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Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen (Antwort zu Drs. 21/5238)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5584 · Antwort · Original ↗

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Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen (Antwort zu Drs. 21/5238) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5584 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5238 – Transparenz bei der Vergabe von Kindertherapieplätzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Autismusdiagnosen sind bundesweit gestiegen (www.pharmazeutische-zeitun g.de/warum-die-fallzahlen-von-autismus-ansteigen-159175/seite/alle/?cHash= 28e60ee35a8aaa51883c8d44dd58da4a) und führen zu langen Wartelisten für Therapieplätze (www.autismus.de/was-ist-autismus/diagnostik.html). Gleichzeitig sind die Ausgaben für Logopädie- und Sprachtherapien stark gestiegen, wobei sich bei allen Heilmittelverordnungen die Kosten pro Verordnung innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt haben (vgl. www.wido.de/new s-presse/pressemitteilungen/2024/heilmittelbericht-2024/?L=0; www.wido.de/ fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Heilmittel bericht/wido_hei_heilmittelbericht_2024p.pdf). Die relative Mehrheit der Verordnungen für Logopädie- und Sprachtherapien geht an Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren (ebd.). In Berlin liegt der Anteil von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in vielen Bezirken bei über 50 Prozent (vgl. Berliner Bezirksstatistiken 2024). Vor-Ort-Erfahrungen aus Therapiepraxen legen nach Kenntnis der Fragesteller nahe, dass dieser Anteil in logopädischen und Autismustherapie- Einrichtungen noch deutlich höher liegt. Berichte aus Therapie- und Förderpraxis weisen darauf hin, dass Kinder, die primär gezielte Deutschförderung über steuerfinanzierte Programme benötigen würden, häufig auf logopädische oder therapeutische Plätze verwiesen werden (vgl. Projekt Mehrsprachige Kinder – Sprachentwicklungsstörung, MeKi‑SES, Hochschule Bremen, 2016 bis 2027). Das Projekt zeigte auf, dass nicht ausreichend zwischen Sprachförderbedarf (aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse) und tatsächlichem Therapiebedarf (aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung) unterschieden wird. Daraus begründet sich die Notwendigkeit der differenzialdiagnostischen Abklärung bei mehrsprachigen Kindern, um Fehlversorgung zu vermeiden und eine angemessene, individualisierte Therapie zu gewährleisten (vgl. Positionspapier „Sprachentwicklungsstörungen bei Mehrsprachigkeit, dpl – Deutscher Bundesverband für Logopädie e. V., Oktober 2016). Hinzu kommt, dass zwar standardisierte Diagnoseverfahren bei Autismus existieren (z. B. ADOS [Autism Diagnostic Observation Schedule], ADI-R [Diagnostisches Interview für Autismus – Revidiert]), aber keine bundeseinheitliche Mindeststandards für die Diagnosestellung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Sprachauffälligkeiten bei mehrsprachigen Kindern sind nicht per se als Sprachentwicklungsstörungen anzusehen. Festgestellte Defizite müssen vielmehr in allen Sprachen diagnostizierbar sein, um als Sprachentwicklungsstörung gelten zu können. Eine klare Abgrenzung zwischen einer speziellen Sprachförderung für Kinder mit Migrationshintergrund und therapeutischen Maßnahmen, die über Krankenkassen sowie Jugendämter abgerechnet werden, ist jedoch aufwendig. Zusammengefasst: Defizitäre Sprachstände bei Mehrsprachigkeit stellen keine Sprachstörung dar, sodass Unterschiede im Sprachstand von echten Entwicklungsstörungen differenziert werden müssen. Bundesweit fehlen jedoch umfassende Daten darüber, wie Mehrsprachigkeit oder Migrationshintergrund die Diagnosestellung bei Sprachstörungen oder Autismus beeinflussen. Es ist daher in den Augen der Fragesteller von hoher Bedeutung, die Vergabe von Therapieplätzen transparent und nach klaren Kriterien zu gestalten.  1. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die erhebliche Zunahme von Autismusdiagnosen auf Wartelisten und Therapieplatzvergabe? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um eine einheitliche, standardisierte Diagnostik bei Autismus sicherzustellen? Die Qualität der Gesundheitsversorgung hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Nach § 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), Vorgaben zu einzelnen Diagnose- oder Therapieverfahren zu machen. Die ärztliche Therapiefreiheit ist verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 (Freiheit der Wissenschaft) und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes geschützt und bildet eine der wesentlichen Säulen des ärztlichen Heilauftrages und der ärztlichen Berufsausübung. Art und Umfang der medizinischen Behandlung legen die Ärztin oder der Arzt in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten fest. Dabei sind allein die medizinische Notwendigkeit und die gebotene Qualität Maßstäbe für die Behandlung. Die einschlägigen Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und die darin verankerten Versorgungsprinzipien dienen der Ärztin oder dem Arzt dabei als Orientierungshilfe. Nur in begründeten Fällen kann eine Ärztin oder ein Arzt von den Empfehlungen in Leitlinien, die für die Patientin oder den Patienten als ungeeignet angesehen werden, abweichen. Damit Leitlinien diesen Anspruch erfüllen, müssen sie in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Die Entwicklung von Leitlinien ist originäre Aufgabe der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zusammengefasst sind. Das BMG nimmt darauf keinen Einfluss. In Bezug auf die Diagnostik von Autismus steht die S3-Leitlinie „Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 1: Diagnostik“ zur Verfügung (Stand: 5. April 2016, register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-018), die aktuell überarbeitet wird.  3. Welche Richtlinien oder Maßnahmen verhindern nach Kenntnis der Bundesregierung Fehlverordnungen von Logopädie bei Kindern mit Mehrsprachigkeit, bei denen keine diagnostizierte Sprachentwicklungsstörung vorliegt? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 6 bis 8 verwiesen.  4. Sind der Bundesregierung spezialisierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beratungsstellen oder Integrationsdienste bekannt, die gezielt Familien mit Migrationshintergrund an Autismustherapie- bzw. Logopädie-Träger vermitteln, und gibt es Kooperationen bzw. Vereinbarungen, die eine priorisierte Platzvergabe ermöglichen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  5. Verfügt die Bundesregierung über valide Daten zur Entwicklung des Anteils von Kindern mit Migrationshintergrund in Therapie- und Heilmittelpraxen? Der Bundesregierung liegen keine flächendeckenden amtlichen Statistiken vor, die den Migrationshintergrund von Kindern, die Heilmittelbehandlungen erhalten, systematisch erfassen. Gleiches gilt für die psychotherapeutische Versorgung. Auch im Rahmen der Abrechnung von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein möglicher Migrationshintergrund nicht ausgewiesen.  6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Vergabe von Therapieplätzen transparent und nach klaren Kriterien erfolgt? Die Verordnung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie erfolgt auf Grundlage medizinischer Kriterien, die in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt sind. Eine ärztliche Verordnung setzt eine medizinische Indikation voraus. Voraussetzung ist eine krankhafte Störung des Sprechens, der Stimme oder der Sprachentwicklung, die die Kommunikationsfähigkeit im Alltag oder die soziale Teilhabe beeinträchtigt. Bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern muss sich die Störung auch in der Erstsprache zeigen. Rein pädagogische Defizite oder unzureichende Förderung stellen keine medizinische Diagnose dar und begründen keinen Anspruch auf eine logopädische Behandlung zulasten der GKV. Dazu heißt es in § 6 HeilM-RL: „Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung der vorliegenden Schädigungen geboten sind (insbesondere Leistungen nach den §§ 46 und 79 des SGB IX). Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden.“ Mit der Heilmittelverordnung können Versicherte dann frei entscheiden, welche Leistungserbringenden hinsichtlich einer Terminanfrage kontaktiert werden. Die Leistungserbringenden vergeben dann die Termine eigenverantwortlich auf Basis der Heilmittelverordnung und der vertraglichen Regelungen.  7. Welche Kontrollmechanismen bestehen, um die korrekte Abrechnung und Verordnung von Therapieplätzen zu überwachen? Die Qualität der Korrektheit der Verordnung von Heilmitteln wird durch ein Zusammenspiel von rechtlichen Vorgaben, medizinischen Leitlinien und Prüfverfahren sichergestellt. Die HeilM-RL des G-BA legt verbindlich fest, welche Heilmittel bei welchen Diagnosen verordnet werden können. Der Heilmittelkatalog enthält orientierende Vorgaben zu Behandlungsmenge und -frequenz, um eine Über- oder Unterversorgung zu vermeiden. Vor der ersten Verordnung ist eine persönliche ärztliche Untersuchung erforderlich, auf deren Grundlage Diagnose und Befund dokumentiert werden. Verordnungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen („ausreichend, zweckmäßig und notwendig“ gemäß § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Zur Unterstützung wird in Praxisverwaltungssystemen (PVS) für die Verordnung von Heilmitteln zertifizierte Software eingesetzt, die bereits während der Eingabe prüft, ob die Vorgaben der HeilM-RL eingehalten werden. Das einheitliche Verordnungsformular (Muster 13) erfordert unter anderem präzise Angaben zur Diagnose (inklusive ICD-10-Code), zur Leitsymptomatik sowie zum verordneten Heilmittel einschließlich Anzahl und Frequenz der Behandlungseinheiten. Auch die Heilmittelerbringer sind verpflichtet, die Verordnung von Behandlungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und bei Unklarheiten Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu halten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen überwachen das Verordnungsverhalten. Bei auffälligen Abweichungen können Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingeleitet werden.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Abgrenzung zwischen steuerfinanzierter Sprachförderung und therapeutischen Maßnahmen, die über Krankenkassen abgerechnet werden, klarzustellen und Fehlbelegungen zu vermeiden? Die Abgrenzung zwischen therapeutischen Leistungen (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) und Sprachförderung ist fachlich klar definiert. Therapeutische Maßnahmen setzen das Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten pathologischen Störung voraus. Demgegenüber basiert Sprachförderung auf standardisierten Beobachtungs- und Einschätzungsverfahren, die allgemeine Entwicklungsrückstände – etwa im Wortschatz oder der Grammatik – identifizieren, die häufig umweltbedingt sind. Ärztinnen und Ärzte werden bei der Diagnostik und Verordnung durch evidenzbasierte Leitlinien unterstützt, insbesondere durch die S3-Leitlinie „Therapie von Sprachentwicklungsstörungen“ und die derzeit in Überarbeitung befindliche Leitlinie „Diagnostik von Sprachentwicklungsstörungen (SES) unter Berücksichtigung umschriebener Sprachentwicklungsstörungen (USES)“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF). Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keine Veranlassung für weitergehende Maßnahmen.  9. Liegen der Bundesregierung valide Zahlen zur tatsächlichen Verteilung von Sprachstörungen, Autismusdiagnosen und Mehrsprachigkeit unter Kindern vor, und wie sollen diese Daten in Zukunft ggf. erfasst werden? Der Bundesregierung liegen keine zusammenfassenden Informationen zur Prävalenz von umschriebenen Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache und von Autismus-Spektrum-Störungen im Sinne der Fragestellung vor. Zu Teilaspekten liegen Daten aus dem Informationssystem Gesundheitsberichterstattung des Bundes und aus der ambulanten kassenärztlichen Versorgung vor. Diese sind jedoch nicht aussagefähig bezüglich der Gesamtanteils an Kindern in Deutschland mit entsprechenden Diagnosen. Es sind keine repräsentativen epidemiologischen Studien zur Erhebung dieser Daten geplant. 10. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung ggf., um die Versorgung von Kindern mit tatsächlichem therapeutischen Bedarf sicherzustellen und Wartezeiten zu reduzieren? Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren die Rahmenbedingungen für die Heilmittelversorgung durch verschiedene Maßnahmen erheblich weiterentwickelt. Hierzu zählen insbesondere strukturelle Anpassungen zur Stärkung der Heilmittelerbringer unter anderem durch bundeseinheitliche Vergütungsregelungen, die eine effizientere Organisation und Bündelung der Ressourcen der Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer ermöglichen. Zudem wurden die Vergütungsstrukturen weiterentwickelt und die Handlungsspielräume der Leistungserbringer erweitert, beispielsweise durch die Einführung der „Heilmittelversorgung mit besonderer Versorgungsverantwortung“ (sogenannte Blankoverordnung) gemäß § 125a SGB V. Darüber hinaus wurden die Verordnungsmöglichkeiten flexibilisiert, etwa durch Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf oder mit besonderen Versorgungsbedarf, um Versicherten mit entsprechenden Bedarfen eine kontinuierliche Versorgung zu erleichtern. Heilmittelverordnungen, die unter diese Regelungen fallen, unterliegen nicht beziehungsweise nur eingeschränkt der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V. Zudem können für diese Versicherten Heilmittel für einen Zeitraum bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Zur nachhaltigen Sicherung des Fachkräftebedarfs beabsichtigt die Bundesregierung zudem, die Berufsgesetze in den Therapieberufen weiterzuentwickeln. Ein darüber hinaus gehender Handlungsbedarf besteht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit nicht. Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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