Schriftliche Frage 105 von Claudia Weiss (AfD): Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nac…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 105 von Claudia Weiss (AfD): Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nac…
Frage 105 (Claudia Weiss, AfD):
Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 gestellt (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 25. September 2025:
Im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist der Vollzug des Bundesrechts Aufgabe der Länder. Anträge auf Erteilung der ärztlichen Approbation sind von Personen, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands erworben haben, bei der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung jeweils zuständigen Behörde des Landes zu stellen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Anzahl der bundesweit gestellten Anträge auf Erteilung der Approbation vor. Um eine ärztliche Approbation zu erhalten, müssen bei einer im Ausland erworbenen ärztlichen Qualifikation neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere der Nachweis der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Nachweise der persönlichen und der gesundheitlichen Eignung. Über das Vor- bzw. Nichtvorliegen dieser weiteren Voraussetzungen können mit der Anerkennungsstatistik keine Aussagen getroffen werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung erfolgt auf Grundlage der Bundesärzteordnung. Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 wird eine bundesweite amtliche Statistik zu den Anerkennungsverfahren der Berufe nach Bundesrecht geführt. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) beziehungsweise in den Fachgesetzen und Verordnungen mit Verweis auf diese Norm (bezüglich Ärztinnen und Ärzten in § 3 Absatz 7 der Bundesärzteordnung). Die amtliche Statistik nach § 17 BQFG erfasst die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nicht aber das Approbationsverfahren insgesamt. Da die Gleichwertigkeitsprüfung Bestandteil des Approbationsverfahrens ist und die im Ausland qualifizierten Ärztinnen und Ärzte in der Regel einen Antrag auf Approbation stellen, dürfte die Zahl der Anträge aus der BQFG- Statistik der Zahl der beantragten Approbationen entsprechen (bezogen auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen). Die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Referenzberuf Ärztin/Arzt kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Deutscher Referenzberuf: Ärztin/Arzt Jahr Anträge 2015 5.271 2016 6.225 2017 6.141 2018 6.162 2019 6.525 2020 5.703 2021 6.402 2022 7.422 2023 9.111 2024 10.857 Quelle: Amtliche Statistik 2015–2024 § 17 BQFG bzw. Fachrechte mit Verweis auf § 17 BQFG. Erhebung der Statistischen Ämter von Bund und Ländern. Berechnungen des BIBB.
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