Schriftliche Frage 52 von Julian Joswig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie beurteilt die Bundesregierung die Doppelfunktion von Dr. Karsten Wildberger als Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung un…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 52 von Julian Joswig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie beurteilt die Bundesregierung die Doppelfunktion von Dr. Karsten Wildberger als Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung un…
Frage 52 (Julian Joswig, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Doppelfunktion von Dr. Karsten Wildberger als Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung und als im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragener Interessenvertreter für den Wirtschaftsrat der CDU e. V. (www.lobbyregister. bundestag.de/suche/R001795/55946?backUrl=%2 Fsuche%3Fq%3DWildberger%26pageSize%3D2 5%26sor t%3DRELEVANCE_DESC), und welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um mögliche Interessenkonflikte, wie etwa die Bevorteilung von Mitgliedsunternehmen des CDU-Wirtschaftsrates, zu vermeiden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Philipp Amthor vom 18. August 2025:
Nachdem der Bundesminister Dr. Karsten Wildberger unverzüglich nach Übernahme seines Ministeramtes seine Funktion als Vizepräsident des Vereins „Wirtschaftsrat der CDU e. V.“ abgegeben hat, ist eine Überarbeitung des entsprechenden Eintrags im Lobbyregister des Deutschen Bundestages nach Auskunft des Vereins derzeit in Prüfung. Als allgemeiner Maßstab zur Bewertung des Sachverhalts gilt, dass Mitglieder der Bundesregierung stets kritisch prüfen müssen, ob es durch ihre Handlungen zu Kollisionen mit öffentlichen Interessen der Bundesregierung kommen kann. Ist dies zu befürchten, sind diese zu vermeiden. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten ergibt sich dabei aus Artikel 66 des Grundgesetzes und konkretisiert sich u. a. in § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG). Spezifische Anzeige- und Genehmigungspflichten für Mitglieder der Bundesregierung sind abschließend im BMinG geregelt. Entsprechend dieser Rechtslage liegen keine Erkenntnisse vor, die Interessenkonflikte begründen.
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