polradar

Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen (Antwort zu Drs. 21/4612)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4971 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen (Antwort zu Drs. 21/4612) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4971 21. Wahlperiode 25.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4612 – Bekämpfung gefälschter Berufsqualifikationen im Pflege- und Arztwesen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Indien wurden kürzlich bei einer Razzia elf Personen festgenommen, die über 100 000 gefälschte Universitätsabschlüsse in Medizin, Pflege und Ingenieurwesen ausgestellt hatten – mit potenzieller Relevanz für den deutschen Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen im Kontext des EU-Indien-Deals und der Fachkräfteeinwanderung (https://report24.news/eu-indien-deal-gefaelschte-dip lome-als-eintrittskarte-nach-europa/). Deutsche Medien berichteten bereits Ende 2025 von einer indischen Sprachprüfungs-Betrugsmasche, wobei indische Pflegekräfte hohe Summen für Scheinzertifikate zahlen, um nach Deutschland zu kommen (www.wn.de/mue nsterland/betrug-indien-pflegekraefte-sprachpruefung-deutschland-3394256?p id=true&ueg=default). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen bestehenden Fachkräfteengpässe lassen sich auch bei den Heilberufen feststellen und werden sich teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter verschärfen. Daher ist es wichtig, eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen. Ergänzend zu den Maßnahmen der Fachkräftesicherung im Inland ist Deutschland auf die Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten angewiesen. Für die Pflege gilt, dass rund 18 Prozent der Pflegekräfte in Deutschland aus dem Ausland stammen und der Stellenzuwachs in den letzten beiden Jahren ausschließlich auf ausländische Kräfte zurückzuführen war. Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer stammten zum 31. Dezember 2024 rund 15,6 Prozent der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland aus dem Ausland. Der Bundesgesetzgeber hat die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes – GG). Die Durchführung der Bundesgesetze fällt gemäß Artikel 83 GG in die Zuständigkeit der Länder. Die in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelten Voraussetzungen für die Approbationserteilung im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen werden somit von den Ländern geprüft. In der Pflege wie auch bei anderen bundesrechtlich geregelten Heilberufen werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, einschließlich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, ebenfalls von den Ländern geprüft. Die Zuständigkeit der Länder umfasst auch die mögliche Einführung eines zentralen Registers für Anerkennungsverfahren. Im Gesundheitsbereich kann die von den Ländern bei der Zentralstelle für ausländischen Bildungswesen (ZAB) eingerichtete Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) auf eine jahrelange Expertise in der Verifikation von Zeugnissen zurückblicken. Dabei wird regelhaft nicht nur das Dokument selbst untersucht, sondern durch Kontakte zu den ausstellenden Behörden in den Herkunftsländern und durch entsprechende Registereinträge auch die Plausibilität der Dokumente geprüft. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus Indien besteht die Möglichkeit, die dortigen Berufsregister zu überprüfen. Alle Berufsangehörigen müssen sich dort registrieren lassen, um den Beruf ausüben zu dürfen, sodass etwaige gefälschte Dokumente sehr leicht identifiziert werden können. Die GfG hat im Jahr 2024 insgesamt rund 3 350, im Jahr 2025 rund 1 400 Echtheitsprüfungen durchgeführt. Im Jahr 2024 hat die GfG insgesamt fünf, im Jahr 2025 vier gefälschte Zeugnisse identifiziert. Die Bundesregierung enthält sich im Übrigen einer Einschätzung der Belastbarkeit von Berichten, in denen die dort zitierten Aussagen aus nicht nachprüfbaren Quellen stammen.  1. Wie viele Fälle von gefälschten oder unzureichend geprüften Berufsabschlüssen (Pflege und Ärzte) aus Drittstaaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 bundesweit registriert (bitte nach Jahren (2015 bis 2026), Bundesländern, Herkunftsländern, z. B. Syrien, Indien, Saudi-Arabien, Bosnien und Einrichtungstypen, also beispielsweise Kliniken, Pflegeheime, Leihfirmen, Praxen, aufschlüsseln)? Die Prüfung der Berufsabschlüsse im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt durch die nach dem jeweiligem Fachgesetz oder der jeweiligen Fachverordnung zuständigen Anerkennungsstellen der Länder. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die nach den Fachgesetzen und -verordnungen zuständigen Stellen der Länder melden derartige Vorfälle bei Antragsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a des Strafgesetzbuchs – StGB) zwar erfasst, eine Differenzierung nach Fällen gefälschter Berufsbezeichnungen im Gesundheitswesen ist jedoch nicht möglich.  2. Welche Trends zeigen sich in der Häufigkeit seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (2024), inklusive Quote an ausländischen Pflege- bzw. Ärzteanträgen (bitte in Prozent angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Wie viele laufende Ermittlungen zu Urkundenfälschungen (§ 267 des Strafgesetzbuches (StGB)) im Gesundheitswesen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaften, und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufklärungs- bzw. Verurteilungsquote? Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird in der PKS neben anderen Straftaten unter dem PKS-Schüssel 540 000 Urkundenfälschung §§ 267–271, 273–279, 281 StGB erfasst, ein separater Ausweis der Fälle für Urkundenfälschung im Gesundheitswesen ist nicht möglich. Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistischen Bericht „Staatsanwaltschaften“ weist die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach einzelnen Straftatbestände (hier § 267 StGB – Urkundenfälschung) aus. Dem durch das Statistische Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“) lassen sich Daten zu der Anzahl der Verurteilungen nach § 267 StGB entnehmen. Statistische Angaben zur Verurteilungsquote liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. Eine Zuordnung der Zahlen der Strafverfolgungsstatistik zu denen der PKS ist nicht möglich. Dies liegt daran, dass zwischen der Erfassung in der Kriminalstatistik der Polizei bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft und der rechtskräftigen Verurteilung in jedem Fall ein gewisser Zeitraum liegt, die Statistiken also zwar denselben Zeitraum, aber – innerhalb dieses Zeitraums – nicht dieselben Verfahren erfassen. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Bewertung der Straftat nicht der Bewertung dieser Tat durch die Justiz entsprechen muss, so dass die statistische Erfassung bei verschiedenen Straftatbeständen erfolgen kann. Dementsprechend ist es auch nicht durch einen einfachen Vergleich zwischen Strafverfolgungsstatistik und PKS möglich, den Anteil der verurteilten Tatverdächtigen zu ermitteln. Der aktuelle Bericht sowie ältere Berichte sind im Internet öffentlich zugänglich (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Do wnloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-210 0300247005.html). Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek im Internet öffentlich zugänglich (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_000 00107).  4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2024 Fälle wie Taleb A. (Bundestagsdrucksache 21/1565) oder den Gauting-Fall (Bayern), bei denen approbierte Ärzte bzw. Pflegekräfte aus Drittstaaten oder mit unechten Zeugnissen Patienten durch falsche Behandlungen gefährdet haben (bitte anonymisierte Details, also Anzahl, Folgen, Herkunft, benennen)?  5. Wie viele Patientenschäden bzw. Todesfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit unqualifizierten Fachkräften (gefälschte Zeugnisse) in Verbindung gebracht (bitte aufgeschlüsselt seit 2015 angeben)? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der PKS werden keine entsprechenden Hintergrundinformationen zum Tatkontext bzw. den tatverdächtigen Personen erfasst. Der Bund hat nach der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der ärztlichen und anderen Heilberufe die (konkurrierende) Kompetenz zur Gesetzgebung bezüglich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG. Für den Erlass von Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung sind die Länder zuständig, die diese Kompetenz teilweise auf die jeweilige Ärztekammer übertragen haben. Die Ärztekammern unterliegen dabei in der Regel der Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörde. Bezüglich der anderen Heilberufe liegt die Zuständigkeit für die Berufsausübung ebenfalls bei den Ländern. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Ärztliche Qualifikation des Attentäters vom Magdeburger Weihnachtsmarkt“ auf Bundestagsdrucksache 20/15012 S. 4) verwiesen. Zu Behandlungsfehlern oder Behandlungsfehlervorwürfen gibt es keine Bundesstatistik. Aktuelle aussagekräftige Statistiken werden jährlich jeweils vom Medizinischen Dienst Bund und den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärzteschaft erstellt. Diese rekrutieren sich aus den Auswertungen der Behandlungsfehlergutachten, die Patientinnen und Patienten beantragt haben. Die Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen kann auf der Internetseite www.aerztekammern-schlichten.de/statistik abgerufen werden. Die Statistik des Medizinischen Dienst Bund zur Behandlungsfehler-Begutachtung der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste ist im Internet (unter md-bund.de/statisti k/behandlungsfehlergutachten.html) abrufbar.  6. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Arbeitgeber bzw. Pflegeeinrichtungen bezogen auf die Indien-Razzia (100 000 gefälschte Abschlüsse) oder Bosnien-Fälle (www.zeit.de/politik/deutschland/2019- 01/pflegekraefte-ausland-bosnien-herzegowina-betrug-abschluss-deutsch land-pflegekraeftemangel/seite-2) mit betroffenen Diplomen in Kontakt gekommen, und wie viele Anträge aus Indien bzw. Bosnien wurden 2019 abgelehnt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  7. Welche Rolle spielen Zeitarbeitsfirmen bei Fällen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2710), und welche Sanktionen gegen sie gab es seit 2025? Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Aufgabengebiet der Arbeitnehmerüberlassung die Erlaubnis der Zeitarbeitsfirmen gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Auch hier liegen keine Erkenntnisse vor, die mit dem vorgetragenen Sachverhalt in Zusammenhang stehen.  8. Welche bundes- bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung landesweiten Verfahren existieren zur Prüfung ausländischer Qualifikationen, und wie hoch ist ggf. die Quote systematischer Echtheitsprüfungen (bitte in Prozent und jährlich aufgeschlüsselt seit 2015 angeben)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil ausländischer Pflegekräfte bzw. Ärzte (2025/2026), und wie viele Anerkennungsanträge scheitern an Fälschungsverdacht (bitte Quote und Herkunftsländer angeben)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung private Stellen bzw. Agenturen bei gefälschten Sprachzeugnissen (z. B. Inder, Bosnier), und welche Kontrollen gibt es? Die Anwerbung nach Deutschland soll fair und ethisch sein und sich an den internationalen Standards der Weltgesundheitsorganisation und der internationalen Arbeitsorganisation orientieren. Dafür hat das Bundesministerium für Gesundheit das staatliche Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ geschaffen. Gütesiegelagenturen, die sich den Kriterien des Gütesiegels freiwillig verpflichtet haben, stehen für eine qualitätsgesicherte Anwerbung. Aufgrund der frühen Anbindung an den Arbeitgeber (Matching) wird das Vorliegen der angegebenen Sprachkenntnisse frühzeitig überprüfbar. Im Visumverfahren werden Sprachkenntnisse abhängig von der konkreten Rechtsgrundlage überprüft. Dabei werden ausschließlich Sprachzertifikate akzeptiert, die von ALTE (Association of Language Testers in Europe)- zertifizierten Institutionen ausgestellt und in der Regel nicht älter als ein Jahr sind. Einige Anbieter ermöglichen eine Verifikation der Echtheit mittels Datenbankeintrag. Zur Auswirkung von Vermittlungsagenturen auf die Fälschungswahrscheinlichkeit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da Antragsteller im Verfahren nicht darlegen, ob sie sich bei ihrer Arbeitsplatzsuche eines Vermittlungsdienstleisters bedient haben. Entsprechend wird eine Vermittlung, sofern sie bekannt wird, statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Wurden Empfehlungen des 121. Ärztetags (2018) oder der Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit aus 2015 umgesetzt, und welche Erfolgsquoten zeigen sie? Die Frage kann von der Bundesregierung nicht beantwortet werden, da sich aus ihr nicht ergibt, welche konkreten Empfehlungen des 121. Ärztetags (2018) oder welcher konkrete Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 2015 gemeint sind. 12. Wie wird bei Leihfirmen bzw. Praxen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2710) die Nachverfolgung ähnlicher Fälle gewährleistet, und fehlen bundeseinheitliche Standards? Im Aufgabengebiet der Arbeitnehmerüberlassung obliegt der Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde (Arbeitnehmerüberlassung) die Prüfung und Überwachung der Verleihbetriebe. Es liegen keine zentralen Erkenntnisse in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmenden mit gefälschten Qualifikationsnachweisen vor. Die Verleihbetriebe werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie ihren Verpflichtungen aus dem AÜG nachkommen und ob die nötige Zuverlässigkeit gegeben ist. Einschlägige Straftaten im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung würden die Zuverlässigkeit in Frage stellen und können gegebenenfalls zum Entzug der Erlaubnis führen. Grundsätzlich ist die Echtheit der Unterlagen, die potentielle Leiharbeitskräfte dem Verleiher als Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens vorlegen, nicht Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Betriebsprüfungen nach dem AÜG. Sollten im Einzelfall Auffälligkeiten zu Tage treten, würden diese an den Zoll weitergeleitet. 13. Gibt es ein zentrales Register (wie auf Bundestagsdrucksachen 21/1565 und 21/2710 gefordert), und wenn nein, warum nicht, und welche Kosten entstünden ggf. bei einer Einführung? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen