Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2026
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2026
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ISSN 0720-2946
RBundesrat Drucksache 564/26
23.09.26
EU - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische
Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: EU-Justizbarometer 2026
COM(2026) 273 final; Ratsdok. 10235/26
Der Bundesrat wurde am 24. September 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch
durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 134/20 = AE-Nr. 200163;
Drucksache 143/20 = AE-Nr. 200183;
Drucksache 15/22 = AE-Nr. 220034;
Drucksache 244/23 = AE-Nr. 230475;
Drucksache 287/24 = AE-Nr. 240522;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 578/25 = AE-Nr. 251013;
AE-Nr. 201042;
AE-Nr. 230426;
AE-Nr. 231159;
AE-Nr. 251013;
AE-Nr. 260200
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 4.6.2026
COM(2026) 273 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN
RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
REGIONEN
EU-Justizbarometer 2026
1
1. EINFÜHRUNG
Für die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts sowie für die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit und anderer Werte, auf die sich die EU gründet und die allen
Mitgliedstaaten gemein sind, sind leistungsfähige Justizsysteme unabdingbar. Bei der
Anwendung des EU-Rechts fungieren die nationalen Gerichte als Gerichte der EU. Es sind in
erster Linie die nationalen Gerichte, die sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem
EU-Recht wirksam durchgesetzt werden (siehe die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß
Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen wirksamen Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten).
Darüber hinaus sind leistungsfähige Justizsysteme auch für das gegenseitige Vertrauen, die
Verbesserung des Investitionsklimas und ein nachhaltiges langfristiges Wachstum
grundlegend. Aus diesem Grund ist die Verbesserung der Effizienz, Qualität und
Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme auch eine der Prioritäten des Europäischen
Semesters – des jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU. Im
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU1 und im Jahresbericht 2026 über den Binnenmarkt
und die Wettbewerbsfähigkeit2 wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit für das Funktionieren des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung ist, da
dadurch ein stabiles Geschäftsumfeld geschaffen wird, das der EU und ihren Mitgliedstaaten
einen globalen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
gewährleistet ein Unternehmensumfeld, in dem Rechtsvorschriften wirksam und einheitlich
angewandt werden, Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gleichberechtigt mit
einheimischen Unternehmen tätig sein können und Haushaltsmittel auf transparente und
objektive Weise ausgegeben werden.
Gut funktionierende und gänzlich unabhängige Justizsysteme können sich positiv auf das
Investitionsklima auswirken, sind wesentlich für den Investitionsschutz. Diese ermöglichen
eine höhere Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Sie sind auch wichtig, um eine wirksame
grenzüberschreitende Durchsetzung von Verträgen und Verwaltungsentscheidungen sowie die
Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten, was für einen reibungslos funktionierenden
Binnenmarkt unerlässlich ist3.
Vor diesem Hintergrund vermittelt das EU-Justizbarometer einen jährlichen Überblick über die
Indikatoren zur Messung der drei wesentlichen Parameter leistungsfähiger Justizsysteme:
- Effizienz
- Qualität
- Unabhängigkeit
Das Justizbarometer 2026 enthält zudem neue und aktualisierte Schaubilder zum Zugang von
Menschen mit Behinderungen zur Justiz, zu ausgewählten Befugnissen der
Gleichbehandlungsstellen, zu besonderen Regelungen für kindgerechte Justiz/Verfahren, zur
Korruptionsprävention und zur Digitalisierung der Justiz4. Wie bereits in der Ausgabe des
1 Der Kompass der EU zur Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Sicherung eines nachhaltigen
Wohlstands des Jahres 2025, COM(2025) 30 final.
2 COM(2026) 46 final.
3 Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und
abbauen“ (COM(2020) 93) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
(SWD(2020) 54).
4 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union –
2
Justizbarometers für das Jahr 2025 begonnen, werden auch im Justizbarometer 2026 die für
das Funktionieren des Binnenmarkts relevanten Indikatoren weiterentwickelt, für die
leistungsfähige Justizsysteme und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit von zentraler Bedeutung
sind. Die Unternehmens- und Binnenmarktdimension wird gestärkt, indem neue Indikatoren
für die erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe, die
obersten Rechnungskontrollbehörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden vorgestellt
werden.
Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ (COM(2020) 710) und die begleitende Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen (SWD(2020) 540).
3
Der jährliche Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit –
Im Jahr 2020 hat die Kommission den umfassenden jährlichen Zyklus zur Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit eingerichtet, um die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten
besser überwachen zu können. Der Zyklus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit dient als
präventives Instrument, mit dem der Dialog gefördert und ein gemeinsames Bewusstsein für
Fragen der Rechtsstaatlichkeit geschaffen wird. Im Mittelpunkt des Zyklus zur Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit steht der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, in dem die
wesentlichen – positiven und negativen – Entwicklungen in allen Mitgliedstaaten und in der
EU insgesamt zusammengefasst werden. Der Bericht, dessen letzte Ausgabe am 8. Juli 2025
veröffentlicht wurde, stützt sich auf eine Vielzahl von Quellen, darunter das EU-
Justizbarometer5. Das EU-Justizbarometer 2026 wurde auch weiterentwickelt, um dem Bedarf
an zusätzlichen vergleichenden Informationen Rechnung zu tragen, der bei der Ausarbeitung
des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2025 festgestellt wurde.
Was ist das EU-Justizbarometer?
Das EU-Justizbarometer ist ein jährliches vergleichendes Informationsinstrument. Zweck des EU-
Justizbarometers ist es, die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und
vergleichbarer Daten über verschiedene Indikatoren, die für die Bewertung der i) Effizienz, ii) Qualität
und iii) Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten von Belang sind, bei der
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme zu unterstützen. Erstellt wird nicht
eine Art Rangliste, sondern – auf der Grundlage von Indikatoren, die für alle Mitgliedstaaten von
gemeinsamem Interesse und relevant sind – ein Überblick über alle Justizsysteme der Mitgliedstaaten.
Das Justizbarometer fördert kein bestimmtes Justizsystem. Es behandelt alle Mitgliedstaaten
gleichberechtigt und gleichermaßen.
Unabhängig vom Modell oder der Rechtstradition, auf der das nationale Justizsystem basiert, sind
Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit die wesentlichen Parameter eines leistungsfähigen
Justizsystems. Die Daten zu diesen drei Parametern sollten zusammen betrachtet werden, da die drei
Parameter oft auch miteinander verbunden sind (Initiativen zur Verbesserung des einen können auch
Einfluss auf einen anderen haben).
Das Justizbarometer enthält hauptsächlich Indikatoren für Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen
sowie – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Daten – für bestimmte Strafsachen (d. h. Geldwäsche- und
Bestechungsfälle vor Gerichten erster Instanz). Damit sollen die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen
unterstützt werden, ein effizientes und investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen, das sowohl die
Interessen der Unternehmen als auch die der Öffentlichkeit berücksichtigt. Das Justizbarometer ist ein
vergleichendes Instrument, das im Rahmen eines Dialogs mit den Mitgliedstaaten und dem
Europäischen Parlament weiterentwickelt wird6. Ziel ist, die wesentlichen Parameter eines
leistungsfähigen Justizsystems zu bewerten und einschlägige jährliche Daten bereitzustellen.
Auf welcher Methodik beruht das EU-Justizbarometer?
Bei der Erstellung des Justizbarometers wird eine Reihe von Informationsquellen genutzt. Einen
Großteil der quantitativen Daten liefert die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz des
Europarats (Council of Europe Commission for the Evaluation Efficiency of Justice – CEPEJ), mit der
die Europäische Kommission einen Vertrag über die Durchführung einer jährlichen Studie geschlossen
hat. Die verwendeten Daten umfassen die Jahre 2014 bis 2024 und wurden von den Mitgliedstaaten im
Einklang mit der CEPEJ-Methodik bereitgestellt. Die Studie enthält auch ausführliche Kommentare
5 https://commission.europa.eu/publications/2025-rule-law-report-communication-and-country-chapters_de.
6 E.g. European Parliament resolution of 29 May 2018 on the 2017 EU Justice Scoreboard (P8_TA(2018)0216).
4
sowie länderspezifische Informationsblätter mit Hintergrundinformationen. Diese sollten neben den
Schaubildern herangezogen werden7.
Die von der CEPEJ erhobenen Daten zur Verfahrensdauer zeigen die „Erledigungsdauer“, d. h. die
geschätzte Dauer von Gerichtsverfahren (berechnet aus dem Verhältnis zwischen anhängigen und
abgeschlossenen Verfahren im Laufe eines Jahres). Die Daten zur Effizienz der Gerichte und
Verwaltungsbehörden bei der Anwendung von EU-Recht in bestimmten Bereichen zeigen die
durchschnittliche Verfahrensdauer, die von der tatsächlichen Länge der Gerichtsverfahren abgeleitet ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Dauer von Gerichtsverfahren in den verschiedenen Regionen eines
Mitgliedstaates sehr unterschiedlich sein kann. In städtischen Ballungsgebieten, in denen die Dichte
wirtschaftlicher Aktivitäten zu höheren Fallzahlen führen kann, kann die Bearbeitung der Verfahren
besonders lange dauern.
Weitere Datenquellen für den Zeitraum 2014 bis 2025 sind:
die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme8
die nationalen Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung9
das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ)10
das Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der EU (NPSJC)11
die Vereinigung der Staatsräte und der obersten Verwaltungsgerichte der EU (ACA-Europe)12
der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE)13
das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN)14
das Netz erstinstanzlicher Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe15
7 https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-
rulelaw/eu-justice-scoreboard_de.
8 Zur Unterstützung der Ausarbeitung des EU-Justizbarometers und zur Förderung des Austauschs bewährter
Verfahren zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme wurden die Mitgliedstaaten von der
Kommission gebeten, zwei Ansprechpartner zu benennen, einen Vertreter der Justiz und einen Vertreter des
Justizministeriums. Diese informelle Gruppe tritt regelmäßig zusammen.
9 Die Kommission unterhält eine informelle Gruppe von Kontaktpersonen, die sich mit Korruption befassen.
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/democracy-
eucitizenship-anti-corruption/anti-corruption/eu-network-against-corruption_en.
10 Im ENCJ sind nationale Einrichtungen in den Mitgliedstaaten vereint, die von der Exekutive und Legislative
unabhängig und für die Unterstützung des Justizwesens bei der unabhängigen Rechtsprechung zuständig sind,
https://www.encj.eu/.
11 Das NPSJC bietet ein Forum, in dem europäische Einrichtungen die Möglichkeit haben, Stellungnahmen
oberster Gerichtshöfe einzuholen und sie durch die Förderung von Diskussionen und Ideenaustausch einander
näherzubringen, http://network-presidents.eu/.
12 Die ACA-Europe setzt sich aus dem Gerichtshof der EU und den Staatsräten bzw. obersten
Verwaltungsgerichten der EU-Mitgliedstaaten zusammen, https://www.aca-europe.eu/index.php/en/.
13 Der CCBE vertritt die europäischen Anwaltschaften in ihren gemeinsamen Interessen vor europäischen und
anderen internationalen Institutionen. Er fungiert regelmäßig als Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern und
den europäischen Institutionen, internationalen Organisationen und anderen juristischen Organisationen auf
der ganzen Welt, https://www.ccbe.eu/.
14 Das ECN wurde als Forum für Diskussion und Zusammenarbeit zwischen europäischen
Wettbewerbsbehörden in Fällen, in denen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) Anwendung finden, eingerichtet. Das ECN dient als Rahmen für eine enge
Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates. Im ECN arbeiten die Kommission und
die nationalen Wettbewerbsbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen,
http://ec.europa.eu/competition/ecn/index_en.html.
15 Das Netz erstinstanzlicher Nachprüfungsinstanzen für die öffentliche Auftragsvergabe wurde eingerichtet, um
die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden nationalen erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen in der
EU zu stärken. Aufgabe der Gruppe ist es, die Europäische Kommission in Fragen der Umsetzung der
Rechtsmittelrichtlinien und der Funktionsweise der nationalen Rechtsbehelfssysteme zu beraten. Als Ergebnis
der Evaluierung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrichtlinien (COM(2017) 28 final vom 24. Januar 2017)
fordert die Kommission die erstinstanzlichen Nachprüfungsinstanzen zur Zusammenarbeit auf, um den
Informationsaustausch und bewährte Verfahren zu verbessern.
5
der Kommunikationsausschuss (COCOM)16
die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums17
das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC)18
die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EGMLTF)19
Eurostat20
die nationalen Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung21
das Netzwerk der Generalstaatsanwälte oder vergleichbarer Institutionen der obersten
Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (NADAL-Netzwerk)22
der Kontaktausschuss der obersten Rechnungskontrollbehörden23
der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE)24
Die Methodik des Justizbarometers wurde in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme im Laufe der Jahre weiterentwickelt und weiter
verfeinert. Dazu haben insbesondere die Verwendung eines jährlich aktualisierten Fragebogens und die
Erhebung von Daten zu bestimmten Aspekten der Funktionsweise von Justizsystemen beigetragen.
Die Verfügbarkeit von Daten, insbesondere für Indikatoren zur Effizienz der Justizsysteme, wird immer
besser. Dies liegt daran, dass viele Mitgliedstaaten in ihre Kapazitäten zur Erstellung besserer
Rechtsprechungsstatistiken investiert haben. Etwaige andauernde Schwierigkeiten bei der
Datenerhebung oder ‑bereitstellung hängen oft mit ungenügenden statistischen Kapazitäten oder mit
einer fehlenden genauen Übereinstimmung zwischen den nationalen Kategorien, für die Daten erfasst
werden, und den Kategorien des Justizbarometers zusammen. Nur in sehr wenigen Fällen entsteht eine
Datenlücke aufgrund fehlender Beiträge der nationalen Behörden. Die Kommission hält die
Mitgliedstaaten auch künftig dazu an, diese Datenlücke weiter zu schließen.
In welcher Weise fließt das EU-Justizbarometer in das Europäische Semester ein und welche
Verbindung besteht zur Aufbau- und Resilienzfazilität?
Mit dem Justizbarometer werden Daten zur Bewertung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der
nationalen Justizsysteme bereitgestellt. Damit sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre
16 Der COCOM setzt sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Seine Hauptaufgabe besteht darin,
Stellungnahmen zu den Entwürfen von Maßnahmen abzugeben, die die Kommission zu Fragen des digitalen
Binnenmarkts zu treffen beabsichtigt, https://ec.europa.eu/transparency/comitology-
register/screen/committees.
17 Die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ist ein Netz von
Experten und spezialisierten Interessenträgern. Sie setzt sich aus Vertretern des öffentlichen und des privaten
Sektors zusammen, die in aktiven Arbeitsgruppen zusammenarbeiten,
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/home.
18 Das CPC ist ein Netzwerk nationaler Behörden, die für die Durchsetzung des EU-Verbraucherschutzrechts in
der EU und den EWR-Ländern zuständig sind, https://commission.europa.eu/live-work-travel-eu/consumer-
rights-and-complaints/enforcement-consumer-protection/consumer-protection-cooperation-network_de.
19 Die EGMLTF tritt regelmäßig zusammen, um Meinungen auszutauschen, und hilft der Kommission bei der
Festlegung der Politik sowie der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-
groups/consult?lang=de&do=groupDetail.groupDetail&groupID=2914.
20 Eurostat ist das statistische Amt der EU, https://ec.europa.eu/eurostat/.
21 Die Kommission unterhält eine informelle Gruppe von Kontaktpersonen für die Korruptionsbekämpfung.
Siehe auch https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-
rights/democracy-eu-citizenship-anti-corruption/anti-corruption/eu-network-against-corruption_en.
22 https://www.npg-nadal.eu/.
23 Der Kontaktausschuss führt die Leiter der obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten und des
Europäischen Rechnungshofs zusammen und bietet ein Forum für die Erörterung und Verbesserung der
Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und damit verbundener Tätigkeiten,
https://www.eca.europa.eu/sites/cc/de/pages/about.aspx.
24 Der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) ist das offizielle Gremium, das den Berufsstand der
Notare im Umgang mit den Organen der EU vertritt; in dieser Dachorganisation werden die Notariate der
22 Mitgliedstaaten, in denen Notariate eingerichtet sind, vereint. https://www.notariesofeurope.eu/fr/.
6
nationalen Justizsysteme effektiver zu gestalten. Durch den Vergleich der Informationen zu
Justizsystemen der Mitgliedstaaten im EU-Justizbarometer wird es leichter, bewährte Verfahren und
Mängel zu erkennen und den Überblick über Herausforderungen und die erzielten Fortschritte zu
behalten. Im Rahmen des Europäischen Semesters werden länderspezifische Bewertungen im Wege
eines bilateralen Dialogs mit den nationalen Behörden und den einschlägigen Interessenträgern
vorgenommen. Bei festgestellten Mängeln von makroökonomischer Bedeutung führt die Analyse des
Europäischen Semesters unter Umständen dazu, dass die Kommission dem Rat länderspezifische
Empfehlungen zur Verbesserung der nationalen Justizsysteme in einzelnen Mitgliedstaaten
vorschlägt25.
Aus der Aufbau- und Resilienzfazilität wurden mehr als 577 Mrd. EUR an Darlehen und nicht
rückzahlbaren Finanzhilfen bereitgestellt, von denen jeder Mitgliedstaat mindestens 20 % dem digitalen
Wandel und mindestens 37 % für Maßnahmen, die zur Erreichung der Klimaziele beitragen,
vorbehalten muss. Die Aufbau- und Resilienzfazilität bietet die Gelegenheit, auf länderspezifische
Empfehlungen hinsichtlich der nationalen Justizsysteme einzugehen und die nationalen Anstrengungen,
den digitalen Wandel der Justizsysteme abzuschließen, zu beschleunigen. Zahlungen an die
Mitgliedstaaten im Rahmen der leistungsbasierten Aufbau- und Resilienzfazilität hängen von der
Erreichung festgelegter Etappenziele und Zielwerte ab. Rund 6 300 Etappenziele und Zielwerte
betreffen Investitionen und Reformen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität
musste die Kommission vor der Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten
bewerten, ob diese Pläne dazu beitragen könnten, alle oder einen wesentlichen Teil der
Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen von der
Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt
wurden, wirksam zu bewältigen26. Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten enthalten etwa
285 Etappenziele und Zielwerte zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; diese Stärkung soll durch die
Steigerung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit des Justizsystems sowie des
Korruptionsbekämpfungsrahmens, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche, erreicht werden.
