Schriftliche Frage 79 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Nach welcher Position im Hilfsmittelverzeichnis ist die Kompressionstherapie beim Lipödem ohne Wasserödem nach Kenntnis der Bundesregierung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 79 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Nach welcher Position im Hilfsmittelverzeichnis ist die Kompressionstherapie beim Lipödem ohne Wasserödem nach Kenntnis der Bundesregierung…
Frage 79 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
Nach welcher Position im Hilfsmittelverzeichnis ist die Kompressionstherapie beim Lipödem ohne Wasserödem nach Kenntnis der Bundesregierung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, und sieht die Bundesregierung hier Regelungsbedarf aufgrund einer möglichen Leerstelle, die zu Rechtsunsicherheiten bei der leitliniengerechten Behandlung der Millionen betroffenen Frauen führen kann (z. B. unterschiedliche Einzelfallentscheidungen bei den einzelnen Krankenkassen und daraus resultierendes restriktives Verordnungsverhalten durch die Ärztinnen und Ärzte)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 14. August 2025:
Die Kompressionstherapie gilt gemäß der S2k-Leitlinie Lipödem der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie e. V. als Teil der konservativen Standardbehandlung des Lipödems. Primäre Zielrichtung der Kompressionstherapie beim Lipödem ist die Reduktion von Schmerz. Die Kompressionstherapie beim Lipödem kann unter anderem mit medizinischen Kompressionsstrümpfen oder Kompressionsverbänden erfolgen. Der GKV-Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Hilfsmittel gelistet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis beschreibt allerdings nicht abschließend den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Es dient als Auslegungs- und Orientierungshilfe für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen entscheiden auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung über die konkrete Versorgung mit Hilfsmitteln im Einzelfall, auch wenn diese nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands werden die in der Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses gelisteten medizinischen Kompressionsstrümpfe zur Kompressionstherapie bei Ödemen in der Erhaltungsphase, zum Erhalt der erreichten Ödemreduktion und zur Verhinderung ödembedingter Komplikationen eingesetzt. Die Indikation zum Lipödem beziehe sich seit jeher auf phlebologische beziehungsweise lymphologische Erkrankungen beim Lipödem. Hierfür wurde der jeweilige Nachweis des medizinischen Nutzens von den Herstellern produktbezogen nachgewiesen. Dazu zählen auch Lipödeme mit Ödem und Ödeme beim komplexen regionalen Schmerzsyndrom. Bisher liege kein Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis vor, der sich auf die Indikation „Schmerzbehandlung beim reinen Lipödem“ bezieht, weshalb dazu auch keine Aussagen oder eine Position in der Produktgruppe zu finden sind. Gegenwärtig wird kein Regelungsbedarf in Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnis gesehen, denn das Hilfsmittelverzeichnis begrenzt nicht den Leistungsumfang und die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, da es keine Positivliste darstellt.
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