Schriftliche Frage 36 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat sich das Bundesministerium des Innern – wie auch gegenüber der „dpa“ am 4. Juli 2025 bestätigt (www.zeit.de/news/202…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 36 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat sich das Bundesministerium des Innern – wie auch gegenüber der „dpa“ am 4. Juli 2025 bestätigt (www.zeit.de/news/202…
Frage 36 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Aus welchen Gründen hat sich das Bundesministerium des Innern – wie auch gegenüber der „dpa“ am 4. Juli 2025 bestätigt (www.zeit.de/news/202 5-07/04/keine-erkundungsreisen-fuer-syrerbamfprueft-widerruf) – dagegen entschieden, kurzzeitige Reisen für Syrerinnen und Syrer ohne Auswirkungen auf den Schutzstatus zu ermöglichen, und wie bewertet das Bundesministerium des Innern die Auswirkungen der Untersagung solcher Kurzreisen auf die Möglichkeit einer informierten Entscheidungsgrundlage für eine selbstbestimmte Rückkehr nach Syrien?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 24. Juli 2025:
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich nach eingehender Prüfung dagegen entschieden, kurzzeitige Heimreisen für Syrerinnen und Syrer ohne Auswirkungen auf den Schutzstatus zu ermöglichen. Heimreisen von Syrerinnen und Syrer werden somit rechtlich nicht anders behandelt, als Heimreisen von Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten. Nach der geltenden Rechtslage wird gemäß § 73 Absatz 7 des Asylgesetzes (AsylG) bei nicht sittlich zwingend gebotenen Reisen in den Herkunftsstaat grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzung für den jeweiligen Schutzstatus nicht mehr vorliegen. Erlangt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kenntnis von einer Heimreise eines Schutzberechtigten, so ist es gemäß § 73b Absatz 1 AsylG stets verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Schutz zu widerrufen ist. Eine Erklärung, dass Heimreisen syrischer Schutzberechtigter entgegen dieser gesetzlich vorgesehenen Vermutung keine Auswirkung auf den Schutzstatus haben, kann aus Sicht des BMI insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das BAMF die Entscheidungstätigkeit bei Straftätern und Gefährdern bereits teilweise wieder aufgenommen hat, nicht abgegeben werden. Für Syrerinnen und Syrer bestehen dieselben rechtlichen Möglichkeiten für eine informierte Entscheidungsgrundlage für eine freiwillige, dauerhafte Rückkehr nach Syrien wie für alle anerkannt Schutzberechtigte aus anderen Herkunftsstaaten auch. Im Übrigen weist die Bundesregierung auf die Angebote der Beratungsstellen für freiwillige Rückkehr hin.
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