polradar

Schriftliche Frage 54 von Mirco Hanker (AfD): Welche Dienststelle der Bundesregierung hat in der Eigenschaft des Herausgebers im Sinne des § 15 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorsch…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 54 von Mirco Hanker (AfD): Welche Dienststelle der Bundesregierung hat in der Eigenschaft des Herausgebers im Sinne des § 15 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorsch… Frage 54 (Mirco Hanker, AfD): Welche Dienststelle der Bundesregierung hat in der Eigenschaft des Herausgebers im Sinne des § 15 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) die Einstufung der Namen bzw. zur Identifizierung maßgeblichen Daten der als meldeberechtigte Stellen innerhalb des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan (BAP) tätigen Nichtregierungsorganisationen (NGO), aufgrund der eigenen Entscheidungen dieser meldeberechtigten Stellen (NGO) über ihre Nichtbekanntgabe (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Jürgen Hardt auf Bundestagsdrucksache 20/8449), mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAU- LICH vorgenommen bzw. prüft regelmäßig eine Aufrechterhaltung oder Rücknahme der Einstufung der Angaben in diesem Geheimhaltungsgrad, und mit welchem Datum ist bei dem Einstufungsverfahren gemäß § 16 Absatz 2 VSA der Zeitpunkt des Ablaufs festgesetzt worden (bitte zur Beantwortung der Unterfrage die Gliederung der Fristenrechnung mit Fristanlauf, Frist, Fristablauf benennen)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 10. September 2025: Die Einstufung der Liste der im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan tätigen meldeberechtigten Stellen als „VS-Vertraulich“ erfolgte durch das Auswärtige Amt in seiner Eigenschaft als Herausgeber im Sinne des § 15 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz Verschlusssachenanweisung (VSA). Das Auswärtige Amt prüft im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 18 Absatz 1 VSA fortlaufend, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Geheimhaltungsstufe weiterhin gegeben sind oder ob eine Herabstufung bzw. Aufhebung erfolgen kann. Gemäß § 16 Absatz 2 VSA wurde im Einstufungsvermerk ein Ablaufzeitpunkt festgelegt. Für den Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ beträgt die Frist grundsätzlich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einstufung. Eine Neubewertung der Einstufung erfolgt spätestens zu diesem Zeitpunkt, unabhängig von den turnusmäßigen Prüfungen nach § 18 Absatz 1 VSA.

Relationen