Schriftliche Frage 26 von Martin Hess (AfD): Kann die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass inzwischen 13 Anschläge auf Kritische Infrastrukturen den linksextremen „…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 26 von Martin Hess (AfD): Kann die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass inzwischen 13 Anschläge auf Kritische Infrastrukturen den linksextremen „…
Frage 26 (Martin Hess, AfD):
Kann die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass inzwischen 13 Anschläge auf Kritische Infrastrukturen den linksextremen „Vulkangruppen“ zugeordnet werden, das Personenpotenzial dieser Gruppen beziffern und erläutern, von wie vielen Gruppen sie diesbezüglich insgesamt ausgeht (bitte in absoluten Zahlen ausführen; www.welt.de/politik/deutschland/plus696 65f48919be1864fce8d6b/linksextremismus-diese- 13-anschlaege-rechnet-die-bundesregierung-den-l inksextremen-vulkangruppen-zu.html?source=pue rto-reco-2_ABC-V49.2.A_control)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 21. Januar 2026:
Der Fragegegenstand und der in der Fragestellung genannte Medienbericht stehen unter anderem im Zusammenhang mit dem derzeit vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahren wegen des Brandanschlags in Berlin mit Stromausfall im Südwesten Berlins am 3. Januar 2026. Die Beantwortung Ihrer Frage muss unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
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