Bis Mai 2026 wurden im Anschluss an Vorfinanzierungszahlungen sowie Zahlungsanträge der
Mitgliedstaaten insgesamt 400 Mrd. EUR an Zuschüssen und Darlehen aus der Aufbau- und
Resilienzfazilität ausgezahlt27.
Warum sind leistungsfähige Justizsysteme für ein investitionsfreundliches Unternehmensumfeld
wichtig?
Leistungsfähige Justizsysteme, die die Rechtsstaatlichkeit wahren, wirken sich positiv auf die
Wirtschaft aus. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet ein Unternehmensumfeld, in dem
Rechtsvorschriften wirksam und einheitlich angewandt werden und in dem Unternehmen in einem
anderen Mitgliedstaat gleichberechtigt mit einheimischen Unternehmen tätig sein können. Die Achtung
der Rechtsstaatlichkeit ist für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Aufrechterhaltung eines
25 Im Rahmen des Europäischen Semesters richtete der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission
länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf das Justizsystem an sieben Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU,
MT, PT und SK) im Jahr 2019 und an acht Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PL, PT und SK) im
Jahr 2020. Aufgrund der laufenden Verfahren zur Aufbau- und Resilienzfazilität gab es im Jahr 2021 keine
länderspezifischen Empfehlungen. Im Jahr 2022 wurden an zwei Mitgliedstaaten (PL und HU)
länderspezifische Empfehlungen zur Unabhängigkeit der Justiz gerichtet. Im Jahr 2024 gab ein Mitgliedstaat
(SK) eine länderspezifische Empfehlung zur Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Integrität des Justiz- und
Korruptionsbekämpfungssystems ab. Im Jahr 2025 gaben sieben Mitgliedstaaten (BG, EL, ES, IT, HU, PT
und SK) eine länderspezifische Empfehlung zur Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Integrität des Justiz- und
Korruptionsbekämpfungssystems ab.
26 Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 24 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/241 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und
Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). Das EU-Justizbarometer ist eine der Informationsquellen,
die in das Europäische Semester einfließen. Diese Informationen greifen den Bewertungen der Kommission
hinsichtlich der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte im Rahmen der Aufbau- und
Resilienzfazilität nicht vor.
27 Weitere Informationen sind im Aufbau- und Resilienzscoreboard unter folgendem Link verfügbar:
https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html.
7
stabilen Geschäftsumfelds, das der EU und ihren Mitgliedstaaten einen globalen Wettbewerbsvorteil
verschafft, von zentraler Bedeutung28. Leistungsfähige Justizsysteme sind auch im Rahmen des
Europäischen Semesters und der Aufbau- und Resilienzfazilität äußerst wichtig. Wenn Justizsysteme
die Durchsetzung von Ansprüchen garantieren, ist davon auszugehen, dass die Gläubiger eher Darlehen
vergeben, Transaktionskosten verringert werden und Unternehmen eher Investitionen tätigen, ein
größeres Vertrauen haben und vor opportunistischem Verhalten zurückschrecken. Ein leistungsfähiges
Justizsystem ist für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum unabdingbar. Es kann das Geschäftsklima
verbessern, Innovationen fördern, ausländische Direktinvestitionen anziehen, Steuereinnahmen sichern
und das Wirtschaftswachstum fördern. Die Vorteile gut funktionierender nationaler Justizsysteme für
die Wirtschaft werden durch zahlreiche Studien bestätigt29, darunter Studien des Internationalen
Währungsfonds (IWF)30, der Europäischen Zentralbank (EZB)31, des Europäischen Netzes der Räte für
das Justizwesen (ENCJ)32, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD)33, des Weltwirtschaftsforums34 und der Weltbank35.
In einer Studie wurde eine starke Korrelation zwischen einer Verringerung der Dauer von
Gerichtsverfahren (gemessen als Erledigungsdauer36) und der Wachstumsrate der Unternehmen37
festgestellt. Darüber hinaus korreliert nach der Studie ein prozentual höherer Anteil der Unternehmen,
die das Justizsystem als unabhängig betrachten, mit einer höheren Umsatz- und
28 Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final, S. 19; Jahresbericht 2025 über den
Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit, COM(2025) 26 final, S. 3.
29 Khan, M.A. u. a. 2024, „Justice and finance: Does judicial efficiency contribute to financial system
efficiency?“ Borsa Istanbul Review 24(2), S. 248-255,
https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2214845023001709; Chemin, M., 2020, „Judicial
efficiency and firm productivity: Evidence from a world database of judicial reforms“, The Review of
Economics and Statistics 102(1), S. 49-64, https://direct.mit.edu/rest/article/102/1/49/58536/Judicial-
Efficiency-and-Firm-Productivity-Evidence; Kapopoulos, P. and Rizos, A., 2024, „Judicial efficiency and
economic growth: Evidence based on European Union data“, Scottish Journal of Political Economy 71(1):
S. 101-131,
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/sjpe.12357?msockid=1a8244b340af65701f02511641c36474.
30 IWF, Regional Economic Outlook, November 2017, „Europe: „Europe Hitting its Stride“, S. xviii, 40, 70,
https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/REO/EUR/2017/November/eur-booked-print.ashx?la=en.
31 EZB, „Structural policies in the euro area“, Occasional Paper Series der EZB, Nr. 210, Juni 2018,
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op210.en.pdf?3db9355b1d1599799aa0e475e5624651.
32 Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen und das Montaigne-Zentrum für Rechtsstaatlichkeit und
Justizverwaltung der Universität Utrecht, „Economic value of the judiciary – A pilot study for five countries
on volume, value and duration of large commercial cases“, Juni 2021, https://pgwrk-websitemedia.s3.eu-west-
1.amazonaws.com/production/pwk-web-encj2017-
p/Reports/Economic%20value%20of%20te%20judiciary%20-%20pilot%20study.pdf.
33 Siehe z. B. OECD, „What makes civil justice effective?“, OECD Economics Department Policy Notes, Nr. 18,
Juni 2013, sowie ebenda, „The Economics of Civil Justice: New Cross-Country Data and Empirics“, OECD
Economics Department Working Papers, Nr. 1060, August 2013.
34 Weltwirtschaftsforum, „The Global Competitiveness Report 2019“, Oktober 2019,
https://www.weforum.org/reports/global-competitiveness-report-2019.
35 Weltbank, „World Development Report 2017: Governance and the Law“, Kapitel 3: „The role of law“, S. 83,
140, http://www.worldbank.org/en/publication/wdr2017.
36 Der Indikator „Erledigungsdauer“ ist die Zahl der am Jahresende nicht abgeschlossenen Verfahren geteilt
durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert mit 365 (Tagen). Es handelt sich um einen von
der CEPEJ entwickelten Standardindikator,
http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_de.asp.
37 Bove, V. und Elia, L., 2017, „The judicial system and economic development across EU Member States“,
Technischer Bericht der GFS, EUR 28440 EN, Amt für Veröffentlichungen der EU, Luxemburg,
http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC104594/jrc104594__2017_the_judicial_system_
and_economic_development_across_eu_member_states.pdf.
8
Produktivitätswachstumsrate38. Eine weitere Studie kam zu dem Ergebnis, dass der Zugang zur Justiz
erhebliche positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum hat39.
Andere Umfragen haben gezeigt, dass ein leistungsfähiges nationales Justizsystem für die
Investitionsentscheidungen von Unternehmen und deren Fähigkeit, Streitigkeiten im Bereich des
Rechts des geistigen Eigentums beizulegen, von großer Bedeutung ist. In einer Umfrage gaben
beispielsweise 93 % der Großunternehmen an, dass sie die Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit
(einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz) in den Ländern, in die sie investieren, systematisch und
kontinuierlich überprüfen40. In einer weiteren Umfrage antwortete mehr als die Hälfte der kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU), dass hohe Kosten und langwierige Gerichtsverfahren die Hauptgründe
dafür seien, dass sie keine Gerichtsverfahren wegen der Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums einleiten41. Die Bedeutung leistungsfähiger Justizsysteme für das Funktionieren des
Binnenmarkts, insbesondere für Unternehmen, wird auch in den Mitteilungen der Kommission
„Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“42 und „Aktionsplan zur Durchsetzung des
Binnenmarkts“43 hervorgehoben.
Wie sorgt die Kommission mit technischer Unterstützung für eine bessere Umsetzung guter
Justizreformen?
Von 2021 bis 2025 wurden im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI), das über
die Taskforce „Reformen und Investitionen“ (SG REFORM) zur Verfügung gestellt wird, 36 Projekte
mit insgesamt 43 Reformen finanziert, um 20 Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Justizreformen
zu unterstützen. Mithilfe des TSI werden Projekte unterstützt, die darauf abzielen, die Qualität und die
Leistungsfähigkeit der Justiz zu verbessern, z. B. durch den Einsatz von Technologien für eine bessere
Verwaltung der Arbeitsabläufe von Gerichtsverfahren und einen datengesteuerten Ansatz für die
Zuweisung von Fallbelastung und Ressourcen, die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für
schutzbedürftige Gruppen und die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden für eine
wirksame Rechtsverfolgung in vielbeachteten und grenzüberschreitenden Korruptionsfällen.
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das TSI 2025 bot den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, Unterstützung für Digitalisierungsreformen zu beantragen, etwa für den Einsatz von
Technologien zur Bewältigung der Herausforderungen bei Massenverfahren und zur Automatisierung
von Routineaufgaben, um den manuellen Aufwand und die Fehlerquote zu verringern, sodass sich
Richter und Verwaltungsbedienstete auf die anspruchsvolleren Aufgaben konzentrieren können. Im
Rahmen des TSI wurden die Mitgliedstaaten auch bei der Umsetzung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne
unterstützt. Die Aufbau- und Resilienzpläne umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit der Justiz, insbesondere durch Digitalisierung, Abbau von Rückständen,
Verbesserung der Verwaltung von Gerichten und Rechtssachen sowie eine Reform der örtlichen
Zuständigkeiten der Gerichte.
38 Ebenda.
39 In der Studie wurde die strukturelle Entwicklung der Zahl der Richter von 1970 bis 2019 als Indikator für den
Zugang zur Justiz herangezogen. Deseau, A., Levai, A. und Schmiegelow, M., 2025, „Access to justice and
economic development: Evidence from an international panel dataset“, European Economic Review,
Band 172, 104947, https://doi.org/10.1016/j.euroecorev.2024.104947.
40 The Economist Intelligence Unit, „Risk and Return – Foreign Direct Investment and the Rule of Law“, 2015,
http://www.biicl.org/documents/625_d4_fdi_main_report.pdf, S. 22.
41 Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO): „Intellectual Property (IP) SME Scoreboard 2016“:
https://euipo.europa.eu/tunnel-
web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/sme_scoreboard_study_2016/Executive
-summary_de.pdf.
42 COM(2020) 93 und SWD(2020) 54.
43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren
Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“, COM(2020) 94, insbesondere die
Maßnahmen 4, 6 und 18.
9
Wie unterstützt das Programm „Justiz“ die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme?
Mit einem Gesamtbudget von etwa 305 Mio. EUR für die Jahre 2021-2027 unterstützt das Programm
„Justiz“ die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der
Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz des Justizsystems auf der
Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens sowie der justiziellen
Zusammenarbeit. Im Jahr 2025 wurden rund 40,7 Mio. EUR für die Finanzierung von Projekten und
anderen Tätigkeiten im Rahmen der drei spezifischen Ziele des Programms bereitgestellt:
i) Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, ii) Aus- und Fortbildung
von Angehörigen der Rechtsberufe in den Bereichen Zivil- und Strafrecht sowie Grundrechte,
Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und Rechtsstaatlichkeit, iii) Förderung des Zugangs zur Justiz
(einschließlich E-Justiz), Schutz der Rechte von Opfern und der Rechte von Personen, die einer Straftat
verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Nutzung digitaler
Werkzeuge und bei der Wartung und Erweiterung des E-Justiz-Portals.
Warum überwacht die Kommission die Digitalisierung der nationalen Justizsysteme?
Die Digitalisierung der Justiz ist entscheidend, um die Effizienz, Qualität und Resilienz der
Justizsysteme zu steigern und zugleich den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Digitale Werkzeuge
verbessern zudem die justizielle Zusammenarbeit. Nach der COVID-19-Pandemie haben die
Mitgliedstaaten die Modernisierungsreformen in diesem Bereich beschleunigt. Auch im Bereich der
Justiz wird zunehmend Künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt44.
Seit 2013 beinhaltet das EU-Justizbarometer Vergleichsinformationen hinsichtlich der Digitalisierung
der Justiz in allen Mitgliedstaaten, zum Beispiel im Hinblick auf den Online-Zugang zu Urteilen oder
die Online-Klageerhebung und die Weiterverfolgung. In aufeinanderfolgenden Jahren wurden neue
Daten zur Digitalisierung der Justiz hinzugefügt.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen
Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen45 sind natürliche und juristische Personen
berechtigt, bei grenzüberschreitenden Verfahren elektronisch mit den zuständigen Justizbehörden zu
kommunizieren und Gerichtsgebühren elektronisch zu begleichen.
Mit der Verordnung wurde auch eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Videokonferenzen in
grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffen. Ferner wird ein digitaler
Kommunikationskanal für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Justizbehörden eingerichtet.
In diesem Zusammenhang dient das EU-Justizbarometer der Überwachung der Fortschritte der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung und beim Einsatz von Videokonferenztechnik.
Die wichtigsten Ergebnisse des EU-Justizbarometers flossen in die Strategie „Digital Justice@2030“
für den Zeitraum 2025-2030 ein, die sich mit dem Einsatz digitaler Technologien befasst, wodurch die
Justizsysteme der EU im Bereich des Zivil- und Strafrechts effizienter, widerstandsfähiger und sicherer
werden sollen46.
44 KI kann zu einem effizienteren Justizsystem beitragen, indem sie Richter und Angehörige der Rechtsberufe
dabei unterstützt, sich auf ihre inhaltliche Arbeit zu konzentrieren. So wurde KI beispielsweise bei der
Nachverfolgung von Verfahren, der Ablage von Dokumenten oder der Bearbeitung sich wiederholender
Aufgaben sowie bei der Recherche von Gesetzen und Rechtsprechung eingesetzt.
45 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2023 über die
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-,
Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit, PE/50/2023/REV/1 (ABl. L 2023/2844 vom 27.12.2023).
46 COM(2025) 802 – DigitalJustice@2030.
10
2. DIE WICHTIGSTEN ERGEBNISSE DES EU-JUSTIZBAROMETERS 2026
Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter eines leistungsfähigen
Justizsystems. Im Justizbarometer werden die Indikatoren für jeden dieser Parameter
vorgestellt.
2.1. Effizienz der Justizsysteme
Im Justizbarometer werden die Indikatoren für die Effizienz der Verfahren in den großen
Bereichen der Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie in bestimmten Bereichen
vorgestellt, in denen die Verwaltungsbehörden und Gerichte EU-Recht anwenden47.
2.1.1. Zusammenfassung zur Effizienz der Justizsysteme
47 Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen ist für die Effizienz eines Justizsystems ebenfalls wichtig.
Vergleichbare Daten sind jedoch nicht ohne Weiteres verfügbar. Nähere Einzelheiten zur Situation der
einzelnen Mitgliedstaaten finden sich in der Studie „Study on the functioning of judicial systems in the EU
Member States – Country fiches“ aus dem Jahr 2025, die vom Sekretariat der CEPEJ für die Kommission
erstellt wurde, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-
rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_de.
48 Im Rahmen des Europäischen Semesters richtete der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission
länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf das Justizsystem an sieben Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU,
MT, PT und SK) im Jahr 2019 und an acht Mitgliedstaaten (HR, IT, CY, HU, MT, PL, PT und SK) im
Jahr 2020. Aufgrund der laufenden Verfahren zur Aufbau- und Resilienzfazilität gab es im Jahr 2021 keine
länderspezifischen Empfehlungen. Im Jahr 2022 wurden länderspezifische Empfehlungen zur Unabhängigkeit
der Justiz an zwei Mitgliedstaaten (PL und HU) gerichtet. Darüber hinaus wurde 2023 das Justizsystem in
Bezug auf zwei Mitgliedstaaten (HU, PL) erwähnt. Im Jahr 2023 erhielt nur PL eine länderspezifische
Einem effizienten Justizsystem gelingt es, Fälle abzuarbeiten, Rückstände abzubauen und
gerichtliche Entscheidungen zeitnah zu erlassen. Zur Beobachtung der Effizienz von
Justizsystemen wurden im EU-Justizbarometer demnach die folgenden wesentlichen
Indikatoren herangezogen: die Verfahrensdauer (die Erledigungsdauer oder
durchschnittliche Zeit in Tagen bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens), die
Verfahrensabschlussquote (Verhältnis zwischen der Zahl der abgeschlossenen Verfahren
und der Zahl der neuen Verfahren) und die Zahl der anhängigen Verfahren (die am Ende
des Jahres noch nicht abgeschlossen sind).
Allgemeine Angaben zur Effizienz
Das EU-Justizbarometer 2026 enthält Angaben zur Effizienz für einen Zeitraum von zehn
Jahren (2014-2024). Dieser Zeitraum ermöglicht es, Entwicklungen sichtbar zu machen und
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es oft einige Zeit dauert, bis die Auswirkungen von
Justizreformen spürbar werden.
Die Daten für Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen aus den Jahren 2014 bis
2024 zeigen in den meisten Fällen eine positive Entwicklung. Nach einem Rückgang der
Effizienz in den Jahren 2020-2021, der möglicherweise auf die COVID-19-Pandemie
zurückzuführen ist, wurde 2022 wieder das Effizienzniveau von 2019 erreicht. In den
Jahren 2023 und 2024 haben einige der Mitgliedstaaten, die Daten melden, ihre Effizienz
weiter verbessert, während in anderen Mitgliedstaaten das Effizienzniveau stabil blieb. Dies
veranschaulicht, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um
ihre Systeme widerstandsfähiger gegen künftige Störungen zu machen, Wirkung zeigen.
In den Mitgliedstaaten, die nach den Feststellungen im Rahmen des Europäischen Semesters
in der Vergangenheit vor besonderen Herausforderungen standen, waren gewisse positive
Entwicklungen zu verzeichnen48.
