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Schriftliche Frage 22 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Konnte die Einreise des jordanischen Kleinkindes, in dessen Fall das Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache 2 BvR 885/25 per Beschluss…

dip / schriftliche_frage 29.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 22 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Konnte die Einreise des jordanischen Kleinkindes, in dessen Fall das Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache 2 BvR 885/25 per Beschluss… Frage 22 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Konnte die Einreise des jordanischen Kleinkindes, in dessen Fall das Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache 2 BvR 885/25 per Beschluss entschieden hat, dass ihm die nach einem Aufenthalt in Jordanien im Jahr 2024 verweigerte Rückreise nach Deutschland ermöglicht werden muss, um die Trennung des Kindes von seinen Eltern kurzfristig zu beenden, auch wenn über das Aufenthaltsrecht der Eltern und das eigene Aufenthaltsrecht noch nicht abschließend entschieden ist, mittlerweile stattfinden, und warum wurde dem jordanischen Kleinkind, obwohl zum Zeitpunkt seiner Geburt beide Eltern in Deutschland über einen „legalen“ Aufenthalt verfügten (so die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssache 2 BvR 885/25), nicht gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 27. August 2025: Die Visumerteilung des Kleinkindes befindet sich derzeit in der Umsetzung; das Auswärtige Amt hat die notwendigen Vorbereitungen bereits eingeleitet. Mit einer Erteilung des Visums dürfte binnen weniger Werktage zu rechnen sein. Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen werden von den Ländern gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheiten ausgeführt. Die Bundesregierung kann daher zur Frage der Erteilung einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis in einem Einzelfall keine Auskunft geben.

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