polradar

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2026

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 564/26 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2026 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 RBundesrat Drucksache 564/26 23.09.26 EU - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2026 COM(2026) 273 final; Ratsdok. 10235/26 Der Bundesrat wurde am 24. September 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 134/20 = AE-Nr. 200163; Drucksache 143/20 = AE-Nr. 200183; Drucksache 15/22 = AE-Nr. 220034; Drucksache 244/23 = AE-Nr. 230475; Drucksache 287/24 = AE-Nr. 240522; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 578/25 = AE-Nr. 251013; AE-Nr. 201042; AE-Nr. 230426; AE-Nr. 231159; AE-Nr. 251013; AE-Nr. 260200 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.6.2026 COM(2026) 273 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EU-Justizbarometer 2026 1 1. EINFÜHRUNG Für die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts sowie für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und anderer Werte, auf die sich die EU gründet und die allen Mitgliedstaaten gemein sind, sind leistungsfähige Justizsysteme unabdingbar. Bei der Anwendung des EU-Rechts fungieren die nationalen Gerichte als Gerichte der EU. Es sind in erster Linie die nationalen Gerichte, die sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem EU-Recht wirksam durchgesetzt werden (siehe die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten). Darüber hinaus sind leistungsfähige Justizsysteme auch für das gegenseitige Vertrauen, die Verbesserung des Investitionsklimas und ein nachhaltiges langfristiges Wachstum grundlegend. Aus diesem Grund ist die Verbesserung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme auch eine der Prioritäten des Europäischen Semesters – des jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU. Im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU1 und im Jahresbericht 2026 über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit2 wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit für das Funktionieren des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung ist, da dadurch ein stabiles Geschäftsumfeld geschaffen wird, das der EU und ihren Mitgliedstaaten einen globalen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet ein Unternehmensumfeld, in dem Rechtsvorschriften wirksam und einheitlich angewandt werden, Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gleichberechtigt mit einheimischen Unternehmen tätig sein können und Haushaltsmittel auf transparente und objektive Weise ausgegeben werden. Gut funktionierende und gänzlich unabhängige Justizsysteme können sich positiv auf das Investitionsklima auswirken, sind wesentlich für den Investitionsschutz. Diese ermöglichen eine höhere Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Sie sind auch wichtig, um eine wirksame grenzüberschreitende Durchsetzung von Verträgen und Verwaltungsentscheidungen sowie die Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten, was für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt unerlässlich ist3. Vor diesem Hintergrund vermittelt das EU-Justizbarometer einen jährlichen Überblick über die Indikatoren zur Messung der drei wesentlichen Parameter leistungsfähiger Justizsysteme: - Effizienz - Qualität - Unabhängigkeit Das Justizbarometer 2026 enthält zudem neue und aktualisierte Schaubilder zum Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, zu ausgewählten Befugnissen der Gleichbehandlungsstellen, zu besonderen Regelungen für kindgerechte Justiz/Verfahren, zur Korruptionsprävention und zur Digitalisierung der Justiz4. Wie bereits in der Ausgabe des 1 Der Kompass der EU zur Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands des Jahres 2025, COM(2025) 30 final. 2 COM(2026) 46 final. 3 Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020) 93) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2020) 54). 4 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – 2 Justizbarometers für das Jahr 2025 begonnen, werden auch im Justizbarometer 2026 die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevanten Indikatoren weiterentwickelt, für die leistungsfähige Justizsysteme und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit von zentraler Bedeutung sind. Die Unternehmens- und Binnenmarktdimension wird gestärkt, indem neue Indikatoren für die erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe, die obersten Rechnungskontrollbehörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden vorgestellt werden.  Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ (COM(2020) 710) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2020) 540). 3  Der jährliche Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit – Im Jahr 2020 hat die Kommission den umfassenden jährlichen Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eingerichtet, um die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten besser überwachen zu können. Der Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit dient als präventives Instrument, mit dem der Dialog gefördert und ein gemeinsames Bewusstsein für Fragen der Rechtsstaatlichkeit geschaffen wird. Im Mittelpunkt des Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit steht der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, in dem die wesentlichen – positiven und negativen – Entwicklungen in allen Mitgliedstaaten und in der EU insgesamt zusammengefasst werden. Der Bericht, dessen letzte Ausgabe am 8. Juli 2025 veröffentlicht wurde, stützt sich auf eine Vielzahl von Quellen, darunter das EU- Justizbarometer5. Das EU-Justizbarometer 2026 wurde auch weiterentwickelt, um dem Bedarf an zusätzlichen vergleichenden Informationen Rechnung zu tragen, der bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2025 festgestellt wurde. Was ist das EU-Justizbarometer? Das EU-Justizbarometer ist ein jährliches vergleichendes Informationsinstrument. Zweck des EU- Justizbarometers ist es, die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Daten über verschiedene Indikatoren, die für die Bewertung der i) Effizienz, ii) Qualität und iii) Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten von Belang sind, bei der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme zu unterstützen. Erstellt wird nicht eine Art Rangliste, sondern – auf der Grundlage von Indikatoren, die für alle Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse und relevant sind – ein Überblick über alle Justizsysteme der Mitgliedstaaten. Das Justizbarometer fördert kein bestimmtes Justizsystem. Es behandelt alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt und gleichermaßen. Unabhängig vom Modell oder der Rechtstradition, auf der das nationale Justizsystem basiert, sind Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit die wesentlichen Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems. Die Daten zu diesen drei Parametern sollten zusammen betrachtet werden, da die drei Parameter oft auch miteinander verbunden sind (Initiativen zur Verbesserung des einen können auch Einfluss auf einen anderen haben). Das Justizbarometer enthält hauptsächlich Indikatoren für Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Daten – für bestimmte Strafsachen (d. h. Geldwäsche- und Bestechungsfälle vor Gerichten erster Instanz). Damit sollen die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützt werden, ein effizientes und investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen, das sowohl die Interessen der Unternehmen als auch die der Öffentlichkeit berücksichtigt. Das Justizbarometer ist ein vergleichendes Instrument, das im Rahmen eines Dialogs mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament weiterentwickelt wird6. Ziel ist, die wesentlichen Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems zu bewerten und einschlägige jährliche Daten bereitzustellen. Auf welcher Methodik beruht das EU-Justizbarometer? Bei der Erstellung des Justizbarometers wird eine Reihe von Informationsquellen genutzt. Einen Großteil der quantitativen Daten liefert die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz des Europarats (Council of Europe Commission for the Evaluation Efficiency of Justice – CEPEJ), mit der die Europäische Kommission einen Vertrag über die Durchführung einer jährlichen Studie geschlossen hat. Die verwendeten Daten umfassen die Jahre 2014 bis 2024 und wurden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der CEPEJ-Methodik bereitgestellt. Die Studie enthält auch ausführliche Kommentare 5 https://commission.europa.eu/publications/2025-rule-law-report-communication-and-country-chapters_de. 6 E.g. European Parliament resolution of 29 May 2018 on the 2017 EU Justice Scoreboard (P8_TA(2018)0216). 4 sowie länderspezifische Informationsblätter mit Hintergrundinformationen. Diese sollten neben den Schaubildern herangezogen werden7. Die von der CEPEJ erhobenen Daten zur Verfahrensdauer zeigen die „Erledigungsdauer“, d. h. die geschätzte Dauer von Gerichtsverfahren (berechnet aus dem Verhältnis zwischen anhängigen und abgeschlossenen Verfahren im Laufe eines Jahres). Die Daten zur Effizienz der Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Anwendung von EU-Recht in bestimmten Bereichen zeigen die durchschnittliche Verfahrensdauer, die von der tatsächlichen Länge der Gerichtsverfahren abgeleitet ist. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer von Gerichtsverfahren in den verschiedenen Regionen eines Mitgliedstaates sehr unterschiedlich sein kann. In städtischen Ballungsgebieten, in denen die Dichte wirtschaftlicher Aktivitäten zu höheren Fallzahlen führen kann, kann die Bearbeitung der Verfahren besonders lange dauern. Weitere Datenquellen für den Zeitraum 2014 bis 2025 sind:  die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme8  die nationalen Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung9  das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ)10  das Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der EU (NPSJC)11  die Vereinigung der Staatsräte und der obersten Verwaltungsgerichte der EU (ACA-Europe)12  der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)13  das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN)14  das Netz erstinstanzlicher Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe15 7 https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding- rulelaw/eu-justice-scoreboard_de. 8 Zur Unterstützung der Ausarbeitung des EU-Justizbarometers und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme wurden die Mitgliedstaaten von der Kommission gebeten, zwei Ansprechpartner zu benennen, einen Vertreter der Justiz und einen Vertreter des Justizministeriums. Diese informelle Gruppe tritt regelmäßig zusammen. 9 Die Kommission unterhält eine informelle Gruppe von Kontaktpersonen, die sich mit Korruption befassen. https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/democracy- eucitizenship-anti-corruption/anti-corruption/eu-network-against-corruption_en. 10 Im ENCJ sind nationale Einrichtungen in den Mitgliedstaaten vereint, die von der Exekutive und Legislative unabhängig und für die Unterstützung des Justizwesens bei der unabhängigen Rechtsprechung zuständig sind, https://www.encj.eu/. 11 Das NPSJC bietet ein Forum, in dem europäische Einrichtungen die Möglichkeit haben, Stellungnahmen oberster Gerichtshöfe einzuholen und sie durch die Förderung von Diskussionen und Ideenaustausch einander näherzubringen, http://network-presidents.eu/. 12 Die ACA-Europe setzt sich aus dem Gerichtshof der EU und den Staatsräten bzw. obersten Verwaltungsgerichten der EU-Mitgliedstaaten zusammen, https://www.aca-europe.eu/index.php/en/. 13 Der CCBE vertritt die europäischen Anwaltschaften in ihren gemeinsamen Interessen vor europäischen und anderen internationalen Institutionen. Er fungiert regelmäßig als Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern und den europäischen Institutionen, internationalen Organisationen und anderen juristischen Organisationen auf der ganzen Welt, https://www.ccbe.eu/. 14 Das ECN wurde als Forum für Diskussion und Zusammenarbeit zwischen europäischen Wettbewerbsbehörden in Fällen, in denen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung finden, eingerichtet. Das ECN dient als Rahmen für eine enge Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates. Im ECN arbeiten die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen, http://ec.europa.eu/competition/ecn/index_en.html. 15 Das Netz erstinstanzlicher Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe wurde eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden nationalen erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen in der EU zu stärken. Aufgabe der Gruppe ist es, die Europäische Kommission in Fragen der Umsetzung der Rechtsmittelrichtlinien und der Funktionsweise der nationalen Rechtsbehelfssysteme zu beraten. Als Ergebnis der Evaluierung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrichtlinien (COM(2017) 28 final vom 24. Januar 2017) fordert die Kommission die erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen zur Zusammenarbeit auf, um den Informationsaustausch und bewährte Verfahren zu verbessern. 5  der Kommunikationsausschuss (COCOM)16  die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums17  das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC)18  die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EGMLTF)19  Eurostat20  die nationalen Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung21  das Netzwerk der Generalstaatsanwälte oder vergleichbarer Institutionen der obersten Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (NADAL-Netzwerk)22  der Kontaktausschuss der obersten Rechnungskontrollbehörden23  der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE)24 Die Methodik des Justizbarometers wurde in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme im Laufe der Jahre weiterentwickelt und weiter verfeinert. Dazu haben insbesondere die Verwendung eines jährlich aktualisierten Fragebogens und die Erhebung von Daten zu bestimmten Aspekten der Funktionsweise von Justizsystemen beigetragen. Die Verfügbarkeit von Daten, insbesondere für Indikatoren zur Effizienz der Justizsysteme, wird immer besser. Dies liegt daran, dass viele Mitgliedstaaten in ihre Kapazitäten zur Erstellung besserer Rechtsprechungsstatistiken investiert haben. Etwaige andauernde Schwierigkeiten bei der Datenerhebung oder ‑bereitstellung hängen oft mit ungenügenden statistischen Kapazitäten oder mit einer fehlenden genauen Übereinstimmung zwischen den nationalen Kategorien, für die Daten erfasst werden, und den Kategorien des Justizbarometers zusammen. Nur in sehr wenigen Fällen entsteht eine Datenlücke aufgrund fehlender Beiträge der nationalen Behörden. Die Kommission hält die Mitgliedstaaten auch künftig dazu an, diese Datenlücke weiter zu schließen. In welcher Weise fließt das EU-Justizbarometer in das Europäische Semester ein und welche Verbindung besteht zur Aufbau- und Resilienzfazilität? Mit dem Justizbarometer werden Daten zur Bewertung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme bereitgestellt. Damit sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre 16 Der COCOM setzt sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Stellungnahmen zu den Entwürfen von Maßnahmen abzugeben, die die Kommission zu Fragen des digitalen Binnenmarkts zu treffen beabsichtigt, https://ec.europa.eu/transparency/comitology- register/screen/committees. 17 Die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ist ein Netz von Experten und spezialisierten Interessenträgern. Sie setzt sich aus Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors zusammen, die in aktiven Arbeitsgruppen zusammenarbeiten, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/home. 18 Das CPC ist ein Netzwerk nationaler Behörden, die für die Durchsetzung des EU-Verbraucherschutzrechts in der EU und den EWR-Ländern zuständig sind, https://commission.europa.eu/live-work-travel-eu/consumer- rights-and-complaints/enforcement-consumer-protection/consumer-protection-cooperation-network_de. 19 Die EGMLTF tritt regelmäßig zusammen, um Meinungen auszutauschen, und hilft der Kommission bei der Festlegung der Politik sowie der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert- groups/consult?lang=de&do=groupDetail.groupDetail&groupID=2914. 20 Eurostat ist das statistische Amt der EU, https://ec.europa.eu/eurostat/. 21 Die Kommission unterhält eine informelle Gruppe von Kontaktpersonen für die Korruptionsbekämpfung. Siehe auch https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental- rights/democracy-eu-citizenship-anti-corruption/anti-corruption/eu-network-against-corruption_en. 22 https://www.npg-nadal.eu/. 23 Der Kontaktausschuss führt die Leiter der obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Rechnungshofs zusammen und bietet ein Forum für die Erörterung und Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und damit verbundener Tätigkeiten, https://www.eca.europa.eu/sites/cc/de/pages/about.aspx. 24 Der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) ist das offizielle Gremium, das den Berufsstand der Notare im Umgang mit den Organen der EU vertritt; in dieser Dachorganisation werden die Notariate der 22 Mitgliedstaaten, in denen Notariate eingerichtet sind, vereint. https://www.notariesofeurope.eu/fr/. 6 nationalen Justizsysteme effektiver zu gestalten. Durch den Vergleich der Informationen zu Justizsystemen der Mitgliedstaaten im EU-Justizbarometer wird es leichter, bewährte Verfahren und Mängel zu erkennen und den Überblick über Herausforderungen und die erzielten Fortschritte zu behalten. Im Rahmen des Europäischen Semesters werden länderspezifische Bewertungen im Wege eines bilateralen Dialogs mit den nationalen Behörden und den einschlägigen Interessenträgern vorgenommen. Bei festgestellten Mängeln von makroökonomischer Bedeutung führt die Analyse des Europäischen Semesters unter Umständen dazu, dass die Kommission dem Rat länderspezifische Empfehlungen zur Verbesserung der nationalen Justizsysteme in einzelnen Mitgliedstaaten vorschlägt25. Aus der Aufbau- und Resilienzfazilität wurden mehr als 577 Mrd. EUR an Darlehen und nicht rückzahlbaren Finanzhilfen bereitgestellt, von denen jeder Mitgliedstaat mindestens 20 % dem digitalen Wandel und mindestens 37 % für Maßnahmen, die zur Erreichung der Klimaziele beitragen, vorbehalten muss. Die Aufbau- und Resilienzfazilität bietet die Gelegenheit, auf länderspezifische Empfehlungen hinsichtlich der nationalen Justizsysteme einzugehen und die nationalen Anstrengungen, den digitalen Wandel der Justizsysteme abzuschließen, zu beschleunigen. Zahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der leistungsbasierten Aufbau- und Resilienzfazilität hängen von der Erreichung festgelegter Etappenziele und Zielwerte ab. Rund 6 300 Etappenziele und Zielwerte betreffen Investitionen und Reformen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität musste die Kommission vor der Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten bewerten, ob diese Pläne dazu beitragen könnten, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen26. Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten enthalten etwa 285 Etappenziele und Zielwerte zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; diese Stärkung soll durch die Steigerung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit des Justizsystems sowie des Korruptionsbekämpfungsrahmens, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche, erreicht werden. Bis Mai 2026 wurden im Anschluss an Vorfinanzierungszahlungen sowie Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten insgesamt 400 Mrd. EUR an Zuschüssen und Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgezahlt27. Warum sind leistungsfähige Justizsysteme für ein investitionsfreundliches Unternehmensumfeld wichtig? Leistungsfähige Justizsysteme, die die Rechtsstaatlichkeit wahren, wirken sich positiv auf die Wirtschaft aus. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet ein Unternehmensumfeld, in dem Rechtsvorschriften wirksam und einheitlich angewandt werden und in dem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gleichberechtigt mit einheimischen Unternehmen tätig sein können. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Aufrechterhaltung eines 25 Im Rahmen des Europäischen Semesters richtete der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf das Justizsystem an sieben Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PT und SK) im Jahr 2019 und an acht Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PL, PT und SK) im Jahr 2020. Aufgrund der laufenden Verfahren zur Aufbau- und Resilienzfazilität gab es im Jahr 2021 keine länderspezifischen Empfehlungen. Im Jahr 2022 wurden an zwei Mitgliedstaaten (PL und HU) länderspezifische Empfehlungen zur Unabhängigkeit der Justiz gerichtet. Im Jahr 2024 gab ein Mitgliedstaat (SK) eine länderspezifische Empfehlung zur Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Integrität des Justiz- und Korruptionsbekämpfungssystems ab. Im Jahr 2025 gaben sieben Mitgliedstaaten (BG, EL, ES, IT, HU, PT und SK) eine länderspezifische Empfehlung zur Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Integrität des Justiz- und Korruptionsbekämpfungssystems ab. 26 Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 24 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). Das EU-Justizbarometer ist eine der Informationsquellen, die in das Europäische Semester einfließen. Diese Informationen greifen den Bewertungen der Kommission hinsichtlich der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht vor. 27 Weitere Informationen sind im Aufbau- und Resilienzscoreboard unter folgendem Link verfügbar: https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html. 7 stabilen Geschäftsumfelds, das der EU und ihren Mitgliedstaaten einen globalen Wettbewerbsvorteil verschafft, von zentraler Bedeutung28. Leistungsfähige Justizsysteme sind auch im Rahmen des Europäischen Semesters und der Aufbau- und Resilienzfazilität äußerst wichtig. Wenn Justizsysteme die Durchsetzung von Ansprüchen garantieren, ist davon auszugehen, dass die Gläubiger eher Darlehen vergeben, Transaktionskosten verringert werden und Unternehmen eher Investitionen tätigen, ein größeres Vertrauen haben und vor opportunistischem Verhalten zurückschrecken. Ein leistungsfähiges Justizsystem ist für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum unabdingbar. Es kann das Geschäftsklima verbessern, Innovationen fördern, ausländische Direktinvestitionen anziehen, Steuereinnahmen sichern und das Wirtschaftswachstum fördern. Die Vorteile gut funktionierender nationaler Justizsysteme für die Wirtschaft werden durch zahlreiche Studien bestätigt29, darunter Studien des Internationalen Währungsfonds (IWF)30, der Europäischen Zentralbank (EZB)31, des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen (ENCJ)32, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)33, des Weltwirtschaftsforums34 und der Weltbank35. In einer Studie wurde eine starke Korrelation zwischen einer Verringerung der Dauer von Gerichtsverfahren (gemessen als Erledigungsdauer36) und der Wachstumsrate der Unternehmen37 festgestellt. Darüber hinaus korreliert nach der Studie ein prozentual höherer Anteil der Unternehmen, die das Justizsystem als unabhängig betrachten, mit einer höheren Umsatz- und 28 Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final, S. 19; Jahresbericht 2025 über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit, COM(2025) 26 final, S. 3. 29 Khan, M.A. u. a. 2024, „Justice and finance: Does judicial efficiency contribute to financial system efficiency?“ Borsa Istanbul Review 24(2), S. 248-255, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2214845023001709; Chemin, M., 2020, „Judicial efficiency and firm productivity: Evidence from a world database of judicial reforms“, The Review of Economics and Statistics 102(1), S. 49-64, https://direct.mit.edu/rest/article/102/1/49/58536/Judicial- Efficiency-and-Firm-Productivity-Evidence; Kapopoulos, P. and Rizos, A., 2024, „Judicial efficiency and economic growth: Evidence based on European Union data“, Scottish Journal of Political Economy 71(1): S. 101-131, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/sjpe.12357?msockid=1a8244b340af65701f02511641c36474. 30 IWF, Regional Economic Outlook, November 2017, „Europe: „Europe Hitting its Stride“, S. xviii, 40, 70, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/REO/EUR/2017/November/eur-booked-print.ashx?la=en. 31 EZB, „Structural policies in the euro area“, Occasional Paper Series der EZB, Nr. 210, Juni 2018, https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op210.en.pdf?3db9355b1d1599799aa0e475e5624651. 32 Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen und das Montaigne-Zentrum für Rechtsstaatlichkeit und Justizverwaltung der Universität Utrecht, „Economic value of the judiciary – A pilot study for five countries on volume, value and duration of large commercial cases“, Juni 2021, https://pgwrk-websitemedia.s3.eu-west- 1.amazonaws.com/production/pwk-web-encj2017- p/Reports/Economic%20value%20of%20te%20judiciary%20-%20pilot%20study.pdf. 33 Siehe z. B. OECD, „What makes civil justice effective?“, OECD Economics Department Policy Notes, Nr. 18, Juni 2013, sowie ebenda, „The Economics of Civil Justice: New Cross-Country Data and Empirics“, OECD Economics Department Working Papers, Nr. 1060, August 2013. 34 Weltwirtschaftsforum, „The Global Competitiveness Report 2019“, Oktober 2019, https://www.weforum.org/reports/global-competitiveness-report-2019. 35 Weltbank, „World Development Report 2017: Governance and the Law“, Kapitel 3: „The role of law“, S. 83, 140, http://www.worldbank.org/en/publication/wdr2017. 36 Der Indikator „Erledigungsdauer“ ist die Zahl der am Jahresende nicht abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert mit 365 (Tagen). Es handelt sich um einen von der CEPEJ entwickelten Standardindikator, http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_de.asp. 37 Bove, V. und Elia, L., 2017, „The judicial system and economic development across EU Member States“, Technischer Bericht der GFS, EUR 28440 EN, Amt für Veröffentlichungen der EU, Luxemburg, http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC104594/jrc104594__2017_the_judicial_system_ and_economic_development_across_eu_member_states.pdf. 8 Produktivitätswachstumsrate38. Eine weitere Studie kam zu dem Ergebnis, dass der Zugang zur Justiz erhebliche positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum hat39. Andere Umfragen haben gezeigt, dass ein leistungsfähiges nationales Justizsystem für die Investitionsentscheidungen von Unternehmen und deren Fähigkeit, Streitigkeiten im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums beizulegen, von großer Bedeutung ist. In einer Umfrage gaben beispielsweise 93 % der Großunternehmen an, dass sie die Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit (einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz) in den Ländern, in die sie investieren, systematisch und kontinuierlich überprüfen40. In einer weiteren Umfrage antwortete mehr als die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), dass hohe Kosten und langwierige Gerichtsverfahren die Hauptgründe dafür seien, dass sie keine Gerichtsverfahren wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums einleiten41. Die Bedeutung leistungsfähiger Justizsysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere für Unternehmen, wird auch in den Mitteilungen der Kommission „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“42 und „Aktionsplan zur Durchsetzung des Binnenmarkts“43 hervorgehoben. Wie sorgt die Kommission mit technischer Unterstützung für eine bessere Umsetzung guter Justizreformen? Von 2021 bis 2025 wurden im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI), das über die Taskforce „Reformen und Investitionen“ (SG REFORM) zur Verfügung gestellt wird, 36 Projekte mit insgesamt 43 Reformen finanziert, um 20 Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Justizreformen zu unterstützen. Mithilfe des TSI werden Projekte unterstützt, die darauf abzielen, die Qualität und die Leistungsfähigkeit der Justiz zu verbessern, z. B. durch den Einsatz von Technologien für eine bessere Verwaltung der Arbeitsabläufe von Gerichtsverfahren und einen datengesteuerten Ansatz für die Zuweisung von Fallbelastung und Ressourcen, die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für schutzbedürftige Gruppen und die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden für eine wirksame Rechtsverfolgung in vielbeachteten und grenzüberschreitenden Korruptionsfällen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das TSI 2025 bot den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unterstützung für Digitalisierungsreformen zu beantragen, etwa für den Einsatz von Technologien zur Bewältigung der Herausforderungen bei Massenverfahren und zur Automatisierung von Routineaufgaben, um den manuellen Aufwand und die Fehlerquote zu verringern, sodass sich Richter und Verwaltungsbedienstete auf die anspruchsvolleren Aufgaben konzentrieren können. Im Rahmen des TSI wurden die Mitgliedstaaten auch bei der Umsetzung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt. Die Aufbau- und Resilienzpläne umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz, insbesondere durch Digitalisierung, Abbau von Rückständen, Verbesserung der Verwaltung von Gerichten und Rechtssachen sowie eine Reform der örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte. 38 Ebenda. 39 In der Studie wurde die strukturelle Entwicklung der Zahl der Richter von 1970 bis 2019 als Indikator für den Zugang zur Justiz herangezogen. Deseau, A., Levai, A. und Schmiegelow, M., 2025, „Access to justice and economic development: Evidence from an international panel dataset“, European Economic Review, Band 172, 104947, https://doi.org/10.1016/j.euroecorev.2024.104947. 40 The Economist Intelligence Unit, „Risk and Return – Foreign Direct Investment and the Rule of Law“, 2015, http://www.biicl.org/documents/625_d4_fdi_main_report.pdf, S. 22. 41 Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO): „Intellectual Property (IP) SME Scoreboard 2016“: https://euipo.europa.eu/tunnel- web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/sme_scoreboard_study_2016/Executive -summary_de.pdf. 42 COM(2020) 93 und SWD(2020) 54. 43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“, COM(2020) 94, insbesondere die Maßnahmen 4, 6 und 18. 9 Wie unterstützt das Programm „Justiz“ die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme? Mit einem Gesamtbudget von etwa 305 Mio. EUR für die Jahre 2021-2027 unterstützt das Programm „Justiz“ die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz des Justizsystems auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens sowie der justiziellen Zusammenarbeit. Im Jahr 2025 wurden rund 40,7 Mio. EUR für die Finanzierung von Projekten und anderen Tätigkeiten im Rahmen der drei spezifischen Ziele des Programms bereitgestellt: i) Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, ii) Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe in den Bereichen Zivil- und Strafrecht sowie Grundrechte, Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und Rechtsstaatlichkeit, iii) Förderung des Zugangs zur Justiz (einschließlich E-Justiz), Schutz der Rechte von Opfern und der Rechte von Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Nutzung digitaler Werkzeuge und bei der Wartung und Erweiterung des E-Justiz-Portals. Warum überwacht die Kommission die Digitalisierung der nationalen Justizsysteme? Die Digitalisierung der Justiz ist entscheidend, um die Effizienz, Qualität und Resilienz der Justizsysteme zu steigern und zugleich den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Digitale Werkzeuge verbessern zudem die justizielle Zusammenarbeit. Nach der COVID-19-Pandemie haben die Mitgliedstaaten die Modernisierungsreformen in diesem Bereich beschleunigt. Auch im Bereich der Justiz wird zunehmend Künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt44. Seit 2013 beinhaltet das EU-Justizbarometer Vergleichsinformationen hinsichtlich der Digitalisierung der Justiz in allen Mitgliedstaaten, zum Beispiel im Hinblick auf den Online-Zugang zu Urteilen oder die Online-Klageerhebung und die Weiterverfolgung. In aufeinanderfolgenden Jahren wurden neue Daten zur Digitalisierung der Justiz hinzugefügt. Nach der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen45 sind natürliche und juristische Personen berechtigt, bei grenzüberschreitenden Verfahren elektronisch mit den zuständigen Justizbehörden zu kommunizieren und Gerichtsgebühren elektronisch zu begleichen. Mit der Verordnung wurde auch eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffen. Ferner wird ein digitaler Kommunikationskanal für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Justizbehörden eingerichtet. In diesem Zusammenhang dient das EU-Justizbarometer der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung und beim Einsatz von Videokonferenztechnik. Die wichtigsten Ergebnisse des EU-Justizbarometers flossen in die Strategie „Digital Justice@2030“ für den Zeitraum 2025-2030 ein, die sich mit dem Einsatz digitaler Technologien befasst, wodurch die Justizsysteme der EU im Bereich des Zivil- und Strafrechts effizienter, widerstandsfähiger und sicherer werden sollen46. 44 KI kann zu einem effizienteren Justizsystem beitragen, indem sie Richter und Angehörige der Rechtsberufe dabei unterstützt, sich auf ihre inhaltliche Arbeit zu konzentrieren. So wurde KI beispielsweise bei der Nachverfolgung von Verfahren, der Ablage von Dokumenten oder der Bearbeitung sich wiederholender Aufgaben sowie bei der Recherche von Gesetzen und Rechtsprechung eingesetzt. 45 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, PE/50/2023/REV/1 (ABl. L 2023/2844 vom 27.12.2023). 46 COM(2025) 802 – DigitalJustice@2030. 10 2. DIE WICHTIGSTEN ERGEBNISSE DES EU-JUSTIZBAROMETERS 2026 Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems. Im Justizbarometer werden die Indikatoren für jeden dieser Parameter vorgestellt. 2.1. Effizienz der Justizsysteme Im Justizbarometer werden die Indikatoren für die Effizienz der Verfahren in den großen Bereichen der Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie in bestimmten Bereichen vorgestellt, in denen die Verwaltungsbehörden und Gerichte EU-Recht anwenden47. 2.1.1. Zusammenfassung zur Effizienz der Justizsysteme 47 Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen ist für die Effizienz eines Justizsystems ebenfalls wichtig. Vergleichbare Daten sind jedoch nicht ohne Weiteres verfügbar. Nähere Einzelheiten zur Situation der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich in der Studie „Study on the functioning of judicial systems in the EU Member States – Country fiches“ aus dem Jahr 2025, die vom Sekretariat der CEPEJ für die Kommission erstellt wurde, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental- rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_de. 48 Im Rahmen des Europäischen Semesters richtete der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf das Justizsystem an sieben Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PT und SK) im Jahr 2019 und an acht Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PL, PT und SK) im Jahr 2020. Aufgrund der laufenden Verfahren zur Aufbau- und Resilienzfazilität gab es im Jahr 2021 keine länderspezifischen Empfehlungen. Im Jahr 2022 wurden länderspezifische Empfehlungen zur Unabhängigkeit der Justiz an zwei Mitgliedstaaten (PL und HU) gerichtet. Darüber hinaus wurde 2023 das Justizsystem in Bezug auf zwei Mitgliedstaaten (HU, PL) erwähnt. Im Jahr 2023 erhielt nur PL eine länderspezifische Einem effizienten Justizsystem gelingt es, Fälle abzuarbeiten, Rückstände abzubauen und gerichtliche Entscheidungen zeitnah zu erlassen. Zur Beobachtung der Effizienz von Justizsystemen wurden im EU-Justizbarometer demnach die folgenden wesentlichen Indikatoren herangezogen: die Verfahrensdauer (die Erledigungsdauer oder durchschnittliche Zeit in Tagen bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens), die Verfahrensabschlussquote (Verhältnis zwischen der Zahl der abgeschlossenen Verfahren und der Zahl der neuen Verfahren) und die Zahl der anhängigen Verfahren (die am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen sind). Allgemeine Angaben zur Effizienz Das EU-Justizbarometer 2026 enthält Angaben zur Effizienz für einen Zeitraum von zehn Jahren (2014-2024). Dieser Zeitraum ermöglicht es, Entwicklungen sichtbar zu machen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es oft einige Zeit dauert, bis die Auswirkungen von Justizreformen spürbar werden. Die Daten für Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen aus den Jahren 2014 bis 2024 zeigen in den meisten Fällen eine positive Entwicklung. Nach einem Rückgang der Effizienz in den Jahren 2020-2021, der möglicherweise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, wurde 2022 wieder das Effizienzniveau von 2019 erreicht. In den Jahren 2023 und 2024 haben einige der Mitgliedstaaten, die Daten melden, ihre Effizienz weiter verbessert, während in anderen Mitgliedstaaten das Effizienzniveau stabil blieb. Dies veranschaulicht, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um ihre Systeme widerstandsfähiger gegen künftige Störungen zu machen, Wirkung zeigen. In den Mitgliedstaaten, die nach den Feststellungen im Rahmen des Europäischen Semesters in der Vergangenheit vor besonderen Herausforderungen standen, waren gewisse positive Entwicklungen zu verzeichnen48. 11 Empfehlung zu seinem Justizsystem, die auf der länderspezifischen Empfehlung von 2022 beruhte. Im Jahr 2024 erhielt SK eine länderspezifische Empfehlung in Bezug auf das Justizsystem und den Rahmen zur Korruptionsbekämpfung, HU erhielt eine länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verbesserung des Rechtsrahmens im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wohingegen BG eine länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Regulierungsbehörden und deren Unabhängigkeit erhielt. Gemäß dem Frühjahrspaket 2025 der Kommission werden in den länderspezifischen Empfehlungen für SK, HU und BG dieselben Aspekte erneut aufgeführt. Darüber hinaus befassen sich die länderspezifischen Empfehlungen mit der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in BG und dem Gesetzgebungsverfahren in SK, während eine länderspezifische Empfehlung zur Effizienz der Justiz an ES gerichtet ist. Mehrere Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, Qualität oder Unabhängigkeit der Justiz.  Auf der Grundlage der für diese Mitgliedstaaten vorliegenden Daten verringerte sich die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in der weit gefassten Kategorie „alle Rechtssachen“ (Schaubild 4) in zwölf Mitgliedstaaten seit 2014 oder blieb stabil. In der Kategorie „streitige Zivil- und Handelssachen“ (Schaubild 5) verringerte sich die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in zehn Mitgliedstaaten weiter oder blieb stabil, während sie in den 16 anderen Mitgliedstaaten stieg. Bei Verwaltungssachen (Schaubild 7) hat sich die Verfahrensdauer in etwa zwölf Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2014 verkürzt oder ist stabil geblieben. Im Vergleich zum Vorjahr verringerte sich die Dauer der Verwaltungsverfahren im Jahr 2024 in neun Mitgliedstaaten.  Das EU-Justizbarometer enthält Angaben zur Verfahrensdauer in allen Gerichtsinstanzen für streitige Zivil- und Handelssachen (Schaubild 6) sowie für Verwaltungssachen (Schaubild 8). Aus den Daten geht hervor, dass in acht Mitgliedstaaten, bei denen Probleme hinsichtlich der Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren bestanden, die Gerichte höherer Instanzen effizienter arbeiteten. Allerdings war in sechs anderen Mitgliedstaaten, die mit Herausforderungen konfrontiert sind, die durchschnittliche Verfahrensdauer an Gerichten höherer Instanz sogar noch länger als an erstinstanzlichen Gerichten.  In der weit gefassten Kategorie „alle Rechtssachen“ und in der Kategorie der „streitigen Zivil- und Handelssachen“ (Schaubilder 9 und 10) ist die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten, in denen die Verfahrensabschlussquote über 100 % liegt, im Vergleich zum Jahr 2023 zurückgegangen. Im Jahr 2024 meldeten 17 Mitgliedstaaten – auch die Mitgliedstaaten, die vor Herausforderungen stehen – eine hohe Verfahrensabschlussquote (von über 97 %). Dies bedeutet, dass die Gerichte in der Regel in der Lage sind, sich mit den neuen Rechtssachen in diesen Kategorien zu befassen. In Bezug auf die Verwaltungssachen (Schaubild 11) blieb die Verfahrensabschlussquote in zwölf Mitgliedstaaten im Jahr 2024 im Großen und Ganzen auf dem Niveau des Jahres 2023. Obwohl die Verfahrensabschlussquote bei den Verwaltungssachen im Allgemeinen niedriger ist als bei den anderen Kategorien von Fällen, machen sieben Mitgliedstaaten weiterhin gute Fortschritte. Fünf der Mitgliedstaaten, die mit Herausforderungen konfrontiert sind, berichteten insbesondere über einen Anstieg der Verfahrensabschlussquote in Verwaltungssachen seit 2014.  Seit 2014 blieb die Situation in vier Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf den Abbau ihrer Rückstände vor besonders großen Herausforderungen stehen, in allen Verfahrenskategorien stabil bzw. konnten hier Verbesserungen erzielt werden (Schaubild 12). Trotz des Anstiegs der Zahl der anhängigen Verfahren blieb die Zahl im Jahr 2024 in zehn Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen (Schaubild 13) und in Verwaltungssachen (Schaubild 14) stabil. Dennoch ist die Diskrepanz 12 zwischen den Mitgliedstaaten mit vergleichsweise wenigen anhängigen Verfahren und denjenigen mit einer Vielzahl anhängiger Verfahren nach wie vor erheblich. Effizienz in bestimmten Bereichen des EU-Rechts Daten zur durchschnittlichen Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen des EU-Rechts (Schaubilder 15 bis 21) geben einen Einblick in die Funktionsweise der Justizsysteme bei diesen konkreten Arten unternehmensbezogener Streitigkeiten. Es stimmt zwar, dass Daten zur Effizienz auf bestimmten Rechtsgebieten der EU auf der Grundlage eng definierter Szenarien erhoben werden und die Zahl einschlägiger Fälle gering ist; im Vergleich zur berechneten Verfahrensdauer, die in den allgemeinen Angaben zur Effizienz aufgeführt ist, zeigen diese Zahlen jedoch einen Durchschnittswert für die tatsächliche Verfahrensdauer aller einschlägigen Fälle eines Jahres in bestimmten Bereichen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass Mitgliedstaaten, die den allgemeinen Angaben zur Effizienz zufolge keinerlei Schwierigkeiten in diesem Bereich zu haben scheinen, weitaus höhere Durchschnittswerte für die Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen des EU-Rechts vermelden. Gleichzeitig kann die Verfahrensdauer in verschiedenen Bereichen im selben Mitgliedstaat auch sehr unterschiedlich ausfallen. Ein weiteres Schaubild, das in den vergangenen Jahren eingeführt wurde, befasst sich mit der Dauer von Strafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Bestechung, und gibt Aufschluss über den Grad der Effizienz in diesem Bereich des EU-Rechts. Schließlich bietet das Justizbarometer 2026 auch weiterhin Einblicke in die Effizienz der gesamten Durchsetzungskette, die für ein positives Geschäfts- und Investitionsumfeld wichtig ist. So ist beispielsweise ein Schaubild für wettbewerbsrechtliche Verfahren vorhanden, bei dem der Schwerpunkt auf der Dauer i) der Verfahren vor der nationalen Wettbewerbsbehörde und ii) der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen dieser Behörde liegt.  Bei den Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Schaubild 15) stiegen die Fallzahlen bei den EU-Gerichten zwar insgesamt an, aber die Dauer der betreffenden Verfahren ging in elf Mitgliedstaaten zurück oder blieb stabil, während sie in zehn anderen Mitgliedstaaten stieg. Trotz der leicht positiven Entwicklung meldeten fünf Mitgliedstaaten im Jahr 2024 eine durchschnittliche Dauer von mehr als 1 000 Tagen. Bei den Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden (Schaubild 16) gaben acht Mitgliedstaaten eine Dauer von weniger als 1 000 Tagen an. Drei der Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Effizienz bei der gerichtlichen Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Verfahren haben, gehören hinsichtlich der Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden zu den effizientesten Ländern.  Im Bereich der elektronischen Kommunikation (Schaubild 17) verringerten sich die Fallzahlen der Gerichte im Vergleich zu den Vorjahren, womit sich die in den Jahren 2022 und 2023 beobachtete positive Entwicklung einer Verkürzung der Verfahrensdauer fortsetzte. Im Jahr 2024 verzeichneten neun Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2023 eine Verringerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer oder gleichbleibende Zahlen; bei fünf Mitgliedstaaten war ein Anstieg zu verzeichnen.  Bei den Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke (Schaubild 18) sanken die Fallzahlen im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 insgesamt. Während die Gerichte in vier Mitgliedstaaten die Fallzahlen besser bewältigen konnten und eine geringere oder stabile Verfahrensdauer verzeichnet wurde, zeigte sich in sechs Mitgliedstaaten ein deutlicher Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer. 13 2.1.2. Entwicklung der Fallzahlen Im Vergleich zum Vorjahr gingen die Fallzahlen der nationalen Justizsysteme in fünf Mitgliedstaaten zurück, in zwei davon sogar in erheblichem Umfang. In 20 Mitgliedstaaten nahmen sie zu oder sind stabil geblieben. Insgesamt fallen sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat immer noch sehr unterschiedlich aus (Schaubild 1). 49 Mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche sollen gewisse rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden, die die Strafverfolgung verzögern könnten, beispielsweise die Regel, dass eine Strafverfolgung wegen Geldwäsche erst dann beginnen kann, wenn das Verfahren für die zugrunde liegende Vortat abgeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 8. Dezember 2020 umzusetzen.  Im Bereich des EU-Verbraucherrechts ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung in Schaubild 19 dargestellt. Wurden Entscheidungen von Verbraucherschutzbehörden vor Gericht angefochten, verlief die Entwicklung der Dauer der Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung im Jahr 2024 unterschiedlich: Vier Mitgliedstaaten verzeichneten gegenüber 2023 einen Anstieg, während sich die Dauer in fünf anderen Mitgliedstaaten verringerte. In zwei Mitgliedstaaten betrug die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2024 über 1 000 Tage.  Wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sind entscheidend für den Schutz des Finanzsystems, die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und die Verhinderung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen. Übermäßig lange Gerichtsverfahren können die Fähigkeit der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche beeinträchtigen oder die Wirksamkeit der Bemühungen in diesem Bereich verringern. In Schaubild 20 werden aktualisierte Daten zur Dauer von Gerichtsverfahren, in denen Geldwäschedelikte verhandelt wurden, dargestellt. Daraus geht hervor, dass erstinstanzliche Gerichtsverfahren in zwölf Mitgliedstaaten im Durchschnitt zwischen einem Monat und einem Jahr dauern, in zehn Mitgliedstaaten hingegen zwischen einem und zwei Jahren und in drei Mitgliedstaaten im Durchschnitt mehr als drei Jahre49.  Korruption ist eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender Dimension. Sie hat negative wirtschaftliche Folgen und kann nur durch gemeinsame Mindestvorschriften in der EU wirksam bekämpft werden. Das EU-Justizbarometer enthält Zahlen zur Dauer von Gerichtsverfahren in Korruptionsfällen. Schaubild 21 zeigt, dass die Verfügbarkeit von Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert und die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor erstinstanzlichen Strafgerichten unterschiedlich ist. Den Daten für das Jahr 2024 zufolge werden Verfahren in sechs Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres abgeschlossen, in zehn Mitgliedstaaten dauern die Verfahren zwischen einem und zwei Jahren, während sie in vier weiteren Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, zwei Jahre oder länger dauern können. Insgesamt spiegelt die Komplexität der Verfolgung und Beurteilung von Korruptionsdelikten die Schwere der Straftat wider. Dies schlägt sich auch in der Verfahrensdauer nieder. 14 Schaubild 1: Zahl der neuen Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie50) (*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Schaubild 2: Zahl der neuen streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Streitige Zivil- und Handelssachen bezeichnen nach der CEPEJ-Methodik Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- und Handelssachen betreffen unstreitige Verfahren, z. B. unbestrittene Zahlungsaufforderungen. 50 „2025 Study on the functioning of judicial systems in the EU Member States“, vom Sekretariat der CEPEJ für die Kommission erstellt, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental- rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_de. 5 15 25 35 45 DK AT SI PL HR EE LV SK FI BE RO CZ ES HU LT NL BG IT FR IE EL SE MT CY LU DE PT 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 1 3 5 7 9 RO BE ES CZ PL LT HR PT IT IE BG FR EL LV MT SK SI DE HU CY EE LU DK AT SE NL FI 2014 2022 2023 2024 15 Schaubild 3: Zahl der neuen Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Nach der CEPEJ-Methodik handelt es sich bei Verwaltungssachen um Streitigkeiten zwischen Bürgern und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. Änderung der Methodik in EL, SK und SE. PT: Der Anstieg der neuen Fälle im Jahr 2024 war zum Teil auf die sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim Verwaltungsgericht Lissabon eingereicht wurden. 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 1,8 SE CY NL PT DE AT LT FR EL BG RO FI HR ES LU EE BE HU PL SI LV IT SK CZ MT DK IE 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 16 2.1.3. Allgemeine Angaben zur Effizienz Die Indikatoren für die Effizienz der Verfahren in den großen Bereichen Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen sind i) die geschätzte Verfahrensdauer (Erledigungsdauer), ii) die Verfahrensabschlussquote und iii) die Zahl der anhängigen Verfahren. – Geschätzte Verfahrensdauer – Bei der geschätzten Verfahrensdauer wird die geschätzte, bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens erforderliche Zeit (in Tagen) angegeben, d. h. die Zeit, die das Gericht benötigt, um zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen. Bei der „Erledigungsdauer“ wird die geschätzte Mindestdauer angegeben, die ein Gericht benötigen würde, um in einem Verfahren unter Wahrung der derzeitigen Arbeitsbedingungen zu einer Entscheidung zu gelangen. Dieser Indikator wird berechnet als die Zahl der am Jahresende nicht abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert mit 365 (Tagen)51. Je höher der Wert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es länger dauert, bis das Gericht eine Entscheidung erlässt. Die Daten betreffen hauptsächlich erstinstanzliche Verfahren; es werden, soweit verfügbar, Daten für 2014, 2022, 2023 und 2024 verglichen52. In Schaubild 6 ist die Erledigungsdauer im Jahr 2024 für streitige Zivil- und Handelssachen in allen Gerichtsinstanzen dargestellt, in Schaubild 8 für Verwaltungssachen in allen Gerichtsinstanzen. Schaubild 4: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der Methodik in SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. In LV ist der deutliche Rückgang auf die Reform des Gerichtssystems, Fehlerkontrollen und die Bereinigung der Daten im Informationssystem zurückzuführen. In PT trat am 1. September 2013 die neue Zivilprozessordnung in Kraft, mit der eine neue Vollstreckungsregelung eingeführt wurde. Sie beruht auf einem neuen Verfahrensleitbild, demzufolge sich gerichtliche Verfahren deutlich von außergerichtlichen Verfahren unterscheiden müssen. Bislang war es 51 Die von der CEPEJ definierten Standardindikatoren sind die Verfahrensdauer, die Verfahrensabschlussquote und die Zahl der anhängigen Verfahren, http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_de.asp. 52 Die Jahre wurden so gewählt, dass ein Zeitraum von zehn Jahren mit dem Jahr 2014 als Ausgangswert beibehalten und zugleich eine Überfüllung mit Zahlen vermieden wird. Daten für die Jahre 2010, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 können dem CEPEJ-Bericht entnommen werden. 100 300 500 700 900 DK EE LV SI AT HU LT SK NL BG HR PL SE FI CZ BE RO LU ES FR IT MT EL CY DE IE PT 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 17 jedoch nicht möglich, die Datenerhebung entsprechend anzupassen und die notwendigen Daten für dieses Schaubild bereitzustellen. Schaubild 5: Geschätzte Zeit für den Abschluss von streitigen Zivil- und Handelssachen in erster Instanz, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Streitige Zivil- und Handelssachen bezeichnen nach der CEPEJ-Methodik Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- und Handelssachen betreffen unstreitige Verfahren, z. B. unbestrittene Zahlungsaufforderungen. Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. In IT hat sich die vorübergehende Verlangsamung der Tätigkeit der Gerichte aufgrund strenger restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf die Erledigungsdauer ausgewirkt. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige Rechtssachen. Schaubild 6: Geschätzte Zeit für den Abschluss von streitigen Zivil- und Handelssachen in allen Gerichtsinstanzen im Jahr 2024(*) (1., 2. und 3. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ- Studie) (*) Für die Reihenfolge der Mitgliedstaaten wurde die Gerichtsinstanz mit den längsten Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat zugrunde gelegt. In IE liegen für Gerichte erster, zweiter und dritter Instanz keine Daten vor, ebenso wie für Gerichte dritter Instanz in SK. In DE und MT gibt es keine Gerichte dritter Instanz. In einigen Mitgliedstaaten ist der Zugang zu drittinstanzlichen Gerichten möglicherweise beschränkt. 100 300 500 700 900 NL CZ LT AT HU SE SK RO EE BG DE LV BE DK LU PT SI PL ES FR FI HR MT IT CY EL IE 2014 2022 2023 2024 K E I N E D A T E N 200 600 1000 1400 AT HU CZ EE SK BG SE RO LV DK PT DE NL SI PL LT FI HR MT LU FR BE EL ES IT CY IE Gerichte erster Instanz (2024) Gerichte zweiter Instanz (2024) Gerichte dritter Instanz (2024) K E I N E D A T E N 18 Schaubild 7: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Verwaltungssachen in erster Instanz, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Nach der CEPEJ-Methodik handelt es sich bei Verwaltungssachen um Streitigkeiten zwischen Bürgern und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden. Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Gerichtsinstanzen. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. PT: Der Anstieg der Erledigungsdauer im Jahr 2024 war zum Teil auf die sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim Verwaltungsgericht Lissabon eingereicht wurden. Schaubild 8: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Verwaltungssachen in allen Gerichtsinstanzen im Jahr 2024(*) (1. und ggf. 2 und 3. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ- Studie) (*) Für die Reihenfolge der Mitgliedstaaten wurde die Gerichtsinstanz mit den längsten Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat zugrunde gelegt. Folgende Daten sind nicht verfügbar: für BE, CZ, IT, MT, AT, PL, RO, SI, SK und FI zu den zweitinstanzlichen Gerichten sowie für LT, LU und MT zu den drittinstanzlichen Gerichten. In CZ, IT, AT, SI und FI ist der Oberste Gerichtshof bzw. ein anderes höchstinstanzliches Gericht die einzige Rechtsmittelinstanz. In LT, LU und MT gibt es kein drittinstanzliches Gericht für diese Art von Rechtssachen. In BE ist das höchste Verwaltungsgericht die erste und einzige Instanz für bestimmte Rechtssachen. In einigen Mitgliedstaaten ist der Zugang zu drittinstanzlichen Gerichten möglicherweise beschränkt. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. In CY wurde die Organisation des Justizsystems im Juli 2023 grundlegend reformiert, u. a. durch die Einrichtung eines Rechtsmittelgerichts und einer dritten Instanz. 200 600 1000 1400 1800 SE BG HU PL EE LT CZ LV NL FI HR FR AT BE ES DE RO EL IT SI LU CY SK PT MT DK IE 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 500 1500 SE BG HU CZ EE LV FI AT FR LT NL RO ES DE PL IT BE SI HR EL LU CY SK PT MT IE DK 1. Instanz (2024) 2. Instanz (2024) 3. Instanz (2024) KEINE DATEN 19 – Verfahrensabschlussquote – Die Verfahrensabschlussquote ist das Verhältnis zwischen den abgeschlossenen und den neuen Verfahren. Mit dieser Quote wird gemessen, ob ein Gericht in der Lage ist, die eingehenden Fälle zeitnah zu bearbeiten. Die Verfahrensabschlussquote liegt bei etwa 100 % oder darüber, wenn die Zahl der abgeschlossenen Verfahren genauso hoch oder höher ist als die Zahl der neu eingegangenen Verfahren. Liegt die Verfahrensabschlussquote unter 100 %, so bedeutet dies, dass die Gerichte weniger Verfahren abschließen, als neue Verfahren eingeleitet werden. Schaubild 9: Abschlussquote bei Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in % – Werte über 100 % bedeuten, dass mehr Verfahren abgeschlossen als neue eingeleitet wurden; Werte unter 100 % bedeuten, dass weniger Verfahren abgeschlossen als neue eingeleitet wurden) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der Methodik in SK. In IE ist aufgrund der Methodik davon auszugehen, dass die Zahl der abgeschlossenen Verfahren zu niedrig angegeben ist. Schaubild 10: Abschlussquote bei streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Änderung der Methodik in EL und SK. In IE ist aufgrund der Methodik davon auszugehen, dass die Zahl der abgeschlossenen Verfahren zu niedrig angegeben ist. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige Rechtssachen. 0% 20% 40% 60% 80% 100% 120% CY HR SK BE CZ DK EE AT SI NL HU LT SE BG RO PL LV IT FR FI LU MT ES EL IE DE PT 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 0% 20% 40% 60% 80% 100% 120% 140% 160% CY HR EE SK BE NL DE AT LT CZ RO DK HU SE BG PT SI FR IT PL MT LU LV ES EL FI IE 2014 2022 2023 2024 20 Schaubild 11: Abschlussquote bei Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz in %) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Änderung der Methodik in EL und SK. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. Infolge von gemeinsam verhandelten Fällen, 2724 konsolidierten zurückgezogenen Rechtssachen und der Einrichtung eines Verwaltungsgerichts im Jahr 2015 hat die Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen in CY zugenommen. PT: Der Rückgang der Verfahrensabschlussquote im Jahr 2024 war auf die sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim Verwaltungsgericht Lissabon eingereicht wurden. – Anhängige Rechtssachen – Die Zahl der anhängigen Rechtssachen ist die Zahl der Rechtssachen, die am Ende des betreffenden Jahres noch nicht abgeschlossen sind. Diese Zahl wirkt sich auch auf die Erledigungsdauer aus. Schaubild 12: Zahl der anhängigen Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ- Studie) (*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der Methodik in SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. 0% 20% 40% 60% 80% 100% 120% 140% 160% IT EL CZ ES PL EE SE LV HU DE BG FI AT FR SK NL SI RO HR LT BE CY MT LU PT DK IE 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 2 6 10 14 SE LU LT HU NL BG EE DK LV SK MT CZ FI FR SI BE EL RO CY IT AT ES HR PL DE IE PT 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 21 Schaubild 13: Zahl der anhängigen streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022- 2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige Rechtssachen. Schaubild 14: Zahl der anhängigen Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. PT: Im Jahr 2024 wurde beim Verwaltungsgericht Lissabon eine sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eingereicht. 1 2 3 4 5 NL FI SE AT HU DK LU EE SK DE LT CZ LV BG SI PT MT FR PL EL IT CY HR ES BE RO IE 2014 2022 2023 2024 K E I N E D A T E N 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 CZ LV HU PL MT EE IT BG SK LT BE SI HR FI LU SE ES FR RO AT NL EL DE PT CY DK IE 2014 2022 2023 2024 KEINE DATEN 22 2.1.4. Effizienz in bestimmten Bereichen des EU-Rechts Die Daten in diesem Abschnitt ergänzen die allgemeinen Daten zur Effizienz der Justizsysteme. Aus diesen Daten geht die durchschnittliche Verfahrensdauer53 in bestimmten Bereichen des EU-Rechts hervor. Das Justizbarometer 2026 baut auf früheren Daten in den Bereichen Wettbewerb, elektronische Kommunikation, Unionsmarke, Verbraucherrecht, Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption auf. Die sechs Bereiche des EU-Rechts wurden wegen ihrer Bedeutung für den Binnenmarkt und das Geschäftsumfeld ausgewählt. Der Überblick über die Effizienz der Verwaltungsbehörden wird in dieser Ausgabe des Justizbarometers mit aktualisierten Schaubildern zu den Bereichen Wettbewerb und Verbraucherschutz fortgesetzt. Im Allgemeinen können sich lange Verzögerungen bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren negativ auf die Durchsetzung von Rechten aus dem EU-Recht auswirken, z. B. wenn geeignete Rechtsbehelfe nicht mehr verfügbar oder schwere finanzielle Schäden nicht mehr zu ersetzen sind. Insbesondere für Unternehmen können verwaltungstechnische Verzögerungen und Unsicherheit erhebliche Kosten verursachen und geplante oder bestehende Investitionen untergraben54. – Wettbewerb – Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist für ein attraktives Geschäftsumfeld unerlässlich, da sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gewährleistet. Dies fördert wirtschaftliche Initiative, Innovation und Effizienz und sorgt für eine größere Auswahl für Verbraucher, niedrigere Preise und höhere Qualität. In Schaubild 15 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargestellt55. In Schaubild 16 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV dargestellt. 53 Die Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen wird in Kalendertagen berechnet, und zwar ab dem Tag, an dem bei Gericht Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingereicht wurde (oder ab dem Inkrafttreten des Verfahrenseröffnungsbeschlusses), bis zu dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung erlassen hat (Schaubilder 15 bis 22). Wenn nicht für alle Jahre Daten verfügbar waren, spiegelt der Durchschnittswert die in dem Schaubild dargestellten verfügbaren Daten wider, die auf allen Rechtssachen, einer Stichprobe von Rechtssachen oder in einigen wenigen Ländern Schätzungen basieren. 54 Weltbankgruppe, „Retention and Expansion of Foreign Direct Investment, Political Risk and Policy Responses“, 2019, Schaubild 18. 55 Siehe Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), insbesondere die Artikel 3 und 5. 23 Schaubild 15: Wettbewerb: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Europäisches Wettbewerbsnetz) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. AT: Die Daten für 2014 umfassen Entscheidungen des Kartellgerichts zur Hauptsache, nicht die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof. Seit dem EU-Justizbarometer 2024 werden die Entscheidungen des Kartellgerichts in die Dauer der Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden einbezogen (siehe unten). IT: Für die Jahre 2014 und 2022 sind die Angaben zur Verfahrensdauer Schätzwerte. Das Fehlen einer Säule kann bedeuten, dass der Mitgliedstaat für das betreffende Jahr keine Verfahren gemeldet hat. In vielen Mitgliedstaaten war die Zahl der Verfahren gering (weniger als fünf pro Jahr). Dadurch können die Jahresdaten von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen (z. B. in FI, wo es nur ein Verfahren gab). ES: Die Anzahl der Rechtsbehelfe entspricht der Anzahl der Unternehmen, die gegen jede Entscheidung der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) Rechtsbehelf eingelegt haben. IE: Dies gilt nicht für die Jahre 2020, 2021 und 2022, da die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (Competition and Consumer Protection Commission, CCPC) vor 2023 nicht befugt war, entsprechende Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden konnten. Schaubild 16: Wettbewerb: Durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden, 2020, 2022-2024(*) (in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Europäisches Wettbewerbsnetz) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. Seit dem EU- Justizbarometer 2024 wird die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den nationalen Wettbewerbsbehörden wie folgt berechnet: die Anzahl der Tage zwischen der ersten förmlichen Ermittlungsmaßnahme und dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung durch die nationale Wettbewerbsbehörde (durch die Verwaltungsbehörde oder, in Mitgliedstaaten mit einem gerichtlichen System, durch das Gericht, das befugt ist, eine Verbotsentscheidung zu erlassen bzw. Geldbußen festzusetzen oder zu bestätigen). Die Daten im obigen Schaubild können daher seit dem 500 1500 2500 3500 EE IE MT HR BG SE LT AT BE NL LU IT FR PL RO CZ DE SI DK PT HU EL FI SK ES LV CY 2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24 KEINE FÄLLE 500 1500 2500 EE IE MT LV IT DK ES DE NL PT PL SE SI BG CZ HR RO EL SK HU LT AT LU BE FR CY FI 2020 2022 2023 2024 Durchschnitt 2020, 2022-2024 KEINE FÄLLE 24 Justizbarometer 2024 nicht mit den Daten verglichen werden, die in früheren Ausgaben veröffentlicht wurden. Diese Berechnungsmethode ermöglicht vergleichbare Daten auf EU-Ebene ausschließlich für die Zwecke des EU- Justizbarometers und kann sich von den Angaben auf nationaler Ebene in bestimmten Mitgliedstaaten unterscheiden. CZ und SK verfügen über ein Verwaltungsverfahren mit zwei Instanzen. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs werden erstinstanzliche Entscheidungen durch eine zweite Instanz innerhalb der Behörde überprüft, wodurch sich das Verfahren verlängern kann. DK: Im Jahr 2021, nach der Umsetzung der ECN+-Richtlinie, stellte Dänemark sein System von einer rein strafrechtlichen Durchsetzung auf ein System um, in dem die dänische Wettbewerbsbehörde nun direkt vor einem Zivilgericht die Verhängung einer Geldbuße beantragen und in ihren eigenen Verwaltungsverfahren Vergleichsentscheidungen treffen kann. Dies hat seit 2022 zu einem Anstieg der Entscheidungen geführt. In AT, DK und FI umfasst die Verfahrensdauer die kombinierte Dauer der Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden und den für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorganen. AT: Die Daten umfassen Verfahren im Zusammenhang mit einem großen Kartell im Bausektor. Aufgrund des Umfangs dieses Falles wurden (und werden) Verfahren, die durch dieselbe erste Ermittlungsmaßnahme eingeleitet wurden, nacheinander geführt und abgeschlossen, wodurch die durchschnittliche Verfahrensdauer allmählich verfälscht wird. ES und IT: Die Daten umfassen nicht die von der nationalen Wettbewerbsbehörde getroffenen Verpflichtungsentscheidungen. IE: Dies gilt nicht für die Jahre 2020, 2021 und 2022, da die CCPC bis September 2023 nicht befugt war, eigene verbindliche Verwaltungsentscheidungen in Kartellverfahren zu treffen (vor diesem Zeitpunkt konnte sie in solchen Verfahren nur über die Gerichte Durchsetzungsmaßnahmen einleiten). SK: Artikel 102: vier erstinstanzliche Entscheidungen und keine Entscheidungen der Berufungsinstanz (insgesamt: 1 117 Tage); Artikel 101: keine erstinstanzlichen Entscheidungen und eine Entscheidung der Berufungsinstanz (insgesamt: 1 730 Tage). Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt somit 1 423 Tage. – Elektronische Kommunikation – Die EU-Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation zielen darauf ab, den Wettbewerb zu beleben, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und Investitionen, Innovation und Wachstum zu fördern. Eine wirksame Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften kann positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, da dadurch die Preise für Endverbraucher gesenkt und die Qualität der Dienstleistungen verbessert werden können. In Schaubild 17 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden zur Anwendung des EU-Rechts im Bereich der elektronischen Kommunikation dargestellt56. Es umfasst eine breite Palette von Fällen, angefangen von umfassenden Überprüfungen mit „Marktanalysen“ bis zu einfachen verbraucherorientierten Themen. 56 Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden unter Anwendung nationaler Gesetze zur Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)) sowie anderer einschlägiger Bestimmungen des EU-Rechts, darunter das Programm für die Funkfrequenzpolitik und Kommissionsentscheidungen zum Funkfrequenzspektrum, nicht aber die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. 25 Schaubild 17: Elektronische Kommunikation: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Kommunikationsausschuss) (*) Die Werte einiger Mitgliedstaaten wurden zugunsten einer besseren Lesbarkeit des Schaubilds nicht vollständig angezeigt (PT: Wert für 2023 = 2 830; CY: Wert für 2023 = 3 285). Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. Die Zahl der Verfahren unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Das Fehlen einer Säule bedeutet, dass der Mitgliedstaat für das Jahr keine Verfahren gemeldet hat. Mitunter kann die begrenzte Zahl einschlägiger Fälle (BE, CY, HU, NL, SK, SE) dazu führen, dass die Jahresdaten in hohem Maße von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen, sodass es zu großen Abweichungen von einem Jahr zum anderen kommen kann. In DK ist eine gerichtsähnliche Einrichtung für Rechtsbehelfsverfahren in erster Instanz zuständig. In ES, AT und PL sind je nach Streitgegenstand unterschiedliche Gerichte zuständig. NL: Ein Verfahren wurde zurückgezogen, ein Verfahren für unbegründet erklärt. ES: Von den dreizehn Verfahren betrafen zehn den Telekommunikationsbereich. BE: Für Rechtssachen im Bereich der elektronischen Kommunikation ist der Marktenhof Brüssel das zuständige erstinstanzliche Gericht. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur vor dem Kassationshof auf der Rechtsgrundlage rechtlicher Argumente (keine Sachprüfung) möglich. FI: Gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Bezug auf beträchtliche Marktmacht, einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung von Verpflichtungen bei beträchtlicher Marktmacht – etwa die Einhaltung von Preisverpflichtungen – sowie gegen Entscheidungen zur Benennung eines Unternehmens als Universaldiensteanbieter kann beim Obersten Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, das in diesen Verfahren die erste und einzige Rechtsmittelinstanz ist. HR: Dazu gehören Verfahren in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten sowie Verfahren vor dem Hohen Verwaltungsgericht. – Unionsmarke – Die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist als Anreiz für Investitionen in Innovationen unerlässlich. In den EU-Rechtsvorschriften zu Unionsmarken57 wird den nationalen Gerichten eine wichtige Rolle zugewiesen, denn diese haben die Befugnis, als Gerichte der EU zu fungieren und Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu treffen. In Schaubild 18 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren bei Streitigkeiten unter privaten Parteien wegen Verletzung einer Unionsmarke dargestellt. 57 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1). 500 1500 2500 LU MT RO EE LV BG HU DK SE LT FR BE HR AT PL NL SI FI ES DE CZ EL IE IT SK PT CY 2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24 KEINE FÄLLE 26 Schaubild 18: Unionsmarke: Durchschnittliche Dauer von Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. FR, IT, LT, LU: Für einige Jahre wurden die Daten aus einer Stichprobe von Verfahren verwendet. DK: Daten aus allen Markenverfahren – nicht nur in der EU – am dänischen See- und Handelsgericht. Im Jahr 2023 wurden 372 Rechtssachen im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums abgeschlossen. Bei 53 Rechtssachen handelte es sich um reguläre Zivilsachen, bei 275 um Verfahren für geringfügige Forderungen und bei 44 um Verbots- und Unterlassungsverfahren. Informationen über die Bearbeitungszeiten der Verfahren liegen nicht vor. EL: Die Angaben basieren auf der gewichteten durchschnittlichen Verfahrensdauer zweier Gerichte. ES: In die Berechnung der durchschnittlichen Dauer sind auch Verfahren betreffend andere EU-IP-Rechtstitel eingeflossen. PL: Für 2023 wurde der gewichtete Durchschnitt auf der Grundlage der Zahl der abgeschlossenen Verfahren berechnet. FI: Im Jahr 2023 wurde in einer der beiden Rechtssachen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs beantragt. Die Zeit, in der die Rechtssache vor dem Gerichtshof anhängig war, wurde in die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl von Tagen einbezogen. – Verbraucherschutz – Mit einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts wird sichergestellt, dass die Rechte der Verbraucher geschützt werden und Unternehmen, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen, keine unlauteren Vorteile erlangen. Verbraucherschutzbehörden und Gerichte spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts58 innerhalb der verschiedenen nationalen Durchsetzungssysteme. Schaubild 19 veranschaulicht die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen von Verbraucherschutzbehörden zur Anwendung des EU-Rechts. 58 Die Schaubilder 19 und 20 beziehen sich auf die Durchsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG), der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter (1999/44/EG), der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) und der nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung. 200 600 1000 1400 NL SK CY PL RO MT EL BE HU EE AT LT LV SE BG LU DE PT ES FR SI DK HR FI CZ IT IE 2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24 KEINE DATEN 27 Schaubild 19: Verbraucherschutz: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. DE, LU, AT: Das Szenario findet keine Anwendung, da die Verbraucherbehörden nicht befugt sind, Verstöße gegen die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften festzustellen. Für die durchschnittliche Verfahrensdauer in bestimmten Jahren wurden von EL und RO Schätzwerte angegeben. – Geldwäsche – Durch Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche59 werden Kriminellen nicht nur die Mittel für ihre illegalen Aktivitäten entzogen und die Netzwerke der organisierten Kriminalität zerstört, sondern diese sind darüber hinaus für die solide Beschaffenheit, Integrität und Stabilität des Finanzsektors, das Vertrauen in das Finanzsystem und fairen Wettbewerb im Binnenmarkt entscheidend60. Geldwäsche kann ausländische Investoren abschrecken, internationale Kapitalflüsse verzerren und sich negativ auf die makroökonomische Leistung eines Landes auswirken, was zu Wohlstandseinbußen und zum Abzug von Ressourcen aus produktiveren Wirtschaftstätigkeiten führen kann61. Nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Statistiken über die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu führen62. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wurde ein aktualisierter Fragebogen herangezogen, um Daten zu den justiziellen Aspekten der nationalen Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche zu erheben. In Schaubild 20 ist die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren dargestellt, in denen Geldwäschedelikte behandelt wurden. 59 Die Bekämpfung der Geldwäsche wird durch EU-Rechtsvorschriften im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geregelt. 60 Erwägungsgrund 2 der Richtlinie (EU) 2015/849. 61 Informationsblatt des IWF vom 8. März 2018: https://www.imf.org/en/About/Factsheets/Sheets/2016/08/01/16/31/Fight-Against-Money-Laundering-the- Financing-of-Terrorism. 62 Siehe auch die Änderung von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/849 durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, die im Juni 2018 in Kraft trat und von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen war. 500 1500 2500 EE PT BG LT HU NL LV FR RO CZ ES HR DK SK IT PL SI EL CY BE IE MT FI SE 2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022, 2022,2024 KEINE DATEN 28 Schaubild 20: Geldwäsche: Durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren, 2014 und 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. PT: Die Datenbank wurde für jeden Gerichtsbezirk nach den relevanten Kriterien gefiltert, um Informationen über die Dateien zum Thema Geldwäsche zu erhalten; bei der Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Tage wurden die Daten der Rechtsverletzung sowie das Datum der rechtskräftigen Entscheidung oder des Abschlusses des Verfahrens berücksichtigt. CY: Schwerwiegende Rechtssachen, die vor dem Schwurgericht verhandelt werden, dauern im Durchschnitt ein Jahr. Weniger schwerwiegende Straftaten, die vor den Bezirksgerichten verhandelt werden, dauern länger. SI: Die Daten für 2024 zeigen eine etwas längere Dauer; sie wurde berechnet vom Eingang der Rechtssachen beim Prozessgericht bis zu ihrer Einstufung als abgeschlossen. SK: Die Daten entsprechen der durchschnittlichen Dauer der gesamten Verfahren, einschließlich der Verfahren vor den Berufungsgerichten. – Korruptionsbekämpfung – Korruption verhindert nachhaltiges Wirtschaftswachstum, lenkt Ressourcen weg von produktiven Ergebnissen, gefährdet die Effizienz öffentlicher Ausgaben und verschärft soziale Ungleichheiten. Sie behindert einen effektiv und reibungslos funktionierenden Binnenmarkt, schafft Unsicherheiten bei geschäftlichen Transaktionen und bremst Investitionen. Darüber hinaus stellt Korruption eine große Bedrohung für die Sicherheit und die Demokratien der EU dar. Die Bekämpfung der Korruption ist besonders komplex, da im Gegensatz zu den meisten Straftaten beide an einem Korruptionsfall beteiligten Parteien im Allgemeinen ein Interesse daran haben, ihre Beteiligung geheim zu halten. Dies trägt auch dazu bei, dass es in der Regel schwierig ist, das wahre Ausmaß des Korruptionsphänomens in der EU zu quantifizieren. Korruption ist eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender Dimension im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV und kann nur durch gemeinsame Mindestvorschriften in der gesamten Europäischen Union wirksam bekämpft werden. Am 29. April 2026 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die neue Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption63 an. Mit der Richtlinie werden die EU-Vorschriften über die Definitionen von Korruptionsdelikten und die Sanktionen für diese aktualisiert und angeglichen, um hohe Standards bei der Bekämpfung des gesamten Spektrums von 63 Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption (COM(2023) 234 final) und Gemeinsame Mitteilung über die Bekämpfung von Korruption (JOIN(2023) 12 final). 500 1500 SE EE BE AT NL FR LU CZ HU FI DK IE LV CY PT SK BG PL HR LT SI ES MT RO EL DE IT 2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2021-24 KEINE DATEN 29 Korruptionsdelikten sicherzustellen (auch solche, die über Bestechung hinausgehen, wie Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter sowie Behinderung der Justiz und Bereicherung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten). Die Richtlinie enthält zudem Bestimmungen zur Stärkung der Präventiv- und Integritätsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung von Korruption wirksamer zu gestalten. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wurde 2022 ein Fragebogen zur Erhebung von Daten über die Dauer von Gerichtsverfahren vor erstinstanzlichen Gerichten in Bestechungsfällen entwickelt (siehe Schaubild 21)64. Schaubild 21: Korruption (Bestechung): Durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren, 2021-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Nationale Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung) (*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. DE, IE, ES, IT, CY, MT und NL haben diese Frage nicht beantwortet. Bei dieser Berechnung für das Jahr 2022 beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zum Erscheinen vor Gericht lädt. Die Frist endet an dem Tag, an dem der erstinstanzliche Richter das rechtskräftige Urteil verkündet. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die vorstehend genannten 35 Fälle beträgt 645 Tage. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Fall zum Zeitpunkt des Beginns der Frist häufig noch nicht verhandlungsreif ist. Daher dauert es einige Zeit, bis der Fall zur Verhandlung vorgelegt wird. Die durchschnittliche Dauer von der ersten Verhandlung bis zur Verkündung des rechtskräftigen Urteils beträgt 194 Tage. FR: Die Daten aus dem Jahr 2024 wurden nach einer neuen Methode berechnet, weshalb kein mehrjähriger Durchschnitt ermittelt werden kann. Die durchschnittliche Verzögerung wird ab der Entscheidung des Staatsanwalts über die Einleitung einer Strafverfolgung berechnet und nicht ab der Weiterleitung an das erstinstanzliche Gericht. Die Aufnahme der Ermittlungen gilt als Entscheidung über die Einleitung einer Strafverfolgung. Die angegebene Zahl entspricht der von den französischen Behörden gemeldeten durchschnittlichen Dauer (bei der die Zeitspanne von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum Urteil berücksichtigt wird, mit und ohne von einem Untersuchungsrichter durchgeführte „Untersuchungsverfahren“). Es ist nicht in allen Fällen möglich, einen Zeitrahmen zu berechnen, indem der Zeitpunkt der Erhebung der Anklage als Ausgangspunkt herangezogen wird, da bestimmte Verfahren (insbesondere solche, die eine „Untersuchung“ beinhalten) mehrere Jahre dauern und manchmal dazu führen können, dass das Verfahren eingestellt wird. 64 Diese Datenerhebung konzentrierte sich auf die erstinstanzlichen Strafgerichte, die in der Regel den größten Anteil an der Gesamtdauer der Strafverfahren ausmachen. 100 300 500 700 900 1100 BG EE PL FI BE HR LT SK HU SE DK AT EL PT RO LV NL LU CZ SI MT FR DE IE ES IT CY 2021 2022 2023 2024 Durchschnitt 2021-2024 KEINE DATEN 30 2.2. Qualität der Justizsysteme Für die Messung der Qualität von Justizsystemen gibt es keine einheitliche Methode. Auch im EU-Justizbarometer 2026 wurden wieder bestimmte Faktoren untersucht, deren Relevanz für die Verbesserung der Qualität der Justiz allgemein anerkannt wird. Sie sind in vier Kategorien unterteilt: 1) Zugang zur Justiz für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen 2) angemessene finanzielle und personelle Ressourcen 3) Digitalisierung 2.2.1. Zusammenfassung zur Qualität der Justizsysteme Ein einfacher Zugang, ausreichende Ressourcen, effektive Bewertungsinstrumente und Digitalisierung tragen zu einer hohen Qualität der Justizsysteme bei. Die Öffentlichkeit und die Unternehmen erwarten hochwertige Entscheidungen von einem funktionierenden Justizsystem. Das EU-Justizbarometer 2026 liefert eine vergleichende Analyse dieser Faktoren. Zugänglichkeit Im EU-Justizbarometer 2026 wird erneut eine Reihe von Elementen näher beleuchtet, die zu einem auf Menschen ausgerichteten Justizsystem beitragen: 1) Die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtsgebühren haben einen wesentlichen Einfluss auf den Zugang zur Justiz; dies gilt insbesondere für von Armut betroffene oder armutsgefährdete Personen. Schaubild 22 zeigt, dass Personen, deren Einkommen unter der Eurostat-Armutsschwelle liegt, in drei Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Die Höhe der Gerichtsgebühren (Schaubild 23) ist seit 2016 weitgehend unverändert geblieben, obwohl die Gerichtsgebühren in vier Mitgliedstaaten, insbesondere bei Klagen mit geringem Streitwert, höher waren als 2024. Die Belastung durch Gerichtsgebühren bei Klagen mit geringem Streitwert ist nach wie vor proportional höher. Schwierigkeiten bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe in Verbindung mit hohen Gerichtsgebühren in zwei Mitgliedstaaten könnten von Armut betroffene Menschen davon abhalten, ein Gericht anzurufen. Das EU- Justizbarometer 2026 weist zum dritten Mal die Höhe der an Strafverteidiger gezahlten Prozesskostenhilfe in einem bestimmten Strafverfahren (Schaubild 24) sowie erstmals die Höhe der Prozesskostenhilfe für Rechtsanwälte in einem Zivilverfahren (Schaubild 25) aus. Beide Schaubilder zeigen, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Beträgen bestehen, die Rechtsanwälten aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. 2) Das EU-Justizbarometer 2026 bietet in Schaubild 26 eine Übersicht über die Behörden, die an nichtstreitigen gerichtlichen Scheidungsverfahren beteiligt sind. 3) Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Analyse weitergeführt, wie die Mitgliedstaaten die freiwillige Anwendung von Methoden der alternativen Streitbeilegung fördern (Schaubild 27), einschließlich der Möglichkeit des Einsatzes digitaler Technologien. Im Jahr 2025 wurden die Bemühungen zur Förderung einer alternativen Streitbeilegung im Vergleich zu 2024 insgesamt intensiviert, wobei drei Mitgliedstaaten angaben, mehr Fördermaßnahmen ergriffen zu haben, insbesondere für Methoden der alternativen Streitbeilegung bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. Die Zahl der im Fall von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten genutzten Möglichkeiten zur Förderung von 31 Methoden der alternativen Streitbeilegung ist nach wie vor geringer als bei anderen Streitigkeiten, ist aber ebenfalls seit 2023 gestiegen. 4) Im Rahmen des EU-Justizbarometers 2026 erfolgt eine Bestandsaufnahme der besonderen Regelungen für digitale Lösungen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und den einschlägigen Normen und Rechtsvorschriften für die Barrierefreiheit entsprechen, an erstinstanzlichen Gerichten. Schaubild 28 zeigt, dass fünf Mitgliedstaaten ein umfangreiches Angebot an digitalen Lösungen sowohl für die Straf-, Zivil- und Handels- als auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereitstellen. 23 Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Urteile für Menschen mit Behinderungen online zugänglich sind. In 17 Mitgliedstaaten stehen zugängliche Möglichkeiten für Online-Zahlungen von Gerichtsgebühren zur Verfügung. 5) Zum dritten Mal werden im EU-Justizbarometer 2026 besondere ausgewählte Maßnahmen für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dargestellt. Schaubild 29 zeigt, dass 24 Mitgliedstaaten über mindestens eine solche Maßnahme verfügen. Von den ausgewählten Maßnahmen sind besondere Regelungen zur Information der Verbraucher über die Klagen und deren Ausgang am weitesten verbreitet; sie sind in 18 Mitgliedstaaten eingeführt. 6) Aus Schaubild 30 geht hervor, dass alle Mitgliedstaaten über besondere Regelungen für eine kindgerechte Justiz und für kindgerechte Verfahren sowohl in Zivil- als auch in Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren verfügen. Elf Mitgliedstaaten haben alle neun überwachten besonderen Regelungen eingeführt, darunter beispielsweise eine speziell kindgerecht gestaltete Website und Beratungsstellen, um Informationen über das Justizsystem bereitzustellen, oder Maßnahmen zur getrennten Unterbringung von Kindern und Erwachsenen bei Freiheitsentzug. In allen Mitgliedstaaten werden die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten von Kindern, die an gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren beteiligt sind, nach nationalem Recht geschützt. Darüber hinaus verfügen alle Mitgliedstaaten über kindgerechte spezialisierte Einrichtungen bzw. Räumlichkeiten für die Anhörung von Kindern. Eine Bestandsaufnahme der besonderen Regelungen für Kinder, die als Opfer, Verdächtige oder beschuldigte Personen an Strafverfahren beteiligt sind (Schaubild 31), zeigt beispielsweise, dass alle Mitgliedstaaten Informationen über die Rechte von Opfern oder Verdächtigen und über die Verfahren auf kindgerechte Weise bereitstellen und dass in 25 Mitgliedstaaten jede Form des Freiheitsentzugs von Kindern als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeitraum eingesetzt wird. 7) In Schaubild 32 sind die ausgewählten Befugnisse dargestellt, über die Gleichbehandlungsstellen – oder in bestimmten Fällen andere benannte Stellen – in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügen, um Diskriminierungsverfahren zu bearbeiten. In 19 Mitgliedstaaten sind die Gleichbehandlungsstellen befugt, den beteiligten Parteien direkt alternative Streitbeilegungsverfahren anzubieten. In elf Mitgliedstaaten sind sie zudem befugt, im eigenen Namen Gerichtsverfahren einzuleiten, um das öffentliche Interesse zu schützen. Ressourcen Hochwertige Justizsysteme in den Mitgliedstaaten sind auf eine ausreichende Ausstattung mit finanziellen und personellen Ressourcen angewiesen. Dies erfordert angemessene Investitionen in die physische und technische Infrastruktur, eine angemessene Aus- und Fortbildung sowie Vielfalt unter den Richtern und auch ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Aus dem EU-Justizbarometer 2026 geht Folgendes hervor: 32 8) In Bezug auf die finanziellen Ressourcen stiegen die öffentlichen Ausgaben für die Gerichtsbarkeit im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl mit Ausnahme eines Mitgliedstaats in allen Mitgliedstaaten an, wohingegen sie im Verhältnis zum BIP in fünf Mitgliedstaaten sanken. Es bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgabenhöhe sowohl je Einwohner als auch in Prozent des BIP (Schaubilder 33 und 34). 9) Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Situation in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gehälter im Justizsystem weiter untersucht. Zum vierten Mal wird das Verhältnis zwischen den Jahresgehältern von Richtern und Staatsanwälten und den durchschnittlichen Jahresgehältern im Land ausgewiesen (Schaubild 35). Dieses Schaubild zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. 10) In 18 Mitgliedstaaten liegt der Frauenanteil an den obersten Gerichtshöfen nach wie vor unter 50 % (Schaubild 37), während in neun Mitgliedstaaten mindestens die Hälfte der Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen Frauen sind. Die Schaubilder für die Jahre 2023 bis 2025 zeigen unterschiedliche Werte und Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Digitalisierung Seit 2021 ist im EU-Justizbarometer ein großer und ausführlicher Abschnitt zu Aspekten der Digitalisierung der Justiz enthalten. Obwohl die Mitgliedstaaten bereits digitale Lösungen in verschiedenen Kontexten und in unterschiedlichem Maße nutzen, besteht nach wie vor erheblicher Verbesserungsbedarf. 11) Alle 27 Mitgliedstaaten stellen gewisse Online-Informationen über ihr Justizsystem bereit, darunter Websites mit klaren Informationen über den Zugang zur Prozesskostenhilfe sowie über Gerichtsgebühren und die Anspruchsvoraussetzungen für deren Ermäßigung (Schaubild 39). Die Situation bleibt im Vergleich zum letzten Jahr stabil, doch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede hinsichtlich der Informationen und des Grades, in dem die Informationen auf die Belange der Menschen abgestimmt sind. So setzen beispielsweise neun Mitgliedstaaten Chatbots ein, um der Öffentlichkeit dabei zu helfen, Informationen über das Justizsystem zu finden. 22 Mitgliedstaaten stellen deutlich sichtbare und verständliche Informationen über die Entschädigung für Opfer bereit. 12) Sechs Mitgliedstaaten haben Verfahrensordnungen mit Vorschriften zur Digitalisierung (Schaubild 40), die den Einsatz von Fernkommunikation und die Zulassung von ausschließlich in digitaler Form vorgelegten Beweismitteln vollständig ermöglichen. In 20 Mitgliedstaaten stehen diese Möglichkeiten nur unter bestimmten Umständen zur Verfügung. Dennoch sind seit 2020 insgesamt stetige Fortschritte in dieser Hinsicht zu verzeichnen. 13) Schaubild 41 verdeutlicht die Nutzung digitaler Technologie durch Gerichte und Staatsanwaltschaften. Es zeigt, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial ihrer Verfahrensvorschriften nicht voll ausschöpfen (siehe Schaubild 40). Die Gerichte, Staatsanwälte und Gerichtsbediensteten in den Mitgliedstaaten verfügen bereits über verschiedene digitale Hilfsmittel wie Fallbearbeitungssysteme, Videokonferenzsysteme und Telearbeitsregelungen. Allerdings könnten beim Einsatz von Distributed-Ledger- Technologien (Blockchain) noch weitere Fortschritte erzielt werden. 14) In allen Mitgliedstaaten verfügen die Gerichte über sichere elektronische 33 Kommunikationsmittel, obgleich nur 14 Mitgliedstaaten über solche Instrumente für alle überwachten Arten der Kommunikation und für alle Verfahren verfügen (Schaubild 42). In fünf Mitgliedstaaten gibt es noch keine Instrumente für die digitale Kommunikation mit Notaren, Hafteinrichtungen oder Gerichtsvollziehern. Alle Mitgliedstaaten sorgen auch für eine sichere elektronische Kommunikation innerhalb der Staatsanwaltschaften (Schaubild 43). Mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten verfügen alle Mitgliedstaaten über eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten. In sieben Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor keine Instrumente für die elektronische Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaften und Strafverteidigern. 15) Bei Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen bieten 23 Mitgliedstaaten den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen (oder deren gesetzlichen Vertretern) Online-Zugang zu ihren laufenden oder abgeschlossenen Fällen (Schaubild 44), wenn auch in unterschiedlichem Maße. Mit Blick auf digitale Lösungen für die Durchführung und Verfolgung von Gerichtsverfahren in Strafsachen geht aus Schaubild 45 hervor, dass Opfer in 18 Mitgliedstaaten schriftliche Erklärungen entweder teilweise oder vollständig online einreichen können. In zehn Mitgliedstaaten haben Angeklagte und Opfer jedoch nicht die Möglichkeit, ihr Verfahren elektronisch mitzuverfolgen oder zu betreiben. 16) Die Verfügbarkeit des Online-Zugangs zu Gerichtsurteilen (Schaubild 46) ist im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben. Dabei werden hauptsächlich Urteile der höchsten Instanzen online zugänglich gemacht. 17) Wie in den vorangegangenen Jahren werden auch im Justizbarometer 2026 die Regelungen zur Erstellung maschinenlesbarer Gerichtsentscheidungen analysiert (Schaubild 47). In allen Mitgliedstaaten gibt es zumindest einige Regelungen für Zivil- und Handelssachen, Verwaltungssachen sowie Strafsachen, obwohl erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Im Allgemeinen besteht eine Tendenz zur Einführung weiterer Regelungen, insbesondere in Bezug auf das kostenlose Herunterladen von Urteilen (Datenbanken und andere automatisierte Lösungen), die Modellierung von Urteilen, um sie maschinenlesbar zu gestalten, oder die Anonymisierung/Pseudonymisierung von Urteilen durch Algorithmen. Im Jahr 2025 meldeten vier Mitgliedstaaten eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, während die Situation in sechs Mitgliedstaaten unverändert blieb. In Justizsystemen, in denen Regelungen für die Gestaltung von Urteilen nach Standards eingeführt wurden, um sie maschinenlesbar zu gestalten, könnten in Zukunft bessere Ergebnisse erzielt werden. 2.2.2. Zugang zur Justiz Während der gesamten Dauer des Verfahrens muss die Zugänglichkeit der Justiz gewährleistet sein, damit alle Bürgerinnen und Bürger, auch diskriminierungsgefährdete Personen, ältere Menschen und Opfer von Straftaten, einschlägige Informationen – über das Justizsystem, über die Einleitung eines Verfahrens und die damit verbundenen Kosten sowie über den Fortgang des Verfahrens (bis zu dessen Abschluss) – einholen und online auf die Urteile zugreifen können. – Prozesskostenhilfe, Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren – 34 Die Kosten eines Rechtsstreits sind ein wesentlicher Faktor für den Zugang zur Justiz. Hohe Prozesskosten, unter anderem Gerichtsgebühren65 und Anwaltsgebühren66, können den Zugang zur Justiz behindern. Die Prozesskosten in Zivil- und Handelssachen sind auf EU-Ebene nicht einheitlich geregelt. Sie werden durch nationale Rechtsvorschriften geregelt und sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Der Zugang zu Prozesskostenhilfe ist ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht67. Prozesskostenhilfe ermöglicht den Zugang zur Justiz für diejenigen, die ansonsten nicht in der Lage wären, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen oder vorzustrecken. Die meisten Mitgliedstaaten gewähren Prozesskostenhilfe auf der Grundlage des Einkommens des Antragstellers68. In Schaubild 22 ist die Verfügbarkeit von vollständiger oder teilweiser Prozesskostenhilfe in einer bestimmten Verbraucherrechtssache mit einem Streitwert von 6 000 EUR dargestellt. In diesem Schaubild werden die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ausgedrückt in Prozent in Bezug auf die Eurostat-Armutsschwelle in jedem Mitgliedstaat, verglichen69. Liegt die Einkommensgrenze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe beispielsweise bei 20 %, so hat ein Antragsteller, dessen Einkommen 20 % über der Eurostat- Armutsschwelle in seinem Mitgliedstaat liegt, noch Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Einkommensgrenze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Null bedeutet hingegen, dass eine Person mit einem Einkommen unterhalb der Armutsschwelle möglicherweise keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. 13 Mitgliedstaaten verfügen über ein Prozesskostenhilfesystem, bei dem die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten zu 100 % übernommen werden (Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme), ergänzt durch ein System der Übernahme eines Teils der Kosten (Prozesskostenhilfe mit teilweiser Kostenübernahme), für das andere Anspruchsvoraussetzungen gelten. Zehn Mitgliedstaaten haben entweder ein System der Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme oder mit teilweiser Kostenübernahme, jedoch nicht beides. In zwei Mitgliedstaaten liegt die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ermessen des jeweiligen Gerichts. 65 Unter Gerichtsgebühren ist ein Betrag zu verstehen, der für die Einleitung eines nicht strafrechtlichen Verfahrens vor einem Gericht zu zahlen ist. 66 Bei Anwaltsgebühren handelt es sich um die Gegenleistung für Dienstleistungen, die Anwälte für ihre Mandanten erbringen. 67 Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 68 Die Mitgliedstaaten wenden unterschiedliche Verfahren zur Festlegung der Einkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung an, z. B. unterschiedliche Bezugszeiträume (Monats-/Jahreseinkommen). In 14 Mitgliedstaaten gibt es auch eine Grenze in Bezug auf das persönliche Kapital des Antragstellers. Dies wurde bei diesem Schaubild nicht berücksichtigt. In BE, BG, IE, ES, FR, HR, HU, LT, LU, NL und PT haben bestimmte Personengruppen (z. B. Menschen, die bestimmte Leistungen erhalten) automatisch Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten. Zusätzliche Kriterien, die von den Mitgliedstaaten herangezogen werden können, wie z. B. die Sach- und Rechtslage, bleiben in diesem Schaubild unberücksichtigt. Auch wenn dies nicht in direktem Zusammenhang mit dem Schaubild steht, ist die Prozesskostenhilfe in einigen Mitgliedstaaten (AT, CZ, DE, DK, IT, NL, PL, SI) nicht auf natürliche Personen beschränkt. In EE ist die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von der Höhe der finanziellen Mittel des Antragstellers abhängig. In IE wird bei Prozesskostenhilfe mit teilweiser Kostenübernahme auch das verfügbare Vermögen des Antragstellers berücksichtigt. In LV sind die Daten aufgrund der Anpassung der Berechnungsmethode nicht mit denen des Vorjahres vergleichbar. 69 Um vergleichbare Daten zu erhalten, wurde die Eurostat-Armutsschwelle eines jeden Mitgliedstaats in ein monatliches Einkommen umgerechnet. Danach liegt die Armutsgefährdungsschwelle bei 60 % des nationalen Medianwerts des verfügbaren Äquivalenzeinkommens der Haushalte. Quelle: Eurostat (Online-Datencode: ilc_li01). 35 Schaubild 22: Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe in einem bestimmten Verbraucherrechtsverfahren, 2025(*) (Unterschiede in % zwischen der Eurostat- Armutsschwelle und der Einkommensgrenze) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)70 (*) Die Berechnungen basieren auf den Armutsgefährdungsschwellenwerten für 2023. BE, DE, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, NL, SE, SI, SK: Bei der Prozesskostenhilfe ist auch das verfügbare Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen. EL: Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat eine Person, deren Jahreseinkommen zwei Drittel des niedrigsten Jahreseinkommens nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht übersteigt. EE, CY und CZ: Keine Prozesskostenhilfe in diesem Szenario. AT und PL: Im Ermessen des Gerichts. HR, LV und DK: Keine Daten. Empfängern von Prozesskostenhilfe werden häufig die Gerichtsgebühren erlassen. Nur in fünf Mitgliedstaaten sind die Empfänger von Prozesskostenhilfe nicht automatisch von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. In Tschechien entscheidet das jeweilige Gericht im Einzelfall darüber, ob ein Empfänger von Prozesskostenhilfe Gerichtsgebühren zahlen muss oder nicht. In Luxemburg müssen Prozessparteien, die Empfänger von Prozesskostenhilfe sind, keine Gerichtsvollzieherkosten zahlen. In Schaubild 23 wird die Höhe der Gerichtsgebühren für zwei Szenarien miteinander verglichen und als Anteil am Streitwert dargestellt. Beträgt die Gerichtsgebühr im nachstehenden Schaubild beispielsweise 10 % eines Streitwerts von 6 000 EUR, so muss der beteiligte Verbraucher für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Gerichtsgebühr von 600 EUR zahlen. Der niedrige Streitwert beruht auf der Eurostat- Armutsgefährdungsschwelle für den betreffenden Mitgliedstaat. 70 Die Daten für 2025 wurden anhand der Antworten der Mitglieder des Rates der europäischen Anwaltschaften (CCBE) auf einen Fragebogen zu folgendem spezifischen Szenario erhoben: Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat- Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat). Da sich die Voraussetzungen für Prozesshilfe nach der persönlichen Situation des Antragstellers richten, wurde folgendes Szenario zugrunde gelegt: abhängig beschäftigter Antragsteller im Alter von 35 Jahren, ledig, ohne unterhaltsberechtigte Person und Rechtsschutzversicherung, mit regelmäßigem Einkommen, wohnhaft in einer Mietwohnung. -80% -60% -40% -20% 0% 20% 40% 60% 80% 100% ES PT DE LT IT BE SK NL SE SI MT IE FI FR BG LU RO HU EL EE CY CZ AT PL HR LV DK Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme Prozesskostenhilfe mit teilweiser Kostenübernahme 0 % E R M E S S E N D E S G E R IC H TS KEINE PROZESSKOSTENHILFE IN DIESEM SZENARIO KEINE DATEN E IN K O M M E N S A B H Ä N G IG 36 Schaubild 23: Gerichtsgebühr für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem bestimmten Verbraucherrechtsverfahren, 2025(*) (Höhe der Gerichtsgebühr als Anteil am Streitwert) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)71 (*) Die Berechnungen basieren auf den Armutsgefährdungsschwellenwerten für 2024. Ein „Niedriger Streitwert“ ist ein Streitwert, der der Eurostat-Armutsschwelle für eine alleinstehende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht, umgerechnet auf das Monatseinkommen (z. B. lag dieser Wert im Jahr 2022 zwischen 326 EUR in BG und 2 381 EUR in LU). BE: Beitrag in Höhe von 26 EUR zum Fonds für die weiterführende Prozesskostenhilfe; Gerichtskanzleigebühren: 50 EUR oder 165 EUR. Nach Abweisung der Klage oder Verurteilung: möglicherweise 1 350 EUR als Verfahrensentschädigung. NL: Die Werte für die Gerichtsgebühren beziehen sich auf einen Kläger mit einem Jahreseinkommen von weniger als 30 200 EUR. SE: Die Gerichtsgebühr wird erhoben, wenn der Streitwert 2 673 EUR übersteigt. LV: Die Gerichtsgebühr wurde für einen Streitwert von maximal 1 000 EUR berechnet. 71 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von Antworten der Mitglieder des Rates der europäischen Anwaltschaften (CCBE) auf einen Fragebogen auf der Grundlage von folgendem spezifischem Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat- Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat). 0% 10% 20% 30% 40% 50% ES FR LU RO SK IE MT CY EL PT PL LT HR LV NL DK CZ SE BG AT BE HU SI DE EE FI IT Gerichtsgebühren für einen Streitwert von 6000 EUR (in %) Gerichtsgebühren für einen niedrigen Streitwert (*) (in %) KEINE 37 In Schaubild 24 wird auf der Grundlage einer Fallstudie die Höhe der Prozesskostenhilfe dargestellt, die Strafverteidigern in einem bestimmten Strafverfahren gezahlt wird72. Die Befragten gaben die Höhe des Betrags an, die Strafverteidiger in dem beschriebenen fiktiven Szenario von der öffentlichen Hand erhalten würden. Schaubild 24: Höhe der Prozesskostenhilfe, die Strafverteidigern in einem bestimmten Strafverfahren gezahlt wird, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)73 (*) Die Daten wurden im Rahmen einer spezifischen Fallstudie erhoben. Die Beträge sind alle in Euro angegeben und wurden erforderlichenfalls aus nationalen Währungen umgerechnet.74 Um den wirtschaftlichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurde der Mehrwert von Gebühren und Auslagen durch die vergleichenden Preisniveauindizes geteilt, die in Prozent ausgedrückt werden, wobei der EU- Durchschnitt 100 % beträgt und der Wert für Dänemark bei 141 % liegt. Damit wird die Summe der Gebühren und Auslagen, die die Rechtsanwälte erhalten, angepasst. IE: In Irland wird bei der Vertretung vor Gericht zwischen „Solicitor“ und „Barrister“ unterschieden. Im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems erfolgt die Berechnung ihrer Gebühren gesondert (Solicitor haben eine feste verfahrensbezogene Gebührenstruktur für familienrechtliche Angelegenheiten, während Barrister (Junior oder Senior Counsel) eigene verfahrensbezogene Gebühren sowie zusätzliche Zulagen für Anträge im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren oder Vollstreckungsverfahren erhalten). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des Gesamtanspruchs im Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe von Bedeutung. Die Berechnung erfolgt für Counsel (Barrister) auf der Grundlage der Gebührenordnung des Legal Aid Boards (Stelle für Prozesskostenhilfe) am Circuit Court, dem für Scheidungsverfahren in Irland zuständigen Gericht. Solicitor erhalten keine Kosten- oder Auslagenerstattungen, Barrister erhalten Fahrtkostenerstattungen. AT: Das österreichische Prozesskostenhilfesystem wird staatlich finanziert und beruht auf der Solidarität aller österreichischen Rechtsanwälte, die alle an einem Rotationssystem der Prozesskostenhilfe teilnehmen. Grundsätzlich erhält der einzelne Rechtsanwalt keine direkte Vergütung für mit der Prozesskostenhilfe verbundene Dienstleistungen. Stattdessen zahlt der österreichische Staat der österreichischen Rechtsanwaltskammer einen jährlichen Pauschalbetrag für die gesamten, von allen Rechtsanwälten erbrachten Prozesskostenhilfeleistungen. Die österreichische Rechtsanwaltskammer verteilt diesen Betrag auf der Grundlage der Zahl der eingetragenen Rechtsanwälte, die Prozesskostenhilfeleistungen erbracht haben, und der Zahl der Prozesskostenhilfeverfahren, die von den Rechtsanwaltskammern der Bundesländer bearbeitet wurden. Das Geld wird für das Sozialversicherungs- und Rentensystem der Rechtsanwälte verwendet, das nicht staatlich finanziert wird. Die Prozesskostenhilfe für den Zugang zu den Dienstleistungen der einzelnen Berufsgruppen ist unterschiedlich. Die 72 Siehe EU-Justizbarometer 2024, Fußnote 70, für die Beschreibung der Fallstudie. 73 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von Antworten der CCBE-Mitglieder auf einen Fragebogen auf der Grundlage von folgendem spezifischem Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat). 74 Umrechnung unter Verwendung der am 18. November 2025 geltenden Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank – 1,9558 BGN, 24,188 CZK, 7,4684 DKK, 384,96 HUF, 4,2440 PLN, 5,0870 RON, 10,9970 SEK. 500 1500 2500 3500 4500 RO LT ES HU PL PT CY BE MT FR EE SK DE LU CZ FI SI IE NL IT DK HR SE BG EL LV AT Gebühren Ausgaben Gewichtete Gebühren und Aufwendungen KEINEDATEN G E R IC H TL IC H E S E R M E S S E N 38 obige Zahl zeigt den Höchstbetrag, der im Rahmen der Prozesskostenhilferegelung in dem jeweiligen Szenario als Gebühr erhoben werden könnte. ES: Berechnung der Gebühren für unentgeltliche Prozesskostenhilfe in spanischen Regionen, denen keine Zuständigkeit für Justizangelegenheiten übertragen wurde. In den anderen Regionen können andere Vergütungen gewährt werden. RO und SK: Für die Erstattung von Auslagen müssen Belege vorgelegt werden; für SK gilt eine Obergrenze von 240 EUR. Schaubild 25: Höhe der Prozesskostenhilfe, die Rechtsanwälten in einem bestimmten Zivilverfahren gezahlt wird, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)75 (*) BG, CY, SE: Keine Prozesskostenhilfe in diesem Szenario. LV, AT, FI: Keine Daten. DE: Die Gebühr wird auf der Grundlage eines „Streitwerts“ in Höhe von 2 000 EUR netto pro Monat berechnet. IE: Der Beruf des Rechtsanwalts ist unterteilt in Barristers und Solicitors. Die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind für die jeweiligen Berufsgruppen unterschiedlich geregelt. Das obige Schaubild enthält die Summe der Gebühren, die von einem Junior-Solicitor und einem Junior-Barrister im Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe in diesem konkreten Verfahren als Anwaltsgebühr in Rechnung gestellt wurden. ES: Bei der Berechnung der Gebühr wird die Durchführung von Maßnahmen nach der Scheidung oder die obligatorische Mediation nicht berücksichtigt. Nur einige Regionen, denen die Zuständigkeit für Justizangelegenheiten übertragen wurde, decken diese Bereiche ab. RO, SK: Für die Erstattung von Auslagen müssen Belege vorgelegt werden; für SK gilt eine Obergrenze von 250 EUR. CZ: Gemäß § 30 des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg. Zivilprozessordnung, kann das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, der die Voraussetzungen für eine vom Gericht gewährte Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllt, einen Vertreter beiordnen, wenn dies zum Schutz seiner Interessen unbedingt erforderlich ist. Sofern dies zum Schutz der Interessen des Beteiligten erforderlich ist oder sofern es sich um die Beiordnung eines Vertreters für ein Verfahren handelt, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Notar) zwingend vorgeschrieben ist, ernennt das Gericht einen Vertreter aus den Reihen der Rechtsanwälte. Für einen vom Gericht für ein Scheidungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt beträgt die Gebühr für eine Rechtshandlung entsprechend dem Gesetz 95 EUR zuzüglich einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,60 EUR für jede vorgenommene Rechtshandlung. Der Rechtsanwalt hat sechs Rechtshandlungen vorgenommen: 1) Übernahme des Mandats und Beratung des Mandanten, 2) Ausarbeitung und Einreichung des Scheidungsantrags, 3) und 4) Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, 5) Ausarbeitung und Einreichung eines Vollstreckungsantrags sowie 6) Teilnahme an der Vollstreckungsverhandlung. Die übrigen aufgeführten Handlungen werden nicht vergütet. Die Reisekosten betragen für jede angefangene halbe Stunde 6,20 EUR, sofern der Rechtsanwalt zu einem Ort außerhalb der Stadt reist, in der sich seine Kanzlei befindet. Allerdings kann der Gesamtbetrag der Kosten nicht berechnet werden, da der genaue Stromverbrauch des Elektroautos nicht bekannt ist. EE: Vergütungen: Für das Vorverfahren beträgt die Gebühr 104 EUR, für die Phase des gerichtlichen Verfahrens ist in diesem Fall die Obergrenze erreicht (der Rechtsanwalt erhält maximal 720 EUR) und für die Gerichtsverhandlungen werden 216 EUR vergütet. Wenn die Vorbereitung auf das Mandantengespräch in der Phase des Vorverfahrens erfolgt ist, würde die Höchstgrenze nicht erreicht, und der Rechtsanwalt würde insgesamt 75 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von Antworten der CCBE-Mitglieder auf einen Fragebogen auf der Grundlage von folgendem spezifischem Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat). 500 1500 2500 3500 4500 PL SK ES HU RO LT HR PT CZ BE SI MT EE FR DE LU NL IE DK IT BG CY SE EL LV AT FI Gebühren Ausgaben Gewichtete Gebühren und Aufwendungen KEINE DATENENTFÄLLT 39 1 260 EUR als Gebühr erhalten. Zudem werden Gerichtsverhandlungen im Vollstreckungsverfahren und damit verbundene Fahrten nicht berücksichtigt, da es in Estland keine Gerichtsverhandlungen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren gibt. IE: In Irland wird bei der Vertretung vor Gericht zwischen „Solicitor“ und „Barrister“ unterschieden. Im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems erfolgt die Berechnung ihrer Gebühren gesondert (Solicitor haben eine feste verfahrensbezogene Gebührenstruktur für familienrechtliche Angelegenheiten, während Barrister (Junior oder Senior Counsel) eigene verfahrensbezogene Gebühren sowie zusätzliche Zulagen für Anträge im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren oder Vollstreckungsverfahren erhalten). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des Gesamtanspruchs im Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe von Bedeutung. Die Berechnung erfolgt für Counsel (Barrister) auf der Grundlage der Gebührenordnung des Legal Aid Boards (Stelle für Prozesskostenhilfe) am Circuit Court, dem für Scheidungsverfahren zuständigen Gericht. Solicitor erhalten keine Kosten- oder Auslagenerstattungen (zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, die dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung einer Rechtssache entstehen und nicht in seiner Gebühr enthalten sind); Barrister erhalten hingegen Fahrtkostenerstattungen. EL: Im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems können Rechtsanwälte die niedrigsten Gebühren geltend machen, die in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehen sind. Zudem können nachgewiesene Auslagen (Auslagen mit Belegen) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung kann auch eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 80 EUR pro Stunde geltend gemacht werden. ES: Die Tabellen enthalten weder die Vollstreckung von Maßnahmen nach der Scheidung noch die obligatorische Mediation (die in einigen Regionen eingeschlossen ist, jedoch bislang nicht im gesamten Hoheitsgebiet). CY: Dieses Szenario trifft auf Zypern nicht zu, da Zivil- und/oder Handelssachen nicht unter das Gesetz über Prozesskostenhilfe fallen. Gemäß dem Gesetz wird in zivilrechtlichen Verfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf Zypern keine Prozesskostenhilfe gewährt. LT: In unstreitigen Scheidungsverfahren beträgt die gesetzliche Gebühr 175 EUR. HU: Die Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe richtet sich nach der Verordnung 11/2004 (III.30.) des Justizministeriums über die Vergütung von Rechtsanwälten im Rahmen von Prozesskostenhilfe: Stundensatz in Höhe von 7 000 HUF und 25 % Auslagen zzgl. MwSt. SE: In Schweden wird in Scheidungsfällen in der Regel keine Prozesskostenhilfe gewährt. Sie wird nur gewährt, wenn eine umfassendere Unterstützung durch einen Rechtsbeistand erforderlich ist, was jedoch selten vorkommt. PL: Die Gebühr für die Scheidung ist ein Festbetrag (Pauschalbetrag) und hängt nicht von der Anzahl der geleisteten Stunden ab. Bei einer Scheidung beträgt die feste Gebühr für Prozesskostenhilfe 720 PLN (169,65 EUR). Zwangsvollstreckung nach dem Urteil (egzekucja): Nach den Vorschriften über Prozesskostenhilfe ist die Gebühr in der Regel vom Wert abhängig (sie wird als Prozentsatz des in der Gebührentabelle aufgeführten Betrags berechnet, der vom Streitwert abhängt). Da in der Beschreibung der Rechtssache der Wert des Streitgegenstands nicht angegeben ist, kann ohne eine entsprechende Angabe kein „bestimmter“ Betrag genannt werden. Nichtstreitige Gerichtsverfahren, z. B. im Bereich des Scheidungsrechts, werden häufig von Notaren durchgeführt, um die Gerichte zu entlasten und auf diese Weise die Effizienz und Qualität des Justizsystems zu verbessern. Schaubild 26 dient in dieser Hinsicht als erster Überblick und zeigt auf, welche Behörden in den Mitgliedstaaten an einvernehmlichen Scheidungsverfahren beteiligt sind. 40 Schaubild 26: Behörden, die an nichtstreitigen Scheidungsverfahren beteiligt sind, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE)76) (*) Die Daten stammen aus dem Projekt „Justice Without Litigation II“und umfassen die 22 Mitgliedstaaten, in denen es den Beruf des Notars gibt. Unter den Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, verfügen PL und SK nicht über ein einvernehmliches Scheidungsverfahren. EE: Notar, Standesbeamter und in Bezug auf Gerichte: Eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht ist nur möglich, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen können (beispielsweise wenn sich einer der Ehepartner im Ausland befindet und über keine estnische digitale Identität verfügt). ES: Gericht, Notar oder Rat der Justizverwaltung. FR: Die einvernehmliche Scheidung wird nur dann vor Gericht verhandelt, wenn eine Anhörung bezüglich eines minderjährigen Kindes beantragt wird. RO: Gericht, Notar oder Standesbeamter. – Zugang zu Methoden der alternativen Streitbeilegung – In Schaubild 27 sind die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Förderung der freiwilligen Nutzung von Methoden der alternativen Streitbeilegung durch Einsatz besonderer Anreize dargestellt. Diese können je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen77. 76 Die Daten wurden vom Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission erhoben. 77 Die Inanspruchnahme der alternativen Streitbeilegung als zwingende Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts gilt nicht als Methode zur Förderung und zur Schaffung von Anreizen für die Inanspruchnahme der alternativen Streitbeilegung. Entsprechende Bestimmungen können Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen, aufwerfen. AT BE BG HR CZ DE HU LU MT NL EE ES RO FR LT SI EL LV IT PT Notar Standesbeamte und Gerichte Notare und Gerichte Mehrere zuständige Behörden (einschließlich Notare, Standesbeamte, Gerichte) Gerichte (einvernehmliche Scheidung) 41 Schaubild 27: Förderung der und Anreize für die Nutzung von Methoden der alternativen Streitbeilegung, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission78) (*) Höchstmögliche Punktzahl: 68 Punkte. Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender Daten: 1) Informationen zur alternativen Streitbeilegung werden auf eine Website gestellt; 2) Werbekampagnen in den Medien; 3) Broschüren für die Öffentlichkeit; 4) Gericht bietet auf Anfrage spezielle Informationsveranstaltungen zur alternativen Streitbeilegung an; 5) Koordinator für alternative Streitbeilegung/Mediation an Gerichten; 6) Evaluierungen zur Nutzung der alternativen Streitbeilegung werden veröffentlicht; 7) Statistiken zur Nutzung der alternativen Streitbeilegung werden veröffentlicht; 8) Prozesskostenhilfe deckt teilweise oder vollständig die Kosten der alternativen Streitbeilegung; 9) Gerichtsgebühren werden vollständig oder teilweise erstattet (Stempelgebühren inbegriffen), wenn die alternative Streitbeilegung erfolgreich ist; 10) für ein Verfahren der alternativen Streitbeilegung ist kein Anwalt erforderlich; 11) Richter kann als Mediator fungieren; 12) eine von den Parteien erzielte Einigung wird vor Gericht durchsetzbar; 13) Möglichkeit, die Verfahrenseinleitung/Klageerhebung und Einreichung von Belegen online vorzunehmen; 14) Möglichkeit zur elektronischen Information der Parteien über die Verfahrenseinleitung und die verschiedenen Verfahrensschritte; 15) Möglichkeit zur Online-Zahlung der geltenden Gebühren; 16) Einsatz von Technologien (Anwendungen mit künstlicher Intelligenz, Chatbots) zur Erleichterung der Einreichung und der Beilegung von Streitigkeiten; und 17) weitere Mittel. Für jeden dieser 17 Indikatoren wurde ein Punkt für jedes Rechtsgebiet vergeben. IE: Verwaltungssachen fallen in die Kategorie „Zivil- und Handelssachen“. EL: Bei Vergabeverfahren ist an Verwaltungsgerichten höherer Instanz die alternative Streitbeilegung möglich. ES: In arbeitsrechtlichen Verfahren ist die alternative Streitbeilegung vorgeschrieben. PT: Bei zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten erfolgt eine Rückerstattung von Gerichtsgebühren nur bei Verfahren vor einem Friedensrichter. SK: Die slowakische Rechtsordnung unterstützt die alternative Streitbeilegung in Verwaltungssachen nicht. FI: Verbraucher- und Arbeitsstreitigkeiten gelten auch als Zivilsachen. SE: Richter verfügen bei der alternativen Streitbeilegung über einen Ermessensspielraum bei Verfahrensentscheidungen. Sofern aufgrund der Art des Verfahrens vertretbar, muss es für den Richter im Vordergrund stehen, eine gütliche Einigung zu erzielen. – Besondere Regelungen für den Zugang zur Justiz – Das EU-Justizbarometer 2022 enthielt ein eigenes Schaubild zu besonderen Regelungen, mit denen Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz erleichtert werden soll. Im EU-Justizbarometer 2023 wurde die Untersuchung ausgewählter besonderer Regelungen fortgesetzt, mit denen diskriminierungsgefährdeten Personen sowie zwei weiteren spezifischen Gruppen der gleichberechtigte Zugang zur Justiz erleichtert wird: älteren Menschen und Opfern von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt. Das EU- 78 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. 4 12 20 28 36 44 52 60 68 DK DE ES LT FR PL HU PT NL BE LV BG RO EL EE AT SI IT CZ SE IE LU SK MT CY FI Zivil- und Handelsstreit igkeiten Arbeitsrecht liche Streit igkeiten Verbraucherstreitigkeiten Verwaltungsrecht liche Streit igkeiten 42 Justizbarometer 2026 enthält erneut Daten über den Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen. Das nachstehende Schaubild gibt einen Überblick über die digitalen Lösungen, die für Menschen mit Behinderungen an erstinstanzlichen Gerichten zugänglich sind. Das Diagramm zeigt die Zugänglichkeit verschiedener Lösungen in der Zivil- und Handels-, Straf- sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit. Schaubild 28: Digitale Lösungen an erstinstanzlichen Gerichten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und den einschlägigen Normen und Rechtsvorschriften für die Barrierefreiheit entsprechen (Quelle: Europäische Kommission79) Schaubild 29 ergänzt das Schaubild 19 zur Effizienz von Verfahren im Bereich des Verbraucherrechts, indem besondere ausgewählte Maßnahmen dargestellt werden, die von den EU-Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um das Bewusstsein für das neue europäische Modell des kollektiven Rechtsschutzes80 zu schärfen, mit dem der Zugang der Verbraucher zur Justiz in Massenschadensfällen verbessert werden soll. 79 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. 80 Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, https://commission.europa.eu/law/law-topic/consumer-protection-law/representative-actions- directive_de. EE ES LV MT SK DE LT AT BG CZ IE HU PL SE HR DK FI BE CY SI IT LU NL EL FR RO PT Zugänglichkeit der Online-Veröffentlichung von Urteilen Zugänglichkeit des Online-Zugangs zu Gerichtsurteilen für die Öffentlichkeit Zugänglichkeit der Online-Zahlung von Gerichtsgebühren Einsatz zugänglicher Fernkommunikationstechnologien, insbesondere von Videokonferenzen, zur Durchführung und Verfolgung von Gerichtsverfahren Zugänglichkeit von Online-Anträgen auf Prozesskostenhilfe Zugänglichkeit elektronischer Akten und zugehöriger Unterlagen der eigenen laufenden Verfahren K E I N E Für jeden Mitgliedstaat wird in den drei Spalten der Zugang zu digitalen Lösungen, die zugänglich sind, in den folgenden Bereichen dargestellt: 1. Strafverfahren 2. Zivil- und handelsrecht liche Verfahren 3. Verwaltungsverfahren 43 Schaubild 29: Besondere Regelungen für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission81) (*) Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828. Es handelt sich um Klagen, die von qualifizierten Einrichtungen im Namen von Verbrauchergruppen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erhoben werden, um Unterlassungsentscheidungen (d. h. die Unterbindung rechtswidriger Praktiken von Unternehmern, ähnlich wie in der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen geregelt), Abhilfeentscheidungen (wie Erstattung, Ersatzleistung, Reparatur) oder sowohl Unterlassungs- als auch Abhilfeentscheidungen zu erwirken. Mit dieser Frage sollen Informationen über bestimmte Praktiken eingeholt werden, die nicht unbedingt in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie stehen. Für HR, LU und RO liegen keine Daten vor. BE: Es gibt kein Register, aber bestimmte Entscheidungen müssen auf der Website des Ministeriums der Wirtschaft und im Amtsblatt veröffentlicht werden. DK: Die qualifizierten Einrichtungen sind derzeit der dänische Verbraucherbeauftragte (Forbrugerombudsmanden) und die dänische Arzneimittelagentur (Lægemiddelstyrelsen), die beide aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. EE: Verbraucherrechtliche Streitigkeiten werden vor dem Ausschuss für verbraucherrechtliche Streitigkeiten verhandelt, einer unabhängigen und unparteiischen Stelle für die Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. IE: Auf der Website „Citizens Information“ (Bürgerinformationen) wurde im Rahmen der Informationsseite für Verbraucher „How to complain“ (So beschweren Sie sich) ein Artikel zu Verbandsklagen veröffentlicht. EL: Mit dem Gesetz 5019/2023 wurde ein neues System von Verbandsklagen eingeführt. LV: In Lettland ist eine grenzüberschreitend zugelassene Einrichtung benannt. Bislang gab es noch keine Verbandsklageverfahren. LT: Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Verbandsklagen erfolgen hauptsächlich durch die Bereitstellung relevanter Informationen auf den Websites des Nationalen Amtes für Verbraucherschutz (SCRPA) und von Verbraucherverbänden (z. B. durch die Veröffentlichung einer Mitteilung auf der Website des SCRPA, https://vvtat.lrv.lt/media/viesa/saugykla/2024/2/o2moBOazC4c.pdf). PT: Die Liste der vor den portugiesischen Gerichten eingereichten Verbandsklagen ist auf der Website der Generaldirektion für Verbraucherangelegenheiten verfügbar, ebenso wie die Kontaktdaten der Einrichtung und alle für Verbraucher relevanten Dokumente, https://www.consumidor.gov.pt/consumidor_4/acoes-coletivas/informacoes-sobre-acoes- coletivas. SK: Verbraucher können sich der Sammelklage über einen Notar anschließen. Das Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar https://static.slov-lex.sk/pdf/prilohy/SK/ZZ/2023/289/20230725_5563264-2.pdf. Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Analyse der kindgerechten Justiz vertieft. In Schaubild 30 ist ein breiteres Spektrum besonderer Regelungen für eine kindgerechte Justiz 81 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. DE EE NL SK CZ IT LV BE BG EL FR LT SI IE MT DK ES HU AT PL PT FI CY SE HR LU RO Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung qualifizierter Einrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie über Verbandsklagen Verfügbarkeit besonderer Regelungen zur Information der Verbraucher über die Klagen und deren Ausgang Verfügbarkeit öffentlicher Lösungen, mit denen Verbraucher online ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ob sie vertreten werden möchten Für die Verhandlung von Verbandsklagen sind Fachrichter zuständig Für die Verhandlung von Verbandsklagen sind Fachgerichte zuständig Verfügbarkeit spezifischer nationaler und öffentlicher Online-Register für Verbandsklagen Verfügbarkeit spezifischer Maßnahmen bzw. Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für Verbandsklagen KEINE 44 (Zivil-, Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren) dargestellt. In Schaubild 31 wird eine Vielzahl besonderer Regelungen erläutert, die zur Verfügung stehen, wenn ein Kind als Opfer oder Verdächtiger bzw. beschuldigte Person an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist. Schaubild 30: Besondere Regelungen für kindgerechte Justiz und Verfahren (Zivil-, Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren), 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission82) (*) Kinder: Personen unter 18 Jahren. 82 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. BE NL HU LT LV ES EE BG SE FI SI PT PL AT FR EL IE DE DK SK RO HR MT LU IT CY CZ Alle Richter, Gerichtsbediensteten und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe werden speziell im Bereich des Kinderrechts, einschließlich kindgerechter Justiz, geschult, bevor ihnen Rechtssachen zugewiesen werden, die Kinder betreffen. Zusammenarbeit verschiedener Interessenträger durch Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen. Alternativen zu Gerichtsverfahren, wie beispielsweise Wiedergutmachungsdienste, Mediation, Diversion (Abwendung von der Strafverfolgung) und alternative Streitbeilegungsverfahren sind verfügbar. Jede Form des Freiheitsentzugs von Kindern in Verwaltungsverfahren wird als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeitraum eingesetzt. Kinder werden im Rahmen von Zivilverfahren in kindgerechten, speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Anhörungsräumen angehört. Kinder werden im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes angehört, um mehrere Anhörungen zu vermeiden und eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern. Wenn Kinder Opfer einer Straftat geworden sind und es sich bei dem mutmaßlichen Täter um einen Elternteil, ein Familienmitglied oder eine primäre Betreuungsperson handelt, werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten von Kindern, die an gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren sowie anderen Maßnahmen beteiligt sind, werden geschützt. Ab dem ersten Kontakt mit der Justiz werden sowohl Kinder als auch ihre Eltern (bzw. gesetzlichen Vertreter) direkt und unverzüglich informiert. Über speziell kindgerecht gestaltete Websites und Hotlines werden Informationen über das Justizsystem bereitgestellt. 45 Schaubild 31: Besondere Regelungen für Kinder, die als Opfer, Verdächtige oder beschuldigte Personen an Strafverfahren beteiligt sind, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission83) (*) Kinder: Personen unter 18 Jahren. Das EU-Justizbarometer 2026 bietet zum zweiten Mal einen Überblick über ausgewählte spezifische Befugnisse von Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung der Opfer von Diskriminierung beim Zugang zur Justiz. Das nachstehende Schaubild 32 zeigt, welche ausgewählten Befugnisse die Gleichbehandlungsstellen – oder in bestimmten Fällen andere spezialisierte Stellen – in den einzelnen Mitgliedstaaten haben, um Diskriminierungsfälle zu lösen. Diese Befugnisse umfassen u. a. die Möglichkeit, den Parteien eine außergerichtliche Streitbeilegung (z. B. Mediation oder Schlichtung) vorzuschlagen, in Diskriminierungsverfahren verbindliche Entscheidungen zu treffen, in Diskriminierungsverfahren vor Gericht entweder im Namen der Opfer oder im eigenen Namen zum Schutz des öffentlichen Interesses aufzutreten oder Verfahren zur Unterstützung der Opfer einzuleiten. Wie diese Befugnisse in der Praxis ausgeübt werden, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. 83 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. BG DE EE EL ES IE LT LV HU NL SK SE BE DK IT CY AT PT RO PL LU SI HR FR MT CZ FI Wenn Kindern die Freiheit entzogen wird, werden sie in der Regel getrennt von Erwachsenen und unter Bedingungen untergebracht, bei denen sichergestellt ist, dass ihre Bedürfnisse und Rechte berücksichtigt werden. Jede Form des Freiheitsentzugs von Kindern wird als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeit raum eingesetzt. Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe, die mit Kindern in Kontakt kommen, erhalten spezielle Schulungen. Es wird sichergestellt, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, mit höchster Dringlichkeit behandelt werden. Kinder werden während des gesamten Verfahrens von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer anderen von ihnen benannten geeigneten Person begleitet. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern werden während des gesamten Verfahrens auf der Grundlage einer individuellen Bewertung berücksichtigt. Kinder werden stets von einem Rechtsbeistand unterstützt (d. Es gibt spezif ische Maßnahmen für die audiovisuelle Aufzeichnung von Bef ragungen von Kindern, Videokonferenzen oder andere Formen der Bef ragung von Kindern mit tels Fernkommunikation. Kinder werden in kindgerechten, speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Anhörungsräumen angehört bzw. befragt und können sich wirksam an jeder Anhörung beteiligen. Kinder erhalten kindgerechte Informat ionen über ihre Rechte und über allgemeine Aspekte des Verfahrens. Für jeden Mitgliedstaat wird in den beiden Spalten die Beteiligung von Kindern dargestellt als (von links nach rechts): 1. Opfer 2. Verdächtige oder beschuldigte Personen 46 Schaubild 32: Ausgewählte Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung der Opfer von Diskriminierung beim Zugang zur Justiz, 2025 (Quelle: Europäische Kommission84) 2.2.3. Ressourcen Damit das Justizsystem ordnungsgemäß funktioniert, sind ausreichende Ressourcen notwendig. Dazu gehören notwendige Investitionen in die physische und technische Infrastruktur sowie qualifiziertes, gut ausgebildetes und angemessen vergütetes Personal in allen Tätigkeitsbereichen. Ohne angemessene Einrichtungen, Instrumente oder Personal mit den erforderlichen Qualifikationen, Kompetenzen und Möglichkeiten zur kontinuierlichen Fortbildung wird die Qualität der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen beeinträchtigt. – Finanzielle Ressourcen – Die nachstehenden Schaubilder zeigen die tatsächlichen Staatsausgaben für den Betrieb des Justizsystems (ohne Justizvollzugsanstalten) sowohl nach Einwohnern (Schaubild 33) als auch als Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) (Schaubild 34). 84 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben. 47 Schaubild 33: Gesamtausgaben des Staates für die Gerichtsbarkeit in EUR je Einwohner, 2014, 2022 – 2024(*) (Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov 10a exp)) (*) Die Mitgliedstaaten sind absteigend nach ihren Ausgaben im Jahr 2024 sortiert. Die Daten für BE (2024), DE (2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig. Die Daten für BE (2024), DE (2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig. Schaubild 34: Gesamtausgaben des Staates für die Gerichtsbarkeit als Prozentsatz des BIP, 2014, 2022-2024(*) (Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov_10a_exp)) (*) Die Mitgliedstaaten sind absteigend nach ihren Ausgaben im Jahr 2024 sortiert. Die Daten für BE (2024), DE (2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig. Die Daten für PL für 2022 sind unterbrochen. Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov_10a_exp) Im Schaubild 35 wird das Verhältnis der Jahresgehälter von Richtern und Staatsanwälten zu den durchschnittlichen Jahresgehältern im Land dargestellt. Für jedes Land stellen die Balken das entsprechende Verhältnis für Richter und Staatsanwälte zu Beginn und auf dem Höhepunkt ihrer jeweiligen Laufbahn dar. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV müssen die Mitgliedstaaten in den vom EU-Recht erfassten Bereichen die Unabhängigkeit sowohl ihrer Gerichte insgesamt als auch der einzelnen Richter gewährleisten. Zwar wurde eine vorübergehende Kürzung der Bezüge im Rahmen von Sparmaßnahmen nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung angesehen, doch hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine der 50 150 250 350 LU DE NL MT AT IE SI SE IT BE FR PL BG FI LV ES DK HR EE CZ PT SK RO EL LT HU CY 2014 2022 2023 2024 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 BG LV MT PL RO SI HR DE ES EL HU IT SK EE PT FR CZ NL AT SE LU BE FI LT DK CY IE 2014 2022 2023 2024 48 Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der Justiz darstellt85. Schaubild 35: Verhältnis der Jahresgehälter von Richtern und Staatsanwälten zu den durchschnittlichen Bruttojahresgehältern im Land im Jahr 2024(*) (Quelle: CEPEJ- Studie) (*) Spezifische Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Daten sind der CEPEJ-Studie zu entnehmen86. In diesem Schaubild sind etwaige zusätzliche Leistungen für Richter und Staatsanwälte, wie Sonderrenten, Wohnzuschüsse oder sonstige finanzielle Zuwendungen, nicht berücksichtigt. 85 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Rn. 45: „Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51) stellt auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar“. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, verbundene Rechtssachen C-146/23 und C-374/23 Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (ECLI:EU:C:2025:109), in dem der Gerichtshof bestätigt, dass die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar, stabil und transparent sein müssen. Die Festlegung dieser Bezüge muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen und den Kriterien der Objektivität, Vorhersehbarkeit, Stabilität und Transparenz entsprechen. Jede Abweichung von der Methode zur Festlegung der Bezüge muss durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt sein. 86 https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding- rulelaw/eu-justice-scoreboard_de. 0,0 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE Richter am Anfang ihrer Laufbahn Richter am Obersten Gerichtshof oder am Obersten Berufungsgericht Staatsanwälte am Anfang ihrer Laufbahn Staatsanwälte am Obersten Gerichtshof oder am Obersten Berufungsgericht 49 – Personelle Ressourcen – Angemessene personelle Ressourcen sind für die Qualität des Justizsystems unerlässlich. Die Vielfalt unter den Richtern, einschließlich der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter, bereichert durch ergänzendes Wissen, Kompetenz und Erfahrung und spiegelt die Realität der Gesellschaft wider. Schaubild 36: Zahl der Richter, 2014, 2022-2024(*) (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) (*) Diese Kategorie umfasst nach der CEPEJ-Methodik Richter, die in Vollzeit tätig sind. Rechtspfleger, die es nur in einigen Mitgliedstaaten gibt, sind nicht erfasst. EL: Seit 2016 umfassen die Daten zur Zahl der Berufsrichter alle Dienstränge für die Straf- und Ziviljustiz sowie für Verwaltungsrichter. IT: Regionale Prüfkommissionen, lokale Steuerkommissionen und Militärgerichte werden nicht berücksichtigt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird seit 2018 berücksichtigt. AT: Daten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ab 2016 enthalten. Schaubild 37: Anteil der Richterinnen am Obersten Gericht, 2023-2025(*) (Quelle: Europäische Kommission87) (*) Die Daten sind absteigend nach den Werten des Jahres 2024 sortiert. 87 Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, Gender Statistics Database, https://eige.europa.eu/gender- statistics/dgs/indicator/wmidm_jud_natcrt__wmid_natcrt_supcrt/datatable. 10 30 50 EL HR SI LU BG AT PL CZ HU LV SK DE LT RO FI PT EE CY NL BE SE IT FR ES MT DK IE 2014 2022 2023 2024 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% BG RO EL LV SK LU HU FR SI NL CY LT DE AT IT SE MT HR FI IE EE BE PT PL ES CZ DK 2023 2024 2025 50 Schaubild 38: Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 2014, 2022-2024(*) (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) Nach der CEPEJ-Methodik sind Rechtsanwälte Personen, die gemäß innerstaatlichem Recht mit der Qualifikation oder Erlaubnis ausgestattet sind, im Namen ihrer Mandanten zu handeln und sich für diese einzusetzen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, vor Gericht aufzutreten oder ihre Mandanten in juristischen Belangen zu beraten oder zu vertreten (Empfehlung Rec(2000)21 d

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen