Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen (Antwort zu Drs. 21/5238)
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Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen (Antwort zu Drs. 21/5238)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5584
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5238 –
Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Autismusdiagnosen sind bundesweit gestiegen (www.pharmazeutische-zeitun
g.de/warum-die-fallzahlen-von-autismus-ansteigen-159175/seite/alle/?cHash=
28e60ee35a8aaa51883c8d44dd58da4a) und führen zu langen Wartelisten für
Therapieplätze (www.autismus.de/was-ist-autismus/diagnostik.html).
Gleichzeitig sind die Ausgaben für Logopädie- und Sprachtherapien stark gestiegen,
wobei sich bei allen Heilmittelverordnungen die Kosten pro Verordnung
innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt haben (vgl. www.wido.de/new
s-presse/pressemitteilungen/2024/heilmittelbericht-2024/?L=0; www.wido.de/
fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Heilmittel
bericht/wido_hei_heilmittelbericht_2024p.pdf). Die relative Mehrheit der
Verordnungen für Logopädie- und Sprachtherapien geht an Kinder und
Jugendliche unter 15 Jahren (ebd.).
In Berlin liegt der Anteil von Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund in vielen Bezirken bei über 50 Prozent (vgl. Berliner Bezirksstatistiken
2024). Vor-Ort-Erfahrungen aus Therapiepraxen legen nach Kenntnis der
Fragesteller nahe, dass dieser Anteil in logopädischen und Autismustherapie-
Einrichtungen noch deutlich höher liegt.
Berichte aus Therapie- und Förderpraxis weisen darauf hin, dass Kinder, die
primär gezielte Deutschförderung über steuerfinanzierte Programme benötigen
würden, häufig auf logopädische oder therapeutische Plätze verwiesen werden
(vgl. Projekt Mehrsprachige Kinder – Sprachentwicklungsstörung, MeKi‑SES,
Hochschule Bremen, 2016 bis 2027). Das Projekt zeigte auf, dass nicht
ausreichend zwischen Sprachförderbedarf (aufgrund mangelnder
Deutschkenntnisse) und tatsächlichem Therapiebedarf (aufgrund einer
Sprachentwicklungsstörung) unterschieden wird. Daraus begründet sich die Notwendigkeit der
differenzialdiagnostischen Abklärung bei mehrsprachigen Kindern, um
Fehlversorgung zu vermeiden und eine angemessene, individualisierte Therapie zu
gewährleisten (vgl. Positionspapier „Sprachentwicklungsstörungen bei
Mehrsprachigkeit, dpl – Deutscher Bundesverband für Logopädie e. V., Oktober
2016). Hinzu kommt, dass zwar standardisierte Diagnoseverfahren bei
Autismus existieren (z. B. ADOS [Autism Diagnostic Observation Schedule],
ADI-R [Diagnostisches Interview für Autismus – Revidiert]), aber keine
bundeseinheitliche Mindeststandards für die Diagnosestellung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sprachauffälligkeiten bei mehrsprachigen Kindern sind nicht per se als
Sprachentwicklungsstörungen anzusehen. Festgestellte Defizite müssen
vielmehr in allen Sprachen diagnostizierbar sein, um als
Sprachentwicklungsstörung gelten zu können. Eine klare Abgrenzung zwischen einer speziellen
Sprachförderung für Kinder mit Migrationshintergrund und therapeutischen
Maßnahmen, die über Krankenkassen sowie Jugendämter abgerechnet
werden, ist jedoch aufwendig.
Zusammengefasst: Defizitäre Sprachstände bei Mehrsprachigkeit stellen keine
Sprachstörung dar, sodass Unterschiede im Sprachstand von echten
Entwicklungsstörungen differenziert werden müssen. Bundesweit fehlen jedoch
umfassende Daten darüber, wie Mehrsprachigkeit oder Migrationshintergrund die
Diagnosestellung bei Sprachstörungen oder Autismus beeinflussen.
Es ist daher in den Augen der Fragesteller von hoher Bedeutung, die Vergabe
von Therapieplätzen transparent und nach klaren Kriterien zu gestalten.
1. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
erhebliche Zunahme von Autismusdiagnosen auf Wartelisten und
Therapieplatzvergabe?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um eine
einheitliche, standardisierte Diagnostik bei Autismus sicherzustellen?
Die Qualität der Gesundheitsversorgung hat in Deutschland einen hohen
Stellenwert. Nach § 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die
Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein
anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), Vorgaben zu einzelnen Diagnose- oder
Therapieverfahren zu machen. Die ärztliche Therapiefreiheit ist
verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 (Freiheit der Wissenschaft) und
Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes geschützt und bildet
eine der wesentlichen Säulen des ärztlichen Heilauftrages und der ärztlichen
Berufsausübung. Art und Umfang der medizinischen Behandlung legen die
Ärztin oder der Arzt in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten fest.
