Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen (Antwort zu Drs. 21/4612)
Text
Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen (Antwort zu Drs. 21/4612)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4971
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4612 –
Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Indien wurden kürzlich bei einer Razzia elf Personen festgenommen, die
über 100 000 gefälschte Universitätsabschlüsse in Medizin, Pflege und
Ingenieurwesen ausgestellt hatten – mit potenzieller Relevanz für den deutschen
Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen im Kontext des EU-Indien-Deals und der
Fachkräfteeinwanderung (https://report24.news/eu-indien-deal-gefaelschte-dip
lome-als-eintrittskarte-nach-europa/).
Deutsche Medien berichteten bereits Ende 2025 von einer indischen
Sprachprüfungs-Betrugsmasche, wobei indische Pflegekräfte hohe Summen für
Scheinzertifikate zahlen, um nach Deutschland zu kommen (www.wn.de/mue
nsterland/betrug-indien-pflegekraefte-sprachpruefung-deutschland-3394256?p
id=true&ueg=default).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen bestehenden
Fachkräfteengpässe lassen sich auch bei den Heilberufen feststellen und werden sich
teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter verschärfen.
Daher ist es wichtig, eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu
ermöglichen. Ergänzend zu den Maßnahmen der Fachkräftesicherung im Inland ist
Deutschland auf die Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten angewiesen.
Für die Pflege gilt, dass rund 18 Prozent der Pflegekräfte in Deutschland aus
dem Ausland stammen und der Stellenzuwachs in den letzten beiden Jahren
ausschließlich auf ausländische Kräfte zurückzuführen war. Nach der
Ärztestatistik der Bundesärztekammer stammten zum 31. Dezember 2024 rund
15,6 Prozent der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland aus dem
Ausland.
Der Bundesgesetzgeber hat die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 des Grundgesetzes – GG). Die Durchführung der Bundesgesetze fällt
gemäß Artikel 83 GG in die Zuständigkeit der Länder. Die in der
Bundesärzteordnung (BÄO) geregelten Voraussetzungen für die Approbationserteilung im
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen werden somit
von den Ländern geprüft. In der Pflege wie auch bei anderen bundesrechtlich
geregelten Heilberufen werden die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, einschließlich der Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen, ebenfalls von den Ländern geprüft. Die
Zuständigkeit der Länder umfasst auch die mögliche Einführung eines
zentralen Registers für Anerkennungsverfahren.
Im Gesundheitsbereich kann die von den Ländern bei der Zentralstelle für
ausländischen Bildungswesen (ZAB) eingerichtete Gutachtenstelle für
Gesundheitsberufe (GfG) auf eine jahrelange Expertise in der Verifikation von
Zeugnissen zurückblicken. Dabei wird regelhaft nicht nur das Dokument selbst
untersucht, sondern durch Kontakte zu den ausstellenden Behörden in den
Herkunftsländern und durch entsprechende Registereinträge auch die Plausibilität
der Dokumente geprüft. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus Indien
besteht die Möglichkeit, die dortigen Berufsregister zu überprüfen. Alle
Berufsangehörigen müssen sich dort registrieren lassen, um den Beruf ausüben zu
dürfen, sodass etwaige gefälschte Dokumente sehr leicht identifiziert werden
können.
Die GfG hat im Jahr 2024 insgesamt rund 3 350, im Jahr 2025 rund 1 400
Echtheitsprüfungen durchgeführt. Im Jahr 2024 hat die GfG insgesamt fünf, im Jahr
2025 vier gefälschte Zeugnisse identifiziert.
Die Bundesregierung enthält sich im Übrigen einer Einschätzung der
Belastbarkeit von Berichten, in denen die dort zitierten Aussagen aus nicht
nachprüfbaren Quellen stammen.
1. Wie viele Fälle von gefälschten oder unzureichend geprüften
Berufsabschlüssen (Pflege und Ärzte) aus Drittstaaten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 bundesweit registriert (bitte nach Jahren
(2015 bis 2026), Bundesländern, Herkunftsländern, z. B. Syrien, Indien,
Saudi-Arabien, Bosnien und Einrichtungstypen, also beispielsweise
Kliniken, Pflegeheime, Leihfirmen, Praxen, aufschlüsseln)?
Die Prüfung der Berufsabschlüsse im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt durch die nach dem jeweiligem
Fachgesetz oder der jeweiligen Fachverordnung zuständigen
Anerkennungsstellen der Länder. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen. Die nach den Fachgesetzen und -verordnungen zuständigen Stellen der
Länder melden derartige Vorfälle bei Antragsprüfung nach pflichtgemäßem
Ermessen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Missbrauch von Titeln,
Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a des Strafgesetzbuchs – StGB)
zwar erfasst, eine Differenzierung nach Fällen gefälschter
Berufsbezeichnungen im Gesundheitswesen ist jedoch nicht möglich.
2. Welche Trends zeigen sich in der Häufigkeit seit Inkrafttreten des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (2024), inklusive Quote an ausländischen
Pflege- bzw. Ärzteanträgen (bitte in Prozent angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele laufende Ermittlungen zu Urkundenfälschungen (§ 267 des
Strafgesetzbuches (StGB)) im Gesundheitswesen gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaften, und
wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufklärungs- bzw.
Verurteilungsquote?
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird in der PKS neben anderen Straftaten
unter dem PKS-Schüssel 540 000 Urkundenfälschung §§ 267–271, 273–279,
281 StGB erfasst, ein separater Ausweis der Fälle für Urkundenfälschung im
Gesundheitswesen ist nicht möglich. Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von
dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistischen Bericht
„Staatsanwaltschaften“ weist die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten,
aber nicht nach einzelnen Straftatbestände (hier § 267 StGB –
Urkundenfälschung) aus. Dem durch das Statistische Bundesamt jährlich herausgegebenen
und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis
einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“) lassen sich Daten
zu der Anzahl der Verurteilungen nach § 267 StGB entnehmen. Statistische
Angaben zur Verurteilungsquote liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor.
Eine Zuordnung der Zahlen der Strafverfolgungsstatistik zu denen der PKS ist
nicht möglich. Dies liegt daran, dass zwischen der Erfassung in der
Kriminalstatistik der Polizei bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft und der
rechtskräftigen Verurteilung in jedem Fall ein gewisser Zeitraum liegt, die Statistiken also
zwar denselben Zeitraum, aber – innerhalb dieses Zeitraums – nicht dieselben
Verfahren erfassen. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Bewertung der Straftat
nicht der Bewertung dieser Tat durch die Justiz entsprechen muss, so dass die
statistische Erfassung bei verschiedenen Straftatbeständen erfolgen kann.
Dementsprechend ist es auch nicht durch einen einfachen Vergleich zwischen
Strafverfolgungsstatistik und PKS möglich, den Anteil der verurteilten
Tatverdächtigen zu ermitteln.
Der aktuelle Bericht sowie ältere Berichte sind im Internet öffentlich
zugänglich (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Do
wnloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-210
0300247005.html).
Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek im Internet
öffentlich zugänglich (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_000
00107).
4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2024 Fälle wie Taleb A.
(Bundestagsdrucksache 21/1565) oder den Gauting-Fall (Bayern), bei
denen approbierte Ärzte bzw. Pflegekräfte aus Drittstaaten oder mit
unechten Zeugnissen Patienten durch falsche Behandlungen gefährdet
haben (bitte anonymisierte Details, also Anzahl, Folgen, Herkunft,
benennen)?
5. Wie viele Patientenschäden bzw. Todesfälle wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung mit unqualifizierten Fachkräften (gefälschte Zeugnisse)
in Verbindung gebracht (bitte aufgeschlüsselt seit 2015 angeben)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der PKS werden keine entsprechenden Hintergrundinformationen zum
Tatkontext bzw. den tatverdächtigen Personen erfasst. Der Bund hat nach der im
Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im
Bereich der ärztlichen und anderen Heilberufe die (konkurrierende) Kompetenz
zur Gesetzgebung bezüglich der Zulassung zu ärztlichen und anderen
Heilberufen, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG. Für den Erlass von Regelungen zur
ärztlichen Berufsausübung sind die Länder zuständig, die diese Kompetenz
teilweise auf die jeweilige Ärztekammer übertragen haben. Die Ärztekammern
unterliegen dabei in der Regel der Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörde.
Bezüglich der anderen Heilberufe liegt die Zuständigkeit für die
Berufsausübung ebenfalls bei den Ländern. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
„Ärztliche Qualifikation des Attentäters vom Magdeburger Weihnachtsmarkt“
auf Bundestagsdrucksache 20/15012 S. 4) verwiesen. Zu Behandlungsfehlern
oder Behandlungsfehlervorwürfen gibt es keine Bundesstatistik. Aktuelle
aussagekräftige Statistiken werden jährlich jeweils vom Medizinischen Dienst
Bund und den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärzteschaft
erstellt. Diese rekrutieren sich aus den Auswertungen der
Behandlungsfehlergutachten, die Patientinnen und Patienten beantragt haben. Die Statistik der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen kann auf der Internetseite
www.aerztekammern-schlichten.de/statistik abgerufen werden. Die Statistik
des Medizinischen Dienst Bund zur Behandlungsfehler-Begutachtung der
Gemeinschaft der Medizinischen Dienste ist im Internet (unter md-bund.de/statisti
k/behandlungsfehlergutachten.html) abrufbar.
6. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Arbeitgeber bzw.
Pflegeeinrichtungen bezogen auf die Indien-Razzia (100 000 gefälschte
Abschlüsse) oder Bosnien-Fälle (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-
01/pflegekraefte-ausland-bosnien-herzegowina-betrug-abschluss-deutsch
land-pflegekraeftemangel/seite-2) mit betroffenen Diplomen in Kontakt
gekommen, und wie viele Anträge aus Indien bzw. Bosnien wurden 2019
abgelehnt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Welche Rolle spielen Zeitarbeitsfirmen bei Fällen (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/2710), und welche Sanktionen gegen sie gab es seit 2025?
Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Aufgabengebiet der
Arbeitnehmerüberlassung die Erlaubnis der Zeitarbeitsfirmen gemäß § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Auch hier liegen keine Erkenntnisse vor, die mit dem
vorgetragenen Sachverhalt in Zusammenhang stehen.
8. Welche bundes- bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung landesweiten
Verfahren existieren zur Prüfung ausländischer Qualifikationen, und wie
hoch ist ggf. die Quote systematischer Echtheitsprüfungen (bitte in
Prozent und jährlich aufgeschlüsselt seit 2015 angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
ausländischer Pflegekräfte bzw. Ärzte (2025/2026), und wie viele
Anerkennungsanträge scheitern an Fälschungsverdacht (bitte Quote und
Herkunftsländer angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung private Stellen
bzw. Agenturen bei gefälschten Sprachzeugnissen (z. B. Inder, Bosnier),
und welche Kontrollen gibt es?
Die Anwerbung nach Deutschland soll fair und ethisch sein und sich an den
internationalen Standards der Weltgesundheitsorganisation und der
internationalen Arbeitsorganisation orientieren. Dafür hat das Bundesministerium für
Gesundheit das staatliche Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“
geschaffen. Gütesiegelagenturen, die sich den Kriterien des Gütesiegels
freiwillig verpflichtet haben, stehen für eine qualitätsgesicherte Anwerbung. Aufgrund
der frühen Anbindung an den Arbeitgeber (Matching) wird das Vorliegen der
angegebenen Sprachkenntnisse frühzeitig überprüfbar.
Im Visumverfahren werden Sprachkenntnisse abhängig von der konkreten
Rechtsgrundlage überprüft. Dabei werden ausschließlich Sprachzertifikate
akzeptiert, die von ALTE (Association of Language Testers in Europe)-
zertifizierten Institutionen ausgestellt und in der Regel nicht älter als ein Jahr sind.
Einige Anbieter ermöglichen eine Verifikation der Echtheit mittels
Datenbankeintrag. Zur Auswirkung von Vermittlungsagenturen auf die
Fälschungswahrscheinlichkeit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da
Antragsteller im Verfahren nicht darlegen, ob sie sich bei ihrer Arbeitsplatzsuche eines
Vermittlungsdienstleisters bedient haben. Entsprechend wird eine Vermittlung,
sofern sie bekannt wird, statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Wurden Empfehlungen des 121. Ärztetags (2018) oder der Hinweis des
Bundesministeriums für Gesundheit aus 2015 umgesetzt, und welche
Erfolgsquoten zeigen sie?
Die Frage kann von der Bundesregierung nicht beantwortet werden, da sich aus
ihr nicht ergibt, welche konkreten Empfehlungen des 121. Ärztetags (2018)
oder welcher konkrete Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit aus
dem Jahr 2015 gemeint sind.
12. Wie wird bei Leihfirmen bzw. Praxen (vgl. Bundestagsdrucksache
21/2710) die Nachverfolgung ähnlicher Fälle gewährleistet, und fehlen
bundeseinheitliche Standards?
Im Aufgabengebiet der Arbeitnehmerüberlassung obliegt der Bundesagentur
für Arbeit als Erlaubnisbehörde (Arbeitnehmerüberlassung) die Prüfung und
Überwachung der Verleihbetriebe. Es liegen keine zentralen Erkenntnisse in
Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmenden mit gefälschten
Qualifikationsnachweisen vor.
Die Verleihbetriebe werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie ihren
Verpflichtungen aus dem AÜG nachkommen und ob die nötige Zuverlässigkeit
gegeben ist.
Einschlägige Straftaten im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung
würden die Zuverlässigkeit in Frage stellen und können gegebenenfalls zum
Entzug der Erlaubnis führen.
Grundsätzlich ist die Echtheit der Unterlagen, die potentielle Leiharbeitskräfte
dem Verleiher als Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens vorlegen,
nicht Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Betriebsprüfungen nach
dem AÜG. Sollten im Einzelfall Auffälligkeiten zu Tage treten, würden diese
an den Zoll weitergeleitet.
13. Gibt es ein zentrales Register (wie auf Bundestagsdrucksachen 21/1565
und 21/2710 gefordert), und wenn nein, warum nicht, und welche Kosten
entstünden ggf. bei einer Einführung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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