Schriftliche Frage 51 von Enrico Komning (AfD): Welche Arten von Stromproduzenten erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung auch nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Energiew…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 51 von Enrico Komning (AfD): Welche Arten von Stromproduzenten erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung auch nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Energiew…
Frage 51 (Enrico Komning, AfD):
Welche Arten von Stromproduzenten erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung auch nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ noch Einspeisevergütungen bei negativen Strompreisen, und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag der Einspeisevergütungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Phasen von negativen Strompreisen gezahlt wurden?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 29. Juli 2025:
Die Vorgaben zur Aussetzung der Vergütung bei negativen Preisen sind in § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 geregelt. Ob die Vergütung entfällt, hängt weder von der Veräußerungsform noch von der Erzeugungstechnologie ab. Durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Stromspitzengesetz), das seit dem 25. Februar 2025 in Kraft ist, wurden die Vorgaben zur Aussetzung der Vergütung bei negativen Preisen deutlich verschärft. Danach entfällt für Neuanlagen, die nach Inkrafttreten des Stromspitzengesetzes in Betrieb genommen oder in einer Ausschreibung bezuschlagt wurden, grundsätzlich die Förderung in Zeiten negativer Preise (§ 51 Absatz 1 EEG 2023). Ausgenommen sind zunächst nur sehr kleine Anlagen mit weniger als 2 Kilowatt installierter Leistung (§ 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EEG 2023) und Anlagen bis 100 Kilowatt installierter Leistung, solange sie noch kein intelligentes Messystem installiert haben (§ 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EEG 2023). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Anlage in der Veräußerungsform der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2023, nach der hier gefragt wird, oder z. B. in der Veräußerungsform der gleitenden Marktprämie gefördert wird. Eine Zuordnung der gezahlten Einspeisevergütung zu einzelnen Stunden einschließlich Stunden mit negativen Börsenstrompreisen liegt nicht vor.
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