Dabei sind allein die medizinische Notwendigkeit und die gebotene Qualität
Maßstäbe für die Behandlung. Die einschlägigen Leitlinien der
wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und die darin verankerten
Versorgungsprinzipien dienen der Ärztin oder dem Arzt dabei als Orientierungshilfe.
Nur in begründeten Fällen kann eine Ärztin oder ein Arzt von den
Empfehlungen in Leitlinien, die für die Patientin oder den Patienten als ungeeignet
angesehen werden, abweichen. Damit Leitlinien diesen Anspruch erfüllen, müssen
sie in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Die Entwicklung von
Leitlinien ist originäre Aufgabe der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zusammengefasst sind. Das BMG
nimmt darauf keinen Einfluss. In Bezug auf die Diagnostik von Autismus steht
die S3-Leitlinie „Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und
Erwachsenenalter, Teil 1: Diagnostik“ zur Verfügung (Stand: 5. April 2016,
register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-018), die aktuell überarbeitet wird.
3. Welche Richtlinien oder Maßnahmen verhindern nach Kenntnis der
Bundesregierung Fehlverordnungen von Logopädie bei Kindern mit
Mehrsprachigkeit, bei denen keine diagnostizierte Sprachentwicklungsstörung
vorliegt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 6 bis 8 verwiesen.
4. Sind der Bundesregierung spezialisierte Nichtregierungsorganisationen
(NGOs), Beratungsstellen oder Integrationsdienste bekannt, die gezielt
Familien mit Migrationshintergrund an Autismustherapie- bzw.
Logopädie-Träger vermitteln, und gibt es Kooperationen bzw. Vereinbarungen,
die eine priorisierte Platzvergabe ermöglichen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Verfügt die Bundesregierung über valide Daten zur Entwicklung des
Anteils von Kindern mit Migrationshintergrund in Therapie- und
Heilmittelpraxen?
Der Bundesregierung liegen keine flächendeckenden amtlichen Statistiken vor,
die den Migrationshintergrund von Kindern, die Heilmittelbehandlungen
erhalten, systematisch erfassen. Gleiches gilt für die psychotherapeutische
Versorgung. Auch im Rahmen der Abrechnung von Heilmitteln in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) wird ein möglicher Migrationshintergrund nicht
ausgewiesen.
6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Vergabe von Therapieplätzen transparent und nach klaren Kriterien
erfolgt?
Die Verordnung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie erfolgt auf
Grundlage medizinischer Kriterien, die in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt sind. Eine ärztliche
Verordnung setzt eine medizinische Indikation voraus. Voraussetzung ist eine
krankhafte Störung des Sprechens, der Stimme oder der Sprachentwicklung,
die die Kommunikationsfähigkeit im Alltag oder die soziale Teilhabe
beeinträchtigt. Bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern muss sich die Störung
auch in der Erstsprache zeigen. Rein pädagogische Defizite oder unzureichende
Förderung stellen keine medizinische Diagnose dar und begründen keinen
Anspruch auf eine logopädische Behandlung zulasten der GKV. Dazu heißt es in
§ 6 HeilM-RL: „Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet
werden, wenn an sich pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische
Maßnahmen zur Beeinflussung der vorliegenden Schädigungen geboten sind
(insbesondere Leistungen nach den §§ 46 und 79 des SGB IX). Sind solche
Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle
verordnet werden. Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder
sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer
Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden.“ Mit der
Heilmittelverordnung können Versicherte dann frei entscheiden, welche
Leistungserbringenden hinsichtlich einer Terminanfrage kontaktiert werden. Die
Leistungserbringenden vergeben dann die Termine eigenverantwortlich auf Basis der
Heilmittelverordnung und der vertraglichen Regelungen.
7. Welche Kontrollmechanismen bestehen, um die korrekte Abrechnung
und Verordnung von Therapieplätzen zu überwachen?
Die Qualität der Korrektheit der Verordnung von Heilmitteln wird durch ein
Zusammenspiel von rechtlichen Vorgaben, medizinischen Leitlinien und
Prüfverfahren sichergestellt. Die HeilM-RL des G-BA legt verbindlich fest, welche
Heilmittel bei welchen Diagnosen verordnet werden können. Der
Heilmittelkatalog enthält orientierende Vorgaben zu Behandlungsmenge und -frequenz, um
eine Über- oder Unterversorgung zu vermeiden. Vor der ersten Verordnung ist
eine persönliche ärztliche Untersuchung erforderlich, auf deren Grundlage
Diagnose und Befund dokumentiert werden. Verordnungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen („ausreichend, zweckmäßig und
notwendig“ gemäß § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Zur
Unterstützung wird in Praxisverwaltungssystemen (PVS) für die Verordnung von
Heilmitteln zertifizierte Software eingesetzt, die bereits während der Eingabe
prüft, ob die Vorgaben der HeilM-RL eingehalten werden. Das einheitliche
Verordnungsformular (Muster 13) erfordert unter anderem präzise Angaben zur
Diagnose (inklusive ICD-10-Code), zur Leitsymptomatik sowie zum
verordneten Heilmittel einschließlich Anzahl und Frequenz der Behandlungseinheiten.
Auch die Heilmittelerbringer sind verpflichtet, die Verordnung von
Behandlungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und bei Unklarheiten
Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu halten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen überwachen das
Verordnungsverhalten. Bei auffälligen Abweichungen können
Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingeleitet werden.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Abgrenzung
zwischen steuerfinanzierter Sprachförderung und therapeutischen
Maßnahmen, die über Krankenkassen abgerechnet werden, klarzustellen und
Fehlbelegungen zu vermeiden?
Die Abgrenzung zwischen therapeutischen Leistungen (Stimm-, Sprech-,
Sprach- und Schlucktherapie) und Sprachförderung ist fachlich klar definiert.
Therapeutische Maßnahmen setzen das Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten
pathologischen Störung voraus. Demgegenüber basiert Sprachförderung auf
standardisierten Beobachtungs- und Einschätzungsverfahren, die allgemeine
Entwicklungsrückstände – etwa im Wortschatz oder der Grammatik –
identifizieren, die häufig umweltbedingt sind. Ärztinnen und Ärzte werden bei der
Diagnostik und Verordnung durch evidenzbasierte Leitlinien unterstützt,
insbesondere durch die S3-Leitlinie „Therapie von Sprachentwicklungsstörungen“
und die derzeit in Überarbeitung befindliche Leitlinie „Diagnostik von
Sprachentwicklungsstörungen (SES) unter Berücksichtigung umschriebener
Sprachentwicklungsstörungen (USES)“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF). Vor diesem Hintergrund
sieht die Bundesregierung derzeit keine Veranlassung für weitergehende
Maßnahmen.
9. Liegen der Bundesregierung valide Zahlen zur tatsächlichen Verteilung
von Sprachstörungen, Autismusdiagnosen und Mehrsprachigkeit unter
Kindern vor, und wie sollen diese Daten in Zukunft ggf. erfasst werden?
Der Bundesregierung liegen keine zusammenfassenden Informationen zur
Prävalenz von umschriebenen Entwicklungsstörungen des Sprechens und der
Sprache und von Autismus-Spektrum-Störungen im Sinne der Fragestellung
vor. Zu Teilaspekten liegen Daten aus dem Informationssystem
Gesundheitsberichterstattung des Bundes und aus der ambulanten kassenärztlichen
Versorgung vor. Diese sind jedoch nicht aussagefähig bezüglich der Gesamtanteils an
Kindern in Deutschland mit entsprechenden Diagnosen. Es sind keine
repräsentativen epidemiologischen Studien zur Erhebung dieser Daten geplant.
10. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung ggf., um die Versorgung
von Kindern mit tatsächlichem therapeutischen Bedarf sicherzustellen
und Wartezeiten zu reduzieren?
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren die Rahmenbedingungen
für die Heilmittelversorgung durch verschiedene Maßnahmen erheblich
weiterentwickelt. Hierzu zählen insbesondere strukturelle Anpassungen zur Stärkung
der Heilmittelerbringer unter anderem durch bundeseinheitliche
Vergütungsregelungen, die eine effizientere Organisation und Bündelung der Ressourcen der
Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer ermöglichen. Zudem wurden die
Vergütungsstrukturen weiterentwickelt und die Handlungsspielräume der
Leistungserbringer erweitert, beispielsweise durch die Einführung der
„Heilmittelversorgung mit besonderer Versorgungsverantwortung“ (sogenannte
Blankoverordnung) gemäß § 125a SGB V. Darüber hinaus wurden die
Verordnungsmöglichkeiten flexibilisiert, etwa durch Regelungen zum langfristigen
Heilmittelbedarf oder mit besonderen Versorgungsbedarf, um Versicherten mit
entsprechenden Bedarfen eine kontinuierliche Versorgung zu erleichtern.
Heilmittelverordnungen, die unter diese Regelungen fallen, unterliegen nicht
beziehungsweise nur eingeschränkt der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
§ 106b SGB V. Zudem können für diese Versicherten Heilmittel für einen
Zeitraum bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Zur nachhaltigen Sicherung des
Fachkräftebedarfs beabsichtigt die Bundesregierung zudem, die Berufsgesetze
in den Therapieberufen weiterzuentwickeln. Ein darüber hinaus gehender
Handlungsbedarf besteht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit nicht.
Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen
beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist
im Koalitionsvertrag vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte
Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder
ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben
können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein
wohnortnahes Therapieangebot verringert werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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