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Schriftliche Frage 46 von Raimond Scheirich (AfD): Welche Täterbeschreibung/Identifikationsdetails wurde/-n nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Fahndung im Fall Marla-Svenja Liebi…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 46 von Raimond Scheirich (AfD): Welche Täterbeschreibung/Identifikationsdetails wurde/-n nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Fahndung im Fall Marla-Svenja Liebi… Frage 46 (Raimond Scheirich, AfD): Welche Täterbeschreibung/Identifikationsdetails wurde/-n nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Fahndung im Fall Marla-Svenja Liebich in den polizeilichen und justiziellen Informationssystemen hinterlegt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass es nach einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs auch in diesem Fall – im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten – nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ausschließlich den Gerichten möglich ist, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. September 2025: Die Bundesregierung erteilt zu einzelnen laufenden Fahndungen grundsätzlich keine Auskunft. Europäische Haftbefehle werden nach Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung von einer Justizbehörde ausgestellt. Mit Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18, C-82/19 PPU, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der „ausstellenden Justizbehörde“ dahingehend auszulegen sei, dass hierunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaates fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. Die „ausstellende Justizbehörde“ müsse vielmehr in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, sei. Es dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutiven. Die Staatsanwaltschaften und ihre Beamtinnen und Beamte sind trotz ihrer Eingliederung in die Justiz der Exekutive zuzurechnen. Handlungen der Exekutive unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. Diese auch verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit steht einem „ministerialfreien Raum“ auf dem Gebiet der Strafverfolgung und damit einem gänzlichen Ausschluss des externen Weisungsrechts entgegen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich gebotenen Einbindung der Staatsanwaltschaften in eine hierarchische Weisungsstruktur ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die europarechtlich erforderliche Unabhängigkeit der „ausstellenden Justizbehörde“ bei den Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht gegeben. Die Ausstellung Europäischer Haftbefehle obliegt mithin in Deutschland unabhängigen Gerichten. Diese Rechtsprechung wird von der Bundesregierung berücksichtigt.

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