11
Empfehlung zu seinem Justizsystem, die auf der länderspezifischen Empfehlung von 2022 beruhte. Im
Jahr 2024 erhielt SK eine länderspezifische Empfehlung in Bezug auf das Justizsystem und den Rahmen zur
Korruptionsbekämpfung, HU erhielt eine länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verbesserung des
Rechtsrahmens im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wohingegen BG eine
länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Regulierungsbehörden und deren Unabhängigkeit erhielt.
Gemäß dem Frühjahrspaket 2025 der Kommission werden in den länderspezifischen Empfehlungen für SK,
HU und BG dieselben Aspekte erneut aufgeführt. Darüber hinaus befassen sich die länderspezifischen
Empfehlungen mit der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in BG und dem
Gesetzgebungsverfahren in SK, während eine länderspezifische Empfehlung zur Effizienz der Justiz an ES
gerichtet ist. Mehrere Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz,
Qualität oder Unabhängigkeit der Justiz.
Auf der Grundlage der für diese Mitgliedstaaten vorliegenden Daten verringerte sich
die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in der weit gefassten Kategorie
„alle Rechtssachen“ (Schaubild 4) in zwölf Mitgliedstaaten seit 2014 oder blieb
stabil. In der Kategorie „streitige Zivil- und Handelssachen“ (Schaubild 5)
verringerte sich die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in zehn
Mitgliedstaaten weiter oder blieb stabil, während sie in den 16 anderen
Mitgliedstaaten stieg. Bei Verwaltungssachen (Schaubild 7) hat sich die
Verfahrensdauer in etwa zwölf Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2014 verkürzt oder
ist stabil geblieben. Im Vergleich zum Vorjahr verringerte sich die Dauer der
Verwaltungsverfahren im Jahr 2024 in neun Mitgliedstaaten.
Das EU-Justizbarometer enthält Angaben zur Verfahrensdauer in allen
Gerichtsinstanzen für streitige Zivil- und Handelssachen (Schaubild 6) sowie für
Verwaltungssachen (Schaubild 8). Aus den Daten geht hervor, dass in acht
Mitgliedstaaten, bei denen Probleme hinsichtlich der Dauer erstinstanzlicher
Gerichtsverfahren bestanden, die Gerichte höherer Instanzen effizienter arbeiteten.
Allerdings war in sechs anderen Mitgliedstaaten, die mit Herausforderungen
konfrontiert sind, die durchschnittliche Verfahrensdauer an Gerichten höherer
Instanz sogar noch länger als an erstinstanzlichen Gerichten.
In der weit gefassten Kategorie „alle Rechtssachen“ und in der Kategorie der
„streitigen Zivil- und Handelssachen“ (Schaubilder 9 und 10) ist die Gesamtzahl der
Mitgliedstaaten, in denen die Verfahrensabschlussquote über 100 % liegt, im
Vergleich zum Jahr 2023 zurückgegangen. Im Jahr 2024 meldeten
17 Mitgliedstaaten – auch die Mitgliedstaaten, die vor Herausforderungen stehen –
eine hohe Verfahrensabschlussquote (von über 97 %). Dies bedeutet, dass die
Gerichte in der Regel in der Lage sind, sich mit den neuen Rechtssachen in diesen
Kategorien zu befassen. In Bezug auf die Verwaltungssachen (Schaubild 11) blieb
die Verfahrensabschlussquote in zwölf Mitgliedstaaten im Jahr 2024 im Großen und
Ganzen auf dem Niveau des Jahres 2023. Obwohl die Verfahrensabschlussquote bei
den Verwaltungssachen im Allgemeinen niedriger ist als bei den anderen Kategorien
von Fällen, machen sieben Mitgliedstaaten weiterhin gute Fortschritte. Fünf der
Mitgliedstaaten, die mit Herausforderungen konfrontiert sind, berichteten
insbesondere über einen Anstieg der Verfahrensabschlussquote in
Verwaltungssachen seit 2014.
Seit 2014 blieb die Situation in vier Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf den Abbau
ihrer Rückstände vor besonders großen Herausforderungen stehen, in allen
Verfahrenskategorien stabil bzw. konnten hier Verbesserungen erzielt werden
(Schaubild 12). Trotz des Anstiegs der Zahl der anhängigen Verfahren blieb die Zahl
im Jahr 2024 in zehn Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen (Schaubild 13)
und in Verwaltungssachen (Schaubild 14) stabil. Dennoch ist die Diskrepanz
12
zwischen den Mitgliedstaaten mit vergleichsweise wenigen anhängigen Verfahren
und denjenigen mit einer Vielzahl anhängiger Verfahren nach wie vor erheblich.
Effizienz in bestimmten Bereichen des EU-Rechts
Daten zur durchschnittlichen Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen des EU-Rechts
(Schaubilder 15 bis 21) geben einen Einblick in die Funktionsweise der Justizsysteme bei
diesen konkreten Arten unternehmensbezogener Streitigkeiten.
Es stimmt zwar, dass Daten zur Effizienz auf bestimmten Rechtsgebieten der EU auf der
Grundlage eng definierter Szenarien erhoben werden und die Zahl einschlägiger Fälle gering
ist; im Vergleich zur berechneten Verfahrensdauer, die in den allgemeinen Angaben zur
Effizienz aufgeführt ist, zeigen diese Zahlen jedoch einen Durchschnittswert für die
tatsächliche Verfahrensdauer aller einschlägigen Fälle eines Jahres in bestimmten Bereichen.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass Mitgliedstaaten, die den allgemeinen Angaben zur
Effizienz zufolge keinerlei Schwierigkeiten in diesem Bereich zu haben scheinen, weitaus
höhere Durchschnittswerte für die Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen des EU-Rechts
vermelden. Gleichzeitig kann die Verfahrensdauer in verschiedenen Bereichen im selben
Mitgliedstaat auch sehr unterschiedlich ausfallen. Ein weiteres Schaubild, das in den
vergangenen Jahren eingeführt wurde, befasst sich mit der Dauer von Strafverfahren,
insbesondere im Zusammenhang mit Bestechung, und gibt Aufschluss über den Grad der
Effizienz in diesem Bereich des EU-Rechts.
Schließlich bietet das Justizbarometer 2026 auch weiterhin Einblicke in die Effizienz der
gesamten Durchsetzungskette, die für ein positives Geschäfts- und Investitionsumfeld
wichtig ist. So ist beispielsweise ein Schaubild für wettbewerbsrechtliche Verfahren
vorhanden, bei dem der Schwerpunkt auf der Dauer i) der Verfahren vor der nationalen
Wettbewerbsbehörde und ii) der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen dieser
Behörde liegt.
Bei den Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen
Verfahren (Schaubild 15) stiegen die Fallzahlen bei den EU-Gerichten zwar
insgesamt an, aber die Dauer der betreffenden Verfahren ging in elf Mitgliedstaaten
zurück oder blieb stabil, während sie in zehn anderen Mitgliedstaaten stieg. Trotz der
leicht positiven Entwicklung meldeten fünf Mitgliedstaaten im Jahr 2024 eine
durchschnittliche Dauer von mehr als 1 000 Tagen. Bei den Verfahren vor den
nationalen Wettbewerbsbehörden (Schaubild 16) gaben acht Mitgliedstaaten eine
Dauer von weniger als 1 000 Tagen an. Drei der Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten
mit der Effizienz bei der gerichtlichen Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen
Verfahren haben, gehören hinsichtlich der Verfahren vor den nationalen
Wettbewerbsbehörden zu den effizientesten Ländern.
Im Bereich der elektronischen Kommunikation (Schaubild 17) verringerten sich
die Fallzahlen der Gerichte im Vergleich zu den Vorjahren, womit sich die in den
Jahren 2022 und 2023 beobachtete positive Entwicklung einer Verkürzung der
Verfahrensdauer fortsetzte. Im Jahr 2024 verzeichneten neun Mitgliedstaaten im
Vergleich zu 2023 eine Verringerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer oder
gleichbleibende Zahlen; bei fünf Mitgliedstaaten war ein Anstieg zu verzeichnen.
Bei den Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke (Schaubild 18) sanken
die Fallzahlen im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 insgesamt. Während die Gerichte
in vier Mitgliedstaaten die Fallzahlen besser bewältigen konnten und eine geringere
oder stabile Verfahrensdauer verzeichnet wurde, zeigte sich in sechs Mitgliedstaaten
ein deutlicher Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer.
13
2.1.2. Entwicklung der Fallzahlen
Im Vergleich zum Vorjahr gingen die Fallzahlen der nationalen Justizsysteme in fünf
Mitgliedstaaten zurück, in zwei davon sogar in erheblichem Umfang. In 20 Mitgliedstaaten
nahmen sie zu oder sind stabil geblieben. Insgesamt fallen sie von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat immer noch sehr unterschiedlich aus (Schaubild 1).
49 Mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über
die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche sollen gewisse rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden,
die die Strafverfolgung verzögern könnten, beispielsweise die Regel, dass eine Strafverfolgung wegen
Geldwäsche erst dann beginnen kann, wenn das Verfahren für die zugrunde liegende Vortat abgeschlossen ist.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 8. Dezember 2020 umzusetzen.
Im Bereich des EU-Verbraucherrechts ist die durchschnittliche Dauer von
Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung in Schaubild 19 dargestellt. Wurden
Entscheidungen von Verbraucherschutzbehörden vor Gericht angefochten, verlief die
Entwicklung der Dauer der Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer
Verwaltungsentscheidung im Jahr 2024 unterschiedlich: Vier Mitgliedstaaten
verzeichneten gegenüber 2023 einen Anstieg, während sich die Dauer in fünf anderen
Mitgliedstaaten verringerte. In zwei Mitgliedstaaten betrug die durchschnittliche
Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2024 über 1 000 Tage.
Wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sind entscheidend für den
Schutz des Finanzsystems, die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und die
Verhinderung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen. Übermäßig lange
Gerichtsverfahren können die Fähigkeit der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche
beeinträchtigen oder die Wirksamkeit der Bemühungen in diesem Bereich
verringern. In Schaubild 20 werden aktualisierte Daten zur Dauer von
Gerichtsverfahren, in denen Geldwäschedelikte verhandelt wurden, dargestellt.
Daraus geht hervor, dass erstinstanzliche Gerichtsverfahren in zwölf Mitgliedstaaten
im Durchschnitt zwischen einem Monat und einem Jahr dauern, in zehn
Mitgliedstaaten hingegen zwischen einem und zwei Jahren und in drei
Mitgliedstaaten im Durchschnitt mehr als drei Jahre49.
Korruption ist eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender
Dimension. Sie hat negative wirtschaftliche Folgen und kann nur durch gemeinsame
Mindestvorschriften in der EU wirksam bekämpft werden. Das EU-Justizbarometer
enthält Zahlen zur Dauer von Gerichtsverfahren in Korruptionsfällen. Schaubild 21
zeigt, dass die Verfügbarkeit von Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert
und die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor erstinstanzlichen Strafgerichten
unterschiedlich ist. Den Daten für das Jahr 2024 zufolge werden Verfahren in sechs
Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres abgeschlossen, in zehn Mitgliedstaaten dauern
die Verfahren zwischen einem und zwei Jahren, während sie in vier weiteren
Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, zwei Jahre oder länger dauern können.
Insgesamt spiegelt die Komplexität der Verfolgung und Beurteilung von
Korruptionsdelikten die Schwere der Straftat wider. Dies schlägt sich auch in der
Verfahrensdauer nieder.
14
Schaubild 1: Zahl der neuen Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen
Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie50)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und
Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige
nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen.
Schaubild 2: Zahl der neuen streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022-2024(*)
(1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Streitige Zivil- und Handelssachen bezeichnen nach der CEPEJ-Methodik Streitigkeiten zwischen Parteien,
beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- und Handelssachen betreffen unstreitige Verfahren, z. B.
unbestrittene Zahlungsaufforderungen.
50 „2025 Study on the functioning of judicial systems in the EU Member States“, vom Sekretariat der CEPEJ für
die Kommission erstellt, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-
rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_de.
5
15
25
35
45
DK AT SI PL HR EE LV SK FI BE RO CZ ES HU LT NL BG IT FR IE EL SE MT CY LU DE PT
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
1
3
5
7
9
RO BE ES CZ PL LT HR PT IT IE BG FR EL LV MT SK SI DE HU CY EE LU DK AT SE NL FI
2014 2022 2023 2024
15
Schaubild 3: Zahl der neuen Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je
100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik handelt es sich bei Verwaltungssachen um Streitigkeiten zwischen Bürgern und
lokalen, regionalen oder nationalen Behörden. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst.
Änderung der Methodik in EL, SK und SE. PT: Der Anstieg der neuen Fälle im Jahr 2024 war zum Teil auf die
sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim
Verwaltungsgericht Lissabon eingereicht wurden.
0,0
0,2
0,4
0,6
0,8
1,0
1,2
1,4
1,6
1,8
SE CY NL PT DE AT LT FR EL BG RO FI HR ES LU EE BE HU PL SI LV IT SK CZ MT DK IE
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
16
2.1.3. Allgemeine Angaben zur Effizienz
Die Indikatoren für die Effizienz der Verfahren in den großen Bereichen Zivil- und
Handelssachen sowie Verwaltungssachen sind i) die geschätzte Verfahrensdauer
(Erledigungsdauer), ii) die Verfahrensabschlussquote und iii) die Zahl der anhängigen
Verfahren.
– Geschätzte Verfahrensdauer –
Bei der geschätzten Verfahrensdauer wird die geschätzte, bis zum Abschluss eines
Gerichtsverfahrens erforderliche Zeit (in Tagen) angegeben, d. h. die Zeit, die das Gericht
benötigt, um zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen. Bei der „Erledigungsdauer“
wird die geschätzte Mindestdauer angegeben, die ein Gericht benötigen würde, um in einem
Verfahren unter Wahrung der derzeitigen Arbeitsbedingungen zu einer Entscheidung zu
gelangen. Dieser Indikator wird berechnet als die Zahl der am Jahresende nicht
abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert
mit 365 (Tagen)51. Je höher der Wert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es länger
dauert, bis das Gericht eine Entscheidung erlässt. Die Daten betreffen hauptsächlich
erstinstanzliche Verfahren; es werden, soweit verfügbar, Daten für 2014, 2022, 2023 und 2024
verglichen52. In Schaubild 6 ist die Erledigungsdauer im Jahr 2024 für streitige Zivil- und
Handelssachen in allen Gerichtsinstanzen dargestellt, in Schaubild 8 für Verwaltungssachen in
allen Gerichtsinstanzen.
Schaubild 4: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Zivil-, Handels- und
Verwaltungssachen sowie sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in
Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und
Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige
nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der
Methodik in SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. In LV ist der
deutliche Rückgang auf die Reform des Gerichtssystems, Fehlerkontrollen und die Bereinigung der Daten im
Informationssystem zurückzuführen. In PT trat am 1. September 2013 die neue Zivilprozessordnung in Kraft, mit
der eine neue Vollstreckungsregelung eingeführt wurde. Sie beruht auf einem neuen Verfahrensleitbild, demzufolge
sich gerichtliche Verfahren deutlich von außergerichtlichen Verfahren unterscheiden müssen. Bislang war es
51 Die von der CEPEJ definierten Standardindikatoren sind die Verfahrensdauer, die Verfahrensabschlussquote
und die Zahl der anhängigen Verfahren,
http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_de.asp.
52 Die Jahre wurden so gewählt, dass ein Zeitraum von zehn Jahren mit dem Jahr 2014 als Ausgangswert
beibehalten und zugleich eine Überfüllung mit Zahlen vermieden wird. Daten für die Jahre 2010, 2012, 2013,
2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 können dem CEPEJ-Bericht entnommen werden.
100
300
500
700
900
DK EE LV SI AT HU LT SK NL BG HR PL SE FI CZ BE RO LU ES FR IT MT EL CY DE IE PT
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
17
jedoch nicht möglich, die Datenerhebung entsprechend anzupassen und die notwendigen Daten für dieses
Schaubild bereitzustellen.
Schaubild 5: Geschätzte Zeit für den Abschluss von streitigen Zivil- und Handelssachen
in erster Instanz, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Streitige Zivil- und Handelssachen bezeichnen nach der CEPEJ-Methodik Streitigkeiten zwischen Parteien,
beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- und Handelssachen betreffen unstreitige Verfahren,
z. B. unbestrittene Zahlungsaufforderungen. Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK
umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen. In IT hat sich die vorübergehende Verlangsamung der
Tätigkeit der Gerichte aufgrund strenger restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf
die Erledigungsdauer ausgewirkt. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige Rechtssachen.
Schaubild 6: Geschätzte Zeit für den Abschluss von streitigen Zivil- und Handelssachen
in allen Gerichtsinstanzen im Jahr 2024(*) (1., 2. und 3. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-
Studie)
(*) Für die Reihenfolge der Mitgliedstaaten wurde die Gerichtsinstanz mit den längsten Verfahren im jeweiligen
Mitgliedstaat zugrunde gelegt. In IE liegen für Gerichte erster, zweiter und dritter Instanz keine Daten vor, ebenso
wie für Gerichte dritter Instanz in SK. In DE und MT gibt es keine Gerichte dritter Instanz. In einigen
Mitgliedstaaten ist der Zugang zu drittinstanzlichen Gerichten möglicherweise beschränkt.
100
300
500
700
900
NL CZ LT AT HU SE SK RO EE BG DE LV BE DK LU PT SI PL ES FR FI HR MT IT CY EL IE
2014 2022 2023 2024
K
E
I
N
E
D
A
T
E
N
200
600
1000
1400
AT HU CZ EE SK BG SE RO LV DK PT DE NL SI PL LT FI HR MT LU FR BE EL ES IT CY IE
Gerichte erster Instanz (2024) Gerichte zweiter Instanz (2024) Gerichte dritter Instanz (2024)
K
E
I
N
E
D
A
T
E
N
18
Schaubild 7: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Verwaltungssachen in erster Instanz,
2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik handelt es sich bei Verwaltungssachen um Streitigkeiten zwischen Bürgern und
lokalen, regionalen oder nationalen Behörden. Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in
SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Gerichtsinstanzen. In DK und IE werden Verwaltungssachen
nicht getrennt erfasst. PT: Der Anstieg der Erledigungsdauer im Jahr 2024 war zum Teil auf die sehr hohe Zahl
von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim
Verwaltungsgericht Lissabon eingereicht wurden.
