketes ist ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und die Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung (Interinstitutionelles Dossier: 2025/0177 (COD)). Ziel ist, dass der Rechtsrahmen der Union dem Ziel der Verteidigungsbereitschaft entspricht und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, unter anderem von einem beschleunigten und flexiblen Beschaffungswesen zu profitieren (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Omnibus-Paket für die Verteidigungsbereitschaft, COM(2025) 820 final, S. 4). Dafür sollen die Bestimmungen der Richtlinie vereinfacht werden, insbesondere durch gestraffte und effizientere Verfahren für die Beschaffung von Verteidigungsgütern (ebd., S. 5). Die Mitgliedstaaten sollen sich so auf die kritischsten Aufträge konzentrieren, Ressourcen wirksamer zuweisen und den Verwaltungsaufwand für die Industrie verringern (ebd.). Die Vergabevorschriften sollen jetzt schon vereinfacht werden, um der Dringlichkeit und Priorität Rechnung zu tragen, die für Europa beim Wiederaufbau seiner Verteidigung bestehen (ebd.). Konkret enthält der Vorschlag auch Änderungen an Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG, der besondere Ausnahmen zur Richtlinie enthält. Konkret sollen im Vorschlag der Europäischen Kommission die Tatbestände von Artikel 13 Buchstabe c und d für gemeinsame europäische Kooperationsprogramme und für Aufträge für Truppen in Drittländern angepasst werden. Deutschland und weitere Mitgliedstaaten fordern in den Verhandlungen des Rates zudem weitere Ausnahmen, um das Ziel der Verteidigungsbereitschaft schneller und einfacher zu erreichen. Die Ausnahmetatbestände des Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG sind national in § 145 GWB umgesetzt. Durch Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG in Form einer Änderungsrichtlinie statt in einer EU-Verordnung sind Änderungen von Artikel 13 in nationales Recht umzusetzen. Um im Sinne der Beschleunigung und Sicherheit einen Zeitverlust durch ggf. langwierige erneute Gesetzgebungsverfahren zu vermeiden, soll die Umsetzung mit einem dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung des Artikel 13 bereits in § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes erfolgen. Dynamische Verweise auf das EU-Vergaberecht sind auch bisher bereits geübte Praxis (siehe § 106 Absatz 2 GWB für den jeweiligen EU- Schwellenwert). Der Verweis in Absatz 3 ist angesichts des Vorliegens des Kommissionentwurfes und des klaren Kommissionsziels der Vereinfachung auch konkret und spezifisch genug. Soweit während des laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahrens die Ausnahmen des Artikel 13 noch konkreter Gestalt annehmen, können diese bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren auch weiter konkretisiert werden. Der Omnibus V soll auf EU-Ebene sehr zügig verhandelt werden. Im Juli 2025 haben bereits mehrere Ratstreffen im Format der Antici Simplification Group stattgefunden. Die Erleichterungen, Vereinfachungen und Beschleunigungen aus dem Omnibus V sollen auch im Übrigen zur europarechtskonformen Auslegung des nationalen Verteidigungsvergaberechts herangezogen werden. Dieses Gesetz soll keine strengeren Anforderungen aufstellen als die Änderungen aus dem Omnibus V. Soweit möglich, sollen die Vereinfachungsvorschläge auch bereits vollumfänglich zur Auslegung dieses Gesetzes herangezogen werden, auch wenn es noch in nationales Recht umzusetzen ist. Die nationale Umsetzung der geänderten Richtline kann durch Änderungsgesetz zum GWB oder – soweit umfasst – auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 113 GWB umgesetzt werden. Zu § 4 (Ausnahmen auf Basis der VSVgV und VgV) Zu Absatz 1 (Interimsvergabe) In der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb auch dann unionsrechtskonform gerechtfertigt sein kann, wenn eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung aus gewichtigen Gründen, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge im Rahmen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (vgl. Artikel 14 AEUV), durch den öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen ist. Dies wird auch dann bejaht, wenn die Dringlichkeit auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Denn auch dieser Aspekt kann eine Unterbrechung der Dienstleistung der Daseinsvorsorge zulasten der Nutzer nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen also hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück. Die Rechtsprechung lässt Dringlichkeitsvergaben für einen Überbrückungszeitraum bis zum Abschluss eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens dementsprechend auch dann zu, wenn die Dringlichkeit der Auftragsvergabe dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wird diese, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen (bspw. BayObLG, Beschl. v. 31.10.2022 – Verg 13/22) zu sogenannten Interimsvergaben bereits anerkannte Möglichkeit nunmehr in Satz 1 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge für die Bundeswehr ausdrücklich geregelt. Die Grundwertung, dass Dringlichkeit, welche dem Auftraggeber zuzurechnen ist, grundsätzlich kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigt, wird hierbei beibehalten. Es wird mit der auf dringliche, zwingende Gründe beschränkten Ergänzung lediglich sichergestellt, dass in Fällen, in denen eine auch nur vorübergehend wegfallende Leistungserbringung unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen hätte, die Möglichkeit besteht, über eine Interimsvergabe eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung sicher zu stellen. In Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zu Interimsvergaben wird der Umfang des Auftrags dabei in Satz 2 auf das notwendige Minimum beschränkt, das zur Überbrückung bis zur Leistungserbringung als Ergebnis eines wettbewerblichen Verfahrens erforderlich ist. Durch Satz 3 wird die entsprechende Regelung auch auf verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge übertragen. Eine der Dringlichkeitsausnahme aus § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b VSVgV entsprechende Ausnahme ist für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge in § 3a Absatz 2 Nummer 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen- Teil A – Abschnitt 3 (VOB/A-VS) enthalten, der zudem auf §§ 10b bis 10d VOB/A-VS verweist. Zu Absatz 2 (Interoperabilität) Die Regelung stellt klar, dass ein technisches Alleinstellungsmerkmal nicht nur vorliegen kann, wenn dies aus Gründen der Interoperabilität innerhalb der eigenen Streitkräfte notwendig ist, sondern auch dann, wenn die Interoperabilität mit verbündeten Streitkräften, insbesondere solcher anderer EU-Mitgliedstaaten betroffen ist. Dass Gründe der Interoperabilität mit eigener Ausrüstung eine technische Alleinstellung im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c VSVgV begründen können, ist allgemein anerkannt. U.a. vor dem Hintergrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage ist die Bedeutung der Interoperabilität der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten untereinander noch einmal deutlich gestiegen. Dem wird mit der Klarstellung Rechnung getragen. Eine ähnliche Regelung war bereits in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BwBBG enthalten, allerdings beschränkt auf Kooperationsprogramme (vgl. die Begründung in BT- Drs. 20/2353, S. 20). Zu Absatz 3 (EU-weites Alleinstellungsmerkmal) Absatz 3 stellt als Auslegungsregel klar, dass bei der Frage, ob nur ein Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag zu erbringen, Unternehmen außerhalb der Europäischen Union nicht berücksichtigt werden müssen. Das Vorliegen und der Ausschluss sind durch den jeweiligen Auftraggeber zu prüfen. Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Kolin und Qingdao zum Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten aus Vergabeverfahren (siehe dazu § 11 zu Angeboten aus Drittstaaten und dessen Begründung). Durch Satz 2 wird die Klarstellung auch auf alle oberschwelligen Bauaufträge übertragen. Die den Regelungen der VSVgV und der VgV entsprechenden Regelungen für Bauaufträge sind in § 3a Absatz 2 Nummer 3 VOB/A-VS und § 3a Absatz 3 Nummer 3 der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A – Abschnitt 2 (VOB/A-EU) enthalten. Satz 3 erstreckt die Regelungswirkung des Absatz 3 durch den Verweis auf § 11 Absatz 5 dieses Gesetzes auf Unternehmen aus Staaten, die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums oder Vertragspartei des Government Procurement Agreement sind (soweit dieses auf den konkreten Auftragsgegenstand Anwendung findet). Zu Absatz 4 (Artikel 28 der RL 2009/81/EG) Der am 17. Juni 2025 vorgestellte Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (siehe Begründung zu § 3 Absatz 3) enthält auch Vorschläge zur Erweiterung und Vereinfachung der Ausnahmen in Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Konkret wird Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG weitgehend neu gefasst und erhält in Nummer 2 und 3 jeweils einen neuen Tatbestand. Zum einen betrifft dies eine Neuregelung für Vergaben nach Forschungs- und Entwicklungsprojekten in einem neuen Buchstaben c in Nummer 2 von Artikel 28. Zum anderen betrifft dies gemeinsame Beschaffungen von Auftraggebern aus mehreren Mitgliedstaaten in einem neuen Buchstaben d in Nummer 3 von Artikel 28. Deutschland und weitere Mitgliedstaaten fordern in den Verhandlungen des Rates zudem weitere Ausnahmen, um das Ziel der Verteidigungsbereitschaft schneller und einfacher zu erreichen. Die Ausnahmetatbestände des Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG sind national in § 12 VSVgV GWB umgesetzt. Um im Sinne der Beschleunigung und Sicherheit einen Zeitverlust durch ggf. langwierige erneute Gesetzgebungsverfahren im Anschluss durch die Beschlussfassung auf europäischer Ebene zu vermeiden, soll die Umsetzung mit einem dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung des Artikel 28 bereits in § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes erfolgen. Zur weiteren Begründung siehe auch die Begründung zu § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes. Zu § 5 (Ausnahmen von der BHO) Neben der Beschleunigung von Vergabeverfahren soll mit diesem Gesetzesentwurf die Möglichkeit bzw. Förderung der Beauftragung von innovativen Unternehmen und Start-Ups in den Blick genommen werden (siehe auch § 14). Vergaberechtlich findet dies seine Grenze in dem Gebot der Gleichbehandlung. Möchte man im Rahmen der Vergabe eines Auftrags den Wettbewerb auch für Start-Ups öffnen, die ohne Inaussichtstellen einer auftraggeberseitigen Vorauszahlung nicht in der Lage wären, sich am Wettbewerb zu beteiligen, so müsste die Möglichkeit einer Vorauszahlung bereits zu Beginn der Ausschreibung in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden, da es sich um eine Angabe handelt, die erforderlich ist, um Bewerbern beziehungsweise Bietern eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung einer Vorauszahlung müsste dann gleichermaßen für alle beteiligten Wettbewerber gelten. Diese Fallgestaltung erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 BHO in der Regel nicht, da die Vorleistungen in diesem Bereich bisher weder allgemein üblich sind, noch hier stets besondere Umstände ersichtlich sind. Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 56 BHO vorgesehenen Ausnahmen bilden die Fallgestaltung einer wettbewerblichen Vergabe nicht ab, da nach der dortigen Systematik erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geprüft und bewertet wird, ob im Einzelfall ein Vertragsabschluss ohne Vorleistungen nicht möglich ist, beziehungsweise dem bereits in Aussicht genommenen Auftragnehmer eine unzumutbare Kapitalinanspruchnahme aufgebürdet würde. Soll also die Möglichkeit der Gewährung von Vorauszahlungen als Instrument genutzt werden, um Unternehmen mit weniger Kapital die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, setzt dies voraus, dass eine vergaberechtlich sichere Ausgestaltung des Verfahrens nicht im Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 BHO steht. Mithin wird nun in § 5 Absatz 3 ergänzend zu § 56 Absatz 3 ausdrücklich geregelt, dass Vorausleistungen auch dann in den Vertragsbedingungen vereinbart werden dürfen, wenn dies geeignet erscheint, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da eine höhere Angebotszahl zu mehr Wettbewerb und in der Regel niedrigeren Preisen führt. Zudem können durch besonders innovative Leistungen von Start-Ups auch die Kosten über den Lebenszyklus häufig im Vergleich zu konventionellen Lösungen weiter gesenkt werden, auch wenn sie zunächst einer Vorauszahlung als Anschubfinanzierung bedürfen. Zu § 6 (Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen) Absatz1 Satz1 nimmt die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und Bedarfen anderer Streitkräfte von den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) aus. Die Regelung trägt den besonderen Bedürfnissen der Bundeswehr im Kontext aktueller geopolitischer Herausforderungen Rechnung. Soweit ein öffentlicher Auftrag Bedarfe der Bundeswehr oder anderer Streitkräfte decken soll, ist er nach Absatz1 nun auch dann von den Vorgaben der AVV Klima ausgenommen, wenn es sich nicht um einen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrag im Sinne von §104 GWB handelt. Auf verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne von §104 GWB findet die AVV Klima bereits bisher unabhängig von Absatz1 keine Anwendung, da die VSVgV in §1 Absatz1 (Anwendungsbereich) der AVV Klima nicht genannt ist sowie aufgrund der dortigen ausdrücklichen Ausnahme für unterschwellige verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne von § 51 UVgO. Satz 2 nimmt entsprechend auch Auftragsvergaben für Bedarfe der Bundeswehr unterhalb der EU-Schwellenwerte von den Vorgaben der AVV Klima aus. Die AVV Klima bleibt im Übrigen wie bisher anwendbar für das Bundesministerium der Verteidigung selbst, soweit es nicht zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr beschafft. Auch die Ziele und Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die §§ 1, 13 Absatz 1 Klimaschutzgesetz und andere Nachhaltigkeitsregelungen werden durch § 6 nicht abbedungen. Zu Teil 3 (Erleichterungen des Vergabeverfahrens) Zu § 7 (Marktverfügbarkeit; Vergabereife) Zu Absatz 1 (Markterkundung) Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 7 Satz 1 BwBBG (vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 18). In Anbetracht der Geschwindigkeit, in welcher die Ausstattung der Bundeswehr aufgrund äußerer Bedrohungen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit zu erfolgen hat, besteht grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit, marktverfügbare Lösungen mit zu betrachten und diese zu beschaffen, sofern sie geeignet sind, der benötigten Stärkung der Verteidigungsfähigkeit zu dienen. Gleichzeit verdeutlicht die Entwicklung der geopolitischen Lage und insbesondere die aktuelle Außen- und Sicherheitspolitik der USA, dass auch mittel- und langfristig sicherzustellen sein wird, dass die Bundeswehr über adäquate Ausrüstung verfügt, um auch für künftige Bedrohungen gewappnet zu sein. Würde man mittel- und langfristig primär marktverfügbare Lösungen beschaffen, während andere Nationen an innovativen Mitteln der Kriegsführung forschen und diese entwickeln, geriete die Bundeswehr unvermeidbar absehbar ins Hintertreffen. Die benötigten Mittel zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit erfordern daher neben raschen Beschaffungen marktverfügbarer Lösungen gleichzeitig auch die Förderung innovativer Lösungen mit Blick auf die mittel- bis langfristig vorzuhaltenden Fähigkeiten. Weitere Faktoren sind u.a. der notwendige Aufbau rüstungsindustrieller Kapazitäten in Deutschland und die Stärkung technologischer Souveränität. Vor diesem Hintergrund wird in § 14 die innovative Beschaffung gestärkt. Erforderlich ist im Ergebnis ein Nebeneinander von Beschaffungen marktverfügbarer Produkte sowie innovativer Ansätze, die in die Zukunft gerichtet sicherstellen, dass die Bundeswehr auch hinsichtlich künftiger Bedrohungen adäquat ausgerüstet ist. Anders als im bisherigen § 3 Absatz 7 BwBBG wird die Identifikationspflicht marktverfügbarer Leistungen daher auf eine Sollvorgabe abgesenkt. Zudem entfällt der bisherige Satz 2, der besondere Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufstellte, um auch hier Bürokratie weiter abzubauen. Zu Absatz 2 (Finanzierung) Trotz ungesicherter Finanzierung bei Ausschreibungsstart von Leistungsbeschaffungen für die Bundeswehr soll in den benannten Ausnahmefällen des Vorliegens von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Beginn eines Vergabeverfahrens ausdrücklich möglich sein, um für diese Fälle eine beschleunigende Wirkung durch baldigen Start des Vergabeverfahrens nach Bedarfsdefinition herbeiführen zu können. Für die Bieter ist ihr Risiko einer Beteiligung am Vergabeverfahren trotz möglicher Finanzierungslücke gemäß Satz 2 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen transparent zu machen. Auftraggeber sollten bei ihrer Entscheidung für einen frühen Start berücksichtigen, dass ein solcher Vorbehalt zu weniger Angeboten führen kann. Dem Auftraggeber steht es frei, in geeigneten Fällen den Bietern eine Kompensation ihrer Beteiligungskosten am Vergabeverfahren bei späterer Aufhebung in Aussicht zu stellen, zum Beispiel in Höhe einer bestimmten Prämie. Auch dies sollte in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden. Unternehmen können im Fall einer unrechtmäßigen Aufhebung wegen entfallender Finanzierung zudem einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus der Beteiligung am Vergabeverfahren haben (siehe dazu auch § 9 Absatz 5). Zu § 8 (Abweichung vom Losgrundsatz) Zu Absatz 1 (§ 97 Absatz 4 GWB) Die Grundsätze zur Losvergabe gelten mit Absatz 1 nicht für öffentliche Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr. Dies war bisher bereits in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BwBBG für Kooperationsprogramme geregelt und wird nun auch gegenüber der bisher allgemeinen Flexibilisierung in § 3 Absatz 1 bis 3 BwBBG ausgeweitet. Die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die daraus resultierende veränderte Rolle Deutschlands fordern noch mehr als zuvor die deutliche Stärkung der Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung. Für öffentliche Aufträge, die zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr vergeben werden, ist daher eine Regelung erforderlich, die zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert. Das aber ist solange nicht gegeben, solange (auch deutlich flexibilisierte) grundsätzliche Vorgaben zur losweisen Vergabe bieterschützenden Charakter haben und Gegenstand eines zeitkritischen und für den Projektablauf folgenschweren Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens sein können. Auch ohne losweise Vergabe soll der starke SVI-Mittelstand einschließlich Start-Ups und Scale-Ups weiter ein wichtiges Rückgrat für öffentliche Aufträge für die Bundeswehr sein, sei es zum Beispiel durch die Berücksichtigung bei Direktaufträgen, durch Kooperationen mehrerer KMU in zulässigen Bietergemeinschaften oder durch Unterauftragsvergabe. Relevant sind auch angemessene Eignungsanforderungen sowie geeignete Vertragsmodelle und -bestimmungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zur Beibehaltung und Stärkung der KMU-Beteiligung an öffentlichen Vergaben 2016 ein Mittelstandskonzept beschlossen und 2023 erneuert. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr berichtet jährlich über die Entwicklung der Beteiligung des Mittelstandes an den vergebenen Aufträgen. Zu Absatz 2 (VOB/A) Die den Regelungen der Losvergabe in § 97 Absatz 4 GWB entsprechenden inhaltlichen Regelungen in Abschnitt 2 und 3 der VOB/A-EU und -VS werden durch Absatz 2 materiell angepasst. Damit ist klar, dass bei Vergaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Losgrundsatz auch bei Anwendung der VOB/A nicht gilt. Es besteht ein großer Bedarf an infrastruktureller Ertüchtigung der Liegenschaften der Bundeswehr. Zeit ist dabei häufig ein oder der treibende Faktor. Auch für öffentliche Bauaufträge ist daher eine Regelung erforderlich, die zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert. Auch bei Bauaufträgen bleibt der Mittelstand aber ein wichtiges Rückgrat für Aufträge der Bundewehr. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen. Zu Absatz 3 (Unterschwelle) Absatz 3 erstreckt den Anwendungsbereich von Absatz 1 und 2 über den allgemeinen Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 letzter Halbsatz hinaus auf alle öffentlichen Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Damit sind § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 der UVgO sowie § 5 Absatz 2 des ersten Abschnitts der VOB/A in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Laufzeit von § 8 ist – anders als der Rest des Gesetzes (zehn Jahre) – bis zum Außerkrafttreten am 31. Dezember 2030 auf fünf Jahre begrenzt (§ 20). Die Auswirkungen der Abweichungen in § 8 auf die Beteiligung des Mittelstandes an öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr sind während der Geltungsdauer von § 8 zu beobachten. Zu § 9 (Anpassungen des Vergabeverfahrens) Zu Absatz 1 (§ 104 Absatz 3 GWB) Mit § 9 Absatz 1 wird die Definition verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge bei Verschlusssachen in § 104 Absatz 3 GWB klarstellend ausdrücklich weiter gefasst. Da damit auf entsprechende Vergabeverfahren die VSVgV statt der VgV anzuwenden ist, handelt es sich um eine Anpassung des Vergabeverfahrens. Die bisherige Definition von Verschlusssachenaufträgen umfasst gemäß § 104 Absatz 3 GWB Aufträge im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, die ähnliche Merkmale aufweisen und ebenso schutzbedürftig sind wie Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung und bei deren Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen verwendet werden oder erforderlich sind. Ausweichlich Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG umfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie unter anderem auch öffentliche Aufträge in Bezug auf sensible Ausrüstung. „Sensible Ausrüstung“ wird in Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie definiert als Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen „für Sicherheitszwecke“, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten. Verschlusssachen sind gemäß Artikel 1 Nummer 8 der Richtlinie unter anderem Informationen bzw. Material, denen bzw. dem ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist. Gerade auch im Bereich der militärischen Sicherheit werden Verschlusssachen entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern genutzt und sensible Ausrüstung im Sinne der Richtlinie beschafft. Auch in Fällen, in denen eine solche Beschaffung nicht eine Militärausrüstung im Sinne des § 104 Absatz 2 GWB betrifft, weist sie bei entsprechendem Geheimhaltungsgrad dennoch ähnliche Merkmale auf und ist ebenso schutzbedürftig wie die Beschaffung sensibler Ausrüstung durch Stellen außerhalb der Bundeswehr. Es ist daher angezeigt und richtlinienkonform zulässig, entsprechende Beschaffungen dem Vergaberegime der VSVgV zuzuordnen. Auch die Europäische Kommission geht in ihrer Auslegungshilfe zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (Guidance Note – Field of Application) davon aus, dass es für Verschlusssachenaufträge einen militärischen und nicht-militärischen Anwendungsbereich gibt und es zwischen ihnen keine scharfe Trennlinie, aber vielfältige Gemeinsamkeiten gibt. Zu Absatz 2 (§ 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB) § 9 Absatz 2 stellt klar, dass in die Abwägung über einen fakultativen Ausschluss vom Vergabeverfahren aufgrund § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB bei einem Auftrag im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stets auch die betroffenen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen einzubeziehen sind. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Ausschluss auch daraufhin überprüft werden muss, ob dieser die zeitnahe Verteidigungsfähigkeit gefährdet. § 124 Absatz 1 GWB enthält Gründe, die zu einem Ausschluss eines Unternehmens im Rahmen eines Vergabeverfahrens führen können. Diese Regelung ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Insbesondere zu § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB hat sich eine restriktive Rechtsprechung entwickelt, die davon ausgeht, dass das Ermessen des Auftraggebers auf Null reduziert ist, wenn sich ein aus einer Vorbefassung resultierender Vorteil eines Unternehmens gegenüber anderen Marktteilnehmern nicht ausgleichen lässt, so dass das vorbefasste Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Insbesondere im Hinblick auf innovative Beschaffungsvorhaben kann diese durch die Rechtsprechung erfolgte, extrem restriktive Auslegung problematisch sein und rasche Innovation behindern. Letztere gewinnen in der aktuellen sicherheitspolitischen Situation sowie der sich abzeichnenden gravierenden allgemeinen technologischen Veränderungen, beispielsweise durch Künstliche Intelligenz, aber auch im Rüstungsbereich immer weiter an Bedeutung. Um die benötigten Innovationen rechtssicherer und einfacher beschaffen zu können und gleichzeitig die Position von kleinen Unternehmen und Start-Ups in diesen Bereichen zu verbessern, legt die Regelung in Absatz 2 daher fest, dass besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen dazu führen können, dass ein Ausschluss eines vorbefassten Unternehmens aus diesen Gründen unterbleiben kann, selbst wenn dessen Wettbewerbsvorteil nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ist insbesondere in der derzeitigen geopolitischen Lage ein solch hoher Stellenwert einzuräumen, dass etwaige verbleibende Wettbewerbsverzerrungen als ultima ratio hinzunehmen sind. Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen können gleichwohl auch bei Abwägungsentscheidungen zu den anderen fakultativen Ausschlussgründen des § 124 GWB relevant sein. Zu Absatz 3 (§ 22 Absatz 6 VSVgV) Mit der Neufassung werden die Regelungen über das Nachreichen von Unterlagen im Interesse der Rechtseinheitlichkeit an die betreffenden Vorgaben in § 56 Absatz 2 VgV und § 51 Absatz 2 SektVO angeglichen. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler vorschnell aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen. Die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Zu Absatz 4 (§ 31 Absatz 2 VSVgV) Mit der Regelung in Absatz 4 soll ebenfalls verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen und deshalb zu wenige Bieter für einen effektiven Wettbewerb verbleiben. Im Vergleich zu der Anzahl von Marktteilnehmern, die bei zivilen Auftragsvergaben die nachgefragte Leistung erbringen können, ist die Anzahl der Marktteilnehmer und damit die Anzahl potentieller Bieter im Verteidigungssektor in vielen Bereichen von vornherein begrenzt. Sofern aufgrund eines Bagatellfehlers weniger als drei wertungsfähige Angebote im Verfahren verbleiben oder gar nur ein einziger Bieter verbliebe, hat dies unweigerlich Auswirkungen auf den Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Auftraggebern bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die Möglichkeit einzuräumen, Bietern die Behebung von Bagatellfehlern zu erlauben. Hierbei liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, den Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu wahren. Die Möglichkeit des Nachforderns von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird hierbei streng begrenzt und der Grundsatz, dass das Angebot hinsichtlich leistungsbezogener Unterlagen so zu werten ist, wie es abgegeben wurde, bleibt erhalten. Zu Absatz 5 (§ 37 Absatz 1 VSVgV) Absatz 5 ergänzt die Regelung in § 7 Absatz 2 zum Beginn eines Vergabeverfahrens ohne gesicherte Finanzierung. Soweit das Ausfallen der Finanzierung im Laufe des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber nicht zuzurechnen ist, liegt nach Absatz 4 ein vergleichbarer anderer schwerwiegender Grund nach § 37 VSVgV vor, der eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigt. Soweit die endgültig entfallende Finanzierung dem Auftraggeber aber zurechenbar ist und die Aufhebung des Vergabeverfahrens somit nicht gerechtfertigt wäre, bestünden in der Regel Schadensersatzansprüche des aussichtsreichen Bieters gegen den Auftraggeber mit Blick auf die durch die Beteiligung des Bieters am Vergabeverfahren entstandenen Kosten. Nicht dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbar ist eine nicht erfolgte Finanzierung regelmäßig in Fällen, in denen die benötigten Haushaltsmittel im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltsgesetz vorgesehen sind und der Auftraggeber daher hinreichend Anhalt dafür hatte, dass eine Finanzierung aller Voraussicht nach erfolgen kann. In einem solchen Fall beruht die letztendliche Nichtfinanzierung des Vorhabens auf einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, die der Verwaltung nicht im erforderlichen Ausmaß bereits zum drängenden Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zugerechnet werden kann. Auftraggeber sollten bei ihrer Entscheidung für einen frühen Start berücksichtigen, ob die Finanzierung hinreichend wahrscheinlich ist und dass eine spätere rechtmäßige Aufhebung wegen letztlich fehlender Finanzierung zum Verlust von Schadensersatzansprüchen der teilnehmenden Unternehmen und somit potentiell von vornherein zu weniger Angeboten führen könnte. Die nicht gesicherte Finanzierung ist gem. § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes bereits in den Vergabeunterlagen für die interessierten Unternehmen transparent zu machen. Zu § 10 (Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen) Zu Absatz 1 (Unwirksamkeit) Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 1 BwBBG (vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 16). Streichungen im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben sich als Folgeänderung. Durch die Streichung des Zwecks des Gesetzes im bisherigen § 1 BwBBG ist der Verweis auf den Zweck im Rahmen der Abwägung nach § 135 Absatz 1 GWB obsolet. Eine Beibehaltung der Voraussetzung einer Unmittelbarkeit in Bezug auf die Stärkung der Einsatzfähigkeit stünde zudem im Widerspruch zu der vorgenommenen deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, das nunmehr Erleichterungen für alle Beschaffungen vorsieht, die Bedarfe der Bundeswehr decken. Ein unmittelbarer Bezug zur Stärkung der Einsatzfähigkeit ist daher nicht mehr erforderlich. Der Begriff hatte nicht zuletzt in der Praxis auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt und dadurch Begründungsaufwand in der vergaberechtlichen Dokumentation erzeugt, was dem Beschleunigungs- und Vereinfachungszweck des Gesetzes zuwiderläuft. Schließlich wird der Wortlaut der Regelung an den des Artikel 60 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG angenähert, der die zusätzliche Einschränkung der ausnahmsweisen Rechtfertigung nicht enthält. Absatz 1 Satz 2 regelt wie bisher in § 3 Absatz 4 Satz 2 BwBBG, dass beim Absehen von der Unwirksamkeit stattdessen alternative Sanktionen zu verhängen sind. Zu Absatz 2 (Umfang alternativer Sanktionen) Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 5 BwBBG (siehe dazu die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 17). Für die sanktionsbewehrte Beantragung der Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrages wegen überwiegendem Allgemeininteresse werden im Verteidigungsbereich in erster Linie Verträge in Betracht kommen, die ein hohes Auftragsvolumen haben. Um die Schwelle zur Stellung eines Antrags durch den öffentlichen Auftraggeber und damit die Aufrechterhaltung von verteidigungswichtigen Verträgen herabzusenken, wurde die Höchstgrenze der Sanktion abgesenkt. Zu Absatz 3 (Schadensersatz) Absatz 3 entspricht ohne Änderung dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 3 BwBBG (siehe zur Begründung bezüglich der unberührten Schadensersatzansprüche BT-Drs. 20/2353, S. 16). Zu Teil 4 (Besonderheiten im Vergabeverfahren) Zu § 11 (Angebote aus Drittstaaten ) Zu Absatz 1 (Begrenzung auf EU-Teilnehmer) Eine entsprechende Regelung war bereits bisher in § 4 Absatz 1 Satz 1 GWB enthalten, aber auf Kooperationsprogramme im Rahmen gemeinsamer europäischer Beschaffungen beschränkt (vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 18 f.). Bereits Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/81/EG sieht anders als die allgemeinen Vergaberichtlinien vor, dass die Ausnahmebestimmung vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (GPA-Abkommen) bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im spezifischen Kontext der Verteidigungs- und Sicherheitsmärkte befugt sind zu entscheiden, ob ihr Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern die Teilnahme an Vergabeverfahren gestatten darf. Die Regelung gilt nun allgemein für den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Abweichung von § 97 Absatz 2 GWB dient auch der Übernahme und Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. In diesen Rechtssachen hat der EuGH entschieden, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Dies gelte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit auch dann, wenn die Europäische Union selbst keine einschlägigen Rechtsakte erlassen habe. Soweit die Europäische Union keine entsprechenden Regelungen erlassen habe, sei es Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten ohne internationale Übereinkunft mit der Europäische Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten. Dies gibt Satz 1 klarstellend und abweichend gegenüber dem derzeitigen § 97 Absatz 2 GWB wieder. Auftraggeber können Bieter aus Drittstaaten – vorbehaltlich der Gleichbehandlung von Unternehmen aus dem EWR oder mit einschlägigen internationalen Beschaffungsübereinkommen gemäß Absatz 5 – daher vom Vergabeverfahren ausschließen. Sie müssen es aber nicht. Auftraggeber können weiter Aufträge an Unternehmen aus Drittstaaten vergeben, insbesondere – aber nicht nur – wenn im Einzelfall die am besten geeignete Leistung aus einem Drittstaat kommt. Feste Quoten für Unternehmen aus der EU werden durch dieses Gesetz ebenfalls nicht eingeführt. Auch dies ist den Auftraggebern etwa durch die Festlegung bestimmter Anteile aus der EU überlassen (siehe Absatz 2). Gemäß der Entscheidung des EuGH können Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten (vorbehaltlich des Absatzes 5) sich in diesen Vergabeverfahren aber nicht auf die Regelungen des europäischen Vergaberechts berufen. Dies stellt Satz 2 klar, in dem in diesen Fällen ausdrücklich die Antragsbefugnis entfällt. Im Umkehrschluss der Regelung in § 11 Absatz 5 heißt dies für Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes aber nicht, dass Unternehmen aus Drittstaaten im Rahmen des § 97 Absatz 2 GWB einen entsprechenden Anspruch haben; auch hier ist die neueste Rechtsprechung des EuGH zur europarechtskonformen Auslegung bereits heranzuziehen. Aufgrund des Vorrangs der gesetzlichen Regelung in § 97 Absatz 2 GWB in Verbindung mit § 11 Absatz 1 ist von dieser Regelung auch die Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach VOB/A-EU und VOB/A-VS umfasst. Absatz 5 erweitert unionsrechtskonform den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Unternehmen aus Staaten, mit denen entsprechende Handelsabkommen bestehen. Zu Absatz 2 (Europäischer Anteil) Absatz 2 sieht vor, dass Auftraggeber einen wertmäßigen Anteil des Waren- beziehungsweise Dienstleistungsursprungs in der EU festlegen können. Die Befugnis der Auftraggeber, über die Zulassung von Drittstaatenangeboten zu entscheiden, würde regelmäßig leerlaufen, wenn allein der Sitz des jeweiligen Bieters maßgeblich wäre. Die Regelung ermöglicht es daher, bei gelieferten oder auch im Rahmen von Bauleistungen eingebauten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren sowie bei Dienstleistungen an den jeweiligen Ursprung anzuknüpfen. Dies entspricht dem Ansatz, den die EU beispielsweise im Rahmen von Artikel 8 ihres Internationalen Beschaffungsinstruments (Verordnung (EU) 2022/1031) verfolgt. Hierdurch können Auftraggeber sicherstellen, dass eine bieterbezogene Vorgabe zur europäischen Präferenz nicht etwa materiell dadurch umgangen werden kann, dass Unternehmen aus Drittstaaten ein europäisches Tochterunternehmen gründen oder aber ein europäischer Bieter die angebotenen Waren aus Drittländern bezieht. So wird sichergestellt, dass Auftraggeber Sicherheitsinteressen sowie Aspekte der Versorgungssicherheit und europäischen Souveränität bei der Auftragsvergabe angemessen berücksichtigen können. Vorgaben zum Waren- oder Dienstleistungsursprung nach dieser Vorschrift müssen sich gemäß § 128 Absatz 2 Satz 2 GWB aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Vergleichbare Ansätze dazu finden sich auch in Vorgaben der EU zu europäischem Lieferanteilen, etwa die Vorgabe eines 65 %-Anteils in der Verordnung Security Action for Europe (SAFE). Zu Absatz 3 und 4 (Unterauftragnehmer) Absatz 3 und 4 entsprechen grundsätzlich den bisherigen § 7 Absatz 3 und 4 BwBBG (vgl. Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 24). Im Lichte der Änderungen zu Absatz 1 aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Kolin und Qingdao ist die Vorgabe aber nicht mehr auf Staaten beschränkt, die nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bieten. Zu § 12 (Partnerstaaten) Unionsrechtlich gefordert ist eine Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern, soweit es sich um Bieter aus Staaten handelt, denen gegenüber sich die Europäische Union völkerrechtlich zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat. Letzteres ist der Fall bei Bietern aus Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des GPA-Abkommens sind oder bei Bietern aus Staaten, die mit der Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf das konkrete Vergabeverfahren Anwendung findet. Dies gilt ebenso für den Ursprung von Waren und Dienstleistungen. Entsprechende Vorgaben wie in Absatz 5 fanden sich bereits bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 5 BwBBG (vgl. die entsprechenden Begründungen in BT-Drs. 20/2353). Zu § 12 (Gemeinsame europäische Beschaffung) Der bisherige § 4 BwBBG enthielt eine Vielzahl von Erleichterungen für gemeinsame europäische Beschaffungen im Rahmen von Kooperationsprogrammen. Diese Erleichterungen werden mit diesem Gesetz im Wesentlichen auf alle Beschaffungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt. § 12 stellt nun nur noch für Nachprüfungsverfahren klar, dass das Interesse an der gemeinsamen Durchführung bei Abwägungen besonders zu berücksichtigen ist (vgl. dazu bereits die Begründung zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 GWB in BT- Drs. 20/2353, S. 20). Gemeinsame europäische Beschaffungen sind ein zentrales Anliegen der aktuellen Bemühungen für die Verteidigungsbereitschaft 2030 auf Ebene der Europäischen Union und werden von der Bundesregierung besonders unterstützt. Weitere Regelungen zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich in diesem Gesetz auch in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 (wesentliche Sicherheitsinteressen) und in § 11 Absatz 1 und 2 (Begrenzung auf Teilnehmer aus der EU). Zu § 13 (Zentrale Beschaffungsstellen) Zu Absatz 1 (Definition) In § 13 Absatz 1 wird eine Abweichung von § 120 Absatz 4 Satz 1 GWB geregelt, indem zentrale Beschaffungsstellen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge entsprechend Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie 2009/81/EG definiert werden. Dies soll insbesondere mehr Klarheit bei der Abwicklung verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Aufträge über zentrale Beschaffungsstellen schaffen, soweit Auftraggeber oder zentrale Beschaffungsstellen anderer Staaten beteiligt sind. Durch die Definition in der Richtlinie 2009/81/EG werden die möglichen Beziehungen und Rollen in diesem Kontext deutlicher, insbesondere bezogen auf die Frage, auf wessen Recht und Umstände etwa zum Vorliegen von Ausnahmetatbeständen es ankommt. Zudem müssen zentrale Beschaffungsstellen nach Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie nicht dauerhaft eingerichtet sein. Insbesondere können daher andere öffentliche Auftraggeber gelegentlich zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere öffentliche Auftraggeber, etwa auch aus anderen (Mitglied-)Staaten, wahrnehmen. Zu Absatz 2 (Nutzung) Absatz 2 stellt klar, dass Auftraggeber im Bereich verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Leistungen sich sowohl zentraler Beschaffungsstellen bedienen dürfen als auch selbst zentrale Beschaffungsstelle sein können. Der Absatz setzt auch Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG um. Zu Absatz 3 (Vermutungsregel) Absatz 3 Satz 1 legt eine Vermutungsregel fest, dass die vergaberechtlichen Anforderungen für den Auftraggeber eingehalten wurden, wenn die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Dies setzt Artikel 10 und 2 der Richtlinie 2009/81/EG um. Satz 2 stellt klar, dass dies auch entsprechend gilt, soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt oder sie nicht an deutsches Vergaberecht gebunden ist. In diesen Fällen müssen die von ihr angewandten Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV der Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind. Die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit für die Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (2019/C 157/01 v. 8.5.2019) legt näher dar, dass die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle auch zulässig ist, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar auch unabhängig davon, ob die Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihren Bedarf durch die konkrete Auftragsvergabe gemeinsam decken. Zu Absatz 4 (Ausnahmen) Absatz 4 stellt klar, dass es in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Beschaffungsstelle für einen anderen EU-Mitgliedstaat oder eine EWR-Vertragspartei tätig wird, es für das Vorliegen der Voraussetzungen möglicher vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände auf Basis der Richtlinie 2009/81/EG auf die Umstände ankommt, die bei dem anderen Staat vorliegen (beispielsweise für die Frage der Voraussetzungen von Dringlichkeit oder eines technisches Alleinstellungsmerkmals im Sinne von § 12 Absatz 1 VSVgV). Dies ist logische Folge davon, dass die zentrale Beschaffungsstelle zwar nationales Recht anwendet, der Bedarf, der mit der Auftragsvergabe gedeckt werden soll, und dessen Voraussetzungen aber nicht bei der zentralen Beschaffungsstelle bestehen, sondern bei dem Staat, für den die zentrale Beschaffungsstelle tätig wird. Zu § 14 (Stärkung innovativer Beschaffungen) Zu Absatz 1 (Innovationspartnerschaft) Zur Stärkung der Möglichkeit, innovative Beschaffungen durchzuführen, wird das u.a. in der VgV, also für zivile Auftragsvergaben, bereits eingeführte Instrument der Innovationspartnerschaft nunmehr im Rahmen dieses Gesetzes ausdrücklich auch auf verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge übertragen. Das Instrument bietet die Möglichkeit, die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren zu erreichen. Ein nach Art der Innovationspartnerschaft gestaltetes Verfahren durchzuführen, war bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen auch bislang bereits möglich, da die bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen frei wählbare Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb sich in der Vergabepraxis durchaus einer Innovationspartnerschaft vergleichbar ausgestalten lässt. Der nunmehr geregelte ausdrückliche Verweis auf diese Verfahrensart betont die Bedeutung öffentlicher Aufträge zur Beschaffung innovativer Leistungen auch in Bezug auf verteidigungs- und sicherheitsspezifische Güter. Mit dem Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus (siehe Begründung zu § 3 Absatz 3) ist zudem vorgesehen, das Verfahren der Innovationspartnerschaft auch auf EU- Ebene als zulässiges Verfahren in einem Artikel 27a der Richtlinie 2009/81/EG zu etablieren. Die an der Innovationspartnerschaft beteiligten Partner sind in angemessenen Teilbeträgen für das Erreichen der festgelegten Zwischenziele zu vergüten (§ 19 Absatz 8 Satz 2 VgV). Zur Notwendigkeit der Beschaffung innovativer Leistungen wird auf die Ausführungen zu § 7 Absatz 1 verwiesen. Zu Absatz 2 (Markterkundung) Absatz 2 Satz 1 stellt auch gegenüber der Sollvorgabe für den Auftraggeber in § 7 Absatz 1 klar, dass Markterkundungen auch durchgeführt werden dürfen. Dies ist insbesondere im Rahmen neuartiger Leistungen oder bei Leistungen mit kurzen Produktzyklen von besonderer Bedeutung. Satz 2 ergänzt dafür in Umsetzung der entsprechenden Richtlinienregelungen, dass dabei auch der Rat der Marktteilnehmer eingeholt werden und in Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens einfließen kann. Im Bereich Verteidigung und Sicherheit und bei innovativen Produkten sowie Produkten mit kurzen Lebenszyklen können insbesondere die Erfahrungen aus Teststellungen von besonderer Bedeutung für die genaue Festlegung des Leistungsprofils sein. Ein Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB aus einem laufenden Vergabeverfahren wegen Vorbefassung ist stets nur ultima ratio. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sind bei der Abwägung darüber besonders zu berücksichtigen (siehe auch § 9 Absatz2). Durch Satz 3 und 4 wird die entsprechende Regelung auch auf alle oberschwelligen öffentlichen Bauaufträge übertragen. Die den Regelungen der VSVgV und der VgV entsprechenden Regelungen für Bauaufträge sind § 2 Absatz 7 und § 6 Absatz 3 Nummer 4 VOB/A-EU sowie § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 3 Nummer 3 VOB/A-VS. Zu Absatz 3 (Funktionale Leistungsbeschreibungen) Innovative Leistungen und Neuentwicklungen sowie die Ideen von Unternehmen können in Vergabeverfahren mit Leistungsverzeichnis nur sehr beschränkt eingeführt werden. Über Nebenangebote besteht häufig ein großer Aufwand sowohl für Auftraggeber als auch Unternehmen. Auftraggeber sollen daher durch Satz 1 nachdrücklich angeregt werden insbesondere bei Fehlen marktverfügbarer Leistungen häufiger und weitgehender von funktionalen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung Gebrauch zu machen, um Innovationen zu fördern. Dadurch sollen keine bürokratischen Anforderungen geschaffen werden, so dass eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich ist. Zu Teil 5 (Beschleunigte Nachprüfungsverfahren) Zu § 15 (Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer) Zu Absatz 1 (Vergabekammer Bund) Der Anwendungsbereich des Gesetzes gem. § 1 betrifft weit überwiegend Auftraggeber des Bundes. Bei Wahrnehmung durch die Landesbauverwaltungen ist zudem auch schon die Vergabekammer des Bundes nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB aufgrund der Organleihe zuständig. Um eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten und unbeabsichtigte Lücken zu vermeiden, wird in Absatz 1 daher die Zuständigkeit der Vergabekammer Bund für Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich angeordnet. Zu Absatz 2 (Rügepflicht) Absatz 2 führt eine Rügepflicht bei De-Facto-Vergaben ein. Diese ist durch § 160 Absatz 3 Satz 2 GWB für durch Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren national ausgeschlossen. Das Bestehen einer Rügeverpflichtung während laufenden De-Facto- Vergaben ist bisher umstritten. Nunmehr wird klargestellt, dass eine solche Verpflichtung bei entsprechender Kenntnis des bevorstehenden Zuschlags und gleichzeitiger Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes besteht. Die Norm orientiert sich an der Rügepflicht für reguläre Vergabeverfahren in § 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB, indem sie grundsätzlich positive Kenntnis voraussetzt. Die Kenntnis bezieht sich aber nur auf die Vertragsanbahnung selbst. Um Missbrauch zu vermeiden, wird wie in § 160 Absatz 3 Nummer 2 und 3 für die Frage des Vergabeverstoßes (hier durch die geplante Direktvergabe) aber auf die bloße Erkennbarkeit abgestellt. Die Regelung ist nah an der früheren Rechtsprechung zu § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB aF, die die Rügefrist zumindest für De-facto-Vergaben anerkannt hat, bei denen der Antragsteller laufend unterrichtet wurde (siehe VK Sachsen, Beschluss vom 8. April 2011 - 1/SVK/002-11, ZfBR 2011, 604, 607 n.w.N.). Zu Absatz 3 (Mündliche Verhandlung) Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 1 BwBBG (vgl. die Begründung in BT- Drs. 20/2353, S. 20). Zu Absatz 4 (Entscheidung) Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 2 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 21). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu Absatz 5 (Zuschlagsverbot) Absatz 5 ist eine Folgeänderung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in § 16 Absatz 1 (siehe dortige Begründung). Soweit der Auftraggeber obsiegt, entfällt das Zuschlagsverbot folgerichtig nicht mehr erst mit Ablauf der Beschwerdefrist, sondern bereits mit der Entscheidung der Vergabekammer. Zu Absatz 6 (Abwägung) Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 3 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 21). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu Absatz 7 (Alternative Sanktionen) Absatz 7 stellt wie bisher § 5 Absatz 4 BwBBG klar, dass die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung über eine de-facto-Vergabe nach § 135 GWB die Vorgaben zu alternativen Sanktionen (nun in § 10 Absatz 2) beachten muss. Zu Absatz 8 (Beschränkung des Rückgriffs der Amtshaftung) Absatz 8 sieht eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Vergabekammern im Innenverhältnis gegenüber Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung vor. Damit wird das beamtenrechtliche Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG an die besonderen Anforderungen der vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren angepasst. Die Regelung trägt im Verhältnis zum Dienstherrn der richterähnlichen Funktion der Vergabekammern Rechnung. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Vergabekammern, die in § 157 Absatz 4 GWB gesetzlich verankert ist. Diese Unabhängigkeit ist eine tragende Säule des Vergabenachprüfungsverfahrens und Voraussetzung für eine objektive, fachlich fundierte und weisungsfreie Entscheidungsfindung. Die Regelung knüpft an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839 Absatz 2 BGB) auf die Mitglieder der Vergabekammern an. Allerdings wird von der Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und stattdessen in Absatz 8 eine Regelung vorgesehen, die die Mitglieder der Vergabekammer in gleicher Weise schützt und zugleich die Interessen möglicher Geschädigter berücksichtigt. Anders als bei Richtern im verfassungsrechtlichen Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG nämlich vollständig erhalten. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um eine Entsprechung des richterlichen Haftungsprivilegs im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um eine interne Rückgriffsbegrenzung zugunsten der Mitglieder der Vergabekammern. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13) anerkannt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte im Sinne des Artikels 267 AEUV sind. Die Verfahren sind insbesondere durch ein weitreichendes Akteneinsichtsrecht (§ 165 GWB) und die Möglichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 166 GWB) gerichtsähnlich ausgestaltet. Ein hohes Risikopotential für die Mitglieder der Vergabekammern liegt unter anderem in der der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden Gewährung von Akteneinsicht. Da die Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht für die Mitglieder der Vergabekammern im Gegensatz zu vielen anderen Bundes- oder Landesbediensteten Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine gefahrgeneigte Tätigkeit vor, da nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall mit der Akteneinsicht auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Gerade aber hier trifft die Mitglieder der Vergabekammern in der Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an Verantwortung und damit einhergehend bisher an Haftungsrisiko. Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und begegnet ihnen mit einer zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Damit wird zugleich die Forderung des Bundesrates nach einer entsprechenden Absicherung der Mitglieder der Vergabekammern aufgegriffen (vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 156 ff.). Durch die klare Trennung zwischen äußerem Amtshaftungsanspruch und internem Rückgriff bleibt der Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) für betroffene Bieter oder andere Verfahrensbeteiligte vollumfänglich gewahrt. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz der Unabhängigkeit und Rechtssicherheit im Handeln der Mitglieder der Vergabekammern. Zu § 16 (Beschleunigte sofortige Beschwerde) Zu Absatz 1 (Aufschiebende Wirkung) Nach § 173 Absatz 1 Satz 1 und 2 GWB hat eine sofortige Beschwerde des vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellers auf zwei Wochen befristet eine aufschiebende Wirkung gegenüber einer Entscheidung der Vergabekammer. Diese aufschiebende Wirkung kann vom Beschwerdegericht auf Antrag nach § 173 Absatz 1 Satz 3 GWB verlängert werden. So kann erreicht werden, dass der Auftraggeber einen Zuschlag – trotz Unterliegens des Antragstellers vor der Vergabekammer – nicht erteilen darf, sofern das Gericht dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattgibt. Mit der Neuregelung wird im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die aufschiebende Wirkung für diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Denn obwohl die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bereits nach bestehender Rechtslage als Ausnahmefall konzipiert war, war sie praktisch der Regelfall bei sofortigen Beschwerden durch den Antragsteller. Dies gewährleistete zwar einen besonders umfangreichen Primärrechtsschutz, da der Zuschlag bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ohne entsprechend anderer Anträge des Auftraggebers – nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der häufig langen Dauer der Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten führte dies jedoch teilweise zu erheblichen Verzögerungen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies betraf auch wichtige Verteidigungsvergaben und auch solche Fälle, in denen der Auftraggeber schlussendlich nicht nur vor der Vergabekammer, sondern auch vor Gericht obsiegte. Die hierdurch insbesondere für dringliche Auftragsvergaben entstehenden Verzögerungen sollen mit der Neuregelung noch weitgehender als mit den bisherigen Regelungen in § 6 Absatz 3 Satz 2 BwBBG ausgeschlossen und die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bundeswehr somit insgesamt beschleunigt werden. Zunächst verbleibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlages mit Stellung eines Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu verhindern, sodass Primärrechtsschutz hier nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Aber auch nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer ist der Beschwerdeführer im Anwendungsbereich des BwBBG fortan nicht rechtsschutzlos gestellt. In entsprechenden Fällen kann er gegen einen Vergabeverstoß Sekundärrechtsschutz geltend machen: Wurde vor Entscheidung des Gerichtes im Beschwerdeverfahren bereits (Dritten) der Zuschlag erteilt, kann der Beschwerdeführer auf Basis einer Feststellungsentscheidung (vgl. hierzu § 178 Satz 3 GWB) die ordentlichen Gerichte um Schadensersatz ersuchen (vgl. §§ 156 Absatz 3, 179 Absatz 1, 181 GWB, insbesondere § 181 Satz 2 GWB in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo; vgl. zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs jüngst EuGH, Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22 INGSTEEL). Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, dass der Rechtsschutz im Anwendungsbereich des BwBBG anders gestaltet ist als bei übrigen Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB. Das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an einer zügigen, wirtschaftlichen Abwicklung des öffentlichen Auftrags überwiegt vorliegend für den Bereich der Verteidigung und Sicherheit und angesichts der aktuellen Bedrohungslage, die eine zügige Erreichung einer vollständigen Verteidigungsfähigkeit erfordert, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an Primärrechtsschutz. Andernfalls würde der Gesetzgeber riskieren, dass zur Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland notwendige öffentliche Aufträge auch durch im Hauptsacheverfahren als unbegründet abgewiesene gerichtliche Rechtsbehelfe verzögern würden. Es liegt daher im Rahmen der zulässigen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in denjenigen Fällen, in denen die Vergabekammer die Rechtmäßigkeit der Vergabe bereits bestätigt hat, die Erteilung des öffentlichen Auftrags zu gestatten und für Fälle des Erfolgs des Rechtsbehelfs vor Gericht den unterlegenen Bieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insofern überwiegt das staatliche Interesse an der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des unterlegenen Bieters am Erhalt des Auftrags. Mit Blick auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits festgestellt, dass es bei Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum liegt, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – juris, Rn. 74 ff.). Die Abweichung von § 173 Absatz 1 GWB steht zudem im Einklang mit den europäischen Rechtsmittelvorgaben für Beschaffungen (insbesondere die allgemeine Rechtsmittel- Richtlinie 89/665/EWG und die Anforderungen aus Artikel 55 ff. der Richtlinie 2009/81/EG). In Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Rechtsmittel-Richtlinie sind Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren geregelt, die in deutschem Recht in den §§ 155 ff. GWB bereits mit den Regelungen zum Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern von Bund und Ländern umgesetzt werden. Ergänzend sieht Artikel 2 Absatz 9 der Rechtsmittel-Richtlinie vor, dass im Falle einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen ist, dass ein etwaiger Rechtsverstoß der Nachprüfungsinstanz zum Gegenstand einer Klage vor einem Gericht im Sinne des Artikel 267 AEUV gemacht werden kann. Der EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) festgestellt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte in diesem Sinne sind, sodass bereits bezweifelt werden kann, ob es neben den deutschen Vergabekammern europarechtlich einer weiteren gerichtlichen Instanz bedarf. In jedem Fall aber bleibt es dem Beschwerdeführer einer sofortigen Beschwerde unbenommen, die Entscheidung der Vergabekammer im Wege des Feststellungsverfahrens zur Erlangung von Schadensersatz zum Gegenstand einer Klage vor dem Oberlandesgericht zu machen. Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rs. C-303/22 – CROSS/Stadt Brünn) ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die dem Auftraggeber den Zuschlag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittel-Richtlinie gegen die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags entscheidet, den Richtlinienvorgaben nicht entgegensteht; insoweit komme es auf die Frage nicht an, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Die deutschen Vergabekammern stellen eine solche Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Rechtsmittelrichtlinie dar. Zu Absatz 2 (Mündliche Verhandlung) Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 2 BwBBG (vgl. die Begründung in BT- Drs. 20/2353, S. 22). Zu Absatz 3 (Abwägung) Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 Absatz 3 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S. 22). Die Streichungen basieren auf dem Wegfall der Zweckregelung und dem in § 1 erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu Absatz 4 (§ 177 GWB) Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 4 BwBBG (vgl. die Begründung in BT- Drs. 20/2353, S. 22). Zu Absatz 5 (Entscheidung) Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 3 BwBBG (vgl. die Begründung in BT-Drs. 20/2353, S.23). Zu Absatz 6 (Alternative Sanktionen) Absatz 6 stellt wie bisher § 6 Absatz 6 BwBBG klar, dass die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung über eine de-facto-Vergabe nach § 135 GWB die Vorgaben zu alternativen Sanktionen (nun in § 10 Absatz 2) beachten muss. Zu Teil 6 (Anpassungen von Verträgen) Zu § 17 (Auftragsänderungen) Zu Absatz 1 (Störung der Geschäftsgrundlage) Absatz 1 stellt klar, dass Vertragsanpassungen auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage keine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Absatz 1 Satz 2 GWB sind. Denn mit einer Änderung auf Basis von § 313 BGB wird lediglich das gestörte Gleichgewicht des Vertrages wiederhergestellt, so dass insbesondere die

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