Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse - Prüfung der persönlichen Eignung, Umgang mit Beschwerden (Antwort zu Drs. 21/4385)
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Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse - Prüfung der persönlichen Eignung, Umgang mit Beschwerden (Antwort zu Drs. 21/4385)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4787
21. Wahlperiode 16.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4385 –
Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse – Prüfung der persönlichen
Eignung, Umgang mit Beschwerden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse ist ein zentraler
Baustein zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Deutschland.
Zugleich setzt die Ausübung des ärztlichen Berufs neben fachlicher Qualifikation
zwingend eine persönliche Eignung voraus, insbesondere im Hinblick auf
Zuverlässigkeit, charakterliche Integrität, psychische Stabilität sowie
ausreichende kommunikative Fähigkeiten.
In der jüngeren Vergangenheit sind mehrere Fälle bekannt geworden, die
Zweifel an der Zulänglichkeit der bestehenden Prüfmechanismen zur
Feststellung der persönlichen Eignung ausländischer Ärzte aufgeworfen haben (www.
focus.de/gesundheit/news/landesaerztekammer-warnt-schlechte-deutschkennt
nisse-gefaehrlich-rekordzahl-bei-aerzten-ohne-deutschen-pass_id_25972437
8.html).
Eine umfassende gemeinsame Recherche von „ZDF“, „Spiegel“ und OCCRP
(Organized Crime and Corruption and Reporting Project) im Oktober 2025
zeigte auf, dass hunderte Ärzte im Ausland ihre Berufserlaubnis verloren und
dennoch mindestens 30 von ihnen – trotz schwerwiegender Fehler – weiterhin
in Deutschland praktizieren (www.zdfheute.de/politik/deutschland/patientenbe
auftragter-schwartze-aerzteregister-interview-100.html).
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, kritisierte,
dass das Europäische Meldesystem IMI (Internal Market Information System)
zu kompliziert und wenig zielgerichtet sei und zu wenige Stellen Zugriff
darauf hätten. Zudem sagte er: „Wir brauchen ein bundesweites Ärzte-Register,
das alle diese Fälle aufnimmt und auf das auch alle Ärztekammern Zugriff
haben“ (ebd.).
Er betonte weiter, dass die Zusammenarbeit zwischen Ärztekammern und
Approbationsbehörden mangelhaft sei. Ein Automatismus, bei dem alle Stellen
Zugriff auf relevante Daten (z. B. berufsrechtliche Maßnahmen) haben, fehle
bislang (ebd.).
Laut Pressebericht werden jährlich etwa 34 000 Behandlungsfehler allein
durch mangelnde Deutschkenntnisse von Ärzten verursacht (https://blog.wiw
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
o.de/management/2024/05/13/wenn-sie-aerzte-und-pfleger-nicht-verstehen-un
d-die-sie-auch-nicht-medizinrechtler-lutz-boettger-ueber-verstaendigungsprob
leme-in-kliniken/).
Das wirft bei den Fragestellern Fragen auf, insbesondere zum Umfang und
Umgang mit Hinweisen auf auffälliges oder berufsrechtsrelevantes Verhalten,
zu Beschwerden über nicht fachgerechte Behandlungen, zur systematischen
Erfassung der Vorfälle, zu ihrer Bewertung, zu der diesbezüglichen
Kommunikation zwischen den Behörden und mit den Organen der ärztlichen
Selbstverwaltung.
Statistiken des Statistischen Bundesamtes 2023 zeigen zudem eine steigende
Anzahl von Anerkennungen ausländischer Abschlüsse, was eine genaue
Überprüfung der persönlichen Eignung nach Auffassung der Fragesteller essenziell
macht (Statistisches Bundesamt).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und
Unternehmen bestehen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen
Wandels weiter verschärfen. Solche Engpässe lassen sich auch bei den Heilberufen
feststellen. Hierzu ist es einerseits wichtig, eine optimale Berufsausbildung in
Deutschland zu ermöglichen. Zum anderen braucht es eine zügige und
transparente Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Dazu hat die
Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Bundestagsdrucksache
21/3207) auf den Weg gebracht.
Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen geknüpft
werden, die den Patientenschutz sicherstellen. Dementsprechend setzt die
Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in einem Heilberuf
grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation
voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation
oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für
antragstellende Personen mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für
Personen, die in Deutschland ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Dies
umfasst insbesondere die zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendige
Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die erforderlichen
Sprachkenntnisse, die in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt sind (§ 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, 3 und 5 BÄO).
Der Bundesgesetzgeber hat die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 des Grundgesetzes – GG). Die Durchführung der Bundesgesetze fällt
gemäß Artikel 83 GG in die Zuständigkeit der Länder. Die in der BÄO
geregelten Voraussetzungen für die Approbationserteilung werden somit von den
Ländern geprüft. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von Meldungen, die im
Binnenmarkt-Informationssystem IMI (Internal Markte Information System)
über Ärztinnen und Ärzte eingehen. Die Zuständigkeit der Länder umfasst auch
die mögliche Einführung einer zentralen Warn- und Meldefunktion zwischen
Behörden und Kammern.
Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass zwei der in der
Vorbemerkung zitierten Quellen nicht geeignet sind, die von den Fragestellern
unterstellten Annahmen zu belegen. So wird in dem zitierten Bericht von „focus“
über keinen entsprechenden Fall berichtet, und aus dem zitierten Blog der
Wirtschaftswoche wird nur eine Zahl aus der Fragestellung eines Interviewers
wiedergegeben, für die keine empirische Grundlage ersichtlich ist.
1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (insbesondere
Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte,
Anerkennungsgesetze sowie landesrechtliche Vorschriften und Weiterbildungsordnungen
der Landesärztekammern) bestehen derzeit zur Prüfung der persönlichen
Eignung neben der fachlichen Qualifikation bei
a) der erstmaligen Erteilung der Approbation,
b) der Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse und
c) der Zulassung zur Facharztprüfung bzw. der Erteilung einer
Facharztbezeichnung?
2. Welche konkreten Prüfmaßstäbe gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Beurteilung von
a) Zuverlässigkeit,
b) charakterlicher Eignung und
c) psychischer Stabilität
im jeweiligen Verfahrensschritt?
3. Welche Rolle nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung dabei jeweils
a) die Landesprüfungs- und Approbationsbehörden und
b) die Landesärztekammern
bei der eigenständigen Prüfung oder Bewertung von Hinweisen auf
auffälliges, aggressives oder anderweitig berufsrelevantes Verhalten ein?
4. In welchen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage wird nach Kenntnis
der Bundesregierung im Approbations- oder
Facharztanerkennungsverfahren ein amtsärztliches oder fachpsychiatrisches Gutachten zur
Prüfung der psychischen Eignung eingeholt?
5. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Anordnung solcher
Gutachten regelhaft, anlassbezogen oder ausschließlich bei konkreten
Verdachtsmomenten, und welche Mindestanforderungen gelten an Inhalt,
Umfang und Aktualität dieser Gutachten?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BÄO ist als Voraussetzung für die
Approbation vorgesehen, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die
Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BÄO enthält die Voraussetzung, dass
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
Wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller die Ausbildung aufgrund einer
außerhalb des Geltungsbereichs der BÄO abgeschlossenen Ausbildung
beantragt, muss sie oder er nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 BÄO die
Unterlagen vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats
ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BÄO erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten
Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche
Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend
bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese
eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt,
abgegeben hat. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zudem nach § 3
Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 BÄO den Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BÄO vorlegen, wobei ein entsprechender Nachweis, der im
Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im
Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei ihrer
Vorlage nicht älter als drei Monate sein (§ 3 Absatz 6 Satz 2 BÄO). Haben die
zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem
jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und
Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und
Nachweise verlangen (§ 3 Absatz 6 Satz 3 BÄO). Haben die zuständigen Behörden
berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Antragstellerin oder des
Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt,
dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen
Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder
einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
untersagt worden ist (§ 3 Absatz 6 Satz 4 BÄO).
Die Erteilung der ärztlichen Approbation erfolgt auf Antrag durch die jeweils
zuständige Landesbehörde. Deren Aufgabe ist es, im Rahmen des Verfahrens
zur Erteilung der Approbation die erforderlichen Voraussetzungen und die die
Voraussetzungen belegenden Unterlagen zu prüfen.
Auch die Zulassung zur Facharztprüfung sowie die Erteilung einer
Facharztbezeichnung fallen in die Zuständigkeit der Länder, die diese auf die
Ärztekammern übertragen haben.
Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Approbationsverfahren und
entsprechender landesrechtlicher Vorschriften sowie bezüglich der
Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor.
6. Wie viele Meldungen oder Beschwerden über nicht fachgerechte
ärztliche Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem
Abschluss sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 pro Jahr
a) bei den Landesärztekammern und
b) bei der Bundesärztekammer
eingegangen?
7. Wie viele dieser Meldungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils
a) formal geprüft,
b) an Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren überführt,
c) an Approbationsbehörden weitergeleitet und
d) ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen?
8. In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung
derartige Beschwerden zu
a) berufsrechtlichen Maßnahmen,
b) Einschränkungen, Ruhen oder Widerruf der Approbation und
c) strafrechtlichen Ermittlungen?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern hat der Bund im Bereich der ärztlichen Heilberufe die
(konkurrierende) Kompetenz zur Gesetzgebung bezüglich der Zulassung zu ärztlichen
Heilberufen. Für den Erlass von Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung sind die
Länder zuständig, die diese Kompetenz teilweise auf die jeweilige
Ärztekammer übertragen haben. Die Ärztekammern unterliegen dabei in der Regel der
Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörde.
Zu den Aufgaben der Ärztekammern gehört in der Regel auch, die Erfüllung
der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu
überwachen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Ärztin oder ein Arzt eine ihrer oder
seiner Berufspflichten verletzt hat, kann die zuständige Ärztekammer gegen ihr
Mitglied ein berufsrechtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Meldungen
oder Beschwerden bei den Ärztekammern der Länder eingehen.
9. Wie viele Fälle von Widerruf oder Ruhen der Approbation wegen
mangelnder persönlicher Eignung (psychische Gründe, Zuverlässigkeit,
charakterliche Defizite) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit in den Jahren von 2015 bis 2025 registriert (bitte nach Jahren und
Hauptgrund aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Rücknahme, der Widerruf und das Ruhen der Approbation sind in den §§ 5
und 6 BÄO geregelt. Die Durchführung der Verfahren, mit denen die
Approbation zurückgenommen, widerrufen oder das Ruhen angeordnet wird, fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse dazu
vor, wie viele Fälle von Widerruf oder Ruhen der Approbation wegen
mangelnder persönlicher Eignung bundesweit in den Jahren 2015 bis 2025 registriert
wurden.
10. Wie viele Anträge auf Zulassung zur Facharztprüfung wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im selben Zeitraum aus Gründen der
persönlichen Ungeeignetheit versagt (bitte ebenfalls nach Jahren und
Hauptgrund differenzieren)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
11. Hat sich die Bundesregierung zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der derzeitigen Eignungsprüfungen eine eigene Auffassung gebildet, und
wenn ja, wie lautet diese, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
amtsärztliche oder fachpsychiatrische Gutachten regelmäßig weder öffentlich
noch gerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Verschärfung oder
Präzisierung der Eignungsprüfung bei ausländischen Ärztinnen und
Ärzten, insbesondere hinsichtlich
a) verpflichtender amtsärztlicher oder fachpsychiatrischer Gutachten,
b) verpflichtender Abfragen früherer Beschwerden bei Arbeitgebern,
Kammern oder Behörden,
c) bundeseinheitlicher Mindeststandards für Sprach- und
Kommunikationskompetenz im patientennahen Kontext über das allgemeine
Fachsprachniveau hinaus und
d) der Einführung einer zentralen Warn- und Meldefunktion zwischen
Behörden und Kammern,
und wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung derzeit
keinen Handlungsbedarf?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antworten zu den
Fragen 1 bis 8 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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