Schaubild 8: Geschätzte Zeit für den Abschluss von Verwaltungssachen in allen
Gerichtsinstanzen im Jahr 2024(*) (1. und ggf. 2 und 3. Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-
Studie)
(*) Für die Reihenfolge der Mitgliedstaaten wurde die Gerichtsinstanz mit den längsten Verfahren im jeweiligen
Mitgliedstaat zugrunde gelegt. Folgende Daten sind nicht verfügbar: für BE, CZ, IT, MT, AT, PL, RO, SI, SK
und FI zu den zweitinstanzlichen Gerichten sowie für LT, LU und MT zu den drittinstanzlichen Gerichten. In CZ,
IT, AT, SI und FI ist der Oberste Gerichtshof bzw. ein anderes höchstinstanzliches Gericht die einzige
Rechtsmittelinstanz. In LT, LU und MT gibt es kein drittinstanzliches Gericht für diese Art von Rechtssachen. In
BE ist das höchste Verwaltungsgericht die erste und einzige Instanz für bestimmte Rechtssachen. In einigen
Mitgliedstaaten ist der Zugang zu drittinstanzlichen Gerichten möglicherweise beschränkt. In DK und IE werden
Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. In CY wurde die Organisation des Justizsystems im Juli 2023
grundlegend reformiert, u. a. durch die Einrichtung eines Rechtsmittelgerichts und einer dritten Instanz.
200
600
1000
1400
1800
SE BG HU PL EE LT CZ LV NL FI HR FR AT BE ES DE RO EL IT SI LU CY SK PT MT DK IE
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
500
1500
SE BG HU CZ EE LV FI AT FR LT NL RO ES DE PL IT BE SI HR EL LU CY SK PT MT IE DK
1. Instanz (2024) 2. Instanz (2024) 3. Instanz (2024)
KEINE
DATEN
19
– Verfahrensabschlussquote –
Die Verfahrensabschlussquote ist das Verhältnis zwischen den abgeschlossenen und den neuen
Verfahren. Mit dieser Quote wird gemessen, ob ein Gericht in der Lage ist, die eingehenden
Fälle zeitnah zu bearbeiten. Die Verfahrensabschlussquote liegt bei etwa 100 % oder darüber,
wenn die Zahl der abgeschlossenen Verfahren genauso hoch oder höher ist als die Zahl der neu
eingegangenen Verfahren. Liegt die Verfahrensabschlussquote unter 100 %, so bedeutet dies,
dass die Gerichte weniger Verfahren abschließen, als neue Verfahren eingeleitet werden.
Schaubild 9: Abschlussquote bei Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie sonstigen
Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in % – Werte über 100 % bedeuten, dass mehr
Verfahren abgeschlossen als neue eingeleitet wurden; Werte unter 100 % bedeuten, dass
weniger Verfahren abgeschlossen als neue eingeleitet wurden) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und
Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige
nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der
Methodik in SK. In IE ist aufgrund der Methodik davon auszugehen, dass die Zahl der abgeschlossenen Verfahren
zu niedrig angegeben ist.
Schaubild 10: Abschlussquote bei streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022-2024(*)
(1. Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Änderung der Methodik in EL und SK. In IE ist aufgrund der Methodik davon auszugehen, dass die Zahl der
abgeschlossenen Verfahren zu niedrig angegeben ist. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige
Rechtssachen.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
CY HR SK BE CZ DK EE AT SI NL HU LT SE BG RO PL LV IT FR FI LU MT ES EL IE DE PT
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
140%
160%
CY HR EE SK BE NL DE AT LT CZ RO DK HU SE BG PT SI FR IT PL MT LU LV ES EL FI IE
2014 2022 2023 2024
20
Schaubild 11: Abschlussquote bei Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz in %)
(Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Änderung der Methodik in EL und SK. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst.
Infolge von gemeinsam verhandelten Fällen, 2724 konsolidierten zurückgezogenen Rechtssachen und der
Einrichtung eines Verwaltungsgerichts im Jahr 2015 hat die Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen in CY
zugenommen. PT: Der Rückgang der Verfahrensabschlussquote im Jahr 2024 war auf die sehr hohe Zahl von
Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zurückzuführen, die beim Verwaltungsgericht
Lissabon eingereicht wurden.
– Anhängige Rechtssachen –
Die Zahl der anhängigen Rechtssachen ist die Zahl der Rechtssachen, die am Ende des
betreffenden Jahres noch nicht abgeschlossen sind. Diese Zahl wirkt sich auch auf die
Erledigungsdauer aus.
Schaubild 12: Zahl der anhängigen Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie
sonstigen Rechtssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-
Studie)
(*) Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und
Handelssachen, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige
nichtstreitige Rechtssachen, Verwaltungssachen und sonstige Rechtssachen außer Strafsachen. Änderung der
Methodik in SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen alle Instanzen.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
140%
160%
IT EL CZ ES PL EE SE LV HU DE BG FI AT FR SK NL SI RO HR LT BE CY MT LU PT DK IE
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
2
6
10
14
SE LU LT HU NL BG EE DK LV SK MT CZ FI FR SI BE EL RO CY IT AT ES HR PL DE IE PT
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
21
Schaubild 13: Zahl der anhängigen streitigen Zivil- und Handelssachen, 2014, 2022-
2024(*) (1. Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen
alle Instanzen. Die Daten für NL umfassen auch nichtstreitige Rechtssachen.
Schaubild 14: Zahl der anhängigen Verwaltungssachen, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/je
100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
(*) Änderung der Methodik in EL und SK. In CZ und (bis 2016) in SK umfassen die anhängigen Rechtssachen
alle Instanzen. In DK und IE werden Verwaltungssachen nicht getrennt erfasst. PT: Im Jahr 2024 wurde beim
Verwaltungsgericht Lissabon eine sehr hohe Zahl von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines
Aufenthaltstitels eingereicht.
1
2
3
4
5
NL FI SE AT HU DK LU EE SK DE LT CZ LV BG SI PT MT FR PL EL IT CY HR ES BE RO IE
2014 2022 2023 2024
K
E
I
N
E
D
A
T
E
N
0,0
0,2
0,4
0,6
0,8
1,0
1,2
1,4
1,6
CZ LV HU PL MT EE IT BG SK LT BE SI HR FI LU SE ES FR RO AT NL EL DE PT CY DK IE
2014 2022 2023 2024
KEINE
DATEN
22
2.1.4. Effizienz in bestimmten Bereichen des EU-Rechts
Die Daten in diesem Abschnitt ergänzen die allgemeinen Daten zur Effizienz der Justizsysteme.
Aus diesen Daten geht die durchschnittliche Verfahrensdauer53 in bestimmten Bereichen des
EU-Rechts hervor. Das Justizbarometer 2026 baut auf früheren Daten in den Bereichen
Wettbewerb, elektronische Kommunikation, Unionsmarke, Verbraucherrecht, Bekämpfung
von Geldwäsche und Korruption auf.
Die sechs Bereiche des EU-Rechts wurden wegen ihrer Bedeutung für den Binnenmarkt und
das Geschäftsumfeld ausgewählt. Der Überblick über die Effizienz der Verwaltungsbehörden
wird in dieser Ausgabe des Justizbarometers mit aktualisierten Schaubildern zu den Bereichen
Wettbewerb und Verbraucherschutz fortgesetzt. Im Allgemeinen können sich lange
Verzögerungen bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren negativ auf die Durchsetzung von
Rechten aus dem EU-Recht auswirken, z. B. wenn geeignete Rechtsbehelfe nicht mehr
verfügbar oder schwere finanzielle Schäden nicht mehr zu ersetzen sind. Insbesondere für
Unternehmen können verwaltungstechnische Verzögerungen und Unsicherheit erhebliche
Kosten verursachen und geplante oder bestehende Investitionen untergraben54.
– Wettbewerb –
Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist für ein attraktives Geschäftsumfeld
unerlässlich, da sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gewährleistet. Dies
fördert wirtschaftliche Initiative, Innovation und Effizienz und sorgt für eine größere Auswahl
für Verbraucher, niedrigere Preise und höhere Qualität. In Schaubild 15 ist die
durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen
nationaler Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargestellt55. In Schaubild 16 ist die
durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden zur
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV dargestellt.
53 Die Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen wird in Kalendertagen berechnet, und zwar ab dem Tag, an
dem bei Gericht Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingereicht wurde (oder ab dem Inkrafttreten des
Verfahrenseröffnungsbeschlusses), bis zu dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung erlassen hat
(Schaubilder 15 bis 22). Wenn nicht für alle Jahre Daten verfügbar waren, spiegelt der Durchschnittswert die
in dem Schaubild dargestellten verfügbaren Daten wider, die auf allen Rechtssachen, einer Stichprobe von
Rechtssachen oder in einigen wenigen Ländern Schätzungen basieren.
54 Weltbankgruppe, „Retention and Expansion of Foreign Direct Investment, Political Risk and Policy
Responses“, 2019, Schaubild 18.
55 Siehe Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl.
L 1 vom 4.1.2003, S. 1), insbesondere die Artikel 3 und 5.
23
Schaubild 15: Wettbewerb: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen
Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission
und Europäisches Wettbewerbsnetz)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. AT: Die Daten für 2014
umfassen Entscheidungen des Kartellgerichts zur Hauptsache, nicht die gerichtliche Überprüfung dieser
Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof. Seit dem EU-Justizbarometer 2024 werden die Entscheidungen
des Kartellgerichts in die Dauer der Verfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden einbezogen (siehe
unten). IT: Für die Jahre 2014 und 2022 sind die Angaben zur Verfahrensdauer Schätzwerte. Das Fehlen einer
Säule kann bedeuten, dass der Mitgliedstaat für das betreffende Jahr keine Verfahren gemeldet hat. In vielen
Mitgliedstaaten war die Zahl der Verfahren gering (weniger als fünf pro Jahr). Dadurch können die Jahresdaten
von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen (z. B. in FI, wo es nur ein
Verfahren gab). ES: Die Anzahl der Rechtsbehelfe entspricht der Anzahl der Unternehmen, die gegen jede
Entscheidung der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comision Nacional de los Mercados y la
Competencia, CNMC) Rechtsbehelf eingelegt haben. IE: Dies gilt nicht für die Jahre 2020, 2021 und 2022, da
die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (Competition and Consumer Protection
Commission, CCPC) vor 2023 nicht befugt war, entsprechende Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden konnten.
Schaubild 16: Wettbewerb: Durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den nationalen
Wettbewerbsbehörden, 2020, 2022-2024(*) (in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission
und Europäisches Wettbewerbsnetz)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. Seit dem EU-
Justizbarometer 2024 wird die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den nationalen Wettbewerbsbehörden wie
folgt berechnet: die Anzahl der Tage zwischen der ersten förmlichen Ermittlungsmaßnahme und dem Erlass einer
rechtskräftigen Entscheidung durch die nationale Wettbewerbsbehörde (durch die Verwaltungsbehörde oder, in
Mitgliedstaaten mit einem gerichtlichen System, durch das Gericht, das befugt ist, eine Verbotsentscheidung zu
erlassen bzw. Geldbußen festzusetzen oder zu bestätigen). Die Daten im obigen Schaubild können daher seit dem
500
1500
2500
3500
EE IE MT HR BG SE LT AT BE NL LU IT FR PL RO CZ DE SI DK PT HU EL FI SK ES LV CY
2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24
KEINE
FÄLLE
500
1500
2500
EE IE MT LV IT DK ES DE NL PT PL SE SI BG CZ HR RO EL SK HU LT AT LU BE FR CY FI
2020 2022 2023 2024 Durchschnitt 2020, 2022-2024
KEINE
FÄLLE
24
Justizbarometer 2024 nicht mit den Daten verglichen werden, die in früheren Ausgaben veröffentlicht wurden.
Diese Berechnungsmethode ermöglicht vergleichbare Daten auf EU-Ebene ausschließlich für die Zwecke des EU-
Justizbarometers und kann sich von den Angaben auf nationaler Ebene in bestimmten Mitgliedstaaten
unterscheiden. CZ und SK verfügen über ein Verwaltungsverfahren mit zwei Instanzen. Bei Einlegung eines
Rechtsbehelfs werden erstinstanzliche Entscheidungen durch eine zweite Instanz innerhalb der Behörde überprüft,
wodurch sich das Verfahren verlängern kann. DK: Im Jahr 2021, nach der Umsetzung der ECN+-Richtlinie,
stellte Dänemark sein System von einer rein strafrechtlichen Durchsetzung auf ein System um, in dem die dänische
Wettbewerbsbehörde nun direkt vor einem Zivilgericht die Verhängung einer Geldbuße beantragen und in ihren
eigenen Verwaltungsverfahren Vergleichsentscheidungen treffen kann. Dies hat seit 2022 zu einem Anstieg der
Entscheidungen geführt. In AT, DK und FI umfasst die Verfahrensdauer die kombinierte Dauer der Verfahren vor
den nationalen Wettbewerbsbehörden und den für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorganen. AT: Die
Daten umfassen Verfahren im Zusammenhang mit einem großen Kartell im Bausektor. Aufgrund des Umfangs
dieses Falles wurden (und werden) Verfahren, die durch dieselbe erste Ermittlungsmaßnahme eingeleitet wurden,
nacheinander geführt und abgeschlossen, wodurch die durchschnittliche Verfahrensdauer allmählich verfälscht
wird. ES und IT: Die Daten umfassen nicht die von der nationalen Wettbewerbsbehörde getroffenen
Verpflichtungsentscheidungen. IE: Dies gilt nicht für die Jahre 2020, 2021 und 2022, da die CCPC bis
September 2023 nicht befugt war, eigene verbindliche Verwaltungsentscheidungen in Kartellverfahren zu treffen
(vor diesem Zeitpunkt konnte sie in solchen Verfahren nur über die Gerichte Durchsetzungsmaßnahmen einleiten).
SK: Artikel 102: vier erstinstanzliche Entscheidungen und keine Entscheidungen der Berufungsinstanz
(insgesamt: 1 117 Tage); Artikel 101: keine erstinstanzlichen Entscheidungen und eine Entscheidung der
Berufungsinstanz (insgesamt: 1 730 Tage). Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt somit 1 423 Tage.
– Elektronische Kommunikation –
Die EU-Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation zielen darauf ab, den
Wettbewerb zu beleben, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und Investitionen,
Innovation und Wachstum zu fördern. Eine wirksame Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften
kann positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, da dadurch die Preise für
Endverbraucher gesenkt und die Qualität der Dienstleistungen verbessert werden können. In
Schaubild 17 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von
Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden zur Anwendung des EU-Rechts im Bereich
der elektronischen Kommunikation dargestellt56. Es umfasst eine breite Palette von Fällen,
angefangen von umfassenden Überprüfungen mit „Marktanalysen“ bis zu einfachen
verbraucherorientierten Themen.
56 Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen
nationaler Regulierungsbehörden unter Anwendung nationaler Gesetze zur Umsetzung des Rechtsrahmens für
elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), Richtlinie 2002/20/EG
(Genehmigungsrichtlinie), Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und Richtlinie 2002/22/EG
(Universaldienstrichtlinie)) sowie anderer einschlägiger Bestimmungen des EU-Rechts, darunter das
Programm für die Funkfrequenzpolitik und Kommissionsentscheidungen zum Funkfrequenzspektrum, nicht
aber die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
25
Schaubild 17: Elektronische Kommunikation: Durchschnittliche Dauer von Verfahren
zur gerichtlichen Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle:
Europäische Kommission und Kommunikationsausschuss)
(*) Die Werte einiger Mitgliedstaaten wurden zugunsten einer besseren Lesbarkeit des Schaubilds nicht
vollständig angezeigt (PT: Wert für 2023 = 2 830; CY: Wert für 2023 = 3 285). Der Durchschnitt wird nach der
Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. Die Zahl der Verfahren unterscheidet sich von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat. Das Fehlen einer Säule bedeutet, dass der Mitgliedstaat für das Jahr keine Verfahren gemeldet
hat. Mitunter kann die begrenzte Zahl einschlägiger Fälle (BE, CY, HU, NL, SK, SE) dazu führen, dass die
Jahresdaten in hohem Maße von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen,
sodass es zu großen Abweichungen von einem Jahr zum anderen kommen kann. In DK ist eine gerichtsähnliche
Einrichtung für Rechtsbehelfsverfahren in erster Instanz zuständig. In ES, AT und PL sind je nach
Streitgegenstand unterschiedliche Gerichte zuständig. NL: Ein Verfahren wurde zurückgezogen, ein Verfahren für
unbegründet erklärt. ES: Von den dreizehn Verfahren betrafen zehn den Telekommunikationsbereich. BE: Für
Rechtssachen im Bereich der elektronischen Kommunikation ist der Marktenhof Brüssel das zuständige
erstinstanzliche Gericht. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur vor dem Kassationshof auf der
Rechtsgrundlage rechtlicher Argumente (keine Sachprüfung) möglich. FI: Gegen die Entscheidungen der
Regulierungsbehörde in Bezug auf beträchtliche Marktmacht, einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang
mit der Überwachung und Durchsetzung von Verpflichtungen bei beträchtlicher Marktmacht – etwa die
Einhaltung von Preisverpflichtungen – sowie gegen Entscheidungen zur Benennung eines Unternehmens als
Universaldiensteanbieter kann beim Obersten Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, das in diesen
Verfahren die erste und einzige Rechtsmittelinstanz ist. HR: Dazu gehören Verfahren in erster Instanz vor den
Verwaltungsgerichten sowie Verfahren vor dem Hohen Verwaltungsgericht.
– Unionsmarke –
Die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist als Anreiz für
Investitionen in Innovationen unerlässlich. In den EU-Rechtsvorschriften zu Unionsmarken57
wird den nationalen Gerichten eine wichtige Rolle zugewiesen, denn diese haben die Befugnis,
als Gerichte der EU zu fungieren und Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt
zu treffen. In Schaubild 18 ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren bei Streitigkeiten
unter privaten Parteien wegen Verletzung einer Unionsmarke dargestellt.
57 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die
Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
500
1500
2500
LU MT RO EE LV BG HU DK SE LT FR BE HR AT PL NL SI FI ES DE CZ EL IE IT SK PT CY
2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24
KEINE FÄLLE
26
Schaubild 18: Unionsmarke: Durchschnittliche Dauer von Verfahren wegen Verletzung
einer Unionsmarke, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische
Kommission und Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen
Eigentums)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. FR, IT, LT, LU: Für
einige Jahre wurden die Daten aus einer Stichprobe von Verfahren verwendet. DK: Daten aus allen
Markenverfahren – nicht nur in der EU – am dänischen See- und Handelsgericht. Im Jahr 2023 wurden
372 Rechtssachen im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums abgeschlossen. Bei 53 Rechtssachen handelte
es sich um reguläre Zivilsachen, bei 275 um Verfahren für geringfügige Forderungen und bei 44 um Verbots- und
Unterlassungsverfahren. Informationen über die Bearbeitungszeiten der Verfahren liegen nicht vor. EL: Die
Angaben basieren auf der gewichteten durchschnittlichen Verfahrensdauer zweier Gerichte. ES: In die
Berechnung der durchschnittlichen Dauer sind auch Verfahren betreffend andere EU-IP-Rechtstitel eingeflossen.
PL: Für 2023 wurde der gewichtete Durchschnitt auf der Grundlage der Zahl der abgeschlossenen Verfahren
berechnet. FI: Im Jahr 2023 wurde in einer der beiden Rechtssachen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs
beantragt. Die Zeit, in der die Rechtssache vor dem Gerichtshof anhängig war, wurde in die Berechnung der
durchschnittlichen Anzahl von Tagen einbezogen.
– Verbraucherschutz –
Mit einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts wird sichergestellt, dass die Rechte
der Verbraucher geschützt werden und Unternehmen, die gegen Verbraucherschutzgesetze
verstoßen, keine unlauteren Vorteile erlangen. Verbraucherschutzbehörden und Gerichte
spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts58 innerhalb
der verschiedenen nationalen Durchsetzungssysteme. Schaubild 19 veranschaulicht die
durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen von
Verbraucherschutzbehörden zur Anwendung des EU-Rechts.
58 Die Schaubilder 19 und 20 beziehen sich auf die Durchsetzung der Richtlinie über missbräuchliche
Vertragsklauseln (93/13/EWG), der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für
Verbrauchsgüter (1999/44/EG), der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), der Richtlinie
über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) und der nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung.
200
600
1000
1400
NL SK CY PL RO MT EL BE HU EE AT LT LV SE BG LU DE PT ES FR SI DK HR FI CZ IT IE
2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022-24
KEINE DATEN
27
Schaubild 19: Verbraucherschutz: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur
gerichtlichen Überprüfung, 2014, 2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische
Kommission und Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. DE, LU, AT: Das Szenario
findet keine Anwendung, da die Verbraucherbehörden nicht befugt sind, Verstöße gegen die einschlägigen
Verbraucherschutzvorschriften festzustellen. Für die durchschnittliche Verfahrensdauer in bestimmten Jahren
wurden von EL und RO Schätzwerte angegeben.
– Geldwäsche –
Durch Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche59 werden Kriminellen
nicht nur die Mittel für ihre illegalen Aktivitäten entzogen und die Netzwerke der organisierten
Kriminalität zerstört, sondern diese sind darüber hinaus für die solide Beschaffenheit, Integrität
und Stabilität des Finanzsektors, das Vertrauen in das Finanzsystem und fairen Wettbewerb im
Binnenmarkt entscheidend60. Geldwäsche kann ausländische Investoren abschrecken,
internationale Kapitalflüsse verzerren und sich negativ auf die makroökonomische Leistung
eines Landes auswirken, was zu Wohlstandseinbußen und zum Abzug von Ressourcen aus
produktiveren Wirtschaftstätigkeiten führen kann61. Nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2015/849 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Statistiken über die Wirksamkeit ihrer
Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu führen62. In
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wurde ein aktualisierter Fragebogen herangezogen,
um Daten zu den justiziellen Aspekten der nationalen Programme zur Bekämpfung von
Geldwäsche zu erheben. In Schaubild 20 ist die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher
Gerichtsverfahren dargestellt, in denen Geldwäschedelikte behandelt wurden.
59 Die Bekämpfung der Geldwäsche wird durch EU-Rechtsvorschriften im Rahmen der Richtlinie
(EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche
Bekämpfung der Geldwäsche und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung geregelt.
60 Erwägungsgrund 2 der Richtlinie (EU) 2015/849.
61 Informationsblatt des IWF vom 8. März 2018:
https://www.imf.org/en/About/Factsheets/Sheets/2016/08/01/16/31/Fight-Against-Money-Laundering-the-
Financing-of-Terrorism.
62 Siehe auch die Änderung von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/849 durch die Richtlinie (EU) 2018/843
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, die im Juni 2018 in Kraft trat und von den
Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen war.
500
1500
2500
EE PT BG LT HU NL LV FR RO CZ ES HR DK SK IT PL SI EL CY BE IE MT FI SE
2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2022, 2022,2024
KEINE DATEN
28
Schaubild 20: Geldwäsche: Durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren, 2014 und
2022-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Expertengruppe für
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. PT: Die Datenbank wurde
für jeden Gerichtsbezirk nach den relevanten Kriterien gefiltert, um Informationen über die Dateien zum Thema
Geldwäsche zu erhalten; bei der Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Tage wurden die Daten der
Rechtsverletzung sowie das Datum der rechtskräftigen Entscheidung oder des Abschlusses des Verfahrens
berücksichtigt. CY: Schwerwiegende Rechtssachen, die vor dem Schwurgericht verhandelt werden, dauern im
Durchschnitt ein Jahr. Weniger schwerwiegende Straftaten, die vor den Bezirksgerichten verhandelt werden,
dauern länger. SI: Die Daten für 2024 zeigen eine etwas längere Dauer; sie wurde berechnet vom Eingang der
Rechtssachen beim Prozessgericht bis zu ihrer Einstufung als abgeschlossen. SK: Die Daten entsprechen der
durchschnittlichen Dauer der gesamten Verfahren, einschließlich der Verfahren vor den Berufungsgerichten.
– Korruptionsbekämpfung –
Korruption verhindert nachhaltiges Wirtschaftswachstum, lenkt Ressourcen weg von
produktiven Ergebnissen, gefährdet die Effizienz öffentlicher Ausgaben und verschärft soziale
Ungleichheiten. Sie behindert einen effektiv und reibungslos funktionierenden Binnenmarkt,
schafft Unsicherheiten bei geschäftlichen Transaktionen und bremst Investitionen. Darüber
hinaus stellt Korruption eine große Bedrohung für die Sicherheit und die Demokratien der EU
dar. Die Bekämpfung der Korruption ist besonders komplex, da im Gegensatz zu den meisten
Straftaten beide an einem Korruptionsfall beteiligten Parteien im Allgemeinen ein Interesse
daran haben, ihre Beteiligung geheim zu halten. Dies trägt auch dazu bei, dass es in der Regel
schwierig ist, das wahre Ausmaß des Korruptionsphänomens in der EU zu quantifizieren.
Korruption ist eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitender Dimension im Sinne
von Artikel 83 Absatz 1 AEUV und kann nur durch gemeinsame Mindestvorschriften in der
gesamten Europäischen Union wirksam bekämpft werden.
Am 29. April 2026 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die neue Richtlinie zur
Bekämpfung der Korruption63 an. Mit der Richtlinie werden die EU-Vorschriften über die
Definitionen von Korruptionsdelikten und die Sanktionen für diese aktualisiert und
angeglichen, um hohe Standards bei der Bekämpfung des gesamten Spektrums von
63 Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption (COM(2023) 234 final) und Gemeinsame
Mitteilung über die Bekämpfung von Korruption (JOIN(2023) 12 final).
500
1500
SE EE BE AT NL FR LU CZ HU FI DK IE LV CY PT SK BG PL HR LT SI ES MT RO EL DE IT
2014 2022 2023 2024 Durchschnitt 2014, 2021-24
KEINE
DATEN
29
Korruptionsdelikten sicherzustellen (auch solche, die über Bestechung hinausgehen, wie
Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter
sowie Behinderung der Justiz und Bereicherung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten).
Die Richtlinie enthält zudem Bestimmungen zur Stärkung der Präventiv- und
Integritätsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, Ermittlungen und die
strafrechtliche Verfolgung von Korruption wirksamer zu gestalten. In Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten wurde 2022 ein Fragebogen zur Erhebung von Daten über die Dauer von
Gerichtsverfahren vor erstinstanzlichen Gerichten in Bestechungsfällen entwickelt (siehe
Schaubild 21)64.
Schaubild 21: Korruption (Bestechung): Durchschnittliche Dauer von
Gerichtsverfahren, 2021-2024(*) (1. Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission
und Nationale Kontaktstellen für die Korruptionsbekämpfung)
(*) Der Durchschnitt wird nach der Anzahl der Verfahren im jeweiligen Jahr gewichtet. DE, IE, ES, IT, CY, MT
und NL haben diese Frage nicht beantwortet. Bei dieser Berechnung für das Jahr 2022 beginnt die Frist an dem
Tag, an dem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zum Erscheinen vor Gericht lädt. Die Frist endet an dem
Tag, an dem der erstinstanzliche Richter das rechtskräftige Urteil verkündet. Die durchschnittliche
Bearbeitungszeit für die vorstehend genannten 35 Fälle beträgt 645 Tage. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
ein Fall zum Zeitpunkt des Beginns der Frist häufig noch nicht verhandlungsreif ist. Daher dauert es einige Zeit,
bis der Fall zur Verhandlung vorgelegt wird. Die durchschnittliche Dauer von der ersten Verhandlung bis zur
Verkündung des rechtskräftigen Urteils beträgt 194 Tage. FR: Die Daten aus dem Jahr 2024 wurden nach einer
neuen Methode berechnet, weshalb kein mehrjähriger Durchschnitt ermittelt werden kann. Die durchschnittliche
Verzögerung wird ab der Entscheidung des Staatsanwalts über die Einleitung einer Strafverfolgung berechnet und
nicht ab der Weiterleitung an das erstinstanzliche Gericht. Die Aufnahme der Ermittlungen gilt als Entscheidung
über die Einleitung einer Strafverfolgung. Die angegebene Zahl entspricht der von den französischen Behörden
gemeldeten durchschnittlichen Dauer (bei der die Zeitspanne von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum
Urteil berücksichtigt wird, mit und ohne von einem Untersuchungsrichter durchgeführte
„Untersuchungsverfahren“). Es ist nicht in allen Fällen möglich, einen Zeitrahmen zu berechnen, indem der
Zeitpunkt der Erhebung der Anklage als Ausgangspunkt herangezogen wird, da bestimmte Verfahren
(insbesondere solche, die eine „Untersuchung“ beinhalten) mehrere Jahre dauern und manchmal dazu führen
können, dass das Verfahren eingestellt wird.
64 Diese Datenerhebung konzentrierte sich auf die erstinstanzlichen Strafgerichte, die in der Regel den größten
Anteil an der Gesamtdauer der Strafverfahren ausmachen.
100
300
500
700
900
1100
BG EE PL FI BE HR LT SK HU SE DK AT EL PT RO LV NL LU CZ SI MT FR DE IE ES IT CY
2021 2022 2023 2024 Durchschnitt 2021-2024
KEINE DATEN
30
2.2. Qualität der Justizsysteme
Für die Messung der Qualität von Justizsystemen gibt es keine einheitliche Methode. Auch im
EU-Justizbarometer 2026 wurden wieder bestimmte Faktoren untersucht, deren Relevanz für
die Verbesserung der Qualität der Justiz allgemein anerkannt wird. Sie sind in vier Kategorien
unterteilt:
1) Zugang zur Justiz für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
2) angemessene finanzielle und personelle Ressourcen
3) Digitalisierung
2.2.1. Zusammenfassung zur Qualität der Justizsysteme
Ein einfacher Zugang, ausreichende Ressourcen, effektive Bewertungsinstrumente und
Digitalisierung tragen zu einer hohen Qualität der Justizsysteme bei. Die Öffentlichkeit und
die Unternehmen erwarten hochwertige Entscheidungen von einem funktionierenden
Justizsystem. Das EU-Justizbarometer 2026 liefert eine vergleichende Analyse dieser
Faktoren.
Zugänglichkeit
Im EU-Justizbarometer 2026 wird erneut eine Reihe von Elementen näher beleuchtet, die zu
einem auf Menschen ausgerichteten Justizsystem beitragen:
1) Die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und die Höhe der Gerichtsgebühren haben
einen wesentlichen Einfluss auf den Zugang zur Justiz; dies gilt insbesondere für von
Armut betroffene oder armutsgefährdete Personen. Schaubild 22 zeigt, dass Personen,
deren Einkommen unter der Eurostat-Armutsschwelle liegt, in drei Mitgliedstaaten keinen
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Die Höhe der Gerichtsgebühren (Schaubild 23)
ist seit 2016 weitgehend unverändert geblieben, obwohl die Gerichtsgebühren in vier
Mitgliedstaaten, insbesondere bei Klagen mit geringem Streitwert, höher waren als 2024.
Die Belastung durch Gerichtsgebühren bei Klagen mit geringem Streitwert ist nach wie
vor proportional höher. Schwierigkeiten bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe in
Verbindung mit hohen Gerichtsgebühren in zwei Mitgliedstaaten könnten von Armut
betroffene Menschen davon abhalten, ein Gericht anzurufen. Das EU-
Justizbarometer 2026 weist zum dritten Mal die Höhe der an Strafverteidiger gezahlten
Prozesskostenhilfe in einem bestimmten Strafverfahren (Schaubild 24) sowie erstmals
die Höhe der Prozesskostenhilfe für Rechtsanwälte in einem Zivilverfahren
(Schaubild 25) aus. Beide Schaubilder zeigen, dass zwischen den Mitgliedstaaten große
Unterschiede bei den Beträgen bestehen, die Rechtsanwälten aus öffentlichen Mitteln
gezahlt werden.
2) Das EU-Justizbarometer 2026 bietet in Schaubild 26 eine Übersicht über die Behörden,
die an nichtstreitigen gerichtlichen Scheidungsverfahren beteiligt sind.
3) Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Analyse weitergeführt, wie die Mitgliedstaaten die
freiwillige Anwendung von Methoden der alternativen Streitbeilegung fördern
(Schaubild 27), einschließlich der Möglichkeit des Einsatzes digitaler Technologien. Im
Jahr 2025 wurden die Bemühungen zur Förderung einer alternativen Streitbeilegung im
Vergleich zu 2024 insgesamt intensiviert, wobei drei Mitgliedstaaten angaben, mehr
Fördermaßnahmen ergriffen zu haben, insbesondere für Methoden der alternativen
Streitbeilegung bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. Die Zahl der im Fall von
verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten genutzten Möglichkeiten zur Förderung von
31
Methoden der alternativen Streitbeilegung ist nach wie vor geringer als bei anderen
Streitigkeiten, ist aber ebenfalls seit 2023 gestiegen.
4) Im Rahmen des EU-Justizbarometers 2026 erfolgt eine Bestandsaufnahme der
besonderen Regelungen für digitale Lösungen, die für Menschen mit Behinderungen
zugänglich sind und den einschlägigen Normen und Rechtsvorschriften für die
Barrierefreiheit entsprechen, an erstinstanzlichen Gerichten. Schaubild 28 zeigt, dass fünf
Mitgliedstaaten ein umfangreiches Angebot an digitalen Lösungen sowohl für die Straf-,
Zivil- und Handels- als auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereitstellen.
23 Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Urteile für
Menschen mit Behinderungen online zugänglich sind. In 17 Mitgliedstaaten stehen
zugängliche Möglichkeiten für Online-Zahlungen von Gerichtsgebühren zur Verfügung.
5) Zum dritten Mal werden im EU-Justizbarometer 2026 besondere ausgewählte
Maßnahmen für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
dargestellt. Schaubild 29 zeigt, dass 24 Mitgliedstaaten über mindestens eine solche
Maßnahme verfügen. Von den ausgewählten Maßnahmen sind besondere Regelungen zur
Information der Verbraucher über die Klagen und deren Ausgang am weitesten verbreitet;
sie sind in 18 Mitgliedstaaten eingeführt.
6) Aus Schaubild 30 geht hervor, dass alle Mitgliedstaaten über besondere Regelungen für
eine kindgerechte Justiz und für kindgerechte Verfahren sowohl in Zivil- als auch in
Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren verfügen. Elf Mitgliedstaaten haben alle neun
überwachten besonderen Regelungen eingeführt, darunter beispielsweise eine speziell
kindgerecht gestaltete Website und Beratungsstellen, um Informationen über das
Justizsystem bereitzustellen, oder Maßnahmen zur getrennten Unterbringung von Kindern
und Erwachsenen bei Freiheitsentzug. In allen Mitgliedstaaten werden die Privatsphäre
und die personenbezogenen Daten von Kindern, die an gerichtlichen oder
außergerichtlichen Verfahren beteiligt sind, nach nationalem Recht geschützt. Darüber
hinaus verfügen alle Mitgliedstaaten über kindgerechte spezialisierte Einrichtungen bzw.
Räumlichkeiten für die Anhörung von Kindern. Eine Bestandsaufnahme der besonderen
Regelungen für Kinder, die als Opfer, Verdächtige oder beschuldigte Personen an
Strafverfahren beteiligt sind (Schaubild 31), zeigt beispielsweise, dass alle
Mitgliedstaaten Informationen über die Rechte von Opfern oder Verdächtigen und über
die Verfahren auf kindgerechte Weise bereitstellen und dass in 25 Mitgliedstaaten jede
Form des Freiheitsentzugs von Kindern als letztes Mittel und für den kürzesten
angemessenen Zeitraum eingesetzt wird.
7) In Schaubild 32 sind die ausgewählten Befugnisse dargestellt, über die
Gleichbehandlungsstellen – oder in bestimmten Fällen andere benannte Stellen – in den
einzelnen Mitgliedstaaten verfügen, um Diskriminierungsverfahren zu bearbeiten. In
19 Mitgliedstaaten sind die Gleichbehandlungsstellen befugt, den beteiligten Parteien
direkt alternative Streitbeilegungsverfahren anzubieten. In elf Mitgliedstaaten sind sie
zudem befugt, im eigenen Namen Gerichtsverfahren einzuleiten, um das öffentliche
Interesse zu schützen.
Ressourcen
Hochwertige Justizsysteme in den Mitgliedstaaten sind auf eine ausreichende Ausstattung mit
finanziellen und personellen Ressourcen angewiesen. Dies erfordert angemessene
Investitionen in die physische und technische Infrastruktur, eine angemessene Aus- und
Fortbildung sowie Vielfalt unter den Richtern und auch ein ausgewogenes
Geschlechterverhältnis. Aus dem EU-Justizbarometer 2026 geht Folgendes hervor:
32
8) In Bezug auf die finanziellen Ressourcen stiegen die öffentlichen Ausgaben für die
Gerichtsbarkeit im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl mit Ausnahme
eines Mitgliedstaats in allen Mitgliedstaaten an, wohingegen sie im Verhältnis zum BIP
in fünf Mitgliedstaaten sanken. Es bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgabenhöhe sowohl je Einwohner als
auch in Prozent des BIP (Schaubilder 33 und 34).
9) Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Situation in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Gehälter im Justizsystem weiter untersucht. Zum vierten Mal wird das Verhältnis
zwischen den Jahresgehältern von Richtern und Staatsanwälten und den
durchschnittlichen Jahresgehältern im Land ausgewiesen (Schaubild 35). Dieses
Schaubild zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.
10) In 18 Mitgliedstaaten liegt der Frauenanteil an den obersten Gerichtshöfen nach wie vor
unter 50 % (Schaubild 37), während in neun Mitgliedstaaten mindestens die Hälfte der
Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen Frauen sind. Die Schaubilder für
die Jahre 2023 bis 2025 zeigen unterschiedliche Werte und Entwicklungen in den
einzelnen Mitgliedstaaten.
Digitalisierung
Seit 2021 ist im EU-Justizbarometer ein großer und ausführlicher Abschnitt zu Aspekten der
Digitalisierung der Justiz enthalten. Obwohl die Mitgliedstaaten bereits digitale Lösungen in
verschiedenen Kontexten und in unterschiedlichem Maße nutzen, besteht nach wie vor
erheblicher Verbesserungsbedarf.
11) Alle 27 Mitgliedstaaten stellen gewisse Online-Informationen über ihr Justizsystem
bereit, darunter Websites mit klaren Informationen über den Zugang zur
Prozesskostenhilfe sowie über Gerichtsgebühren und die Anspruchsvoraussetzungen für
deren Ermäßigung (Schaubild 39). Die Situation bleibt im Vergleich zum letzten Jahr
stabil, doch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede hinsichtlich
der Informationen und des Grades, in dem die Informationen auf die Belange der
Menschen abgestimmt sind. So setzen beispielsweise neun Mitgliedstaaten Chatbots ein,
um der Öffentlichkeit dabei zu helfen, Informationen über das Justizsystem zu finden.
22 Mitgliedstaaten stellen deutlich sichtbare und verständliche Informationen über die
Entschädigung für Opfer bereit.
12) Sechs Mitgliedstaaten haben Verfahrensordnungen mit Vorschriften zur
Digitalisierung (Schaubild 40), die den Einsatz von Fernkommunikation und die
Zulassung von ausschließlich in digitaler Form vorgelegten Beweismitteln vollständig
ermöglichen. In 20 Mitgliedstaaten stehen diese Möglichkeiten nur unter bestimmten
Umständen zur Verfügung. Dennoch sind seit 2020 insgesamt stetige Fortschritte in
dieser Hinsicht zu verzeichnen.
13) Schaubild 41 verdeutlicht die Nutzung digitaler Technologie durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften. Es zeigt, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial ihrer
Verfahrensvorschriften nicht voll ausschöpfen (siehe Schaubild 40). Die Gerichte,
Staatsanwälte und Gerichtsbediensteten in den Mitgliedstaaten verfügen bereits über
verschiedene digitale Hilfsmittel wie Fallbearbeitungssysteme, Videokonferenzsysteme
und Telearbeitsregelungen. Allerdings könnten beim Einsatz von Distributed-Ledger-
Technologien (Blockchain) noch weitere Fortschritte erzielt werden.
14) In allen Mitgliedstaaten verfügen die Gerichte über sichere elektronische
33
Kommunikationsmittel, obgleich nur 14 Mitgliedstaaten über solche Instrumente für
alle überwachten Arten der Kommunikation und für alle Verfahren verfügen
(Schaubild 42). In fünf Mitgliedstaaten gibt es noch keine Instrumente für die digitale
Kommunikation mit Notaren, Hafteinrichtungen oder Gerichtsvollziehern. Alle
Mitgliedstaaten sorgen auch für eine sichere elektronische Kommunikation innerhalb
der Staatsanwaltschaften (Schaubild 43). Mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten
verfügen alle Mitgliedstaaten über eine sichere elektronische Kommunikation zwischen
Staatsanwaltschaften und Gerichten. In sieben Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor keine
Instrumente für die elektronische Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaften und
Strafverteidigern.
15) Bei Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen bieten 23 Mitgliedstaaten den
Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen (oder deren gesetzlichen Vertretern)
Online-Zugang zu ihren laufenden oder abgeschlossenen Fällen (Schaubild 44), wenn
auch in unterschiedlichem Maße. Mit Blick auf digitale Lösungen für die Durchführung
und Verfolgung von Gerichtsverfahren in Strafsachen geht aus Schaubild 45 hervor, dass
Opfer in 18 Mitgliedstaaten schriftliche Erklärungen entweder teilweise oder vollständig
online einreichen können. In zehn Mitgliedstaaten haben Angeklagte und Opfer jedoch
nicht die Möglichkeit, ihr Verfahren elektronisch mitzuverfolgen oder zu betreiben.
16) Die Verfügbarkeit des Online-Zugangs zu Gerichtsurteilen (Schaubild 46) ist im
Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben. Dabei werden hauptsächlich Urteile der höchsten
Instanzen online zugänglich gemacht.
17) Wie in den vorangegangenen Jahren werden auch im Justizbarometer 2026 die
Regelungen zur Erstellung maschinenlesbarer Gerichtsentscheidungen analysiert
(Schaubild 47). In allen Mitgliedstaaten gibt es zumindest einige Regelungen für Zivil-
und Handelssachen, Verwaltungssachen sowie Strafsachen, obwohl erhebliche
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Im Allgemeinen besteht eine
Tendenz zur Einführung weiterer Regelungen, insbesondere in Bezug auf das kostenlose
Herunterladen von Urteilen (Datenbanken und andere automatisierte Lösungen), die
Modellierung von Urteilen, um sie maschinenlesbar zu gestalten, oder die
Anonymisierung/Pseudonymisierung von Urteilen durch Algorithmen. Im Jahr 2025
meldeten vier Mitgliedstaaten eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, während die
Situation in sechs Mitgliedstaaten unverändert blieb. In Justizsystemen, in denen
Regelungen für die Gestaltung von Urteilen nach Standards eingeführt wurden, um sie
maschinenlesbar zu gestalten, könnten in Zukunft bessere Ergebnisse erzielt werden.
2.2.2. Zugang zur Justiz
Während der gesamten Dauer des Verfahrens muss die Zugänglichkeit der Justiz gewährleistet
sein, damit alle Bürgerinnen und Bürger, auch diskriminierungsgefährdete Personen, ältere
Menschen und Opfer von Straftaten, einschlägige Informationen – über das Justizsystem, über
die Einleitung eines Verfahrens und die damit verbundenen Kosten sowie über den Fortgang
des Verfahrens (bis zu dessen Abschluss) – einholen und online auf die Urteile zugreifen
können.
– Prozesskostenhilfe, Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren –
34
Die Kosten eines Rechtsstreits sind ein wesentlicher Faktor für den Zugang zur Justiz. Hohe
Prozesskosten, unter anderem Gerichtsgebühren65 und Anwaltsgebühren66, können den Zugang
zur Justiz behindern. Die Prozesskosten in Zivil- und Handelssachen sind auf EU-Ebene nicht
einheitlich geregelt. Sie werden durch nationale Rechtsvorschriften geregelt und sind von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.
Der Zugang zu Prozesskostenhilfe ist ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankertes Grundrecht67. Prozesskostenhilfe ermöglicht den Zugang zur Justiz für
diejenigen, die ansonsten nicht in der Lage wären, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen oder
vorzustrecken. Die meisten Mitgliedstaaten gewähren Prozesskostenhilfe auf der Grundlage
des Einkommens des Antragstellers68.
In Schaubild 22 ist die Verfügbarkeit von vollständiger oder teilweiser Prozesskostenhilfe in
einer bestimmten Verbraucherrechtssache mit einem Streitwert von 6 000 EUR dargestellt. In
diesem Schaubild werden die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe,
ausgedrückt in Prozent in Bezug auf die Eurostat-Armutsschwelle in jedem Mitgliedstaat,
verglichen69. Liegt die Einkommensgrenze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
beispielsweise bei 20 %, so hat ein Antragsteller, dessen Einkommen 20 % über der Eurostat-
Armutsschwelle in seinem Mitgliedstaat liegt, noch Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine
Einkommensgrenze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Null bedeutet hingegen,
dass eine Person mit einem Einkommen unterhalb der Armutsschwelle möglicherweise keinen
Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
13 Mitgliedstaaten verfügen über ein Prozesskostenhilfesystem, bei dem die mit einem
Gerichtsverfahren verbundenen Kosten zu 100 % übernommen werden (Prozesskostenhilfe
mit vollständiger Kostenübernahme), ergänzt durch ein System der Übernahme eines Teils der
Kosten (Prozesskostenhilfe mit teilweiser Kostenübernahme), für das andere
Anspruchsvoraussetzungen gelten. Zehn Mitgliedstaaten haben entweder ein System der
Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme oder mit teilweiser Kostenübernahme,
jedoch nicht beides. In zwei Mitgliedstaaten liegt die Entscheidung über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
65 Unter Gerichtsgebühren ist ein Betrag zu verstehen, der für die Einleitung eines nicht strafrechtlichen
Verfahrens vor einem Gericht zu zahlen ist.
66 Bei Anwaltsgebühren handelt es sich um die Gegenleistung für Dienstleistungen, die Anwälte für ihre
Mandanten erbringen.
67 Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
68 Die Mitgliedstaaten wenden unterschiedliche Verfahren zur Festlegung der Einkommensgrenze für die
Anspruchsberechtigung an, z. B. unterschiedliche Bezugszeiträume (Monats-/Jahreseinkommen). In
14 Mitgliedstaaten gibt es auch eine Grenze in Bezug auf das persönliche Kapital des Antragstellers. Dies
wurde bei diesem Schaubild nicht berücksichtigt. In BE, BG, IE, ES, FR, HR, HU, LT, LU, NL und PT haben
bestimmte Personengruppen (z. B. Menschen, die bestimmte Leistungen erhalten) automatisch Anspruch auf
Prozesskostenhilfe bei zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten. Zusätzliche Kriterien, die von den
Mitgliedstaaten herangezogen werden können, wie z. B. die Sach- und Rechtslage, bleiben in diesem
Schaubild unberücksichtigt. Auch wenn dies nicht in direktem Zusammenhang mit dem Schaubild steht, ist
die Prozesskostenhilfe in einigen Mitgliedstaaten (AT, CZ, DE, DK, IT, NL, PL, SI) nicht auf natürliche
Personen beschränkt. In EE ist die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von der
Höhe der finanziellen Mittel des Antragstellers abhängig. In IE wird bei Prozesskostenhilfe mit teilweiser
Kostenübernahme auch das verfügbare Vermögen des Antragstellers berücksichtigt. In LV sind die Daten
aufgrund der Anpassung der Berechnungsmethode nicht mit denen des Vorjahres vergleichbar.
69 Um vergleichbare Daten zu erhalten, wurde die Eurostat-Armutsschwelle eines jeden Mitgliedstaats in ein
monatliches Einkommen umgerechnet. Danach liegt die Armutsgefährdungsschwelle bei 60 % des nationalen
Medianwerts des verfügbaren Äquivalenzeinkommens der Haushalte. Quelle: Eurostat (Online-Datencode:
ilc_li01).
35
Schaubild 22: Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe in einem bestimmten
Verbraucherrechtsverfahren, 2025(*) (Unterschiede in % zwischen der Eurostat-
Armutsschwelle und der Einkommensgrenze) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der
europäischen Anwaltschaften (CCBE)70
(*) Die Berechnungen basieren auf den Armutsgefährdungsschwellenwerten für 2023. BE, DE, ES, FI, FR, IE,
IT, LT, LU, NL, SE, SI, SK: Bei der Prozesskostenhilfe ist auch das verfügbare Vermögen des Antragstellers zu
berücksichtigen. EL: Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat eine Person, deren Jahreseinkommen zwei Drittel des
niedrigsten Jahreseinkommens nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht übersteigt. EE, CY und CZ: Keine
Prozesskostenhilfe in diesem Szenario. AT und PL: Im Ermessen des Gerichts. HR, LV und DK: Keine Daten.
Empfängern von Prozesskostenhilfe werden häufig die Gerichtsgebühren erlassen. Nur in fünf
Mitgliedstaaten sind die Empfänger von Prozesskostenhilfe nicht automatisch von der Zahlung
von Gerichtsgebühren befreit. In Tschechien entscheidet das jeweilige Gericht im Einzelfall
darüber, ob ein Empfänger von Prozesskostenhilfe Gerichtsgebühren zahlen muss oder nicht.
In Luxemburg müssen Prozessparteien, die Empfänger von Prozesskostenhilfe sind, keine
Gerichtsvollzieherkosten zahlen. In Schaubild 23 wird die Höhe der Gerichtsgebühren für zwei
Szenarien miteinander verglichen und als Anteil am Streitwert dargestellt. Beträgt die
Gerichtsgebühr im nachstehenden Schaubild beispielsweise 10 % eines Streitwerts von
6 000 EUR, so muss der beteiligte Verbraucher für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine
Gerichtsgebühr von 600 EUR zahlen. Der niedrige Streitwert beruht auf der Eurostat-
Armutsgefährdungsschwelle für den betreffenden Mitgliedstaat.
70 Die Daten für 2025 wurden anhand der Antworten der Mitglieder des Rates der europäischen Anwaltschaften
(CCBE) auf einen Fragebogen zu folgendem spezifischen Szenario erhoben: Rechtsstreit zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-
Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat). Da sich die Voraussetzungen für Prozesshilfe
nach der persönlichen Situation des Antragstellers richten, wurde folgendes Szenario zugrunde gelegt:
abhängig beschäftigter Antragsteller im Alter von 35 Jahren, ledig, ohne unterhaltsberechtigte Person und
Rechtsschutzversicherung, mit regelmäßigem Einkommen, wohnhaft in einer Mietwohnung.
-80%
-60%
-40%
-20%
0%
20%
40%
60%
80%
100%
ES PT DE LT IT BE SK NL SE SI MT IE FI FR BG LU RO HU EL EE CY CZ AT PL HR LV DK
Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme Prozesskostenhilfe mit teilweiser Kostenübernahme
0 %
E
R
M
E
S
S
E
N
D
E
S
G
E
R
IC
H
TS
KEINE
PROZESSKOSTENHILFE IN
DIESEM SZENARIO KEINE DATEN
E
IN
K
O
M
M
E
N
S
A
B
H
Ä
N
G
IG
36
Schaubild 23: Gerichtsgebühr für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem
bestimmten Verbraucherrechtsverfahren, 2025(*) (Höhe der Gerichtsgebühr als Anteil am
Streitwert) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der europäischen Anwaltschaften
(CCBE)71
(*) Die Berechnungen basieren auf den Armutsgefährdungsschwellenwerten für 2024. Ein „Niedriger Streitwert“
ist ein Streitwert, der der Eurostat-Armutsschwelle für eine alleinstehende Person in dem betreffenden
Mitgliedstaat entspricht, umgerechnet auf das Monatseinkommen (z. B. lag dieser Wert im Jahr 2022 zwischen
326 EUR in BG und 2 381 EUR in LU). BE: Beitrag in Höhe von 26 EUR zum Fonds für die weiterführende
Prozesskostenhilfe; Gerichtskanzleigebühren: 50 EUR oder 165 EUR. Nach Abweisung der Klage oder
Verurteilung: möglicherweise 1 350 EUR als Verfahrensentschädigung. NL: Die Werte für die Gerichtsgebühren
beziehen sich auf einen Kläger mit einem Jahreseinkommen von weniger als 30 200 EUR. SE: Die Gerichtsgebühr
wird erhoben, wenn der Streitwert 2 673 EUR übersteigt. LV: Die Gerichtsgebühr wurde für einen Streitwert von
maximal 1 000 EUR berechnet.
71 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von
Antworten der Mitglieder des Rates der europäischen Anwaltschaften (CCBE) auf einen Fragebogen auf der
Grundlage von folgendem spezifischem Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit
einem Unternehmen (zwei verschiedene Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-
Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat).
0%
10%
20%
30%
40%
50%
ES FR LU RO SK IE MT CY EL PT PL LT HR LV NL DK CZ SE BG AT BE HU SI DE EE FI IT
Gerichtsgebühren für einen Streitwert von 6000 EUR (in %) Gerichtsgebühren für einen niedrigen Streitwert (*) (in %)
KEINE
37
In Schaubild 24 wird auf der Grundlage einer Fallstudie die Höhe der Prozesskostenhilfe
dargestellt, die Strafverteidigern in einem bestimmten Strafverfahren gezahlt wird72. Die
Befragten gaben die Höhe des Betrags an, die Strafverteidiger in dem beschriebenen fiktiven
Szenario von der öffentlichen Hand erhalten würden.
Schaubild 24: Höhe der Prozesskostenhilfe, die Strafverteidigern in einem bestimmten
Strafverfahren gezahlt wird, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der
europäischen Anwaltschaften (CCBE)73
(*) Die Daten wurden im Rahmen einer spezifischen Fallstudie erhoben. Die Beträge sind alle in Euro angegeben
und wurden erforderlichenfalls aus nationalen Währungen umgerechnet.74 Um den wirtschaftlichen
Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurde der Mehrwert von Gebühren und
Auslagen durch die vergleichenden Preisniveauindizes geteilt, die in Prozent ausgedrückt werden, wobei der EU-
Durchschnitt 100 % beträgt und der Wert für Dänemark bei 141 % liegt. Damit wird die Summe der Gebühren
und Auslagen, die die Rechtsanwälte erhalten, angepasst. IE: In Irland wird bei der Vertretung vor Gericht
zwischen „Solicitor“ und „Barrister“ unterschieden. Im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems erfolgt die
Berechnung ihrer Gebühren gesondert (Solicitor haben eine feste verfahrensbezogene Gebührenstruktur für
familienrechtliche Angelegenheiten, während Barrister (Junior oder Senior Counsel) eigene verfahrensbezogene
Gebühren sowie zusätzliche Zulagen für Anträge im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren oder
Vollstreckungsverfahren erhalten). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des Gesamtanspruchs im
Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe von Bedeutung. Die Berechnung erfolgt für Counsel (Barrister) auf
der Grundlage der Gebührenordnung des Legal Aid Boards (Stelle für Prozesskostenhilfe) am Circuit Court, dem
für Scheidungsverfahren in Irland zuständigen Gericht. Solicitor erhalten keine Kosten- oder
Auslagenerstattungen, Barrister erhalten Fahrtkostenerstattungen. AT: Das österreichische
Prozesskostenhilfesystem wird staatlich finanziert und beruht auf der Solidarität aller österreichischen
Rechtsanwälte, die alle an einem Rotationssystem der Prozesskostenhilfe teilnehmen. Grundsätzlich erhält der
einzelne Rechtsanwalt keine direkte Vergütung für mit der Prozesskostenhilfe verbundene Dienstleistungen.
Stattdessen zahlt der österreichische Staat der österreichischen Rechtsanwaltskammer einen jährlichen
Pauschalbetrag für die gesamten, von allen Rechtsanwälten erbrachten Prozesskostenhilfeleistungen. Die
österreichische Rechtsanwaltskammer verteilt diesen Betrag auf der Grundlage der Zahl der eingetragenen
Rechtsanwälte, die Prozesskostenhilfeleistungen erbracht haben, und der Zahl der Prozesskostenhilfeverfahren,
die von den Rechtsanwaltskammern der Bundesländer bearbeitet wurden. Das Geld wird für das
Sozialversicherungs- und Rentensystem der Rechtsanwälte verwendet, das nicht staatlich finanziert wird. Die
Prozesskostenhilfe für den Zugang zu den Dienstleistungen der einzelnen Berufsgruppen ist unterschiedlich. Die
72 Siehe EU-Justizbarometer 2024, Fußnote 70, für die Beschreibung der Fallstudie.
73 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von
Antworten der CCBE-Mitglieder auf einen Fragebogen auf der Grundlage von folgendem spezifischem
Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit einem Unternehmen (zwei verschiedene
Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat).
74 Umrechnung unter Verwendung der am 18. November 2025 geltenden Euro-Referenzwechselkurse der
Europäischen Zentralbank – 1,9558 BGN, 24,188 CZK, 7,4684 DKK, 384,96 HUF, 4,2440 PLN,
5,0870 RON, 10,9970 SEK.
500
1500
2500
3500
4500
RO LT ES HU PL PT CY BE MT FR EE SK DE LU CZ FI SI IE NL IT DK HR SE BG EL LV AT
Gebühren Ausgaben Gewichtete Gebühren und Aufwendungen
KEINEDATEN
G
E
R
IC
H
TL
IC
H
E
S
E
R
M
E
S
S
E
N
38
obige Zahl zeigt den Höchstbetrag, der im Rahmen der Prozesskostenhilferegelung in dem jeweiligen Szenario
als Gebühr erhoben werden könnte. ES: Berechnung der Gebühren für unentgeltliche Prozesskostenhilfe in
spanischen Regionen, denen keine Zuständigkeit für Justizangelegenheiten übertragen wurde. In den anderen
Regionen können andere Vergütungen gewährt werden. RO und SK: Für die Erstattung von Auslagen müssen
Belege vorgelegt werden; für SK gilt eine Obergrenze von 240 EUR.
Schaubild 25: Höhe der Prozesskostenhilfe, die Rechtsanwälten in einem bestimmten
Zivilverfahren gezahlt wird, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der
europäischen Anwaltschaften (CCBE)75
(*) BG, CY, SE: Keine Prozesskostenhilfe in diesem Szenario. LV, AT, FI: Keine Daten. DE: Die Gebühr wird
auf der Grundlage eines „Streitwerts“ in Höhe von 2 000 EUR netto pro Monat berechnet. IE: Der Beruf des
Rechtsanwalts ist unterteilt in Barristers und Solicitors. Die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind für
die jeweiligen Berufsgruppen unterschiedlich geregelt. Das obige Schaubild enthält die Summe der Gebühren,
die von einem Junior-Solicitor und einem Junior-Barrister im Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe in
diesem konkreten Verfahren als Anwaltsgebühr in Rechnung gestellt wurden. ES: Bei der Berechnung der Gebühr
wird die Durchführung von Maßnahmen nach der Scheidung oder die obligatorische Mediation nicht
berücksichtigt. Nur einige Regionen, denen die Zuständigkeit für Justizangelegenheiten übertragen wurde, decken
diese Bereiche ab. RO, SK: Für die Erstattung von Auslagen müssen Belege vorgelegt werden; für SK gilt eine
Obergrenze von 250 EUR. CZ: Gemäß § 30 des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg. Zivilprozessordnung, kann das Gericht
auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, der die Voraussetzungen für eine vom Gericht gewährte Befreiung von den
Gerichtsgebühren erfüllt, einen Vertreter beiordnen, wenn dies zum Schutz seiner Interessen unbedingt
erforderlich ist. Sofern dies zum Schutz der Interessen des Beteiligten erforderlich ist oder sofern es sich um die
Beiordnung eines Vertreters für ein Verfahren handelt, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Notar)
zwingend vorgeschrieben ist, ernennt das Gericht einen Vertreter aus den Reihen der Rechtsanwälte. Für einen
vom Gericht für ein Scheidungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt beträgt die Gebühr für eine
Rechtshandlung entsprechend dem Gesetz 95 EUR zuzüglich einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von
18,60 EUR für jede vorgenommene Rechtshandlung. Der Rechtsanwalt hat sechs Rechtshandlungen
vorgenommen: 1) Übernahme des Mandats und Beratung des Mandanten, 2) Ausarbeitung und Einreichung des
Scheidungsantrags, 3) und 4) Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, 5) Ausarbeitung und Einreichung eines
Vollstreckungsantrags sowie 6) Teilnahme an der Vollstreckungsverhandlung. Die übrigen aufgeführten
Handlungen werden nicht vergütet. Die Reisekosten betragen für jede angefangene halbe Stunde 6,20 EUR, sofern
der Rechtsanwalt zu einem Ort außerhalb der Stadt reist, in der sich seine Kanzlei befindet. Allerdings kann der
Gesamtbetrag der Kosten nicht berechnet werden, da der genaue Stromverbrauch des Elektroautos nicht bekannt
ist. EE: Vergütungen: Für das Vorverfahren beträgt die Gebühr 104 EUR, für die Phase des gerichtlichen
Verfahrens ist in diesem Fall die Obergrenze erreicht (der Rechtsanwalt erhält maximal 720 EUR) und für die
Gerichtsverhandlungen werden 216 EUR vergütet. Wenn die Vorbereitung auf das Mandantengespräch in der
Phase des Vorverfahrens erfolgt ist, würde die Höchstgrenze nicht erreicht, und der Rechtsanwalt würde insgesamt
75 Die Daten, die sich auf die im Jahr 2024 gültigen Einkommensgrenzen beziehen, wurden anhand von
Antworten der CCBE-Mitglieder auf einen Fragebogen auf der Grundlage von folgendem spezifischem
Szenario erhoben: Verbraucherrechtsstreit einer Privatperson mit einem Unternehmen (zwei verschiedene
Streitwerte: 6 000 EUR und die Eurostat-Armutsgefährdungsschwelle in dem betreffenden Mitgliedstaat).
500
1500
2500
3500
4500
PL SK ES HU RO LT HR PT CZ BE SI MT EE FR DE LU NL IE DK IT BG CY SE EL LV AT FI
Gebühren Ausgaben Gewichtete Gebühren und Aufwendungen
KEINE DATENENTFÄLLT
39
1 260 EUR als Gebühr erhalten. Zudem werden Gerichtsverhandlungen im Vollstreckungsverfahren und damit
verbundene Fahrten nicht berücksichtigt, da es in Estland keine Gerichtsverhandlungen im Rahmen von
Vollstreckungsverfahren gibt. IE: In Irland wird bei der Vertretung vor Gericht zwischen „Solicitor“ und
„Barrister“ unterschieden. Im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems erfolgt die Berechnung ihrer Gebühren
gesondert (Solicitor haben eine feste verfahrensbezogene Gebührenstruktur für familienrechtliche
Angelegenheiten, während Barrister (Junior oder Senior Counsel) eigene verfahrensbezogene Gebühren sowie
zusätzliche Zulagen für Anträge im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren oder Vollstreckungsverfahren
erhalten). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des Gesamtanspruchs im Rahmen des Systems der
Prozesskostenhilfe von Bedeutung. Die Berechnung erfolgt für Counsel (Barrister) auf der Grundlage der
Gebührenordnung des Legal Aid Boards (Stelle für Prozesskostenhilfe) am Circuit Court, dem für
Scheidungsverfahren zuständigen Gericht. Solicitor erhalten keine Kosten- oder Auslagenerstattungen
(zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, die dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung einer Rechtssache entstehen
und nicht in seiner Gebühr enthalten sind); Barrister erhalten hingegen Fahrtkostenerstattungen. EL: Im Rahmen
des Prozesskostenhilfesystems können Rechtsanwälte die niedrigsten Gebühren geltend machen, die in der
Rechtsanwaltsordnung vorgesehen sind. Zudem können nachgewiesene Auslagen (Auslagen mit Belegen) geltend
gemacht werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung kann auch eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeiten in
Höhe von 80 EUR pro Stunde geltend gemacht werden. ES: Die Tabellen enthalten weder die Vollstreckung von
Maßnahmen nach der Scheidung noch die obligatorische Mediation (die in einigen Regionen eingeschlossen ist,
jedoch bislang nicht im gesamten Hoheitsgebiet). CY: Dieses Szenario trifft auf Zypern nicht zu, da Zivil- und/oder
Handelssachen nicht unter das Gesetz über Prozesskostenhilfe fallen. Gemäß dem Gesetz wird in zivilrechtlichen
Verfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf Zypern keine Prozesskostenhilfe gewährt. LT: In
unstreitigen Scheidungsverfahren beträgt die gesetzliche Gebühr 175 EUR. HU: Die Vergütung des
Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe richtet sich nach der Verordnung 11/2004 (III.30.) des
Justizministeriums über die Vergütung von Rechtsanwälten im Rahmen von Prozesskostenhilfe: Stundensatz in
Höhe von 7 000 HUF und 25 % Auslagen zzgl. MwSt. SE: In Schweden wird in Scheidungsfällen in der Regel
keine Prozesskostenhilfe gewährt. Sie wird nur gewährt, wenn eine umfassendere Unterstützung durch einen
Rechtsbeistand erforderlich ist, was jedoch selten vorkommt. PL: Die Gebühr für die Scheidung ist ein Festbetrag
(Pauschalbetrag) und hängt nicht von der Anzahl der geleisteten Stunden ab. Bei einer Scheidung beträgt die
feste Gebühr für Prozesskostenhilfe 720 PLN (169,65 EUR). Zwangsvollstreckung nach dem Urteil (egzekucja):
Nach den Vorschriften über Prozesskostenhilfe ist die Gebühr in der Regel vom Wert abhängig (sie wird als
Prozentsatz des in der Gebührentabelle aufgeführten Betrags berechnet, der vom Streitwert abhängt). Da in der
Beschreibung der Rechtssache der Wert des Streitgegenstands nicht angegeben ist, kann ohne eine entsprechende
Angabe kein „bestimmter“ Betrag genannt werden.
Nichtstreitige Gerichtsverfahren, z. B. im Bereich des Scheidungsrechts, werden häufig von
Notaren durchgeführt, um die Gerichte zu entlasten und auf diese Weise die Effizienz und
Qualität des Justizsystems zu verbessern. Schaubild 26 dient in dieser Hinsicht als erster
Überblick und zeigt auf, welche Behörden in den Mitgliedstaaten an einvernehmlichen
Scheidungsverfahren beteiligt sind.
40
Schaubild 26: Behörden, die an nichtstreitigen Scheidungsverfahren beteiligt sind,
2025(*) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der Notariate der Europäischen Union
(CNUE)76)
(*) Die Daten stammen aus dem Projekt „Justice Without Litigation II“und umfassen die 22 Mitgliedstaaten, in
denen es den Beruf des Notars gibt. Unter den Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, verfügen
PL und SK nicht über ein einvernehmliches Scheidungsverfahren. EE: Notar, Standesbeamter und in Bezug auf
Gerichte: Eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht ist nur möglich, wenn die Parteien keinen gemeinsamen
Scheidungsantrag stellen können (beispielsweise wenn sich einer der Ehepartner im Ausland befindet und über
keine estnische digitale Identität verfügt). ES: Gericht, Notar oder Rat der Justizverwaltung. FR: Die
einvernehmliche Scheidung wird nur dann vor Gericht verhandelt, wenn eine Anhörung bezüglich eines
minderjährigen Kindes beantragt wird. RO: Gericht, Notar oder Standesbeamter.
– Zugang zu Methoden der alternativen Streitbeilegung –
In Schaubild 27 sind die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Förderung der freiwilligen
Nutzung von Methoden der alternativen Streitbeilegung durch Einsatz besonderer Anreize
dargestellt. Diese können je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen77.
76 Die Daten wurden vom Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Kommission erhoben.
77 Die Inanspruchnahme der alternativen Streitbeilegung als zwingende Voraussetzung für die Anrufung eines
Gerichts gilt nicht als Methode zur Förderung und zur Schaffung von Anreizen für die Inanspruchnahme der
alternativen Streitbeilegung. Entsprechende Bestimmungen können Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit
mit dem in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem
Gericht einzulegen, aufwerfen.
AT BE BG HR CZ DE HU LU MT NL EE ES RO FR LT SI EL LV IT PT
Notar
Standesbeamte und Gerichte
Notare und Gerichte
Mehrere zuständige Behörden (einschließlich Notare, Standesbeamte, Gerichte)
Gerichte (einvernehmliche Scheidung)
41
Schaubild 27: Förderung der und Anreize für die Nutzung von Methoden der alternativen
Streitbeilegung, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission78)
(*) Höchstmögliche Punktzahl: 68 Punkte. Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender Daten: 1)
Informationen zur alternativen Streitbeilegung werden auf eine Website gestellt; 2) Werbekampagnen in den
Medien; 3) Broschüren für die Öffentlichkeit; 4) Gericht bietet auf Anfrage spezielle Informationsveranstaltungen
zur alternativen Streitbeilegung an; 5) Koordinator für alternative Streitbeilegung/Mediation an Gerichten; 6)
Evaluierungen zur Nutzung der alternativen Streitbeilegung werden veröffentlicht; 7) Statistiken zur Nutzung der
alternativen Streitbeilegung werden veröffentlicht; 8) Prozesskostenhilfe deckt teilweise oder vollständig die
Kosten der alternativen Streitbeilegung; 9) Gerichtsgebühren werden vollständig oder teilweise erstattet
(Stempelgebühren inbegriffen), wenn die alternative Streitbeilegung erfolgreich ist; 10) für ein Verfahren der
alternativen Streitbeilegung ist kein Anwalt erforderlich; 11) Richter kann als Mediator fungieren; 12) eine von
den Parteien erzielte Einigung wird vor Gericht durchsetzbar; 13) Möglichkeit, die
Verfahrenseinleitung/Klageerhebung und Einreichung von Belegen online vorzunehmen; 14) Möglichkeit zur
elektronischen Information der Parteien über die Verfahrenseinleitung und die verschiedenen Verfahrensschritte;
15) Möglichkeit zur Online-Zahlung der geltenden Gebühren; 16) Einsatz von Technologien (Anwendungen mit
künstlicher Intelligenz, Chatbots) zur Erleichterung der Einreichung und der Beilegung von Streitigkeiten; und
17) weitere Mittel. Für jeden dieser 17 Indikatoren wurde ein Punkt für jedes Rechtsgebiet vergeben. IE:
Verwaltungssachen fallen in die Kategorie „Zivil- und Handelssachen“. EL: Bei Vergabeverfahren ist an
Verwaltungsgerichten höherer Instanz die alternative Streitbeilegung möglich. ES: In arbeitsrechtlichen
Verfahren ist die alternative Streitbeilegung vorgeschrieben. PT: Bei zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten
erfolgt eine Rückerstattung von Gerichtsgebühren nur bei Verfahren vor einem Friedensrichter. SK: Die
slowakische Rechtsordnung unterstützt die alternative Streitbeilegung in Verwaltungssachen nicht. FI:
Verbraucher- und Arbeitsstreitigkeiten gelten auch als Zivilsachen. SE: Richter verfügen bei der alternativen
Streitbeilegung über einen Ermessensspielraum bei Verfahrensentscheidungen. Sofern aufgrund der Art des
Verfahrens vertretbar, muss es für den Richter im Vordergrund stehen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
– Besondere Regelungen für den Zugang zur Justiz –
Das EU-Justizbarometer 2022 enthielt ein eigenes Schaubild zu besonderen Regelungen, mit
denen Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz erleichtert
werden soll. Im EU-Justizbarometer 2023 wurde die Untersuchung ausgewählter besonderer
Regelungen fortgesetzt, mit denen diskriminierungsgefährdeten Personen sowie zwei weiteren
spezifischen Gruppen der gleichberechtigte Zugang zur Justiz erleichtert wird: älteren
Menschen und Opfern von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt. Das EU-
78 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
4
12
20
28
36
44
52
60
68
DK DE ES LT FR PL HU PT NL BE LV BG RO EL EE AT SI IT CZ SE IE LU SK MT CY FI
Zivil- und Handelsstreit igkeiten Arbeitsrecht liche Streit igkeiten Verbraucherstreitigkeiten Verwaltungsrecht liche Streit igkeiten
42
Justizbarometer 2026 enthält erneut Daten über den Zugang zur Justiz für Menschen mit
Behinderungen.
Das nachstehende Schaubild gibt einen Überblick über die digitalen Lösungen, die für
Menschen mit Behinderungen an erstinstanzlichen Gerichten zugänglich sind. Das Diagramm
zeigt die Zugänglichkeit verschiedener Lösungen in der Zivil- und Handels-, Straf- sowie
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Schaubild 28: Digitale Lösungen an erstinstanzlichen Gerichten, die für Menschen mit
Behinderungen zugänglich sind und den einschlägigen Normen und Rechtsvorschriften
für die Barrierefreiheit entsprechen (Quelle: Europäische Kommission79)
Schaubild 29 ergänzt das Schaubild 19 zur Effizienz von Verfahren im Bereich des
Verbraucherrechts, indem besondere ausgewählte Maßnahmen dargestellt werden, die von
den EU-Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um das Bewusstsein für das neue europäische
Modell des kollektiven Rechtsschutzes80 zu schärfen, mit dem der Zugang der Verbraucher
zur Justiz in Massenschadensfällen verbessert werden soll.
79 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
80 Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der
Verbraucher, https://commission.europa.eu/law/law-topic/consumer-protection-law/representative-actions-
directive_de.
EE ES LV MT SK DE LT AT BG CZ IE HU PL SE HR DK FI BE CY SI IT LU NL EL FR RO PT
Zugänglichkeit der Online-Veröffentlichung von Urteilen
Zugänglichkeit des Online-Zugangs zu Gerichtsurteilen für die Öffentlichkeit
Zugänglichkeit der Online-Zahlung von Gerichtsgebühren
Einsatz zugänglicher Fernkommunikationstechnologien, insbesondere von Videokonferenzen, zur Durchführung und Verfolgung von Gerichtsverfahren
Zugänglichkeit von Online-Anträgen auf Prozesskostenhilfe
Zugänglichkeit elektronischer Akten und zugehöriger Unterlagen der eigenen laufenden Verfahren
K
E
I
N
E
Für jeden Mitgliedstaat wird in den drei Spalten der Zugang
zu digitalen Lösungen, die zugänglich sind, in den folgenden Bereichen dargestellt:
1. Strafverfahren
2. Zivil- und handelsrecht liche Verfahren
3. Verwaltungsverfahren
43
Schaubild 29: Besondere Regelungen für Verbandsklagen zum Schutz der
Kollektivinteressen der Verbraucher, 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission81)
(*) Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828. Es handelt sich um Klagen, die von qualifizierten
Einrichtungen im Namen von Verbrauchergruppen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erhoben
werden, um Unterlassungsentscheidungen (d. h. die Unterbindung rechtswidriger Praktiken von Unternehmern,
ähnlich wie in der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen geregelt), Abhilfeentscheidungen (wie
Erstattung, Ersatzleistung, Reparatur) oder sowohl Unterlassungs- als auch Abhilfeentscheidungen zu erwirken.
Mit dieser Frage sollen Informationen über bestimmte Praktiken eingeholt werden, die nicht unbedingt in direktem
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie stehen. Für HR, LU und RO liegen keine Daten vor. BE: Es
gibt kein Register, aber bestimmte Entscheidungen müssen auf der Website des Ministeriums der Wirtschaft und
im Amtsblatt veröffentlicht werden. DK: Die qualifizierten Einrichtungen sind derzeit der dänische
Verbraucherbeauftragte (Forbrugerombudsmanden) und die dänische Arzneimittelagentur
(Lægemiddelstyrelsen), die beide aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. EE: Verbraucherrechtliche
Streitigkeiten werden vor dem Ausschuss für verbraucherrechtliche Streitigkeiten verhandelt, einer unabhängigen
und unparteiischen Stelle für die Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. IE: Auf der Website
„Citizens Information“ (Bürgerinformationen) wurde im Rahmen der Informationsseite für Verbraucher „How to
complain“ (So beschweren Sie sich) ein Artikel zu Verbandsklagen veröffentlicht. EL: Mit dem Gesetz 5019/2023
wurde ein neues System von Verbandsklagen eingeführt. LV: In Lettland ist eine grenzüberschreitend zugelassene
Einrichtung benannt. Bislang gab es noch keine Verbandsklageverfahren. LT: Maßnahmen zur Sensibilisierung
der Öffentlichkeit für Verbandsklagen erfolgen hauptsächlich durch die Bereitstellung relevanter Informationen
auf den Websites des Nationalen Amtes für Verbraucherschutz (SCRPA) und von Verbraucherverbänden (z. B.
durch die Veröffentlichung einer Mitteilung auf der Website des SCRPA,
https://vvtat.lrv.lt/media/viesa/saugykla/2024/2/o2moBOazC4c.pdf). PT: Die Liste der vor den portugiesischen
Gerichten eingereichten Verbandsklagen ist auf der Website der Generaldirektion für
Verbraucherangelegenheiten verfügbar, ebenso wie die Kontaktdaten der Einrichtung und alle für Verbraucher
relevanten Dokumente, https://www.consumidor.gov.pt/consumidor_4/acoes-coletivas/informacoes-sobre-acoes-
coletivas. SK: Verbraucher können sich der Sammelklage über einen Notar anschließen. Das Antragsformular ist
unter folgendem Link abrufbar https://static.slov-lex.sk/pdf/prilohy/SK/ZZ/2023/289/20230725_5563264-2.pdf.
Im EU-Justizbarometer 2026 wird die Analyse der kindgerechten Justiz vertieft. In
Schaubild 30 ist ein breiteres Spektrum besonderer Regelungen für eine kindgerechte Justiz
81 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
DE EE NL SK CZ IT LV BE BG EL FR LT SI IE MT DK ES HU AT PL PT FI CY SE HR LU RO
Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung qualifizierter Einrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie über Verbandsklagen
Verfügbarkeit besonderer Regelungen zur Information der Verbraucher über die Klagen und deren Ausgang
Verfügbarkeit öffentlicher Lösungen, mit denen Verbraucher online ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ob sie vertreten werden möchten
Für die Verhandlung von Verbandsklagen sind Fachrichter zuständig
Für die Verhandlung von Verbandsklagen sind Fachgerichte zuständig
Verfügbarkeit spezifischer nationaler und öffentlicher Online-Register für Verbandsklagen
Verfügbarkeit spezifischer Maßnahmen bzw. Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für Verbandsklagen
KEINE
44
(Zivil-, Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren) dargestellt. In Schaubild 31 wird eine Vielzahl
besonderer Regelungen erläutert, die zur Verfügung stehen, wenn ein Kind als Opfer oder
Verdächtiger bzw. beschuldigte Person an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist.
Schaubild 30: Besondere Regelungen für kindgerechte Justiz und Verfahren (Zivil-,
Straf- und Jugendstrafrechtsverfahren), 2025(*) (Quelle: Europäische Kommission82)
(*) Kinder: Personen unter 18 Jahren.
82 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
BE NL HU LT LV ES EE BG SE FI SI PT PL AT FR EL IE DE DK SK RO HR MT LU IT CY CZ
Alle Richter, Gerichtsbediensteten und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe werden speziell im Bereich des Kinderrechts, einschließlich kindgerechter Justiz, geschult, bevor ihnen Rechtssachen
zugewiesen werden, die Kinder betreffen.
Zusammenarbeit verschiedener Interessenträger durch Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
Alternativen zu Gerichtsverfahren, wie beispielsweise Wiedergutmachungsdienste, Mediation, Diversion (Abwendung von der Strafverfolgung) und alternative Streitbeilegungsverfahren sind
verfügbar.
Jede Form des Freiheitsentzugs von Kindern in Verwaltungsverfahren wird als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeitraum eingesetzt.
Kinder werden im Rahmen von Zivilverfahren in kindgerechten, speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Anhörungsräumen angehört.
Kinder werden im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes angehört, um mehrere Anhörungen zu vermeiden und eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern.
Wenn Kinder Opfer einer Straftat geworden sind und es sich bei dem mutmaßlichen Täter um einen Elternteil, ein Familienmitglied oder eine primäre Betreuungsperson handelt, werden besondere
Schutzmaßnahmen getroffen.
Die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten von Kindern, die an gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren sowie anderen Maßnahmen beteiligt sind, werden geschützt.
Ab dem ersten Kontakt mit der Justiz werden sowohl Kinder als auch ihre Eltern (bzw. gesetzlichen Vertreter) direkt und unverzüglich informiert.
Über speziell kindgerecht gestaltete Websites und Hotlines werden Informationen über das Justizsystem bereitgestellt.
45
Schaubild 31: Besondere Regelungen für Kinder, die als Opfer, Verdächtige oder
beschuldigte Personen an Strafverfahren beteiligt sind, 2025(*) (Quelle: Europäische
Kommission83)
(*) Kinder: Personen unter 18 Jahren.
Das EU-Justizbarometer 2026 bietet zum zweiten Mal einen Überblick über ausgewählte
spezifische Befugnisse von Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung der Opfer von
Diskriminierung beim Zugang zur Justiz. Das nachstehende Schaubild 32 zeigt, welche
ausgewählten Befugnisse die Gleichbehandlungsstellen – oder in bestimmten Fällen andere
spezialisierte Stellen – in den einzelnen Mitgliedstaaten haben, um Diskriminierungsfälle zu
lösen. Diese Befugnisse umfassen u. a. die Möglichkeit, den Parteien eine außergerichtliche
Streitbeilegung (z. B. Mediation oder Schlichtung) vorzuschlagen, in
Diskriminierungsverfahren verbindliche Entscheidungen zu treffen, in
Diskriminierungsverfahren vor Gericht entweder im Namen der Opfer oder im eigenen Namen
zum Schutz des öffentlichen Interesses aufzutreten oder Verfahren zur Unterstützung der Opfer
einzuleiten. Wie diese Befugnisse in der Praxis ausgeübt werden, ist von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedlich.
83 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
BG DE EE EL ES IE LT LV HU NL SK SE BE DK IT CY AT PT RO PL LU SI HR FR MT CZ FI
Wenn Kindern die Freiheit entzogen wird, werden sie in der Regel getrennt von Erwachsenen und unter Bedingungen untergebracht, bei denen sichergestellt ist, dass ihre
Bedürfnisse und Rechte berücksichtigt werden.
Jede Form des Freiheitsentzugs von Kindern wird als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeit raum eingesetzt.
Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe, die mit Kindern in Kontakt kommen, erhalten spezielle Schulungen.
Es wird sichergestellt, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, mit höchster Dringlichkeit behandelt werden.
Kinder werden während des gesamten Verfahrens von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer anderen von ihnen benannten geeigneten Person begleitet.
Die besonderen Bedürfnisse von Kindern werden während des gesamten Verfahrens auf der Grundlage einer individuellen Bewertung berücksichtigt.
Kinder werden stets von einem Rechtsbeistand unterstützt (d.
Es gibt spezif ische Maßnahmen für die audiovisuelle Aufzeichnung von Bef ragungen von Kindern, Videokonferenzen oder andere Formen der Bef ragung von Kindern mit tels
Fernkommunikation.
Kinder werden in kindgerechten, speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Anhörungsräumen angehört bzw. befragt und können sich wirksam an jeder Anhörung
beteiligen.
Kinder erhalten kindgerechte Informat ionen über ihre Rechte und über allgemeine Aspekte des Verfahrens.
Für jeden Mitgliedstaat wird in den beiden Spalten
die Beteiligung von Kindern dargestellt als (von links nach rechts):
1. Opfer
2. Verdächtige oder beschuldigte Personen
46
Schaubild 32: Ausgewählte Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung
der Opfer von Diskriminierung beim Zugang zur Justiz, 2025 (Quelle: Europäische
Kommission84)
2.2.3. Ressourcen
Damit das Justizsystem ordnungsgemäß funktioniert, sind ausreichende Ressourcen
notwendig. Dazu gehören notwendige Investitionen in die physische und technische
Infrastruktur sowie qualifiziertes, gut ausgebildetes und angemessen vergütetes Personal in
allen Tätigkeitsbereichen. Ohne angemessene Einrichtungen, Instrumente oder Personal mit
den erforderlichen Qualifikationen, Kompetenzen und Möglichkeiten zur kontinuierlichen
Fortbildung wird die Qualität der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen beeinträchtigt.
– Finanzielle Ressourcen –
Die nachstehenden Schaubilder zeigen die tatsächlichen Staatsausgaben für den Betrieb des
Justizsystems (ohne Justizvollzugsanstalten) sowohl nach Einwohnern (Schaubild 33) als auch
als Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) (Schaubild 34).
84 Die Daten für 2025 wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme erhoben.
47
Schaubild 33: Gesamtausgaben des Staates für die Gerichtsbarkeit in EUR je Einwohner,
2014, 2022 – 2024(*) (Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov 10a exp))
(*) Die Mitgliedstaaten sind absteigend nach ihren Ausgaben im Jahr 2024 sortiert. Die Daten für BE (2024), DE
(2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig. Die Daten für BE (2024),
DE (2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig.
Schaubild 34: Gesamtausgaben des Staates für die Gerichtsbarkeit als Prozentsatz des
BIP, 2014, 2022-2024(*) (Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov_10a_exp))
(*) Die Mitgliedstaaten sind absteigend nach ihren Ausgaben im Jahr 2024 sortiert. Die Daten für BE (2024), DE
(2022-2024), ES (2024), FR (2023-2024) PT (2024) und SK (alle Jahre) sind vorläufig. Die Daten für PL für
2022 sind unterbrochen. Quelle: Eurostat (Online-Datencode: gov_10a_exp)
Im Schaubild 35 wird das Verhältnis der Jahresgehälter von Richtern und Staatsanwälten zu
den durchschnittlichen Jahresgehältern im Land dargestellt. Für jedes Land stellen die Balken
das entsprechende Verhältnis für Richter und Staatsanwälte zu Beginn und auf dem Höhepunkt
ihrer jeweiligen Laufbahn dar. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV müssen die Mitgliedstaaten in
den vom EU-Recht erfassten Bereichen die Unabhängigkeit sowohl ihrer Gerichte insgesamt
als auch der einzelnen Richter gewährleisten. Zwar wurde eine vorübergehende Kürzung der
Bezüge im Rahmen von Sparmaßnahmen nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung
angesehen, doch hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine der
50
150
250
350
LU DE NL MT AT IE SI SE IT BE FR PL BG FI LV ES DK HR EE CZ PT SK RO EL LT HU CY
2014 2022 2023 2024
0,0
0,1
0,2
0,3
0,4
0,5
0,6
0,7
0,8
BG LV MT PL RO SI HR DE ES EL HU IT SK EE PT FR CZ NL AT SE LU BE FI LT DK CY IE
2014 2022 2023 2024
48
Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für
die Unabhängigkeit der Justiz darstellt85.
Schaubild 35: Verhältnis der Jahresgehälter von Richtern und Staatsanwälten zu den
durchschnittlichen Bruttojahresgehältern im Land im Jahr 2024(*) (Quelle: CEPEJ-
Studie)
(*) Spezifische Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Daten sind der CEPEJ-Studie zu entnehmen86.
In diesem Schaubild sind etwaige zusätzliche Leistungen für Richter und Staatsanwälte, wie
Sonderrenten, Wohnzuschüsse oder sonstige finanzielle Zuwendungen, nicht berücksichtigt.
85 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16,
ECLI:EU:C:2018:117, Rn. 45: „Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung
(vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51) stellt auch eine der
Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche
Unabhängigkeit dar“. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, verbundene Rechtssachen
C-146/23 und C-374/23 Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (ECLI:EU:C:2025:109), in dem der
Gerichtshof bestätigt, dass die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar,
stabil und transparent sein müssen. Die Festlegung dieser Bezüge muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen
und den Kriterien der Objektivität, Vorhersehbarkeit, Stabilität und Transparenz entsprechen. Jede
Abweichung von der Methode zur Festlegung der Bezüge muss durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel
gerechtfertigt sein.
86 https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-
rulelaw/eu-justice-scoreboard_de.
0,0
1,0
2,0
3,0
4,0
5,0
6,0
7,0
8,0
BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE
Richter am Anfang ihrer Laufbahn
Richter am Obersten Gerichtshof oder am Obersten Berufungsgericht
Staatsanwälte am Anfang ihrer Laufbahn
Staatsanwälte am Obersten Gerichtshof oder am Obersten Berufungsgericht
49
– Personelle Ressourcen –
Angemessene personelle Ressourcen sind für die Qualität des Justizsystems unerlässlich. Die
Vielfalt unter den Richtern, einschließlich der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter,
bereichert durch ergänzendes Wissen, Kompetenz und Erfahrung und spiegelt die Realität der
Gesellschaft wider.
Schaubild 36: Zahl der Richter, 2014, 2022-2024(*) (je 100 000 Einwohner) (Quelle:
CEPEJ-Studie)
(*) Diese Kategorie umfasst nach der CEPEJ-Methodik Richter, die in Vollzeit tätig sind. Rechtspfleger, die es nur
in einigen Mitgliedstaaten gibt, sind nicht erfasst. EL: Seit 2016 umfassen die Daten zur Zahl der Berufsrichter
alle Dienstränge für die Straf- und Ziviljustiz sowie für Verwaltungsrichter. IT: Regionale Prüfkommissionen,
lokale Steuerkommissionen und Militärgerichte werden nicht berücksichtigt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird
seit 2018 berücksichtigt. AT: Daten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ab 2016 enthalten.
Schaubild 37: Anteil der Richterinnen am Obersten Gericht, 2023-2025(*) (Quelle:
Europäische Kommission87)
(*) Die Daten sind absteigend nach den Werten des Jahres 2024 sortiert.
87 Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, Gender Statistics Database, https://eige.europa.eu/gender-
statistics/dgs/indicator/wmidm_jud_natcrt__wmid_natcrt_supcrt/datatable.
10
30
50
EL HR SI LU BG AT PL CZ HU LV SK DE LT RO FI PT EE CY NL BE SE IT FR ES MT DK IE
2014 2022 2023 2024
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
BG RO EL LV SK LU HU FR SI NL CY LT DE AT IT SE MT HR FI IE EE BE PT PL ES CZ DK
2023 2024 2025
50
Schaubild 38: Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 2014, 2022-2024(*) (je
100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
Nach der CEPEJ-Methodik sind Rechtsanwälte Personen, die gemäß innerstaatlichem Recht mit der Qualifikation
oder Erlaubnis ausgestattet sind, im Namen ihrer Mandanten zu handeln und sich für diese einzusetzen, den Beruf
des Rechtsanwalts auszuüben, vor Gericht aufzutreten oder ihre Mandanten in juristischen Belangen zu beraten
oder zu vertreten (Empfehlung Rec(2000)21 d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Central Bank, the European Economic and Social Commi (Unterrichtung)