Schriftliche Frage 106 von Claudia Weiss (AfD): Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nac…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 106 von Claudia Weiss (AfD): Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nac…
Frage 106 (Claudia Weiss, AfD):
Wie viele Anträge in der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung der Berufserlaubnis/ Approbation als Arzt im Studium im Ausland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 negativ beschieden (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 25. September 2025:
Im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist der Vollzug des Bundesrechts Aufgabe der Länder. Über Anträge auf Erteilung oder Ablehnung der ärztlichen Approbation entscheiden im Fall von Personen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung jeweils zuständigen Behörden der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Anzahl der bundesweit gestellten Anträge auf Erteilung der Approbation vor. Um eine ärztliche Approbation zu erhalten, müssen bei einer im Ausland erworbenen ärztlichen Qualifikation neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere der Nachweis der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Nachweise der persönlichen und der gesundheitlichen Eignung. Über das Vor- bzw. Nichtvorliegen dieser weiteren Voraussetzungen können mit der Anerkennungsstatistik keine Aussagen getroffen werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung erfolgt auf Grundlage der Bundesärzteordnung. Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 wird eine bundesweite amtliche Statistik zu den Anerkennungsverfahren der Berufe nach Bundesrecht geführt. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) beziehungsweise in den Fachgesetzen und Verordnungen mit Verweis auf diese Norm (bezüglich Ärztinnen und Ärzten in § 3 Absatz 7 der Bundesärzteordnung). Die amtliche Statistik nach § 17 BQFG erfasst die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nicht aber das Approbationsverfahren insgesamt. Es ist davon auszugehen, dass alle negativ beschiedenen Anerkennungsverfahren auch gleichzeitig abgelehnte (negativ beschiedene) Anträge auf Approbation darstellen. Darüber hinaus ist es möglich, dass eine oder mehrere der weiteren, eingangs genannten, Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt sind. Die Anzahl der mit einem negativen Ergebnis beschiedenen Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Referenzberuf Ärztin/Arzt kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Deutscher Referenzberuf: Ärztin/Arzt Jahr Anzahl der negativ beschiedenen Verfahren 2015 21 2016 39 2017 15 2018 78 2019 63 2020 42 2021 69 2022 42 2023 78 2024 33 Quelle: Amtliche Statistik 2015–2024 § 17 BQFG bzw. Fachrechte mit Verweis auf § 17 BQFG. Erhebung der Statistischen Ämter von Bund und Ländern. Berechnungen des BIBB.
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